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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften
Vom 19. Oktober 2007
Das Bundesministerium des Innern verordnet auf Grund des § 2 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert worden ist, auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auf Grund des § 1 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342):
§ 15 § 16 § 17
Kapitel 4 Gebühren Gebühren Erstattung von Auslagen Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Kapitel 5 Schlussvorschrift § 18 Übergangsregelung
Anlage 1 Anlage 1a Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10
Kapitel 1 Passmuster
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung PassV)
Inhaltsübersicht Kapitel 1 Passmuster § § § § § 1 2 3 4 5 Muster für Muster für Muster für Muster für Lichtbild den den den den Reisepass Kinderreisepass vorläufigen Reisepass amtlichen Pass
§1 Muster für den Reisepass Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. §2 Muster für den Kinderreisepass Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. §3 Muster für den vorläufigen Reisepass Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. §4 Muster für den amtlichen Pass (1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen. (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere § § § § § § 6 7 8 9 10 11 Befreiung von der Passpflicht Passersatz Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz Lichtbilder für den Passersatz Gültigkeitsdauer des Passersatzes Andere Regelungen für einen Passersatz Kapitel 3 Amtliche Pässe § 12 § 13 § 14 Ausstellung Gültigkeitsdauer Rückgabe
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(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen. §5 Lichtbild Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften; 6. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen; 7. Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind; 8. Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen; 9. Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert. (2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt. (3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen. (4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz. §8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz (1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen. §9 Lichtbilder für den Passersatz Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend. § 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes Die Gültigkeitsdauer 1. eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder 2. eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),
§6 Befreiung von der Passpflicht Von der Passpflicht sind befreit: 1. Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird; 2. deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen; 3. Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind; 4. Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen; 5. Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören. §7 Passersatz (1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen: 1. Personalausweise und vorläufige Personalausweise; 2. Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau; 3. Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal; 4. Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen; 5. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für
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ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein. § 11 Andere Regelungen für einen Passersatz Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
Kapitel 3 Amtliche Pässe
Kapitel 4 Gebühren
§ 15 Gebühren (1) An Gebühren sind zu erheben
1. für die Ausstellung a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,
59 Euro,
b) eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro, c) eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr d) eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren e) eines vorläufigen Reisepasses f) eines Kinderreisepasses g) eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) h) eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) i) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) 2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises
§ 12 Ausstellung (1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig. (2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt. § 13 Gültigkeitsdauer (1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden. (2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. (3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. § 14 Rückgabe (1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn 1. der Pass ungültig ist, 2. die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist, 3. der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder 4. das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert. (2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.
22 Euro,
32 Euro, 26 Euro, 13 Euro,
16 Euro,
8 Euro,
8 Euro,
6 Euro.
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln 1. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden; 2. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden. (3) Die Gebühr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird. (4) Gebühren sind nicht zu erheben 1. für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes; 2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die
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Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird; 3. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis. § 16 Erstattung von Auslagen Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen. § 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.
Kapitel 5 Schlussvorschrift
entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2008 weiterverwendet werden.
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
Die Anlage 1 zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009, 1987 I S. 1160), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, erhält die aus Anlage 1 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 3 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
In § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird die Nummer 5 aufgehoben.
§ 18 Übergangsregelung (1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes. (2) Vordrucke, die der Anlage 1 der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2008 verwendet werden und die auf diesen Vordrucken ausgestellten Kinderreisepässe können auch nach diesem Zeitpunkt in ihrer Gültigkeit verlängert werden. Vordrucke, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Passmusterverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Passmusterverordnung vom 8. August 2005 (BGBl. I S. 2306), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2980), die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes vom 2. Januar 1988 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. August 2005 (BGBl. I S. 2306), die Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland vom 21. August 2003 (BGBl. I S. 1730, 1971), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (BGBl. I S. 2306), und die Passgebührenverordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274, 3275), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2980), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Oktober 2007 Der Bundesminister des Innern Schäuble
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Vorsatz und Passkartenrückseite
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Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
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Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
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Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Passbuchinnenseiten 6 und 7
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Seiten 6 bis 31 gleichlautend
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Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz
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Anlage 1a (zu Artikel 1)
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Vorsatz und Passkartenrückseite
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Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
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Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
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Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Passbuchinnenseiten 6 und 7
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Reisepass (48 Seiten)
Seiten 6 bis 47 gleichlautend
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Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
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Anlage 2 (zu Artikel 1)
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Kinderreisepass
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
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Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Kinderreisepass
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
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Kinderreisepass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Passbuchinnenseiten 6 und 7
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Passbuchinnenseiten 8 und 9
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Kinderreisepass
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
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Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
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Kinderreisepass
Aufkleber Personaldaten
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Aufkleber Verlängerung/Änderung
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Anlage 3 (zu Artikel 1)
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Vorläufiger Reisepass
Decke
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Vorläufiger Reisepass
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
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Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Vorläufiger Reisepass
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
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Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Passbuchinnenseiten 6 und 7
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Passbuchinnenseiten 8 und 9
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Vorläufiger Reisepass
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
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2419
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Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
2420
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2421
Anlage 4 (zu Artikel 1)
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Dienstpass
Vorsatz und Passkartenrückseite
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Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
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Dienstpass
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
2424
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Passbuchinnenseiten 2 und 3
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2425
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Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Passbuchinnenseiten 8 und 9
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Dienstpass
Seiten 9 bis 47 gleichlautend
2428
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Dienstpass
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
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2429
Anlage 5 (zu Artikel 1)
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Diplomatenpass
Decke
2430
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Diplomatenpass
Vorsatz und Passkartenrückseite
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2431
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
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Diplomatenpass
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
2432
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Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
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Passbuchinnenseiten 8 und 9
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Diplomatenpass
Seiten 9 bis 47 gleichlautend
2436
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Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
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Vorläufiger Dienstpass
Decke
2438
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Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
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Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Vorläufiger Dienstpass
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
2440
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Passbuchinnenseiten 4 und 5
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2441
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Passbuchinnenseiten 6 und 7
2442
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Passbuchinnenseiten 8 und 9
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Seiten 8 bis 15 gleichlautend
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2443
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Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
2444
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Aufkleber Personaldaten
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Anlage 7 (zu Artikel 1)
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Decke
2446
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Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
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2447
Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Vorläufiger Diplomatenpass
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
2448
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Passbuchinnenseiten 4 und 5
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2449
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Vorläufiger Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
2450
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Passbuchinnenseiten 8 und 9
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Vorläufiger Diplomatenpass
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
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2451
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Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
2452
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Anlage 8 (zu Artikel 1)
Musterfoto Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.
Format Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.
Schärfe und Kontrast Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.
Ausleuchtung Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
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Hintergrund Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
Fotoqualität Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen. Das Foto kann in Schwarzweiß oder Farbe vorliegen.
Kopfposition und Gesichtsausdruck Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
Augen und Blickrichtung Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.
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Brillenträger Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
Kopfbedeckung Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.
Kinder Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.
Säuglinge und Kleinkinder Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift ,,Kinder" dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig.
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Anlage 9 (zu Artikel 1)
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Reiseausweis als Passersatz
Außenseiten
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2457
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Reiseausweis als Passersatz
Innenseiten
2458
Anlage 10 (zu Artikel 1)
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Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Außenseiten
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2459
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Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Innenseiten
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Anlage 1 (zu Artikel 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Personalausweis Vorderseite
Rückseite
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