Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 32 vom 28.06.2011  - Seite 1215 bis 1261 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1215 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*) Vom 21. Juni 2011 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Struktur der Berufsausbildung Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild § 5 Durchführung der Berufsausbildung § 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion § 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin § 14 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild § 15 Durchführung der Berufsausbildung § 16 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik § 19 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik § 20 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik § 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik § 24 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme § 27 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme Teil 4 Schlussvorschriften § 28 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin ­ Sachliche Gliederung Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin ­ Zeitliche Gliederung Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin ­ Sachliche Gliederung Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin ­ Zeitliche Gliederung Teil 1 Gemeinsame Vorschriften §1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe 1. Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin, 2. Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre. §3 Struktur der Berufsausbildung (1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt: 1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate, 2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie 3. im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesigner und Technische Produktdesignerin in die Fachrichtungen a) Produktgestaltung und -konstruktion, b) Maschinen- und Anlagenkonstruktion, 4. im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner und Technische Systemplanerin in die Fachrichtungen a) Versorgungs- und Ausrüstungstechnik, b) Stahl- und Metallbautechnik, c) Elektrotechnische Systeme. (2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweiligen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Qualifikationen werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit vermittelt. Te i l 2 Vo r s c h r i f t e n für den Ausbildungsberuf z u m Te c h n i s c h e n P r o d u k t d e s i g n e r u n d z u r Te c h n i s c h e n P r o d u k t d e s i g n e r i n 2. Produktentwicklung: 2.1 Produktentstehungsprozess, 2.2 Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen, 2.3 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen, 3. Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken, 4. Ausführen von Simulationen; Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a: 1. Gestalten und Entwerfen von Objekten, 2. Konstruieren mit Freiformflächen, 3. Konstruieren von Objekten, 4. Simulation und Präsentation; Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b: 1. Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften, 2. Erstellen von Konstruktionen, 3. Fertigungstechnik, 4. Füge- und Montagetechnik, 5. Steuerungs- und Elektrotechnik; Abschnitt E Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Arbeitsplanung und -organisation, 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 8. Kundenorientierung. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente, 2. Rechnergestützt Konstruieren, 3. Unterscheiden von Werkstoffen, 4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken, 5. Ausführen von Berechnungen; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2: 1. Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1217 (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. §7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt. (4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen, b) Freihandskizzen erstellen, c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern, d) Berechnungen durchführen und e) technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Pas- sungen und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und eintragen kann; 2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten. §8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Arbeitsauftrag, 2. Produktentwicklung, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, b) Methoden des betrieblichen ments anwenden, Projektmanage- c) Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren und unter gestalterischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen, d) methodisch konstruieren, insbesondere funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technische Dokumente anfertigen, e) Berechnungen, Simulationen und Animationen durchführen und f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen kann; 2. Prüfungsvariante 1 a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auf- 1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 tragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten; 3. Prüfungsvariante 2 a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten; 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen, b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern, c) Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache, d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen, e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen, f) technische Berechnungen durchführen, g) Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben, h) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, i) Methoden des Projektmanagements im Produktentwicklungsprozess anwenden und j) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Technische Dokumente 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 3. Prüfungsbereich Produktentwicklung 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Prozent, 35 Prozent, 25 Prozent, 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1219 § 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt. (4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen, b) Freihandskizzen erstellen, c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern, d) Berechnungen durchführen und e) technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragen kann; 2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten. § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Arbeitsauftrag, 2. Entwicklung und Konstruktion, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, b) Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen, c) Methoden des betrieblichen ments anwenden, Projektmanage- d) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfgerecht konstruieren, e) methodisch konstruieren, Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten und f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen kann; 2. Prüfungsvariante 1 a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten; 3. Prüfungsvariante 2 a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten; 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen, b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern, c) Funktionen analysieren und beschreiben, auch in englischer Sprache, d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen, e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften beurteilen, f) Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden und beurteilen, 1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 g) funktionale Zusammenhänge in der Steuerungsund Elektrotechnik berücksichtigen, h) Maschinen- und Verbindungselemente verwenden, i) technische Berechnungen durchführen, j) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und k) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache, kommunizieren kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Technische Dokumente 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 3. Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion 4. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 30 Prozent, 35 Prozent, 25 Prozent, 10 Prozent. das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. Te i l 3 Vo r s c h r i f t e n für den Ausbildungsberuf z u m Te c h n i s c h e n S y s t e m p l a n e r u n d z u r Te c h n i s c h e n S y s t e m p l a n e r i n § 14 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente, 2. Rechnergestützt Konstruieren, 3. Unterscheiden von Werkstoffen, 4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken, 5. Ausführen von Berechnungen; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2: 1. Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren, 2. Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren, 3. Erstellen technischer Unterlagen, 4. Anfertigen von Skizzen; Abschnitt C Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a: 1. Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik, 2. Ausführen von Detailkonstruktionen, 3. Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen, 4. Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik, 5. Ausführen technischer Berechnungen, 6. Beurteilen von Systemkomponenten; Abschnitt D Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b: (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1221 1. Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik, 2. Entwerfen und Konstruieren, 3. Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen, 4. Durchführen von Berechnungen, 5. Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren; Abschnitt E Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c: 1. Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme, 2. Ausführen von Berechnungen, 3. Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten, 4. Ausführen von Detailplänen, 5. Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen, 6. Anfertigen von technischen Dokumentationen; Abschnitt F Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Arbeitsplanung und -organisation, 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 8. Kundenorientierung. § 15 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22 und 24 bis 26 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. § 16 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen statt. (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Grundkörper in Ansichten darstellen, b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen, c) Skizzen anfertigen, d) technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen, e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und f) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen kann; 2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten. 1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Arbeitsauftrag, 2. Systemplanung, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, b) technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Anlagenschema erstellen, c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen, d) fachspezifische Berechnungen, insbesondere wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen, e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung von Schall- und Brandschutz ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen und f) Fertigungsunterlagen und Materialzusammenstellungen erstellen sowie Befestigungssysteme auswählen kann; 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a) Heizungstechnik, b) Klimatechnik und c) Sanitärtechnik; 3. Prüfungsvariante 1 a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten; 4. Prüfungsvariante 2 a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten; 5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialauszüge erstellen, b) Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Berücksichtigung der Normen und Richtlinien erstellen, c) Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen, insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestimmen, d) wärmetechnische und strömungstechnische Berechnungen durchführen, e) Wirkungsgrade berechnen, f) Eigenschaften von flüssigen und gasförmigen Medien bestimmen und g) Skizzen oder Funktionsschemata erstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 19 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 3. Prüfungsbereich Systemplanung 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Prozent, 35 Prozent, 25 Prozent, 10 Prozent. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1223 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. § 20 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet. § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen. (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Grundkörper in Ansichten darstellen, b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen, c) Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch darstellen, d) Skizzen anfertigen, e) technische Zeichnungen von Bauteilen normgerecht bemaßen und ergänzen, f) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und g) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen kann; 2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten. § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Konstruktionsauftrag, 2. Baukonstruktion, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und b) Stücklisten erstellen kann; 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a) Stahlbautechnik und b) Metallbautechnik; 3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben: 1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen, b) Systemmaße ermitteln, c) lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und d) Abwicklungen erstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen 2. Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag 3. Prüfungsbereich Baukonstruktion 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 25 Prozent, 40 Prozent, 25 Prozent, 10 Prozent. § 24 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet. § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen. (4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Grundkörper in Ansichten darstellen, b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen, c) Skizzen anfertigen, d) technische Zeichnungen normgerecht bemaßen und ergänzen, e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechniken unterscheiden und f) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangaben und technischen Unterlagen auswählen und darstellen und g) technische Unterlagen der Installationstechnik entwerfen und ändern kann; 2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung anfertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünf Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 120 Minuten. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1225 § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Arbeitsauftrag, 2. Systemplanung, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, b) technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschaltund Stromlaufplänen erstellen, c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen, d) Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen, e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen, f) Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen und g) Dokumentationen erstellen kann; 2. Prüfungsvariante 1 a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; b) die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten; 3. Prüfungsvariante 2 a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach- gespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten; 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Beleuchtungsstärken berechnen, b) Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen, c) Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen, d) Übersichtspläne erstellen und e) Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 27 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 3. Prüfungsbereich Systemplanung 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Prozent, 35 Prozent, 25 Prozent, 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. Te i l 4 Schlussvorschriften Produktdesigner/Technische Produktdesignerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde. § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischer Zeichner-Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 I S. 25), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2000 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist, und die Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804, 2261) außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2016 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt. § 28 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin und Technischer Berlin, den 