Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 26 vom 09.06.2006  - Seite 1271 bis 1277 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1271 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton*) Vom 26. Mai 2006 Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Bild und Ton/ Mediengestalterin Bild und Ton wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen prozessbezogen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Aus übung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wer den, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchfüh ren und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuwei sen. (2) Die berufliche Handlungsfähigkeit im Einsatzgebiet ist durch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäfts prozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Auf gaben befähigen. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen von Arbeitsabläufen, 6. Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Pro duktionssystemen, 7. Herstellen von Bild und Tonaufnahmen, 8. Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild und Ton material, 9. Bearbeiten von Bild und Tonmaterial, 10. Durchführen von Medienproduktionen, 11. Zusammenarbeiten im Produktions und Redaktions team; Projektmanagement im Einsatzgebiet. (2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet an zuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht: 1. Außenübertragung, 2. Studioproduktion, 3. szenische und dokumentarische Produktion, 4. EB Produktion, 5. Bildmontage, AV Grafik, Effekte, 6. Tonaufnahme, mischung, schnitt, synchronisation und 7. Radioproduktion und sendung, 8. Fernsehproduktion und sendung, 9. Organisation von AV Produktionen, 10. Produktion von Bild mediale Produkte. und Tonmaterial für cross Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb fest gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 vermittelt werden können. §5 Ausbildungsrahmenplan Die in § 4 Abs. 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage enthalte nen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermit telt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 §6 Ausbildungsplan 2. Bild Ton sowie Ton nach redaktionellen und gestalteri schen Gesichtpunkten aufnehmen und bearbeiten, technische Standards und zeitliche Vorgaben einhal ten, 3. komplexe Teilaufgaben einer Produktion unter Zeit vorgaben durchführen und 4. Projektabläufe dokumentieren, Medienbegleitdaten und Abrechnungsdaten erstellen kann. (4) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 soll der Prüfling 1. in höchstens 18 Stunden a) eine Bild Ton Produktion von 2,5 bis 4 Minuten Dauer oder b) eine Tonproduktion von 3 bis 5 Minuten auf der Grundlage einer redaktionellen Vorgabe erstel len, Unterlagen anfertigen sowie hierüber ein Fach gespräch von 5 bis 15 Minuten führen. Dem Prüfungs ausschuss ist vor der Durchführung der Produktion das ausgearbeitete Konzept, einschließlich der Pro duktionsunterlagen, zur Genehmigung vorzulegen; 2. in höchstens 45 Minuten höchstens drei Arbeitspro ben durchführen. Für die Arbeitsproben kommen ins besondere in Betracht: a) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effekte, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Einbeziehung der Kameraführung nach redaktio nellen und gestalterischen Gesichtspunkten aus wählen und einsetzen; b) Tonproduktionen, Musik und Live Bestandteile, einschließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen; c) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege aufbereiten, verwalten und bereitstellen sowie Ablaufsteuerungssysteme einsetzen; d) eine Szene einleuchten und mit mindestens zwei Kameras optisch auflösen und aufzeichnen; e) eine Bild Ton Produktion nach vorgegebenem Konzept montieren. Die Arbeitsproben sind so auszuwählen, dass der Nachweis der Anforderungen nach Absatz 3 gewähr leistet ist. Die Produktionsaufgaben nach Nummer 1 und 2 sind gleich zu gewichten. (5) Im Prüfungsbereich ,,Produktionsorganisation, technik und Gestaltung" soll der Prüfling nachweisen, dass er 1. Unterlagen auswerten, 2. Lösungsvarianten unter technischen, gestalterischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichts punkten bewerten und auswählen, 3. Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe planen und abstimmen sowie 4. Geräte und Material auswählen kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten praxisbezogene handlungsori entierte Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch zusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführ ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) In der Zwischenprüfung soll der Prüfling nachwei sen, dass er 1. Produktionssysteme einrichten, Fehler und Störungen erkennen und beheben, 2. Bild und Tonmaterial prüfen, aufbereiten und verwal ten, Speicherumgebungen administrieren, Norm und Formatwandlungen durchführen sowie 3. Produktionssysteme bedienen kann. (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 30 Minu ten eine Arbeitsprobe durchführen sowie handlungsori entierte Aufgaben in höchstens 120 Minuten schriftlich bearbeiten. §9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs bereichen 1. Produktionsaufgaben, 2. Produktionsorganisation, technik und Gestaltung, 3. Medienwirtschaft, 4. Wirtschafts und Sozialkunde. (3) Im Prüfungsbereich ,,Produktionsaufgaben" soll der Prüfling nachweisen, dass er 1. vorgegebene redaktionelle Konzepte ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen erstellen, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 (6) Im Prüfungsbereich ,,Medienwirtschaft" soll der Prüfling nachweisen, dass er 1. die gesellschaftliche Bedeutung, die gesellschafts rechtliche Stellung sowie die wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben von Medienbetrieben beschreiben, 2. die Zusammenhänge von Medienordnung, Pro grammauftrag und Programmformen darstellen und 3. die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen der Medienproduktion unter Berücksichtigung des Span nungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeits schutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwün schen analysieren und beurteilen kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 45 Minuten praxisbezogene handlungsori entierte Aufgaben schriftlich bearbeiten. (7) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts und Sozialkun de" soll der Prüfling nachweisen, dass er allgemeine wirt schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Zum Nachweis der Qualifikationen soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorien tierte Aufgaben schriftlich bearbeiten. (8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Produktionsaufgaben 2. Produktionsorganisation, technik und Gestaltung 3. Medienwirtschaft 4. Wirtschafts und Sozialkunde 50 Prozent, 25 Prozent, 15 Prozent, 10 Prozent. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1273 die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs bereich sind das Ergebnis der schriftlichen Arbeit und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver hältnis von 2 : 1 zu gewichten. (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis, 2. im Prüfungsbereich Produktionsaufgaben sowie 3. im Prüfungsbereich Produktionsorganisation, technik und Gestaltung mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestan den. § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (9) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift lichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den wei teren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüf lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil dung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Medien gestalterin Bild und Ton vom 29. Januar 1996 (BGBl. I S. 133) außer Kraft. Berlin, den 26. Mai 2006 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1274 Anlage (zu § 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten 1­18 1 2 3 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 19­36 1 Berufsbildung, Arbeits und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs verfassungs oder personalvertretungsrechtlichen Or gane des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesund heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz tungsvorschriften anwenden und Unfallverhü während der gesamten Ausbildung zu vermitteln c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho nenden Energie und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1275 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten 1­18 19­36 4 1 2 3 5 Planen von Arbeits abläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Urheber , Nutzungs und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz, Medien und Lizenz recht beachten b) mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren, insbesondere aa) Informationen mündlich und schriftlich einholen, auswählen und weitergeben bb) Kommunikationseinrichtungen nutzen cc) technische und betriebliche Fachsprache, auch in Englisch, anwenden c) Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den eigenen Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Ver brauchsmaterialien termingerecht bereitstellen d) Anwendungssoftware, insbesondere Text , Organisa tions und Planungssoftware sowie Redaktions und Kontentmanagementsysteme, einsetzen e) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufs bezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden f) Projektablauf dokumentieren 18 6 Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie Skizzen anfertigen b) Software und Geräteanleitungen, auch in Englisch, nutzen c) Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen unter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und ergonomischen Bestimmungen zusammenstellen, ein richten und auf Funktionsfähigkeit prüfen d) Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen beachten e) Produktionssysteme einrichten, insbesondere aa) Software zusammenstellen und laden bb) Software konfigurieren und Bedienoberflächen einrichten cc) IT Systeme in Netzwerke einbinden f) Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden so wie an interne und externe Netze anschließen g) Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser Übertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und bedienen h) Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und be dienen, Konfigurationsdaten abstimmen i) Signale durch Sicht und Hörprüfung sowie mit Be triebsmesseinrichtungen prüfen j) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und behe ben; Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten, Havariekonzepte entwickeln und anwenden k) Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Ein satzbereitschaft sicherstellen 30 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten 1­18 19­36 4 1 2 3 7 Herstellen von Bild und Tonaufnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedie nen b) Aufnahme und Regiegeräte bedienen c) Kameras abgleichen und aussteuern d) Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte auf bauen und bedienen e) Ton aussteuern sowie Ton angeln Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere f) Kamerastandorte, bewegungen und Bildausschnitte festlegen g) unterschiedliche Situationen ausleuchten h) Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen und positionieren i) Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporä ren Aufbauten und mit Publikum einhalten 20 18 8 Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Bild und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ord nen und verwalten b) Bild und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten erstellen und übertragen, Norm und Formatwandlun gen durchführen c) Speicherumgebungen administrieren und Medien begleitdaten, insbesondere Angaben zu Urheber und Persönlichkeitsrechten, verwalten d) Bild und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken recherchieren 12 9 Bearbeiten von Bild und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere a) Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften aus wählen und bereitstellen b) montieren und unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und Musik nachbearbeiten c) Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführen d) Tonproduktionen bearbeiten 20 10 Durchführen von Medienproduktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Produktionen unter Live Bedingungen entsprechend der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und koordinieren b) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effek te, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Ein beziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen c) Tonproduktionen, Musik und Live Bestandteile, ein schließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalteri schen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen d) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege auf bereiten, verwalten und bereitstellen, Ablaufsteue rungssysteme einsetzen 12 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1277 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten 1­18 19­36 4 1 2 3 11 Zusammenarbeiten im Produktions und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redak tionellen, produktionstechnischen, medienspezifi schen und gestalterischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Einsatzbereich erstellen b) Informationen zur Vorbereitung von Bild und Tonpro dukten recherchieren, auswerten und bewerten c) Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung von gestalterischen Konzepten unterstützen und beraten d) Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Betei ligten abstimmen, insbesondere aa) redaktionelle und mediale Konzepte erfassen sowie mit Kunden und den Projektbeteiligten hin sichtlich Intention und Wirkung besprechen bb) Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Be achtung redaktioneller Vorgaben sowie von Ter minen und Kosten abstimmen cc) Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kos ten ermitteln und vergleichen e) Einhaltung von Terminen verfolgen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher heit der Produkte und Prozesse beachten sowie Ur sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema tisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen h) Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisie ren; das Team in der Zusammenarbeit motivieren; Konflikte im Team lösen i) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden 26 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de