Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1956  Nr. 21 vom 09.05.1956  - Seite 383 bis 407 - Bundeswahlgesetz

Bundeswahlgesetz Bundesgesetzblatt 383 Teill 1956 Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1956 Nr. 21 Tag Inhalt: Seite 7. 5.56 Bundeswahlgesetz ..................................................................... 383 7. 5. 56 Verordnung über die Änderung der Zollvormerk-Ordnung............................... 408 5. 5. 56 Elfte Verordnung über die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung ........................................... 414 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.......................................... 414 In Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1956, ist verkündet: Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Bundeswahlgesetz. Vom 7. Mai 1956. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Wahlsystem § 1 Zusammensetzung des Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze (1) Der Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 506 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. (2) Von den Abgeordneten werden 253 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt. § 2 Gliederung des Wahlgebietes (1) Wahlgebiet ist der Geltungsbereich dieses Gesetzes. (2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. (3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. § 3 Wahlkreiseinteilung (1) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern. (2) Die Kommission hat die Aufgabe, die Veränderung der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu beobachten und im Laufe des ersten Jahres nach Zusammentritt des Bundestages der Bundesregierung einen Bericht mit Vorschlägen über Änderungen der Wahlkreiseinteilung zu erstatten. Die Bundesregierung leitet den Bericht unverzüglich dem Bundestag zu und veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger. (3) Jeder Wahlkreis muß ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Ländergrenzen müssen, Stadt-und Landkreisgrenzen sollen nach Möglichkeit bei der Einteilung der Wahlkreise eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als 33 Vs vom Hundert nach oben, und unten betragen. § 4 Stimmen Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. § 5 Wahl in den Wahlkreisen In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. § 6 Wahl nach Landeslisten (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht 384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 21 Abs. 3 oder von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 4 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind. Die verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten im Verhältnis der Summen ihrer nach Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Höchstzahlverfahren dHondt verteilt, über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. (2) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (3) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach Absatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Absatz 1 findet nicht statt. (4) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung. -§ 7 Listenverbindung (1) Mehrere Landeslisten derselben Partei können miteinander verbunden werden. (2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. (3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten im Verhältnis ihrer Zweitstimmen im Höchstzahlverfahren dHondt verteilt. § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. ZWEITER ABSCHNITT Wahlorgane § 8 Gliederung der Wahlorgane (1) Wahlorgane sind der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet, ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land, ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis, ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. (2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden. Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können für einen Wahlkreis mehrere Wahlvorsteher und Wahlvorstände eingesetzt werden. § 9 Bildung der Wahlorgane (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister des Innern, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt. (2) Die Wahlaussüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem und drei bis acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Gemeindebehörde die Beisitzer im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher beruft. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Wahlbewerber und Vertrauensmänner für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden. § 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 11 Ehrenämter (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden. (2) Wer ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 150 Deutsche Mark geahndet werden. Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 385 DRITTER ABSCHNITT Wahlrecht und Wählbarkeit § 12 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet haben und 3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. (2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die auf Anordnung ihres Dienstherrn ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland genommen haben sowie die Angehörigen ihres Hausstandes. § 13 Ausschluß vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, 2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig verloren hat. § 14 Ruhen des Wahlrechts Das Wahlrecht ruht für Personen, 1. die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, 2. die auf Grund Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht sind. § 15 Ausübung des Wahlrechts (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. § 16 Wählbarkeit (1) Wählbar ist, wer am Wahltage 1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und 2. das 25. Lebensjahr vollendet hat. (2) Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, 2. wessen Wahlrecht nach § 14 ruht, 3. wer durch Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter rechtskräftig verloren hat oder 4. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) erlangt hat. VIERTER ABSCHNITT Vorbereitung der Wahl § 17 Wahltag Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. § 18 Wählerverzeichnis und Wahlschein (1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Das Wählerverzeichnis wird vom einundzwanzigsten bis vierzehnten Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt. (2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. § 19 Wahlvorschlagsrecht (1) Wahl vorschlage können von Parteien und nach Maßgabe des § 21 von Wahlberechtigten eingereicht werden. (2) Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm nachweisen. 