21. Juni 2011 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1227 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin ­ Sachliche Gliederung ­ Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen b) geometrische Beziehungen unterscheiden c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen d) Regeln der Maßeintragung anwenden e) Werkstücke räumlich darstellen f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden 2 Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen b) Strukturierungsmethoden anwenden c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden 3 Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden b) Montagetechniken unterscheiden 4 Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) 5 a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und (§ 4 Absatz 2 Verwendungsmöglichkeiten beurteilen Abschnitt B Nummer 1) b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen 1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Lfd. Nr. 1 c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen d) Werkstoffnormung anwenden e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben 2 Produktentwicklung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) 2.1 a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten 2.2 Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) a) Konstruktionsarten unterscheiden b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen e) Lösungen visualisieren und präsentieren 2.3 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen g) Detailkonstruktionen anfertigen h) konstruktive Änderungen vornehmen i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1229 Lfd. Nr. 1 3 Auswählen von Fertigungsund Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen 4 a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Gestalten und Entwerfen von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden c) Grundlagen der Gestaltung anwenden d) Entwurfsskizzen erstellen e) Objekte funktionsgerecht gestalten f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten 2 Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Kurvenarten unterscheiden b) Raumkurven erzeugen c) Kurven glätten d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen 3 Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren f) Objekte ergonomisch konstruieren g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren 1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Lfd. Nr. 1 4 Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren d) Visualisierungstechniken anwenden Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinenund Anlagenkonstruktion Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln c) Gusskonstruktionen erstellen d) Schweißkonstruktionen erstellen 2 3 Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen 4 Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen b) Toleranzen und Passungen berechnen c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden 5 Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1231 Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Anwenden von Informationsund Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten 6 Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen 1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Lfd. Nr. 1 d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren 7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen 8 Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1233 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin ­ Zeitliche Gliederung ­ Abschnitt 1 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- der gesamten platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung Ausbildung zu vermitteln ergreifen 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Abschnitt 2 1. bis 3. Ausbildungshalbjahr: Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Erstellen und Anwenden a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen technischer Dokumente berücksichtigen (§ 4 Absatz 2 b) geometrische Beziehungen unterscheiden Abschnitt A Nummer 1) c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen d) Regeln der Maßeintragung anwenden e) Werkstücke räumlich darstellen f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen 2 Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen b) Strukturierungsmethoden anwenden e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden 3 Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen 4 bis 6 4 5 a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten 6 Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen 7 Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Erstellen und Anwenden g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, technischer Dokumente erstellen und pflegen (§ 4 Absatz 2 h) technische Dokumentations- und PräsentationsunterlaAbschnitt A Nummer 1) gen erstellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 1235 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 2 Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden 3 b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen d) Werkstoffnormung anwenden e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren 4 5 4 bis 6 6 7 Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden b) Montagetechniken unterscheiden 2 b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen 1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 3 Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen 4 Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten 5 Planen und Konzipieren b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenvon Bauteilen und heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie QualiBaugruppen tätsanforderungen berücksichtigen (§ 4 Absatz 2 c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden Abschnitt B Nummer 2.2) 3 bis 5 6 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen 7 Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen 8 Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen 9 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1237 Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten 2 Planen und Konzipieren b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenvon Bauteilen und heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie QualiBaugruppen tätsanforderungen berücksichtigen (§ 4 Absatz 2 e) Lösungen visualisieren und präsentieren Abschnitt B Nummer 2.2) 3 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden 3 bis 5 4 Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren 5 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen 6 Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen 1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Abschnitt 3 4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Planen und Konzipieren a) Konstruktionsarten unterscheiden von Bauteilen und b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, PflichtenBaugruppen heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali(§ 4 Absatz 2 tätsanforderungen berücksichtigen Abschnitt B c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden Nummer 2.2) d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen e) Lösungen visualisieren und präsentieren 2 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten g) Detailkonstruktionen anfertigen h) konstruktive Änderungen vornehmen j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen 3 Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen 4 Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden 5 Gestalten und Entwerfen c) Grundlagen der Gestaltung anwenden von Objekten d) Entwurfsskizzen erstellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) 11 bis 13 6 Konstruieren mit Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Kurvenarten unterscheiden b) Raumkurven erzeugen c) Kurven glätten d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 1239 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 7 Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren 8 Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern 9 c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren 10 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) 11 Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Gestalten und Entwerfen a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchfühvon Objekten ren (§ 4 Absatz 2 b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, Abschnitt C Nummer 1) CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden e) Objekte funktionsgerecht gestalten f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten 2 Konstruieren von Freiformflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen 1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 3 Konstruieren von Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren f) Objekte ergonomisch konstruieren h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren 11 bis 13 4 Simulation und Präsentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren d) Visualisierungstechniken anwenden 5 Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren 6 c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen 7 Abschnitt 4 4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Beurteilen von Werkund Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen 2 Planen und Konzipieren a) Konstruktionsarten unterscheiden von Bauteilen und b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, PflichtenBaugruppen heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali(§ 4 Absatz 2 tätsanforderungen berücksichtigen Abschnitt B c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden Nummer 2.2) d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen e) Lösungen visualisieren und präsentieren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 1241 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 3 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten g) Detailkonstruktionen anfertigen h) konstruktive Änderungen vornehmen j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen 4 Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen 5 a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CADDatensätze einbinden 11 bis 13 6 Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) 7 Steuerungsund Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) 8 Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren 1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 9 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen 10 Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen 2 Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln c) Gusskonstruktionen erstellen d) Schweißkonstruktionen erstellen 11 bis 13 3 4 Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 1) 3 1243 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 5 Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen b) Toleranzen und Passungen berechnen c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden 6 Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten 7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8) 8 b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren 1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Anlage 3 (zu § 14 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin ­ Sachliche Gliederung ­ Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Erstellen und Anwenden technischer a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berückDokumente sichtigen (§ 14 Absatz 2 b) geometrische Beziehungen unterscheiden Abschnitt A Nummer 1) c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen d) Regeln der Maßeintragung anwenden e) Werkstücke räumlich darstellen f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden 2 Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen b) Strukturierungsmethoden anwenden c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden 3 Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden b) Montagetechniken unterscheiden 4 Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) 5 a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1245 Lfd. Nr. 1 2 Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen e) Aufmaße erstellen f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten 3 4 Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen darstellen d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen 2 Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Detailpunkte konstruieren b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen 1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Lfd. Nr. 1 3 Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellen b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentieren c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten 4 Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreiben c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmen d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen 5 6 Beurteilen von Systemkomponenten a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Ka(§ 14 Absatz 2 nalteile beurteilen und auswählen Abschnitt C Nummer 6) b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe, insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beurteilen und auswählen c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen b) Zusatzangaben auswählen und eintragen c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen d) Angebotszeichnungen anfertigen e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1247 Lfd. Nr. 1 f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen 2 Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen e) Bauordnungen beachten f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten h) Lehrsätze der Mechanik anwenden 3 Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen 4 Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwenden c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen d) Hauptnutzungszeiten berechnen e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen 5 Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Erstellen technischer Unterlagen für a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen elektrotechnische Systeme b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informa(§ 14 Absatz 2 tionstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimenAbschnitt E Nummer 1) sionieren 1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Lfd. Nr. 1 c) Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellen d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellen e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und erstellen g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen 2 Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen c) Beleuchtungsstärken berechnen d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen g) Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischer Bauteile anwenden 3 Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden 4 Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) a) Ansichtspläne erstellen b) Technikräume planen c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen b) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren 5 Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) 6 Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) a) Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellen b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1249 Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Anwenden von Informationsund Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten 6 Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten 1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Lfd. Nr. 1 e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren 7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen 8 Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1251 Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin ­ Zeitliche Gliederung ­ Abschnitt 1 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) während a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- der gesamten platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- Ausbildung zu vermitteln greifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Abschnitt 2 1. bis 3. Ausbildungshalbjahr: Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Erstellen und Anwenden a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen technischer Dokumente berücksichtigen (§ 14 Absatz 2 b) geometrische Beziehungen unterscheiden Abschnitt A Nummer 1) c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen d) Regeln der Maßeintragung anwenden e) Werkstücke räumlich darstellen