Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 5 vom 25.01.2005  - Seite 128 bis 136 - Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

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128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*) Vom 20. Januar 2005 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, ­ des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 12 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Arbeit und ­ des § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), der durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,oder für Aromen" gestrichen. 2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 121 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1511/96 (ABl. EG Nr. L 189 S. 96)," durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2004 der Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU Nr. L 278 S. 7)," ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Zusatzstoffe, die in einem Lebensmittel eine technologische Wirkung ausüben, dürfen in Aromen nur dann verwendet werden, wenn sie auch für das andere Lebensmittel zugelassen sind." b) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6. c) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe ,,Absätze 1 bis 4" durch die Angabe ,,Absätze 1 bis 5" ersetzt. 4. In § 9 Abs. 4 werden nach dem Wort ,,Aspartam" die Wörter ,,oder Aspartam-Acesulfamsalz" eingefügt. *) Mit dieser Verordnung werden ­ die Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EU Nr. L 24 S. 58) und ­ die Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU Nr. L 24 S. 65) in deutsches Recht umgesetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 5. § 9a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: 129 ,,(2) Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden. (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die unter Verwendung von Süßstoffen nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften bis zum 29. Juli 2005 erstmalig in den Verkehr gebracht worden sind, bis zum 29. Januar 2006 weiter in den Verkehr gebracht werden." 6. Anlage 2 Teil B wird wie folgt gefasst: ,,Teil B Süßstoffe Höchstmengena) mg/kg bzw. mg/l E 950 Acesulfam-Ke) Lebensmittel E 951 Aspartame) E 962 AspartamAcesulfamsalze) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze, berechnet als freie Säure 5 E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, berechnet als freies Imid 6 E 955 Sucralose E 957 Thaumatin E 959 Neohesperidin DC 1 2 3 4 7 8 9 Brennwertverminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz hergestellte(s) ­ aromatisierte Getränke auf Wasserbasisb) ­ Getränke auf der Basis von Milch oder Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasisb) 350 600 350c) 250 80 300 30 350 600 350c) 250 80 300 30 ­ aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis ­ Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten ­ Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse ­ Dessertspeisen auf der Basis von Eiern ­ Dessertspeisen auf der Basis von Getreide ­ Dessertspeisen auf der Basis von Fetten ­ Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis 350 1 000 350c) 250 100 400 350 1 000 350c) 250 100 400 350 1 000 350c) 250 100 400 350 1 000 350c) 250 100 400 350 1 000 350c) 250 100 400 350 1 000 350c) 250 100 400 500 2 000 500c) 500 800 50 50 für auf Fruchtsaftbasis hergestellte Getränke 50 50 50 50 50 50 100 130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 Höchstmengena) mg/kg bzw. mg/l E 950 Acesulfam-Ke) Lebensmittel E 951 Aspartame) E 962 AspartamAcesulfamsalze) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze, berechnet als freie Säure 5 E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, berechnet als freies Imid 6 E 955 Sucralose E 957 Thaumatin E 959 Neohesperidin DC 1 2 3 4 7 8 9 ­ Süßwaren auf Stärkebasis ­ Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfruchtoder Fettbasis ­ Speiseeis ­ Obstkonserven ­ Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % Brennwertverminderte(s) ­ Konfitüren, Gelees und Marmeladen ­ Obst- und Gemüsezubereitungen ­ Suppenb) ­ Bierb) ­ Süßwaren in Tafelform Süßsaure Obstund Gemüsekonserven Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden, von Fischen, Krebstieren und Weichtieren Saucen Senf Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung 1 000 1 000 2 000 1 000 1 000c) 1 000d) 500 300 200 1 000 400 