Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 57 vom 22.11.2010  - Seite 1540 bis 1541 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin

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1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin Vom 15. November 2010 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 eine Serie jeweils aus mindestens drei Formlingen besteht, oder bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken: aaa) Anfertigen einer Kachel einschließlich dem Schneiden auf Gehrung, bbb) Montieren, Modellieren und Garnieren einer Verzierkachel, ccc) Aufbauen oder Überschlagen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 Zentimetern Höhe und ddd) Freidrehen einer Serie von Schüsselkacheln aus mindestens drei Formlingen oder Formen, auf Gehrung Schneiden und Montieren eines Simses, oder cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren: aaa) Ausführen von Dekoren auf Hohl- und Flachware sowie auf Baukeramik nach Vorgabe und eigenem Entwurf mit verschiedenen Dekorations- und Maltechniken sowie bbb) Ausführen einer plastischen Dekoration an einem keramischen Objekt; b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6: aa) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer mindestens dreiteiligen Serie von komplexen Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe oder Angarnieren frei geformter Formteile oder bb) Herstellen von rohen Flach- oder Hohlgeschirrteilen durch halbmaschinelle Formgebung oder cc) Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gipsform oder eines Modells für eine Gefäßform oder für eine Baukeramik; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind § 7 Absatz 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1177) wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für den Prüfungsbereich ,,Herstellen von keramischen Roherzeugnissen" bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er a) keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen oder dekorieren, b) keramische Formlinge nach eigenen Ideen herstellen oder dekorieren sowie c) keramische Formlinge fertigstellen kann; 2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen: a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3: aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen: aaa) Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen von 25 Zentimetern Höhe und einer Schalenserie von 25 Zentimetern Durchmesser nach Vorgabe, bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen nach eigener Skizze und ccc) Freidrehen einer Dose mit Deckel oder einer Serie von kleinen Gefäßen, wobei Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010 1541 die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen; 4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden." Artikel 2 der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Artikel 3 Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. November 2010 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer