Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 32 vom 18.06.2010  - Seite 786 bis 789 - Ausführungsgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)

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786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010 Ausführungsgesetz zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung) Vom 14. Juni 2010 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,Abschnitt 3a Ratingagenturen § 17 Überwachung von Ratingagenturen". 2. Nach § 16b wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: ,,Abschnitt 3a Ratingagenturen § 17 Überwachung von Ratingagenturen (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1). Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses Gesetzes, mit Ausnahme des § 7 Absatz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und der §§ 9 und 10, entsprechend. (2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 übertragenen Befugnisse aus, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten erforderlich ist. (3) Der Bundesanstalt nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorzulegende Unterlagen sind, vorbe- haltlich des Artikels 15 Absatz 3 dieser Verordnung, in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann eine Erstellung und Vorlegung ausschließlich in englischer Sprache gestatten, wenn der Vorlagepflichtige einer Gruppe von Ratingagenturen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angehört oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ist. (4) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten bei Ratingagenturen, bei mit diesen verbundenen Unternehmen und bei zur Durchführung von Ratingtätigkeiten eingeschalteten Personen oder Unternehmen auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. (5) Unbeschadet des Absatzes 4 haben die Ratingagenturen die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen von der Bundesanstalt beauftragten Prüfer prüfen zu lassen. Die Bundesanstalt beauftragt als Prüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. Die Bundesanstalt legt das Datum des Prüfungsbeginns und den Berichtszeitraum fest. Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Die Bundesanstalt kann an der Prüfung teilnehmen. Die Bundesanstalt kann gegenüber den Ratingagenturen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen und Schwerpunkte für die Prüfung festlegen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. Der Prüfer hat der Bundesanstalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einen Prüfungsbericht einzureichen. Über schwerwiegende Verstöße gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absät- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010 787 zen 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, haben keine aufschiebende Wirkung. (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen nach den Absätzen 4 und 5 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen." 3. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort ,,Kunden" das Komma gestrichen. 4. § 39 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 2 oder Artikel 12 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht rechtzeitig nachholt, 3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 7 Buchstabe a, b, c, d, e, f, g oder h eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, 4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet, 6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen im Prospekt enthalten sind, 7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Kennzeichnung nicht vornimmt, 8. entgegen Artikel 4 Absatz 3 aus einem Drittstaat ein Rating übernimmt, 9. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, 10. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 1 einen Interes- senkonflikt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt, 11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 ein Rating abgibt, 12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Beratungsleistung erbringt, 13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 3 eine Nebendienstleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt, 14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 9 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die dort vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 16. entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, 17. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleitet oder an solchen Verhandlungen teilnimmt, 18. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Finanzinstrument nicht kauft, verkauft oder sich nicht an einem Geschäft mit einem Finanzinstrument beteiligt, 19. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person sich nicht an der Festlegung eines Ratings beteiligt oder ein Rating nicht beeinflusst, 20. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 3 Buchstabe b, c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Information nicht veröffentlicht, weitergibt oder verwendet, 21. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Geld, ein Geschenk oder einen Vorteil nicht akquiriert oder akzeptiert, 22. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person ein Verhalten meldet, 23. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine Schlüsselposition nicht annimmt, 24. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein führender Ratinganalyst nicht länger als vier Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist, 788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010 25. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist, 26. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Person, die ein Rating genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist, 27. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person nicht innerhalb des dort genannten Zeitraumes an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist, 28. entgegen Artikel 7 Absatz 5 eine Vergütung oder eine Leistungsbewertung von den dort genannten Einkünften abhängig macht, 29. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil II Absatz 4 oder Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 Satz 1, eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt, 30. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 die Abgabe eines Ratings ablehnt, 31. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, 32. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 ein Rating oder eine Methode nicht oder nicht rechtzeitig überwacht oder überprüft, 33. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I, eine Bekanntgabe oder Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt, 34. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b ein Rating nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 35. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c ein neues Rating nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 36. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 1, 2 Buchstabe a, b, c, d oder e, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 oder Teil II Absatz 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass ein Rating entsprechend den genannten Anforderungen präsentiert wird, 37. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 38. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 4 Unterabsatz 2 ein Rating abgibt oder ein Rating nicht zurückzieht, 39. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein zusätzliches Symbol verwendet wird, 40. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 41. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder 42. entgegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig macht." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach 1. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1, 2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz 7, 3. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder 4. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuwiderhandelt." c) In Absatz 4 werden die Angaben ,,Nr. 7 und 11" durch die Angabe ,,Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38" und die Angabe ,,c bis h und Nr. 6, 18, 24 und 25 und des Absatzes 3 Nr. 3" durch die Angabe ,,c bis h, Nummer 6, 18, 24 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 3 und des Absatzes 3a" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes § 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,auf Grund des" die Angabe ,,§ 17 Absatz 4 und 5," eingefügt. 2. In Nummer 9 wird am Ende das Wort ,,oder" gestrichen. 3. In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort ,,oder" angefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010 789 4. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. durch eine Bekanntmachung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e, auch in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1)". 5. In dem Satzteil nach der neuen Nummer 11 werden die Wörter ,,Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10" durch die Wörter ,,Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 14. Juni 2010 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Jens Böhrnsen Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble