Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 15 vom 08.04.2004  - Seite 522 bis 542 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

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522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft Vom 2. April 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: § 15 § 16 Zwischenprüfung Abschlussprüfung 3. Abschnitt Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Zwischenprüfung Abschlussprüfung Dritter Teil Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 1. Abschnitt Maurer/Maurerin Artikel 1 Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Erster Teil Gemeinsame Vorschriften § 1 § 2 § 3 § 4 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Ausbildungsdauer Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung Berufsausbildung dungsstätten in überbetrieblichen Ausbil§ 28 § 29 § 30 § 31 § 32 § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 2. Abschnitt Beton- und Stahlbetonbauer/ Beton- und Stahlbetonbauerin Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 3. Abschnitt Feuerungs- und Schornsteinbauer/ Feuerungs- und Schornsteinbauerin Zweiter Teil Vorschriften über die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin und Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin 1. Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Zwischenprüfung Abschlussprüfung 2. Abschnitt Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin § 11 § 12 § 13 § 14 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung/Gesellenprüfung Abschnitt 3a Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik § 37a § 37b § 37c Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 § 37d § 37e Berichtsheft Abschlussprüfung 4. Abschnitt Zimmerer/Zimmerin § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 5. Abschnitt Stukkateur/Stukkateurin § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 6. Abschnitt Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/ Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 7. Abschnitt Estrichleger/Estrichlegerin § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 8. Abschnitt Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/ Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin § 58 § 59 § 60 § 61 § 62 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 9. Abschnitt Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung 10. Abschnitt Straßenbauer/Straßenbauerin § 68 § 69 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Anlagen Anlage 1 § 98 § 99 Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 83 § 84 § 85 § 86 § 87 § 78 § 79 § 80 § 81 § 82 § 73 § 74 § 75 § 76 § 77 § 70 § 71 § 72 Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 11. Abschnitt Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung 12. Abschnitt Kanalbauer/Kanalbauerin Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung 13. Abschnitt Brunnenbauer/Brunnenbauerin Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung/Gesellenprüfung 14. Abschnitt Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung 15. Abschnitt Gleisbauer/Gleisbauerin Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsplan Berichtsheft Abschlussprüfung 523 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin I. II. Berufliche Grundbildung Berufliche Fachbildung 524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 A. Schwerpunkt Maurerarbeiten B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten C. Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter/zur Ausbaufacharbeiterin I. Berufliche Grundbildung II. Berufliche Fachbildung A. Schwerpunkt Zimmerarbeiten B. Schwerpunkt Stukkateurarbeiten C. Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten D. Schwerpunkt Estricharbeiten E. Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten F. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten Anlage 3 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter/zur Tiefbaufacharbeiterin I. Berufliche Grundbildung II. Berufliche Fachbildung A. Schwerpunkt Straßenbauarbeiten B. Schwerpunkt Rohrleitungsbauarbeiten C. Schwerpunkt Kanalbauarbeiten D. Schwerpunkt Brunnen- und Spezialtiefbauarbeiten E. Schwerpunkt Gleisbauarbeiten Anlage 4 Anlage 5 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur Maurerin Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Beton- und Stahlbetonbauer/zur Beton- und Stahlbetonbauerin Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer/ zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin Anlage 13 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenbauer/zur Straßenbauerin Anlage 14 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin Anlage 15 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kanalbauer/zur Kanalbauerin Anlage 16 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Brunnenbauer/zur Brunnenbauerin Anlage 17 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer/zur Spezialtiefbauerin Anlage 18 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gleisbauer/zur Gleisbauerin". 2. Der Erste Teil, Gemeinsame Vorschriften, wird wie folgt gefasst: ,,Erster Teil Gemeinsame Vorschriften §1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe (1) Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt: 1. die Ausbildungsberufe: a) Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, b) Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin, c) Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin; 2. die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: a) Maurer/Maurerin, b) Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin, c) Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungsund Schornsteinbauerin; 3. die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: a) Zimmerer/Zimmerin, b) Stukkateur/Stukkateurin, c) Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin, d) Estrichleger/Estrichlegerin, e) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/ Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin; 4. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: Anlage 6 Anlage 6a Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zimmerer/zur Zimmerin Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stukkateur/zur Stukkateurin Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/ zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin Anlage 10 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Estrichleger/zur Estrichlegerin Anlage 11 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin Anlage 12 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur/zur Trockenbaumonteurin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 a) Straßenbauer/Straßenbauerin, b) Brunnenbauer/Brunnenbauerin. (2) Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt: 1. der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik; 2. der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin; 3. die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe: a) Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin, b) Kanalbauer/Kanalbauerin, c) Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin, d) Gleisbauer/Gleisbauerin. §2 Ausbildungsdauer (1) Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft dauert insgesamt 36 Monate. (2) Die Ausbildung in der ersten Stufe zu den Ausbildungsberufen Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin oder Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin dauert 24 Monate. In den Ausbildungsberufen der darauf aufbauenden zweiten Stufe dauert die Ausbildung weitere 12 Monate. (3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. §3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischenprüfung und in der Abschlussprüfung nachzuweisen. §4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten 525 (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen: 1. im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen, 2. im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen, 3. im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen. (2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden. (3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich. (4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen." 3. Der 1. Abschnitt des Zweiten Teils, Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin, wird wie folgt gefasst: ,,1. Abschnitt Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin §5 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7. Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen, 8. Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, 9. Durchführen von Messungen, 10. Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen, 11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 12. Herstellen von Baukörpern aus Steinen, 13. Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, 526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 14. Herstellen von Putzen, 15. Herstellen von Estrichen, 16. Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten, 17. Herstellen von Bauteilen im Trockenbau, 18. Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung, 19. Herstellen von Verkehrswegen, 20. Verlegen und Anschließen von Ver- und Entsorgungsleitungen, 21. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. §6 Ausbildungsrahmenplan Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte ,,Maurerarbeiten", ,,Beton- und Stahlbetonarbeiten" sowie ,,Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten" nach der in der Anlage 1 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §7 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §8 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §9 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, so soll die Zwischenprüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. (3) Die Zwischenprüfung nach Absatz 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I unter den laufenden Nummern 1 bis 20 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Baustoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz sichern, den Gesundheitsschutz beachten und die Ausführung der Aufgabe mündlich oder schriftlich begründen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. Herstellen von einlagigem Wandputz, 2. Herstellen eines Mauerwerkskörpers bis 24 Zentimeter Wandstärke mit rechtwinklig einbindender Wand, 3. Herstellen einer Brettschalung für ein rechteckiges Stahlbetonteil als Fundament oder Stütze einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschiebung, 4. Herstellen eines im Querschnitt rechteckigen Bewehrungskorbes. (5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Abs. 2 Nr. 1, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (6) Die inhaltlichen Anforderungen der Zwischenprüfung nach Absatz 5 ergeben sich aus § 10 Abs. 1 bis 4. § 10 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte selbständig festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1. im Schwerpunkt Maurerarbeiten: a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers aus klein- oder mittelformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten, b) Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit Nische oder Öffnung und Überdeckung oder c) Herstellen eines Verblendmauerwerkskörpers in unterschiedlichen Verbandsarten; 2. im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten: a) Herstellen von betonierfähiger Schalung für eine rechteckige Ortbetonstütze mit Balkenanschluss und Bewehrung, b) Schalen eines geraden Treppenlaufes mit Podestanschluss oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 c) Herstellen von betonierfähiger Schalung für ein Stahlbetonfertigteil mit Bewehrung; 3. im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten: a) Herstellen eines Mauerwerkskörpers für Feuerungs- oder Abgasanlagen mit Bewegungsfugen und Schauloch, b) Herstellen eines mehrschichtigen Mauerwerkskörpers für Feuerungsanlagen oder c) Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes aus Mauerwerk. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben, Bauwerke im Hochbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Schwerpunktbezogene Aufgaben und Bauwerke im Hochbau soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben: a) im Schwerpunkt Maurerarbeiten: aa) Mauermörtel, bb) Verbandsarten für Mauerwerke, cc) Mauerwerk für unterschiedliche Baukörper, Verblendmauerwerk, dd) Einfassungen, Schächte, Ausfachungen und 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau: a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, b) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste, 527 c) Schalungen, Bewehrungen, Bauteile aus Beton und Stahlbeton, d) Baukörper aus Steinen, e) Abgasanlagen und Schornsteine, f) Abdichten gegen Feuchtigkeit und nichtdrückendes Wasser, g) Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz, h) angrenzende Arbeiten im Ausbau: Bauteile aus Holz, Putze, Estriche, i) angrenzende Arbeiten im Tiefbau: Baugruben und Gräben, Verbau und offene Wasserhaltung, Pflasterdecken und Plattenbeläge, Verund Entsorgungsleitungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 100 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 100 Minuten, 40 Minuten. ee) Öffnungen und Überdeckungen; b) im Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten: aa) Herstellen von Beton, Betonfestigkeitsklassen, bb) Verarbeiten, Nachbehandeln und Prüfen von Beton, cc) Schalungen für Stützen, Wände, Decken und gerade Treppen einschließlich Anschlüsse, dd) Bewehrungen, Einbauteile, ee) Konstruktionsarten für gerade Treppen und Teilmontagedecken, ff) Geräte und Maschinen zur Betonverarbeitung; (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Schwerpunktbezogene Aufgaben 40 vom Hundert, 2. Prüfungsbereich Bauwerke im Hochbau 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 40 vom Hundert, 20 vom Hundert. c) im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten: aa) Mauermörtel sowie Feuerfest- und lsoliermörtel, bb) Mauerwerk für Feuerungs- und Abgasanlagen, cc) Abgasanlagen und Schornsteine; (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Hochbaufacharbeiter/ Hochbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes." 528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 7. Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten, 8. Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten, 9. Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen, 10. Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien, 11. Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen. § 37b Ausbildungsrahmenplan Die in § 37a genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 6a enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 37c Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 37d Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 37e Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 6a der Verordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1. Abbrechen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten, 2. Durchführen von Bohrungen in ein Bauwerksteil einschließlich Schneiden einer Fuge unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten oder 3. Sichern und Trennen eines Bauwerkteiles unter Verwendung von Baumaschinen und -geräten. 4. § 15 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden." 5. § 16 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes." 6. § 21 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Umfasst das Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildung für die erste und zweite Stufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3, so soll die Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden." 7. § 22 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin gilt bei Fortsetzung der Berufsausbildung in einem der aufbauenden Berufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 3 als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungsgesetzes." 8. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Teil Vorschriften für die aufbauenden Ausbildungsberufe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 3". 9. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: ,, Abschnitt 3a Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik § 37a Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan, 6. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und durchführen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik, Bohr- und Trenntechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Abbruchtechnik sowie Bohr- und Trenntechnik sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Abbruchtechnik: Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Abbrucharbeiten von Bauwerken und Bauteilen aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz sowie zur Trennung, Lagerung und Entsorgung von Abbruchmaterialien; 2. im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik: Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Bohr- und Trennarbeiten an Mauerwerk und Stahlbetonkonstruktionen sowie zum Schneiden von Fugen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. 529 (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Abbruchtechnik 2. im Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 150 Minuten, 150 Minuten, 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Abbruchtechnik 2. Prüfungsbereich Bohr- und Trenntechnik 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Prozent, 40 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllt er jedoch in dieser Prüfung die Anforderungen nach § 10, so hat er den Abschluss Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin erreicht. Die Anforderungen nach § 10 gelten dann als erfüllt, wenn in dieser Prüfung im praktischen Teil sowie in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche im schriftlichen Teil (Absatz 3 Nr. 1 und 2) jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht wurde. Außerdem darf in keinem der fachbezogenen Prüfungsbereiche eine ungenügende Leistung erbracht worden sein." 530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 10. Die Anlage 1 (zu § 6) wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I Berufliche Grundbildung ­ 1. Ausbildungsjahr ­ wird wie folgt gefasst: ,,I. Berufliche Grundbildung ­ 1. Ausbildungsjahr ­ Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr 4 1 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 531 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr 4 1 5 Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) a) Ziel des Arbeitsauftrages erkennen b) Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen c) Bau- und Bauhilfsstoffe festlegen d) Bauhilfsmittel und Werkzeuge festlegen e) ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen f) Arbeitsberichte erstellen 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) Arbeitsplatz auf der Baustelle: a) Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) Arbeitsplatz sichern Arbeits- und Schutzgerüste: c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen d) bei der Prüfung der Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten mitwirken Werkzeuge und Geräte: e) Bereitstellen von Werkzeugen und Geräten veranlassen f) Störungen an Geräten erkennen und melden g) Werkzeuge warten 6*) 7 Prüfen, Lagern und Auswählen von Bauund Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile, Einund Anbauteile durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfen b) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfen c) Bau- und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Einund Anbauteile nach Vorgabe abrufen, auf der Baustelle transportieren und lagern 8 Lesen und Anwenden von a) Zeichnungen und Skizzen lesen und anwenden Zeichnungen, Anfertigen b) Ausführungsskizzen anfertigen von Skizzen c) Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen (§ 5 Nr. 8) ermitteln Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) a) Messungen mit Bandmaß und Gliedermaßstab durchführen b) Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragen c) Geraden ausfluchten d) Messpunkte anlegen und sichern e) rechte Winkel anlegen und prüfen f) Bauteile abstecken 9 *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr 4 10 Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 10) a) Holz nach dem Verwendungszweck unterscheiden b) Holz für Werkstücke messen und anreißen c) Holz mit Werkzeugen, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten d) Holzverbindungen mit Blatt, Versatz und Zapfen sowie durch Nageln und Schrauben herstellen e) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen und säubern, Mängel anzeigen f) Holzbauteile vor Feuchtigkeit schützen 11 Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) Schalungen: a) Brettschalungen für rechteckige Fundamente, Stützen, Wände, Balken und Aussparungen herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen b) Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagern Bewehrungen: c) Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellen d) Betonstahlmatten zuschneiden e) Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauen Bauteile: f) Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen g) Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln h) Oberflächen nacharbeiten i) kleine Beton- und Stahlbetonfertigteile transportieren und einbauen k) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen l) Bauteile aus Beton und Stahlbeton gegen Feuchtigkeit abdichten 20 12 Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) a) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen b) Mauerwerk aus klein- oder mittelformatigen Steinen herstellen c) Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen aus kleinformatigen Steinen sowie mit Fertigteilen überdecken d) Untergrund für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigen e) Baukörper aus Steinen gegen Feuchtigkeit abdichten f) Mauerwerk mit verschiedenen Belägen versehen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 533 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr 4 1 13 Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schallund Brandschutz (§ 5 Nr. 13) Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14) a) Dämmstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheiden und vorbereiten b) Dämmstoffe zuschneiden und einbauen 14 a) Untergrund beurteilen b) Einbauteile einsetzen und Putzprofile ansetzen, Bewegungsfugen anlegen c) Spritzbewurf von Hand auftragen d) einlagigen Putz herstellen e) gerades Stuckprofil ziehen 15 Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15) a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen b) Trenn- und Dämmschichten einbauen c) Höhenlehren ausrichten d) rechtwinklige Aussparungen herstellen und einbringen e) Schienen und Rahmen einbauen f) Schein-, Rand- und Bewegungsfugen nach Vorgaben anlegen g) Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten h) Estrich nachbehandeln 16 Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 5 Nr. 16) a) Untergrund beurteilen, säubern und ausgleichen b) Fliesen und Platten schneiden sowie Ausschnitte und Löcher herstellen c) Fliesen und Platten im Dickbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen d) Fliesen und Platten im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen e) Fugen an Bau- und Einbauteilen sowie an Rohrdurchführungen anlegen, vorbereiten und schließen 17 Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 5 Nr. 17) a) Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit beurteilen b) Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln c) Gipsmörtel anmachen d) Wand-Trockenputz ansetzen e) Fugen verspachteln 18 18 Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung (§ 5 Nr. 18) a) Oberboden lagern abtragen, transportieren hinsichtlich und der b) Baugruben und Gräben Arbeitsraumbreite prüfen c) Baugruben und Gräben von Hand ausheben, Böschungswinkel prüfen d) offene Wasserhaltung durchführen 534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr 4 e) Baugruben und Gräben durch waagerechten und senkrechten Verbau sichern f) Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten g) Baugruben und Gräben schrittweise rückbauen h) Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten 19 Herstellen von Verkehrswegen (§ 5 Nr. 19) a) Untergrund verbessern b) ungebundene Tragschichten herstellen c) Planum durch Verdichten unter Beachtung der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen d) Einfassungen in Geraden herstellen e) Pflasterdecken und Plattenbeläge aus künstlichen Steinen herstellen 20 Verlegen und Anschließen a) Rohrleitungsdurchführungen in Fundamenten, von Ver- und EntsorDecken und Wänden herstellen und abdichten gungsleitungen b) Rohre und Profile aus unterschiedlichen Werk(§ 5 Nr. 20) stoffen, insbesondere aus Metall und Kunststoff, sägen, feilen, bohren und schleifen c) Rohre und Formstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen verlegen, ausrichten, verbinden, einsanden und unterstopfen d) Kontrollschächte herstellen e) Dränung einbauen 21 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 11, 12 oder 14 unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden. 8 In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 20 zu ergänzen und zu vertiefen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 535 b) Abschnitt II Berufliche Fachbildung ­ 2. Ausbildungsjahr ­ B. Schwerpunkt Beton- und Stahlbetonarbeiten wird wie folgt gefasst: ,,II. Berufliche Fachbildung ­ 2. Ausbildungsjahr ­ B. S c h w e r p u n k t B e t o n - u n d S t a h l b e t o n a r b e i t e n Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr 4 1 1 Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 5 Nr. 5) Auftragsübernahme, Leistungserfassung: a) Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfen b) technische Regelwerke, Bauvorschriften und Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen anwenden c) Vorleistungen anderer Gewerke auf Sicht prüfen Arbeits- und Ablaufplan: d) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen e) Arbeitsschritte festlegen f) Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigen 2 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 5 Nr. 6) Einrichten: a) Bereitstellen von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassen b) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle: c) ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwenden d) Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützen e) Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachten f) Gefahrstoffe ergreifen erkennen, Schutzmaßnahmen g) Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen h) Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen i) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern Arbeits-, Schutz- und Traggerüste: k) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste auf- und abbauen l) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen 6*) *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr 4 1 Geräte und Maschinen: m) Werkzeuge und Kleingeräte auswählen und einsetzen n) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung des Bodens vermeiden o) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen p) Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichern Umweltschutz: q) Abfall auf der Baustelle sortenrein trennen und für den Abtransport vorbereiten Räumen: r) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten 3 Prüfen, Lagern und Auswählen von Bauund Bauhilfsstoffen (§ 5 Nr. 7) a) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auswählen b) Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Fertigteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen c) Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Fertigteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen 4 Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen (§ 5 Nr. 8) Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9) Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11) a) Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen b) Aufmaß- und Bestandsskizzen anfertigen 5 Bauwerke und Bauteile mit unterschiedlichen Messinstrumenten einmessen 6 Schalungen: a) Schalungen für Fundamente, rechteckige Stützen und Balken sowie für ebene Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen, aufbauen, versteifen und abspannen b) Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen c) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe herstellen und aufbauen, Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen d) Schalungen für konische Formen herstellen und aufbauen e) Schalungen für Stützenköpfe in unterschiedlichen Arten und Formen herstellen f) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen g) Schalungen abbauen, reinigen und lagern 15 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 537 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr 4 1 Bewehrungen: h) Bewehrungen aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten für rechteckige Baukörper herstellen und einbauen i) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen k) Einbauteile einbauen, insbesondere Fugenbänder, Fugenbleche und Verankerungsschienen l) Ver- und Entsorgungsleitungen aus verschiedenen Materialien einbauen und verankern Beton: m) Betonfestigkeitsklasse auswählen n) Bindemittel und Zuschlag auswählen o) Frischbetonprüfungen durchführen p) Beton mit Baumaschinen fördern und einbringen q) Maschinen und Geräte zur Verdichtung des Betons einsetzen r) Oberfläche des Frischbetons durch Abziehen und Glätten von Hand bearbeiten s) Oberfläche des Frischbetons mit Baugeräten und Baumaschinen bearbeiten t) Festbetonprüfungen durchführen u) Festbeton bearbeiten, insbesondere Fugen schneiden sowie Bohrungen und Durchbrüche herstellen und schließen v) Stahlbetonfertigteile herstellen, transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen w) Bauwerke aus Beton und Stahlbeton gegen nichtdrückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten 7 Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 12) a) Mörtelgruppe auswählen b) Bindemittel und Zuschlag für Mauermörtel auswählen c) Außen- und Innenwände mit mittel- und großformatigen Steinen in unterschiedlichen Verbandsarten herstellen d) Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten e) Abgasanlagen und -schächte aus Fertigteilen versetzen f) Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile einsetzen und anbringen, insbesondere Trag- und Haltekonstruktionen sowie Zargen einbauen g) Durchbrüche und Bohrungen mit Hilfe von Abstützungen und Unterfangungen herstellen und schließen 13 8 8 538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr 4 8 Einbauen von Dämmstoffen für den Wärme-, Kälte-, Schallund Brandschutz (§ 5 Nr. 13) Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 5 Nr. 21) a) Voraussetzungen zum Dämmen prüfen b) Dämmstoffe auswählen, nach Herstellerangaben lagern und verarbeiten 9 a) ausgeführte Arbeiten auf fehlerfreie Ausführung prüfen b) Tagesbericht erstellen c) ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen 2*) In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6 bis 8 zu ergänzen und zu vertiefen." *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 11. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt: 539 ,,Anlage 6a (zu § 37b) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/ zur Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik ­ 3. Ausbildungsjahr ­ Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr 4 1 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 37a Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 37a Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 37a Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 37a Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären 540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr 4 b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 37a Nr. 5) a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzen c) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informationsund Kommunikationssystemen bearbeiten e) Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und durchführen 6 Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 37a Nr. 6) a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten c) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen d) Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergreifen e) geräumte Baustelle und Teilabschnitte übergeben 7 Ausführen von Bohrund Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 7) a) Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählen b) kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen c) Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durchführen d) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohrund Trennarbeiten durchführen e) Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, ausführen f) Fugenschnitte herstellen g) Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten 8 Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 8) a) Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählen b) kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigen 15 6*) 3*) *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 541 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr 4 1 c) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Abbrucharbeiten, insbesondere Unterfangungen und Abstützungen, durchführen d) Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschinen ausführen e) Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbesondere Hydraulikbagger und deren Anbaugeräte sowie Frontlader, ausführen f) erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützen g) Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hubarbeitsbühnen, einsetzen h) Bauteile und -elemente sichern und ausbauen i) Standsicherheit für Baumaschinen herstellen 9 Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen (§ 37a Nr. 9) a) Baumaschinen und -geräte im öffentlichen Straßenverkehr nach der Fahrerlaubnisverordnung der EU-Klassen B, BE, C1 und C1E unter Beachtung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unter Aufsicht führen b) Baumaschinen und -geräte verladen und umsetzen c) Baumaschinen und -geräte umrüsten d) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebsvorschriften und des Umweltschutzes in und außer Betrieb nehmen e) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften in Stand halten f) Störungen und Fehler feststellen und Reparatur veranlassen 10 Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien (§ 37a Nr. 10) a) Abbruchmaterialien trennen b) Abbruchmaterialien, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorschriften, lagern c) Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien veranlassen a) Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen b) Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren und im Team auswerten c) Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leistungen berechnen d) Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und durchführen In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 10 zu ergänzen und zu vertiefen." 4 6 15 11 Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 37a Nr. 11) 3*) *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2004 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft Berlin, den 2. April 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch