Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 19 vom 30.03.2005  - Seite 913 bis 923 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

806-21-1-342; 806-21-1-108
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 913 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin*) Vom 23. März 2005 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Sattler/Sattlerin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 26, Sattler und Feintäschner, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie 2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Fahrzeugsattlerei, 2. Reitsportsattlerei und 3. Feintäschnerei gewählt werden. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung, 6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, 7. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 8. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10. Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, 11. Ausführen von Näharbeiten, 12. Polstern, 13. Fertigstellen und Montieren von Werkstücken, 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. 914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Bearbeiten eines Werkstücks aus Leder oder anderen Materialien einschließlich Anfertigen von Schablonen, Zuschneiden von Werkstoffen und Zusammenfügen unter Anwendung von Nähtechniken. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. §9 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht: 1. Polstern, Beziehen und Montieren eines Fahrzeugsitzes, einschließlich Anfertigen von Schablonen, Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Gestalten von Bezugsflächen, Anbringen von Befestigungs- oder Verschlusselementen oder 2. Herstellen und Montieren eines Verdecks oder einer Plane nach Skizze oder Schablone, einschließlich Anbringen von Zubehörteilen oder 3. Gestalten, Herstellen und Montieren von Teilen einer Innenverkleidung. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumentation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, Montage sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung sowie Montage soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten lösen können. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie kunden- (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Fahrzeugsattlerei: a) Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten, b) Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen, c) Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen; 2. in der Fachrichtung Reitsportsattlerei: a) Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln, b) Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln, c) Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder; 3. in der Fachrichtung Feintäschnerei: a) Entwerfen von Lederwaren, b) Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien, c) Herstellen und Reparieren von Lederwaren. §5 Ausbildungsrahmenplan Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 orientiertes Handeln einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von Arbeitsabläufen, bei Polster- und Bezugsarbeiten, beim Herstellen von Verdecken und Planen sowie beim Gestalten und Herstellen von Innenverkleidungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Materialien auswählen, Polster- und Bezugstechniken unterscheiden, technische Vorgaben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten sowie funktionelle und optische Gesichtspunkte berücksichtigen kann; 2. im Prüfungsbereich Montage: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Montage von Werkstücken und Zubehörteilen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Befestigungstechniken unterscheiden, technische Vorgaben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten sowie Arbeitsergebnisse kontrollieren kann; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung 2. im Prüfungsbereich Montage 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 150 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. 915 Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht: 1. Herstellen und Anpassen eines Werkstücks aus dem Bereich Reitsportzubehör oder Fahrsport, einschließlich Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen nach Maßangaben, Bearbeiten mit verschiedenen Techniken sowie Einnähen von Beschlägen oder 2. Anpassen, Polstern und Fertigstellen eines Sattels oder 3. Herstellen eines Sportartikels mit Leder, einschließlich Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Nähen mit verschiedenen Techniken sowie Polstern. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumentation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, anatomisches Anpassen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung sowie anatomisches Anpassen soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten lösen können. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie kundenorientiertes Handeln einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von Arbeitsabläufen, beim Herstellen von Reitsportzubehör, Fahrsportartikeln, Sätteln und Sportartikeln mit Leder. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Materialien auswählen, Polstertechniken unterscheiden, funktionelle Gesichtspunkte berücksichtigen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann; 2. im Prüfungsbereich anatomisches Anpassen: Beschreibung der Vorgehensweise bei der Anpassung von Reitsportzubehör, Fahrsportartikeln und Sätteln. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Form und Funktion von Sätteln unterscheiden sowie anatomische Merkmale und Bewegungsabläufe beim Polstern berücksichtigen kann; (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Planung und Fertigung 2. Prüfungsbereich Montage 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 50 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden. § 10 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Reitsportsattlerei (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und 916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 mustern, Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien sowie Nähen mit verschiedenen Techniken. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe, der Dokumentation und des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigung, Planung und Entwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigung sowie Planung und Entwurf soll der Prüfling praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten lösen können. Dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie kundenorientiertes Handeln einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Fertigung: Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen von Lederwaren mit und ohne Korpus sowie von Kleinlederwaren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Materialien auswählen, Verarbeitungstechniken unterscheiden, optische und funktionelle Gesichtspunkte berücksichtigen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann; 2. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung von Arbeitsabläufen und beim Entwerfen von Lederwaren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schnitt- und Arbeitsmuster erstellen sowie optische und funktionelle Gesichtspunkte berücksichtigen kann; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Fertigung 2. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 150 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung 2. im Prüfungsbereich anatomisches Anpassen 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 150 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Planung und Fertigung 2. Prüfungsbereich anatomisches Anpassen 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 50 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden. § 11 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Feintäschnerei (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht: 1. Herstellen einer Lederware mit oder ohne Korpus, einschließlich Entwickeln von Schnitt- und Arbeitsmustern, Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien, Nähen mit verschiedenen Techniken sowie Anbringen von Zubehörteilen und Beschlägen oder 2. Herstellen von zwei aufeinander abgestimmten Kleinlederwaren mit Inneneinrichtung und Verschlüssen, einschließlich Entwickeln von Schnitt- und Arbeits- (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Fertigung 2. Prüfungsbereich Planung und Entwurf 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 50 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent. 917 berufe Feinsattler/Feinsattlerin, Feintäschner/Feintäschnerin, Täschner/Täschnerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden. § 13 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sattler-Ausbildungsverordnung vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 16) außer Kraft. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Innerhalb der schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden. § 12 Nichtanwendung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungs- Berlin, den 23. März 2005 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch 918 Anlage (zu § 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 919 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und auftragsbezogen bereitstellen d) Aufgaben im Team planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten e) Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen f) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kunden beraten 3 4 6 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Skizzen und Zeichnungen prüfen und anfertigen b) Schablonen prüfen und anfertigen c) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden a) Informationen beschaffen, auswerten und nutzen b) auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachten c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen 4 7 7 Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) 2 8 Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten zuordnen, Artenschutz beachten b) Lederhaut flächenmäßig und histologisch einteilen c) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Metalle und Klebstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern e) Leder bearbeiten, insbesondere schärfen, Kanten einschlagen und färben, kleben und reifeln f) Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen und verbinden g) Polstermaterialien behandeln und vorrichten h) Metalle be- und verarbeiten, Metallteile verbinden i) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, kleben und schweißen k) Holzteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, bohren und leimen 16 920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 l) Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen 9 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzmöglichkeit und Materialbeschaffenheit des Werkstücks auswählen und einsetzen b) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten c) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen 10 Zuschneiden von Werkund Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Materialbedarf ermitteln b) Schnittschablonen oder Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren c) Werk- und Hilfsstoffe materialgerecht zuschneiden oder ausstanzen d) Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen 11 Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) Hand- und Maschinennähte unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzen b) Nadelarten und Nähgarne auswählen c) ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden d) Sticharten von Hand, insbesondere Vorder-, Hinter-, Kreuz- und Schwertstich, ausführen e) Nahtbilder mit Maschine, insbesondere Stepp-, Keder- und Kappnaht, herstellen f) Einzelteile verbinden, Einfassarbeiten ausführen 12 Polstern (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden b) Polsterteile, insbesondere aus