386 " Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I (3) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen. § 20 Einreichung der Wahlvorschläge Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. § 21 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge (1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem satzungsmäßig zuständigen Landesvorstand, Kreiswahlvorschläge der in § 19 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. (3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten. § 22 Aufstellung von Parteibewerbern (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. (2) Vertreterversammlung kann auch eine nach der Satzung allgemein für bevorstehende Wahlen von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis bestellte Versammlung sein, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Wahltage gewählt worden ist. (3) In Großstädten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diese Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. (4) Der Landesvorstand oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen. (6) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu versichern, daß die Aufstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. § 23 Vertrauensmänner (1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Der Vertrauensmann und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. § 24 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. § 25 Änderung von Kreiswahlvorschlägen Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stellvertreters und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 22 braucht nicht eingehalten zu werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 27 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen. § 26 Beseitigung von Mängeln (1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 387 benachrichtigt er sofort den Vertrauensmann und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form und Frist des § 20 nicht gewahrt ist, 2. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen, 3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt oder die Nachweise des § 19 Abs. 2 und des § 22 nicht erbracht sind, 4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder 5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 27 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vertrauensmann den Kreiswahlausschuß anrufen. § 27 Zulassung der Kreiswahlvorschläge (1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am zweiundzwanzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen zwei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Vertrauensmann des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am siebzehnten Tage vor der Wahl getroffen werden. (3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am fünfzehnten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. § 28 Landeslisten (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem satzungsmäßig zuständigen Landesvorstand, bei den in § 19 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten. (2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei enthalten. (3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Fehlt die erkennbare Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen und bei gleichen Familiennamen die der Rufnamen. (4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (5) § 22 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie die §§ 23 bis 26 gelten entsprechend. § 29 Zulassung der Landeslisten (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am zweiundzwanzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. (2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen zwei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Vertrauensmann der Landesliste und der Landeswahlleiter, Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am siebzehnten Tage vor der Wahl getroffen werden. (3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am fünfzehnten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. § 30 Verbindung von Landeslisten (1) Die Verbindung von Landeslisten muß dem Bundeswahlleiter von den Vertrauensmännern der beteiligten Landeslisten übereinstimmend spätestens am zwanzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich erklärt werden. 388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I (2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet spätestens am sechzehnten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Listenverbindungen. § 29 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen Listenverbindungen spätestens am fünfzehnten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. § 31 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt. (2) Der Stimmzettel enthält 1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei oder des Kennworts, 2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Partei und die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten. (3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die im letzten Bundestag vertreten waren, richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an. FÜNFTER ABSCHNITT Wahlhandlung § 32 Öffentlichkeit der Wahl Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. § 33 Unzulässige Wahlpropaganda In dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. § 34 Wahrung des Wahlgeheimnisses (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. § 35 Stimmabgabe (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. (2) Der Wähler gibt 1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, 2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. (3) Der Bundesminister des Innern kann zulassen, daß anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden. § 36 Briefwahi (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag a) seinen Wahlschein, b) in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler eidesstattlich zu versichern, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. (3) Wahlbriefe werden von der Deutschen Bundespost gebührenfrei befördert, wenn sie ihr in amtlichen Wahlbriefumschlägen übergeben werden. SECHSTER ABSCHNITT Feststellung des Wahlergebnisses §37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind. § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen. Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 389 § 39 Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln (1) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht in einem amtlichen Umschlag abgegeben worden sind, 2. die als nicht amtlich erkennbar sind. (2) Ungültig sind Stimmen, 1. die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, 2. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. (3) Ist der Umschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel keine oder nur eine Stimmabgabe, so gelten die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig. (4) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültiger Stimmzettel. (5) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem ungültig, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmzettel kein oder kein mit der vorgeschriebenen eidesstattlichen Versicherung versehener Wahlschein beigefügt ist. § 40 Entscheidung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung. § 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. (2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu. erklären, ob er die Wahl annimmt. § 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl (1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. (2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind. (3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. SIEBENTER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen § 43 Nachwahl (1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist, 2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt. (2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter. (3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt. § 44 Wiederholungswahl (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse statt wie die Hauptwahl. (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident. (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend. ACHTER ABSCHNITT Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Bundestag mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Bundes- 390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I tages und im Falle des § 44 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag (1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz 1. bei Ungültigkeit seiner Wahl, 2. bei Neufeststellung des Wahlergebnisses, 3. bei Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, 4. bei strafgerichtlicher Aberkennung der Rechte aus öffentlichen Wahlen, 5. bei Verzicht. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidenten des Bundestages oder einem deutschen Notar, der seinen Sitz im Wahlgebiet hat, zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Abs. 2 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist. § 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft (1) über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden 1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren, 2. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Vorstandes des Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren, 3. im Falle der Nummern 2, 4 und 5 durch Beschluß des Vorstandes des Bundestages. (2) Der Abgeordnete scheidet aus dem Bundestag mit der Rechtskraft der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, sonst mit dem Beschluß des Vorstandes des Bundestages aus. § 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausge- schieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 Abs. 3 und § 45 gelten entsprechend. (2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im Land keine Landesliste zugelassen worden war, so findet Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend. § 49 Folgen eines Parteiverbots (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die nicht gewählten Bewerber ihre Anwartschaft als Listennachfolger. (2) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Vorstand des Bundestages durch Beschluß fest. § 47 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen wiederholt. § 44 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, dürfen bei dieser Wiederholungswahl nicht als Bewerber auftreten. (4) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1. NEUNTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen § 50 Anfechtung Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf. das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. § 51 Wahlkosten (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigten. Nr. 21 – Tag der Ausgäbe: Bonn, den 9. Mai 1956 391 (2) Der feste Betrag wird vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht berücksichtigt. § 52 Wahlstatistik (1) Das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundestag ist statistisch zu bearbeiten. (2) In den vom Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den Statistischen Landesämtern zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. § 53 Bundeswahlordnung (1) Der Bundesminister des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverf; hren, die Wahlzeit, die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und ihren Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen, Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe, Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag, Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen, die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, die Briefwahl, die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern. (2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 54 Übergangsregelung Solange im Hinblick auf Artikel 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 23. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 305) in Verbindung mit dem Schreiben der drei Hohen Kommissare in der Fassung vom 23. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 500) der vollen Anwendung dieses Gesetzes im Lande Berlin Hindernisse entgegenstehen, gilt folgende Regelung: 1. Die in § 1 Abs. 1 festgelegte Abgeordnetenzahl verringert sich auf 484, die Zahl der nach § 1 Abs. 2 nach Kreiswahlvorschlägen zu wählenden Abgeordneten auf 242. 2. Dazu treten 22 Abgeordnete des Landes Berlin nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) Das Abgeordnetenhaus von Berlin wählt die Abgeordneten sowie eine ausreichende Anzahl von Ersatzmännern auf der Grundlage der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses zum Zeitpunkt der Wahl zum Deutschen Bundestag. Entsprechende Vorschläge machen die zu diesem Zeitpunkt im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen und Gruppen. b) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im Bundestag mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin. Dieser übermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der Annahmeerklärungen unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages. c) Für die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag gelten im übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt der nächste Ersatzmann nach. Er muß derselben Partei angehören wie der Ausgeschiedene zur Zeit seiner Wahl. § 55 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- 392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 56 Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Gesetzes Dieses Gesetz ist. in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt gemäß Artikel 23 des Grund- gesetzes in Kraft zu setzen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Wahlkreiseinteilung werden durch Bundesgesetz bestimmt. § 57 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Verkündung in Kraft. Es findet erstmals auf die Wahl des dritten Deutschen Bundestages Anwendung. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 7. Mai 1956. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 393 Anlage Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 1 Husum-Südtondern-Eiderstedt 2 Flensburg 3 Schleswig-Eckernförde 4 Norder- und Süderdithmarschen 5 Rendsburg 6 Kiel 7 Plön-Eutin/Nord 8 Oldenburg-Eutin/Süd 9 Lübeck 10 Segeberg-Neumünster 11 Steinburg Schleswig-Holstein Kreise Husum, Südtondern, Eiderstedt Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreis Flensburg, vom Kreis Schleswig die Gemeinden Esmark, Kappeln, Obdrup, Rehberg, Rüde, Satrup Kreis Schleswig ohne die an die Wahlkreise 2 und 4 abgegebenen Gemeinden, Kreis Eckernförde Kreis Norderdithmarschen, Kreis Süderdithmarschen ohne die an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden, vom Kreis Schleswig die Gemeinden Alt-Bennebek, Bargen, Bergenhusen, Börm, Dörpstedt, Drage, Erfde, Friedrichstadt, Klein-Bennebek, Meggerdorf, Norder-stapel, Seeth, Süderstapel, Tetenhusen, Tielen, Wohlda Kreis Rendsburg ohne die an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden, von der kreisfreien Stadt Kiel das von der Schleusenstraße bis zur Prinz-Heinrich-Straße, von der Prinz-Heinrich-Straße westlich der Holtenauer Straße bis Belve-dere, Westseite Holtenauer Straße von Belvedere bis Knooper Weg, Westseite Knooper Weg bis Gutenbergstraße, Nordseite Gutenbergstraße bis Eckernförder Allee, Nordseite Eckernförder Allee bis Mühlenweg und Nordseite Eckernförder Chaussee bis zur Stadtgrenze eingeschlossene Gebiet sowie Quinckestraße, Seeblick und Nordwestseite Düvelsbeker Weg Kreisfreie Stadt Kiel ohne das an den Wahlkreis 5 abgegebene Gebiet Kreis Plön, vom Kreis Eutin die Gemeinden Bosau, Eutin, Malente, Süsel Kreis Oldenburg, vom Kreis Eutin die Gemeinden Ahrensbök, Bad Schwartau, GJeschendorf, Haffkrug-Scharbeutz, Ratekau, Stok-kelsdorf, Timmendorfer Strand Kreisfreie Stadt Lübeck ohne die an die Wahlkreise 13 und 14 abgegebenen Stimmbezirke Kreis Segeberg, kreisfreie Stadt Neumünster Kreis Steinburg, vom Kreis Süderdithmarschen die Gemeinden Averlak, Behmhusen, Blangenmoor-Lehe, Brunsbüttel, Brunsbüttel-koog, Dingen, Eddelak, Mühlenstraßen, Osterbelmhusen, Ostermoor, Westerbelmhusen, Westerbüttel, 394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 12 Pinneberg 13 Stormarn 14 Herzog tum Lauenburg vom Kreis Rendsburg die Gemeinden Aasbüttel, Aget-horst, Beidorf, Bendorf, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst, Bornholt, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Oldenborstel, Puls, Schenefeld, Siezbüttel, Thaden, Vaale, Vaalermoor, Wacken, Warringholz Kreis Pinneberg Kreis Stormarn, von der kreisfreien Stadt Lübeck die Stimmbezirke 45 bis 49, 52 bis 57, 145 bis 148, 150 bis 153, 155, 156, 158 und 160 Kreis Herzogtum Lauenburg, von der kreisfreien Stadt Lübeck die Stimmbezirke 26, 28 bis 33, 35 bis 43 Hamburg 15 Hamburg I 16 Hamburg II 17 Hamburg III 18 Hamburg IV 19 Hamburg V 20 Hamburg VI 21 Hamburg VII 22 Hamburg VIII Ortsteile Nr. 101–112 im Bezirk Hamburg-Mitte Ortsteile Nr. 201–207 im Bezirk Altona Ortsteile Nr. 311–314 im Bezirk Eimsbüttel Ortsteile Nr. 210–226 im Bezirk Altona Ortsteile Nr. 301–310 im Bezirk "1 Ortsteile Nr. 317–321 im Bezirk J Eimsbuttel Ortsteile Nr. 208–209 im Bezirk Altona Ortsteile Nr. 315–316 im Bezirk Eimsbüttel Ortsteile Nr. 401–407 im Bezirk \ Ortsteile Nr. 430-432 im Bezirk/ Hamburg-Nord Ortsteile Nr. 505–526 im Bezirk Wandsbek Ortsteile Nr. 113-OrtsteileNr. 416-Ortsteile Nr. 501-Ortsteile Nr. 601- -134 im Bezirk -417 im Bezirk -504 im Bezirk -614 im Bezirk Ortsteile Nr. 135–139 im Bezirk Ortsteile Nr. 701–721 im Bezirk Hamburg-Mitte Hamburg-Nord Wandsbek Bergedorf Hamburg-Mitte Harburg Ortsteile Nr. 408–415 im Bezirk) Ortsteile Nr. 418-429 im Bezirk j Hamburg-Nord Niedersachsen 23 Aurich-Emden 24 Leer 25 Wilhelm shaven-Friesland 26 Emsland Kreisfreie Stadt Emden, Landkreise Aurich (Ostfriesland), Norden Landkreise Leer, Wittmund Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven, Landkreis Friesland Landkreis Aschendorf-Hümmling, vom Landkreis Meppen die Gemeinden Ahmsen, Altenberge, Altharen, Apeldorn, Bokeloh, Borken, Dalum, Dörgen, Eltern, Emen, Emmeln, Fehndorf, Flechum, Groß-Berßen, Groß-Fullen, Groß-Hesepe, Groß-Stavern, Haren, Hebelermeer, Hemsen, Herßum, Herzlake, Hesepertwist, Holte, Holthausen, Hülsen, Hüntel, Klein-Berßen, Klein-Fullen, Klein-Hesepe, Klein-Stavern, Länden, Lahre, Landegge, Lastrup, Lindloh, Lohe, Raken, Rühle, Rüh-lertwist, Rütenbrock, Schöninghsdorf, Schwartenberg, Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 395 Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 27 Bersenbrück-Lingen 28 Osnabrück-Stadt und -Land 29 Delmenhorst-Wesermarsch 30 Oldenburg-Ammerland 31 Vechta-Cloppenburg 32 Cuxhaven-Hadeln-Wesermünde 33 Stade-Bremervörde 34 Verden-Rotenburg-Osterholz 35 Lüneburg-Dannenberg 36 Harburg-Soltau 37 Fallingbostel-Hoya Tinnen, Versen, Vinnen, Wachtum, Westerloh, Westrum, Wesuwe, Landkreis Grafschaft Bentheim Landkreise Bersenbrück, Lingen, vom Landkreis Meppen die Gemeinden Andrup, Bakerde, Bookhof, Bramhar, Buckelte, Felsen, Geeste, Groß-Dohren, Hamm, Haselünne, Helte, Huden, Klein-Dohren, Klosterholte, Lage, Lehrte, Lotten, Meppen, Neuenlande, Osterbrock, Schwefingen, Teglingen, Varloh, Vormeppen Kreisfreie Stadt Osnabrück, Landkreis Osnabrück Kreisfreie Stadt Delmenhorst, Landkreis Wesermarsch, vom Landkreis Oldenburg (Oldenburg) die Gemeinden Dötlingen, Ganderkesee, Hasbergen, Hude, Schönemoor, Stuhr, Wildeshausen Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg), Landkreis Ammerland, vom Landkreis Oldenburg (Oldenburg) die Gemeinden Großenkneten, Hatten, Wardenburg, Wüsting Landkreise Vechta, Cloppenburg Kreisfreie Stadt Cuxhaven, Landkreise Land Hadeln, Wesermünde Landkreise Stade, Bremervörde Landkreise Verden, Rotenburg (Hannover), Osterholz Kreisfreie Stadt Lüneburg, Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg Landkreise Harburg, Soltau Landkreise Fallingbostel, Grafschaft Hoya, vom Landkreis Braunschweig die Gemeinden Ahsen-Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder 38 Celle 39 Uelzen Kreisfreie Stadt Celle, Landkreis Celle, vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Altmerdingsen, Arpke, Burgdorf, Dachtmissen, Dollbergen, Engensen, Hänigsen, Hülptingsen, Katensen, Landwehr, Obershagen, Oelerse, Oldhorst, Otze, Ramlingen mit Ehlershausen, Röhrse, Schillerslage, Schwüblingsen, Sievershausen, Sorgensen, Uetze, Weferlingsen, Wettmar Landkreis Uelzen, vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Ahnsen, Allersehl, Altendorf, Alt-Isenhagen, Barwedel, Benitz, Betzhorn, Blickwedel, Böckelse, Boitzenhagen, Bökel, Bokensdorf, Bottendorf, Brome, Croya, Dannenbüttel, Darrigsdorf, Dedelstorf, Dieckhorst, Ehra-Lessien, Emmen, Erpensen, Ettenbüttel, Eutzen, Flettmar, Gamsen, Gannerwinkel, Glüsingen, Groß Oesingen, Grußendorf, Hagen bei Sprakensehl, Hankensbüttel, Jembke, Kästorf, Kaiserwinkel, Kakerbeck, Knesebeck, Langwedel, Lingwedel, Lüben, Lusche, Mahrenholz, Masel, Müden, Neubokel, Neudorf-Platendorf, Oerrel, Ohrdorf, Osloß, Päse, Piastau, Rade, Radenbeck, Räderloh, Repke, Schnef-lingen, Schönewörde, Schweimke, Sprakensehl, Steimke, Steinhorst, Stöcken, Stüde, Suderwittingen, Tappenbeck, 396 Bundesgesetzblatt, Nr. des Wahl- Name des Wahlkreises kreises 40 Stadt Hannover-Nord 41 Stadt Hannover-Süd 42 Hannover-Land 43 Neustadt-Grafschaft Schaumburg 44 Nienburg-Schaumburg-Lippe 45 Diepholz-Melle-Wittlage 46 Hameln-Springe 47 Alfeld-Holzminden 48 Hildesheim-Stadt und -Land 49 Gandersheim-Salzgitter Jahrgang 1956, Teil I Gebiet des Wahlkreises Teschendorf, Triangel, Tülau-Fahrenhorst, Voitze, Vorhop, Wagenhoff, Wahrenholz, Weddersehl, Wentorf, Wesendorf, Westerbeck, Westerholz, Wettendorf, Weyhausen, Wierstorf, Wüsche, Wiswedel, Wittingen, Wollersdorf, Wunderbüttel, Zahrenholz, Zasenbeck, Zicherie Stadtteile