Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 25 vom 31.05.2006  - Seite 1228 bis 1237 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing

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1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing*) Vom 23. Mai 2006 Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi nisterium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Dialogmarke ting/Kauffrau für Dialogmarketing wird staatlich aner kannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie ren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun gen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, arbeits , sozial und tarifrechtliche Vorschriften, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz; 2. 3. 4. 5. Dienstleistungsangebot; Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit; Betriebliche Prozessorganisation, chernde Maßnahmen; Dialogprozesse: qualitätssi 5.1 Sprachliche und schriftliche Kommunikation, 5.2 Kundenbetreuung, 5.3 Kundenbindung, 5.4 Kundengewinnung; 6. Informations und Kommunikationssysteme: 6.1 Software, Netze und Dienste, 6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit; 7. Projekte: 7.1 Projektvorbereitung, 7.2 Projektdurchführung, 7.3 Projektcontrolling; 8. 9. Personal; Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 9.1 Kosten und Leistungsrechnung, 9.2 Controlling; 10. 11. Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung; Vertrieb und Marketing: 11.1 Angebotserstellung und Verkauf, 11.2 Vermarktung von Dienstleistungen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen An leitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra xisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebie ten bearbeiten: 1. Leistungsangebote im Dialogmarketing, 2. Kommunikationsprozesse, 3. Arbeits und Aufgabengestaltung, 4. Wirtschafts und Sozialkunde. §9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil dung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs bereichen: 1. Gestaltung und Vertrieb von Dienstleistungen, 2. Projektmanagement im Dialogmarketing, 3. Wirtschafts und Sozialkunde, 4. Fallbezogenes Fachgespräch. 1229 Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der Nummer 4 mündlich durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. im Prüfungsbereich Gestaltung und Vertrieb von Dienstleistungen: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten a) Angebot und Verkauf von Dienstleistungen, b) Kernprozesse im Dialogmarketing bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Instrumente und Techniken der Kundenbetreuung, Kundenbin dung und Kundengewinnung einsetzen und Leistun gen der Dialogmarketing Branche zielgruppenorien tiert gestalten und vermarkten sowie dabei rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen kann; 2. im Prüfungsbereich Projektmanagement im Dialog marketing: In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezo gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Ge bieten a) Projektabwicklung, b) Ressourcensteuerung, c) Qualitätssichernde Maßnahmen, d) Betriebswirtschaftliche Kontrolle bearbeiten und dabei zeigen, dass er Projekte organi sieren, koordinieren und aus kaufmännischer Sicht steuern, Technik und Personaleinsatz planen, Pro jektpläne und ziele qualitätsgerecht umsetzen, Kenn zahlen der Dialogmarketing Branche aufbereiten und auswerten kann. Ferner soll er zeigen, dass er Sicher heit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts und Sozialkunde: In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei gen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell schaftliche Zusammenhänge der Berufs und Arbeits welt darstellen kann; 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch: Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis bezogenen Aufgaben zeigen, dass er Gespräche mit Auftraggebern systematisch führen, zielgruppenorien tiert kommunizieren und Gesprächsführungstechni ken situationsbezogen anwenden kann. Ferner soll er nachweisen, dass er Aufgabenstellungen analysieren, Zielstellungen erkennen, Aspekte des Marketings be rücksichtigen und betriebswirtschaftliche Zusammen hänge erläutern kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Leistungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchs tens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftli chen Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche mindestens aus reichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. § 10 Fortsetzung der Berufsausbildung Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Service fachkraft für Dialogmarketing kann in dem Ausbildungs beruf Kaufmann für Dialogmarketing/Kauffrau für Dialog marketing nach den Vorschriften für das dritte Ausbil dungsjahr fortgesetzt werden. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsberei che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge wichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Projektmanagement im Dialogmarke ting gegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das dop pelte Gewicht. (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei der in Absatz 2 Berlin, den 23. Mai 2006 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 1231 Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing ­ Sachliche Gliederung ­ Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt beschreiben b) Aufbau und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus bildungsbetrieb erläutern c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor ganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretun gen beschreiben 1.1 1.2 Berufsbildung, arbeits , sozial und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 1.2) a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen c) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben d) arbeits , sozial und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so wie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif und Arbeitszeit regelungen beachten e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages dar stellen f) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs und Weiterent wicklungsmöglichkeiten darstellen 1.3 Sicherheit und Gesundheits schutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1.3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschrif ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah men einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 1.4 Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen den Entsorgung zuführen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1232 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 2 Dienstleistungsangebot (§ 4 Nr. 2) a) Bedeutung und Funktion des Dialogmarketings in den gesamt wirtschaftlichen Zusammenhang einordnen b) Leistungen der Dialogmarketing Branche unterscheiden c) das Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes darstellen 3 Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit (§ 4 Nr. 3) a) Entscheidungsprozesse und Informationswege im Ausbildungs betrieb und die Zusammenarbeit zwischen den Funktionsberei chen berücksichtigen b) Arbeitsaufträge erfassen, die eigene Arbeit strukturieren, Arbeitsschritte mit den Beteiligten abstimmen c) mit internen und externen Partnern kooperieren, Besprechungen planen, vorbereiten und durchführen d) Termine planen und überwachen, bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen ergreifen e) Arbeits und Organisationsmittel sowie Lern und Arbeitstechni ken einsetzen f) den eigenen Arbeitsplatz gestalten, ergonomische Regeln bei der Arbeit sowie Schutzvorschriften für Bildschirmarbeitsplätze und Empfehlungen, insbesondere der Berufsgenossenschaften, für Arbeitsplätze in Call Centern beachten g) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung im eigenen Arbeitsbereich vorschlagen h) Aufgaben im Team bearbeiten i) neue Mitarbeiter bei der Einarbeitung unterstützen j) Konflikte vermeiden und zur Konfliktlösung beitragen 4 Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 4) a) dialogorientierte Organisationseinheiten in die Wertschöpfungs kette einordnen b) bei Auftragsbearbeitung und Informationsweitergabe Schnitt stellen berücksichtigen, bei Problemen Maßnahmen ergreifen c) Arbeitsabläufe an veränderte Anforderungen anpassen d) Prozessablauf analysieren, bewerten und bei Problemen Lösungsmöglichkeiten vorschlagen e) Zusammenhang zwischen Prozessqualität und Kundenzufrie denheit berücksichtigen f) qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen 5 Dialogprozesse (§ 4 Nr. 5) Sprachliche und schriftliche Kommunikation (§ 4 Nr. 5.1) a) Texte zielgerichtet und den Kommunikationsmitteln angepasst formulieren, gliedern und gestalten b) rhetorische Mittel einsetzen c) Sprachverhalten und Kundentyp bei der Gesprächsführung be rücksichtigen d) Gesprächsführungstechniken situationsgerecht einsetzen e) Gespräche auch in einer Fremdsprache annehmen und weiterlei ten f) Inbound und Outbound Gespräche führen g) Maßnahmen zur Stimmbildung ergreifen h) Maßnahmen des Stressmanagements anwenden 5.1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 Lfd. Nr. 1 1233 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 5.2 Kundenbetreuung (§ 4 Nr. 5.2) a) Kundenwünsche analysieren und bearbeiten b) Kunden und Auftragsdaten während des Gesprächs erfassen und abrufen c) Vorgaben des Auftraggebers berücksichtigen 5.3 Kundenbindung (§ 4 Nr. 5.3) a) produkt oder dienstleistungsbezogene Beratungen durchführen b) Zufriedenheitsbefragungen durchführen c) Haltegespräche nach Kündigungen durchführen d) Lieferungs und Zahlungstermine disponieren, Bonität des Kun den überprüfen e) Beschwerden und Reklamationen bearbeiten, Beschwerdema nagement als Instrument zur Kundenbindung nutzen f) Instrumente der Kundenbindung anwenden 5.4 Kundengewinnung (§ 4 Nr. 5.4) a) neue Kunden akquirieren b) Bedarf des Kunden ermitteln c) Produkte oder Dienstleistungen verkaufen, Verträge im Namen des Auftraggebers abschließen, Rechtsvorschriften beachten d) andere und höherwertige Produkte oder Dienstleistungen an bieten 6 Informations und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 6) Software, Netze und Dienste (§ 4 Nr. 6.1) a) Kommunikationsanlagen nutzen b) Betriebssysteme, Standardsoftware und betriebsübliche Soft ware anwenden c) Informationsnetze und dienste nutzen d) branchenspezifische Kommunikationssysteme nach Leistungs fähigkeit, Einsatzbereichen und Wirtschaftlichkeit unterscheiden e) fremdsprachige Informationsquellen nutzen f) Kommunikationstarife und kosten vergleichen 6.1 6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 6.2) a) Aufbau einer relationalen Datenbank erläutern b) Datenbanken nutzen c) Daten eingeben, pflegen und sichern d) Notwendigkeit der Datensicherung begründen, rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden e) Notwendigkeit des Schutzes vor schadenstiftenden Program men erläutern, Schutzmaßnahmen ergreifen 7 Projekte (§ 4 Nr. 7) Projektvorbereitung (§ 4 Nr. 7.1) a) Projektpläne aus Projektzielen ableiten b) Teilaufgaben entwickeln c) Informations und Kommunikationsstrukturen für die Projektar beit einrichten und nutzen d) Gesprächsleitfäden für Projekte erarbeiten 7.1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1234 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 7.2 Projektdurchführung (§ 4 Nr. 7.2) a) Ablaufpläne umsetzen b) Projektaufgaben mit Beteiligten koordinieren c) betriebsbedingte Abweichungen im Projektablauf melden, an der Entwicklung von Lösungsalternativen mitwirken d) Projektabläufe an veränderte Anforderungen von Auftraggebern anpassen e) Arbeitszeitkonten führen 7.3 Projektcontrolling (§ 4 Nr. 7.3) a) Projektabläufe und ergebnisse dokumentieren b) Kennzahlen von Projekten erfassen, für die Auftragsabrechnung aufbereiten und weiterleiten c) Projektstatistiken erstellen d) Kosten ermitteln und erfassen e) an der Erstellung des Abschlussberichtes mitwirken 8 Personal (§ 4 Nr. 8) a) an der Personalplanung und Teambildung mitwirken b) bei Maßnahmen der Personalbeschaffung mitwirken, Bewerber vorauswahl durchführen c) neue Mitarbeiter einführen d) Personaleinsatz auftragsorientiert planen, dabei insbesondere arbeitszeitrechtliche Vorschriften und Mitarbeiterbedürfnisse berücksichtigen, Schichtpläne erstellen e) Motivationsinstrumente einsetzen, Vorschläge zu Konzepten für Anreizmodelle entwickeln f) Vorschläge für Schulungs und Fortbildungskonzepte entwi ckeln, Mitarbeiterschulungen organisieren, Mitarbeiter Briefing durchführen 9 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 9) Kosten und Leistungsrechnung (§ 4 Nr. 9.1) a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle begründen b) Kosten überwachen c) Leistungen kalkulieren d) Kosten und Erlöse erbrachter Leistungen errechnen und bewer ten e) Leistungsabrechnungen erstellen 9.1 9.2 Controlling (§ 4 Nr. 9.2) a) betriebliche Planungs , Steuerungs und Kontrollinstrumente anwenden, dabei branchenspezifische Kennzahlen ermitteln und aufbereiten b) Statistiken auswerten, Entscheidungen vorbereiten, Berichte erstellen 10 Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung (§ 4 Nr. 10) a) qualitätssichernde Maßnahmen organisieren, durchführen und auswerten sowie für den Auftraggeber dokumentieren b) Projektabläufe überwachen und mit Mitarbeitern sowie Auftrag gebern rückkoppeln, Beschwerden berücksichtigen, Projektab läufe optimieren, Schlussfolgerungen für neue Projekte ziehen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 Lfd. Nr. 1 1235 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 11 11.1 Vertrieb und Marketing (§ 4 Nr. 11) Angebotserstellung und Verkauf (§ 4 Nr. 11.1) a) Dialogmarketing Markt beobachten, Informationen auswerten und nutzen b) Dienstleistungen und Konditionen von Wettbewerbern verglei chen c) Vorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung des Dienstleis tungsangebotes entwickeln d) Auftraggeberwünsche ermitteln e) Angebote erstellen f) Verträge anbahnen und Vertragsabschlüsse vorbereiten g) rechtliche Vorschriften beachten und allgemeine Geschäftsbe dingungen anwenden 11.2 Vermarktung von Dienstleistungen (§ 4 Nr. 11.2) a) über Dienstleistungen informieren, Dienstleistungen anbieten und präsentieren, auch in einer Fremdsprache b) Projektkonzepte erarbeiten c) Verkaufsargumente für Dienstleistungsangebote entwickeln d) Auftraggeber Briefing beachten e) bei der Planung verkaufsfördernder Maßnahmen mitwirken, ver kaufsfördernde Maßnahmen umsetzen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1236 Anlage 2 (zu § 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Dialogmarketing/zur Kauffrau für Dialogmarketing ­ Zeitliche Gliederung ­ Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, arbeits , sozial und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis d, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4 Umweltschutz, 2. Dienstleistungsangebot, 5.1 Sprachliche und schriftliche Kommunikation, 6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziele a und b, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele e und f, 5.2 Kundenbetreuung, 6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziel c, 6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele b und c, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele a und b, 5.3 Kundenbindung, 6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele d und e, zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 5.4 Kundengewinnung, 6.1 Software, Netze und Dienste, Lernziele d bis f, 6.2 Datenbanken, Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel a, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.2 Berufsbildung, arbeits , sozial und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele e und f, 3. 4. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele g bis j, Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3. Arbeitsorganisation, Kooperation, Teamarbeit, Lernziele c und d, 7.1 Projektvorbereitung, 7.2 Projektdurchführung, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2006 7.3 Projektcontrolling, 9.1 Kosten und Leistungsrechnung, Lernziel a, zu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr 1237 (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition 8. Personal zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 9.1 Kosten und Leistungsrechnung, Lernziele b bis e, 9.2 Controlling, 10. Qualitätssicherung der Auftragsdurchführung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs bildposition 4. Betriebliche Prozessorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d, zu vertiefen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 11.1 Angebotserstellung und Verkauf, 11.2 Vermarktung von Dienstleistungen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs bildposition 5.4 Kundengewinnung, Lernziel c, zu vertiefen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de