Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 52 vom 30.08.2005  - Seite 2522 bis 2536 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten

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2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten*) Vom 22. August 2005 Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeitsund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, 1.2 Aufbau und Rechtsform, 1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, 1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz; *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 2. Hygiene und Infektionsschutz: 2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, 2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz; 3. Tierschutz, Patientenbetreuung: 3.1 Tierschutz, 3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten; 4. Kommunikation: 4.1 Kommunikationsformen und -methoden, 4.2 Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen, 4.3 Verhalten in Konfliktsituationen; 5. Information und Datenschutz: 5.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 5.2 Datenschutz und Datensicherheit; 6. Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement: 6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, 6.2 Marketing, 6.3 Arbeiten im Team, 6.4 Qualitätsmanagement, 6.5 Zeitmanagement; 7. Betriebsverwaltung und Abrechnung: 7.1 Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, 7.2 Abrechnungswesen, 7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung; 8. Tierärztliche Hausapotheke: 8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, 8.2 Abgabe von Arzneimitteln; 9. Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin: 9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, 9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie; 10. 11. 12. 13. Prävention und Rehabilitation; Laborarbeiten; Röntgen und Strahlenschutz; Notfallmanagement: 13.1 Erste Hilfe beim Menschen, 13.2 Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 §5 Ausbildungsrahmenplan Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1. Durchführen von Hygienemaßnahmen, 2. Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen, 3. Erste Hilfe beim Menschen, 4. Materialbeschaffung und -verwaltung, 5. Information und Datenschutz. §9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe 2523 bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1. Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention oder 2. Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten. Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, sachgerecht informieren und adressatengerecht kommunizieren, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren sowie tierpsychologische Aspekte berücksichtigen kann. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz: Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysiologische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement, b) Zeitmanagement, 2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 4. Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde: Der Prüfling soll zeigen, dass er Maßnahmen des Strahlenschutzes in der Tierheilkunde unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen beschreiben kann. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) Strahlenbiologische Grundlagen, b) Physikalische Eigenschaften von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen, c) Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde, d) Biologische Risiken, e) Strahlenschutz des Personals, der Tierhalter und Tierhalterinnen sowie der Umgebung, f) Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde, g) Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren, h) Methoden der Qualitätssicherung, i) Verhalten bei Stör- und Unfällen, j) Dokumentation und Aufzeichnung, k) Rechtsvorschriften, Richtlinien; 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 2. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 3. im Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz 4. im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde 5. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 120 Minuten, 90 Minuten, c) Kommunikation; Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen, d) Prävention und Rehabilitation, e) Tierschutz und Patientenbetreuung, f) Diagnose- und Therapiegeräte, g) Information und Datenschutz, h) Notfallmanagement, i) Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Dokumentation; 2. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung: Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, b) Arbeiten im Team, c) Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, d) Marketing, e) Zeitmanagement, f) Tierärztliche Hausapotheke, g) Datenschutz, h) Abrechnung, i) Materialbeschaffung und -verwaltung; 3. Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz: Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten, insbesondere von Tierseuchen unter Einhaltung rechtlicher Vorschriften Arbeitsabläufe planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Zoonosen und andere Tierseuchen, b) Immunisierung, c) Schutzmaßnahmen für sich und andere, d) Laborarbeiten, e) Arbeits- und Praxishygiene, f) Assistenz bei Diagnostik und Therapie, g) Kommunikation, Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen, h) Prävention und Rehabilitation, i) Notfallmanagement; 45 Minuten, 45 Minuten, 60 Minuten. (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 2. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 3. Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz 4. Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Prozent, 30 Prozent, 10 Prozent, 10 Prozent, 10 Prozent. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 (6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausrei- 2525 chende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. § 10 Fortsetzung der Berufsausbildung Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2209) außer Kraft. Bonn, den 22. August 2005 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt 2526 Anlage 1 (zu § 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/ zur Tiermedizinischen Fachangestellten ­ Sachliche Gliederung ­ Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) 1.1 Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 1. 1) a) Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des Gesundheitswesens in Grundzügen erläutern b) die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tierschutzes aufzeigen c) die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen 1.2 Aufbau und Rechtsform (§ 4 Nr. 1. 2) a) Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes erläutern b) die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen beschreiben d) Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern 1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung (§ 4 Nr. 1. 3) a) Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachten b) die Schweigepflicht einhalten c) bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarungen mitwirken, Rechtsfolgen beachten d) Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen 1.4 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Nr. 1. 4) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären b) Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge beschreiben e) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen f) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten erläutern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 Lfd. Nr. 1 2527 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1. 5) a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 1.6 Umweltschutz (§ 4 Nr. 1. 6) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 2 Hygiene und Infektionsschutz (§ 4 Nr. 2) Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene (§ 4 Nr. 2. 1) a) Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene Person erklären b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhaben c) Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeiten d) Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygieneplans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführen e) Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, aufbereiten und entsorgen f) Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen entsorgen 2.1 2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz (§ 4 Nr. 2. 2) a) über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbesondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflichten beachten b) Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren erkennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Seuchen informieren c) Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und bei Operationen durchführen d) Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei Tierseuchen, für sich und andere ergreifen e) Immunisierungen vor- und nachbereiten 3 Tierschutz, Patientenbetreuung (§ 4 Nr. 3) Tierschutz (§ 4 Nr. 3. 1) a) Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und beim beruflichen Handeln beachten b) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwidrige Zustände hinweisen 3.1 2528 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten (§ 4 Nr. 3. 2) a) zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterscheiden; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleiten b) auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen, Belastungen vermeiden c) Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsychologischen Aspekten vor, während und nach der Behandlung betreuen d) Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltensgemäß halten, versorgen und pflegen 4 Kommunikation (§ 4 Nr. 4) Kommunikationsformen und -methoden (§ 4 Nr. 4. 1) a) verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen c) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden 4.1 4.2 Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen (§ 4 Nr. 4. 2) a) über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen beraten b) Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung des Tieres betreuen c) Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläufe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren d) tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen e) Bestellungen von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegennehmen und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens bearbeiten f) Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittelversorgung und Heilmitteleinsatz informieren g) Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten bei Tieren erläutern 4.3 Verhalten in Konfliktsituationen (§ 4 Nr. 4. 3) a) Konfliktsituationen erkennen und einordnen b) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten beitragen c) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten 5 Information und Datenschutz (§ 4 Nr. 5) Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 5. 1) a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzen b) Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austauschen c) Informationen beschaffen und nutzen 5.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 Lfd. Nr. 1 2529 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 5.2 Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 5. 2) a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden b) elektronische Daten sichern c) Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem Zugriff und Zerstörung schützen 6 Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 6) Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 6. 1) a) bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen b) Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organisieren und gestalten; Ergebnisse kontrollieren c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen 6.1 6.2 Marketing (§ 4 Nr. 6. 2) a) an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken; eigene Vorschläge einbringen b) durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die Kundenzufriedenheit fördern c) Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maßnahmen und Pflegeangebote einsetzen 6.3 Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6. 3) a) Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesserung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung nutzen b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirken c) interne Kooperation mitgestalten d) an der Teamentwicklung mitwirken e) Teambesprechungen organisieren und mitgestalten 6.4 Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 6. 4) a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erläutern b) zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitragen c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewerten d) bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür Vorschläge entwickeln e) Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern 6.5 Zeitmanagement (§ 4 Nr. 6. 5) a) Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung einbringen b) patientenspezifische Terminplanung durchführen c) Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationsterminen erstellen 2530 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 d) notfallbedingte Terminabweichungen koordinieren e) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbesondere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeitsabläufen Prioritäten beachten f) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress beachten 7 Betriebsverwaltung und Abrechnung (§ 4 Nr. 7) Verwaltungsarbeiten und Dokumentation (§ 4 Nr. 7.1) a) Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeiten b) Posteingang und Postausgang bearbeiten c) Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswählen und bearbeiten d) Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchführen, Aufbewahrungsfristen beachten e) Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten 7.2 Abrechnungswesen (§ 4 Nr. 7. 2) a) Zahlungsvorgänge abwickeln b) Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und dokumentieren c) kaufmännische Mahnverfahren durchführen und gerichtliche Mahnverfahren einleiten d) Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmaterialien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen; Fremdleistungen berücksichtigen e) Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten 7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung (§ 4 Nr. 7. 3) a) Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berücksichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermitteln b) Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts beschaffen c) bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen, Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und Kosten vergleichen d) Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern; Bestände überwachen 8 Tierärztliche Hausapotheke (§ 4 Nr. 8) Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen (§ 4 Nr. 8. 1) a) Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Antibiotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheiden b) Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheiden c) Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin bestellen d) Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentieren e) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsdaten von Arzneimitteln berücksichtigen f) Bestände überwachen 7.1 8.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 Lfd. Nr. 1 2531 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 8.2 Abgabe von Arzneimitteln (§ 4 Nr. 8. 2) a) Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgeben b) über Applikationsformen informieren c) über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpflege sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfuttermitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren 9 Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin (§ 4 Nr. 9) Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik (§ 4 Nr. 9. 1) a) gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkürzungen anwenden und erklären b) Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krankheitssymptome erkennen und Maßnahmen einleiten c) Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen gewinnen d) Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsychologischer Aspekte mitwirken e) für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körpermasse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde dokumentieren 9.1 9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie (§ 4 Nr. 9. 2) a) Patienten für die Behandlung vorbereiten b) Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwachen c) bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Behandlungsabläufe dokumentieren d) subkutane Injektionen durchführen e) bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung von Infusionen mitwirken f) Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken anlegen g) Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instrumente, Materialien und Arzneimittel ergänzen h) Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen 10 Prävention und Rehabilitation (§ 4 Nr. 10) a) Ziele der Prävention erklären b) über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten informieren c) Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention, insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesunderhaltung der Zähne erklären, zur tierartgerechten Haltung der Tiere motivieren d) Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen motivieren e) über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung informieren f) Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erklären g) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung informieren 2532 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 11 Laborarbeiten (§ 4 Nr. 11) a) Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Weiterbearbeitung aufbereiten b) hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumentieren c) mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsediments, durchführen und die Ergebnisse dokumentieren d) Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentieren e) Schnelltests durchführen und dokumentieren 12 Röntgen und Strahlenschutz (§ 4 Nr. 12) a) strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläutern b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklären c) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter, Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften durchführen d) Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde durchführen e) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten; Maßnahmen durchführen f) bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Einheiten beachten; Messverfahren einhalten g) Film- und Bildbearbeitung durchführen h) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirken i) Methoden der Qualitätssicherung anwenden j) Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten 13 13.1 Notfallmanagement (§ 4 Nr. 13) Erste Hilfe beim Menschen (§ 4 Nr. 13. 1) a) bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leisten b) Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben 13.2 Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier (§ 4 Nr. 13. 2) a) Notfallausrüstung warten b) Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleiten c) bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen mitwirken d) Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erkennen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2533 Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/ zur Tiermedizinischen Fachangestellten ­ Zeitliche Gliederung ­ A. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Berufsbildpositionen 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz, 9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel a, sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 2. 6. 8. 9. 11. 12. und 13. Notfallmanagement erfolgen. Hygiene und Infektionsschutz, Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement, Tierärztliche Hausapotheke, Maßnahmen der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin, Laborarbeiten, Röntgen und Strahlenschutz 3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, B. Vor der Zwischenprüfung ­ 1. bis 18. Ausbildungsmonat ­ (1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziele a und b, 1.2 Aufbau und Rechtsform, Lernziele a bis c, 1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziele a, b und d, 1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, 2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, 3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d, 8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziele b bis f, 13.1 Erste Hilfe beim Menschen insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3.1 Tierschutz, Lernziel a, 6.3 Arbeiten im Team, Lernziele c und d, zu vermitteln. 2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 (3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel c, 6.2 Marketing, Lernziel b, 7.2 Abrechnungswesen, Lernziel a, 7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung, 9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel e, 9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h, 10. 11. 12. Prävention und Rehabilitation, Lernziel e, Laborarbeiten, Lernziel a, Röntgen und Strahlenschutz, Lernziel g, und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 6.3 Arbeiten im Team, Lernziel b, 6.4 Qualitätsmanagement, Lernziele a und b, 6.5 Zeitmanagement, Lernziel b, zu vermitteln. (4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b, 4.3 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziel a, 5.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 5.2 Datenschutz und Datensicherheit, 6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a, 7.1 Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele a und b, 7.2 Abrechnungswesen, Lernziel b, und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition 6.3 Arbeiten im Team, Lernziel a, zu vermitteln. C. Nach der Zwischenprüfung ­ 19. bis 36. Ausbildungsmonat ­ (1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3.1 Tierschutz, Lernziel b, 3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele a und c, 4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel d, 4.2 Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen, 4.3 Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele b und c, 8.2 Abgabe von Arzneimitteln, 9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel d, 9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziel c, insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b, 6.4 Qualitätsmanagement, Lernziele c und d, 6.5 Zeitmanagement, Lernziele a und c bis f, 7.2 Abrechnungswesen, Lernziele c bis e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel a, b und d, 2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel d, 2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziele a bis c, 3.1 Tierschutz, Lernziel a, 4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b, 6.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a, 6.3 Arbeiten im Team, Lernziel b, 7.2 Abrechnungswesen, Lernziel b, 7.3 Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziel c, 8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel c, 9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h, zu vertiefen. 2535 (2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 4.1 Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel c, 9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel c, 9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele d, e und g, 6.2 Marketing, Lernziele a und c, 6.4 Qualitätsmanagement, Lernziel e, 7.1 Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele c bis e, 12. Röntgen und Strahlenschutz, Lernziele a bis f und h bis j, insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 6.3 Arbeiten im Team, Lernziel e, 10. Prävention und Rehabilitation, Lernziel d, zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 5.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 5.2 Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele a und c, 6.3 Arbeiten im Team, Lernziele c und d, 10. Prävention und Rehabilitation, Lernziel e, zu vertiefen. (3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 8.1 Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel a, 9.1 Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel b, 9.2 Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele a und b, 10. Prävention und Rehabilitation, Lernziele a bis c, f und g, 13.2 Hilfestellung bei Notfällen am Tier insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildposition 11. Laborarbeiten, Lernziele b bis e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e, 2.2 Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziel d, 3.2 Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d, 5.2 Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel b, zu vertiefen. 2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 (4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziel c, 1.2 Aufbau und Rechtsform, Lernziel d, 1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel c, 1.4 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele e und f, zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.2 Aufbau und Rechtsform, Lernziel c, 6.3 Arbeiten im Team, Lernziel a, zu vertiefen.