Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 35 vom 25.07.2012  - Seite 1613 bis 1634 - Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1613 Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz ­ PsychEntgG) Vom 21. Juli 2012 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter ,,Fallpauschalen oder Zusatzentgelten nach § 17b" durch die Wörter ,,pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a" ersetzt. 2. § 17b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,Richtwerte nach § 17a Abs. 4b" durch die Wörter ,,ein Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 9 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein." c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie nach Ablauf der jeweiligen Frist" durch die Wörter ,,nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte" ersetzt. d) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 vergeben im Jahr 2012 einen gemeinsamen Forschungsauftrag mit dem Ziel, insbesondere die Leistungsentwicklung und bestehende Einflussgrößen zu untersuchen sowie gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten und deren Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung und die finanziellen Auswirkungen zu bewerten. Dabei sind insbesondere Alternativen zu der Berücksichtigung zusätzlicher Leistungen beim Landesbasisfallwert zu prüfen. Möglichkeiten der Stärkung qualitätsorientierter Komponenten in der Leistungssteuerung sind zu entwickeln. Zudem beauftragen sie mit dem in Satz 1 ge- nannten Ziel das DRG-Institut, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten für die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Ergebnisse sind bis zum 30. Juni 2013 zu veröffentlichen." 2a. In § 17c Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,maschinenlesbar" durch die Wörter ,,im Wege des elektronischen Datenaustausches" ersetzt. 3. § 17d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter ,,Richtwerte nach § 17a Abs. 4b" durch die Wörter ,,einen Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Vereinbarung von Regelungen für Zu- oder Abschläge für die Teilnahme an der regionalen Versorgungsverpflichtung zu prüfen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Nach Maßgabe der Sätze 4 bis 9 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2." bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Das Vergütungssystem wird für die Einrichtung für die Jahre 2013 bis 2016 budgetneutral umgesetzt, erstmals für das Jahr 2013." cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Das Vergütungssystem wird zum 1. Januar 2013 oder 1. Januar 2014 jeweils auf Verlangen des Krankenhauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 schriftlich mitzuteilen. Verbindlich für alle Einrichtungen wird das Vergütungssystem zum 1. Januar 2015 eingeführt. Erstmals für das Jahr 2017 wird nach § 18 Absatz 3 Satz 3 ein landesweit geltender Basisentgeltwert vereinbart. Ab dem Jahr 2017 werden der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und das Erlösbudget der Einrichtungen nach den näheren Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung schrittweise an den Lan- 1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 desbasisentgeltwert und das sich daraus ergebende Erlösvolumen angeglichen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2016 einen gemeinsamen Bericht über Auswirkungen des neuen Entgeltsystems, erste Anwendungserfahrungen sowie über die Anzahl und erste Erkenntnisse zu Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor. In den Bericht sind die Stellungnahmen der Fachverbände der Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Bericht dem Deutschen Bundestag vor." c) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie nach Ablauf der jeweiligen Frist" durch die Wörter ,,nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte" ersetzt. 4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,DRG-Fallpauschalen" durch die Wörter ,,pauschalierte Pflegesätze" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Fallpauschalen" durch die Wörter ,,mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach den §§ 17b und 17d" ersetzt. 5. In § 28 Absatz 4 Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 9" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 4" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Bundespflegesatzverordnung § 11 Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus § 12 Vorläufige Vereinbarung § 13 Schiedsstelle § 14 Genehmigung § 15 Laufzeit Fünfter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen § 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene § 18 Übergangsvorschriften". b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage: Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych)". c) Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen. 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder Krankenhausabteilungen" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Behandlung" die Wörter ,, , auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger" gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten." 4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Vergütung der Krankenhausleistungen". 5. Die §§ 3 bis 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2013 bis 2016 (1) Das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zum Zweiten bis Fünften Abschnitt werden wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Vergütung der Krankenhausleistungen § 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2013 bis 2016 § 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2017 bis 2021 § 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen § 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte Dritter Abschnitt Entgeltarten und Abrechnung § 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen § 8 Berechnung der Entgelte Vierter Abschnitt Vereinbarungsverfahren § 9 Vereinbarung auf Bundesebene § 10 Vereinbarung auf Landesebene Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1615 Jahre 2013 bis 2016 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013 oder 2014 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2015 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2016 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 3 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern. (2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2016 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren, mit der Maßgabe, dass anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere 1. vermindert um a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden, b) darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, soweit sie nach Absatz 6 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden, 2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre, 3. verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3, b) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Integrationsverträgen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden. Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf 1. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen, 2. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme nach § 6 Absatz 3). Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. (3) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 sind für die Jahre 2013 bis 2016 krankenhausindividuelle Basisentgeltwerte zu ermitteln. Dazu werden von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 die Summe der Zusatzentgelte und die Erlöse für Überlieger abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen. (4) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden. (5) Weicht für die Jahre 2013 bis 2016 die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen: 1. Mindererlöse werden für die Jahre 2013 und 2014 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2015 zu 20 Prozent ausgeglichen, 2. Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen, 3. sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013 und 2014 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2015 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen. Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach 1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden: 1. Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 3 Satz 3 zugrunde gelegt werden, 2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 3 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungsund Belegungstage dividiert wird, und 3. krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 3 Satz 3. Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden. (6) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. (7) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. §4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2017 bis 2021 (1) Jeweils zum 1. Januar 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 werden der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und das Erlösbudget des Krankenhauses (§ 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) stufenweise an den Landesbasisentgeltwert nach § 10 und das sich daraus ergebende Erlösvolumen angeglichen. (2) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets für das Jahr 2017 ist das vereinbarte Erlösbudget nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 für das Jahr 2016, dessen Basis nach § 3 Absatz 2 Satz 5 berichtigt ist; dieses wird 1. vermindert um a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden, b) die nach Absatz 9 auszugliedernden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, soweit sie in dem Gesamtbetrag für das Jahr 2016 enthalten sind, 2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigungen für Vorjahre, 3. erhöht um die voraussichtlichen Erlöse aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2, soweit bisher nach § 6 Absatz 2 vergütete Leistungen in das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einbezogen werden, 4. verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3, b) Erlösen für Leistungen nach § 6 Absatz 1, c) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Integrationsverträgen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden. Ausgangswert für die Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2018 bis 2021 ist jeweils das Erlösbudget des Vorjahres; die Vorgaben des Satzes 1 sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Ausgangswert nach Absatz 2 wird verändert, indem für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum nach § 11 Absatz 2) folgende Tatbestände berücksichtigt werden: 1. Veränderungen von Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden voll- und teilstationären Leistungen, die von den bundesweiten Entgeltkatalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind, 2. der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5. Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 werden für das Jahr 2017 zu 45 Prozent, für das Jahr 2018 zu 55 Prozent, für das Jahr 2019 zu 60 Prozent, für das Jahr 2020 zu 70 Prozent und für das Jahr 2021 zu 80 Prozent finanziert und deshalb mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die sich bei Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 unter Anwendung des Landesbasisentgeltwerts ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt: 1. 38,9 Prozent für das Jahr 2017, 2. 46 Prozent für das Jahr 2018, 3. 50 Prozent für das Jahr 2019, 4. 55 Prozent für das Jahr 2020 und 5. 60 Prozent für das Jahr 2021; mit den gleichen Anteilen werden wegfallende Leistungen berücksichtigt, soweit diese Leistungen nicht bereits nach den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 budgetmindernd zu berücksich- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1617 tigen sind. Zur Vereinfachung der Verhandlungen sollen die Vertragsparteien die Vorgaben des Satzes 2 pauschaliert auf die entsprechende Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen anwenden, soweit diese nicht auf Änderungen der Entgeltkataloge, der Abrechnungsbestimmungen oder der Kodierrichtlinien zurückzuführen sind. Soweit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen entstehenden Kosten mit diesen Prozentsätzen nicht gedeckt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den Sätzen 2 und 3 eine Berücksichtigung in Höhe eines von Satz 2 abweichenden Prozentsatzes; soweit größere organisatorische Einheiten geschlossen werden und Leistungen nicht mehr erbracht werden, ist der Ausgangswert entsprechend zu verringern. Zusatzentgelte für Arzneimittel sind zu 100 Prozent zu berücksichtigen. (4) Als Zielwert für die Angleichung nach Absatz 1 wird für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils ein Erlösvolumen für das Krankenhaus vereinbart, indem Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 mit dem jeweiligen Landesbasisentgeltwert nach § 10 bewertet werden und die ermittelte Summe der Erlöse um die voraussichtliche Summe der Erlöse aus Zusatzentgelten erhöht wird. (5) Die Angleichung nach Absatz 1 erfolgt für das Jahr 2017 zu 10 Prozent, für die Jahre 2018 und 2019 zu jeweils 15 Prozent und für die Jahre 2020 und 2021 zu jeweils 20 Prozent. Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche Angleichungsbetrag für die Jahre 2017 bis 2021 wird ermittelt, indem jeweils der veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 von dem Zielwert nach Absatz 4 abgezogen wird und von diesem Zwischenergebnis folgende Anteile errechnet werden: 1. 10,0 Prozent für das Jahr 2017, 2. 16,7 Prozent für das Jahr 2018, 3. 20,0 Prozent für das Jahr 2019, 4. 33,3 Prozent für das Jahr 2020 und 5. 50,0 Prozent für das Jahr 2021. Zur Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2017 bis 2021 werden der für das jeweilige Jahr maßgebliche veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 und der für das gleiche Jahr ermittelte Angleichungsbetrag nach Satz 2 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Bei bisherigen besonderen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1, die erstmals nach § 4 verhandeln, ist jeweils der nach Satz 2 für das jeweilige Jahr genannte Prozentsatz anzuwenden. Bei Krankenhäusern, deren Erlösbudget vermindert wird, wird die Angleichung nach den Sätzen 2 und 3 auf höchstens folgende Anteile vom veränderten Ausgangswert nach Absatz 3 begrenzt (Kappungsgrenze): 1. 1,0 Prozent für das Jahr 2017, 2. 1,5 Prozent für das Jahr 2018, 3. 2,0 Prozent für das Jahr 2019, 4. 2,5 Prozent für das Jahr 2020 und 5. 3,0 Prozent für das Jahr 2021. (6) Zur Ermittlung der für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils geltenden krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte ist das jeweilige Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 3 1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlöse aus Zusatzentgelten sowie Erlöse für Überlieger und 2. zu verändern um noch durchzuführende, vorgeschriebene Ausgleiche für Vorjahre, auch soweit diese Folge einer Berichtigung sind. Das veränderte Erlösbudget nach Satz 1 wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen für die Behandlungsfälle dividiert. Der sich ergebende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen. (7) Auf Antrag eines nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Erlösbudget zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der Landesbasisentgeltwert nach § 10. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden. (8) Das nach Absatz 5 Satz 3 vereinbarte Erlösbudget und die nach § 6 Absatz 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehroder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht von diesem Gesamtbetrag die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen: 1. Mindererlöse werden zu 20 Prozent ausgeglichen, 2. Mehrerlöse werden bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags nach Satz 1 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen. Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. (9) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags nach Absatz 8 Satz 1 vergütet. (10) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Erlösbudgets zugrunde liegen, das Erlösbudget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in 1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Erlösbudget ist über das neu vereinbarte Erlösbudget abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (11) Falls für die Zeit ab dem Jahr 2022 keine andere gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, sind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4 und für die Berücksichtigung von Ausgleichen und Berichtigungen für Vorjahre Absatz 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Absätze 8, 9 und 10 sind anzuwenden. §5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen (1) Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Abrechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugsgröße umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz. (2) Für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gilt § 17d Absatz 2 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. §6 Vereinbarung sonstiger Entgelte (1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, und ab dem Jahr 2017 für besondere Einrichtungen nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen oder die besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 sind zu beachten. (2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß § 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr 2017 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 und der Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 9 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vereinbart, so ist für diese Entgelte in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung eine Erlössumme zu bilden, mit der Maßgabe, dass anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme gilt. Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2. Für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme sind Kalkulationsunterlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen. Weichen die tatsächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten Erlössumme ab, so sind die Mehr- oder Mindererlöse nach den Vorgaben des § 4 Absatz 8 zu ermitteln und auszugleichen." 6. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Dritter Abschnitt Entgeltarten und Abrechnung". 7. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die §§ 7 und 8 wie folgt gefasst: ,,§ 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet: 1. mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), 2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), 3. Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) und sonstige Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Absatz 4), 4. Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1), 5. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 2). Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1619 1. der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, 2. der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und 3. der Telematikzuschlag nach § 291a Absatz 7a Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. §8 Berechnung der Entgelte (1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Patientinnen und Patienten des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patientinnen und Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich 1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie aus einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, aus dem Krankenhausplan nach § 6 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie aus einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Tagesbezogene Entgelte für voll- oder teilstationäre Leistungen werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet (Berechnungstag); der Entlassungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer Behandlung berechnet. Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend bei internen Verlegungen; wird ein Patient oder eine Patientin an einem Tag mehrfach intern verlegt, berechnet nur die zuletzt aufnehmende Abteilung das tagesbezogene Entgelt. Für die zusätzlich zu tagesbezogenen Entgelten berechenbaren Entgelte gelten die Vorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Sofern fallbezogene Entgelte zu berechnen sind, gelten die Vorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Näheres oder Abweichendes wird von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart oder in einer Rechtsverordnung nach § 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geregelt. Für die Patientinnen und Patienten von Belegärzten werden gesonderte Entgelte berechnet. (3) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berechnen bis zum 31. Dezember 2014 für jeden Berechnungstag den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes. Bei teilstationärer Behandlung wird der Zuschlag auch für den Entlassungstag berechnet. (4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, so sind von den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 Abschläge nach § 137 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. (5) Das Krankenhaus kann von Patientinnen und Patienten eine angemessene Vorauszahlung verlangen, soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit den voraussichtlich zu zahlenden Entgelten orientiert. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 getroffen werden. (6) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Patientinnen und Patienten oder deren gesetzlichem Vertreter die voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich bekannt zu geben, es sei denn, die Patientin oder der Patient ist in vollem Umfang für die Krankenhausbehandlung versichert. Im Übrigen kann jede Patientin und jeder Patient verlangen, dass die voraussichtlich abzurechnenden Entgelte unverbindlich mitgeteilt werden. Stehen bei der Aufnahme einer selbstzahlenden Patientin oder eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, so ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung der Patientin oder des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben." 8. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Vierter Abschnitt Vereinbarungsverfahren". 9. Nach der Überschrift des Vierten Abschnitts wird § 9 wie folgt gefasst: ,,§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundes- 1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 ebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere 1. einen Katalog nach § 17d Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit insbesondere tagesbezogenen Entgelten einschließlich der Bewertungsrelationen sowie in geeigneten Fällen Regelungen zu Zu- oder Abschlägen, die nach Über- oder Unterschreitung erkrankungstypischer Behandlungszeiten vorzunehmen sind, 2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17d Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe, 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelungen zu Zu- und Abschlägen, 4. Empfehlungen für die Kalkulation und die krankenhausindividuelle Vergütung von Leistungen und neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können, 5. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2013, den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Begrenzung der Entwicklung des Basisentgeltwerts nach § 10 Absatz 3, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen, 6. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie die Weiterentwicklung der Abschnitte E1 bis E3 und B1 und B2 nach der Anlage dieser Verordnung. (2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 5 hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen." 10. Nach § 9 wird die Überschrift des bisherigen Dritten Abschnitts gestrichen. 11. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: ,,§ 10 Vereinbarung auf Landesebene (1) Zur Bestimmung der Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 vereinbaren die in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 jährlich, erstmals für das Jahr 2017, einen landesweit geltenden Basisentgeltwert (Landes- basisentgeltwert) für das folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie als Ausgangsgrundlage von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach der Anlage zu dieser Verordnung aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Summe der Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1, und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Die Vertragsparteien auf Landesebene vereinbaren, dass Fehlschätzungen bei den Tatbeständen, die der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts zugrunde gelegt werden, bei der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts für das Folgejahr berichtigt werden. Sie haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Berichtigung vorgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen des Veränderungswerts nach Absatz 3 bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre. (2) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen, 2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind, 3. Leistungsveränderungen, soweit diese nicht Folge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren sind, in Höhe des geschätzten Anteils der variablen Kosten an den mit Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bewerteten Leistungen, 4. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den Leistungsbereichen, die nicht durch mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte vergütet werden, soweit diese den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 überschreiten; dabei werden die Zuschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3 nicht einbezogen, 5. mindernd die Summe der Erlöse, die voraussichtlich im jeweiligen Jahr aufgrund der Kappungsgrenze nach § 4 Absatz 5 Satz 5 bei Krankenhäusern im Land insgesamt nicht budgetmindernd wirksam wird, sowie die Summe der sonstigen Zuschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3, soweit die Leistungen bislang durch den Basisentgeltwert finanziert worden sind, 6. erhöhend die Summe der sonstigen Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3, soweit die Leistungen bislang durch den Basisentgeltwert finanziert worden sind, 7. Vereinbarungen nach § 9 Absatz 1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1621 Bei der Anwendung von Satz 1 Nummer 3 ist sicherzustellen, dass zusätzliche Leistungen bei der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts mindernd berücksichtigt werden. Soweit infolge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Minderung des Landesbasisentgeltwerts auszugleichen. (3) Der nach Absatz 2 vereinbarte Landesbasisentgeltwert darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten und berichtigten Landesbasisentgeltwert des Vorjahres nicht überschreiten. Dies gilt nicht, soweit eine Erhöhung des Landesbasisentgeltwerts lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Lediglich technisch bedingt ist eine Erhöhung des Landesbasisentgeltwerts insbesondere dann, wenn sie auf die Weiterentwicklung des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder der Abrechnungsbestimmungen zurückzuführen ist. (4) Die Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen. Kommt eine Vereinbarung bis zum 30. November des betreffenden Jahres nicht zustande, so setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Landesbasisentgeltwert auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich fest. § 11 Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus (1) Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4) regeln die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert, die Erlössumme, die sonstigen Entgelte, die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) zu treffen. Die Vereinbarung muss auch Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen zu angemessenen monatlichen Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen. (2) Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrie- ben wird. Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden. (3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Budget und die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in Kraft treten können. (4) Der Krankenhausträger übermittelt zur Vorbereitung der Verhandlung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde 1. für die Jahre ab 2013, 2014 oder 2015 die Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach der Anlage dieser Verordnung sowie die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach Anlage 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit Ausnahme der Abschnitte V1, V4, L4 und K4, 2. für die Jahre ab 2017 die Abschnitte E1 bis E3 und B2 nach der Anlage dieser Verordnung. Die Daten sind auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen. Das Krankenhaus hat auf gemeinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist und wenn der zu erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich übersteigt. (5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig gemeinsam vorzuklären, dass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann. § 12 Vorläufige Vereinbarung Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehroder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zuoder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen." 12. § 19 wird § 13 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Pflegesatzvereinbarung" durch die Wörter ,,Vereinbarung nach 1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 § 10 oder § 11" und wird die Angabe ,,§ 17" durch die Angabe ,,§ 10 oder § 11" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 13. § 20 wird § 14 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten Landesbasisentgeltwerts nach § 10 und der krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte, des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sonstigen Entgelte und der Zu- und Abschläge nach § 5 ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieser Verordnung sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die Genehmigung des Landesbasisentgeltwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags." b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Pflegesatzverhandlung" durch das Wort ,,Vereinbarung" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des Landesbasisentgeltwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung." 14. § 21 wird § 15 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Laufzeit (1) Die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Höhe vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch bei der Einführung des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014 oder 2015. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist. (2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung der bisherigen Entgelte werden durch Zu- und Abschläge auf die im restlichen Vereinbarungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte ausgeglichen. Wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im restlichen Vereinbarungszeitraum über- oder unterschritten, so wird der abweichende Betrag über die Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums ausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsverfahren zu vereinbaren. Würden die Entgelte durch diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Absatz 7 oder § 4 Absatz 10 insgesamt um mehr als 30 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszugleichen. Ein Ausgleich von Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmigung der Vereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten ist." 15. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden aufgehoben. 16. Nach § 15 wird die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts wie folgt gefasst: ,,Fünfter Abschnitt Sonstige Vorschriften". 17. Nach dem bisherigen § 21 wird die Überschrift des bisherigen Fünften Abschnitts gestrichen. 18. § 22 wird § 16 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes." 19. Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben. 20. § 25 wird § 17. 21. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben. 22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Übergangsvorschriften Krankenhäuser, die in den Jahren 2013 oder 2014 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht einführen, haben in diesen Jahren die Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt, 2. § 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgehoben wird und 3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012 gilt. Für die Jahre 2013 bis 2016 haben die Krankenhäuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abschließen, den anderen Vertragsparteien nach § 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. Dezember sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1623 23. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage ersetzt: ,,Anlage Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB-Psych) E E1 E2 E3 B Entgelte nach § 17d KHG Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte Aufstellung der Zusatzentgelte Aufstellung der nach § 6 krankenhausindividuell verhandelten Entgelte Budgetermittlung B1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre 2013 bis 2016 B2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr 2017 1624 Krankenhaus: Datum: Seite: E1 Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für das Krankenhaus1)2) davon Fälle mit patientenbezogenen Abschlägen davon Fälle mit patientenbezogenen Zuschlägen Entgelt Nr. BewerFallzahl dazugeBerechtungs(nur fallhörige nungstage3) dazugerelation und zeitBele(nur tageshörige nach raumbegungsbezogene Fallzahl Entgeltzogene tage Entgelte) katalog Entgelte) Summe der Bewertungsrelationen ohne Zu- und Abschläge (Sp. 2 x 4 und 3 x 4) 3 3a 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Summe der effektiven Bewertungsrelationen BewerAnzahl Anzahl Summe BewerAnzahl Anzahl Summe (Sp. 5 -- der Fälle der Tage tungsrelader Abder Fälle der Tage tungsrelader ZuSp. 9 + mit Zu- tion je Zumit Zumit Ab- tion je Ab- schläge mit Abschläge Sp. 13) schlägen schlägen schlagstag (Sp. 7 x 8) schlägen schlägen schlagstag (Sp. 11 x 12) 13 14 1 2 2a Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten4) Summe4) Überlieger (nur fall- und zeitraumbezogene Entgelte)5) Summe5) Summe insgesamt 1 ) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen: ­für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche), ­für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche), ­für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von Budget und Mehr- oder Minderleistungen), ­für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem Entgeltkatalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung). Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig. 2 ) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die Spalten 6 ­ 7, 9 ­ 11 und 13 nicht ausgefüllt zu werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig. 3 ) Alle Berechnungstage innerhalb des Budgetzeitraumes unabhängig von der Aufnahme oder Entlassung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 4 ) Bei tagesbezogenen Entgelten erfolgt die Fallzählung nach der folgenden formelhaften Zuordnung: (Aufnahmen + Entlassungen): 2. Ohne interne Verlegungen. Fälle mit nur vorstationärer Behandlung werden nicht einbezogen. Folgende Leistungsverläufe bei der Behandlung von Patientinnen oder Patienten werden nur als ein vollstationärer Fall gezählt: ­ Unterbrechung der Behandlung durch Beurlaubung, ­ Wiederaufnahme einer Patientin oder eines Patienten, bei der nur ein Wochenende zwischen der Wiederaufnahme und der vorhergehenden Entlassung liegt, ­ Kombination von voll- und teilstationärer Behandlung, ­ Kombination von vor-, voll- und nachstationärer Behandlung. Eine zusätzliche Zählung als teilstationärer Fall ist nicht zulässig. Für fall- und zeitraumbezogene Entgelte erfolgt die Fallzählung für alle aufgenommenen und entlassenen Patientinnen und Patienten im Kalenderjahr ohne Überlieger am Jahresbeginn. 