Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 26 vom 18.05.2009  - Seite 1051 bis 1059 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin (Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung -FotoAusbV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1051 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin (Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung ­ FotoAusbV)*) Vom 12. Mai 2009 Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Der Ausbildungsberuf des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 38, Fotograf, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Struktur der Berufsausbildung Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte A. Porträtfotografie, B. Produktfotografie, C. Industrie- und Architekturfotografie oder D. Wissenschaftsfotografie. §4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) Die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin gliedert sich wie folgt: Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Beraten von Kunden, 2. Erstellen von Bildkonzeptionen, 3. Arbeitsplanung, 4. Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten, 5. Einsetzen von Beleuchtung, 6. Umsetzen von Bildkonzeptionen, 7. Bilddatenhandling und Bildbearbeitung, 8. Ausgeben von Bilddaten, 9. Archivieren von Bilddaten; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, 4. Umweltschutz, 5. qualitätssichernde Maßnahmen, 6. wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 §6 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich ,,fotografische Arbeitsprozesse" statt. Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Aufnahmeentwürfe erstellen und Arbeitsschritte festlegen, b) Licht setzen, c) fotografische Aufnahmegeräte handhaben, d) Belichtungen durchführen, e) Bilddaten bearbeiten, f) fotografische Ausgabegeräte handhaben sowie g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. der Prüfling soll als Arbeitsaufgabe einen Aufnahmeentwurf erstellen, Arbeitsschritte festlegen, die Aufnahme anfertigen und diese digital bearbeiten. Hierzu wählt er aus vorgegebenen Aufgaben eine aus; 4. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten bearbeitet werden. §7 Gesellenprüfung (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Ausführung fotografischer Aufträge, 2. Anwendung fotografischer Prozesse, 3. Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich ,,Ausführung fotografischer Aufträge" bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Kundenwünsche berücksichtigen, b) Auftragsziele analysieren, c) Bildkonzeptionen erarbeiten und darstellen, d) technische Hilfsmittel, Kamerazubehör und fotografische Aufnahmegeräte handhaben, e) Licht nutzen und Licht setzen, f) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, g) Ergebnisse seiner Arbeit präsentieren sowie h) die Vorgehensweise bei der Herstellung von Aufnahmen begründen und fachliche Hintergründe aufzeigen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) das Ausführen eines fotografischen Auftrags unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts, b) das Ausführen eines fotografischen Auftrags außerhalb des gewählten Schwerpunkts, c) das Anfertigen einer Aufnahmeserie nach eigenem Thema, die aus mindestens drei Aufnahmen besteht. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung hierfür eine Bildkonzeption mit Angabe des Verwendungszwecks vorzulegen; 3. der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a bis c je ein Prüfungsstück anfertigen, zum Prüfungsstück nach Buchstabe c soll er eine Präsentation durchführen sowie seine Vorgehensweise begründen; 4. die Prüfungsstücke sind in insgesamt 20 Stunden anzufertigen. Die Prüfungsstücke sind spätestens 14 Tage nach Aufgabenstellung nach Nummer 2 Buchstabe a und b und Vorlage der Bildkonzeption nach Nummer 2 Buchstabe c abzugeben. Die Prüfungszeit für die Präsentation beträgt höchstens 15 Minuten; 5. die Prüfungsstücke nach Nummer 2 Buchstabe a und b sind mit jeweils 25 Prozent, das Prüfungsstück nach Nummer 2 Buchstabe c einschließlich der Präsentation mit 50 Prozent zu gewichten. (4) Für den Prüfungsbereich ,,Anwendung fotografischer Prozesse" bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör handhaben, b) Licht nutzen und Licht setzen, c) fotografische Aufnahmegeräte handhaben und Belichtungen durchführen, d) Bildbearbeitungsdurchführen sowie und Bildausgabeprozesse e) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Kundenorientierung, Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: das Anfertigen einer Aufnahme einschließlich Bildbearbeitung entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1053 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen; 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich ,,Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse" bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll darstellen, dass er a) Auftragsziele analysieren und beschreiben, Kunden beraten, Arbeitsschritte festlegen, b) Prinzipien der Wahrnehmung und Gestaltung anwenden, c) Aufnahmesysteme und Lichtsysteme anwenden, d) Bildbearbeitungsprozesse, Bildausgabeprozesse und Bildarchivierung anwenden und optimieren, e) fachbezogene Berechnungen durchführen, f) wirtschaftliche und rechtliche Anforderungen berücksichtigen sowie g) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz und Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. der Prüfling soll schriftlich fallbezogene Aufgaben bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden. (6) Für den Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich ,,Ausführung fotografischer Aufträge" 2. Prüfungsbereich ,,Anwendung fotografischer Prozesse" 35 Prozent, 25 Prozent, 3. Prüfungsbereich ,,Darstellung und Analyse fotografischer Prozesse" 4. Prüfungsbereich ,,Wirtschaftsund Sozialkunde" 30 Prozent, 10 Prozent. (8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich ,,Anwendung fotografischer Prozesse" mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ,,ausreichend", 4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. §8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. §9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen/zur Fotografin vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1032) außer Kraft. Berlin, den 12. Mai 2009 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba 1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1. ­ 18. Monat 4 19. ­ 36. Monat Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung führen b) Fachbegriffe, auch englischsprachige, erläutern c) Aufträge unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und Auftragsziele analysieren d) berufstypische Rechtsvorschriften berücksichtigen e) bei der Vorbereitung fotografischer Arbeiten Kunden beraten f) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten sowie im Interesse des Betriebs und der Kunden handeln 4 4 2 Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Aufnahmeentwürfe erstellen b) technische und terminliche Rahmenbedingungen prüfen c) wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen d) Aufnahmeorte, Gestaltungsmittel, Geräte und Hilfsmittel auswählen e) Bildkonzeptionen im Kundenauftrag und für selbstgewählte Themen erarbeiten und darstellen 6 6 3 Arbeitsplanung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Arbeitsschritte festlegen b) für Aufnahmeorte und -situationen erforderliche Genehmigungen einholen c) Kamerasysteme und Kamerazubehör sowie Beleuchtungsgeräte für den Transport vorbereiten, verpacken, transportieren und vor Witterungseinflüssen schützen d) Informationsmaterialien, auch englischsprachige, auswerten e) Termine planen und Terminabsprachen treffen f) Bedarf an externen Dienstleistungen ermitteln und Arbeitsschritte mit Dienstleistern abstimmen g) Termine, Arbeitsschritte, Geräte und Hilfsmittel sowie den Einsatz von Personen koordinieren und im Team abstimmen 4 4 4 Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Verfahren zur Aufnahme, Bearbeitung und Wiedergabe von stehenden und bewegten Bildern unterscheiden b) starre und in den Ebenen bewegliche Kamerasysteme in unterschiedlichen Formaten unterscheiden c) Kamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme für Personen- und Sachaufnahmen nutzen 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1055 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1. ­ 18. Monat 4 19. ­ 36. Monat 1 2 3 d) fotografische Reproduktionen durchführen e) Scans erstellen f) technische Hilfsmittel und Kamerazubehör auswählen und einsetzen 5 Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) 2 a) Dauerlicht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte auswählen und handhaben b) vorhandenes Licht nutzen, zusätzliches Licht setzen und den Beleuchtungskontrast auf das beabsichtigte Bildergebnis abstimmen c) Licht bestimmen und unter Berücksichtigung von Farbtemperatur, Intensität und Charakteristik einsetzen d) Lichtführung zur beabsichtigten Form-, Farb-, Kontrastund Oberflächenwiedergabe einsetzen e) Mischlichtsituation auf ihre Auswirkung bestimmen und berücksichtigen 10 8 6 Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Aufnahmeverfahren auswählen b) Hilfsmittel, insbesondere Requisiten und Hintergründe beschaffen c) Kamera einrichten d) Gestaltungsmittel einsetzen e) Belichtungen durchführen, Bildergebnisse kontrollieren f) Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkte festlegen und Bildregie übernehmen g) fotografische Aufnahmewerte, insbesondere Belichtungszeiten und Blendenwerte ermitteln und einsetzen sowie Kontrastumfang und Farbtemperatur messen und berücksichtigen h) in der Aufnahmesituation Optimierungen durchführen 8 12 7 Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Geräte und Hilfsmittel zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und pflegen b) Programme zur Bildbearbeitung auswählen, installieren, nutzen und aktualisieren c) Bilddatenformate unterscheiden d) Farbmanagement berücksichtigen und anwenden e) Bilddaten inhaltlich und gestalterisch aufbereiten und entsprechend der Bildkonzeptionen bearbeiten f) Bilddaten für unterschiedliche Ausgabemedien und unterschiedliche Systemplattformen aufbereiten und erzeugen g) Fotocomposings und Typografie in Fotos unter Berücksichtigung technischer und gestalterischer Aspekte planen und umsetzen 12 10 8 Ausgeben von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Bilddaten entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgeben b) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen c) Bildpräsentationen für unterschiedliche Verwendungszwecke vorbereiten und durchführen 6 2 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1. ­ 18. Monat 4 19. ­ 36. Monat Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 9 Archivieren von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Dateiinformationen und Metadaten erfassen und verwalten b) Speichermedien und Dateiformate festlegen c) Archivierungssoftware sowie Archivierungstechniken festlegen d) Bildarchive anlegen und pflegen e) Datenbanken zur Verwaltung von Bilddaten nutzen 8 2. Berufsausbildung in Schwerpunkten 2.1 Schwerpunkt Porträtfotografie Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbilds 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19. ­ 36. Monat 4 1 Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Kunden empfangen und motivieren, sich auf die Aufnahmesituation einzulassen b) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten c) Kunden zur Typ-Optimierung hinsichtlich Farbe und Stil der Kleidung, Accessoires und Schminktechniken beraten 8 2 Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) entspannende Atelieratmosphäre schaffen b) Aufnahmestandpunkte entsprechend der Lichtcharakteristik, der beabsichtigten Bildstimmung und -aussage festlegen c) Kunden unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, Wünsche und Erwartungen im Hinblick auf Gestik und Mimik für die Aufnahmesituation anleiten d) mit Einfühlungsvermögen auf das Verhalten der Kunden in der Aufnahmesituation einwirken e) für Aufnahmen im Rahmen von gesellschaftlichen Anlässen Aufnahmekonzept, Motive und Zeitplan mit dem Kunden abstimmen sowie auf nicht geplante Änderungen in der Aufnahmesituation reagieren 17 3 Bilddatenhandling und Bildbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) Beautyretusche im Rahmen der Bildbearbeitung durchführen 3 2.2 Schwerpunkt Produktfotografie Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbilds 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19. ­ 36. Monat 4 1 Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1057 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbilds 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19. ­ 36. Monat 4 2 Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen a) Aufnahmesituationen nach Vorgaben aufbauen und Produkte nach Layout einrichten b) Licht entsprechend der beabsichtigten Bild- oder Werbeaussage setzen c) Bildergebnisse mit der Layoutvorgabe abgleichen 10 3 10 2.3 Schwerpunkt Industrie- und Architekturfotografie Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbilds 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19. ­ 36. Monat 4 1 Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) Projekte unter Berücksichtigung der Marketingstrategie und des Briefings der Kunden planen 6 2 a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Aufnahmeumfelds, der Witterungseinflüsse und des Zeitpunkts festlegen b) Personen zur Verdeutlichung von darzustellenden Prozessen einbeziehen und positionieren c) Bildergebnisse mit dem Briefing der Kunden abgleichen d) Merkmale von Baustilen unterscheiden e) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheitsmaßnahmen anwenden f) Vorschriften für explosionsgeschützte Bereiche beachten 10 3 12 2.4 Schwerpunkt Wissenschaftsfotografie Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbilds 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19. ­ 36. Monat 4 1 Erstellen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) Projekte unter Berücksichtigung des Dokumentations- und Forschungsziels und der wissenschaftlichen Aussage planen 6 1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 19. ­ 36. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbilds 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 2 Handhaben von fotografischen Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) in den Ebenen bewegliche Fachkamerasysteme mit unterschiedlichen Komponenten einsetzen, insbesondere verschiedene Objektive und Bildaufzeichnungssysteme nutzen b) technische Hilfsmittel und Zubehör für Fachkamerasysteme auswählen und einsetzen c) fotografische Aufnahmegeräte im Makrobereich einsetzen d) Mikroskopsysteme hinsichtlich ihrer Abbildungsmöglichkeiten unterscheiden 12 3 Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Aufnahmestandpunkte unter Berücksichtigung des Aufnahmeumfelds und des -zeitpunkts festlegen b) vergleichbare, farbverbindliche und skalierte Dokumentationsaufnahmen erstellen c) spezielle bildgebende Verfahren, insbesondere Infrarotund UV-Fotografie unterscheiden d) Sicherheitsvorschriften vor Ort beachten und Sicherheitsmaßnahmen anwenden e) hygienische Anforderungen, klimatische Bedingungen sowie Lichtempfindlichkeit der Aufnahmeobjekte beachten f) Personen zur Verdeutlichung der Bildaussage einbeziehen und positionieren 10 Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1. ­ 18. Monat 4 19. ­ 36. Monat Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben während der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2009 1059 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbilds Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1. ­ 18. Monat 4 19. ­ 36. Monat 1 2 3 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) Wirtschaftliche Aspekte und rechtliche Grundlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) Geräte und Ausrüstung lagern, pflegen und warten a) Zeit- und Materialaufwand zur Rechnungserstellung dokumentieren b) Möglichkeiten der Selbstvermarktung darstellen; an der Konzeption und Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen mitwirken c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden d) fotorechtliche Vorschriften, insbesondere Bildrechte und Recht am eigenen Bild, anwenden e) Informationen beschaffen, Trends bewerten und nutzen f) Kalkulationen erstellen, Angebote formulieren g) Rechnungen erstellen 2 6 4 2