Buchholz, Hainholz, Herrenhausen, List, Stadtmitte, Stöcken, Vahrenwald Stadtteile Badenstedt, Döhren, Kirchrode, Kleefeld, Limmer, Linden, Ricklingen, Wülfel Landkreis Hannover, vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Ahlten, Bilm, Dolgen, Evern, Gretenberg, Haimar, Harber, Höver, Uten, Klein Lobke. Lehrte, Rethmar, Sehnde Landkreise Neustadt am Rübenberge, Grafschaft Schaumburg, vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Abbensen, Aligse, Altwarmbüchen, Beinhorn, Bennemühlen, Berk-hof, Bissendorf, Breiingen, Dudenbostel-Rodenbostel, Elze, Fuhrberg, Gailhof, Großburgwedel, Heeßel, Hellendorf, Immensen, Isernhagen F. B., Isernhagen H. B., Isern-hagen K. B., Isernhagen N. B., Kirchhorst, Kleinburgwedel, Kolshorn, Meitze, Meilendorf, Negenborn, Neu Warm-büchen, Oegenbostel, Resse, Röddensen, Scherenbostel, Steinwedel, Thönse, Wennebostel Vom Landkreis Nienburg (Weser) die Gemeinden Änderten, Anemolter, Balge, Binnen, Blenhorst, Bockhop, Bötenberg, Bolsehle, Borstel, Brokeloh, Bruchhagen, Buchhorst, Bühren, Campen, Deblinghausen, Dienstborstel, Draken-burg, Düdinghausen, Erichshagen, Estorf, Gadesbünden, Güssen, Groß Varlingen, Hahnenberg, Haßbergen, Heem-sen, Hesterberg, Hibben, Holte, Holtorf, Holzbalge, Holzhausen, Husum, Landesbergen, Langendamm, Leese, Leeseringen, Lemke, Liebenau, Linsburg, Loccum, Marklohe, Mehlbergen, Münchehagen, Müsleringen, Stadt Nienburg (Weser), Oyle, Pennigsehl, Rehburg Stadt, Rehburg Bad, Rohrsen, Sarninghausen, Schessinghausen, Schinna, Sebbenhausen, Sehnsen, Sieden, Sonnenborstel, Staffhorst, Steimbke, Steyerberg, Stöckse, Stolzenau, Voigtei, Wellie, Wenden, Wendenborstel, Wiedensahl, Wietzen, Winzlar, Wohlenhausen, Landkreis Schaumburg-Lippe Landkreise Grafschaft Diepholz, Melle, Wittlage, vom Landkreis Nienburg (Weser) die Gemeinden Bohn-horst, Brüninghorstedt, Darlaten (Gutsbezirk), Diepenau, Diethe, Essern, Frestorf, Großenvörde, Harrienstedt, Höfen, Hoysinghausen, Huddestorf, Jenhorst, Kleinenheerse, Lavelsloh, Lohhof, Nendorf, Nordel, Raddestorf, Sapelloh, Steinbrink, Uchte, Warmsen, Woltringhausen Kreisfreie Stadt Hameln, Landkreise Hameln-Pyrmont, Springe Landkreise Alfeld, Holzminden Kreisfreie Stadt Hildesheim, Landkreis Hildesheim-Marienburg Landkreis Gandersheim, kreisfreie Stadt Salzgitter, vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Baddecken-stedt, Berel, Binder, Burgdorf, Groß Elbe, Groß Heere, Gustedt, Hohenassel, Klein Elbe, Klein Heere, Nordassel, Oelber am weißen Wege, Rhene, Sehlde, Wartjenstedt, Westerlinde Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 397 Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 50 Stadt Braunschwejg 51 Braunschweig-Land-IIelmstedt 52 Wolfenbüttel-Goslar-Land 53 Harz 54 Peine-Gifhorn Kreisfreie Stadt Braunschweig Landkreis Braunschweig ohne die Gemeinden Ahsen-Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder (siehe Wahlkreis 37 Fallingbostel-Hoya), Landkreis Helmstedt Landkreis Goslar, vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Achim, Adersheim, Ahlum, Ampleben, Apelnstedt, Atzum, Bansleben, Barbecke, Barnstorf, Berklingen, Bettingerode, Börßum, Bornum, Broistedt, Bündheim, Cramme, Dettum, Eilum, Eitzum, Evessen, Fümmelse, Geitelde, Gilzum, Groß Biewende, Groß Dahlum, Groß Denkte, Groß Stöckheim, Groß Vahlberg, Hachum, Halchter, Harlingerode, Harzburg Bad, Hedeper, Hornburg, Isingerode, Kalme, Kissenbrück, Klein Biewende, Klein Dahlum, Klein Denkte, Klein Vahlberg, Kneitlingen, Leiferde, Leinde, Linden, Mönchevahlberg, Neindorf, Stadt Oker, Remlingen, Roklum, Salzdahlum, Sambleben, Sauingen, Schlewecke, Schliestedt, Schöppenstedt, Seinstedt, Semmenstedt, Sott-mar, Stiddien, Timmern, Uefingen, Uehrde, Volzum, Warle, Watzum, Weferlingen, Wendessen, Westerode, Wetzleben, Winnigstedt, Wittmar, Stadt Wolfenbüttel, Woltwiesche Kreisfreie Stadt Goslar, Landkreise Blankenburg (Restkreis), Osterode am Harz, Zellerfeld Landkreis Peine, kreisfreie Stadt Wolfsburg, vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Abbesbüttel, Adenbüttel, Ahmstorf, Allenbüttel, Allerbüttel, Almke, Ausbüttel, Barnstorf, Bechtsbüttel, Beienrode, Calberlah, Dalidorf, Didderse, Edesbüttel, Ehmen, Eickhorst, Essenrode, Fallersieben, Gifhorn, Grassei, Gravenhorst, Groß Schwülper, Harxbüttel, Hattorf, Hehlingen, Heiligendorf, Hillerse, Höfen, Isenbüttel, Jelpke, Klein Schwülper, Klein Steimke, Lagesbüttel, Leiferde, Meine, Meinersen, Morse, Neindorf, Ochsendorf, Ohnhorst, Rennau, Rethen, Rhode, Ribbesbüttel, Rötgesbüttel, Rolfsbüttel, Rottorf, Sandkamp, Seershausen, Sülfeld, Uhry, Volkse, Vollbüttel, Vordorf, Walle, Wasbüttel, Wedelheine, Wedesbüttel, Wettmers-hagen, Winkel 55 Northeim-Einbeck-Duderstadt 56 Göttingen-Münden Landkreise Northeim, Einbeck, Duderstadt Kreisfreie Stadt Göttingen, Landkreise Göttingen, Münden Bremen 57 Bremen-Ost Von der Stadtgemeinde Bremen: Bezirk Ost, vom Bezirk Süd der Stadtteil Huckelriede und die Ortsteile Habenhausen und Arsten 58 Bremen-West Von der Stadtgemeinde Bremen: Bezirk West, vom Bezirk Süd die Stadtteile Neustadt, Huchting und Woltmershausen und die Ortsteile Seehausen und Strom, Bezirk Mitte, ausgenommen der Ortsteil Stadtbremisches überseehafengebiet Bremerhaven 398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 59 Bremerhaven-Bremen-Nord Stadtgemeinde Bremerhaven; von der Stadtgemeinde Bremen: Bezirk Nord, vom Bezirk Mitte der Ortsteil Stadtbremisches überseehafengebiet Bremerhaven Nordrhein-Westfalen 60 Aachen-Stadt 61 Aachen-Land 62 Ceilenkirchen-Erkelenz-Jülich 63 Düren-Monschau-Schleiden 64 Bergheim-Euskirchen 65 Köln-Land 66 Köln I 67 Köln II 68 Köln III 69 Bonn-Stadt und -Land 70 Siegkreis 71 Oberbergischer Kreis 72 Rheinisch-Bergischer Kreis 73 Rhein-Wupper-Kreis-Leverkusen 74 Remscheid-Solingen 75 Wuppertal I 76 Wuppertal II 77 Düsseldorf-Mettmann 78 Düsseldorf I Kreisfreie Stadt Aachen Landkreis Aachen Seifkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg, Landkreise Erkelenz, Jülich Landkreise Düren, Monschau, Schieiden Landkreise Bergheim, Euskirchen Landkreis Köln Der nördlich folgender Trennungslinie gelegene linksrheinische Teil der kreisfreien Stadt Köln: Stadtwald, Hülsstraße, Aachener Straße, Aachener-Glacis-Weg, durch den inneren Grüngürtel, nördlich Gleisdreieck, Odenkirchener Straße, Ecke Storni- und Ecke Innere Kanalstraße, nördlich der Umwallung Fort X, nördlich Neußer Wall (einschließlich Eis- und Schwimmstadion), Neußer Wall, Elsa-Brandström-Straße übriger linksrheinischer Teil der kreisfreien Stadt Köln Gesamter rechtsrheinischer Teil der kreisfreien Stadt Köln Kreisfreie Stadt Bonn, Landkreis Bonn Siegkreis Oberbergischer Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis Rhein- Wupper-Kreis, kreisfreie Stadt Leverkusen Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtteile Elber-feld, Vohwinkel, Cronenberg Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtteile Barmen, Ronsdorf, Beyenburg Landkreis Düsseldorf-Mettmann Der westlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Düsseldorf: Nördlicher Zubringer einschließlich bis zur Verbindungslinie der Personenbahnhöfe Rath und Derendorf, dieser folgend bis zur Hauptstrecke Duisburg-Köln, dieser folgend über den Bahnhof Derendorf bis zum Hauptbahnhof, Hauptbahnhof einschließlich, der Eisenbahnlinie Köln-Düsseldorf folgend bis zur Unterführung an der Kruppstraße, Volksgartenstraße ausschließlich, Bittweg ausschließlich, Witzelstraße einschließlich bis zur Christophstraße, Christophstraße ausschließlich bis zur Himmelgeister Straße, von dort südlich des Geländes des Wasserwerks bis zum Rhein Nr. 21 – Tag der Ausgabe; Bonn den 9. Mai 1956 399 Nr. des Wahl- Name des Wahlkreises kreises 79 Düsseldorf II 80 Neuß-Grevcnbroich 81 Krefeld 82 Rheydt - Mönchen-Gladbach - Viersen 83 Kempen-Krefeld 84 Moers 85 Geldern-Kleve 86 Rees-Dinslaken 87 Oberhausen 88 Mülheim 89 Essen I Gebiet des Wahlkreises 90 Essen II Der östlich der beim Wahlkreis Düsseldorf I beschriebenen Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Düsseldorf Kreisfreie Stadt Neuß, Landkreis Grevenbroich Kreisfreie Stadt Krefeld Kreisfreie Städte Rheydt, Mönchen-Gladbach, Viersen Landkreis Kempen-Krefeld Landkreis Moers Landkreise Geldern, Kleve Landkreise Rees, Dinslaken Kreisfreie Stadt Oberhausen Kreisfreie Stadt Mülheim a) Der nördlich folgender West-Ost-Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Essen; Entlang der Bahnlinie (der Strecke) Mülheim – Heißen – Margarethenhöhe – Essen-Rüttenscheid von der Stadtgrenze bis Esmarchstraße, Verlauf der Virchow-straße bis zur Krawehlstraße, Krawehlstraße bis zur Kortumstraße, Brunostraße, Albrechtstraße, Demraths-kamp, Kahrstraße, Witteringstraße bis Rellinghauser Straße, Rellinghauser Straße bis Bahnhof Essen-Süd, Verlauf der Bahnlinie Essen-Süd–Hauptbahnhof (bis zur Einbiegung in den Hbf. und dann ostwärts entlang der Bahnstrecke Essen-Hbf.–Essen-Steele) bis in Höhe des Bolckendycks, b) der westlich folgender Nord-Süd-Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Essen: Emscherverlauf von der Stadtgrenze Bottrop bis zur Gladbecker Straße, ostwärts der Gladbecker Straße bis in Höhe des Hafens Matthias Stinnes, dann zwischen der Gladbecker- und Gewerkenstraße nach Süden die Rahmdörne und Neuessener Straße kreuzend und die Gladbecker Straße überquerend bis zum Snatgang, über den Stakenholt und die Vogelheimer Straße westlich der Lütkenbrauk entlang, die Walkmühle überschneidend bis zur aufgehobenen Anschlußbahn, dann oberhalb der Hülsenbruchstraße, südlich der Krablerstraße entlang bis zur Bottroper Straße, dann der Bottroper Straße folgend bis in Höhe des Kruppschen Werksgeländes oberhalb der Helenenstraße, dieses ostwärts durchschneidend über die Kleine Hammerstraße bis zum Sportplatz, von dort nach Süden, die Bamlerstraße kreuzend und dann südöstlich verlaufend bis zur Gladbecker Straße oberhalb der Kläranlage und der Gneisenaustraße, durch die Blücherstraße bis unterhalb des Bahnhofs Essen-Stoppenberg, dann Lützowstraße und Stoppenberger Straße überschneidend bis zum Dampfsägewerk der Zeche Graf Beust, Eisenbahnanlage Salkenbergsweg durchkreuzend, dann nach Süden quer durch das Zechengelände Königin Elisabeth, die Elisenstraße und Frillendorfer Straße kreuzend bis zum Rangierbahnhof Essen-Hbf. a) Der ostwärts der Ostgrenze des Wahlkreises Essen I liegende Teil der kreisfreien Stadt Essen (gleich Grenze b des Wahlkreises Essen I), b) nördlich folgender Trennungslinie: Eisenbahnlinie Essen-Hauptbahnhof nach Essen-Steele bis oberhalb des Mählerweges, Verlauf des Mählerweges und der Spillenburgstraße bis Westfalenstraße oberhalb des 400 Bundesgesetzblatt, Nr. des Wahl- Name des Wahlkreises kreises 91 Essen III Ü2 Duisburg I 93 Duisburg II 94 Borken-Bocholt-Ahaus 95 Steinfurt-Tecklenburg 96 Beckum-Warendorf 97 . Münster-Stadt und -Land 98 Lüdinghausen-Coesfeld 99 Gelsenkirchen 100 Recklinghausen-Land 101 Recklinghausen-Stadt 102 Gladbeck-Bottrop 103 Warburg-IIöxter-Büren 104 Paderborn-Wiedenbrück 105 Bielefeld-Halle 106 Bielefeld-Stadt 107 Herford-Stadt und -Land 108 Detmold 109 Lemgo 110 Minden-Lübbecke 111 Wattenscheid-Wanne-Eickel Jahrgang 1956, Teil I Gebiet des Wahlkreises Spillenburger Wehrs, Ruhrverlauf von Spillenburger Wehr bis zur Stadtgrenze Altendorf-Ruhr Der südlich der West-Ost-Trennungslinie der Wahlkreise Essen I und II liegende Teil der kreisfreien Stadt Essen Der nordöstlich.folgender Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Duisburg: Vom Ostrand der Stadt der Mülheimer Straße folgend bis zur Eisenbahnunterführung, dann nördlich dem früheren Bahndamm folgend am Ostrand des Innenhafens vorbei bis zur Ruhr und zur Schleuse des Rhein-Herne-Kanals; dann der Straße "Kiffwardt" folgend am Nordostrand der Ruhrorter Häfen entlang bis zum Bahnübergang an der Straße "Am Nordhafen", die Hauerstraße und Silberstraße westlich umgehend, dem Ostrand der Werksanlagen der Hütte Phönix folgend bis zur Mühlenfelder Straße, dem Ostrand der Werksanlagen der Hütte Phönix folgend bis zur Helmholtzstraße, westlich der Helmholtzstraße entlang bis zum alten Emscherbett. Diesem Emscherbett in allgemein westlicher und nordwestlicher Richtung folgend, die Häuser Beeckerwerth 210 bis 230 aber westlich umgehend, bis zum Rhein Der südwestlich der beim Wahlkreis 92 beschriebenen Trennungslinie gelegene Teil der kreisfreien Stadt Duisburg Landkreise Borken, Ahaus, kreisfreie Stadt Bocholt Landkreise Steinfurt, Tecklenburg Landkreise Beckum, Warendorf Kreisfreie Stadt Münster, Landkreis Münster Landkreise Lüdinghausen, Coesfeld Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen Landkreis Recklinghausen Kreisfreie Stadt Recklinghausen Kreisfreie Städte Gladbeck, Bottrop Landkreise Warburg, Büren, Höxter ohne Stadt Lügde und Gemeinde Harzberg, vom Landkreis Detmold Gemeinde Grevenhagen Landkreise Paderborn, Wiedenbrück Landkreise Bielefeld, Halle Kreisfreie Stadt Bielefeld Kreisfreie Stadt Herford, Landkreis Herford Landkreis Detmold ohne Gemeinde Grevenhagen, vom Landkreis Höxter Stadt Lügde und Gemeinde Harzberg Landkreis Lemgo Landkreise Minden, Lübbecke Kreisfreie Städte Wattenscheid, Wanne-Eickel Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 401 Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 112 Herne-Castrop-Rauxel 113 Ennepe-Ruhr-Witten 114 Hagen 115 Dortmund I 116 Dortmund II 117 Dortmund III-Lünen 118 Bochum 119 Iserlohn-Stadt und -Land 120 Unna-Hamm 121 Meschede-Olpe 122 Arnsberg-Soest 123 Lippstadt-Brilon 124 Altena-Lüdenscheid Kreisfreie Städte Herne, Castrop-Rauxel Landkreise Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten Kreisfreie Stadt Hagen Alte Stadtgrenze (Hafenbahn) gegen Wambel, Eisenbahnlinie Dortmund-Süd–Soest bis Rennweg einschließlich Hauptfriedhof, Gemarkungsgrenze Aplerbeck-Sölde gegen Brackel und Asseln, Stadtgrenze gegen Landkreis Unna, Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Hagen, Landkreis Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten, kreisfreie Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Stadtgrenze-Harpe-ner Hellweg, Harpener Hellweg (ganz) ausschließlich, Limbecker Straße (ganz) einschließlich, Lütgendortmunder Straße ausschließlich bis zum Schnittpunkt Lütgendortmunder Hellweg, Lütgendortmunder Hellweg ausschließlich bis zur Gemarkungsgrenze Märten, Gemarkungsgrenze Märten bis Gemarkungsgrenze Dorstfeld, Gemarkungsgrenze Dorstfeld bis Schnittpunkt Rheinlanddamm, Rheinlanddamm ausschließlich bis zum Em-scherlauf, alte Stadtgrenze (Emscherlauf) bis Ardeystraße, Ardeystraße (ganz) ausschließlich, Hohe Straße (ganz) einschließlich, Hansastraße (ganz) einschließlich, Burgtor einschließlich, Eisenbahnlinie Dortmund–Hamm bis Schnittpunkt mit der Hafenbahn (Grenze Wambel) Der Wahlkreis Dortmund II schließt sich an die im Wahlkreis Dortmund I von dem Schnittpunkt Stadtgrenze Bochum-Harpener Hellweg bis Ardeystraße, Hohe Straße, Hansastraße, Burgtor beschriebene Grenze an. Vom Burgtor führt die Grenze weiter: Eisenbahnlinie Hamm– Dortmund-Mengede bis zum Schnittpunkt mit der alten Stadtgrenze (Emscherlauf), Gemarkungsgrenze zwischen Innenstadt und Dorstfeld, Huckarde, Deusen, Lindenhorst, Eving, weiter Gemarkungsgrenze Eving-Kemminghausen, Brechten bis zur Stadtgrenze gegen Stadt Lünen, Stadtgrenze gegen Stadt Lünen, Landkreis Recklinghausen, Stadt Castrop-Rauxel, Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Harpener Hellweg Der Wahlkreis umfaßt die nicht den Wahlkreisen Dortmund I und II zugeschlagenen Teile der kreisfreien Stadt Dortmund und die kreisfreie Stadt Lünen Kreisfreie Stadt Bochum Kreisfreie Stadt Iserlohn, Landkreis Iserlohn Landkreis Unna, kreisfreie Stadt Hamm Landkreise Meschede, Olpe Landkreise Arnsberg, Soest Landkreise Lippstadt, Brilon Landkreis Altena, kreisfreie Stadt Lüdenscheid 125 Siegen-Stadt und -Land-Wittgenstein Kreisfreie Stadt Siegen, Landkreise Siegen, Wittgenstein 402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 126 Waldeck 127 Kassel 128 Eschwege 129 Frilzlar-IIomberg 130 Hers Feld 131 Marburg 132 Wetzlar 133 Gießen 134 Fulda 135 Oberlaunuskreis 136 Friedberg 137 Limburg 138 Wiesbaden 139 Hanau 140 Frank/url/M I 141 Frankfurt/M II 142 Frankfurt/M III 143 Groß-Gerau 144 Offenbach/M 145 Dannstadt 146 Dieburg 147 Bergstraße Hessen Landkreise Waldeck, Hofgeismar, Wolfhagen Kreisfreie Stadt Kassel, Landkreis Kassel Landkreise Eschwege, Melsungen, Witzenhausen Landkreise Fritzlar-Homberg, Frankenberg, Ziegenhain Landkreise Hersfeld, Hünfeld, Rotenburg Kreisfreie Stadt Marburg/Lahn, Landkreise Marburg/Lahn, Biedenkopf Landkreis Wetzlar, Dillkreis Kreisfreie Stadt Gießen, Landkreise Gießen, Alsfeld Kreisfreie Stadt Fulda, Landkreise Fulda, Lauterbach, Schlüchtern Obertaunuskreis, Oberlahnkreis, Landkreis Usingen Landkreise Friedberg, Büdingen Landkreis Limburg, Rheingaukreis, Untertaunuskreis Kreisfreie Stadt Wiesbaden Kreisfreie Stadt Hanau, Landkreise Hanau, Gelnhausen Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/M. sämtliche Bezirke südlich des Mains (Oberrad, Sachsenhausen, Niederrad, Goldstein, Schwanheim) und westliche Vorortbezirke, 54 und 55 (Griesheim), 56 (Nied), 57, 58, 59 (Alt-Höchst), 60 (Sindlingen), 61 (Zeilsheim), 62 (Unterliederbach), 63 (Sossenheim) Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/M. die Stadtbezirke 1–9, 14 und 261 (Innenstadt), 15 und 16 (Gutleut-, Gallusviertel und Rebstock), 10, 11, 17, 18, 19 (Westend), 34, 35 und 36 (Bockenheim), 40 (Rödelheim), 41 (Hausen), 42 (Praunheim mit Siedlung), 43 (Heddernheim), 44 (Ginnheim), 45 (Eschersheim), 48 (Niederursel) Von der kreisfreien Stadt Frankfurt/M. die Stadtbezirke 12, 13, 20–25, 26 II bis 29 (Nordend und Bornheim), 39 (Seckbach), 46 (Eckenheim), 47 (Preungesheim), 49 (Bona-mes mit Siedlung), 50 (Berkersheim), 51 und 52 (Fechenheim) Landkreis Groß-Gerau, Main-Taunuskreis Kreisfreie Stadt Offenbach/M, Landkreis Offenbach Kreisfreie Stadt Darmstadt, Landkreis Darmstadt Landkreise Dieburg, Erbach Landkreis Bergstraße Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 403 Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 148 Alienkirchen (Westerwald) 149 Ahrweiler 150 Koblenz 151 Cochem 152 Kreuznach 153 Prüm 154 Trier 155 Montabaur 156 Mainz 157 Worms 158 Ludwigshafen am Rhein 159 Neustadt an der Weinstraße 160 Kaiserslautern 161 Zweibrücken 162 Speyer Rheinland-Pfalz Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied Landkreise Ahrweiler, Mayen Kreisfreie Stadt Koblenz, Landkreise Koblenz, St. Goar Landkreise Cochem, Zell (Mosel), Simmern, Bernkastei Landkreise Kreuznach, Birkenfeld Landkreise Prüm, Bitburg, Daun, Wittlich Kreisfreie Stadt Trier, Landkreise Trier, Saarburg Oberwesterwaldkreis, Unterlahnkreis, Unterwesterwald-kreis, Landkreis St. Goarshausen Kreisfreie Stadt Mainz, Landkreis Mainz ohne Amtsgerichtsbezirk Oppenheim, Landkreis Bingen Kreisfreie Stadt Worms, Landkreise Worms, Alzey, vom Landkreis Mainz Amtsgerichtsbezirk Oppenheim Kreisfreie Städte Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal, Landkreise Ludwigshafen am Rhein, Frankenthal ohne Amtsgerichtsbezirk Grünstadt Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße, Landkreise Neustadt an der Weinstraße, Kirchheimbolan-den, Rockenhausen, vom Landkreis Frankenthal Amtsgerichtsbezirk Grünstadt, Kreisfreie Stadt Kaiserslautern, Landkreise Kaiserslautern, Kusel Kreisfreie Städte Zweibrücken, Pirmasens, Landkreise Zweibrücken, Bergzabern, Pirmasens Kreisfreie Städte Speyer, Landau in der Pfalz, Landkreise Speyer, Germersheim, Landau in der Pfalz Baden-Württemberg 163 Stuttgart I (West) 164 Stuttgart II (Ost) 165 Ludwigsburg 166 Heilbronn Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtteile Weilimdorf, Feuerbach, Botnang, Stuttgart-West, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Süd, Vaihingen mit Rohr, Möhringen mit Sonnenberg, Degerloch, Birkach, Hohenheim, Plieningen Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtteile Stammheim, Zuf-fenhausen, Zazenhausen, Mühlhausen, Höfen, Münster, Bad Cannstatt, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Rotenberg, Uhlbach, Wangen, Obertürkheim, Rohracker, Hedelfingen, Sillenbuch, Heumaden, Riedenberg Landkreis Ludwigsburg Stadtkreis Heilbronn, Landkreis Heilbronn 167 Böblingen Landkreise Böblingen, Leonberg, Vaihingen a. d. E. 404 Bundesgesetzblatt, Nr. des Wahl- Name des Wahlkreises kreises 168 Eßlingen 169 Göppingen 170 Ulm 171 Aalen 172 Backnang 173 Crailsheim 174 Waiblingen 175 Karlsruhe-Stadt 176 Mannheim-Stadt 177 Heidelberg 178 Karlsruhe-Land 179 Bruchsal 180 Mannheim-Land 181 Sinsheim 182 Tauberbischofsheim 183 Konstanz 184 Donaueschingen 185 Lörrach 186 Freiburg 187 Emmendingen 188 Offenburg 189 Rastatt Jahrgang 1956, Teil I Gebiet des Wahlkreises Landkreis Eßlingen, vom Landkreis Nürtingen die Gemeinden Aich, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Erkenbrechtsweiler, Frickenhausen, Grafenberg, Grötzingen, Großbettlingen, Hardt, Kappishäusern, Kleinbettlingen, Kohlberg, Linsen-hofen, Neckarhausen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neuenhaus, Neuffen, Nürtingen, Oberboihingen, Raid-wangen, Reudern, Schlaitdorf, Tischardt, Unterensingen, Wendungen, Wolfschlugen, Zizishausen Landkreis Göppingen, die nicht beim Wahlkreis 168 aufgeführten Gemeinden des Landkreises Nürtingen Stadtkreis Ulm, Landkreise Ulm, Heidenheim Landkreise Aalen, Schwab. Gmünd Landkreise Backnang, Schwab. Hall Landkreise Crailsheim, Künzelsau, Mergentheim, Öhringen Landkreis Waiblingen Stadtkreis Karlsruhe Stadtkreis Mannheim Stadtkreis Heidelberg, Landkreis Heidelberg Landkreis Karlsruhe ohne die beim Wahlkreis 179 aufgeführten Gemeinden, Landkreis Pforzheim, Stadtkreis Pforzheim Landkreis Bruchsal, vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Ruit, Sprantal, Bauerbach, Bretten, Büchig, Diedelsheim, Dürrenbüchig, Flehingen, Göhlshausen, Rinklingen, Wössingen, vom Landkreis Sinsheim die Gemeinden Kürnbach, Mühlbach, Sulzfeld, Zaisenhausen Landkreis Mannheim Landkreis Sinsheim ohne die beim Wahlkreis 179 aufgeführten Gemeinden, Landkreis Mosbach Landkreise Tauberbischofsheim, Buchen Landkreise Konstanz, Überlingen Landkreise Donaueschingen, Neustadt, St-ockach, Waldshut Landkreise Lörrach, Müllheim, Säckingen Stadtkreis Freiburg, Landkreis Freiburg Landkreise Emmendingen, Villingen, Wolfach Landkreise Offenburg, Kehl, Lahr Landkreise Rastatt, Bühl, Stadtkreis Baden-Baden Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 405 Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 190 Reutlingen 191 Calw 192 Rottweil 193 Balingen 194 Biberach 195 Ravensburg Landkreise Reutlingen, Tübingen Landkreise Calw, Freudenstadt, Horb Landkreise Rottweil, Tuttlingen Landkreise Balingen, Hechingen, Münsingen, Sigmaringen Landkreise Biberach, Ehingen, Saulgau Landkreise Ravensburg, Tettnang, Wangen 196 Altötting 197 Fürstenfeldbruck 198 Ingolstadt 199 Miesbach 200 München-Nord 201 München-Ost 202 München-Süd 203 München-West 204 München-Land 205 Rosenheim 206 Traunstein 207 Weilheim 208 Deggendorf 209 Landshut 210 Passau 211 . Pfarrkirchen 212 Straubing 213 Vilshofen 214 Amberg Bayern Landkreise Altötting, Mühldorf, Wasserburg a. Inn Landkreise Fürstenfeldbruck, Dachau, Landsberg a. Lech, kreisfreie Stadt Landsberg a. Lech Kreisfreie Stadt Ingolstadt, Landkreise Ingolstadt, Aichach, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Schrobenhausen Landkreise Miesbach, Starnberg, Wolfratshausen Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 5, 6, 7, 13, 22, 26, 27, 28, 33 Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 14, 15, 17, 18, 29–32 Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 1–4, 8–12, 16, 19, 24, 34, 36, 41 Von der Landeshauptstadt München die Stadtbezirke 20, 21, 23, 25, 35, 37–40 Landkreise München, Erding, Freising, kreisfreie Stadt Freising Kreisfreie Stadt Rosenheim, Landkreise Rosenheim, Bad Aibling, Ebersberg Kreisfreie Städte Traunstein, Bad Reichenhall, Landkreise Traunstein, Berchtesgaden, Laufen Landkreise Weilheim, Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen, Schongau Kreisfreie Stadt Deggendorf, Landkreise Deggendorf, Kötzting, Regen, Viechtach Kreisfreie Stadt Landshut, Landkreise Landshut, Kehlheim, Mainburg, Rottenburg Kreisfreie Stadt Passau, Landkreise Passau, Wegscheid, Wolfstein Landkreise Pfarrkirchen, Eggenfelden, Vilsbiburg Kreisfreie Stadt Straubing, Landkreise Straubing, Bogen, Dingolfing, Mallersdorf Landkreise Vilshofen, Grafenau, Griesbach i. Rottal, Landau a. d. Isar Kreisfreie Städte Amberg, Neumarkt i. d. Opf., Landkreise Amberg, Eschenbach i. d. Opf., Neumarkt i. d. Opf., Sulzbach-Rosenberg 406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teill Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 215 Burglengenfcld 216 Cli am 217 Regensburg 218 Tirschenreuth 219 Bamberg 220 Bayreuth 221 Coburg 222 Forchheim 223 Hof 224 Kulmbach 225 Ansbach 226 Erlangen 227 Nürnberg 228 Nürnberg-Fürth 229 Schwabach 230 Weißenburg 231 Aschaffenburg Landkreise Burglengenfeld, Beilngries, Parsberg, Riedenburg, Roding, kreisfreie Stadt Schwandorf i. Bay. Landkreise Cham, Nabburg, Neunburg vorm Wald, Ober-viechtach, Vohenstrauß, Waldmünchen Kreisfreie Stadt Regensburg, Landkreis Regensburg Landkreise Tirschenreuth, Kemnath, Neustadt a. d. Wald-naab, kreisfreie Stadt Weiden Kreisfreie Stadt Bamberg, Landkreise Bamberg, Staffelstein Kreisfreie Städte Bayreuth, Marktredwitz, Landkreise Bayreuth, Wunsiedel Kreisfreie Städte Coburg, Neustadt bei Coburg, Landkreise Coburg, Kronach Kreisfreie Stadt Forchheim, Landkreise Forchheim, Ebermannstadt, Höchstadt a. d. Aisch, Pegnitz Kreisfreie Städte Hof, Selb, Landkreise Hof, Münchberg, Rehau Kreisfreie Stadt Kulmbach, Landkreise Kulmbach, Lichtenfels, Naüa, Stadtsteinach Kreisfreie Städte Ansbach, Rothenburg ob der Tauber, Landkreise Ansbach, Feuchtwangen, Rothenburg ob der Tauber, Uffenheim Kreisfreie Stadt Erlangen, Landkreise Erlangen, Fürth, Neustadt a. d. Aisch, Scheinfeld Von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Stadtteile Maxfeld, Wöhrd, Schoppershof, Jobst, Spitalhof, Erlenstegen, Schafhof, Loher Moos, Ziegelstein, Buchenbühl, Großreuth h. d. V., Flaschenhof, Mögeldorf, Laufamholz, Hammer, Zerzabelshof, Dutzendteich, Gleishammer Peter, Rangierbahnhof Bleiweis, Tafelhof, Galgenhof, Lichtenhof, Steinbühl, Gibitzenhof, Gartenstadt, Werderau, Sandreuth, St. Leonhard, Schweinau, Eibach, Maiach, Hinterhof, Reichelsdorf, Mühlhof, Röthenbach, Krottenbach, Gerasmühle, Gebersdorf, Großreuth b. Schw., Kleinreuth b. Schw. Von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Stadtteile Johan-nis, Doos, Schnlegling, Wetzendorf, Thon, Kleinreuth, Lohe, Almoshof, Schnepfenreuth, Höfles, Buch, Kraftshof, Altstadt, Gostenhof, Muggenhof, Eberhardshof, Gais-mannshof, Sündersbühl, Höfen, Neuleyh, kreisfreie Stadt Fürth Kreisfreie Stadt Schwabach, Landkreise Schwabach, Hersbruck, Lauf (Pegnitz), Nürnberg Kreisfreie Städte Weißenburg i. Bay., Eichstätt, Landkreise Weißenburg i. Bay., Dinkelsbühl, Eichstätt, Gunzenhausen, Hilpoltstein Kreisfreie Stadt Aschaffenburg, Landkreise Aschaffenburg, Alzenau i. Ufr., Miltenberg, Obernburg Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1956 407 Nr. des Wahlkreises Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises 232 Bad Kissingen 233 Karlstadt 234 Schweinfurt 235 Würzburg 236 Augsburg-Stadt 237 Augsburg-Land 238 Dillingen 239 Donauwörth 240 Kaufbeuren 241 Kempten 242 Memmingen Kreisfreie Stadt Bad Kissingen, Landkreise Bad Kissingen, Ebern, Haßfurt, Hofheim, Kö- nigshofen i. Grabfeld, Mellrichstadt Landkreise Karlstadt, Bad Neustadt a. d. Saale, Brückenau, Gemünden, Hammelburg, Lohr a. Main Kreisfreie Städte Schweinfurt, Kitzingen, Landkreise Schweinfurt, Gerolzhofen, Kitzingen Kreisfreie Stadt Würzburg, Landkreise Würzburg, Marktheidenfeld, Ochsenfurt Kreisfreie Stadt Augsburg Landkreise Augsburg, Friedberg, Krumbach (Schwaben), Wertingen Kreifreie Städte Dillingen a. d. Donau, Günzburg, Neu-Ulm, Landkreise Dillingen, Günzburg, Neu-Ulm Landkreise Donauwörth, Neuburg a. d. Donau, Nördlin-gen, kreisfreie Städte Neuburg a. d. Donau, Nördlingen Kreisfreie Stadt Kaufbeuren, Landkreise Kaufbeuren, Füssen, Marktoberdorf, Schwabmünchen Kreisfreie Städte Kempten (Allgäu), Lindau (Bodensee), Landkreise Kempten (Allgäu), Lindau (Bodensee), Sont-hofen Kreisfreie Stadt Memmingen, Landkreise Memmingen, Illertissen, Mindelheim