Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 17 vom 01.04.2009  - Seite 668 bis 670 - Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

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668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin Vom 24. März 2009 Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Struktur und Gegenstand der Erprobung (1) Durch die Erprobung soll untersucht werden, ob die Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen die geeignete Prüfungsform für den Ausbildungsberuf Musikfachhändler/ Musikfachhändlerin ist. Darüber hinaus sollen Struktur, Inhalt und Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung erprobt werden. (2) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 24. März 2009 (BGBl. I S. 654) mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass die §§ 6 und 7 nicht anzuwenden sind. (3) § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin gilt mit der Maßgabe, dass die Zusatzqualifikationen im Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung geprüft werden. §2 Gestreckte Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab- schlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet. §3 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 1 Absatz 2 genannten Verordnung sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen, 2. Musikkundlicher Beratungshintergrund. (4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Waren annehmen und lagern, b) Warenbestände erfassen und kontrollieren, c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie d) verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 669 b) den Musikmarkt einschätzen, c) Epochen der Musikgeschichte einordnen, d) Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie e) Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen kann; 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. §4 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in § 1 Absatz 2 genannten Verordnung sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Geschäftsprozesse im Musikhandel, 2. Wirtschafts- und Sozialkunde, 3. Kundenberatung. (3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Musikhandel bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Zusammenhänge der Prozesskette vom Einkauf bis zum Verkauf darstellen, b) Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle einsetzen sowie c) Geschäftsprozesse bearbeiten kann; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten mindestens eines auszuwählen: a) Verkauf, b) Marketing, c) Warenbeschaffung sowie d) Serviceleistungen; 3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln, b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfsorientiert beschaffen, anbieten und verkaufen sowie c) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung der fachbezogenen Waren im Kundengespräch berücksichtigen kann; 2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen; 3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine auswählen, die Grundlage für die Kundenberatung ist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen; 4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten. §5 Gewichtungs- und Bestehensregelung (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen 10 Prozent, 2. Musikkundlicher Beratungshintergrund 30 Prozent, 3. Geschäftsprozesse im Musikhandel 4. Wirtschafts- und Sozialkunde 5. Kundenberatung 20 Prozent, 10 Prozent, 30 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. §6 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse (1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, 670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2009 wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. Berlin, den 24. März 2009 §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und mit Ausnahme von § 6 Absatz 2 mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba