Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 65 vom 28.12.2006  - Seite 3392 bis 3395 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte

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3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte Vom 21. Dezember 2006 Auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; 10.25." 3. In § 1 Satz 2 werden die Wörter ,,oder ein Emissionsbericht" gestrichen. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und des Emissionsberichts" gestrichen. b) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe ,,Anhang 2" durch das Wort ,,Anhang" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Emissionserklärung und Emissionsbericht sind" durch die Wörter ,,Die Emissionserklärung ist" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: ,,Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2 erteilen." Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte Die Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden in der Kurzbezeichnung die Wörter ,,und Emissionsberichte" gestrichen. 2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu 40 000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j, die Regelung über gemischte Bestände nach dem Buchstaben j und Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32; 7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3393 6. § 4 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger (1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben. (2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden. (3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist." 7. Die Anhänge werden wie folgt geändert: a) Die Anhänge 1, 3 und 4 werden aufgehoben. b) Im bisherigen Anhang 2 wird die Angabe ,,Anhang 2" durch das Wort ,,Anhang" ersetzt. c) Der Anhang wird wie folgt neu gefasst: ,,Anhang Emissionserklärung Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung Emissionserklärung Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben. ­ Erklärungszeitraum ­ Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung ­ Name ­ Telefon/Fax/Email-Adresse ­ Ort, Datum Betreiber ­ Name ­ Anschrift ­ Postleitzahl ­ Ort, Ortsteil ­ Straße/Nummer Werk/Betrieb ­ Identifikationsnummer des Werks/Betriebs ­ Name ­ Standort ­ Postleitzahl ­ Ort, Ortsteil ­ Straße/Nummer ­ Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr ­ Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs (NACE-Code) Quellen ­ Beschreibung ­ Nummer ­ Bezeichnung ­ Lage ­ Rechtswert der Quelle [m] ­ Hochwert der Quelle [m] ­ Maße ­ Fläche [m2] ­ Geometrische Höhe [m2] Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzulässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellennummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und derselben Quelle. Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwendeten amtlichen Koordinaten anzugeben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung Anlagen ­ Nummer ­ Bezeichnung ­ Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV ­ Installierte Leistung/Kapazität ­ Maßzahl ­ Einheit ­ Bezug Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig erkennbar sein. Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben. ­ Nummer der Anlage ­ Bezeichnung ­ Verwendungsart ­ Heizwert (unterer) [kJ/kg] ­ Massenstrom [t/a] Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erdgas), aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind. Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. verbrannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben. Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden. Emissionsverursachender Vorgang ­ Nummer der Anlage ­ Nummer der Quelle ­ Nummer ­ Art ­ Bezeichnung ­ Gesamtdauer [h/a] ­ Abgas ­ Reinigungsart ­ Volumenstrom [m3/h] ­ Feuchte [Vol-%] ­ Temperatur [°C] Emissionen Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quellen genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissionen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (z. B. Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Betriebsstörungen) aufzuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unterschiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen aufgrund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozessabläufe auftreten. Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benennen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl). Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen. Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur ­ Nummer der Anlage in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenpa­ Nummer der Quelle rameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Mes­ Nummer des emissionsverursachenden Vorgan- sungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. ges Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der ­ Emittierter Stoff Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren ­ z. B. durch softwaregestützte Re­ Bezeichnung chenprogramme ­ berechnet werden." ­ Aggregatzustand ­ Emissionmassenstrom [kg/h] ­ Jahresfracht [kg/a] ­ Ermittlungsart der Jahresfracht ­ M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt 8. Die Fußnote zu § 3 wird wie folgt gefasst: ,,Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759)." Artikel 2 Änderung der EMAS-Privilegierungsverordnung § 7 Abs. 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklä- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3395 rung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind." Artikel 3 ten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Bekanntmachung der Neufassung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über Emissionserklärungen in der vom Inkrafttre- Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Dezember 2006 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de