Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 15 vom 05.04.2012  - Seite 494 bis 502 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklame-hersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung – SchLichtReklAusbV)

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494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung ­ SchLichtReklAusbV)*) Vom 26. März 2012 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtreklameherstellers und der Schilder- und Lichtreklameherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und Lichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Struktur der Berufsausbildung Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der beiden Schwerpunkte 1. Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik oder 2. Grafik, Druck, Applikation. §4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 2. Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen, 3. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 4. Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten, 5. Anwenden von Drucktechniken, 6. Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik, 7. Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen, 8. Befestigen und Verbinden von Kommunikationsund Werbeanlagen, 9. Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen, 10. Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten, 11. Beraten von Kunden, 12. Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten: 1. Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik, 2. Grafik, Druck, Applikation; Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen, 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 495 (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §6 Gesellenprüfung (1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 80 Prozent gewichtet. §7 Teil 1 der Gesellenprüfung (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung. (4) Für den Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) zu vektorisieren, b) Schriften zu spationieren, c) Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell herzustellen, d) die fachlichen Hintergründe dieser Tätigkeiten darzustellen; 2. der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden. §8 Teil 2 der Gesellenprüfung (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellen einer Werbeanlage, 2. Planung und Fertigung, 3. Konzeption und Gestaltung, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbeanlage bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Arbeitsabläufe zu planen, b) Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzustellen, c) Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzusetzen, d) Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen, e) Untergründe zu beschichten, f) Beschriftungen und bildliche Darstellungen rechnergestützt herzustellen, g) Folien zu verkleben, h) Fertigungsverfahren einzusetzen, i) j) Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installieren, Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen, k) durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und Funktionen zu prüfen, l) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, m) die Vorgehensweise bei der Herstellung zu begründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie n) im Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstechniken zu konfigurieren oder o) im Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzuwenden; 2. dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Werbeanlage zugrunde zu legen; 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. 496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben zu kalkulieren, b) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werkund Hilfsstoffen sowie technologische Zusammenhänge darzustellen, c) Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik zu berücksichtigen, d) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, e) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes zu ergreifen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) konzeptionelle und gestalterische Zusammenhänge zu analysieren, b) Zusammenhänge der Kommunikation sowie der Informationstechnik darzustellen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Berlin, den 26. März 2012 §9 Gewichtungs- und Bestehensregelung (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung 2. Herstellen einer Werbeanlage 3. Planung und Fertigung 4. Konzeption und Gestaltung 5. Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent, 45 Prozent, 15 Prozent, 10 Prozent, 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung mit mindestens ,,ausreichend", 3. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, Planung und Fertigung, Konzeption und Gestaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1066) außer Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 497 Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Untergründe prüfen und vorbehandeln b) Applikationsverfahren auswählen c) Beschichtungsaufbau festlegen d) Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichten e) Folien zweidimensional verkleben f) Folienapplikationen entfernen 9 2 Herstellen von Beschriftungen a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insund bildlichen Darstellungen besondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, (§ 4 Absatz 2 manuell und rechnergestützt herstellen Abschnitt A Nummer 2) b) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 8 3 a) Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmen b) Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Abkanten, umformen c) Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennen d) Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügen e) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungsmittel, verarbeiten f) Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten g) Oberflächen polieren und schützen 11 4 Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen b) Produktionsprozesse überwachen c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und instand halten d) Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen 3 5 Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Digitaldruckverfahren anwenden b) Druckvorlagen und -daten manuell und rechnergestützt erstellen c) Software der Druckvorstufe anwenden d) Farben andrucken und Farbwerte prüfen 5 498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 6 Installieren von Werbeelektrik a) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erkenund Werbeelektronik nen und beachten (§ 4 Absatz 2 b) Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne Abschnitt A Nummer 6) und Stromlaufpläne lesen und anwenden c) Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kommunikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften beachten d) Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz auswählen und unter Berücksichtigung der Konformität einbauen e) Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten f) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden 7 Herstellen von a) be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, Kommunikations- und insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Werbeanlagen, Leitsystemen, Fassadenbeschriftungen, fertigen Messe- und Ausstellungsständen b) Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be(§ 4 Absatz 2 und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung Abschnitt A Nummer 7) von Profilkennzahlen und Bauformen zusammenbauen 9 6 c) Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen Berechnungen und Plänen erstellen d) be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen e) Messe- und Ausstellungsstände herstellen f) mobile Werbeträger herstellen 8 Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) 19 a) Befestigungsuntergründe beurteilen, der Befestigungsflächen prüfen Tragfähigkeit 4 b) zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und verbinden c) Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und Verbindungsmittel auswählen d) mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren und sichern e) dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen und verbinden 7 9 Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren b) Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen beseitigen, Maßnahmen dokumentieren c) Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen 9 10 Entwerfen, Gestalten und a) Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbePräsentieren von Kommunisondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, kations- und Werbekonzepten manuell und rechnergestützt darstellen (§ 4 Absatz 2 b) Vektorisierungen durchführen Abschnitt A Nummer 10) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 499 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 c) Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwenden d) Kreativtechniken einsetzen e) Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbesondere Typografie und Farbe, anwenden f) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten 11 Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) 7 2 a) kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen b) Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestaltungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstimmen c) Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden abstimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln 5 12 Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) a) Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unterhalten und räumen b) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und einsetzen 2 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten 1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Installieren von Werbeelektrik a) Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Messund Werbeelektronik geräte handhaben (§ 4 Absatz 2 b) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur DatenAbschnitt A Nummer 6) übertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnen c) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter einstellen d) Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Sicherungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren e) Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren f) leitende Verbindungen in Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich herstellen, Normen und Vorschriften beachten g) Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorgegebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen, Normen und Vorschriften beachten 2 Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) 14 a) Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Tragkonstruktionen befestigen b) Anlagen aufstellen c) Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen 8 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 d) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen e) Anlagen in Betrieb nehmen 3 Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Anlagenteile und Baugruppen prüfen b) Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch Sichtkontrollen und Messen, durchführen c) Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingrenzen, beheben und dokumentieren d) Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten e) Reparaturlisten erstellen 9 4 Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeitsund Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, aufund abbauen b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transportwege festlegen c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern und transportieren 4 2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Folien dreidimensional verkleben b) Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheitsund Oberflächenschutzfolien, verkleben c) Textilien nach Eigenschaften bestimmen d) Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwenden e) Transfers herstellen und übertragen 10 2 Herstellen von Beschriftungen a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbeund bildlichen Darstellungen sondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, ma(§ 4 Absatz 2 nuell herstellen Abschnitt A Nummer 2) b) Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und Glanzverfahren anwenden Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) 9 3 a) Farbräume bestimmen und Farbmanagementsysteme anwenden b) Druckprodukte konfektionieren, schützen und veredeln 6 4 Entwerfen, Gestalten und a) Präsentationsmodelle und Muster herstellen Präsentieren von Kommunib) räumliche Darstellungen von Kommunikations- und kations- und Werbekonzepten Werbeanlagen rechnergestützt entwerfen (§ 4 Absatz 2 c) Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben Abschnitt A Nummer 10) umsetzen 10 d) Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen e) Stilepochen und -elemente berücksichtigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 501 Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiwährend ben der gesamten a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern c) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen d) Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen, bereitstellen und lagern 3 502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 e) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen f) Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) 3 a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten b) Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwenden c) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden d) digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten e) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen 2 3 7 Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) a) Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Betriebs- und Arbeitsanweisungen handhaben b) Skizzen und technische Zeichnungen erstellen c) Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 2 2 8