Schaumstoffen, herstellen oder Polsterungen durch Wattieren herstellen 13 Fertigstellen und Montieren von Werkstücken (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) a) Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Nieten, auswählen und anbringen b) Befestigungs- und Verschlusselemente, insbesondere Druckknöpfe, Reiß- und Klettverschlüsse, anbringen c) Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Werkstücke anpassen und formen d) Werkstücke und Zubehörteile einbauen und montieren 14 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahsichernden Maßnahmen men unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich an(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) wenden b) Erzeugnisse lager- und verkaufsfertig machen c) Zwischenkontrollen durchführen 8 2 10 16 10 10 5 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 921 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 d) Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, insbesondere Fertigmaße, Verarbeitung und Funktionalität prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen 4 II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen A. Fachrichtung Fahrzeugsattlerei 1 Durchführen von Polsterund Bezugsarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) a) Polsterungen, insbesondere feste und lose Polster, mit Federkern, Schaumstoffen und Füllungen, unterscheiden b) Polsteraufbauten, insbesondere mit Gurten und Schaumstoffen, herstellen c) Schaumstoffteile formen, kleben und wattieren d) Federkernpolster mit Fertigpolster herstellen e) Bezugstechniken unterscheiden f) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern anfertigen g) Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen und Abnähern, aufteilen und gestalten h) Bezugsstoff, insbesondere durch Nageln, Spannen, Kleben und Klammern, befestigen 2 Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) a) Bahnen messen, anpassen und zuschneiden b) Zuschnittteile schweißen, nähen und kleben c) Zubehörteile anbringen, Scheiben einsetzen d) Verdecke oder Planen und deren Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen montieren a) Fahrzeugteile und elektrische Bauteile unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen ein- und ausbauen b) Kunden hinsichtlich der Ausgestaltung beraten, Kundenwünsche umsetzen c) Innenverkleidungen nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten herstellen d) Bodenbeläge auswählen, zuschneiden, einfassen und verlegen e) Innenausstattungsteile verkleiden f) Innenverkleidungen und Innenausstattungsteile restaurieren und erneuern 16 18 18 3 Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) 922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 B. Fachrichtung Reitsportsattlerei Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 1 Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) a) anatomische Merkmale und Bewegungsabläufe unterscheiden und berücksichtigen b) Reitsportzubehör und Geschirrteile unterscheiden und vermessen, Maße dokumentieren c) Leder nach Qualität und funktionellen Gesichtspunkten zuschneiden d) Zubehör und Beschläge auftragsbezogen festlegen e) Leder bearbeiten, insbesondere Kanten abziehen, aufputzen, spalten und lochen, Schlaufen aufkeilen f) Reitsportzubehör und Fahrsportartikel kundenbezogen fertig stellen und anpassen g) Reitsportzubehör und Fahrsportartikel ausbessern a) Sättel nach Form und Funktion unterscheiden b) Sattelteile vermessen und zuschneiden c) Näharbeiten, insbesondere Biesen-, Wulst- und Sattlernähte, manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringen d) Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellen e) Sättel fertig stellen und nach anatomischen Merkmalen anpassen f) Sättel stilgerecht restaurieren 20 2 Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) 22 3 Herstellen und Reparieren a) Einzelteile vermessen und zuschneiden von Sportartikeln mit Leder b) Näharbeiten manuell und mit Maschinen ausführen, (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Ziernähte anbringen Buchstabe c) c) Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellen d) Sportartikel mit Leder fertig stellen und Funktion prüfen 10 C. Fachrichtung Feintäschnerei 1 Entwerfen von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) a) Entwurfsskizzen anfertigen und auf Umsetzbarkeit prüfen b) Schnitt- und Arbeitsmuster entwickeln, Schablonen anfertigen c) Zubehörteile und Beschläge nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten festlegen d) Verarbeitungstechniken bestimmen a) b) c) d) e) f) Leder von Hand schärfen Leder spalten Einlagematerialien schärfen und abstoßen Lederteile prägen, Verzierungen anbringen zugeschnittene Teile mit Einlagematerialien verbinden Außenmaterialien, Einlagematerialien und Kanten verkleben g) Versteifungen einarbeiten h) Keder mit und ohne Einlagen herstellen 15 2 Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2005 923 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 3 Herstellen und Reparieren von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) a) Lederteile mit zwei Nadeln zusammennähen b) Futterteile zuschneiden und zusammenfügen, Zubehör und Verschlüsse einarbeiten c) Reparatur- und Restaurationsarbeiten an Lederwaren ausführen Lederwaren mit Korpus d) Korpus mit Außenmaterialien beziehen und bespannen e) Außenkanten nähen f) Beschläge anbringen g) Innenaufteilung gestalten und anfertigen h) Innenfutter einpassen und anbringen Lederwaren ohne Korpus i) Lederwaren mit aufgezogenem und gespanntem Futter herstellen k) Lederwaren mit eingehängtem Futter herstellen l) Falten anfertigen und einarbeiten m) Verschlussteile und Beschläge anbringen, Bügel einarbeiten Kleinlederwaren n) Inneneinrichtungen nach Verwendungszweck herstellen und mit Außendecken einschlagen o) Verschlüsse, insbesondere mit Zupfer und Riemchen, herstellen p) Kanten und Einschläge abstreichen 25