Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 28 vom 04.06.2010  - Seite 694 bis 712 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

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694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie*) Vom 30. Mai 2010 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 § 2 § 3 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Dauer der Berufsausbildung Struktur der Berufsausbildung Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin Teil 1 Gemeinsame Vorschriften §1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe 1. Geomatiker/Geomatikerin, 2. Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre. §3 Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Geomatiker/zur Geomatikerin § § § § § 4 5 6 7 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Durchführung der Berufsausbildung Zwischenprüfung Abschlussprüfung Gewichtungs- und Bestehensregelungen Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin § § § § § 9 10 11 12 13 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Durchführung der Berufsausbildung Zwischenprüfung Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung Struktur der Berufsausbildung Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt: 1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr, 2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie 3. im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen a) Vermessung, b) Bergvermessung. § 14 § 15 Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Geomatiker/zur Geomatikerin §4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung Teil 4 Schlussvorschriften § 16 § 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Inkrafttreten, Außerkrafttreten *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 695 ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1: 1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards, 2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie, 3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements: 3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten, 3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten, 3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2: 1. InformationsGeomatik: und Kommunikationssysteme der auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §6 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er a) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden, b) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen, c) erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und d) Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren kann; 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. §7 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Geodatenprozesse, 2. Geodatenpräsentation, 1.1 Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen, 1.2 Einsetzen von Datenbanksystemen, 1.3 Anwenden automatisierter Prozesse, 1.4 Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastukturen; 2. Ganzheitliche ments, Prozesse des Geodatenmanage- 3. Auftragsabwicklung und Marketing: 3.1 Planen und Durchführen von Aufträgen, 3.2 Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation, 6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist 696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 3. Geoinformationstechnik, 4. Geodatenmanagement, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen, b) Geodaten verarbeiten und qualifizieren, c) Geodaten zusammenführen und auswerten, d) Geodaten visualisieren und präsentieren, e) die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden, f) Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen, g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten, h) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und i) Arbeitsprozesse erläutern kann; 2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten, b) Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowie c) rechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigen kann; 2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus; 3. die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen, b) mit Metainformationssystemen umgehen, c) die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden, d) die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen und e) Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen kann; 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen, b) Geodaten qualifizieren, c) grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen, d) die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden, e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten, f) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und g) Arbeitsprozesse erläutern kann; 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §8 Gewichtungsund Bestehensregelungen (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Geodatenprozesse 2. Prüfungsbereich Geodatenpräsentation 3. Prüfungsbereich Geoinformationstechnik 4. Prüfungsbereich Geodatenmanagement 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Prozent, 15 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 697 2. im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. 1.4 Visualisieren von Geodaten; Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a: 1. Liegenschaftskataster und Grundbuch, 2. Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung, 3. Durchführen von technischen Vermessungen; Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b: 1. Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk, 2. Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen, 3. Bergtechnik und Betriebsabläufe, 4. Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen; Abschnitt E Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation, 6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung. § 10 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 11, 12 und 14 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. § 11 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin §9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1: Kenntnisse und 1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards, 2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie, 3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements: 3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten, 3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten, 3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2: 1. Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements: 1.1 Vermessungstechnische Methodik, 1.2 Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen, 1.3 Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie, 698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden, b) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen, c) erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und d) Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren, kann; 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. § 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Vermessungstechnische Prozesse, 2. Geodatenbearbeitung, 3. Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) die vermessungstechnische Methodik anwenden, b) vermessungstechnische Berechnungen durchführen, c) Geodaten visualisieren und d) Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern kann; 2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden, b) Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden, c) Geodaten erheben und beschaffen sowie d) Geodaten berechnen und visualisieren kann; 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren, b) unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen, c) fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden, d) Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmanagements und der Grundstückswertermittlung unterscheiden und e) Vermessungen hoher Genauigkeiten unterscheiden, auswerten und visualisieren kann; 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 699 § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse 3. Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen 4. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 40 Prozent, b) vermessungstechnische Berechnungen durchführen, c) Geodaten visualisieren und d) Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern kann; 2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden, b) Geodatendienste und systeme unterscheiden, Geodateninformations- 2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent, 20 Prozent, 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. § 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Vermessungstechnische Prozesse, 2. Geodatenbearbeitung, 3. Bergbauspezifische Prozesse, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) die vermessungstechnische Methodik anwenden, c) Geodaten erheben und beschaffen sowie d) Geodaten berechnen und visualisieren kann; 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Bestandteile des bergmännischen Risswerks anfertigen, nachtragen und nutzen, b) geologische und tektonische Gegebenheiten unterscheiden, erfassen und darstellen, c) bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgsbewegungsvermessungen unterscheiden, auswerten und visualisieren, d) bergbautechnische Verfahren und Anlagen unterscheiden sowie e) Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechnische Anlagen und Maßnahmen unterscheiden kann; 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 15 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse 3. Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse 4. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 40 Prozent, nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. Teil 4 Schlussvorschriften § 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin sowie Bergvermessungstechniker/ Bergvermessungstechnikerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 536), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889) und die Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 137) außer Kraft. 2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent, 20 Prozent, 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 MiBerlin, den 30. Mai 2010 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer Der Bundesminister des Innern In Vertretung Rogall-Grothe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 701 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­36. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbezogene Rechts- und a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden Verwaltungsvorschriften, beachten Normen und Standards b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermes(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A sungs- und Geoinformationswesens anwenden Nummer 1) c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden 3 d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten e) Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden 2 Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden e) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden 6 3 Einzelprozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) Erfassen und Beschaffen von a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Daten Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unter(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A scheiden Nummer 3.1) b) vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen 3.1 c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren 20 702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­36. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen 14 3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren und zusammenführen, neue Datensätze generieren c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren 9 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­36. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) 1.1 Nutzen von Informations- und a) interne und externe Dienste und Netze für den InforKommunikationssystemen mationsaustausch nutzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen Nummer 1.1) nutzen 3 1.2 Einsetzen von Datenbanksys- a) Datenbankmodelle unterscheiden temen b) Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Funktionsweise unterscheiden Nummer 1.2) c) Datenbanken einsetzen ihrer 2 1.3 Anwenden automatisierter Prozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) a) Entwicklungsumgebungen anwenden b) Skripte für die Automatisierung in der Geoinformationstechnologie anwenden c) Programmerweiterungen erstellen 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 703 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­36. Monat 3 1.4 Aufbau, Konzeption und An- a) internationale, nationale und regionale Geodateninwendungen von Geoinformafrastrukturen unterscheiden tionssystemen und Geodab) Geodatendienste auswählen teninfrastrukturen c) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unter(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B scheiden Nummer 1.4) d) Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatzmöglichkeiten unterscheiden 7 e) Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen unterscheiden f) Funktionalitäten von Geoinformationssystemen anwenden g) Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen 2 Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Datenerfassung: aa) Daten und Informationen recherchieren, bewerten und auswählen bb) Geodaten und Fachdaten beziehen cc) internetbasierte Dienste nutzen dd) Form, Größe und Lage von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmen ee) teilautomatische und automatische Prozesse zur Vektorisierung anwenden ff) Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern b) Datenverarbeitung und -qualifizierung: aa) topologische Bezüge beachten und anpassen bb) logische und räumliche Operatoren anwenden cc) Vektordaten generalisieren dd) Geodaten automatisiert transformieren ee) Geodaten importieren und exportieren ff) Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren c) Datenzusammenführung und -auswertung: aa) Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Datenbanksystemen berücksichtigen bb) neue Geodaten und Geoinformationen durch GIS-Analysen schaffen cc) Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden und verwalten dd) GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwenden ee) Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren ff) Archive verwalten, fortführen und nutzen gg) Methoden der digitalen Bildbearbeitung unterscheiden hh) Webdienste nutzen 14 10 16 704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­36. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 d) Geodatenvisualisierung und -präsentation: aa) grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzen bb) Generalisierungsregeln bei der kartografischen Gestaltung anwenden cc) topografische oder thematische Karten herstellen dd) Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kartenverwandten Darstellungen visualisieren ee) Printprodukte und multimediale Präsentationen herstellen ff) Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden gg) Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellen hh) Werkzeuge der Produktpräsentationen unterscheiden ii) webbasierte Anwendungen herstellen 3 Auftragsabwicklung und Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) Planen und Durchführen von Aufträgen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1) 26 3.1 a) Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbarkeit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung von Produkten und Dienstleistungen auswählen b) Auftragsverwaltungssystem anwenden c) rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkalkulation anwenden d) Material- und Personalbedarf planen, Durchführung überwachen e) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung anwenden, Nachkalkulation durchführen 6 3.2 Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2) a) Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vorbereiten, an der Durchführung mitwirken b) Informationsmaterialien erstellen c) Kundenanfragen bearbeiten d) Produkte und Dienstleistungen präsentieren 4 Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­36. Monat Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 705 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­36. Monat 3 2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erAusbildungsbetriebes läutern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie BeNummer 2) schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildungszeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln meidung ergreifen 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutztungsvorschriften anwenden und Unfallverhü- c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren b) kulturelle Identitäten berücksichtigen c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen 6 706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­36. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 6 Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen erläutern b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen e) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 707 Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­24. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbezogene Rechts- und a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden Verwaltungsvorschriften, Norbeachten men und Standards b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermes(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A sungs- und Geoinformationswesens anwenden Nummer 1) c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden 3 d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urheber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten e) Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden 2 Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsysteme unterscheiden c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkundungsmethoden unterscheiden e) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden 6 3 Einzelprozesse des Geodatenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) Erfassen und Beschaffen von a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Daten Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unter(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A scheiden Nummer 3.1) b) vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessungen oder Höhenvermessungen oder satellitengestützte Vermessungen durchführen 3.1 c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren 20 708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­24. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten berechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenkatalogen umgehen 14 3.3 Interpretieren, Zusammenfüh- a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten ren, Verknüpfen und Auswerkonvertieren ten von Daten b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpre(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A tieren und zusammenführen, neue Datensätze geneNummer 3.3) rieren 9 c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­24. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) Vermessungstechnische Methodik (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) 1.1 a) Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie Personalbedarf planen b) vermessungstechnische Methoden und Erhebungsverfahren anwenden c) Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen d) Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, unterscheiden 10 1.2 Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) a) Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen b) Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführen c) Transformationsverfahren unterscheiden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 709 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­12. Monat 4 13.­24. Monat 3 d) Helmert-Transformationen anwenden e) Methoden zur Homogenisierung von Daten unterscheiden f) Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigen g) Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen h) Massenberechnungen durchführen 1.3 Anwenden von Informationsund Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) 23 a) internationale, nationale und regionale Geodateninfrastrukturen unterscheiden b) Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquellen unterscheiden, Daten beschaffen c) Geodatendienste unterscheiden d) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unterscheiden 3 1.4 Visualisieren von Geodaten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) a) Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden b) Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, darstellen und interpretieren c) 2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten d) Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren 12 Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.­36. Monat 4 1 Liegenschaftskataster und Grundbuch (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachten b) rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anwenden c) Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden d) Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterscheiden und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbereiten e) Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren 22 2 Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereiten b) Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen c) Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbesondere Bewertungsgrundlagen und Verteilungsmaßstäbe d) Grundlagen der Grundstückswertermittlung unterscheiden 11 710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.­36. Monat 3 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Durchführen von technischen a) Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen Vermessungen b) Verfahren der Datenerhebung und Auswertung an(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C wenden Nummer 3) c) Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren 15 d) Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen visualisieren Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.­36. Monat 3 4 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) a) bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt unterscheiden b) bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Bergbausicherheit beachten c) Projektions- und Abbildungsarten im bergmännischen Risswerk anwenden d) Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durchführen e) Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbesondere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtragung des bergmännischen Risswerks nutzen 16 2 Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) a) Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenarten unterscheiden b) Lagerstättenkörper scheiden des Bergbaubetriebes unter4 c) tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betriebliche Abläufe darstellen d) an geologischen Aufnahmen mitwirken 3 Bergtechnik und Betriebsabläufe (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) a) sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikationsabläufe anwenden b) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen des Bergbaubetriebes unterscheiden c) Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden d) bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, insbesondere während betrieblicher Arbeitsabläufe 6 4 Durchführen und Auswerten a) Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen von bergbauspezifischen Ver- b) bergbauspezifische Messungen durchführen und messungen auswerten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D c) gebirgsmechanische Auswirkungen von AbbauverNummer 4) fahren unterscheiden 22 d) Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durchführen und auswerten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 711 Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 13.­24. Monat 4 25.­36. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erAusbildungsbetriebes läutern (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie BeNummer 2) schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- während chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- der gesamten ben Ausbildungszeit zu vermitteln a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutztungsvorschriften anwenden und Unfallverhü- 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren b) kulturelle Identitäten berücksichtigen c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen 4 712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 13.­24. Monat 4 25.­36. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanagements berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen 6 Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen beachten b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vorgänge dokumentieren c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten sowie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen e) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten 4