Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 37 vom 02.07.2009  - Seite 1600 bis 1645 - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

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1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack*) Vom 25. Juni 2009 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer § 3 Struktur der Berufsausbildung Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin § § § § § § § 4 5 6 7 8 9 10 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Durchführung der Berufsausbildung Abschlussprüfung Teil 1 der Abschlussprüfung Teil 2 der Abschlussprüfung Gewichtungs- und Bestehensregelung Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin § § § § § § § 11 12 13 14 15 16 17 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Durchführung der Berufsausbildung Abschlussprüfung Teil 1 der Abschlussprüfung Teil 2 der Abschlussprüfung Gewichtungs- und Bestehensregelung Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin § § § § § § § 18 19 20 21 22 23 24 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Durchführung der Berufsausbildung Abschlussprüfung Teil 1 der Abschlussprüfung Teil 2 der Abschlussprüfung Gewichtungs- und Bestehensregelung Mündliche Ergänzungsprüfung Teil 5 Schlussvorschriften § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin Teil 1 Gemeinsame Vorschriften §1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe 1. Chemielaborant/Chemielaborantin, 2. Biologielaborant/Biologielaborantin, 3. Lacklaborant/Lacklaborantin, werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate. §3 Struktur der Berufsausbildung Die Ausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen, bestehend aus 1.1 für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4; 1.2 für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen: a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3, b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13, c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10; 2. sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen; davon sind a) für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Aus- *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1601 wahlliste I nach § 4 Absatz 3 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus den Nummern 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind; die übrigen Wahlqualifikationen können auch aus der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 ausgewählt werden, b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 11 Absatz 3 auszuwählen; die übrigen Wahlqualifikationen können auch aus der Auswahlliste II nach § 11 Absatz 4 ausgewählt werden, c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin mindestens fünf Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 18 Absatz 3 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus den Nummern 1 bis 10 dieser Auswahlliste festzulegen sind; die übrige Wahlqualifikation kann auch aus der Auswahlliste II nach § 18 Absatz 4 ausgewählt werden. 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten, 6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen analytischer Arbeiten: 7.1 Vorbereiten von Proben, 7.2 Qualitative Analyse, 7.3 Spektroskopie, 7.4 Gravimetrie, 7.5 Maßanalyse, 7.6 Chromatografie, 7.7 Auswerten von Messergebnissen; 8. Durchführen präparativer Arbeiten: 8.1 Herstellen von Präparaten, 8.2 Trennen und Reinigen von Stoffen, 8.3 Charakterisieren von Produkten; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Chemielaborant/Chemielaborantin §4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, (3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen: 1. Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung, 2. Präparative Chemie, Synthesetechnik, 3. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten, 4. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren, 5. Anwenden chromatografischer Verfahren, 6. Anwenden spektroskopischer Verfahren, 7. Analytische Kopplungstechniken, 8. Bestimmen thermodynamischer Größen, 9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 10. Durchführen biochemischer Arbeiten, 11. Prüfen von Werkstoffen, 12. Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen, 13. Prozessbezogene Arbeitstechniken. (4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen: 1. Laborbezogene Informationstechnik, 2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor, 3. Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung, 4. Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten, 5. Qualitätsmanagement, 6. Umweltbezogene Arbeitstechniken, 7. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, 1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 8. Durchführen biotechnologischer Arbeiten, 9. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, 10. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, 11. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten, 12. Durchführen diagnostischer Arbeiten, 13. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 14. Durchführen farbmetrischer Arbeiten, 15. Untersuchen von Beschichtungen. Die Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewählt werden. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §6 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. §7 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellen und Charakterisieren von Produkten, 2. Allgemeine und Präparative Chemie. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitsabläufe selbstständig planen, b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, c) berufsbezogene Berechnungen durchführen, d) arbeitsorganisatorische und Sachverhalte verknüpfen sowie technologische e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) präparative Arbeiten durchführen, b) Produkte charakterisieren; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten; 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, b) chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen, c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1603 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente, b) Stoffkunde, c) Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen, d) Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen, e) Trennen und Reinigen von Stoffen, f) Allgemeine Labortechnik sowie g) Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten. §8 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Prozessorientiertes Arbeiten, 2. Analytische Chemie und Wahlqualifikationen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen, b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen, c) arbeitsorganisatorische und Sachverhalte verknüpfen, technologische 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten; 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten. (4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Analytische Chemie: aa) Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen, bb) Stoffkonstanten und physikalische Größen, cc) Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie dd) Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen, b) wichtige großtechnische Herstellungsverfahren, c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten; 5. die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §9 Gewichtungs- und Bestehensregelung (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten 2. Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie 17,5 Prozent, 17,5 Prozent, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten, f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: a) Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe, b) Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe, c) Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe, d) eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I; 1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 3. Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten 4. Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 27,5 Prozent, 27,5 Prozent, 10,0 Prozent. 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten, 6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 8. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, 9. Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, 10. Durchführen biochemischer Arbeiten, 11. Durchführen diagnostischer Arbeiten I: 11.1 Hämatologische Arbeiten, 11.2 Histologische Arbeiten; 12. Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten, 13. Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. § 10 Mündliche Ergänzungsprüfung Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaborantin § 11 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/ zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): (3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen: 1. Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, 2. Durchführen biotechnologischer Arbeiten, 3. Durchführen botanischer Arbeiten, 4. Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, 5. Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, 6. Durchführen parasitologischer Arbeiten, 7. Durchführen pharmakologischer Arbeiten, 8. Durchführen toxikologischer Arbeiten, 9. Durchführen phytomedizinischer Arbeiten, 10. Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II, 11. Durchführen diagnostischer Arbeiten II, 12. Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten. Die Wahlqualifikation Nummer 9 kann nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 3 gewählt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1605 (4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen: 1. Laborbezogene Informationstechnik, 2. Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor, 3. Prozessbezogene Arbeitstechniken, 4. Qualitätsmanagement, 5. Umweltbezogene Arbeitstechniken, 6. Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren, 7. Anwenden chromatografischer Verfahren, 8. Anwenden spektroskopischer Verfahren, 9. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten. § 12 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. § 13 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. § 14 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Untersuchung biologischer Systeme, 2. Biologische Grundlagen. (4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden, b) Arbeitsabläufe selbstständig planen, c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen e) arbeitsorganisatorische und Sachverhalte verknüpfen sowie technologische f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: a) chemisch-physikalische Methoden, b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten; 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, b) biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben, c) prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie 1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Chemisch-physikalische Methoden, b) Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, c) Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, d) Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie e) Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten. § 15 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Prozessorientiertes Arbeiten, 2. Biologische Technologien, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen, b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen, c) arbeitsorganisatorische und Sachverhalte verknüpfen, technologische Nummer 2 Buchstabe c und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c oder d beziehen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 780 Minuten; 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 30 Prozent und die Arbeitsaufgaben II und III sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten. (4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen, b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, b) Durchführen biochemischer Arbeiten, c) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten; 5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 16 Gewichtungs- und Bestehensregelung (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme 2. Prüfungsbereich Biologische Grundlagen 3. Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten 4. Prüfungsbereich Biologische Technologien 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 17,5 Prozent, 17,5 Prozent, 27,5 Prozent, 27,5 Prozent, 10,0 Prozent. d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten, f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: a) Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, b) Durchführen biochemischer Arbeiten, c) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste I, d) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste II; 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen. Arbeitsaufgabe I soll sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b, Arbeitsaufgabe II auf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1607 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor; 4. Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 4.2 Informationsbeschaffung und Dokumentation, 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme, 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung, 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. Umgehen mit Arbeitsstoffen, 6. Chemische und physikalische Methoden: 6.1 Probenahme und Probenvorbereitung, 6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten, 6.3 Analyseverfahren, 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 7. Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen: 7.1 Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen, 7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen; 8. Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, Prüfen von Beschichtungen: 8.1 Vorbehandeln zu prüfender Untergründe, 8.2 Applizieren von Beschichtungsstoffen, 8.3 Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen, 8.4 Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen; 9. Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen, 10. Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen; Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin § 18 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): 3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2 Umweltschutz, 3.3 Einsetzen von Energieträgern, 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, (3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen: 1. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 2. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 3. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 4. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe, 5. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe, 6. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen, 1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 7. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe, 8. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen, 9. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen, 10. Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken, 11. Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 12. Durchführen farbmetrischer Arbeiten, 13. Untersuchen von Beschichtungen, 14. Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen, 15. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung. (4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen: 1. Laborbezogene Informationstechnik, 2. Qualitätsmanagement, 3. Umweltbezogene Arbeitstechniken. § 19 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. § 20 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprü- fung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Applikations- und Prüftechnik, 2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen. (4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) lacktechnische Arbeiten durchführen, b) Arbeitsabläufe selbstständig planen, c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) arbeitsorganisatorische und Sachverhalte verknüpfen sowie technologische f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Durchführen analytischer Arbeiten, b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen; 3. der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten; 5. die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1609 analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, b) chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben, c) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie d) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Durchführen analytischer Arbeiten, b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, c) Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie d) Herstellen von Beschichtungsstoffen; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten. § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellung und Qualitätskontrolle, 2. Lack- und Beschichtungstechnologie, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen, b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen, c) arbeitsorganisatorische und Sachverhalte verknüpfen, technologische ten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10 herstellen, applizieren und prüfen, b) nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, b) berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen, b) Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen, c) Formulierung von Beschichtungsstoffen, d) drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen, davon mindestens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10; 3. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten; 5. die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Applikationsund Prüftechnik 2. Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen 3. Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle 4. Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie 17,5 Prozent, 17,5 Prozent, 27,5 Prozent, 27,5 Prozent, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten, f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewähl- 1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10,0 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. reichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. Teil 5 Schlussvorschriften § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ,,ausBerlin, den 25. Juni 2009 Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie, Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) außer Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1611 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 3.1 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihbei der Arbeit rer Vermeidung ergreifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.1) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern 1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden 3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.2) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten EnerEnergieträgern giearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.3) b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen 2*) c) mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen 3.4 Umgehen mit a) Belüftungs-, Entlüftungs- und AbsperreinrichArbeitsgeräten und -mitteln tungen bedienen und pflegen einschließlich Pflege und b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Wartung Werkstoffeigenschaften einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.4) c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten 3.5 Qualitätssichernde a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaMaßnahmen, benspezifisch anwenden Kundenorientierung b) Messgeräte kalibrieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.5) c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben 3*) d) statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 1613 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 1 2 3 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden (§ 4 Absatz 2 Nummer 3.6) b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen 4 Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) 4.1 Arbeitsplanung, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebliArbeiten im Team cher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.1) b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern während der gesamten Ausbildung zu vermitteln c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren 4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und de(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.2) ren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren 4.3 Kommunikationsa) betriebsspezifische Kommunikations- und Inund Informationssysteme formationssysteme einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.3) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten 3*) c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden 4.4 Messdatenerfassung a) labortechnische Aufgaben, insbesondere und -verarbeitung Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4.4) b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen 3*) c) Laborprozesse regeln und steuern *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 4.5 Anwenden von a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden Fremdsprachen bei b) fremdsprachige Informationsquellen, insbeFachaufgaben sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.5) ten, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden während der gesamten Ausbildung zu vermitteln c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben 5 Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen 4*) 6 Chemische und physikalische Methoden (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvor6.1 Probenahme und Probenvorbereitung bereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.1) b) Proben nehmen 6.2 Physikalische Größen a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messund Stoffkonstanten genauigkeit einsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.2) b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen 2*) 3*) c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen a) fotometrische Bestimmungen durchführen und 6.3 Analyseverfahren auswerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.3) b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen 6.4 Trennen und a) definierte Lösungen herstellen Vereinigen von b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbeArbeitsstoffen sondere durch Dekantieren, Sedimentieren, (§ 4 Absatz 2 Nummer 6.4) Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 4*) 2*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1615 Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7 Durchführen analytischer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) 7.1 Vorbereiten von Proben a) Stoffe in Lösung bringen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.1) b) Proben zur Messung vorbereiten c) Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten a) anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen 7.2 Qualitative Analyse (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.2) b) charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen a) über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS7.3 Spektroskopie und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.3) IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen b) Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren 7.4 Gravimetrie a) chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.4) b) gravimetrische Bestimmung durchführen 7.5 Maßanalyse a) chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.5) b) volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnen 3 4 4 5 4 5 c) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführen d) direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen e) Bestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen 7.6 Chromatografie a) Identitätsprüfungen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.6) 5 6 b) Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen 7.7 Auswerten von Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen Messergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7.7) 6 3 1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 8 Durchführen präparativer Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) 8.1 Herstellen von Präparaten a) chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Aus(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.1) beuten berechnen b) Syntheseapparaturen einsetzen c) Verbindungen durch Fällungsreaktion, C-CVerknüpfungen, Einführung funktioneller Gruppen, Veränderung funktioneller Gruppen und enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen d) organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen e) Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifen f) Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen 8.2 Trennen und a) Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieReinigen von Stoffen ren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8.2) b) Flash- oder Säulenchromatografie durchführen 6 4 6 c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen d) Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigen e) Stoffe extrahieren f) Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen 8.3 Charakterisieren Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch minvon Produkten destens vier Methoden charakterisieren, davon (§ 4 Absatz 2 Nummer 8.3) sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung 5 4 2 6 Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 9 Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Synthesevorschriften auswählen b) Syntheseapparaturen auswählen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 1617 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 1 2 3 c) Verbindungen nach Analogvorschriften und Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden: ­ Addition, ­ Substitution, ­ Umlagerung, ­ Eliminierung, ­ biokatalytische Reaktion, ­ katalytische Reaktion, ­ Cyclisierung, ­ Polymerisation d) Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen e) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren 10 Präparative Chemie, Synthesetechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 13 a) Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden: ­ Tieftemperatursynthese, ­ Mikrosynthese, ­ Synthese an polymeren Trägern, ­ Schutzgassynthese, ­ Fermentertechnik, ­ fotochemische Synthese, ­ Gasphasenreaktion, ­ elektrochemische Technik, ­ Hochdrucksynthese, ­ Kombinatorik b) Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimieren c) Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren 13 11 Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Sensoren für die Messtechnik auswählen b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen c) Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigen d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln 13 1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 12 Anwenden a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräprobenahmetechnischer sentativität und Materialbeschaffenheit ausund analytischer Verfahren wählen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen e) Verfahrensschritte optimieren f) Analyseverfahren validieren 13 Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) 13 a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) chromatografische Verfahren optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren f) Chromatogramme interpretieren 13 14 Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen b) Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren 13 15 Analytische Kopplungstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Kopplungstechnik auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Stoffe mit einer Kopplungstechnik analysieren f) Spektren interpretieren 13 16 Bestimmen thermodynamischer Größen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) thermodynamische und kalorische Kenndaten ermitteln b) sicherheitstechnische Kennzahlen bestimmen c) thermodynamische Größen von Reaktionen ermitteln 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 1619 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 1 2 3 17 Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken anwenden g) unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopieren h) Mikroorganismen isolieren, färben und differenzieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern k) biotechnologische Laborverfahren durchführen 13 18 Durchführen a) fotometrische und chromatografische Methobiochemischer Arbeiten den anwenden (§ 4 Absatz 3 Nummer 10) b) enzymatische Analysen durchführen c) Nucleinsäuren isolieren und schneiden oder Proteine isolieren d) Nucleinsäuren oder Proteingemische elektroforetisch trennen und nachweisen 13 19 Prüfen von Werkstoffen a) Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 11) b) Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilen c) Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfen d) Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren 13 20 Herstellen, Applizieren a) Beschichtungsstoff nach vorgegebener Reund Prüfen von zeptur erstellen und dessen systemspezifische Beschichtungsstoffen Eigenschaft erläutern und -systemen b) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingun(§ 4 Absatz 3 Nummer 12) gen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen c) Untergrund nach Vorgabe vorbereiten d) Beschichtungsstoff schrift applizieren nach Verarbeitungsvor- 13 e) Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härten f) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 21 Prozessbezogene a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirArbeitstechniken ken (§ 4 Absatz 3 Nummer 13) b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 13 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 1 2 3 22 Laborbezogene Informationstechnik (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen b) Makro-Programmierungen durchführen c) Programme installieren und konfigurieren d) Methoden der Systempflege anwenden e) Informationsleistungen dokumentieren von Datensystemen 13 23 Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vorbereiten b) automatisierte Systeme einrichten, optimieren und überprüfen c) mit automatisierten Systemen im Labor umgehen d) Labor-Informations- und Management-System erklären e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten 13 24 Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfen b) Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimieren c) Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten 13 25 Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) Schaltpläne und -zeichen lesen b) elektrotechnische und elektronische Bauteile und Grundschaltungen anwenden und berechnen c) elektrotechnische Grundlagen von Mess- und Untersuchungsverfahren erläutern sowie elektrotechnische Größen bestimmen und berechnen 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 1621 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 1 2 3 d) elektrische Parameter des Wechselstromkreises bestimmen und Berechnungen durchführen e) Frequenzverhalten von RC-Gliedern bestimmen und Berechnungen durchführen 26 Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken 13 27 Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen 13 28 Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) a) Enzyme aus biologischem Material isolieren b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren 13 29 a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen d) Fermentationsprodukte aufarbeiten 13*) 30 Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren d) Anaerobier kultivieren e) Pilze kultivieren 13*) 31 a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden Durchführen gentechnischer und b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren molekularbiologischer c) Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachArbeiten weisen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) *) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 17 dieser Anlage zu vermitteln. 1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 84. 85. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren g) Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen 32 Durchführen a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken zellkulturtechnischer einsetzen Arbeiten b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren (§ 4 Absatz 4 Nummer 11) c) Stammhaltung von Zellen durchführen 13**) 13 d) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen 33 Durchführen a) Körperflüssigkeiten aufarbeiten diagnostischer Arbeiten b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie (§ 4 Absatz 4 Nummer 12) Enzymaktivitäten bestimmen 13**) c) Plasmaproteine nachweisen d) Krankheitserreger serologisch nachweisen 34 Formulieren, Herstellen a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieund Prüfen von ren Bindemitteln b) Ausgangsstoffe auswählen (§ 4 Absatz 4 Nummer 13) c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern e) Einsetzbarkeit des Bindemittels prüfen und Bindemittel optimieren 35 13 a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erDurchführen farbmetrischer Arbeiten läutern (§ 4 Absatz 4 Nummer 14) b) farbmetrische Messungen durchführen c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten 13 36 Untersuchen von a) Oberflächenbeschaffenheit prüfen und BeBeschichtungen schichtungsfehler beschreiben (§ 4 Absatz 4 Nummer 15) b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen d) Zusammensetzung von Beschichtungen spektroskopisch untersuchen e) fotometrische Messungen durchführen f) Messwerte auswerten 13 **) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 18 dieser Anlage zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1623 Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden BeAusbildungsbetriebes triebes erläutern (§ 11 Absatz 2 Nummer 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 11 Absatz 2 Nummer 3) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1) 3.1 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit während am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen der gesamten Ausbildung zu ihrer Vermeidung ergreifen zu vermitteln b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben 1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden 3.2 Umweltschutz (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 3.3 Einsetzen von Energieträgern (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3) a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen c) mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen 2*) 3.4 Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4) a) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden b) Messgeräte kalibrieren c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben d) statistische anwenden Methoden aufgabenbezogen 3*) 3.5 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5) e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 1625 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 1 2 3 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6) a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen 4 Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 11 Absatz 2 Nummer 4) Arbeitsplanung, Arbeiten im Team (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1) 4.1 a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln während der gesamten einrichten Ausbildung b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Bezu vermitteln triebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen e) Problemlösungsmethoden anwenden f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren 4.2 Informationsbeschaffung und a) Informationsquellen nutzen Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2) deren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren 4.3 Kommunikations- und Informationssysteme (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3) a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden 3*) 4.4 Messdatenerfassung und -verarbeitung (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4) a) labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen c) Laborprozesse regeln und steuern 3*) *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 4.5 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5) a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen 4*) während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 5 Umgehen mit Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Nummer 5) 6 Chemische und physikalische Methoden (§ 11 Absatz 2 Nummer 6) Probenahme und Probenvorbereitung (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1) Physikalische Größen und Stoffkonstanten (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2) 6.1 a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden b) Proben nehmen a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen b) Waagen unterschiedlicher einsetzen Messbereiche 2*) 6.2 3*) c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen 6.3 Analyseverfahren (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3) a) fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden c) Stoffgemische durch Verfahren trennen chromatografische 4*) 6.4 Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen (§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4) a) definierte Lösungen herstellen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen 2*) *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1627 Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7 Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 7) a) Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen b) Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden c) kontaminiertes Material entsorgen d) Nährmedien herstellen e) Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen f) Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden g) unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopieren h) Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzieren i) Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen j) betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern 12 8 Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 8) a) Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen b) Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren c) Lebendzellzahl bestimmen 7 9 Durchführen molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 9) a) Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren b) Nucleinsäuren schneiden und ligieren c) Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen a) fotometrische und chromatografische Methoden anwenden b) enzymatische Analysen durchführen c) biologisches Material aufarbeiten d) Proteingemische elektroforetisch trennen e) Proteine reinigen 9 4 10 10 Durchführen biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 10) 11 Durchführen diagnostischer Arbeiten I (§ 11 Absatz 2 Nummer 11) 11.1 Hämatologische Arbeiten a) Blut von Versuchstieren entnehmen und aufarbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1) b) Blutausstriche färben 4 c) Blutbestandteile identifizieren und bestimmen d) Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermitteln e) Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen 2 1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 11.2 Histologische Arbeiten a) Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten (§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2) b) Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken c) histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren d) Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen 12 Durchführen zoologischpharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 2 Nummer 12) 5 a) über das Tierschutzgesetz Auskunft geben und Tierversuche unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes durchführen b) über die Möglichkeiten der Verringerung und Vermeidung von Tierversuchen sowie den Ersatz durch andere Verfahren Auskunft geben c) Versuchstiere halten und kennzeichnen d) Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes von Versuchstieren feststellen, notwendige Maßnahmen einleiten e) Applikationen an Säugetieren durchführen f) unter Beachtung des Tierschutzgesetzes Versuchstiere narkotisieren g) pharmakologische Wirkungen feststellen h) Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden i) Versuchstiere nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes töten j) Sektionen an Versuchstieren durchführen 22 13 Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Absatz 2 Nummer 13) a) Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden b) Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten 3 Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 14 Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 1) a) Enzyme aus biologischem Material isolieren b) Antikörper gewinnen und Titer bestimmen c) Antigen- und Antikörpernachweis durchführen d) Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 1629 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 1 2 3 15 Durchführen biotechnologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 2) a) Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen b) Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen c) Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen d) Fermentationsprodukte aufarbeiten 13 16 Durchführen botanischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 3) a) Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren b) mikroskopische Präparate herstellen und untersuchen c) pflanzenphysiologische durchführen Untersuchungen 13 17 Durchführen a) Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bemikrobiologischer Arbeiten II stimmen (§ 11 Absatz 3 Nummer 4) b) Resistenz von Mikroorganismen bestimmen c) Mikroorganismen biochemisch differenzieren d) Anaerobier kultivieren e) Pilze kultivieren 18 Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 5) 13 a) Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden b) Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren c) Nucleinsäuren nachweisen durch Blotting-Verfahren d) Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren e) Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen f) Plasmide isolieren g) Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen 19 Durchführen parasitologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 6) 13 a) Stammhaltung von Parasiten durchführen b) Parasitenbefall nachweisen und Parasiten differenzieren c) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen 13 20 Durchführen pharmakologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 7) a) Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparieren b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren a) Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden b) bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken c) toxikologische Untersuchungen durchführen 13 13 21 Durchführen toxikologischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 8) 1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 22 Durchführen phytomedizinischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 9) a) Stammhaltung von Pflanzenschädlingen und -krankheitserregern durchführen b) Wirkstoffe in vitro und in vivo testen c) Pflanzenschäden feststellen a) Stammhaltung von Zellen durchführen b) Primärkulturen anlegen c) Untersuchungen an Zellkulturen durchführen a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten b) Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie Enzymaktivitäten bestimmen c) Plasmaproteine nachweisen d) Krankheitserreger serologisch nachweisen 13 13 13*) 23 Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 10) Durchführen diagnostischer Arbeiten II (§ 11 Absatz 3 Nummer 11) 24 25 Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten (§ 11 Absatz 3 Nummer 12) a) Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten b) Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen c) Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen d) Kinetiken durchführen 13 Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 26 Laborbezogene Informationstechnik (§ 11 Absatz 4 Nummer 1) a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen b) Makro-Programmierungen durchführen c) Programme installieren und konfigurieren d) Methoden der Systempflege anwenden e) Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren 13 27 Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor (§ 11 Absatz 4 Nummer 2) a) Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vorbereiten b) automatisierte Systeme einrichten, optimieren und überprüfen c) mit automatisierten Systemen im Labor umgehen d) Labor-Informations- und Management-System erklären e) Störungen an automatisierten Systemen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten 13 *) Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 16 dieser Anlage zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 1631 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 1 2 3 28 Prozessbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 4 Nummer 3) a) bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken b) prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten c) prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen d) Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren e) Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren 13 29 Qualitätsmanagement (§ 11 Absatz 4 Nummer 4) a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken 13 30 Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 11 Absatz 4 Nummer 5) a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen 13 31 Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 6) a) Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen b) Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden c) Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten d) Analysenverfahren auswählen und einsetzen e) Verfahrensschritte optimieren f) Analyseverfahren validieren 13 32 Anwenden chromatografischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 7) a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen b) Analysenproben vorbereiten c) chromatografische Verfahren optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlicher Verfahren analysieren f) Chromatogramme interpretieren 13 1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 85. 86. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 33 Anwenden spektroskopischer Verfahren (§ 11 Absatz 4 Nummer 8) a) Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen b) Analysenproben zur Messung vorbereiten spektroskopischen 13 c) Messparameter einstellen und optimieren d) Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen e) Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren f) Spektren interpretieren 34 Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten (§ 11 Absatz 4 Nummer 9) a) Sensoren für die Messtechnik auswählen b) Stoffe verfahrenstechnisch herstellen c) Stoffe mechanisch und thermisch trennen und reinigen d) Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren e) verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1633 Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1 Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 18 Absatz 2 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 18 Absatz 2 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 18 Absatz 2 Nummer 3) während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 3.1 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen bei der Arbeit zu ihrer Vermeidung ergreifen (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.1) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern 1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 f) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen j) Regeln der Arbeitshygiene anwenden 3.2 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.2) tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 3.3 Einsetzen von a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energieträgern Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.3) b) Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen 2*) c) mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen 3.4 Umgehen mit a) Belüftungs-, Entlüftungs- und AbsperreinArbeitsgeräten und richtungen bedienen und pflegen -mitteln einschließlich b) Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Pflege und Wartung Werkstoffeigenschaften einsetzen (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.4) c) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten 3*) 3.5 Qualitätssichernde a) Elemente des Qualitätsmanagements aufgaMaßnahmen, benspezifisch anwenden Kundenorientierung b) Messgeräte kalibrieren (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.5) c) über Qualifizierung und Validierung Auskunft während der gesamten geben Ausbildung d) statistische Methoden aufgabenbezogen an- zu vermitteln wenden e) Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 1635 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 1 2 3 3.6 Wirtschaftlichkeit im Labor a) laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden (§ 18 Absatz 2 Nummer 3.6) b) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen c) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen 4 Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 18 Absatz 2 Nummer 4) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betriebli4.1 Arbeitsplanung, Arbeiten im Team cher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.1) b) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern c) Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen während der gesamten e) Problemlösungsmethoden anwenden Ausbildung f) Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zu vermitteln zur Kommunikationsförderung einsetzen g) Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren 4.2 Informationsbeschaffung a) Informationsquellen nutzen und Dokumentation b) Dokumentationsarten unterscheiden und de(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.2) ren Dokumentationswert beschreiben c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren 4.3 Kommunikationsa) betriebsspezifische Kommunikations- und und Informationssysteme Informationssysteme einsetzen (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.3) b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten 3*) c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden 4.4 Messdatenerfassung a) labortechnische Aufgaben, insbesondere und -verarbeitung Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen (§ 18 Absatz 2 Nummer 4.4) b) Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen 3*) c) Laborprozesse regeln und steuern *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 4.5 Anwenden von a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden Fremdsprachen bei b) fremdsprachige Informationsquellen, insbeFachaufgaben sondere englischsprachige Arbeitsvorschrif(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.5) ten, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden während der gesamten Ausbildung zu vermitteln c) Auskünfte in einer Fremdsprache geben 5 Umgehen mit Arbeitsstoffen a) laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umge(§ 18 Absatz 2 Nummer 5) hen b) Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten c) Arbeitsstoffe kennzeichnen d) Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen e) Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen f) mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen g) mit organischen Lösemitteln umgehen h) mit Gasen umgehen 6 Chemische und physikalische Methoden (§ 18 Absatz 2 Nummer 6) 4*) 6.1 Probenahme a) Verfahren zur Probenahme und zur Probenund Probenvorbereitung vorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden (§ 18 Absatz 2 Nummer 6.1) b) Proben nehmen 2*) a) Volumenmessgeräte unterschiedlicher Mess6.2 Physikalische Größen und Stoffkonstanten genauigkeit einsetzen (§ 18 Absatz 2 Nummer 6.2) b) Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen c) physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen 6.3 Analyseverfahren a) photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten (§ 18 Absatz 2 Nummer 6.3) b) chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden 3*) 4*) c) Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen 6.4 Trennen und Vereinigen a) definierte Lösungen herstellen von Arbeitsstoffen b) Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbe(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.4) sondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen *) Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 2*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1637 Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 7 Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 7) 7.1 Physikalische Verfahren a) Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbesonzur Bestimmung von dere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Stoffkonstanten und Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektriKennzahlen sche Leitfähigkeit und nichtflüchtiger Anteil, (§ 18 Absatz 2 Nummer 7.1) bestimmen 4 b) Fließkurven erstellen und auswerten a) Massen- und Stoffmengenkonzentration so7.2 Chemische Verfahren zur Bestimmung von wie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen Kennzahlen berechnen (§ 18 Absatz 2 Nummer 7.2) b) Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert bestimmen c) Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen 8 Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, Prüfen von Beschichtungen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8) 2 2 3 2 8.1 Vorbehandeln zu a) die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbeprüfender Untergründe handlungsmethoden begründen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.1) b) Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender Untergründe dokumentieren 2 c) Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen 8.2 Applizieren von a) Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole Beschichtungsstoffen und Tauchgefäß einsetzen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.2) b) Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt berechnen c) Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen d) Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden e) Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren 4 3 2 1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 8.3 Trocknen und Härten a) Trocknungs- und Härtungsverfahren nach von Beschichtungsstoffen den Filmbildungsmechanismen unterscheiden (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.3) b) Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten 8.4 Prüfen von Beschichtungen a) Prüfbeschichtungen nach vorgegebener und Beschichtungsstoffen Spezifikation herstellen (§ 18 Absatz 2 Nummer 8.4) b) Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen 3 6 3 c) beschichtungstechnologische Kennzahlen, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad, bestimmen und dokumentieren d) Farbton messen und Standardvergleiche durchführen e) Oberflächenstörungen beschreiben f) Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren g) Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen 9 Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 9) 7 4 a) Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterscheiden und einsetzen b) Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen c) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren 3 7 8 10 Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen (§ 18 Absatz 2 Nummer 10) a) wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über deren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben b) Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen c) Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen d) Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1639 Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 11 Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 3 Nummer 1) a) systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund wässern, schleifen und bleichen h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 12 Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 3 Nummer 2) a) systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund vorbereiten h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten 13 1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 3 Nummer 3) a) systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten h) Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen i) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 14 Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe (§ 18 Absatz 3 Nummer 4) a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 1641 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 1 2 3 i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 15 Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe (§ 18 Absatz 3 Nummer 5) a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund wässern, schleifen und bleichen g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 16 Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen (§ 18 Absatz 3 Nummer 6) a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln g) Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 17 Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe (§ 18 Absatz 3 Nummer 7) a) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandeln g) Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten h) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten i) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 18 Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen (§ 18 Absatz 3 Nummer 8) a) Anforderungsprofil erstellen, dabei insbesondere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigen b) Rohstoffe auswählen c) Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen d) verfahrenstechnische Parameter festlegen e) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen f) Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiten g) Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzen h) Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren i) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten j) Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 1643 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 1 2 3 19 Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen (§ 18 Absatz 3 Nummer 9) a) systemspezifische Eigenschaften von Pulverlacksystemen erläutern b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhalten f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Objekte elektrostatisch beschichten i) Overspray rückgewinnen und aufarbeiten j) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten k) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 20 Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken (§ 18 Absatz 3 Nummer 10) a) systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauchlacken erläutern b) Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen c) Rohstoffe auswählen d) Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen e) verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen f) Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Objekte vorbereiten h) Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erklären i) Applikationsparameter, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil, festlegen j) Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten k) Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten l) Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren 13 1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 21 Formulieren, Herstellen a) Bindemittel nach Anforderungsprofil formuund Prüfen von Bindemitteln lieren (§ 18 Absatz 3 Nummer 11) b) Ausgangsstoffe auswählen c) Syntheseapparatur auswählen und einsetzen d) Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern e) Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren 22 Durchführen farbmetrischer Arbeiten (§ 18 Absatz 3 Nummer 12) 13 a) betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern b) farbmetrische Messungen durchführen c) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren d) Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen e) Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten 13 23 Untersuchen von Beschichtungen (§ 18 Absatz 3 Nummer 13) a) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen b) Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden c) Beschichtungen mikroskopisch untersuchen d) Zusammensetzung von Beschichtungen spektroskopisch untersuchen e) fotometrische Messungen durchführen f) Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren 13 24 Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen (§ 18 Absatz 3 Nummer 14) a) zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen b) Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten c) Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten d) beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfen e) Applikationsprozess optimieren 13 25 Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung (§ 18 Absatz 3 Nummer 15) a) Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellen b) Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen c) Produktionsaufträge planen d) Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen e) Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimieren f) Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2009 1645 Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt 1. ­ 52. Woche 53. ­ 80. 81. ­ 182. Woche Woche 4 Lfd. Nr. Qualifikation Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 26 Laborbezogene Informationstechnik (§ 18 Absatz 4 Nummer 1) a) Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen b) Makro-Programmierungen durchführen c) Programme installieren und konfigurieren d) Methoden der Systempflege anwenden e) Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren 13 27 Qualitätsmanagement (§ 18 Absatz 4 Nummer 2) a) Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren b) Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln c) statistische Qualitätskontrolle durchführen d) Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden e) bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken 13 28 Umweltbezogene Arbeitstechniken (§ 18 Absatz 4 Nummer 3) a) bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken b) Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen c) Emissionen und Immissionen messen d) Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen 13