Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 105 vom 13.09.1975  - Seite 2459 bis 2468 - Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)

Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag (Bundeswahlgeräteverordnung – BWahlGV) Nr. 105 —Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2459 Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag (Bundeswahlgeräteverordnung — BWahlGV) Vom 3. September 1975 Auf Grund des § 35 Abs. 3 und des § 52 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2325) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Erster Abschnitt Amtliche Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten § 1 Zulassungspflicht Mechanisch oder elektrisch betriebene Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Wahlen zum Bundestag nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist. § 2 Erteilung der Bauartzulassung (1) Die Bauartzulassung wird für Wahlgeräte einer bestimmten Bauart vom Bundesminister des Innern auf Antrag des Herstellers erteilt. Durch die Bauartzulasseng wird festgestellt, daß Wahlgeräte einer bestimmten Bauart für die Verwendung bei Wahlen zum Bundestag allgemein oder für einzelne Wahlen geeignet sind. Aus der Bauartzulassung kann kein Anspruch auf Genehmigung der Verwendung solcher Wahlgeräte bei einer Wahl hergeleitet werden. (2) Die Bauartzulassung kann erteilt werden, wenn das Wahlgerät nach einer auf Kosten des Antragstellers vorgenommenen Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 entspricht. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlangen neben Beschreibung, Bauplan und Bedienungsanleitung ein Muster des Wahlgerätes zu überlassen. (3) Ist eine Bauartzulassung erteilt worden, sind dem Hersteller Änderungen in der Konstruktion und den technischen Angaben des Wahlgerätes nur gestattet, wenn dem Bundesminister des Innern durch ein Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nachgewiesen wird, daß die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluß auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen besitzen. (4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß an Wahlgeräten, für die eine Bauartzulassung erteilt worden ist, Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen besitzen, ohne daß eine neue Bauartzulassung beantragt oder ein Gutachten nach Absatz 3 vorgelegt worden ist, kann der Bundesminister des Innern die betreffenden Wahlgeräte auf Kosten der Gerätebesitzer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt prüfen lassen. Das Prüfungsergebnis wird den Gerätebesitzern und dem Hersteller mitgeteilt. (5) Der Bundesminister des Innern macht die Bauartzulassung im Bundesanzeiger bekannt. § 3 Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung (1) Der Bundesminister des Innern kann die Bauartzulassung zurücknehmen, wenn bei ihrer Erteilung die in § 2 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. (2) Die Bauartzulassung erlischt für Wahlgeräte, an denen oder an Teilen von denen Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen besitzen. Nach derartigen Änderungen kann der Hersteller oder Gerätebesitzer für die Wahlgeräte eine neue Bauartzulassung beantragen. (3) Der Bundesminister des Innern kann die Bauartzulassung widerrufen, wenn die Wahlgerätebauart den Rechtsvorschriften für Wahlen zum Bundestag nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Wahlgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von Wahlen zum Bundestag nicht entspricht. (4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 entsprechend. § 4 Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten (1) Die Verwendung von Wahlgeräten mit zugelassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung, über die Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten einer bestimmten Bauart entscheidet der Bundesminister des Innern nach Bestimmung des Wahltages. Die Genehmigung gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. (2) Der Bundesminister des Innern teilt die Entscheidung über die Verwendung von Wahlgeräten den Innenministern/ -Senatoren der Länder mit und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. 2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Zweiier Abschnitt Durchführung der Wahl zum Bundestag mit Wahlgeräten § 5 Geltung der Bundeswahlordnung Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten auch bei der Verwendung von Wahlgeräten die Vorschriften der Bundeswahlordnung. § 6 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden (Zu § 44 der Bundeswahlordnung) Die Gemeindebehörde weist in der Wahlbekanntmachung über § 44 Abs. 1 der Bundeswahlordnung hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwandt werden. Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseiten der Wahlgeräte (§ 8 Abs. 2) beizufügen. § 7 Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher (1) Die Gemeindebehörde darf am Wahltage nur Wahlgeräte verwenden, die nach Bestimmung des Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. (2) Der Kreiswahlleiter oder sein Beauftragter kann die von der Gemeindebehörde zur Wahl vorgesehenen Wahlgeräte überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte für die Verwendung sperren. (3) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwandt werden, hat die Gemeindebehörde die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen. § 8 Ausstattung des Wahlvorstandes (Zu § 45 der Bundeswahlordnung! (1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 45 der Bundeswahlordnung aufgeführten Gegenständen 1. zwei Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör, 2. je zwei Abbildungen der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseiten der Geräte nebst zwei Anleitungen zur Stimmabgabe mit den Wahlgeräten, 3. zwei Exemplare der Bedienungsanleitung, 4. Material zum Versiegeln, der Wahlgeräte, 5. einen Abdruck dieser Verordnung. (2) Die Wahlgeräte, im besonderen alle Einstellungen und Vorrichtungen, müssen sich in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand befinden und dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muß. § 9 Wahlzelle (Zu § 46 der Bundeswahlordnung) (1) Die Wahlgeräte sind in den Wahlzellen so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen unbeobachtet abgeben kann. (2) Die Wahlgeräte sind nebeneinander oder übereinander so anzuordnen, daß sich das Gerät für die Erststimmen vom Wähler aus gesehen links oder oben befindet. § 10 Eröffnung der Wahlhandlung (Zu § 49 der Bundeswahlordnung) (1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, daß 1. die Angaben auf den Vorderseiten der Wahlgeräte mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmen, 2. zwei Abbildungen der Vorderseite von jedem Wahlgerät und zwei Anleitungen zur Stimmabgabe mit den Wahlgeräten im Wahlraum aufgehängt sind, 3. sämtliche Zählwerke auf Null stehen, 4. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden, 5. nicht benötigte Zählwerke gesperrt sind. (2) Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlgeräte. Sie dürfen bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel zu jedem der Wahlgeräte sind getrennt vom Wahlvorsteher und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes aufzubewahren. § 11 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe (1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten an Stelle der §§ 52, 53 Abs. 1 und 54 der Bundeswahlordnung die Absätze 2 bis 7. (2) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll er die Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er sich über seine Personen auszuweisen. (3) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Wahlgeräte zur Stimmabgabe frei. Die Freigabe der Wahlgeräte darf erst erfolgen, wenn der vorausgegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Nach der Freigabe der Wahlgeräte begibt sich der Wähler in die Wahlzelle und gibt an den Wahlgeräten seine Stirn- Nr. 105 -—Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2461 men ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muß immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält. (4) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahl Vorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler beide Stimmen abgegeben hat und die Wahlgeräte sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die Abgabe beider Stimmen, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen "Nichtwähler" oder "N" einzutragen. Unterbleibt die Abgabe der Erst- oder der Zweitstimme, so gilt die nichtabgegebene Stimme als ungültig, über diese nichtabgegebenen Erst- und Zweitstimmen ist je eine Zählliste zu führen.. (5) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, die Wahlgeräte zu bedienen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. (6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahl vorstand es Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die ohne Öffnung des Wahlgerätes nicht behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. § 8 Abs. 2 und § 10 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen, in diesem Falle sind die Wahlgeräte gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. § 12 Schluß der Wahlhandlung (Zu § 56 der Bundeswahlordnung) Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung die Wahlgeräte gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. § 13 Zählung der Wähler (1) Vor dem öffnen der Wahlgeräte werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Sodann werden die an den Hauptzählwerken angegebenen Zahlen für die Erst- und Zweitstimmen abgelesen und die sich aus den Zähllisten ergebenden Zahlen der nichtabgegebenen Erst- und Zweitstimmen (§11 Abs. 4 Satz 3 und 4) jeweils hinzugezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 2 festgestellten Erst- und Zweitstimmen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit möglich, zu erläutern. (2) § 64 der Bundeswahlordnung findet keine Anwendung. § 14 Zählung der Stimmen (1) Der Schriftführer trägt vor Beginn der Zählung die auf den Zählwerken stehenden Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählwerkskontrollvermerke der Wahlniederschrift ein. (2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der an den Wahlgeräten 1. insgesamt abgegebenen Erststimmen, 2. insgesamt abgegebenen Zweitstimmen, 3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen), 4. für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen), 5. abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in die Wahlniederschrift. (3) Ungültig sind abgesehen von den Fällen des § 11 Abs. 4 Satz 3 nur solche Stimmen, die an der auf der Vorderseite der Wahlgeräte hierfür bezeichneten Stelle abgegeben sind. (4) Stimmt die Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke nicht mit der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes aufzuklären und in der Wahlniederschrift zu vermerken. (5) § 65 der Bundeswahlordnung findet keine Anwendung. § 15 Wahlniederschrift (Zu § 69 der Bundeswahlordnung) (1) über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen. Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach § 11 Abs. 6 und 7 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergeb- 2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I nisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder Zweitstimmen (§11 Abs. 4 Satz 3 und 4) und Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 55 der Bundeswahlordnung besonders beschlossen hat, werden der Wahlniederschrift als Anlage beigefügt. (2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§11 Abs. 7), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 29 der Bundeswahlordnung aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen. (3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Wahlgeräte zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel befinden. § 16 Abschluß des Wahlgeschäftes und Aufbewahrung der Wahlunterlagen und Wahlgeräte (Zu § 70 der Bundeswahlordnung) (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde 1. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör, 2. das Wählerverzeichnis und 3. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen zurück und händigt ihr die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die eingenommenen Wahlscheine aus. (2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die Wahlgeräte und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte Unbefugten nicht zugänglich sind. § 17 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (Zu § 73 der Bundeswahlordnung) (1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Kreiswahlleiter über § 73 Abs. 1 der Bundeswahl- Bonn, den 3. September 1 Ordnung hinaus selbst oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuß die Übereinstimmung der Angaben auf den Zählwerken der Wahlgeräte mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte wieder zu versiegeln. § 15 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des §14 Abs. 4 vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der Kreiswahlausschuß kann abweichend von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses. (3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte aufgehoben werden, wenn die Angaben auf den Zählwerken der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können. § 18 Übergangsbestimmung Für Wahlgeräte einer Bauart, die bereits für die Wahlen zum 6. und 7. Bundestag zugelassen worden ist, gilt die Bauartzulassung im Rahmen des jeweiligen Zulassungserlasses des Bundesministers des Innern allgemein für Wahlen zum Bundestag als erteilt. § 19 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 54 des Bundeswahlgesetzes auch im Land Berlin. §20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verwendung von Stimmenzählgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag vom 24. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1618) außer Kraft. Der Bundesminister des Innern Maihofer Nr. 105.........Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2463 Anlage 1 (zu § 2) Richtlinien für die Bauart von Watilgeräten Wahlgeräte müssen für Wahlen zum Bundestag nach ihrer Bauart folgende Anforderungen erfüllen: 1. Das Wahlgerät muß in seiner Konstruktion dem Stand der Technik entsprechen und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik aufgebaut sein. 2. Das Wahlgerät muß in allen Teilen aus Werkstoffen von hinreichender mechanischer Festigkeit und genügender thermischer und elektrischer UnVeränderlichkeit bestehen, so daß es gegen die bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretende Abnutzung und Gestaltsänderung hinreichend gesichert sowie gegen Witterungseinflüsse und andere beim Gebrauch, Transport oder durch Aufbewahrung in ungeheizten Räumen auftretende schädliche Einflüsse hinreichend unempfindlich ist. 3. Das Wahlgerät muß eine Lebensdauer von über 20 Jahren haben. 4. Ein elektrisch betriebenes Wahlgerät muß bei Stromausfall durch Verwendung einer Batterie oder durch mechanische Bedienung betriebsfähig bleiben. Es muß gegen Kurzschluß gesichert sein. 5. Das Wahlgerät muß leicht transportabel sein. 6. Die Entgegennahme und Registrierung der Erstund Zweitstimmen muß entweder in einem Wahlgerät durch jeweils zwei unabhängige Zählergruppen oder in zwei Geräten durch je eine Zählergruppe erfolgen. Jede Zählergruppe muß ein Hauptzählwerk und so viele Einzelzählwerke enthalten, als Wahlkreisbewerber bzw. Landeslisten in der Regel für eine Wahl zugelassen werden. Außerdem muß ein Zählwerk für die Abgabe einer ungültigen Stimme vorgesehen sein. Die Zählwerke müssen einwandfrei funktionieren. Jede Stimme (zwei Stimmen) muß vom Hauptzählwerk und von einem Einzelzählwerk registriert werden. Etwaige Fehlzählungen müssen erkennbar und berichtigungsfähig sein. 7. Das Wahlgerät muß so konstruiert sein, daß ein Wähler nur eine Erst- und eine Zweitstimme bzw. jeweils eine ungültige Stimme abgeben kann. 8. Das Wahlgerät muß von Beginn bis zum Ende der Stimmabgabe gegen jeden Eingriff, insbesondere gegen Verstellen der Zählwerke, durch Mehrfachverschluß (mindestens zwei Schlösser) gesichert sein. Die Hauptzählwerke, die die Zahl der abgegebenen Erst- bzw. Zweitstimmen registrieren, müssen von außen jederzeit die Zahl der abgegebenen Stimmen erkennen lassen. Die Einzelzählwerke müssen in gesichertem Zustand gegen jeden Einblick geschützt sein. Das Wahlgerät muß die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Es darf aus keiner Vorrichtung oder Einrichtung ersehen werden können, wie ein Wähler gewählt hat. 9. Das Wahlgerät darf vom Wähler nur benutzt werden können, wenn der Wahlvorstand die Stimmabgabe freigegeben hat. Es muß sich nach Registrierung der Stimmabgabe selbsttätig wieder sperren. Die Freigabe und Sperrung des Geräts müssen dem Wahlvorstand erkennbar sein (z. B. Laut- oder Lichtsignal oder selbsttätiges öffnen der mit dem Gerät verbundenen Wahlkabine). 10. Bei Beginn der Stimmabgabe müssen alle Zählwerke auf Null gestellt werden können. Daß das geschehen ist, muß leicht kontrollierbar sein. 11. Das Wahlgerät muß auch von unterdurchschnittlich begabten Wählern ohne größere Schwierigkeiten bedient werden können. Fehlgriffe und absichtliche —¦ nicht gerade gewaltsame oder unter Anwendung besonderer Hilfsmittel vorgenommene — Eingriffe dürfen keine Störungen oder gar Zerstörungen zur Folge haben. 12. Alle Angaben, die auf den amtlichen Stimmzetteln enthalten sind, müssen auf der Vorderseite des Wahlgerätes gut erkennbar angebracht werden können, sei es in waagerechter oder senkrechter Anordnung. Für jeden Wahlvorschlag, für den eine Stimme abgegeben werden kann, muß ein abgegrenztes Feld vorhanden sein. Außerdem müssen Felder für eine Abgabe ungültiger Erst- und Zweitstimmen vorgesehen sein. Die Felder und die Zählwerke sind zu numerieren. Die zugehörigen Nummern müssen einander entsprechen. Jedes unbenutzte Feld muß mit dem zugehörigen Zählwerk gesperrt werden können. 13. Die Stimmabgabe muß in zwei Phasen verlaufen, so daß der Wähler nach Ablauf der ersten Phase die beabsichtigte Stimmabgabe noch einmal überprüfen kann (z. B. zwei Handgriffe oder Einschalten eines Druckpunktes). Dem Wähler muß durch ein Laut- oder Lichtsignal oder ein am Wahlgerät erscheinendes Zeichen erkennbar sein, daß seine Stimmabgabe registriert ist. Das Zeichen muß sofort wieder verschwinden, wenn die Stimmabgabe vollzogen ist und die Sperrvorrichtung wieder wirksam wird. 14. Das Ergebnis der Stimmabgabe muß, wenn der letzte Wähler gewählt hat, sofort ablesbar sein und unverändert festgehalten werden können. 2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I Anlage 2 (zu § 15) Wahlbezirk Nr. Gemeinde Kreis ........ Wahlkreis Land Wahlniederschrift zur Bundestagswahl am............................................................... 19 mit Wahlgeräten .............................................. den ............................................. 19... (Ort) I. Zu der auf heute anberaumten Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk..................vom Wahlvorstand erschienen: 1.................................................................................. als Wahlvorsteher 2................................................................................. als stellvertretender Wahlvorsteher 3...................................................................................... als Schriftführer 4..................................................................................... als Beisitzer 5..................................................................................... als Beisitzer 6. ....................................................................................... als Beisitzer 7.................................................................................. als Beisitzer 8..................................................................................... als Beisitzer 9. ..................................................................................... als Beisitzer (Vor- und Familienname) Als Hilfskräfte waren zugezogen: 1.................................................................................... 2...................................................................................... (Vor- und Familienname) II. Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Ein Abdruck des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung lag im Wahlraum vor. Zwei Abbildungen der Vorderseiten der Wahlgeräte und zwei Anleitungen zur Stimmabgabe mit den Wahlgeräten waren im Wahlraum aufgehängt. III. Der Wahl vorstand stellte fest, daß — sich die Wahlgeräte in ordnungsgemäßem Zustand befanden, — das Wahlgerät Typ ........................Fabrik-Nr........................für die Erststimmen und das Wahlgerät Typ Fabrik-Nr......................... für die Zweitstimmen dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet waren, — sämtliche Zählwerke auf Null gestellt waren, — die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren1) und — nicht benötigte Zählwerke gesperrt waren. Dann wurden die Wahlgeräte durch den Wahlvorsteher verschlossen. Einen Schlüssel jedes Wahlgerätes nahm der Wahlvorsteher, die anderen Schlüssel jeweils ein Mitglied des Wahlvorstandes in Verwahrung. Nr. 105-—Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2465 IV. Dcimil die Wähler unbeobachtet ihre Stimmen abgeben konnten, waren die Wahlgeräte im Wahlraum in einer Wahlzelle(n) .......- in einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang vom Wahl tisch aus übersehen werden konnte — aufgestellt.1) V. Mit der Wahlhandlung wurde um .................. Uhr .................. Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahlschein" oder den Buchstaben "W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung. VI. Wahrend der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahl Vorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob die Wähler beide Stimmen abgegeben haben und die Wahlgeräfe sodann wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe beider Stimmen, so wurde der Stinmiabgabovermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen "Nicht-wähler" oder "N" eingetragen, über die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen wurde jeweils eine Zähllisle geführt. Der Listenführer verzeichnete jede nicht abgegebene Stimme in der in Betracht kommenden Zähllisle, indem er dort laufend eine Zahl abstrich. VII. Während der Wahlhandlung I raten an dem — den — Wahlgerät(en) Typ ..................................... Fabrik-Nr. folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um....................... Uhr dazu führten, daß auf Beschluß des Wahl Vorstandes zur Wahl mit dem —¦ den — Wahlgerät(en) Typ ........................ Fabrik-Nr. übergegangen werden mußte:1) 2) Während der Wahlhandlung traten an dem — den Wahlgerät(en) Typ .................. Fabrik-Nr................... folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um ........................ Uhr dazu führten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte:1) 8) VIII. Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren — abgesehen von den unter VII. genannten — nicht zu verzeichnen. Als besondere Vorfälle waren — abgesehen von den unter VII. genannten — zu verzeichnen: (z.B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 11 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung und des § 55 der Bundeswahlordnung) über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr..................................... bis Nr.................................... beigefügt. IX. Von 18.00 Uhr4) ab wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Um....................... Uhr ........................ Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte die Wahl gerate sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung. X. a) Nunmehr wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab .................................... Vermerke. b) Mit Wahlschein haben gewählt .................................... Personen. (B 1.) c) Gesamtzahl der Wähler (a) und b) zusammen) .................................... Personen. (B.) d) Sodann wurden die auf den Hauptzählwerken der Wahlgeräte angegebenen Zahlen für die Erstund Zweitstimmen abgelesen. Die Ablesung ergab bei Wahlgerät Typ .................... Fabrik-Nr.........,................................. abgegebene Erststimmen, bei Wahlgerät Typ ...................... Fabrik-Nr............................................ abgegebene Zweitstimmen. e) Aus den Zähllisten für die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen ergaben sich folgende Zahlen: ........................ als ungültig geltende Erststimmen (C 2.) ................................................ als ungültig geltende Zweitstimmen (E 2.). 2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I f) Gesamtzahl der Erslstimmen (d) und e) zusammen): Gesamtzahl der Zweiistimmen (d) und e) zusammen): g) Die Gesamtzahl c) stimmte jeweils mit der Gesamtzahl der Erststimmen und der Zweitstimmen aus f) überein. Die Gesamtzahl c) war um .............................. größer — kleiner1) — als die Gesamtzahl der Erst- slimmen aus f). Die Gesamtzahl c) war um .............................. größer — kleiner1) -=- als die Gesamtzahl der Zweitstimmen aus f). Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem: XI. Nunmehr wurden die Wahlgeräte geöffnet. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte auf den einzelnen Zählwerken der Wahlgeräte folgende Zahlen fest, die es in die nachstehenden Zählwerkskontroll-vermerke eintrug: a) Wahlgerät Typ ........................ Fabrik-Nr. Nr. des Zählwerks Zahl bei Schluß der Wahlhandlung — Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen —¦ Die Übereinstimmung der Angaben auf den Zählwerken mit nebenstehenden Zählwerkskontrollvermerken wird hiermit bescheinigt. Die Wahlgeräte sind nach Prüfung wieder versiegelt — verschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln versiegeltx) — worden. ........................................, den ........................... (Kreiswahlleiter oder Beauftragter) (erster Zeuge) b) Wahlgerät Typ ............ Nr. des Zählwerks Fabrik-Nr. Zahl bei Schluß der Wahlhandlung (zweiter Zeuge) XII. Danach stellte der Wahlvorsteher — ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes J) — durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der an den Wahlgeräten 1. insgesamt abgegebenen Erststimmen, 2. insgesamt abgegebenen Zweitstimmen, 3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen), Nr. 105-—Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1975 2467 4. für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen), 5. abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in diese Wahlniederschrift. Danach ergab sich folgendes Wahlergebnis: XIII. Wahlergebnis Die Zahlenangaben für die Zeilen A 1., A 2. und A 1. + A 2. sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen. Kennziffer5) A 1. A 2. A 1. I A 2. B. B 1. Personen Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen Wähler insgesamt (Nr. X. c)) Darunter Wähler mit Wahlschein (Nr. X. b)) Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 6) 8) Gl. Am Wahlgerät abgegebene ungültige Erststimmen C 2. Nach der Zählliste als ungültig geltende Erststimmen C. Ungültige Erststimmen zusammen D. Gültige Erststimmen Von den gültigen Erststimmen entfielen auf Nr. Vor- und Familienname der Bewerber, Partei (Kurzbezeichnung) 1......................................................................... 2......................................................................... 3...................................................................... Zusammen Erststimmen Nr. des Zählwerks Nr. des Zählwerks Nr. des Zählwerks Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) i) 8) E 1. Am Wahlgerät abgegebene ungültige Zweitstimmen E 2. Nach der Zählliste als ungültig geltende Zweitstimmen E. Ungültige Zweitstimmen zusammen F. Gültige Zweitstimmen Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf Nr. Bezeichnung der Landeslisten Zweitstimmen 1.......................................................................................................... 2......................................................................................................... 3......................................................................................................... Zusammen................................ Nr. des Zählwerks Nr. des Zählwerks Nr. des Zählwerks XIV. Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurden die Wahlgeräte geschlossen und versiegelt — geschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln versiegelt1). Die Zähllisten für die als ungültig geltenden Erst- und Zweitstimmen wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen Nr. bis Nr. beigefügt. 2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I XV. Das Wahlergebnis (Nr. XIII.) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, sodann auf schnellstem Wege telefonisch — durch Boten1) — an...................................................... übermittelt. Anwesend waren während der Wahlhandlung immer mindestens 4 Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. Besondere Vorkommnisse bei der Ermittlung des Wahlergebnisses — z.B. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke mit der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl (§14 Abs. 4 der Bundeswahlgeräteverordnung) — und Gründe für die Verweigerung der Unterschrift unter die Wahlniederschrift: Vorsiehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvorslandes genehmigt und von ihnen unterschrieben: Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer Der Stellvertreter Der Schriftführer Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand 1. diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen, 2. die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör, 3. das Wählerverzeichnis, 4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, 5. alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen an die Gemeindebehörde. Der Wahlvorsteher Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahlscheinen sowie die verschlossenen und versiegelten Wahlgeräte wurden am .......................................... ................................................... Uhr von dem Unterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. Es wird sichergestellt, daß diese Unterlagen und Wahlgeräte Unbefugten nicht zugänglich sind. (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) i) Nichtzutreffendes streichen. 2) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. In diesem Falle sind die Feststellungen unter Nr. III. für das Ersatzgerät durchzuführen. Dies ist unter Nr. VII. mit den Worten: "Die Feststellungen nach Nr. III. wurden wiederholt." zu vermerken. 3) Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, sind die Wahlgeräte gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift nach Anlage 2 wird erst nach Schluß der Wahlhandlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt. 4) Im Falle des § 43 Abs. 2 der Bundeswahlordnung zu dem festgesetzten Zeitpunkt. 5) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei denselben Kennziffern einzutragen, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. 6) Summe C 1. + D. muß mit der Erststimmenzahl in Nr. X. d) übereinstimmen. 7) Summe E 1. + F. muß mit der Zweitstimmenzahl in Nr. X. d) übereinstimmen. «) Stimmt die Summe von C 1. -I- D. bzw. von E 1. + F. nicht mit den Zahlen in Nr. X. d) überein, so liegen Unstimmigkeiten in den Zählwerken vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes (§ 14 Abs. 4 Bundeswahlgeräteverordnung) aufzuklären sind.