5 ) Für fall- und zeitraumbezogene Entgelte werden die Bewertungsrelationen für Überlieger in voller Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientin oder der Patient entlassen wird. Sie sind jeweils nach dem im jeweiligen Vorjahr geltenden Entgeltkatalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen des Entgeltkatalogs des laufenden Jahres anzuwenden. Die Darstellung und Vereinbarung der Überlieger entfällt im Jahr des Systemwechsels. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1625 Krankenhaus: Seite: Datum: E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus1) ZE-Nr. 1 Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten2) Anzahl der ZE 2 Entgelthöhe lt. ZE-Katalog 3 Erlössumme 4 Summe der ZE Überlieger (nur fall- und zeitraumbezogene Entgelte)2) Summe der ZE Summe ZE insgesamt 1 ) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen: ­für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche), ­für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche), ­für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung). ) Darstellung entsprechend der Fußnoten 4 und 5 des Abschnitts E1. 2 1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Krankenhaus: Seite: Datum: E3 Aufstellung der nach § 6 krankenhausindividuell verhandelten Entgelte1)2) E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte3) Nettoerlösdavon Fälle mit patientendavon Fälle mit patientenFallzahl Bruttosumme bezogenen Abschlägen bezogenen Zuschlägen (tages-, erlösinkl. Zufall- oder Entsumme Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Entgelt und AbSumme zeitgelt- ohne Zuder der der der AbZuSumme nach § 6 schläge der Zuraum- höhe und AbFälle Fälle Tage schlag der AbTage schlag BPflV (in ) schläge bezo(in ) schläge mit Ab- mit Ab- je Tag schläge mit Zu- mit Zu- je Tag (Sp. 4 ­ (Sp. gene (in ) schlä- schlä(in ) (Sp. 7 x 8) schlä- schlä- (in ) Sp. 8 + 11 x 12) Entgelte) (Sp. 2 x 4) gen gen gen gen Sp. 12) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Summe: E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte3) Zusatzentgelt EntgeltAnzahl nach § 6 BPflV höhe 1 2 3 Erlössumme (Sp. 2 x 3) 4 E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte3) Entgelt nach § 6 Absatz 1 BPflV 1 Fallzahl 2 Tage 3 Entgelthöhe 4 Erlössumme (Sp. 3 x 4) 5 Summe: 1 Summe: ) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen: ­für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche), ­für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche), ­für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung). Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. ) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grundsätzlich alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die Spalten 5 ­ 6, 8 ­ 10 und 12 nicht ausgefüllt zu werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. ) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 BPflV. 2 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1627 Krankenhaus: Seite: Datum: B1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre 2013 bis 2016 lfd. Nr. Berechnungsschritte 1 Vereinbarung für das Vereinbarungszeitraum laufende Kalenderjahr 2 3 Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Absatz 2): 1 Gesamtbetrag für das laufende Jahr 2 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1a) 3 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten/Patientinnen (Nr. 1b) 4 +/­ Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2) 5 +/­ Aus-/ Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen (Nr. 3a) 6 +/­ Modelle, Integrationsverträge (Nr. 3b) 7 = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3 hier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum 8 Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum 9 +/­ neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre1) 10 = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Absatz 2 Satz 5) 11 davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Absatz 2 Satz 5)2) 12 davon: Entgelte nach § 6 Absatz 1 BPflV Ermittlung des Basisentgeltwerts: 13 Erlösbudget aus lfd. Nr. 112) 14 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten 15 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn3) 16 = Summe mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte einschl. lfd. Nr. 9 17 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen (Anlage E1)4) 18 = krankenhausindividueller Basisentgeltwert 19 nachrichtlich: Basisentgeltwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen 1 2 3 4 ) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen. ) Erlösbudget einschließlich der Erlöse für patientenbezogene Zu- und Abschläge. ) Ausgliederung der Überliegererlöse für fall- und zeitraumbezogene Entgelte. ) Summe der Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten (Spalte 14 Abschnitt E1). 1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Krankenhaus: Seite: Datum: B2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr 2017 lfd. Nr. Berechnungsschritte 1 Vereinbarung für das Vereinbarungszeitraum laufende Kalenderjahr 2 3 Ermittlung des Ausgangswerts (Absatz 2): 1 Erlösbudget für das laufende Jahr 2 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1a) 3 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten/Patientinnen (Nr. 1b) 4 +/­ Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2) 5 + Einbeziehung von Innovationen (Nr. 3) 6 +/­ Aus-/Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen (Nr. 4a) 7 +/­ Aus-/Wiedereingliederung von Leistungen nach § 6 Absatz 1 (Nr. 4b) 8 +/­ Modelle, Integrationsverträge (Nr. 4c) 9 = Ausgangswert des Vorjahres 10 +/­ voraussichtliche Leistungsveränderungen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) 11 +/­ Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2) 12 (aufgehoben) 13 = veränderter Ausgangswert (Absatz 3) Ermittlung des Zielwerts (Absatz 4): 14 Erlöse aus mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten 15 + voraussichtliche Erlöse aus Zusatzentgelten 16 = Zielwert (Absatz 4) Ermittlung des Angleichungsbetrags: 17 Zielwert aus lfd. Nr. 16 18 ./. veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 13 19 = Zwischenergebnis 20 ... % von lfd. Nr. 19 (Absatz 5 Satz 2) oder Kappungsgrenze 21 = Angleichungsbetrag (Absatz 5 Satz 2) Ermittlung des Erlösbudgets: 22 veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 13 23 +/­ Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 21 24 = Erlösbudget (Absatz 5 Satz 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 lfd. Nr. 1629 Berechnungsschritte 1 Vereinbarung für das Vereinbarungszeitraum laufende Kalenderjahr 2 3 Ermittlung des Basisentgeltwerts (Absatz 6): 25 Erlösbudget aus lfd. Nr. 24 26 ./. voraussichtliche Erlöse aus Zusatzentgelten (lfd. Nr. 15) 27 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn1) 28 +/­ neue Ausgleiche für Vorjahre2) 29 = Verändertes Erlösbudget (Absatz 6 Satz 1)3) 30 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen (Anlage E1)4) 31 = krankenhausindividueller Basisentgeltwert 32 nachrichtlich: Basisentgeltwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen 1 2 3 4 ) Ausgliederung der Überliegererlöse für fall- und zeitraumbezogene Entgelte. ) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen. ) Erlösbudget einschließlich der Erlöse für patientenbezogene Zu- und Abschläge. ) Summe der Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten (Spalte 14 Abschnitt E1)." 1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 24. Anlage 2 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2013, den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen,". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen." 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter ,,die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter ,,des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a" ersetzt und werden das Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,2009" durch die Angabe ,,2012" und die Angabe ,,Satz 1" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Angabe ,,Satz 4" und werden die Wörter ,,die Jahre 2008 und 2009 jeweils" durch die Wörter ,,das Jahr 2012" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,2009 ohne Abzug nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe ,,2012" ersetzt. dd) In Satz 6 wird die Angabe ,,2009" jeweils durch die Angabe ,,2012" ersetzt. ee) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Abweichend von Satz 6 können die Vertragsparteien auf Landesebene die Erhö- Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 01. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Behandlung" die Wörter ,, , auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte" eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten." 02. § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,für das Jahr 2011 ein Vergütungsabschlag in Höhe von 30 Prozent" durch die Wörter ,,für die Jahre 2013 und 2014 ein Vergütungsabschlag von 25 Prozent" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Ab dem" durch die Wörter ,,Für das" ersetzt. c) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Dritteln" ein Komma und die Wörter ,,bei Transplantationen" und nach dem Wort ,,ausnehmen" ein Komma und die Wörter ,,ferner können sie für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen vom Mehrleistungsabschlag aufgrund besonderer Qualitätsvereinbarungen festlegen" eingefügt. d) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der nach Satz 1 für das Jahr 2013 ermittelte Mehrleistungsabschlag gilt sowohl für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014." e) In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem Wort ,,sind" die Wörter ,,nach Ablauf der jeweiligen Geltung des Mehrleistungsabschlags" eingefügt. f) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Mehrleistungsabschlag findet keine Anwendung für Leistungen, für welche die Vertragsparteien auf Bundesebene abgesenkte oder gestaffelte Bewertungsrelationen nach § 17b Absatz 1 Satz 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart haben." 1. In § 6 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort ,,Bundespflegesatzverordnung" die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt. 2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe ,,Satz 3 Nr. 5" durch die Angabe ,,Satz 2" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1631 hungsrate auch bei der Vereinbarung des Basisfallwerts für das Jahr 2013 berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Vertragsparteien dem einvernehmlich zustimmen." d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Wert jeweils spätestens bis zum 30. September jeden Jahres, erstmals spätestens zum 30. September 2012." bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Unterschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht der Orientierungswert dem Veränderungswert. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ermitteln die Vertragsparteien auf Bundesebene die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung." e) In Absatz 9 Satz 5 wird die Angabe ,,30. September" durch die Angabe ,,31. Oktober" ersetzt. f) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe ,,31. Oktober" durch die Angabe ,,30. November" ersetzt. g) Absatz 11 wird aufgehoben. 5. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 (weggefallen)". 6. In § 17 Absatz 5 werden nach den Wörtern ,,der Bundespflegesatzverordnung" die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" durch die Wörter ,,pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter ,,für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Fallpauschalen" durch die Wörter ,,mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 6" die Wörter ,,oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung" eingefügt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. 8. In § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Bundespflegesatzverordnung" die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt. 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 4" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Fallpauschalen" durch die Wörter ,,pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 11" durch die Wörter ,,§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 11" durch die Wörter ,,§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes", wird die Angabe ,,2003 bis 2008" durch die Angabe ,,2013 bis 2021" und wird das Wort ,,Basisfallwerts" durch das Wort ,,Basisentgeltwerts" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,sind die Vergütungen" die Wörter ,,oder der Behandlungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2" sowie vor dem Wort ,,Risikostruktur" die Wörter ,,Morbiditäts- oder" eingefügt und werden die Wörter ,,im Verhältnis zur Gesamtzahl der Versicherten zu verringern" durch die Wörter ,,sowie dem in den Verträgen nach Absatz 1 jeweils vereinbarten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Verringerung" durch die Wörter ,,Bereinigung des Behandlungsbedarfs oder" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,mit dem Budget nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 3 oder § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes" durch die Wörter ,,nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz" ersetzt. d) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht auf die einzelne Leistung bezogene, insbesondere periodenfremde, Finanzierungsverpflichtungen in Höhe der ausgegliederten Belegungsanteile dem Modellvorhaben zuzuordnen." 1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 2. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt: ,,§ 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen (1) Gegenstand von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 1 oder 2 kann auch die Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen sein, die auf eine Verbesserung der Patientenversorgung oder der sektorenübergreifenden Leistungserbringung ausgerichtet ist, einschließlich der komplexen psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld. In jedem Land soll unter besonderer Berücksichtigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie mindestens ein Modellvorhaben nach Satz 1 durchgeführt werden; dabei kann ein Modellvorhaben auf mehrere Länder erstreckt werden. Eine bestehende Verpflichtung der Leistungserbringer zur Versorgung bleibt unberührt. § 63 Absatz 3 ist für Modellvorhaben nach Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Vorgaben der §§ 295, 300, 301 und 302 sowie des § 17d Absatz 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht abgewichen werden darf. § 63 Absatz 5 Satz 1 gilt nicht. Die Meldung nach Absatz 3 Satz 2 hat vor der Vereinbarung zu erfolgen. (2) Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. Unter Vorlage des Berichts nach § 65 können die Krankenkassen und die Vertragsparteien bei den zuständigen Aufsichtsbehörden eine Verlängerung beantragen. (3) Dem DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind neben den nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes zu übermittelnden Daten von den Vertragsparteien des Modellvorhabens insbesondere auch Informationen zur vereinbarten Art und Anzahl der Patientinnen und Patienten, zu spezifischen Leistungsinhalten und den der verhandelten Vergütungen zugrunde gelegten Kosten sowie zu strukturellen Merkmalen des jeweiligen Modellvorhabens einschließlich der Auswertung nach § 65 mitzuteilen. Über Art und Umfang der zu meldenden Daten sowie zur Meldung von Modellvorhaben beim DRGInstitut schließen die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2012 eine Vereinbarung. § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für die Vereinbarung und die Datenübermittlung entsprechend anzuwenden. Für die Finanzierung der Aufgaben des DRG-Instituts gilt § 17d Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend. (4) Private Krankenversicherungen und der Verband der privaten Krankenversicherung können sich an Modellvorhaben nach Absatz 1 und deren Finanzierung beteiligen." 3. Dem § 118 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständig, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung entsprechend." 3a. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt: ,,§ 118a Geriatrische Institutsambulanzen (1) Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen sowie Krankenhausärzte können vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende ambulante geriatrische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sicherzustellen. Voraussetzung für die Erteilung einer Ermächtigung ist, dass die Einrichtung unter fachärztlich geriatrischer Leitung steht; die Ermächtigung eines Krankenhausarztes setzt voraus, dass dieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft: 1. Inhalt und Umfang einer strukturierten und koordinierten Versorgung geriatrischer Patienten nach Nummer 2, 2. die Gruppe derjenigen geriatrischen Patienten, die wegen Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe einer Versorgung nach Nummer 1 bedürfen, 3. sächliche und personelle Voraussetzungen an die Leistungserbringung sowie sonstige Anforderungen an die Qualitätssicherung und 4. in welchen Fällen die ermächtigte Einrichtung oder der ermächtigte Krankenhausarzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten festgelegt, das hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Krankenkassen in jeweils gleicher Zahl erweitert wird und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet; § 112 Absatz 4 gilt entsprechend." 4. In § 120 Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter ,,sowie der Gesamtbetrag nach § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung für dieses Jahr und entsprechend das darin enthaltene Budget nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung jeweils" gestrichen. 5. Nach § 137 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c eingefügt: ,,(1c) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest und beschließt insbesondere Empfehlungen für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1633 für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung in diesem Bereich. Bei Festlegungen und Empfehlungen nach Satz 1 für die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus den altersabhängigen Anforderungen an die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ergeben. Er hat die Maßnahmen und Empfehlungen nach Satz 1 bis spätestens zum 1. Januar 2017 einzuführen. Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen zur Ausstattung mit therapeutischem Personal und die nach der Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach Absatz 3 Nummer 4 darzustellen." 6. In § 137e Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes" durch die Wörter ,,pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,§ 6 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes" die Wörter ,,oder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung" und nach den Wörtern ,,§ 13 des Krankenhausentgeltgesetzes" die Wörter ,,oder nach § 13 der Bundespflegesatzverordnung" eingefügt. 7. § 139c Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die im stationären Bereich erhobenen Zuschläge werden in der Rechnung des Krankenhauses gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein." 8. § 291a Absatz 7a Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewiesen; er geht nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein." 9. In § 301 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 17b" die Angabe ,,und § 17d" eingefügt. Artikel 4a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 2. Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe ,,1. August 2012" durch die Angabe ,,31. Dezember 2014" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Kosten sowie" die Wörter ,,bis zum Jahr 2016" und werden nach dem Wort ,,Bundespflegesatzverordnung" die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt. 2. In § 9 Satz 2 werden die Wörter ,,dem Landespflegesatzausschuß nach § 20 der Bundespflegesatzverordnung" durch die Wörter ,,den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Abgrenzungsverordnung Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Bundespflegesatzverordnung" die Wörter ,,in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundespflegesatzverordnung" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 4b Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ersetzt. Artikel 7 Aufhebung der Psychiatrie-Personalverordnung Die Psychiatrie-Personalverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2930), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 8 § 142 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d, Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3 Nummer 3 und 4, Artikel 4 Nummer 1 und 2 und Artikel 4a treten am 1. August 2012 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Juli 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Gesundheit Daniel Bahr