150 50 800 350 1 200 800 1 000 1 000 800d) 350c) 1 000d) 1 000 100 200 100 320 400 400 50 50 50 50 1 000 1 000 1 000d) 1 000 200 400 50 350 1 000 350c) 250 200 400 50 110 25 500 200 110 25 110d) 25d) 110 45 10 200 50 10 300 200c) 160 180 100 200 300 200c) 160 120 30 350 350 1 000 350 350 1 700 350d) 350d) 1 000c) 1600 160 320 170 450 140 700 50 50 150 450 800 450c) 400 240 320 100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 Höchstmengena) mg/kg bzw. mg/l E 950 Acesulfam-Ke) Lebensmittel E 951 Aspartame) E 962 AspartamAcesulfamsalze) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze, berechnet als freie Säure 5 E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, berechnet als freies Imid 6 E 955 Sucralose E 957 Thaumatin 131 E 959 Neohesperidin DC 1 2 3 4 7 8 9 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form Nahrungsergänzungsmittel in fester Form Nahrungsergänzungsmittel auf Vitaminund/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten Gaseosa: nichtalkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmitteln und Aromenb) Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend Süßwaren ohne Zuckerzusatz Sehr kleine Süßwaren ohne Zuckerzusatz zur Erfrischung des Atems Kaugummi ohne Zuckerzusatz Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz Essoblaten Feinkostsalate Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % vol. 450 1 000 450c) 400 200 400 100 350 600 350c) 400 80 240b) 50 500 2 000 350c) 500 500 800 100 2 000 5 500 2 000c) 1 250 1 200 2 400 400 400 100 350 500 500d) 100 200 50 500 2 500 1 000 6 000 500c) 2 500c) 500 3 000 1 000 2 400 50 100 400 2 000 2 000 5 500 2 000c) 1 200 800 3 000 800 50 400 50 2 000 350 350 1 000 350 600 1 000d) 350d) 350b)c) 800 160 80 800 140 250b) 50 30 132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 Höchstmengena) mg/kg bzw. mg/l E 950 Acesulfam-Ke) Lebensmittel E 951 Aspartame) E 962 AspartamAcesulfamsalze) E 952 Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze, berechnet als freie Säure 5 E 954 Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze, berechnet als freies Imid 6 E 955 Sucralose E 957 Thaumatin E 959 Neohesperidin DC 1 2 3 4 7 8 9 Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränkenb) Apfel- oder Birnenweinb) Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol.b) Bière de table/ Tafelbier/Table Beer (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen Obergäriges Einfachbierb) Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOHb) Dunkles Bier der Art oud bruinb) Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz 350 600 350c) 250 80 250 30 350 350 600 600 350c) 350c) 80 80 50 250 20 10 350 600 350c) 80 250 10 350 600 350c) 80 250 10 350 600 2 000 350c) 80 250 1 000 10 a) Bei den mit b) gekennzeichneten Lebensmitteln bzw. Höchstmengenangaben sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen. c) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Acesulfam, berechnet als Acesulfam-K, zu beziehen. d) Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Aspartam zu beziehen. e) Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit Aspartam oder Acesulfam-K dürfen die für Aspartam oder Acesulfam-K jeweils vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden." 7. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Teil A Spalte 2 wird wie folgt geändert: aa) Bei der Position ,,E 170" wird das Wort ,,Calciumcarbonate" durch das Wort ,,Calciumcarbonat" ersetzt und die Wörter ,,i) Calciumcarbonat" und ,,ii) Calciumhydrogencarbonat" gestrichen. bb) Bei der Position ,,E 466" wird nach dem Wort ,,Natriumcarboxymethylcellulose" das Wort ,, , Cellulosegummi" eingefügt. cc) Bei der Position ,,E 469" werden nach dem Wort ,,Carboxymethylcellulose" die Wörter ,, , enzymatisch hydrolisierter Cellulosegummi" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 b) Teil B wird wie folgt geändert: 133 aa) Bei der Position ,,E 338 bis E 452" wird die Zeile ,,Apfel- oder Birnenwein 2 g/l" durch die Zeile ,,Aromen 40 g/kg" ersetzt. bb) Bei der Position ,,E 416" wird nach der Zeile ,,Kaugummi 5 g/kg" die Zeile ,,Aromen 50 g/kg" eingefügt. cc) Bei der Position ,,E 425" wird die Angabe in Spalte 3 wie folgt gefasst: ,,Lebensmittel allgemein (ausgenommen Lebensmittel gemäß Teil A Spalte 3 Nr. 1 bis 13 oder zur Herstellung künstlich getrockneter Lebensmittel, die beim Verzehr rehydratisieren sollen, sowie