Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 28 vom 17.06.2011  - Seite 1075 bis 1076 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1075 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau Vom 9. Juni 2011 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 4. Anlage 1 (zu § 5) Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 1.2 Spalte 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläutern". bb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,mit anderen Verkehrsträgern planen und organisieren" durch die Wörter ,,mit verschiedenen Verkehrsträgern planen" ersetzt. b) Die laufende Nummer 1.3 wird wie folgt geändert: aa) In Spalte 2 werden nach dem Wort ,,Containern" die Wörter ,,oder anderen Ladungsträgern" eingefügt. bb) Spalte 3 wird wie folgt gefasst: ,,a) Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachen b) Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassen c) Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassen d) an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken". c) Die laufende Nummer 1.4 Spalte 3 wird wie folgt geändert: aa) Dem Buchstaben d werden die Wörter ,, , Verladebereitschaft der Ladung sicherstellen" angefügt. bb) In Buchstabe e werden nach dem Wort ,,Konnossemente" die Wörter ,,(Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills)" eingefügt. cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort ,,Konnossemente" die Wörter ,,(Bills of Lading)" eingefügt. d) Die laufende Nummer 2.2 Spalte 3 wird wie folgt geändert: Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau vom 22. Juli 2004 (BGBl. I S. 1874) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1.3 werden nach dem Wort ,,Containern" die Wörter ,,oder anderen Ladungsträgern" eingefügt. 2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Buchstabe b wird das Wort ,,Containereinsatz" durch die Wörter ,,intermodale Verkehre" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dabei soll er zeigen, dass er Transporte im Linienverkehr, unter Berücksichtigung von Containern oder anderen Ladungsträgern, einschließlich des Vor- und Nachlaufs organisieren und überwachen, Angebote kalkulieren, Dokumente bearbeiten, Abläufe im Linienverkehr darstellen und Marktentwicklungen beurteilen kann." b) Nach Nummer 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen." 3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,Abwicklung von Reise- und Zeitfrachtverträgen" durch das Wort ,,Vertragsabwicklung" ersetzt. b) Nach Nummer 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen." 1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 aa) In Buchstabe b wird das Wort ,,und" durch das Wort ,,oder" ersetzt. bb) In Buchstabe c wird das Wort ,,Reisevorkalkulationen" durch das Wort ,,Vorkalkulationen" ersetzt. cc) In Buchstabe h wird das Wort ,,Reiseergebnisse" durch das Wort ,,Ergebnisse" ersetzt. 5. Die Anlage 2 (zu § 5) Fachrichtung Linienfahrt Abschnitt B 3. Ausbildungsjahr wird wie folgt geändert: Berlin, den 9. Juni 2011 a) In Absatz 1 Nummer II. 1.3 werden nach dem Wort ,,Containern" die Wörter ,,oder anderen Ladungsträgern" eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer II. 1.3 werden nach dem Wort ,,Containern" die Wörter ,,oder anderen Ladungsträgern" eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer