Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 32 vom 10.07.1953  - Seite 470 bis 491 - Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung

Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung 470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung, Vom 8. Juli 1953. Übersicht ERSTER TEIL Wahl des Bundestages I. Wahlrecht und Wählbarkeit Wahlrecht ............... Ausschluß vom Wahlrecht Ruhen des Wahlrechts Ausübung des Wahlrechts Wählbarkeit ............. II. Wahlsystem Zahl der Abgeordneten und Wahlkreiseinteilung . S timmen ...................................... Wahl im Wahlkreis ............................ Wahl nach Landeslisten ........................ Verbindungsverbot für Wahlvorschläge .......... Wahlbezirke ................................... Wahlorgane ................................... §§ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 III. Vorbereitung der Wahl Wählerverzeichnis ............................... 13 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis............ 14 Abschluß des Wählerverzeichnisses................ 15 Wahlschein ...................................... 16 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines ... 17 Bundeswahlleiter ................................. 18 Landeswahlleiter und Landeswahlausschuß ......... 19 Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß ............ 20 Tätigkeit der Wahlausschüsse ..................... 21 Wahlvorsteher.................................. 22 Wahlvorstand .................................... 23 Ehrenämter ...................................... 24 Einreichung der Wahlvorschläge................... 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge............... 26 Aufstellung der Wahlkreisbewerber ............... 27 Vertrauensmänner ............................... 28 Zurücknahme von Wahlvorschlägen ............... 29 Änderung von Wahlvorschlägen................... 30 Beseitigung von Mängeln ......................... 31 Zulassung der Wahlvorschläge .................... 32 Bekanntgabe der Wahlvorschläge.................. 33 §§ Landeslisten ..................................... 34 Zulassung der Landeslisten........................ 35 Stimmzettel ...................................... 36 IV. Wahlhandlung Wahltag und Wahlzeit ........................... 37 Öffentlichkeit der Wahl........................... 38 Unzulässige Wahlpropaganda..................... 39 Wahrung des Wahlgeheimnisses................... 40 Stimmabgabe .................................... 41 V. Feststellung des Wahlergebnisses Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk----- 42 Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln ............. 43 Entscheidung des Wahlvorstandes ................. 44 Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis 45 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl 46 Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag............ 47 Bekanntgabe des Wahlergebnisses ................ 48 VI. Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen Nachwahl ......................................v.. 49 Wiederholungswahl .............................. 50 VII. Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag........... 51 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft ... 52 Folgen eines Parteiverbots ........................ 53 Einberufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen 54 VIII. Schlußbestimmungen Ausdehnung auf Berlin ........................... 55 Wahlkosten ...................................... 56 Wahlordnung .................................... 57 ZWEITER TEIL Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten Wahl der Mitglieder in den Ländern................ 58 Wahl des Bundespräsidenten...................... 59 Inkrafttreten ..................................... 60 Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 471 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Wahl des Bundestages I. Wahlrecht und Wählbarkeit § l V/ahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und 2. seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder, wenn sie keinen Wohnsitz haben, ihren dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. (2) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 wird die Zeit eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes im Lande Berlin eingerechnet. (3) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die auf Anordnung ihres Dienstherrn ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland in nächster Nähe der Bundesgrenze genommen haben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes. § 2 Ausschluß vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, 2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig verloren hat. § 3 Ruhen des Wahlrechts Das Wahlrecht ruht für Personen, 1. die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, 2. die sich in Strafhaft befinden, 3. die auf Grund Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht sind. § 4 Ausübung des Wahlrechts (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Der Wahlberechtigte kann nur an einem Orte und nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk wählen. (3) Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben. § 5 Wählbarkeit (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag 1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und 2. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Wählbar ist auch, wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Lande Berlin hat, falls er die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllt. (2) Nicht wählbar ist, wer 1. nach den Vorschriften zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus als Hauptschuldiger (Gruppe I) oder Belasteter (Gruppe II) eingestuft ist oder 2. durch Richterspruch die Wählbarkeit rechtskräftig verloren hat. IL Wahlsystem § 6 Zahl der Abgeordneten und Wahlkreiseinteilung (1) Der Bundestag besteht aus mindestens 484 Abgeordneten, von denen 242 in Wahlkreisen und die übrigen nach Landeslisten gewählt werden. (2) Es wählen die Länder Baden-Württemberg 67 Abgeordnete Bayern 91 Abgeordnete Bremen 6 Abgeordnete Hamburg 17 Abgeordnete Hessen 44 Abgeordnete Niedersachsen 66 Abgeordnete Nordrhein-Westfalen 138 Abgeordnete Rheinland-Pfalz 31 Abgeordnete Schleswig-Holstein 24 Abgeordnete (3) Dazu treten 22 Abgeordnete des Landes Berlin gemäß §55. (4) Die Wahl erfolgt nach der in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Wahlkreiseinteilung. § 7 Stimmen Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl im Wahlkreis, eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeslisten. § 8 Wahl im Wahlkreis In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. § 9 Wahl nach Landeslisten (1) Für jede Partei werden die im Lande für sie abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Dabei werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die 472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I für einen im Wahlkreis erfolgreichen parteilosen Bewerber (§ 26 Abs. 2) gestimmt haben, nicht berücksichtigt. Von der Gesamtzahl der im Lande zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der von parteilosen Bewerbern in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden auf die Parteien im Verhältnis der Summen ihrer nach Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Höchstzahlverfahren dHondt verteilt, über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. (2) Von der für jede Partei so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahlkreisen von ihr errungenen Sitze abgerechnet. Die ihr hiernach noch zustehenden Sitze werden aus ihrer Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (3) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben der Partei auch dann, wenn sie die nach Absatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der für das Land vorgesehenen Abgeordnetensitze