Gelee-Süßwaren)". dd) Bei der Position ,,E 432 bis E 436" werden nach der Zeile ,,Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist 1 g/kg" folgende Zeilen eingefügt: ,,Aromen, ausgenommen flüssige 10 g/kg Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin1) Lebensmittel, die flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin enthalten 1) 1 g/kg Gewürzoleoresin ist definiert als Gewürzextrakt, bei dem das Extraktionslösungsmittel verdampft wurde, so dass ein Gemisch des flüchtigen Öls und des harzigen Materials übrig bleibt." ee) Bei der Position ,,E 444" wird nach der Zeile ,,Nichtalkoholische, aromatisierte trübe Getränke 300 mg/l" die Zeile ,,Aromatisierte trübe Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % 300 mg/l" eingefügt. ff) Bei der Position ,,E 459" werden nach der Zeile ,,Lebensmittel in Tabletten- und Drageeform qs" folgende Zeilen eingefügt: ,,eingekapselte Aromen in ­ aromatisiertem Tee und 500 mg/l in verzehrfertigen sofortlöslichem aromatisiertem oder nach den AnweisunGetränkepulver gen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln ­ aromatisierten Knabbererzeugnissen 1 g/kg in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln". gg) Nach der Position ,,E 541" wird folgende Position eingefügt: ,,E 551 Siliciumdioxid Aromen 50 g/kg". hh) Bei der Position ,,E 900" wird nach der Zeile ,,Cider (ausgenommen cidre bouché) 10 mg/l" die Zeile ,,Aromen 10 mg/kg" eingefügt. ii) jj) Bei der Position ,,E 901 bis E 904" wird ,,E 903 Carnaubawachs" gestrichen. Nach der Position ,,E 901 bis 904" wird folgende Position eingefügt: ,,E 903 Carnaubawachs als Überzugsmittel nur für ­ Süßwaren (auch Schokolade) ­ Kaugummi ­ mit Schokolade überzogene kleine Feine Backwaren ­ Knabbererzeugnisse ­ Nüsse ­ Kaffeebohnen ­ Nahrungsergänzungsmittel 500 mg/kg 1 200 mg/kg 200 mg/kg 200 mg/kg 200 mg/kg 200 mg/kg 200 mg/kg ­ frische Zitrusfrüchte, Melonen, 200 mg/kg". Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Ananas (nur Oberflächenbehandlung) kk) Nach der Position ,,E 905" wird folgende Position eingefügt: ,,E 907 Hydriertes Poly-1-decen als Überzugsmittel für ­ Zuckerwaren ­ Trockenfrüchte 2 g/kg". 134 ll) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 Nach der Position ,,E 1505" werden folgende Positionen eingefügt: ,,E 1505 E 1517 E 1518 E 1520 Triethylcitrat Glycerindiacetat (Diacetin) Glycerintriacetat (Triacetin) 1,2-Propandiol (Propylenglykol) Benzylalkohol Aromen für ­ Liköre, aromatisierte Weine, aromatisierte Getränke auf Weinbasis, aromatisierte Weinerzeugnisse, Cocktails ­ Süßwaren, einschließlich Schokolade, und Feine Backwaren 100 mg/l aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln 250 mg/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln". Aromen 3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder kombiniert; bei Getränken 1 g/l E 1520 1,2-Propandiol E 1519 c) Teil C wird wie folgt geändert: aa) Bei den Positionen ,,Kakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung", ,,Traubensaft im Sinne der Fruchtsaftverordnung", ,,gereifter Käse" und ,,gereifter Käse, in Scheiben oder gerieben" werden in Spalte 3 die Wörter ,,Calciumcarbonate" jeweils durch das Wort ,,Calciumcarbonat" ersetzt. bb) Bei der Position ,,Kakao- und Schokoladenerzeugnisse im Sinne der Kakaoverordnung" wird nach der Zeile ,,E 471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren qs" die Zeile ,,E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren qs" eingefügt. cc) Nach der Position ,,Pasteurisierte Sahne mit vollem Fettgehalt" wird folgende Position eingefügt: ,,Geschälte Kartoffeln E 296 Äpfelsäure qs". dd) Vor der Position ,,Schnellkochreis" wird folgende Position eingefügt: ,,Obstkompott, ausgenommen Apfelkompott E 440 Pektin E 509 Calciumchlorid qs". ee) Die Position ,,Gereifter Käse, in Scheiben oder gerieben" wird wie folgt gefasst: ,,Gereifter Käse, in Scheiben oder zerkleinert". ff) Nach der Position ,,Mozzarella oder Molkenkäse" wird folgende Position eingefügt: ,,Mozzarella oder Molkenkäse, jeweils in Scheiben oder zerkleinert E 260 E 270 E 330 E 575 E 460 ii Essigsäure Milchsäure Citronensäure Glucono-delta-lacton Cellulosepulver qs". gg) Nach der Position ,,Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras" werden folgende Positionen angefügt: ,,UHT-Ziegenmilch Kastanien in Flüssigkeit E 331 E 410 E 412 E 415 Natriumcitrate Johannisbrotkernmehl Guarkernmehl Xanthan 4 g/l qs". 8. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Teil A Liste 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Position ,,Vorgebackene und abgepackte Backwaren für den Einzelhandel" wird wie folgt gefasst: ,,Vorgebackene und abgepackte Backwaren und brennwertvermindertes Brot für den Einzelhandel". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 bb) Folgende Positionen werden nach der Position ,,Eiermalfarbe" angefügt: ,,Gekochte Edelkrebsschwänze sowie abgepackte marinierte, gekochte Weichtiere Aromen 2 000 135 1 500". b) In Teil C Liste 2 wird die Position ,,E 230 Biphenyl" gestrichen. c) Teil D wird wie folgt geändert: aa) Bei der Position ,,E 315" werden in Spalte 3 die Wörter ,,haltbar gemachte oder teilweise haltbar gemachte Fleischerzeugnisse" durch die Wörter ,,gepökelte Fleischerzeugnisse oder haltbar gemachte Fleischerzeugnisse" ersetzt. bb) Nach der Position ,,E 316" werden folgende Positionen angefügt: ,,E 310 Propylgallat Etherische Öle 1 000 mg/kg (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) E 311 E 312 E 320 Octylgallat Dodecylgallat Butylhydroxyanisol (BHA) Andere Aromen als etherische Öle 100 mg/kg (Gallate, einzeln oder in Kombination) oder 200 mg/kg BHA". 9. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In Teil A wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: ,,Nahrungen für Säuglinge und Kleinkinder nach Maßgabe der Teile B, C, D und E dürfen E 1450 (Stärkenatriumoctenylsuccinat) enthalten, das sich aus dem Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren ergibt. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und nicht mehr als 1 000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthalten sein." b) In Teil D wird bei der Position ,,E 170" in Spalte 2 das Wort ,,Calciumcarbonate" durch das Wort ,,Calciumcarbonat" ersetzt. c) In Teil E wird nach der Position ,,E 471" folgende Position eingefügt: ,,E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren 7,5 g/l für Erzeugnisse in Pulverform 9 g/l für Erzeugnisse in flüssiger Form ab Geburt". 10. Anlage 7 Nr. 22 wird wie folgt gefasst: ,,22) ,,Stabilisatoren" sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen." Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2587) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Bei der Position ,,E 468" werden in Spalte 2 nach dem Wort ,,Natriumcarboxymethylcellulose" die Wörter ,, , vernetzter Cellulosegummi" eingefügt. 136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2005 2. Nach der Position ,,Polyethylenglykol 6000" wird folgende Position angefügt: ,,E 555 Kaliumaluminiumsilicat E 171 Titandioxid E 172 Eisenoxide und -hydroxide 90 %, bezogen auf das Pigment". Artikel 3 Änderung der Aromenverordnung Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,und deren Salze" die Wörter ,,sowie Glutaminsäure, Mononatriumglutamat und Monokaliumglutamat" eingefügt. bb) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. cc) Die Nummern 6 und 7 werden gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird wie folgender Satz angefügt: ,,Der Gehalt an Glutaminsäure und Glutamaten darf im verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt 10 000 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Glutaminsäure, nicht überschreiten." 2. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Übergangsvorschrift Bis zum 27. Januar 2006 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 25. Januar 2005 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden." 3. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Positionen ,,E 620" bis ,,E 622", ,,E 627" bis ,,E 629" sowie ,,E 631" bis ,,E 633" mit allen Angaben gestrichen. b) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. Artikel 4 Änderung der Weinverordnung § 13a der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S.1583), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5". Artikel 5 Aufhebung von Rechtsvorschriften Die Erste Verordnung zur Beschränkung der Zulassung bestimmter Zusatzstoffe vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4531) wird aufgehoben. Artikel 6 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der ZusatzstoffVerkehrsverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung neu bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Januar 2005 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast