Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Fichte-Gedenkmünze)
Nr. 10 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1966
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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Fichte-Gedenkmünze)
Vom 7. März 1966
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl-S. 323) und des Änderungsgesetzes vom 18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55) werden zur Erinnerung an den deutschen Philosophen Johann Gottlieb Fichte (* 1762 Rammenau/Oberlausitz * 1814 Berlin) und sein Werk 500 000 Stück Bundesmünzen im Nennwert von je 5 Deutschen Mark geprägt und demnächst in den Verkehr gebracht.
Die Münzen bestehen aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie haben einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und von einem ebenfalls erhabenen glatten Rand umrahmt.
Die eine Seite (Wertseite) zeigt in der Mitte den Bundesadler. Außen neben den Fängen des Adlers steht die in zwei Hälften geteilte Jahreszahl 1964
und schräg links unter der Teilzahl 64 der große Buchstabe J, das Münzzeichen der Hamburgischen Münze. Die Umschrift lautet: "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 5 DEUTSCHE MARK".
Die andere Seite (Bildseite) zeigt das Kopfbild des Philosophen, das von der Umschrift "JOHANN GOTTLIEB FICHTE 1762–1814 " umschlossen wird.
Der glatte, durch die Dicke der Münzen gebildete Rand ist mit der vertieften Inschrift "NUR DAS MACHT GLÜCKSELIG WAS GUT IST" versehen. Anfang und Ende dieses Ausspruchs des Philosophen sind durch eine Arabeske gekennzeichnet; die Räume zwischen den einzelnen Wörtern sind mit je einem Punkt ausgefüllt.
Der Entwurf der Münze stammt von Professor Robert Lippl, München.
Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Bonn, den 7. März 1966
Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün
Abbildung der Münze:
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Btmdesgeselzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
Bundesgesetzblatt Teil II
Tag Inhalt Seite
Nr. 6, ausgegeben am 1. März 1966
22.2.66 Einundvicizigsi.e Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingent
für Verschiiiil.rolwein) ................................................................. 73
24.1.66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Sl reiligkeilen (Inkrafttreten für die Schweiz) ........................ 7.5
27. 1.66 Bekannlmachung über das Inkralltrelen des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Peru..................................................... 76
27. 1. 66 Bekanntmachung iibci den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Liuroparal.es und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen (Inkrafttreten für die Schweiz)............................................................... 80
27.1.66 Bekanntmachung über dem Geltungsbereich des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Inkrafttreten für die Schweiz) 81
27.1.66 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Vierten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Inkrafttreten für die Schweiz) 82
27.1.66 Bekannlmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Kaiserreichs Iran über den gewerblichen Fluglinionverkehr /wischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus .................... 83
27.1.66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß (Inkraffireten für Ungarn) ....................................................... 84
EINBANDDECKEN für den Jahrgang 1965
Teil l: 6,– DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung Teil II: 6,-– DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Das Titelblatt, die zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für Teil I, die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 6/1966 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
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"BUNDESGESETZBLATT" BONN POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiqer Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als forlgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 7,50. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.