Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 18 vom 07.05.2007  - Seite 610 bis 627 - Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

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610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe*) Vom 2. Mai 2007 Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin werden 1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/ Holz- und Bautenschützerin drei Jahre. §3 Struktur der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Holzschutz oder Bautenschutz. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. §4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage Teil I), für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage Teil II) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe, 2. Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten, 3. Bekämpfen holzzerstörender Insekten, 4. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall, 5. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außenund Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen, 6. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen, 7. Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen, 8. Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten, 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten, 7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen, 8. Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen, 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. (3) Die Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 611 Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe, 2. Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten, 3. Bekämpfen holzzerstörender Insekten, 4. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall, 5. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außenund Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen, 6. Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen, 7. Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen, 8. Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz: 1. Kundenorientierung, 2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 3. Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 4. Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen, 5. Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen, 6. Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren, 7. Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren, 8. Qualitätsmanagement; Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz: 1. Kundenorientierung, 2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 3. Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, 4. Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen, 5. Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen, 6. Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerksteilen, 7. Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen, 8. Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren, 9. Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze, 10. Qualitätsmanagement; Abschnitt D Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten, 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten, 7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen, 8. Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen, 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 bis 11 nachzuweisen. (2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln: 1. im ersten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8, 2. im zweiten Ausbildungsjahr aus der Anlage Teil I Abschnitt A Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 1 und 3 bis 7 und 3. im dritten Ausbildungsjahr a) in der Fachrichtung Holzschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt B Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 7 oder b) in der Fachrichtung Bautenschutz aus der Anlage Teil II Abschnitt C Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Nummern 5 bis 9. Der zeitliche Umfang beträgt im ersten Ausbildungsjahr sechs, im zweiten Ausbildungsjahr vier und im dritten Ausbildungsjahr zwei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann. (3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 §6 Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich praktische Arbeit statt. (4) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen unterscheiden, b) pflanzliche Schädlinge identifizieren, c) Abdichtungsstoffe unterscheiden, d) Gefahrstoffe unterscheiden und nach Vorgaben verarbeiten, e) Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, f) technische Unterlagen sowie Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Qualitätssicherung und zur Kundenorientierung anwenden sowie h) relevante fachliche Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen: a) Vorbereiten eines Bauteils für eine Holzschutzoder Schwammbekämpfungsmaßnahme und b) Durchführen einer mineralischen oder kunststoffmodifizierten Bauwerksabdichtung; 3. der Prüfling soll jeweils eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, in den Bereichen nach Nummer 2 Buchstabe a und b durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie Aufgabenstellungen, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die schriftliche Bearbeitung der Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden. §7 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten (1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel- lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Arbeitsauftrag, 2. Holzschutz, 3. Bautenschutzarbeiten sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Art und Umfang des Schädlingsbefalls feststellen, b) Schädlinge identifizieren, c) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden, d) Injektionsstoffe und -techniken unterscheiden, e) Sanierputzsysteme unterscheiden, f) Arbeitsschritte zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, g) Arbeitsmittel festlegen, h) technische Unterlagen nutzen, i) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren und j) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung ergreifen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen: a) Bearbeiten eines Bauteils zur Bekämpfung des Echten Hausschwammes und b) Herstellen einer nachträglichen Horizontalsperre mit flankierenden Maßnahmen in Form von Sanierputzen; 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie bei jeder Arbeitsaufgabe hierüber ein situatives Fachgespräch führen; beide Arbeitsaufgaben sind gleich zu gewichten; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens vier Stunden je Arbeitsaufgabe; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch zu jeder der beiden Arbeitsaufgaben in zehn Minuten durchgeführt werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 613 (5) Für den Prüfungsbereich Holzschutz bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Schaderreger und Schadbilder von holzzerstörenden Insekten und Organismen erkennen, b) Arbeitsschritte planen, c) Material- und Zeitbedarf ermitteln, d) Arbeitsmittel festlegen, e) vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaßnahmen anwenden, f) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen, g) Flächen, Mengen und Konzentrationen berechnen sowie h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Holzschutzmaßnahme zu Grunde zu legen; 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen erkennen, b) Prüf- und Messverfahren für die Feuchte- und Salzbestimmung einsetzen, c) Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, d) nachträgliche Abdichtungsmaßnahmen an erdberührten Bauteilen durchführen, e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen, f) Flächen, Mengen und Konzentrationen berechnen sowie g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Abdichtungsmaßnahme zu Grunde zu legen; 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 2. Prüfungsbereich Holzschutz 50 Prozent, 20 Prozent, 3. Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten 20 Prozent, 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. (9) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. §8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin (1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 §9 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin (1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6. (4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 2. Prüfungsbereich Holzschutz 20 Prozent, 10 Prozent, kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen: Durchführen einer Holzschutzmaßnahme an einem in ein Mauerwerksteil eingebundenen Holzbauteil zur Bekämpfung tierischer oder pflanzlicher Holzschädlinge unter Berücksichtigung alternativer Verfahren oder Sonderverfahren einschließlich Bearbeiten des Mauerwerkteils; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minuten durchgeführt werden. (4) Für den Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsanierung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Schaderreger und Schadbilder von holzzerstörenden Insekten und Organismen erkennen, b) Arbeitsabläufe in Abstimmung mit beteiligten Gewerken und Kunden planen, c) Material- und Zeitbedarf ermitteln, d) Arbeitsmittel festlegen, e) vorbeugende und bekämpfende Holzschutzmaßnahmen anwenden, f) Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen, einrichten und einsetzen, g) Volumen berechnen, h) Aufmaße erstellen sowie i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements berücksichtigen kann; 2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutzmaßnahme unter Berücksichtigung alternativer Verfahren und Sonderverfahren zu Grunde zu legen; 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Kundenauftrag 2. Prüfungsbereich Holzschutz und Holzsanierung 30 Prozent, 20 Prozent, 3. Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten 10 Prozent. § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Holzschutz (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, B und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Kundenauftrag, 2. Holzschutz und Holzsanierung sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Prüfmethoden und -geräte anwenden, b) Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen, c) Möglichkeiten und Grenzen von alternativen Verfahren und Sonderverfahren beachten, d) Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, e) Arbeitsmittel festlegen, f) technische Unterlagen nutzen, g) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren sowie h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie des Qualitätsmanagements ergreifen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 615 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. (7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Gesamtergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. (9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holzund Bautenschutzarbeiten erreicht. § 11 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A, C und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Kundenauftrag, 2. Bautenschutz sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Bauwerksteile prüfen und beurteilen, b) Prüfmethoden und -geräte anwenden, c) Gefahrstoffe hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen, d) Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unterscheiden, e) Schadensursache und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheiden, f) Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, logistischer und rechtlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, g) Arbeitsmittel festlegen und technische Unterlagen nutzen, h) Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren sowie i) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie des Qualitätsmanagements ergreifen kann; 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zu Grunde zu legen: Durchführen einer abdichtenden Injektion; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 15 Minuten durchgeführt werden. (4) Für den Prüfungsbereich Bautenschutz bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Feuchte- und Salzschäden sowie deren Ursachen erkennen, b) Prüfmethoden anwenden, c) Arbeitsabläufe in Abstimmung mit anderen Gewerken und Kunden planen, d) Material und Zeitbedarf ermitteln, e) Arbeitsmittel festlegen, f) Abdichtungsmaßnahmen durchführen, g) Werkstoffe auswählen und einsetzen, h) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen, einrichten und einsetzen, i) Aufmaße erstellen sowie j) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, der Hygiene sowie des Qualitätsmanagements berücksichtigen kann; 2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer nachträglichen Innenabdichtung unter Berücksichtigung von Injektionsverfahren oder mechanischer Verfahren zu Grunde zu legen; 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Kundenauftrag 2. Prüfungsbereich Bautenschutz 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Prozent, 20 Prozent, 10 Prozent. (9) Hat der Prüfling die Prüfung nach Absatz 7 nicht bestanden, erfüllen jedoch die Ergebnisse von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung und das Ergebnis im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde nach Absatz 5 die Anforderungen nach § 7, so hat er den Abschluss des Ausbildungsberufs Fachkraft für Holzund Bautenschutzarbeiten erreicht. § 12 Fortsetzung der Berufsausbildung (1) Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holzund Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden. (2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erzielten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nach § 9 dieser Verordnung. § 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. (7) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. Berlin, den 2. Mai 2007 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 617 Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 4 2 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) a) Holzarten unterscheiden b) Lebensweisen und Eigenschaften von: ­ Echtem Hausschwamm ­ Braunem Kellerschwamm ­ Weißem Porenschwamm ­ Eichenporling ­ Tannenblättling ­ Zaunblättling ­ Muschelkrempling ­ Ockerfarbenem Sternsetenpilz und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren c) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten d) Lebensweisen und Eigenschaften von: ­ Gewöhnlichem Nagekäfer ­ Weichem Nagekäfer ­ Hausbock ­ Trotzkopf ­ Buntem Nagekäfer ­ Braunem Splintholzkäfer ­ Blauem Scheibenbock ­ Halsgrubenbock ­ Mulmbock ­ Gewöhnlichem Werftkäfer ­ Ameisen unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart e) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren 10 6 2 Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) a) vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden b) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere: ­ Streichverfahren ­ Spritzverfahren ­ Schaumverfahren ­ Bohrlochtränkverfahren ­ Bohrlochdrucktränkverfahren 8 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 3 Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen b) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere: ­ bei Hausbockbefall im Dachstuhl ­ bei Insektenbefall an Balkenköpfen ­ bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern ­ bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen ­ bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen c) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten 8 4 Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen a) Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten b) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen c) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen d) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden e) mineralische Innenabdichtungen durchführen 6 3 5 Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) 9 9 6 Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden b) Injektionstechniken unterscheiden c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen b) Schadensaufnahme durchführen c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen d) Fugen abdichten e) Risse und Fehlstellen verschließen f) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen 10 10 7 8 Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten 2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 619 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 1 2 3 c) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Bodenund Wandflächen durchführen d) technische Bauwerkstrocknung durchführen Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 4 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutztungsvorschriften anwenden und Unfallverhü- während der gesamten Ausbildung zu vermitteln c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 5 Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen b) Fachbegriffe anwenden c) Daten erfassen, sichern und pflegen d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) Arbeiten kundenorientiert durchführen f) Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten g) Gespräche kundenorientiert führen 2 2 6 Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen b) Skizzen erstellen und anwenden c) Massenermittlung durchführen und dokumentieren d) Materialbedarf ermitteln e) Ausführungszeit einschätzen f) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen g) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen 5 7 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten b) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen c) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen d) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen 3 2 8 Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden b) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden c) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten 3 9 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen c) Arbeitsberichte erstellen d) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten 4 2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 621 Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 4 2 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1) a) Holzarten unterscheiden b) Lebensweisen und Eigenschaften von: ­ Echtem Hausschwamm ­ Braunem Kellerschwamm ­ Weißem Porenschwamm ­ Eichenporling ­ Tannenblättling ­ Zaunblättling ­ Muschelkrempling ­ Ockerfarbenem Sternsetenpilz und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren c) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämpfungsmaßnahmen vorbereiten d) Lebensweisen und Eigenschaften von: ­ Gewöhnlichem Nagekäfer ­ Weichem Nagekäfer ­ Hausbock ­ Trotzkopf ­ Buntem Nagekäfer ­ Braunem Splintholzkäfer ­ Blauem Scheibenbock ­ Halsgrubenbock ­ Mulmbock ­ Gewöhnlichem Werftkäfer ­ Ameisen unterscheiden und diese Schadorganismen an geschädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart e) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren 6 10 2 Durchführen von vorbeugenden Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2) a) vorbeugende konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unterscheiden b) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren anwenden, insbesondere: ­ Streichverfahren ­ Spritzverfahren ­ Schaumverfahren ­ Bohrlochtränkverfahren ­ Bohrlochdrucktränkverfahren 8 3 Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3) a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungsverfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 b) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere: ­ bei Hausbockbefall im Dachstuhl ­ bei Insektenbefall an Balkenköpfen ­ bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern ­ bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen ­ bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen c) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Gefährdungsklasse einsetzen und verarbeiten 4 Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4) 8 a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorgegebenen Sicherheitsabstandes behandeln b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke ausbauen a) Untergründe für spachtel- und spritzbare mineralische und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaßnahmen vorbereiten b) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerksaußenabdichtungen ausführen c) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungsstoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungsschlämmen und Sperrputzsystemen d) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden e) mineralische Innenabdichtungen durchführen 6 3 5 Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5) 9 9 6 Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6) Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 7) a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wirkungen unterscheiden b) Injektionstechniken unterscheiden c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuchtigkeit durchführen a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unterscheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwendungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputzsystemen b) Schadensaufnahme durchführen c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze entfernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen d) Fugen abdichten e) Risse und Fehlstellen verschließen f) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen 10 10 7 8 Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 8) a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vorbereiten c) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Bodenund Wandflächen durchführen d) technische Bauwerkstrocknung durchführen 2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 623 A b s c h n i t t B : We i t e r e b e r u f s p r o f i l g e b e n d e F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n in der Fachrichtung Holzschutz Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr 4 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1) a) Kunden informieren b) Sachverhalte darstellen c) fertig gestellte Arbeiten übergeben d) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren e) Datensysteme nutzen f) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden 5 2 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2) a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen b) Aufmaße erstellen c) Volumen berechnen d) Baustellen einrichten, sichern und auflösen 6 3 Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3) Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4) a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten b) Anlagen handhaben und warten c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden b) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen a) Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von: ­ Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer ­ Laubnutzholzborkenkäfer ­ Gemeiner Holzwespe ­ Riesenholzwespe ­ Holzbohrmuschel ­ Termiten b) Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz, Trockenholz und Faulholz unterscheiden c) Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von: ­ Zimtbraunem Porenschwamm ­ Gemeinem Spaltblättling ­ Großem Rindenpilz ­ Eichenwirrling ­ Schuppigem Sägeblättling d) Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterscheiden und identifizieren e) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte 8 2 4 3 5 Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 6 Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6) a) Alternativen zur chemischen Behandlung unterscheiden, insbesondere thermische Verfahren und Begasungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren sowie Grenzen und Möglichkeiten erläutern b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskonzept machen c) Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes vorbereiten d) thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes anwenden 12 7 Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 7) Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 8) a) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hinsichtlich gerätetechnischem und finanziellem Aufwand, Risiken und Haftungsregelungen b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung anwenden a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen 12 8 4 A b s c h n i t t C : We i t e r e b e r u f s p r o f i l g e b e n d e F e r t i g k e i t e n , K e n n t n i s s e u n d F ä h i g k e i t e n in der Fachrichtung Bautenschutz Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr 4 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1) a) Kunden informieren b) Sachverhalte darstellen c) fertig gestellte Arbeiten übergeben d) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumentieren e) Datensysteme nutzen f) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden 5 2 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2) Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3) a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen b) Aufmaße erstellen c) Baustellen einrichten, sichern und auflösen 6 3 a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten b) Anlagen handhaben und warten c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen 2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 625 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr 4 4 Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4) a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmöglichkeiten unterscheiden b) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsorgung zuführen 3 5 Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5) a) Bauwerksteile prüfen und beurteilen b) Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen vorschlagen c) Bauwerksteile vorbereiten 6 6 a) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Darrmethode und CM-Gerät Bauwerken und Bauwerksb) Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen, teilen insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labor(§ 4 Abs. 3 diagnostik Abschnitt C Nr. 6) c) Schäden und deren Ursachen feststellen und dokumentieren 4 7 Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 7) a) Anwendungsbereiche scheiden und Injektionsstoffe unter10 b) Sanierungsbereiche vorbereiten c) Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleierinjektionen durchführen und dokumentieren 8 Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontalsperren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 8) a) mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden b) mechanische Horizontalsperren, insbesondere Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren, Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfahren durchführen 5 9 Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 9) a) Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzerstörungen unterscheiden b) Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen c) Gesamtversalzungsgrad bestimmen d) Feuchte und Salzbilanz bestimmen e) Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des Versalzungsgrades unterscheiden f) Putzsanierung durchführen 7 10 Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 10) a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen 4 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 4 2 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutztungsvorschriften anwenden und Unfallverhü- c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2007 627 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 1 2 3 5 Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 5) a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen b) Fachbegriffe anwenden c) Daten erfassen, sichern und pflegen d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) Arbeiten kundenorientiert durchführen f) Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleiten g) Gespräche kundenorientiert führen 2 2 6 Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 6) a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen festlegen b) Skizzen erstellen und anwenden c) Massenermittlung durchführen und dokumentieren d) Materialbedarf ermitteln e) Ausführungszeit einschätzen f) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen g) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen 5 7 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 7) a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktionsfähigkeit prüfen, handhaben und warten b) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen c) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen ergreifen d) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen 3 2 8 Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 8) a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden b) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden c) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verarbeiten 3 9 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen c) Arbeitsberichte erstellen d) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Bereich beitragen e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten 4 2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de