um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Absatz I findet nicht statt. (4) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 v. H. der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. (5) Die Vorschrift in Absatz 4 findet keine Anwendung auf die von nationalen Minderheiten eingereichten Listen. § 10 Verbindungsverbot für Wahlvorschläge Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien ist unstatthaft. § 11 Wahlbezirke (1) Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke eingeteilt. In der Regel bildet jede Gemeinde einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden können in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, kleine Gemeinden und Gemeindeteile mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden. (2) Die Wahlbezirke und die Wahlräume sind vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen. § 12 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind der Bundeswahlleiter für das Bundesgebiet, ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land, ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis, ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk. (2) Bei Berufung der Beisitzer der Ausschüsse und Wahlvorstände sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien zu berücksichtigen. III. Vorbereitung der Wahl § 13 Wählerverzeichnis (1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. Es enthält die Wahlberechtigten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahlbezirk haben und nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigte mit mehreren Wohnsitzen im Geltungsbereich des Grundgesetzes dürfen nur an ihrem Hauptwohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. (2) Wahlberechtigte Personen gemäß § 1 Abs. 3 sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einer benachbarten deutschen Gemeinde einzutragen. (3) Das Wählerverzeichnis wird vom einundzwanzigsten bis vierzehnten Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. (4) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden. § 14 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. (3) Die Entscheidung ist unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. (4) Gegen die Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden, über die Beschwerde ist spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden. § 15 Abschluß des Wählerverzeichnisses Die Gemeindebehörde schließt das Wählerverzeichnis am Tage vor der Wahl mittags zwölf Uhr ab. § 16 Wahlschein (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält, 2. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt, 3. wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, in einem für ihn günstiger gelegenen Raum zu wählen. Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 473 (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen oder darin gestrichen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist das Wahlrecht durch den Wegfall eines Ausschlußgrundes erlangt hat, 2. wenn das Wahlrecht erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses im Einspruchsverfahren festgestellt wird. § 17 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 14 ist sinngemäß anzuwenden, § 18 Bundeswahlleiter Der Bundesminister des Innern ernennt den Bundeswahlleiter und seinen Stellvertreter. § 19 Landeswahlleiter und Landeswahlausschuß (1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt. (2) Bei dem Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter aus den Wahlberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter ernannt. § 20 Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß (1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden vor jeder Wahl von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt. (2) Bei dem Kreiswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Kreiswahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die der Kreiswahlleiter aus den Wahlberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter ernannt. § 21 Tätigkeit der Wahlausschüsse (1) Die Wahlausschüsse entscheiden in öffentlicher Sitzung. (2) Bei den Abstimmungen in den Wahlausschüssen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) über die Sitzungen der Wahlausschüsse werden Niederschriften angefertigt. § 22 Wahlvorsteher Für jeden Wahlbezirk ernennt die von der Landesregierung bestimmte Stelle aus den Wahlberechtigten der Gemeinde vor jeder Wahl den Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, ist der Leiter der Gemeindeverwaltung Wahlvorsteher, sein Vertreter im Amt Stellvertreter. § 23 Wahlvorstand (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und fünf Bei-sitzern, die der Wahlvorsteher aus den Wahlberechtigten in der Gemeinde beruft. (2) Auf die Tätigkeit des Wahlvorstandes findet § 21 entsprechende Anwendung. § 24 Ehrenämter (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Wahlvorsteher üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. (2) Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens zwei Deutsche Mark und höchstens einhundertfünfzig Deutsche Mark geahndet werden. § 25 Einreichung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter spätestens am siebzehnten Tage vor der Wahl bis achtzehn Uhr schriftlich einzureichen. (2) Parteien, die im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes in der letzten Wahlperiode nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, daß sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben. § 26 Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge von Parteien müssen von der zuständigen Landesleitung und, wenn die Partei nicht im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen, mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten war, von mindestens 500 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (2) Andere Wahlvorschläge müssen von mindestens 500 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (3) Der Wahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. 474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (4) Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei, andere Wahlvorschläge ein Kennwort enthalten. § 27 Aufstellung der Wahlkreisbewerber (1) über die Aufstellung der Wahlkreisbewerber einer Partei hat eine Versammlung der Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder der von ihnen hierzu gewählten Vertreter geheim abzustimmen. Erhebt der Landesvorstand der Partei oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ Einspruch, so ist die auf einen solchen Einspruch wiederholte Abstimmung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung endgültig. In Großstädten, die mehrere Wahlkreise umfassen, kann für alle Wahlkreise gemeinsam abgestimmt werden. Die Einberufung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist in geeigneter Weise hinreichend bekanntzumachen. (2) Eine Abschrift der Niederschrift über diese Beschlußfassung mit Angaben über die Bekanntmachung oder Einladung zu der Versammlung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Mitglieder- oder Vertreterversammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu versichern, daß die Aufstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. § 28 Vertrauensmänner (1) In jedem Wahlvorschlag sollen ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. § 29 Zurücknahme von Wahlvorschlägen Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 500 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. § 30 Änderung von Wahlvorschlägen Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist durch schriftliche Erklärung des Ver- trauensmannes geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt. Die Änderung ist nur zulässig, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist. Das Verfahren nach § 27 braucht nicht eingehalten zu werden. § 31 Beseitigung von Mängeln (1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich den Vertrauensmann auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Der Vertrauensmann kann gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuß anrufen. (2) Mängel des Wahlvorschlages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Enthält ein Wahlvorschlag nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden. § 32 Zulassung der Wahlvorschläge (1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am fünfzehnten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. (2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen zwei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Vertrauensmann des Wahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zehnten Tage vor der Wahl getroffen werden. § 33 Bekanntgabe der Wahlvorschläge (1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am achten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (2) Die Reihenfolge in der Bekanntmachung richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien bei der Bundestagswahl am 14. August 1949 im Lande erreicht haben. Sonstige Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge ihres Eingangs an. § 34 Landeslisten (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden, die nachweisen, daß sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben. Dieser Nachweis braucht von Parteien, die im Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 475 Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten waren, nicht erbracht zu werden. (2) In eine Landesliste darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. (3) Landeslisten sind spätestens am siebzehnten Tage vor der Wahl bis achtzehn Uhr dem Landeswahlleiter schriftlich einzureichen. (4) Landeslisten müssen von der Landesleitung der Partei und, wenn die Partei nicht im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten war, von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten, jedoch mindestens 500 und höchstens 2500 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (5) Für die Landeslisten gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. § 35 Zulassung der Landeslisten (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am zwölften Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. § 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. (2) Der Landeswahlleiter hat die zugelassenen Landeslisten spätestens am neunten Tage vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend. § 36 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt. (2) Jeder Wähler erhält einen Stimmzettel. (3) Jeder Stimmzettel enthält 1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe der Partei oder des Kennwortes, 2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Partei und die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten. (4) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge und der Landeslisten bestimmt sich nach § 33 Abs. 2. IV. Wahlhandlung § 37 Wahltag und Wahlzeit (1) Die Wahl findet an einem Sonntage oder einem gesetzlichen Feiertage statt. (2) Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Wahl. (3) Die Wahl dauert von acht Uhr bis achtzehn Uhr. Die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen. § 38 Öffentlichkeit der Wahl Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. § 39 Unzulässige Wahlpropaganda In dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. § 40 Wahrung des Wahlgeheimnisses (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. (2) Ein Wähler, der des Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. § 41 Stimmabgabe (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. (2) Der Wähler gibt 1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, 2. seine Zweitstimme in der Weise, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. V. Feststellung des Wahlergebnisses § 42 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest. § 43 Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln (1) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht in einem amtlichen Umschlag abgegeben worden sind, 2. die als nichtamtlich erkennbar sind. (2) Ungültig sind Stimmen, 1. die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, 476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 2. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. (3) Ist der Umschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel keine oder nur eine Stimmabgabe, so gelten die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig. (4) Mehrere in einem Umschlag enthaltenen Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültiger Stimmzettel. § 44 Entscheidung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung. § 45 Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis (1) Der Kreiswahlausschuß stellt das Ergebnis der Wahl fest. (2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten durch Zustellung und fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. § 46 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl (1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen auf die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind, wieviel Sitze auf sie entfallen und welche Bewerber gewählt sind. (2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die nach Landeslisten Gewählten durch Zustellung und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. § 47 Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Bundestag mit dem Eingang der Annahmeerklärung (§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2) beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Bundestages. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. § 48 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter das Wahlergebnis im Wahlkreis mit und macht es bekannt. (2) Der Landeswahlleiter teilt das Wahlergebnis im Lande dem Bundeswahlleiter mit und macht es bekannt. (3) Der Bundeswahlleiter macht das gesamte Wahlergebnis bekannt. VI. Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen § 49 Nachwahlen (1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist, 2. wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt. (2) Die Nachwahl muß spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter. (3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt. § 50 Wiederholungswahl (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfange zu wiederholen. (2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl. (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter. (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt. VII. Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten §51 Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag (1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz 1. bei Ungültigkeit seiner Wahl, 2. bei nachträglichem Verlust seiner Wählbarkeit, 3. bei Verzicht. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidenten des Bundestages Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 477 oder einem deutschen Notar, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, zur Niederschrift erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden. (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 9 Abs. 2 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist. §52 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft (1) über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 51 wird entschieden 1. im Falle der Nr. 1 im Wahlprüfungsverfahren, 2. im Falle der Nr. 2, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, durch Beschluß des Vorstandes des Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren, 3. im Falle der Nr. 3 durch Beschluß des Vorstandes des Bundestages. (2) Der Abgeordnete scheidet aus dem Bundestag mit der Rechtskraft der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, sonst mit dem Beschluß des Vorstandes des Bundestages aus. §53 Folgen eines Parteiverbots (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz. (2) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen wiederholt. Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, dürfen bei dieser Wiederholungswahl nicht als Bewerber auftreten. (3) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, nach Landeslisten gewählt waren, bleibt der Sitz unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn sie auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem Falle wird der nächste nicht gewählte Bewerber dieser Liste einberufen. (4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages entsprechend. (5) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Vorstand des Bundestages durch Beschluß fest. § 52 gilt entsprechend. §54 Einberufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Ab- geordneter stirbt oder sonst aus dem Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz nach der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; maßgebend ist die Landesliste für das Land, in dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Ist der Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber für eine politische Partei aufgetreten, so findet Ersatzwahl statt. (2) Die Ersatzwahl muß spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden; in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von drei Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. §§45 Abs. 2, 47, 48 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als jListen-nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Die §§46 Abs. 2, 47 gelten entsprechend. Der Bundeswahlleiter macht bekannt, welcher Bewerber in den Bundestag eingetreten ist. VIII. Schlußbestimmungen §55 Ausdehnung auf Berlin (1) Das Land Berlin entsendet zweiundzwänzig Vertreter in den Bundestag. (2) Das Nähere regelt ein Gesetz des Landes Berlin. §56 Wahlkosten Der Bund trägt die Kosten der Wahl. Für jede Wahl erstattet er den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände), einen festen, nach der Zahl der Wahlberechtigten bemessenen Betrag, der vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt wird. §57 Wahlordnung (1) Der Bundesminister des Innern erläßt in der Bundeswahlordnung Rechtsvorschriften zur Ausführung der Vorschriften in § 11 über die Einteilung der Wahlbezirke sowie die Bekanntmachung der Wahlbezirke und Wahlräume, §§ 13–15 über Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse, über das Verfahren bei Einsprüchen und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, §§ 16, 17 über die Erteilung von Wahlscheinen, §§ 12, über Bildung, Beschlußfähigkeit und Ver-18–23 fahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände, § 24 über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren, §§ 25–35 über Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge und Landeslisten sowie 478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I über das Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, § 36 über Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag, § 40 über Wahlschutzvorrichtungen und Wahl- urnen, § 41 über die Stimmabgabe, §§ 42–46 über die Feststellung des Wahlergeb- nisses, §§ 49,50 über die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen. (2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren 1. in Kranken- und Pflegeanstalten und in Klöstern, 2. für Bewohner von Sperrgehöften, 3. für Seeleute und andere Personen, die sich am Wahltag im Ausland befinden, • 4. in Gefangenenanstalten besonders geregelt werden. (3) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. ZWEITER TEIL Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten §58 Wahl der Mitglieder in den Ländern (1) Sobald eine Wahl zur Bundesversammlung erforderlich wird, bestimmt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates nach der letzten amtlichen Bevölkerungszahl, wieviel Mitglieder gemäß Artikel 54 Abs. 3 des Grundgesetzes in den einzelnen Ländern einschließlich des Landes Berlin zu wählen sind. Die Volksvertretungen haben die Wahlen unverzüglich vorzunehmen. (2) Gewählt werden kann nur, wer nach § 5 zum Bundestag wählbar ist. (3) Falls für die Wahl in der Volksvertretung eines Landes nicht ein gemeinsamer Vorschlag zustande kommt, wird nach Vorschlagslisten gewählt; die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volks- vertretung sind entsprechend anzuwenden. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Nach den den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmen wird im Höchstzahlverfahren (dHondt) ermittelt, wieviel Sitze ihnen zugefallen sind. Den Bewerbern werden die Sitze nach ihrer Reihenfolge in den Vorschlagslisten zugeteilt. (4) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Präsidenten der Volksvertretung. Scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nächste Bewerber der gleichen Vorschlagsliste ein. (5) Der Präsident der Volksvertretung übermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der Annahmeerklärungen unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages. (6) Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten Tagegelder in entsprechender Anwendung des § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 15. Juni 1950 (Bundes-gesetzbl. S. 215), außerdem werden ihnen die entstandenen Fahrkosten ersetzt. §59 Wahl des Bundespräsidenten (1) Der Präsident des Bundestages leitet die Wahl des Bundespräsidenten. Er teilt dem Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Der Gewählte gibt die Annahmeerklärung ihm gegenüber ab. (2) Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei dem Präsidenten des Bundestages, frühestens jedoch mit dem Tage nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Bundespräsidenten. (3) Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten und gibt seinen Amtsantritt im Bundesgesetzblatt bekannt. §60 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwalten, Post Seeg, den 8. Juli 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 479 Anlage Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum zweiten Bundestag der Bundesrepublik Deutschland Nr. des Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises kreises Schleswig-Holstein 1 Husum-Südtondern-Eiderstedt Kreise Südtondern, Husum, Eiderstedt 2 Flensburg 3 Schleswig-Eckernförde 4 Norder- und Süderdithmarschen 5 Rendsburg 6 Kiel 7 Plön-Eutin/Nord 8 Oldenburg-Eutin/Süd 9 Lübeck 10 Segeberg-Neumünster 11 Steinburg 12 Pinneberg 13 Stormarn 14 Herzogtum Lauenburg Stadt Flensburg, Kreis Flensburg, vom Kreis Schleswig die Gemeinden Esmark, Kappeln, Obdrup, Rehberg, Rüde, Satrup Kreis Schleswig ohne die an die Wahlkreise 2 und 4 abgegebenen Gemeinden, Kreis Eckernförde Kreis Norderdithmarschen, Kreis Süderdithmarschen ohne die an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden, vom Kreis Schleswig die Gemeinden Alt-Bennebek, Bargen, Bergenhusen, Börm, Dörpstedt, Drage, Erfde, Friedrichstadt, Klein-Bennebek, Meggerdorf, Norderstapel, Seeth, Süderstapel, Tetenhusen, Tielen, Wohlde Kreis Rendsburg ohne die an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden, von der Stadt Kiel die Stimmbezirke 23 und 26 bis 42 Stadt Kiel ohne die an den Wahlkreis 5 abgegebenen Stimmbezirke Kreis Plön, vom Kreis Eutin die Gemeinden Bosau, Eutin, Malente, Süsel Kreis Oldenburg, vom Kreis Eutin die Gemeinden Ahrensbök, Bad Schwartau, Gleschendorf, Ratekau, Stockeisdorf, Timmendorfer Strand Stadt Lübeck ohne die an die Wahlkreise 13 und 14 abgegebenen Stimmbezirke Kreis Segeberg, Stadt Neumünster Kreis Steinburg, vom Kreis Süderdithmarschen die Gemeinden Averlak, Behmhusen, Blangenmoor-Lehe, Brunsbüttel, Brunsbüttel-koog, Dingen, Mühlenstraßen, Osterbelmhusen, Oster-moor, Warfen, Westerbelmhusen, Westerbüttel, vom Kreis Rendsburg die Gemeinden Aasbüttel, Aget-horst, Beidorf, Bendorf, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst, Bornholt, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Oldenborstel, Puls, Schenefeld, Siezbüttel, Thaden, Vaale, Vaalermoor, Wacken, Warringholz Kreis Pinneberg Kreis Stormarn, von der Stadt Lübeck die Stimmbezirke 52 bis 55, 57 bis 59, 140 bis 143, 151 bis 161 Kreis Herzogtum Lauenburg, von der Stadt Lübeck die Stimmbezirke 28, 30 bis 33, 35 bis 42 480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises Hamburg 15 Hamburg I 16 Hamburg II 17 Hamburg III 18 Hamburg IV 19 Hamburg V 20 Hamburg VI 21 Hamburg VII 22 Hamburg VIII Ortsteile Nr. 10-1–112 im Bezirk Ortsteile Nr. 201–207 im Bezirk Ortsteile Nr. 311–314 im Bezirk Ortsteile Nr. 210–226 im Bezirk Altona Ortsteile Nr. 301–310 im Bezirk Ortsteile Nr. 317–321 im Bezirk Ortsteile Nr. 208–209 im Bezirk Ortsteile Nr. 315-Ortsteile Nr. 401-Ortsteile Nr. 430- -316 im Bezirk -407 im Bezirk -432 im Bezirk Hamburg-Mitte Altona Eimsbüttel Eimsbüttel Eimsbüttel Altona Eimsbüttel Hamburg-Nord Ortsteile Nr. 505–526 im Bezirk Wandsbek Ortsteile Nr. 113–134 im Bezirk Ortsteile Nr. 416–417 im Bezirk Ortsteile Nr. 501–504 im Bezirk Ortsteile Nr. 601–614 im Bezir-k Ortsteile Nr. 135–139 im Bezirk Ortsteile Nr. 701–721 im Bezirk Ortsteile Nr. 408–415 im Bezirk Ortsteile Nr. 418–429 im Bezirk Hamburg-Mitte Hamburg-Nord Wandsbek Bergedorf Hamburg-Mitte Harburg Hamburg-Nord Niedersachsen 23 Aurich-Emden 24 Leer 25 Wilhelmshaven-Friesland 26 Emsland 27 Bersenbrück-Lingen 28 Osnabrück-Stadt und -Land 29 Delmenhorst-Wesermarsch Kreisfreie Stadt Emden, Landkreise Norden, Aurich Landkreise Leer, Wittmund Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven, Landkreis Friesland Landkreis Aschendorf-Hümmling, vom Landkreis Meppen die Gemeinden Ahmsen, Alten- berge, Altharen, Apeldorn, Bokeloh, Borken, Dalum, Dörgen, Eltern, Emen, Emmeln, Fehndorf, Flechum, Groß-Berßen, Groß-Fullen, Groß-Hesepe, Groß-Stavern, Haren, Hebelermeer, Hemsen, Herßum, Herzlake, Hesepertwist, Holte, Holthausen, Hülsen, Hüntel, Klein-Berßen, Klein-Fullen, Klein-Hesepe, Klein-Stavern, Lähden, Lahre, Landegge, Lastrup, Lindloh, Lohe, Raken, Rühle, Rüh-lertwist, Rütenbrock, Sdiöninghsdorf, Schwartenberg, Tinnen, Versen, Vinnen, Wachtum, Westerloh, Westrum, Wesuwe, Landkreis Grafschaft Bentheim Landkreise Lingen, Bersenbrück, vom Landkreis Meppen die Gemeinden Andrup, Bakerde, Bookhof, Bramhar, Buckelte, Felsen, Geeste, Groß-Dohren, Hamm, Haselünne, Helte, Huden, Klein-Dohren, Klosterholte, Lage, Lehrte, Lotten, Meppen, Neuenlande, Osterbrock, Schwefingen, Teglingen, Varloh, Vormeppen Kreisfreie Stadt Osnabrück, Landkreis Osnabrück Landkreis Wesermarsch, Kreisfreie Stadt Delmenhorst, vom Landkreis Oldenburg die Gemeinden Dötlingen, Ganderkesee, Hasbergen, Hude, Schönemoor, Stu^r, Wildeshausen Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 481 Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 30 Oldenburg-Ammerland 31 Vechta-Cloppenburg 32 Cuxhaven-Hadeln-Wesermünde 33 Stade-Bremervörde 34 Verden-Rotenburg-Osterholz 35 Lüneburg-Dannenberg 36 Harburg-Soltau 37 Fallingbostel-Hoya 38 Celle 39 Uelzen 40 Stadt Hannover-Nord 41 Stadt Hannover-Süd 42 Hannover-Land 43 Neustadt - Grafschaft Schaumburg Kreisfreie Stadt Oldenburg, Landkreis Ammerland, vom Landkreis Oldenburg die Gemeinden Großenkneten, Hatten, Wardenburg, Wüsting Landkreise Cloppenburg, Vechta Kreisfreie Stadt Cuxhaven, Landkreise Land Hadeln, Wesermünde Landkreise Stade, Bremervörde Landkreise Osterholz, Verden, Rotenburg Kreisfreie Stadt Lüneburg, Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg Landkreise Harburg, Soltau Landkreise Fallingbostel, Grafschaft Hoya, vom Landkreis Braunschweig die Gemeinden Ahsen-Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder Kreisfreie Stadt Celle, Landkreis Celle, vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Altmerdingsen, Arpke, Burgdorf, Dachtmissen, Dollbergen, Engensen, Hänigsen, Hülptingsen, Katensen, Landwehr, Obershagen, Oelerse, Oldhorst, Otze, Ramlingen mit Ehlershausen, Röhrse, Schillerslage, Schwüblingsen, Sievershausen, Sorgensen, Uetze, Weferlingsen, Wettmar Landkreis Uelzen, vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Ahnsen, Allersehl, Altendorf, Alt-Isenhagen, Barwedel, Benitz, Betzhorn, Blickwedel, Böckelse, Boitzenhagen, Bökel, Bokensdorf, Bottendorf, Brome, Croya, Dannenbüttel, Darrigsdorf, Dedelstorf, Dieckhorst, Ehra-Lessien, Emmen, Erpensen, Ettenbüttel, Eutzen, Flettmar, Gamsen, Gannerwinkel, Glüsingen, Grebshorn, Groß Oesingen, Grußendorf, Hagen b. Knesebeck, Hankensbüttel, Jembke, Kästorf, Kaiserwinkel, Kakerbeck, Knesebeck, Langwedel, Lingwedel, Lüben, Lusche, Mahrenholz, Masel, Müden, Neubokel, Neudorf-Platendorf, Oerrel, Ohrdorf, Osloß, Päse, Piastau, Rade, Radenbeck, Räderloh, Repke, Schnef-lingen, Schönewörde, Schweimke, Sprakensehl, Steimke, Steinhorst, Stöcken, Stüde, Suderwittingen, Tappenbeck, Teschendorf, Triangel, Tülau-Fahrenhorst, Voitze, Vorhop, Wagenhoff, Wahrenholz, Weddersehl, Wentorf, Wesendorf, Westerbeck, Westerholz, Wettendorf, Weyhausen, Wierstorf, Wüsche, Wiswedel, Wittingen, Wollersdorf, Wunderbüttel, Zahrenholz, Zasenbeck, Zicherie Stadtteile Buchholz, Hainholz, Herrenhausen, List, Stadtmitte, Stöcken, Vahrenwald Stadtteile Badenstedt, Döhren, Kirchrode, Kleefeld, Limmer, Linden, Ricklingen, Wülfel Landkreis Hannover, Vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Ahlten, Bilm, Dolgen, Evern, Gretenberg, Haimar, Harber, Höver, Uten, Klein Lobke, Lehrte, Rethmar, Sehnde Landkreise Neustadt a. Rbge., Grafschaft Schaumburg, vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Abbensen, Aligse, Altwarmbüchen, Beinhorn, Bennemühlen, Berk-hof, Bissendorf, Breiingen, Dudenbostel-Rodenbostel, Elze, Fuhrberg, Gailhof, Großburgwedel, Heeßel, Hellendorf, Immensen, Isernhagen F. B., Isernhagen H. B., Isernhagen K. B., Isernhagen N. B., Kirchhorst, Kleinburgwedel, 482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 44 Nicnburg-Schaumburg-Lippe 45 Diepholz-Melle-Wittlage 46 Hameln-Springe 47 Alfeld-Holzminden 48 Hildesheim-Stadt und -Land 49 Gandersheim-Salzgitter 50 Stadt Braunschweig 51 Braunschweig-Land-Helmstedt 52 Wolfenbüttel-Goslar-Land Kolshorn, Meitze, Meilendorf, Negenborn, Neu Warm-buchen, Oegenbostel, Resse, Röddensen, Scherenbostel, Steinwedel, Thönse, Wennebostel Vom Landkreis Nienburg die Gemeinden Änderten, Anemolter, Balge, Binnen, Blenhorst, Bockhop, Bötenberg, Bolsehle, Borstel, Brokeloh, Bruchhagen, Buchhorst, Bühren, Campen, Deblinghausen, Dienstborstel, Draken-burg, Düdinghausen, Erichshagen, Estorf, Gadesbünden, Glissen, Groß Varlingen, Hahnenberg, Haßbergen, Heem-sen, Hesterberg, Hibben, Holte, Holtorf, Holzbalge, Holzhausen, Husum, Landesbergen, Langendamm, Leese, Leeseringen, Lemke, Liebenau, Linsburg, Loccum, Marklohe, Mehlbergen, Münchehagen, Müsleringen, Nienburg/ Weser, Oyle, Pennigsehl, Rehburg Stadt, Rehburg Bad, Rohrsen, Sarninghausen, Schessinghausen, Schinna, Sebbenhausen, Sehnsen, Sieden, Sonnenborstel, Staffhorst, Steimbke, Steyerberg, Stöckse, Stolzenau, Voigtei, Wellie, Wenden, Wendenborstel, Wiedensahl, Wietzen, Winzlar, Wohlenhausen, Landkreis Schaumburg-Lippe Landkreise Graftschaft Diepholz, Wittlage, Melle, vom Landkreis Nienburg die Gemeinden Bohnhorst, Brüninghorstedt, Darlaten (Gutsbezirk), Diepenau, Diethe, Essern, Frestorf, Großenvörde, Harrienstedt, Höfen, Hoysinghausen, Huddestorf, Jenhorst, Kleinenheerse, Lavelsloh, Lohhof, Nendorf, Nordel, Raddestorf, Sapelloh, Steinbrink, Uchte, Warmsen, Woltringhausen Kreisfreie Stadt Hameln, * Landkreise Hameln-Pyrmont, Springe Landkreise Alfeld, Holzminden Kreisfreie Stadt Hildesheim, Landkreis Hildesheim-Marienburg Kreisfreie Stadt Salzgitter, Landkreis Gandersheim, vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Baddecken-stedt, Berel, Binder, Burgdorf, Groß Elbe, Groß Heere, Gustedt, Hohenassel, Klein Elbe, Klein Heere, Nordassel, Oelber am weißen Wege, Rhene, Sehlde, Wartjenstedt, Westerlinde Kreisfreie Stadt Braunschweig Landkreis Braunschweig ohne die Gemeinden Ahsen-Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder (siehe Wahlkreis 37 Fallingbostel-Hoya) Landkreis Helmstedt Landkreis