Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 100 vom 29.11.1973  - Seite 1761 bis 1761 - Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen Nr. 100 -• Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1973 Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen Vom 27. November 1973 Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundes-gesetzbl. I S. 709), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten, im Meßwesen vorn 6. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 720), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel 1 Die Aiisluln ungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 26. Juni 1970 (Bundes- geselzbl. 1 S. 981) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 eihcill folgende Fassung: "(1) Gesel/.liche abgeleitete Einheiten gemäß § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen sind 1. für Größen, die in dieser Verordnung genannt sind, die in dieser Verordnung mit Namen und Einheiten/eichen oder Abkürzung festgesetzten Einheiten, 2. für Größen, die aus den in dieser Verordnung sowie im Gesetz über Einheiten im Meßwesen genannten Größen ableitbar sind, die aus den Einheiten nach Nummer 1 sowie nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes mit dem Zahlenfaktor 1 gebildeten zusammengesetzten Einheiten." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5. bb) Die bisherige Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) der Grad (Einheitenzeichen:0) als 360-ster Teil des Vollwinkels,". cc) Die bisherige Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) das Gon (Einheitenzeichen: gon) als 400ster Teil des Vollwinkels,". b) fn Absatz 3 werden die Worte "Nummern 1 bis 5" durch die Worte "Nr. 1 bis 4" ersetzt. 3. In § 51 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und § 53 Nr. 1 werden die Worte "Nr. 6" durch die Worte "Nr. 5" ersetzt. 4. § 56 erhält folgende Fassung: "Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten im .Meßwesen handelt, wer im geschäftlichen Verkehr zur Angabe von Größen, für die 1. in den §§ 3 bis 52 Einheiten festgesetzt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. l)"oder 2. aus den Einheiten nach den §§ 3 bis 52 dieser Verordnung sowie den §§ 3 und 4 des Gesetzes mit dem Zahlenfaktor 1 zusammengesetzte Einheiten gebildet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), nicht diese gesetzlichen abgeleiteten Einheiten verwendet. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 Satz 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 27. November 1973 Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs