Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 19 vom 14.05.2007  - Seite 673 bis 679 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

806-21-14-11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 673 Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft*) Vom 7. Mai 2007 Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird 1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft. §2 Dauer der Ausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen, 2. Bearbeiten von Bestattungsaufträgen, 3. Riten und Gebräuche, 4. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen, 5. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten, 6. Psychologische Maßnahmen, 7. Bestattungsvorsorge; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen, 7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 8. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung. §4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln: 1. im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 5, 2. im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d bis h und Nummer 6. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 Der zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann. (3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §5 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten statt. (4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen sowie technische Unterlagen anwenden, b) Riten und Gebräuche umsetzen, c) Arbeitsschritte planen, d) Informationsnutzen, und Kommunikationstechniken §6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. 2. 3. 4. Bestattungsdurchführung, Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge, Bestattungsorganisation und Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Personen beraten, b) Riten und Gebräuche umsetzen, c) Bestattungsaufträge bearbeiten, d) verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen, e) Verstorbene versorgen, f) den Ablauf von Bestattungen planen, g) die Durchführung von Bestattungen organisieren, h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, i) kundenorientiert handeln, j) Arbeitszusammenhänge erkennen, k) Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie l) Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen kann; 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 20 Minuten durchgeführt werden. (4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Rechtsvorschriften und Normen anwenden, b) Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführen sowie c) betriebswirtschaftlich handeln kann; e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten, f) Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Ausführen warenkundlicher Aufgaben, b) Ausführen grabtechnischer Arbeiten; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 675 2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Bearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen zugrunde zu legen; 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Maßnahmen der Hygiene und der hygienischen Versorgung von Verstorbenen anwenden, b) Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgaben erledigen, c) Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen durchführen, d) Riten und Gebräuche anwenden, e) Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann; 2. dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Organisation von Bestattungen zugrunde zu legen; 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge 3. Prüfungsbereich Bestattungsorganisation 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent, 20 Prozent, 10 Prozent. (8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet werden. (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. §7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 8 Satz 2 genannten Verordnung weiter anzuwenden. §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Bestattungsfachkraft vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1264) außer Kraft. Berlin, den 7. Mai 2007 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 676 Anlage (zu § 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitlicher Richtwert in Wochen im Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.­18. Monat 3 4 19.­36. Monat 1 2 1 Durchführen von Trauerfeiern, Grabtechnische Arbeiten Beisetzungen und Bestattuna) Grabstellen einrichten, öffnen und schließen gen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) b) Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren c) Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmen Versorgung von Verstorbenen 16 d) Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwenden e) Grundversorgung durchführen, insbesondere hygienische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbetten f) Transport und Überführung von Verstorbenen durchführen g) Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahren h) Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahren Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungen 14 i) Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirken j) bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsart mitwirken k) Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungen durchführen 2 Bearbeiten von Bestattungs- a) Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsaufträgen auftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrneh(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) mung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfen 14 b) Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informieren c) Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitäten sowie Produkte beraten d) schriftliche Angebote erstellen e) letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigen f) Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfen g) über Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren 16 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 677 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitlicher Richtwert in Wochen im Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.­18. Monat 3 4 19.­36. Monat 1 2 3 Riten und Gebräuche a) bestattungsbezogene Religionsgeschichte und welt(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) anschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigen 8 b) Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigen c) Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern 4 4 a) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und tech- b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, nische Unterlagen Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden Be- und Verarbeiten von Werk- a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und und Hilfsstoffen, Durchführen der Werkstoffe auswählen warenkundlicher Arbeiten b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststof(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) fe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern 12 5 c) Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten; Werkstoffverbindungen herstellen d) Särge und Urnen herrichten e) Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden 6 Psychologische Maßnahmen a) Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwenden 8 b) trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermitteln c) Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden 7 Bestattungsvorsorge a) über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungs(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) vorsorge informieren 10 b) Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten c) Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 6 Zeitlicher Richtwert in Wochen im Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.­18. Monat 3 4 19.­36. Monat 1 2 1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 Zeitlicher Richtwert in Wochen im Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.­18. Monat 3 4 19.­36. Monat Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 2 2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erAusbildungsbetriebes läutern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutztungsvorschriften anwenden und Unfallverhüwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Umgang mit Informations- und a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der InformaKommunikationstechniken tions- und Kommunikationssysteme einschließlich (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern b) Informationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden 6 Planen von Arbeitsabläufen, a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf UmsetzbarAusführen von Geschäfts- und keit prüfen Verwaltungsvorgängen b) technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbe(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) sondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher 8 c) Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten e) Berichte erstellen 8 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2007 679 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitlicher Richtwert in Wochen im Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.­18. Monat 3 4 19.­36. Monat 1 2 f) Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzen g) Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten h) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen i) Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen j) Verwaltungsvorgänge bearbeiten k) bei der Kostenermittlung mitwirken l) fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden 7 Handhaben und Warten von a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische EinWerkzeugen, Geräten, richtungen auswählen Maschinen und technischen b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden 8 10 d) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen e) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten 8 Qualitätssichernde Maßnah- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen und Kundenorientierung men anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen 8 c) Arbeiten kundenorientiert durchführen d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren e) Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen f) Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren g) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen 6 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de