Goslar, vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Achim, Adersheim, Ahlum, Ampleben, Apelnstedt, Atzum, Bansleben, Barbecke, Barnstorf, Berklingen, Bettingerode, Börßum, Bornum, Broistedt, Bündheim, Cramme, Dettum, Eilum, Eitzuih, Evessen, Fümmelse, Geitelde, Gilzum, Groß Biewende, Groß Dahlum, Groß Denkte, Groß Stöckheim, Groß Vahlberg, Hachum, Halchter, Harlingerode, Harzburg Bad, Hedeper, Hornburg, Isingerode, Kalme, Kissenbrück, Klein Biewende, Klein Dahlum, Klein Denkte, Klein Vahlberg, Kneitlingen, Leiferde, Leinde, Linden, Mönchevahlberg, Neindorf, Oker, Remlingen, Roklum, Salzdahlum, Sambleben, Sauingen, Schlewecke, Schliestedt, Schöppenstedt, Seinstedt, Semmenstedt, Sott-mar, Stiddien, Timmern, Uefingen, Uehrde, Volzum, Warle, Watzum, Weferlingen, Wendessen, Westerode, Wetzleben, Winnigstedt, Wittmar, Wolfenbüttel, Wolt-wiesche Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 483 Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 53 Harz 54 Peine-Gifhorn 55 Northeim-Einbeck-Duderstadt 56 Göttingen-Münden Kreisfreie Stadt Goslar, Landkreise Zellerfeld, Blankenburg (Restkreis), Osterode (Harz) Landkreis Peine, Kreisfreie Stadt Wolfsburg, vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Abbesbüttel, Adenbüttel, Ahmstorf, Allenbüttel, Allerbüttel, Almke, Ausbüttel, Barnstorf, Bechtsbüttel, Beienrode, Calberlah, Dalldorf, Didderse, Edesbüttel, Ehmen, Eickhorst, Essenrode, Fallersleben, Gifhorn, Grassei, Gravenhorst, Groß Schwülper, Harxbüttel, Hattorf, Hehlingen, Heiligendorf, Hillerse, Höfen, Isenbüttel, Jelpke, Klein Schwülper, Klein Steimke, Lagesbüttel, Leiferde, Meine, Meinersen, Morse, Neindorf, Ochsendorf, Ohnhorst, Rennau, Rethen, Rhode, Ribbesbüttel, Rötgesbüttel, Rolfsbüttel, Rottorf, Sandkamp, Seershausen, Sülfeld, Uhry, Volkse, Vollbüttel, Vordorf, Walle, Wasbüttel, Wedelheine, Wedesbüttel, Wettmers-hagen, Winkel Landkreise Northeim, Einbeck, Duderstadt Kreisfreie Stadt Göttingen, Landkreise Göttingen, Münden Bremen 57 Bremen-Ost 58 59 Bremen-West Bremerhaven-Bremen-Nord Von der Stadtgemeinde Bremen Bezirk Ost, vom Bezirk Süd-Stadtteil Huckelriede, Ortsteile Habenhausen und Arsten Von der Stadtgemeinde Bremen Bezirk West, vom Bezirk Süd Stadtteile Neustadt, Huchting, Woltmers-hausen, Ortsteile Seehausen und Strom, Bezirk Mitte ausgenommen der Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven Stadtgemeinde Bremerhaven, von der Stadtgemeinde Bremen Bezirk Nord, vom Bezirk Mitte Ortsteil Stadtbremisches Uberseehafen-gebiet Bremerhaven 60 Aachen-Stadt 61 Aachen-Land 62 Geilenkirchen-Erkelenz- Jülich 63 Düren-Monschau-Schleiden 64 Bergheim-Eusklrciien 65 Köln-Land 66 Köln I Nordrhein-Westfalen Kreisfreie Stadt Aachen Landkreis Aachen Landkreise Geilenkirchen-Heinsberg, Erkelenz, Jülich Landkreise Düren, Monschau, Schieiden Landkreise Bergheim, Euskirchen Landkreis Köln Der nördlich folgender Trennungslinie gelegene linksrheinische Teil der Stadt: Stadtwald, Hülsstraße, Aachener Straße, Aachener-Glacis-Weg, durch den inneren Grüngürtel, nördlich Gleisdreieck, Odenkirchener Straße, Ecke Storm- und Ecke Innere Kanalstraße, nördlich der Umwallung Fort X, nördlich Neusser Wall (einschließlich Eis- und Schwimmstadion), Neusser Wall, Elsa-Brandström-Straße 484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 67 Köln II 68 Köln III 69 Bonn-Stadt und -Land 70 Siegkreis 71 Oberbergischer Kreis 72 Rheinisch-Bergischer Kreis 73 Rhein-Wupper-Kreis 74 Remscheid-Solingen 75 Wuppertal I 76 Wuppertal II 77 Düsseldorf-Mettmann 78 Düsseldorf I 79 Düsseldorf II 80 Neuss-Grevenbroich 81 Krefeld 82 Rheydt-M. Gladbach- Viersen 83 Kempen-Krefeld 84 Moers .85 Geldern-Kleve 86 Rees-Dinslaken 87 Oberhausen 88 Mülheim 89 Essen I übriger linksrheinischer Teil der Stadt Gesamter rechtsrheinischer Teil der Stadt Landkreis Bonn, kreisfreie Stadt Bonn Siegkreis Oberbergischer Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis Rhein-Wupper-Kreis Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen Stadtteile Elberfeld, Vohwinkel, Cronenberg Stadtteile Barmen, Ronsdorf, Beyenburg Landkreis Düsseldorf-Mettmann Der westlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der Stadt: Nördlicher Zubringer einschließlich bis zur Verbindungslinie der Personenbahnhöfe Rath und Derendorf, dieser folgend bis zur Hauptstrecke Duisburg-Köln, dieser folgend über den Bahnhof Derendorf bis zum Hauptbahnhof, Hauptbahnhof einschließlich, der Eisenbahnlinie Köln-Düsseldorf folgend bis zur Unterführung an der Kruppstraße, Volksgartenstraße ausschließlich, Bittweg ausschließlich, Witzelstraße einschließlich bis zur Christophstraße, Christophstraße ausschließlich bis zur Himmelgeister Straße, von dort südlich des Geländes des Wasserwerks bis zum Rhein Der östlich der beim Wahlkreis Düsseldorf I beschriebenen Trennungslinie gelegene Teil der Stadt Kreisfreie Stadt Neuss, Landkreis Grevenbroich Kreisfreie Stadt Krefeld Kreisfreie Städte Rheydt, M.Gladbach, Viersen Landkreis Kempen-Krefeld Landkreis Moers Landkreise Geldern, Kleve Landkreise Rees, Dinslaken Kreisfreie Stadt Oberhausen Kreisfreie Stadt Mülheim a) Der nördlich folgender West-Ost-Trennungslinie gelegene Teil der Stadt: Entlang der Bahnlinie (der Strecke) Mülheim – Heißen –- Margarethenhöhe – Essen-Rüttenscheid von der Stadtgrenze bis Esmarchstraße, Verlauf der Virchow-straße bis zur Krawehlstraße, Krawehlstraße bis zur Kortumstraße, Brunostraße, Albrechtstraße, Demrahts-kamp, Kahrstraße, Witteringstraße bis Rellinghauser Straße, Rellinghauser Straße bis Bahnhof Essen-Süd, Verlauf der Bahnlinie Essen-Süd–Hauptbahnhof (bis zur Einbiegung in den Hbf. und dann ostwärts entlang der Bahnstrecke Essen-Hbf.–Essen-Steele) bis in Höhe des Bolckendycks b) der westlich folgender Nord-Süd-Trennungslinie gelegene Teil der Stadt: Emscherverlauf von der Stadtgrenze Bottrop bis zur Gladbecker Straße, ostwärts der Gladbecker Straße bis Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 485 Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 90 Essen II 91 Essen III 92 Duisburg I 93 Duisburg II 94 Borken-Bocholt-Ahaus 95 Steinfurt-Tecklenburg 96 Beckum-Warendorf 97 Münster-Stadt und -Land 98 Lüdinghausen-Coesfeld 99 Gelsenkirchen. 100 Recklinghausen-Land 101 Recklinghausen-Stadt in Höhe des Hafens Matthias Stinnes, dann zwischen der Gladbecker- und Gewerkenstraße nach Süden die Rahmdörne und Neuessener Straße kreuzend und die Gladbecker Straße überquerend bis zum Snatgang, über den Stakenholt und die Vogelheimer Straße westlich der Lütkenbrauk entlang, die Walkmühle überschneidend bis zur aufgehobenen Anschlußbahn, dann oberhalb der Hülsenbruchstraße, südlich der Krablerstraße entlang bis zur Bottroper Straße, dann der Bottroper Straße folgend bis in Höhe des Kruppschen Werksgeländes oberhalb der Helenenstraße, dieses ostwärts durchschneidend über die Kleine Hammerstraße bis zum Sportplatz, von dort nach Süden, die Bamlerstraße kreuzend und dann südöstlich verlaufend bis zur Gladbecker Straße oberhalb der Kläranlage und der Gneisenaustraße, durch die Blücherstraße bis unterhalb des Bahnhofs Essen-Stoppenberg, dann Lützowstraße und Stoppenberger Straße überschneidend bis zum Dampfsägewerk der Zeche Graf Beust, Eisenbahnanlage Salkenbergsweg durchkreuzend, dann nach Süden quer durch das Zechengelände Königin Elisabeth, die Elisenstraße und Frillendorfer Straße kreuzend bis zum Rangierbahnhof Essen-Hbf. a) Der ostwärts der Ostgrenze des Wahlkreises Essen I liegende Teil der Stadt (gleich Grenze b des Wahlkreises Essen I) b) nördlich folgender Trennungslinie: Eisenbahnlinie Essen-Hauptbahnhof nach Essen-Steele bis oberhalb des Mählerweges, Verlauf des Mählerweges und der Spillenburgstraße bis Westfalenstraße oberhalb des Spil-lenburger Wehrs, Ruhrverlauf von Spillenburger Wehr bis zur Stadtgrenze Altendorf-Ruhr Der südlich der West-Ost-Trennungslinie der Wahlkreise Essen I und II liegende Teil der Stadt Der nordöstlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der Stadt: Vom Ostrand der Stadt der Mülheimer Straße folgend, bis zur Eisenbahnunterführung, dann nördlich dem früheren Bahndamm folgend am Ostrand des Innenhafens vorbei bis zur Ruhr und zur Schleuse des Rhein-Herne-Kanals; dann der Straße "Kiffwardt" folgend am Nordostrand der Ruhrorter Häfen entlang bis zum Bahnübergang an der Straße "Am Nordhafen", die Hauerstraße und Silberstraße westlich umgehend, dem Ostrand der Werksanlagen der Flutte Phönix folgend bis zur Mühlenfelder Straße, dem Ostrand der Werksanlagen der Hütte Phönix folgend bis zur Helmholtzstraße, westlich der Helmholtzstraße entlang bis zum alten Emscherbett. Diesem Emscherbett in allgemein westlicher und nordwestlicher Richtung folgend, die Häuser Beeckerweth 210 bis 230 aber westlich umgehend bis zum Rhein. Der südwestlich der beim Wahlkreis 92 beschriebenen Trennungslinie gelegene Teil der Stadt Landkreis Borken, kreisfreie Stadt Bocholt, Landkreis Ahaus Landkreise Steinfurt, Tecklenbürg Landkreise Beckum, Warendorf Landkreis Münster, kreisfreie Stadt Münster Landkreise Lüdinghausen, Coesfeld Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen Landkreis Recklinghausen Kreisfreie Stadt Recklinghausen 486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 Gladbeck-Bottrop Warburg-Höxter-Büren Paderborn-Wiedenbrück Bielefeld-Halle Bielefeld-Stadt Herford-Stadt und -Land Detmold Lemgo Minden-Lübbecke Wattenscheid - Wanne-Eickel Herne - Castrop-Rauxel Ennepe-Ruhr-Witten Hagen Dortmund I Dortmund II Dortmund III - Lünen Bochum Iserlohn-Stadt und -Land Unna-Hamm 121 Meschede-Olpe 122 Arnsberg-Soest 123 Lippstadt-Brilon Kreisfreie Städte Gladbeck, Bottrop Landkreise Warburg, Höxter ohne Lügde mit Greven-hagen, Büren Landkreise Paderborn, Wiedenbrück Landkreise Bielefeld, Halle Kreisfreie Stadt Bielefeld Landkreis Herford, kreisfreie*Stadt Herford Landkreis Detmold Landkreis Lemgo mit Lügde, ohne Grevenhagen Landkreise Minden, Lübbecke Kreisfreie Städte Wattenscheid, Wanne-Eickel Kreisfreie Städte Herne, Castrop-Rauxel Landkreise Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten Kreisfreie Stadt Hagen Alte Stadtgrenze (Hafenbahn) gegen Wambel, Eisenbahnlinie Dortmund-Süd–Soest bis Rennweg einschließlich Hauptfriedhof, Gemarkungsgrenze Aplerbeck-Sölde gegen Brackel und Asseln, Stadtgrenze gegen Landkreis Unna, Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Hagen, Landkreis Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten, kreisfreie Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Stadtgrenze-Harpe-ner Hellweg, Harpener Hellweg (ganz) ausschließlich, Limbeckerstraße (ganz) einschließlich, Lütgendortmunder Straße ausschließlich bis zum Schnittpunkt Lütgendortmunder Hellweg, Lütgendortmunder Hellweg ausschließlich bis zur Gemarkungsgrenze Märten, Gemarkungsgrenze Märten bis Gemarkungsgrenze Dorstfeld, Gemarkungsgrenze Dorstfeld bis Schnittpunkt Rheinlanddamm, Rheinlanddamm ausschließlich bis zum Emscherlauf, alte Stadtgrenze (Emscherlauf) bis Ardeystraße, Ardeystraße (ganz) ausschließlich, Hohestraße (ganz) einschließlich, Hansastraße (ganz) einschließlich, Burgtor einschließlich, Eisenbahnlinie Dortmund–Hamm bis Schnittpunkt mit der Hafenbahn (Grenze Wambel) Der Wahlkreis Dortmund II schließt sich an die im Wahlkreis I von dem Schnittpunkt Stadtgrenze Bochum-Harpener Hellweg bis Adeystraße, Hohe Straße, Hansastraße, Burgtor beschriebene Grenze an. Vom Burgtor führt die Grenze weiter: Eisenbahnlinie Hamm-Dortmund-Mengede bis zum Schnittpunkt mit der alten Stadtgrenze (Emscherlauf), Gemarkungsgrenze zwischen Innenstadt und Dorstfeld, Huckarde, Deusen, Lindenhorst, Eving, weiter Gemarkungsgrenze Eving-Kemminghausen, Brechten bis zur Städtgrenze gegen Stadt Lünen, Stadtgrenze gegen Stadt Lünen, Landkreis Recklinghausen, Stadt Castrop-Rauxel, Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Harpener Hellweg Der Wahlkreis umfaßt den restlichen Teil der kreisfreien Stadt Dortmund und die kreisfreie Stadt Lünen Kreisfreie Stadt Bochum Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Iserlohn Landkreis Unna, kreisfreie Stadt Hamm Landkreise Meschede, Olpe Landkreise Arnsberg, Soest Landkreise Lippstadt, Brilon Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 487 Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 124 Altena-Lüdenscheid 125 Siegen-Stadt und Land Wittgenstein Landkreis Altena, kreisfreie Stadt Lüdenscheid Landkreis Siegen, kreisfreie Stadt Siegen, Landkreis Wittgenstein 127 Kassel 128 Eschwege 129 Fritzlar-Homberg 130 Hersfeld 131 Marburg 132 Wetzlar 133 Gießen 134 Fulda 135 Obertaunuskreis 136 Friedberg 137 Limburg 138 Wiesbaden 139 Hanau 140 Frankfurt/M I 141 Frankfurt/M II 142 Frankfurt/M III 143 Groß-Gerau 144 Offenbach/M 145 Darmstadt 146 Dieburg 147 Bergstraße 148 Altenkirchen (Westerwald) 149 Ahrweiler 150 Koblenz 151 Cochem Hessen Landkreise Hofgeismar, Wolfhagen, Waldeck Stadt- und Landkreis Kassel Landkreise Eschwege, Melsungen, Witzenhausen Landkreise Frankenberg, Fritzlar-Homberg, Ziegenhain Landkreise Hersfeld, Hünfeld, Rotenburg Stadtkreis Marburg/Lahn, Landkreise Biedenkopf, Marburg/Lahn Dillkreis, Landkreis Wetzlar Stadtkreis Gießen, Landkreise Alsfeld, Gießen Stadtkreis Fulda, Landkreise Fulda, Lauterbach, Schlüchtern Oberlahnkreis, Obertaunuskreis, Landkreis Usingen Landkreise Büdingen, Friedberg Landkreis Limburg, Rheingaukreis, Untertaunuskreis Stadtkreis Wiesbaden Stadtkreis Hanau, Landkreise Gelnhausen, Hanau Sämtliche Bezirke südlich des Main (Oberrad, Sachsenhausen, Niederrad, Goldstein, Schwanheim) und westliche Vorortbezirke, 54 und 55 (Griesheim), 56 (Nied), 57, 58, 59 (Alt-Höchst), 60 (Sindlingen), 61 (Zeilsheim), 62 (Unterliederbach), 63 (Sossenheim) Stadtbezirke 1–9, 14 und 26* (Innenstadt), 15 und 16 (Gutleut-, Gallusviertel und Rebstock), 10, 11, 17, 18, 19 (Westend), 34, 35 und 36 (Bockenheim), 40 (Rödelheim), 41 (Hausen), 42 (Praunheim mit Siedlung), 43 (Heddern-heim), 44 (Ginnheim), 45 (Eschersheim), 48 (Niederursel) Stadtbezirke 12, 13, 20–25, 26 n bis 29 (Nordend und Bornheim), 39 (Seckbach), 46 (Eckenheim), 47 (Preungesheim), 49 (Bonames mit Siedlung), 50 (Berkersheim), 51 und 52 (Fechenheim) Landkreis Groß-Gerau, Main-Taunuskreis Stadtkreis Offenbach, Landkreis Offenbach Stadtkreis Darmstadt, Landkreis Darmstadt Landkreise Dieburg, Erbach Landkreis Bergstraße Rheinland-Pfalz Kreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied Kreise Ahrweiler, Mayen Kreise Koblenz-Stadt, Koblenz-Land, St. Goar Kreise Cochem, Zell (Mosel), Simmern, Bernkastei 488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 152 Kreuznach 153 Prüm 154 Trier 155 Weslerburg 156 Mainz 157 Worms 158 Ludwigshafen am Rhein 159 Neustadt an der Weinstraße 160 Kaiserslautern 161 Zweibrücken 162 Speyer Kreise Kreuznach, Birkenfeld Kreise Prüm, Daun, Bitburg, Wittlich Kreise Trier-Stadt, Trier-Land, Saarburg Oberwesterwaldkreis, Unterwesterwaldkreis, Unterlahnkreis, Kreis St. Goarshausen Kreise Mainz-Stadt, Mainz-Land ohne Amtsgerichtsbezirk Oppenheim, Bingen Kreise Worms-Stadt, Worms-Land, Alzey, vom Kreis Mainz-Land Amtsgerichtsbezirk Oppenheim Kreise Ludwigshafen am Rhein-Stadt, Ludwigshafen am Rhein-Land, Frankenthal-Stadt, Frankenthal-Land ohne Amtsgerichtsbezirk Grünstadt Kreise Neustadt an der Weinstraße - Stadt, Neustadt an der Weinstraße-Land vom Kreis Frankenthal-Land Amtsgerichtsbezirk Grünstadt, Kreise Kirchheimbolanden, Rockenhausen Kreise Kaiserslautern-Stadt, Kaiserslautern-Land, Kusel Kreise Zweibrücken-Stadt, Zweibrücken-Land, Pirmasens-Stadt, Pirmasens-Land, Bergzabern Kreise Speyer-Stadt, Speyer-Land, Landau in der Pfalz-Stadt, Landau in der Pfalz-Land, Germersheim Baden-Württemberg 163 Stuttgart I (West) 164 Stuttgart II (Ost) 165 Ludwigsburg 166 Heilbronn 167 Böblingen 168 Eßlingen 169 Göppingen 170 Ulm Stadtteile Weil im Dorf, Feuerbach, Botnang, Stuttgart-West, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Süd, Vaihingen mit Rohr, Möhringen mit Sonnenberg, Degerloch, Birkach, Hohen-heim, Plieningen Stadtteile Stammheim, Zuffenhausen, Zazenhausen, Mühlhausen, Höfen, Münster, Bad Cahnstatt, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Rotenberg, Uhlbach, Wangen, Obertürkheim, Rohracker, Hedelfingen, Sillenbuch, Heumaden, Riedenberg Landkreis Ludwigsburg Kreisfreie Stadt Heilbronn, Landkreis Heilbronn Landkreise Böblingen, Vaihingen a. d. E., Leonberg Landkreis Eßlingen, vom Landkreis Nürtingen die Gemeinden Aich, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Erkenbrechts-weiler, Frickenhausen, Grafenberg, Grötzingen, Großbett-lingen, Hardt, Kappishäusern, Kleinbettlingen, Kohlberg, Linsenhofen, Neckarhausen, Neckartailfingen, Neckartenz-lingen, Neuenhaus, Neuffen, Nürtingen, Oberboihingen, Raidwangen, Reudern, Schlaitdorf, Tischardt, Unteren-singen, Wendungen, Wolfschlugen, Zizishausen Landkreis Göppingen, die nicht beim Wahlkreis 168 aufgeführten Gemeinden des Landes Nürtingen Kreisfreie Stadt Ulm, Landkreise Heidenheim, Ulm 171 Aalen Landkreise Aalen, Schwab. Gmünd Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 489 Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 172 Backnang 173 Crailsheim 174 Waiblingen 175 Karlsruhe-Stadt 176 Mannheim-Stadt 177 Heidelberg 178 Karlsruhe-Land 179 Bruchsal 180 Mannheim-Land 181 Sinsheim 182 Tauberbischofsheim 183 Konstanz 184 Donaueschingen 185 Lörrach 186 Freiburg 187 Emmendingen 188 Offenburg 189 Rastatt 190 Reutlingen 191 Calw 192 Rottweil 193 Balingen 194 Biberach 195 Ravensburg Landkreise Backnang, Schwab. Hall Landkreise Crailsheim, Mergentheim, Öhringen, Künzelsau Landkreis Waiblingen Kreisfreie Stadt Karlsruhe Kreisfreie Stadt Mannheim Kreisfreie Stadt Heidelberg, Landkreis Heidelberg Landkreis Karlsruhe ohne die beim Wahlkreis 179 aufgeführten Gemeinden, Landkreis Pforzheim, Kreisfreie Stadt Pforzheim Landkreis Bruchsal, vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Ruit, Sprantal, Bauerbach, Bretten, Büchig, Diedelsheim, Dürrenbüchig, Flehingen, Göhlshausen, Rinklingen, Wös-singen, vom Landkreis Sinsheim die Gemeinden Kürnbach, Mühlbach, Sulzfeld, Zaisenhausen Landkreis Mannheim Landkreis Sinsheim ohne die beim Wahlkreis 179 aufgeführten Gemeinden, Landkreis Mosbach Landkreise Tauberbischofsheim, Buchen Landkreise Konstanz (einschl. Stadt Konstanz), Überlingen Landkreise Donaueschingen, Waldshut, Stockach, Neustadt Landkreise Lörrach, Säckingen, Müllheim Landkreis Freiburg (einschl. Stadt Freiburg) Landkreise Emmendingen, Villingen, Wolfach Landkreise Offenburg, Lahr, Kehl Landkreise Rastatt (einschl. der Stadt Baden-Baden), Bühl Landkreise Reutlingen, Tübingen Landkreise Calw, Freudenstadt, Horb Landkreise Rottweil, Tuttlingen Landkreise Balingen, Hechingen, Sigmaringen, Münsingen Landkreise Biberach, Saulgau, Ehingen Landkreise Ravensburg, Wangen, Tettnang 196 Altötting 197 Fürstenfeldbruck Bayern Landkreise Altötting, Mühldorf, Wasserburg a. Inn Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Stadtkreis Landsberg, Landkreis Landsberg 198 Ingolstadt Landkreis Aichach, Stadtkreis Ingolstadt, Landkreise Ingolstadt, Pfaffenhofen a. d. Um, Schrobenhausen 490 Bundesgesetzblatt, Nr. des Wahl- Name des Wahlkreises kreises 199 Miesbach 200 München-Nord 201 München-Ost 202 München-Süd 203 München-West 204 München-Land 205 Rosenheim 206 Traunstein 207 Weilheim 208 Deggendorf 209 Landshut 210 Passau 211 Pfarrkirchen 212 Straubing 213 Vilshofen 214 Amberg 215 Burglengenfeld 216 Cham 217 Regensburg 218 Tirschenreuth 219 Bamberg 220 Bayreuth 221 Coburg 222 Forchheim 223 Hof 224 Kulmbach 225 Ansbach Jahrgang 1953, Teil I Gebiet des Wahlkreises Landkreise Miesbach, Starnberg, Wolfratshausen Stadtkreis München: Stadtbezirke 5, 6, 7, 13, 22, 26, 27, 28, 33 Stadtkreis München: Stadtbezirke 14, 15, 17, 18, 29, 30, 31, 32 Stadtkreis München: Stadtbezirke 1–4, 8–12, 16, 19, 24, 34, 36, 41 Stadtkreis München: Stadtbezirke 20, 21, 23, 25, 35, 37–40 Landkreis Erding, Stadtkreis Freising, Landkreise Freising, München Landkreise Bad Aibling, Ebersberg, Stadtkreis Rosenheim, Landkreis Rosenheim Stadtkreis Bad Reichenhall, Landkreis Berchtesgaden, Laufen, Stadtkreis Traunstein, Landkrois Traunstein Landkreise Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen, Schongau, Weilheim Stadtkreis Deggendorf, Landkreise Deggendorf, K^tzting, Regen, Viechtach Landkreis Kehlheim, Stadtkreis Landshut, Landkreise Landshut, Mainburg, Rottenburg Stadtkreis Passau, Landkreise Passau, Wegscheid, Wolfstein Landkreise Eggenfelden, Pfarrkirchen, Vilsbiburg Landkreise Bogen, Dingolfing, Mallersdorf, Stadtkreis Straubing, Landkreis Straubing Landkreise Grafenau, Griosbach, Landau/Isar, Vilshofen Stadtkreis Amberg, Landkreise Amberg, Eschenbach Opf., Neumarkt Opf., Sulzbach Rosenbeig Landkreise Beilngries, Burglengenfeld, Parsberg, Riedenburg, Roding, Stadtkreis Schwandorf/Bayern Landkreise Cham, Nabburg, Neunburg v. W., Oberviech-tach, Vohenstrauß, Waldmünchen Stadtkreis Regensburg, Landkreis Regensburg Landkreise Kemnath, Neustadt WN, Tirschenreuth, Stadtkreis Weiden Stadtkreis Bamberg, Landkreise Bamberg, Staffelstein Stadtkreis Bayreuth, Landkreis Bayreuth, Stadtkreis Marktredwitz, Landkreis Wunsiedel Stadtkreis Coburg, Landkreis Coburg, Stadtkreis Neustadt bei Coburg, Landkreis Kronach Landkreis Ebermannstadt, Stadtkreis Forchheim, Landkreise Forchheim, Höchstadt/Aisch, Pegnitz Stadtkreis Hof, Landkreise Hof, Münchberg, Rehau, Stadtkreis Selb Stadtkreis Kulmbach, Landkreise Kulmbach, Lichtenfels, Naila, Stadtsteinach Stadtkreis Ansbach, Landkreise Ansbach, Feuchtwangen, Stadtkreis Rothenburg o. T., Landkreise Rothenburg o. T., Uffenheim Nr. 32 – Tag der Nr. des Wahl- Name des Wahlkreises kreises 226 Erlangen 227 Nürnberg 228 Nürnberg-Fürth 229 Schwabach 230 Weißenburg 231 Aschaffenburg 232 Bad Kissingen 233 Karlstadt 234 Schweinfurt 235 Würzburg 236 Augsburg-Stadt 237 Augsburg-Land 238 Dillingen 239 Donauwörth 240 Kaufbeuren 241 Kempten 242 Memmingen ie: Bonn, den 10. Juli 1953 491 Gebiet des Wahlkreises Stadtkreis Erlangen, Landkreise Erlangen, Fürth, Neu-stadt/Aisch, Scheinfeld Stadtkreis Nürnberg, Stadtteile: Maxfeld, Wöhrd, Schop-pershof, Jobst, Spitalhof, Erlenstegen, Schafhof, Loher Moos, Ziegelstein, Buchenbühl, Großreuth h. d. V., Fla-schenhof, Mögeldorf, Laufamholz, Hammer, Zerzabelshof, Dutzendteich, Gleishammer Peter, Rangierbahnhof Bleiweis, Tafelhof, Galgenhof, Lichtenhof, Steinbühl, Gibit-zenhof, Gartenstadt, Werderau, Sandreuth, St. Leonhard, Schweinau, Eibach, Maiach, Hinterhof, Reichelsdorf, Mühlhof, Röthenbach, Krottenbach, Gerasmühle, Gebersdorf, Großreuth b. Schw., Kleinreuth b. Schw. Stadtkreis Nürnberg: Stadtteile Johannis, Doos, Schnieg-ling, Wetzendorf, Thon, Kleinreuth, Lohe, Almoshof, Schnepfenreuth, Höfles, Buch, Kraftshof, Altstadt, Gosten-hof, Muggenhof, Eberhardshof, Gaismannshof, Sündersbühl, Höfen, Neuleyh, Stadtkreis Fürth Landkreise Hersbruck, Lauf, Nürnberg, Schwabach, Stadtkreis Schwabach Landkreise Dinkelsbühl, Eichstätt, Gunzenhausen, Hil-poltstein, Weißenburg/Bay. Landkreis Alzenau, Stadtkreis Aschaffenburg, Landkreise Aschaffenburg, Miltenberg, Obernburg Stadtkreis Bad Kissingen, Landkreise Bad Kissingen, Ebern, Haßfurt, Hofheim, Königshofen i. Grabfeld, Mell-richstadt Landkreise Bad Neustadt/Saale, Brückenau, Gemünden, Hammelburg, Karlstadt, Lohr Landkreis Gerolzhofen, Stadtkreis Kitzingen, Landkreis Kitzingen, Stadtkreis Schweinfurt, Landkreis Schweinfurt Landkreise Marktheidenfeld, Ochsenfurt, Stadtkreis Würzburg, Landkreis Würzburg Stadtkreis Augsburg Landkreise Augsburg, Friedberg, Krumbach, Wertingen Landkreise Dillingen, Günzburg, Stadtkreis Neu-Ulm, Landkreis Neu-Ulm Landkreis Donauwörth, Stadtkreis Neuburg a. D., Landkreise Neuburg a. D., Nördlingen Landkreis Füssen, Stadtkreis Kaufbeuren, Landkreise Kaufbeuren, Markt Oberdorf, Schwabmünchen Stadtkreis Kempten, Landkreis Kempten, Stadtkreis Lindau, Landkreise Lindau, Sonthofen Landkreis Illertissen, Stadtkreis Memmingen, Landkreise Memmingen, Mindelheim