f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen 2 Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen b) Strukturierungsmethoden anwenden c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden 3 Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen 3 bis 5 4 a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden d) Daten pflegen und sichern e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen 5 Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) 6 Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Erstellen und Anwenden i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Betechnischer Dokumente dienungshinweise verwenden (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 2 a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 1253 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 3 Unterscheiden von a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterFertigungsverfahren und scheiden Montagetechniken b) Montagetechniken unterscheiden (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) 4 a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen 6 bis 8 5 d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen e) Aufmaße erstellen d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten 6 7 a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Erstellen und Anwenden g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, technischer Dokumente erstellen und pflegen (§ 14 Absatz 2 h) technische Dokumentations- und PräsentationsunterlaAbschnitt A Nummer 1) gen erstellen i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden 2 Rechnergestützt Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) Unterscheiden von Werkstoffen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) c) Zeichnungen ableiten oder erstellen d) Symbole auswählen und verwenden e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden c) Werkstoffnormung berücksichtigen b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen 3 4 5 b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen 1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 6 Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen 6 bis 8 7 8 Anfertigen von Skizzen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen 9 Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) 10 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen 4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: F a c h r i c h t u n g Ve r s o rg u n g s - u n d A u s r ü s t u ng s t e c h n i k Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen erstellen d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen 2 Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Detailpunkte konstruieren b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 1255 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 3 Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten 4 b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreiben c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen 5 b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen 5 bis 9 6 7 a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren 8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen 9 Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen 1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 2 Ausführen von Detailkonstruktionen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen a) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellen b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentieren c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählen c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren 11 bis 15 3 4 Beurteilen von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) 5 Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Anfertigen von technischen Dokumentationen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Ausführen technischer Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen 2 a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmen d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen 3 bis 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 1257 Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutzverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen 2 Beurteilen von Montage- a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbinund Fügeverfahren dungen beurteilen und auswählen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) Erstellen technischer Unterlagen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) Erstellen technischer Unterlagen der Stahlund Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) 3 g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten 4 a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen b) Zusatzangaben auswählen und eintragen c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen 12 bis 16 5 Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen h) Lehrsätze der Mechanik anwenden 6 Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen 7 a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwenden c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen 1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Erstellen technischer Unterlagen der Stahlund Metallbautechnik (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) Entwerfen und Konstruieren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) d) Angebotszeichnungen anfertigen 2 c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen e) Bauordnungen beachten f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten 3 Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) Durchführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen d) Hauptnutzungszeiten berechnen f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten 4 5 Auswählen von Fertigungs-, Montageund Fügeverfahren (§ 14 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) 6 Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen 8 bis 12 7 a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 1259 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen 9 Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen Fachrichtung Elektrotechnische Systeme Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionieren e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerken entwerfen und erstellen 2 Ausführen von Berechnungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen c) Beleuchtungsstärken berechnen d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen 3 Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) Ausführen von Detailplänen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen 4 a) Ansichtspläne erstellen b) Technikräume planen c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen 12 bis 16 1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 5 Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen b) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen a) Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellen b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen 6 7 b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen 8 9 Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) c) Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellen d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellen g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen 2 Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden 3 Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen 4 bis 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 1261 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitrahmen in Monaten 4 4 Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren 5 b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen 6 Kundenorientierung (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 8) b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren d) kulturelle Identitäten berücksichtigen Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Nach Lernzielen der Anlage 3) 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) Anfertigen von technischen Dokumentationen (§ 14 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) Arbeitsplanung und -organisation (§ 14 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren 2 d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen 3 bis 5 3 g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren