Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 31 vom 27.06.2011  - Seite 1178 bis 1196 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk

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1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk*) Vom 17. Juni 2011 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Struktur der Berufsausbildung Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen: *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 1. Filzen, 2. Klöppeln, 3. Posamentieren, 4. Sticken, 5. Stricken, 6. Weben. §4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Textile Rohstoffe und Produkte, 2. Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen, 3. Experimentelles Arbeiten, 4. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1179 5. Anwenden von Fertigungstechniken, 6. Instandsetzen von Produkten; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen: 1. Gestalten von Filzen, 2. Herstellen von Filzen 3. Fertigstellen von Filzen; Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln: 1. Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen, 2. Herstellen von Klöppelspitzen, 3. Fertigstellen von Klöppelspitzen; Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren: 1. Gestalten und Konstruieren von Posamenten, 2. Herstellen von Posamenten, 3. Fertigstellen von Posamenten; Abschnitt E Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken: 1. Gestalten von Stickereien; 2. Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen, 3. Fertigstellen von Stickereien; Abschnitt F Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken: 1. Gestalten und Konstruieren von Gestricken, 2. Herstellen von Gestricken, 3. Konfektionieren von Gestricken; Abschnitt G Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben: 1. Gestalten und Konstruieren von Geweben, 2. Herstellen von Geweben, 3. Fertigstellen von Geweben; Abschnitt H Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen, 7. Beraten von Kunden, 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 9. Verkaufen von Produkten. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §6 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt. (4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) technische Unterlagen anfertigen und anwenden, b) Arbeitsschritte planen und festlegen, c) Skizzen anfertigen und Berechnungen durchführen, d) Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Wirkungen auswählen, e) Fertigungstechniken anwenden, f) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen auswählen und einsetzen, g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie h) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumen- 1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 tieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. §7 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Filzen (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, B und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellen und Präsentieren, 2. Gestalten und Konstruieren, 3. Planen und Fertigen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren, b) Entwürfe erstellen und umsetzen, c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln, d) Filzproben und Vorfilze erstellen, e) Schnitte und Schablonen berechnen und erstellen, f) unterschiedliche Filztechniken bei mehrlagigen Hohlkörpern anwenden, g) Effekte durch Nachbehandlung erzielen, h) Filzteile fertigstellen, i) Produkte präsentieren sowie j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines mehrlagigen Hohlkörpers mit dekorativen und funktionalen Elementen unter Anwendung verschiedener Techniken; 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfer- tigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Kunden beraten, b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen, c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren, d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie e) technische Unterlagen erstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen, b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen, c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen, d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §8 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klöppeln (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1181 schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, C und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellen und Präsentieren 2. Gestalten und Konstruieren, 3. Planen und Fertigen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren, b) Entwürfe erstellen und umsetzen, c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln, d) technische Zeichnungen, Klöppelbriefe und Fadenzeichnungen erstellen, e) Klöppeltechniken anwenden, f) Ecken und Rundungen in Variationen konstruieren, g) Anfänge, Abschlüsse, Verbindungen und Verzierungen in Variationen ausführen, h) hergestellte Spitzen mustergerecht verbinden und montieren, i) Produkte präsentieren sowie j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen von mindestens zwei aufeinander abgestimmten Klöppelspitzen unter Anwendung von drei verschiedenen Techniken; 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Kunden beraten, b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen, c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren, d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie e) technische Unterlagen erstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen, b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen, c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen, d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Posamentieren (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, D und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellen und Präsentieren, 2. Gestalten und Konstruieren, 3. Planen und Fertigen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren, b) Entwürfe erstellen und umsetzen, c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln, d) Webstühle oder Galonmaschinen aufbauen und umrüsten, e) Bänder, Fransen und Borten, insbesondere Bogencrepinen, zurichten und weben, f) Seile und Spikatchore herstellen, g) Quastenköpfe in Auflegetechniken, in gekettelten Formen und in Spikattechniken fertigen, h) Überstengel, insbesondere Blütenstengel Quasten und Fransen, herstellen, für a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen, b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen, c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen, d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 10 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Sticken (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, E und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellen und Präsentieren, 2. Gestalten und Konstruieren, 3. Planen und Fertigen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren, b) Entwürfe erstellen und umsetzen, c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln, d) Entwürfe auf Stickböden übertragen, Stickböden in den Stickrahmen einspannen, i) Posamente fertigstellen, Fransen dämpfen und zuschneiden, j) Produkte präsentieren sowie k) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines Ensembles von Posamenten unter Anwendung verschiedener Web-, Dreh- und Stechtechniken; 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 18 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Kunden beraten, b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen, c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren, d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie e) technische Unterlagen erstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1183 e) Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen, f) Stickereien versäubern, spannen und glätten, g) Stickereien fertigstellen, h) Produkte präsentieren sowie i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen von einer oder zwei Stickereien und Ausführen von Hand und mit handgeführten Maschinen unter Anwendung kombinierter Sticktechniken; 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Kunden beraten, b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen, c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren, d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie e) technische Unterlagen erstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen, b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen, c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen, d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 11 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Stricken (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, F und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellen und Präsentieren, 2. Gestalten und Konstruieren, 3. Planen und Fertigen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren, b) Entwürfe erstellen und umsetzen, c) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln, d) Handstrickmaschinen muster- und garnbezogen einstellen, e) Schnitte erstellen und gradieren, f) Gestricke in kombinierten Techniken, verschiedenen Materialien und Mustern herstellen, g) Schmuck- und Funktionselemente stricken und anbringen, h) Gestricke konfektionieren, i) Produkte präsentieren sowie j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen, Herstellen und Konfektionieren von zwei 1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 aufeinander abgestimmten Gestricken unter Anwendung kombinierter Techniken; 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Kunden beraten, b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen, c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren, d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie e) technische Unterlagen erstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Werkstoffe und Zubehör unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen, b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen, c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen, d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 12 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Weben (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in den Abschnitten A, G und H aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellen und Präsentieren, 2. Gestalten und Konstruieren, 3. Planen und Fertigen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren, b) Entwürfe erstellen und umsetzen, c) Bindungen entwickeln und patronieren, Konstruktionsmerkmale festlegen, d) Material berechnen, Zeitbedarf ermitteln, e) Webketten schären und bäumen, f) Webstühle einrichten, g) Webarbeiten mit mindestens acht Schäften ausführen oder Bildgewebe herstellen, h) Gewebe fertigstellen, i) Produkte präsentieren sowie j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. Für den Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Entwerfen und Fertigen eines mindestens achtbindigen Gewebes und einer Kettdichte von mindestens zwölf Fäden pro Zentimeter oder Entwerfen und Fertigen eines Bildgewebes mit spitzen, runden und freien Formen; 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsstücks ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (5) Für den Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Kunden beraten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1185 b) Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umsetzen, c) Gestaltungsmerkmale und -regeln anwenden und variieren, d) Gestaltungselemente aus Stilepochen interpretieren sowie e) technische Unterlagen erstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Planen und Fertigen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auswählen und einsetzen, b) materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchführen, c) Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität planen, d) Werkzeuge und Maschinen auswählen und einsetzen sowie e) Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit darstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Herstellen und Präsentieren 2. Prüfungsbereich Gestalten und Konstruieren 3. Prüfungsbereich Planen und Fertigen 4. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 50 Prozent, 20 Prozent, 20 Prozent, 10 Prozent. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. § 14 Zusatzqualifikation (1) Über das in § 4 Absatz 2 beschriebene Berufsbild hinaus kann die Zusatzqualifikation ,,Paramentik" vermittelt werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 15 Prüfung der Zusatzqualifikation (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden im Zusammenhang mit der Gesellenprüfung gesondert geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Paramente unter Berücksichtigung liturgischer Symbolik entwerfen, b) religiöse Symbole und Gestaltungselemente einsetzen, Formen variieren, c) Paramente durch Stick- und Webtechniken anfertigen sowie d) Paramente fertigstellen kann; 2. Der Prüfung der Zusatzqualifikation sind folgende Tätigkeiten zugrunde zulegen: Erstellen eines Entwurfs für die Ausgestaltung eines Kirchenraumes oder eines Gewandes und Ausarbeitung eines Details als Musterprobe; 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (4) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (5) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung über die Zusatzqualifikation ist durch eine gesonderte Bescheinigung zu dokumentieren. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" und 3. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. 1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 § 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Berlin, den 17. Juni 2011 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sticker-Ausbildungsverordnung vom 29. Dezember 1983 (BGBl. 1984 I S. 2), die Stricker-Ausbildungsverordnung vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1640) und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Weber/zur Weberin im Handwerk vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1675) außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1187 Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­24. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Textile Rohstoffe und Produkte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilen b) Faserstoffarten bestimmen c) Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsbeund -umrechnungen durchführen d) Konstruktionsmerkmale textiler Flächengebilde unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen e) Einfluss von Fasereigenschaften und -mischungen auf Herstellungsprozesse und Fertigprodukte berücksichtigen f) Garne und Zwirne unterscheiden sowie deren Eigenschaften bestimmen g) Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheiden h) Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien festlegen 8 2 Entwickeln, Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Grundlagen von Formen- und Farbenlehren anwenden, Flächen gestalten b) Skizzen anfertigen c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutzbestimmungen beachten d) Muster und Vorlagen analysieren e) Materialien auswählen f) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen g) Zusammenwirken von Materialauswahl, Farbgebung und Technik berücksichtigen, Varianten entwickeln h) Entwürfe, insbesondere nach historischen, modischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiten i) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren j) Ergebnisse präsentieren 6 10 3 Experimentelles Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Eigenschaften und Wirkungen von unterschiedlichen Materialien herausarbeiten b) textile und nicht textile Werkstoffe auswählen, kombinieren und einsetzen, Effekte erzielen c) unterschiedliche Techniken, Geräte und Werkzeuge anwenden d) Entwicklungsschritte und Gestaltungsprozesse reflektieren und dokumentieren 7 1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­24. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 4 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Zeichnungen und Schnitte erstellen, Schrumpfungsfaktor beachten oder Klöppelbriefe und technische Zeichnungen erstellen oder Werkzeichnungen erstellen, perforieren, auftragen und fixieren oder Patronen erstellen, Maschenmuster zeichnerisch darstellen, Lochkarten anfertigen und Schnitte erstellen oder Patronen und Gewebeschnitte für Grundbindungen und abgeleitete Köperbindungen erstellen b) Rapporte oder Maßstäbe berechnen, Normen anwenden c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden 9 5 Anwenden von Fertigungstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Fertigungstechniken auswählen und festlegen b) vorbereitende Arbeiten durchführen: Schablonen und Filzproben erstellen oder Garne spulen, Klöppelkissen und Klöppelbriefe für Torchon-, Cluny- und Bänderspitzen vorbereiten, Klöppelprobe erstellen oder gesponnene und gedrehte Schnurmuster anfertigen oder Stickböden berechnen und zuschneiden, Stickböden mit glatten Oberflächen und Materialien vorbereiten und Stickrahmen einrichten oder Garne spulen, Maschinen einrichten, Maschenproben erstellen oder Garne spulen, Webketten schären, Handwebstühle einrichten, Knotentechniken anwenden, Fachbildung sowie Kett- und Schussfadenspannung prüfen und optimieren c) Fertigungstechniken anwenden: Wollsorten kombinieren, Farben, insbesondere durch Kardieren, mischen; Kugeln, Schnüre und gleichmäßige Wolllagen für Flächen und Hohlkörper durch Walken, Roll- und Reibetechniken herstellen oder Klöppelspitzen in den Techniken Torchon-, Cluny-Flandrische Spitze, Brügger Blumenwerk und Bänderspitze anfertigen, insbesondere Schneeberger, Russische Bänderspitze, Idrija-Spitze, Farbsymbolik und Grundschläge anwenden, Anfang und Ende berücksichtigen, Knoten, insbesondere Weber- und Schlingknoten, anwenden, Ecken durch Spiegelung konstruieren, Spitzen montieren oder Ripsborten, Schnittfransen und Schusscrepinen weben, glatte Schnüre und Seile herstellen, aufgelegte und gekettelte Quasten anfertigen oder geometrische und freie Stickereien in weiß und bunt anfertigen, Flächen mit Linien- und Füllstichen gestalten 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1189 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­24. Monat oder Gestricke in Glatt-Rechts und in Mustern, insbesondere Vorlege-, Fang-, Loch- und Webstrickmuster, herstellen, Anschlage-, Zu- und Abnahmetechniken ausführen, Gestricke abketteln oder Gewebe in Grundbindungen und abgeleiteten Köperbindungen herstellen, Webrhythmus finden, Schussdichte einhalten d) abschließende Arbeiten durchführen, insbesondere Waren ausrüsten und konfektionieren 6 Instandsetzen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) 2 a) Mängel und Schäden feststellen und dokumentieren b) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und Durchführbarkeit beurteilen, Kostenrahmen abschätzen c) Instandsetzungsmaßnahmen in Absprache mit dem Kunden durchführen d) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren 4 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.­36. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Gestalten von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Effekte während des Filzvorganges, insbesondere durch Nähen, Plissieren und Abbinden, erzielen b) funktionale und dekorative Elemente, insbesondere Schlaufen und Verschlüsse, einfilzen c) Effekte durch Nachbehandlung, insbesondere durch Sticken, Nähen und Applizieren, erzielen 20 2 Herstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Wolle, Seide und fertige Filzteile, insbesondere durch Shibori-Färben, einfärben b) Vorfilze herstellen und weiterverarbeiten c) Kammzug und Wollvlies mit anderen Materialien, insbesondere Stoffen, verbinden und filzen d) Nunofilztechnik anwenden e) mehrlagige Hohlkörper und transparente Filze herstellen f) experimentelle Filzarbeiten durchführen, insbesondere bei der Gestaltung von dreidimensionalen Filzen g) Schnitte und Schablonen für Bekleidung berechnen und erstellen, gefilzte Stoffe zuschneiden h) nahtlose Filzbekleidung und Filzelemente für Raumgestaltungen herstellen i) Filze zur beidseitigen Benutzung herstellen j) Prototypen und Kleinserien entwickeln und fertigen 22 3 Fertigstellen von Filzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Filzteile, insbesondere durch Bügeln, Bürsten, Appretieren und Stärken, nachbehandeln b) fertige Filzteile konfektionieren 10 1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.­36. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Gestalten und Konstruieren von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Spitzen mit Ecken, Rundungen und Ovalen berechnen und konstruieren b) Anfänge und Enden sowie Randgestaltungen in Variationen planen und einsetzen c) Klöppelbriefe, technische Zeichnungen und Fadenzeichnungen erstellen d) Flächengestaltungen, insbesondere mit Konturfäden, Rippe und Rolle sowie Formenschlägen, planen e) Bänderkreuzungen planen f) Rasterveränderungen vornehmen g) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Farbauswahl und Strukturen, erzielen h) Spitzentechniken rekonstruieren 18 2 Herstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Spitzentechniken, insbesondere Metallspitzen, Pariser Spitze, Point des Lille-Spitzen, Guipurespitzen, Mailänder Spitzen, Duchesse und Freihandspitzen sowie Moderne Gründe in Variationen, anwenden b) Ecken und Rundungen ausführen, Kantenanfänge und Kantenabschlüsse in Variationen anwenden c) Spitzen, insbesondere durch Verwenden von Gründen und in Variationen, herstellen, Abschlusstechniken ausführen d) räumliche Grundformen in Spitzen umsetzen e) Verbindungen herstellen und Verzierungen einarbeiten 22 3 Fertigstellen von Klöppelspitzen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) hergestellte Spitzen mustergerecht zusammenfügen, insbesondere durch Laschen und Häkeln b) Spitzen mit anderen Elementen verbinden, runde und eckige Montagearbeiten durchführen, Spitzen stärken c) Spitzen reinigen und aufbewahren 12 Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.­36. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Gestalten und Konstruieren von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) a) Fertigungstechniken, insbesondere für Rekonstruktionen, analysieren b) Konstruktionsmerkmale von Geweben, insbesondere von Fransen und Crepinen, bestimmen, zeichnerisch darstellen und festlegen c) Grundkörper von Quasten zeichnerisch darstellen d) Aufbau von Quasten festlegen, Konstruktionsmerkmale von Quasten, insbesondere Knoten und Stiche, bestimmen e) Gestaltungseffekte, insbesondere durch Material- und Farbauswahl sowie Strukturen, erzielen 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1191 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.­36. Monat 4 2 Herstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) a) Webstühle und Galonmaschinen aufbauen und umrüsten b) Bänder, insbesondere Bogencrepinen, Fransen und Borten, weben, Effilé herstellen c) Schnürchen, Schnüre, Gimpen und Biesen zurichten d) Vordrehtriebe für die Herstellung von Seilen und Spikatchoren ermitteln, Seile und Spikatchore herstellen e) Drähte und Pergamente, insbesondere mit Seide und leonischen Fäden, überspinnen f) aufgelegte Quasten mit speziellen Holzformen, insbesondere kleinen oder gekerbten Formen, fertigen g) Kettel- und Spikatformen stechen h) Pompon und Quästchen herstellen 26 3 Fertigstellen von Posamenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) a) Gimpen- und Fransenansätze versäubern, fixieren und schneiden b) Quasten und Fransen dämpfen und zuschneiden c) Plüschcorelle scheren d) Schnüre und Seile konfektionieren 6 Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.­36. Monat 4 1 Gestalten von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) a) profane und religiöse Stilelemente sowie Symbole für Stickereien entwerfen b) Gestaltungseffekte erzielen, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Materialien, Unterlegen sowie Ändern von Stichrichtung, Garnstärke und Garnspannung c) Applikationen aus unterschiedlichen Materialien planen d) technische Hilfsmittel und Materialien, insbesondere zur Optimierung des Stickbildes, auswählen 16 2 Anfertigen von Stickereien von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) a) Zusammenspiel zwischen Garnen, Werkzeugen und Stickböden optimieren b) Stickböden, insbesondere aus elastischen und hochflorigen Materialien, zum Einspannen in den Stickrahmen vorbereiten c) Weißstickerei, insbesondere Monogramm- und Lochstickerei, anwenden d) Buntstickerei, insbesondere Nadelmalerei, anwenden e) Metallstickerei anwenden f) Applikationen anfertigen g) Stickereien in kombinierten Sticktechniken anfertigen 26 3 Fertigstellen von Stickereien (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) a) Stickereien versäubern, spannen, glätten, säumen und abfüttern b) Stickereien, insbesondere durch Einfassen und Aufnähen von Gestaltungselementen, garnieren c) Stickereien konfektionieren 10 1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.­36. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Gestalten und Konstruieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) a) Schnitte erstellen und gradieren sowie Maschenanzahl und -reihen berechnen b) Effekte, insbesondere durch Kombinieren von Farben, Formen, Mustern, Oberflächen und Drappierungen, erzielen, Ziernähte berücksichtigen c) Verzierungen und Zubehör festlegen d) Gestricke in fully fashioned Technik planen und berechnen e) Prototypen und Kleinserien entwickeln 16 2 Herstellen von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) a) muster- und garnbezogene Einstellungen an Handstrickmaschinen vornehmen, Zusammenspiel zwischen Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Materialelastizität berücksichtigen b) Zusatzgeräte anbringen c) Muster, insbesondere Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-, Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien, stricken d) Gestricke in kombinierten Stricktechniken und mit verschiedenen Materialien herstellen e) Schmuck- und Funktionselemente stricken, insbesondere Blenden, Kragen, Taschen, Knopflöcher und Besätze f) Kontrastreihen einarbeiten und Gestricke von der Maschine nehmen g) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen 26 3 Konfektionieren von Gestricken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) a) Einzelteile muster- und materialgerecht zusammenfügen b) Gestricke ausrüsten und Abschlussarbeiten ausführen c) Verzierungen und Zubehörteile anbringen 10 Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.­36. Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Gestalten und a) gestalterische Kriterien, insbesondere das ZusammenKonstruieren von wirken von Material, Farbe und Bindung sowie AusrüsGeweben tungen, berücksichtigen (§ 4 Absatz 2 b) Bindungen für einflächige Gewebe, insbesondere LeinAbschnitt G Nummer 1) wand- und Atlasableitungen, entwickeln und patronieren c) Bindungen für mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, entwickeln und patronieren d) Gewebe analysieren und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Fertigungspatrone erstellen 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1193 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25.­36. Monat 4 e) Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften entwickeln und festlegen f) rechnergestützte Programme zur Erstellung von Bildund Fertigungspatronen anwenden g) Entwürfe für Bildgewebe unter Berücksichtigung von Kettfadenstärke und -dichte kartonieren 2 Herstellen von Geweben a) Webstühle aufbauen und umrüsten (§ 4 Absatz 2 b) einflächige Gewebe in Ableitungen und Kombinationen Abschnitt G Nummer 2) von Grundbindungen herstellen c) mehrlagige Gewebe, insbesondere Hohlgewebe mit Warenwechsel, bemustern d) Webarbeiten in koordinierter und rhythmischer Form mit Hand- und Schnellschützen ausführen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen e) Zusammenspiel zwischen Schützenart und -führung sowie Anschlag optimieren f) Bildgewebe an Hoch- und Flachwebstühlen herstellen 3 Fertigstellen von a) Fehler in der Rohware beseitigen Geweben b) Ränder sichern, Randabschlüsse herstellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3) c) Gewebe ausrüsten, insbesondere waschen und dämpfen 26 4 Abschnitt H: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­24. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- der gesamten Ausbildung greifen zu vermitteln b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden 1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­24. Monat Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 5) a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen d) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen e) Materialbedarf berechnen f) Gespräche im Team führen, Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden, Ergebnisse der Teamarbeit auswerten g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten h) Material disponieren, Zeitbedarf ermitteln i) inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Liefertermine beachten j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren 3 6 6 Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 6) a) Werkzeuge, Arbeitsgeräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen b) Werkzeuge und Arbeitsgeräte handhaben, pflegen und instand halten c) Maschinen einrichten, bedienen und pflegen d) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen e) vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen 8 7 Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 7) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen b) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen c) Kunden auf Pflegeanforderungen und Aufbewahrung hinweisen 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 1195 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­24. Monat d) Kundenwünsche ermitteln und Kunden hinsichtlich Realisierbarkeit und Gestaltung beraten e) Kundenkontakte auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten 8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 8) 4 a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheiden b) Prüftechniken anwenden, insbesondere Materialien visuell prüfen, Fehler beheben, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren c) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Produkte unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern e) Zwischen- und Endkontrollen durchführen f) Qualität des Warenausfalls nach Vorlage kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen g) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen h) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 3 6 9 Verkaufen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt H Nummer 9) a) Produkte verkaufs- und versandfertig aufmachen b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten c) Unternehmen nach außen darstellen d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden e) Verkaufsgespräche führen, Geschäftsvorgänge durchführen und abschließen f) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen, Angebote unterbreiten g) betriebliche Werbemaßnahmen entwickeln und umsetzen h) Produkte, insbesondere unter Beachtung der Marktentwicklung, gestalten i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen 4 4 1196 Anlage 2 (zu § 14) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 27. Juni 2011 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Paramentik Lfd. Nr. 1 Teil der Zusatzqualifikation 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen 4 1 Gestalten von Paramenten a) Kunden im Kirchenraum beraten, insbesondere im Hinblick auf religiöse Symbole und liturgische Farben im Kirchenjahr b) visuelle Wirkung und harmonisches Einfügen von Paramenten im Raum berücksichtigen c) Kirchenräume mit Paramenten ausgestalten, insbesondere Gestaltungselemente für liturgische Orte aufeinander abstimmen d) Besonderheiten der liturgischen Gewandung und der Kirchenausstattung berücksichtigen e) Entwürfe für Paramente nach Kundenauftrag ausarbeiten, religiöse Symbole und Formen sowie liturgische Farben einsetzen, Materialauswahl und Gestaltungstechnik festlegen 4 2 Anfertigen von Paramenten a) Stickrahmen einrichten, Stickböden vorbereiten b) Stiche ausführen, insbesondere Kloster- und Nonnenstich, Konturenstiche, Faden- und nichtfadengebundene Sticksowie Spitzentechniken anwenden c) farbige Stickereien, insbesondere Ajourstickerei, Gold- und Metallstickerei, Seidenstickerei und Nadelmalerei, anfertigen d) Weißstickereien, insbesondere mit Hohlsaum- und Durchbruchtechniken, anfertigen e) Stoff-, Faden- und Schnurapplikationen anbringen f) Hochwebstühle einrichten, Materialien berechnen und vorbereiten, Werkzeichnungen erstellen g) Bildgewebe an Hochwebstühlen anfertigen, Knüpftechniken anwenden, Farbschattierungen einarbeiten h) Paramente mit Stick- und Webtechniken herstellen 10 3 Fertigstellen und Instandhalten von Paramenten a) Abschlussarbeiten ausführen und Paramente konfektionieren b) Paramente reinigen, aufarbeiten und ergänzen c) Paramente pflegen und aufbewahren d) Aufhängungsvorrichtungen konstruieren und anbringen, visuelle Wirkung im Raum beurteilen 4