Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 8 vom 01.03.1980  - Seite 173 bis 253 - Verordnung zur Ablösung von Verordnungen nach § 24 der Gewerbeordnung

Verordnung zur Ablösung von Verordnungen nach § 24 der Gewerbeordnung Bundesgesetzblatt 173 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 1. März 1980 Nr. 8 Tag Inhalt 27. 2. 80 Verordnung zur Ablösung von Verordnungen nach § 24 der Gewerbeordnung................ neu: 7102-38, 7102-39, 7102-40, 7102-41, 7102-42, 7102-43; 7102-32, 7102-34, 7102-21, 7102-23, 7102-35, 7102-29 Seite 173 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften............ 254 Verordnung zur Ablösung von Verordnungen nach § 24 der Gewerbeordnung Vom 27. Februar 1980 Auf Grund der §§ 24 und 24 d Satz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) wird nach Anhörung der beteiligten Kreise von der Bundesregierung sowie hinsichtlich des Artikels 2 dieser Verordnung auch auf Grund des § 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) Inhaltsverzeichnis Anwendungsbereich .............................. § 1 Bestandteile der Dampfkesselanlage ............... § 2 Einteilung der Dampfkesselanlagen................. § 3 Einteilung der Dampfkessel ........................ § 4 Wasserinhalt, zulässiger Betriebsüberdruck und zulässige Vorlauftemperatur ............................ § 5 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften........................... § 6 Weitergehende Anforderungen ..................... § 7 Ausnahmen....................................... § 8 Anlagen des Bundes .............................. § 9 Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb ........... §10 Teilerlaubnis...................................... § 11 Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt ................ § 12 Wesentliche Änderung............................. § 13 Bauartzulassung .................................. § 14 Prüfung vor Inbetriebnahme........................ §15 Wiederkehrende Prüfungen ........................ § 16 Prüffristen ........................................ §17 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme ................. § 18 Prüfung nach Schadensfällen...................... § 19 Angeordnete Prüfung.............................. § 20 Instandsetzung.................................... § 21 Prüfbescheinigungen.............................. § 22 Veranlassung der Prüfungen ....................... § 23 Sachverständige .................................. § 24 Betrieb........................................... § 25 Kesselwärter ..................................... § 26 Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel ....... § 27 Unfall- und Schadensanzeige ...................... § 28 Aufsicht über Anlagen des Bundes, Aufsichts- und Erlaubnisbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen....................................... § 29 Deutscher Dampfkesselausschuß .................. § 30 Übergangsvorschriften............................. § 31 Ordnungswidrigkeiten ............................. § 32 Berlin-Klausel..................................... § 33 Außerkrafttreten................................... § 34 Anhang zu § 6 Abs. 1 174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. (3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Dampfkesselanlagen 1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat, 3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, 4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlage keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden, 5. in Unternehmen des Bergwesens. (4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 16 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Dampfkesselanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 16 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung. (5) Diese Verordnung gilt auch nicht für Dampfkesselanlagen, 1. in denen Wasserdampf oder Heißwasser ausschließlich durch Wärmeabgabe von heißen Flüssigkeiten oder Dämpfen erzeugt wird, ausgenommen Anlagen mit Dampfkesseln nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem chemischen oder sonstigen Herstellungsverfahren überwiegend durch Kühlung von Stoffen oder von Teilen der Verfahrensanlage entsteht, ausgenommen, es werden Rauchgase gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt. (6) Gehört zu einer Dampfkesselanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden. (7) Für Dampfkesselanlagen, die dieser Verordnung und zugleich atomrechtlichen Vorschriften unterliegen, gelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden. §2 Bestandteile der Dampfkesselanlage (1) Zur Dampfkesselanlage gehören der Dampfkessel und die in Absatz 4 genannten Einrichtungen. (2) Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind Behälter- oder Rohranordnungen, in denen 1. Wasserdampf von höherem als atmosphärischem Druck zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnungen erzeugt wird (Dampferzeuger) oder 2. Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphärischen Druck entsprechenden Siedetemperatur zum Zwecke der Verwendung des Heißwassers außerhalb dieser Anordnungen erzeugt wird (Heißwassererzeuger). Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind auch Behälter- oder Rohranordnungen mit zwei getrennten, Wasser enthaltenden Druckteilen, in denen Wasserdampf nach Satz 1 Nr. 1 oder Heißwasser nach Satz 1 Nr. 2 erzeugt wird durch Wärmeabgabe von Wasserdampf oder Heißwasser des durch Brennstoff oder elektrischen Strom beheizten Druckteiles, sofern der Wasserdampf oder Heißwasser abgebende Druckteil mit dem durch Brennstoff oder elektrischen Strom beheizten Druckteil zu einer Einheit zusammengefaßt ist (Zweikreiskessel). (3) Zum Dampfkessel gehören alle mit ihm verbundenen Einrichtungen und Leitungen. Dies gilt nicht 1. für die Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaßleitungen, die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, 2. für die Einrichtungen, in denen der erzeugte Dampf überhitzt oder gekühlt wird und die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, es sei denn, daß sie sich ganz oder teilweise in einem Behälter nach Absatz 2 befinden, der unter einem höheren als dem atmosphärischen Druck steht. (4) Zur Dampfkesselanlage gehören außer dem Dampfkessel: 1. das Kesselgerüst, die Einmauerung und die Ummantelung; 2. die Einrichtung für die Feuerung; 3. die Einrichtungen innerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von Brennstoffen sowie bei Landdampfkesselanlagen Einrichtungen außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von leichtentzündlichen und allen staubförmigen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen; 4. die Luftvorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, und die Gebläse für die Feuerung; Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 175 5. die Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich der Saugzuganlagen und des Schornsteins sowie bei Dampfkesselanlagen, die nicht Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen sind, der in der Rauchgasabführung eingebauten Anlagen zur Verminderung von Luftverunreinigungen; 6. die absperrbaren Speisewasservorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die Speisevorrichtungen mit den zum Dampfkessel führenden Speiseleitungen; 7. die absperrbaren Überhitzer und die Zwischenüberhitzer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler; 8. die absperrbaren Druckausdehnungsgefäße sowie dre Verbindungsleitungen zwischen Dampfkessel und Druckausdehnungsgefäß; 9. der Kesselaufstellungsraum; als Kesselaufstellungsraum gilt in Räumen, die nicht ausschließlich zur Unterbringung des Dampfkessels und der zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen bestimmt sind, der hierzu erforderliche Teilraum; 10. die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfund Heißwasserleitungen und deren Armaturen; 11. sonstige Einrichtungen, die dem Betrieb der Dampfkesselanlage dienen. §3 Einteilung der Dampfkesselanlagen (1) Landdampfkesselanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die nur an Land oder nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen betrieben werden. Feststehende Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die nur an einem bestimmten Aufstellungsort betrieben werden. Bewegliche Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die an wechselnden Aufstellungsorten betrieben werden. (2) Schiffsdampfkesselanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die nicht nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen betrieben werden. §4 Einteilung der Dampfkessel (1) Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von höchstens 10 Liter. (2) Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter, wenn 1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüberdruck höchstens 1 bar, 2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftemperatur höchstens 120° C beträgt. (3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter und höchstens 50 Liter, wenn 1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet, 2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftemperatur mehr als 120 °C beträgt und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden Dampfüberdruck in Bar die Zahl 1 000 nicht überschreitet. (4) Dampfkessel der Gruppe IV sind alle Dampfkessel, die nicht unter die Gruppe I, II oder III fallen. §5 Wasserinhalt, zulässiger Betriebsüberdruck und zulässige Vorlauftemperatur (1) Wasserinhalt ist 1. bei Dampfkesseln, bei denen ein niedrigster Wasserstand festgesetzt ist, die Wassermenge beim niedrigsten Wasserstand, 2. bei Dampfkesseln, bei denen ein niedrigster Wasserstand nicht festgesetzt ist, die Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag. Bei Dampfkesseln der Gruppe I beträgt der Wasserinhalt nach Satz 1 Nr. 1 mindestens ein Fünftel der Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag. Bei Heißwassererzeugern bleibt der Anteil der Wassermenge in den getrennt angeordneten, nichtabsperrba-ren Druckausdehnungsgefäßen und in den Leitungen zu diesen bei der Ermittlung des Wasserinhalts unberücksichtigt. (2) Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Dampfdruck oder Wasserdruck, mit dem der Dampfkessel betrieben werden darf, vermindert um den atmosphärischen Druck. (3) Zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Wassertemperatur am Vorlaufabgang des Kessels, mit der der Dampfkessel betrieben werden darf. §6 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften (1) Dampfkesselanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für Dampfkesselanlagen wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung handelt. §7 Weitergehende Anforderungen Dampfkesselanlagen müssen ferner den über § 6 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwen- 176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I düng besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. §8 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann für Dampfkesselanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Dampfkesselanlagen oder Anlageteile Ausnahmen von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 14 gilt entsprechend. §9 Anlagen des Bundes (1) Für Dampfkesselanlagen der Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach den §§ 7 und 8 dem zuständigen Bundesminister oder der von ihm bestimmten Behörde zu. (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit der Anlage auf andere Weise gewährleistet ist. §10 Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkesselanlage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die Beschreibung der Dampfkesselanlage und der vorgesehenen Betriebsweise in je drei Stücken; 2. die erforderlichen Zeichnungen der Dampfkesselanlage in je drei Stücken; bei einer feststehenden Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppell, III oder IV, ausgenommen Anlagen nach Absatz 5 Nr. 2, die Zeichnung (Grundriß und Schnitt) des Kesselaufstellungsraumes, der Einrichtungen für die Bunkerung und Lagerung der Brennstoffe und der Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich des Schornsteins in je vier Stücken sowie die zugehörigen statischen Berechnungen in je drei Stücken; 3. bei einer feststehenden Landdampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner der Plan, aus dem die Lage des Aufstellungsraumes, die auf dem Grundstück benachbarten Räume und deren Zweckbestimmung sowie die angrenzenden Grund- stücke, Bauten, Wege und Plätze ersichtlich sind, in vier Stücken; dies gilt nicht für die in Absatz 5 Nr. 2 genannten Anlagen; 4. bei einer Schiffsdampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner die Zeichnung des Teiles des Wasserfahrzeugs oder der schwimmenden Anlage, in dem die Anlage aufgestellt werden soll, in drei Stücken; aus der Zeichnung müssen die an den Kesselaufstellungsraum angrenzenden Räume und deren Zweckbestimmung ersichtlich sein. Die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller und dem mit der Errichtung der Anlage beauftragten Unternehmer unterschrieben sein. (3) Antrag und Unterlagen nach Absatz 2 sind dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit seiner Stellungnahme der Erlaubnisbehörde. (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Dampfkesselanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen oder, soweit die Dampfkesselanlage oder Teile nach §14 Abs. 2 der Bauart nach zugelassen sind, diese der Zulassung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (5) Die Erlaubnis ist ohne Bezug auf einen Aufstellungsort zu erteilen: 1. bei beweglichen Landdampfkesselanlagen, 2. bei feststehenden Landdampfkesselanlagen, bei denen der Wasserinhalt des Dampferzeugers oder des Heißwassererzeugers 150 Liter, der zulässige Betriebsüberdruck 10 bar und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und zulässigem Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 500 nicht übersteigen. Bei Heißwassererzeugern ist für die Berechnung des Produkts der der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechende Dampfüberdruck in Bar einzusetzen. (6) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antragsunterlagen ist am Betriebsort der Dampfkesselanlage aufzubewahren. (7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und der Betrieb von Anlagen 1. der Deutschen Bundespost, 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, 3. der Bundeswehr. (8) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwechsel die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz, so gilt das nach Regel 12 des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Gesetz vom 6. Mai 1965 - BGBl. II S. 465) ausgestellte Sicherheitszeugnis bis zu dessen Ungültigwerden als Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 177 §11 Teilerlaubnis Auf Antrag kann eine Erlaubnis für 1. die Errichtung einer Anlage oder eines Teiles einer Anlage oder 2. die Errichtung und den Betrieb eines Teiles einer Anlage erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Anforderungen nach dieser Verordnung im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage erfüllt werden können und ein berechtigtes Interesse an einer Teilerlaubnis besteht. § 12 Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe I bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn 1. die Dampfkessel, deren zulässiger Betriebsüberdruck höchstens 32 bar beträgt, a) mit dem Namen oder der Firma des Herstellers oder mit einem Herstellerzeichen, der Herstellnummer und der Angabe des Herstelljahres sowie mit der Angabe des zulässigen Betriebsüberdruk-kes und bei Heißwassererzeugern außerdem mit der Angabe der zulässigen Vorlauftemperatur versehen sind und b) die Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß der Dampfkessel einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden ist und im übrigen die Dampfkesselanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, 2. die Dampfkessel, deren zulässiger Betriebsüberdruck mehr als 32 bar beträgt, den Voraussetzungen nach Absatz 2 entsprechen. (2) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe II oder der Gruppe III, deren zulässiger Betriebsüberdruck höchstens 32 bar und deren Beheizungsleistung je Dampfkessel weniger als 1 Megawatt betragen, bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn 1. die Dampfkessel oder deren Teile der Bauart nach von der Zulassungsbehörde zugelassen sind, 2. die Dampfkessel mit dem in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Dampfkessel übereinstimmen oder die Teile, aus denen der Dampfkessel zusammengesetzt ist, mit den in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen übereinstimmen, 3. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß die Dampfkessel einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden sind, und 4. die Dampfkessel mit den Kennzeichen und Angaben versehen sind, die die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 3 bestimmt hat. (3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Dampfkesselanlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV, deren zulässiger Betriebsüberdruck höchstens 32 bar und deren Beheizungsleistung je Dampfkessel weniger als 1 Megawatt betragen, sofern 1. das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck bei Dampferzeugern oder dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden Dampfüberdruck bei Heißwassererzeugern in Bar und dem Wasserinhalt in Litern die Zahl 10 000 je Dampfkessel nicht überschreitet oder 2. bei Überschreitung des Produkts nach Nummer 1 die lichte Weite der von Heizgasen berührten Kesselteile 60 mm und die der sonstigen Kesselteile 150 mm nicht übersteigt. (4) Der Beginn der Errichtung einer Dampfkesselanlage, für die nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 oder 3 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, ist der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe II oder der Gruppe III sind der Anzeige eine Beschreibung der Dampfkesselanlage und eine Abschrift der vom Hersteller oder Ersteller nach § 15 Abs. 3 auszustellenden Bescheinigung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen. Bei feststehenden Anlagen ist außerdem der Aufstellungsort anzugeben. Bei Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV sind der Anzeige die in § 10 Abs. 2 aufgeführten Unterlagen, ausgenommen die statischen Berechnungen, beizufügen. Die Unterlagen müssen durch einen Bericht des Sachverständigen ergänzt sein, aus dem hervorgeht, daß die Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. § 13 Wesentliche Änderung (1) Für die wesentliche Änderung einer Dampfkesselanlage und den Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Änderung gelten die §§ 10 bis 12 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn Teile der Anlage, ausgenommen der Dampfkessel, durch der Bauart nach gleiche Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Erlaubnis instandgesetzt wird. § 14 Bauartzulassung (1) Auf Antrag des Herstellers prüft der für dessen Betrieb nach § 24 dafür zuständige Sachverständige, ob eine Dampf kesselanlage oder ein Teil davon der Bauart nach den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind in je drei Stücken die erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise der Dampfkesselanlage oder des Teiles beizufügen. Dem Sachverständigen sind auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der Sachverständige übermittelt der in Absatz 2 bezeichneten Behörde die Berichte und Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse. (2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) entscheidet über die Zulassung der nach Absatz 1 geprüften Dampfkesselanlage oder des Teiles. Die 178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Zulassung ist zu erteilen, wenn die Dampfkesselanlage oder der Teil den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Soweit eine Prüfbescheinigung unter Einschluß eines Prüfberichtes vorliegt, die von einer Prüfstelle erteilt worden ist, die nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABI. EG Nr. L 262 S. 153) von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und nach der die Dampfkesselanlage oder der Teil den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung nach Satz 1 diese Prüfbescheinigung zugrunde zu legen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (3) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzeichen und die Angaben, mit denen die Dampfkesselanlage oder der Teil zu versehen ist. (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der Dampfkesselanlage oder des Teiles sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen, Auflagen und die nach Absatz 3 bestimmten Kennzeichen und Angaben anzugeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Dampfkesselausschuß eine Abschrift der Bescheinigung. (5) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellte Dampfkesselanlagen oder Teile betrieben werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind. (6) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn 1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstrichen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit begonnen hat, die zugelassenen Anlagen oder Anlageteile herzustellen, 2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre keinen Gebrauch macht oder Anlagen oder Anlageteile seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bauartzulassung erlischt. § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme (1) Eine Dampfkesselanlage darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige die Anlage Prüfungen daraufhin unterzogen hat, ob sie entsprechend der Erlaubnis oder Bauartzulassung errichtet oder geändert worden ist, und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 1. die Bauprüfung des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler, 2. die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der unter Nummer 1 aufgeführten Anlageteile und 3. die Abnahmeprüfung der Dampfkesselanlage. (3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen bei einer Dampfkesselanlage mit Dampfkesseln der Gruppe I, II oder III, für die eine Erlaubnis nach § 12 nicht erforderlich ist und eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß die Dampfkesselanlage ordnungsmäßig installiert ist. (4) Die Bauprüfung nach Absatz 2 Nr. 1 und die Wasserdruckprüfung nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen für die der Bauart nach zugelassenen Teile von Dampfkesselanlagen, wenn 1. diese Teile mit den in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen übereinstimmen, 2. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß die Teile einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden sind, und 3. die Teile mit den Kennzeichen und den Angaben versehen sind, die die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 3 bestimmt hat. (5) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung der Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung einer Dampfkesselanlage bestimmen, daß nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Prüfungen entfallen und in welchem Umfang erforderliche Prüfungen vorzunehmen sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 11 eine endgültige Erlaubnis zum Betrieb einer Dampfkesselanlage erteilt wird. § 16 Wiederkehrende Prüfungen (1) Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2 000 Litern und der Gruppe IV ist wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen daraufhin zu unterziehen, ob sie der Erlaubnis oder Bauartzulassung entspricht. (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 3 1. die innere Prüfung des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler, 2. die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der unter Nummer 1 aufgeführten Anlageteile und 3. die äußere Prüfung der Dampfkesselanlage. Bei einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2 000 Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 179 Litern und bei einer Dampfkesselanlage mit einem Dampferzeuger, der nur aus Rohren von höchstens 44,5 mm Außendurchmesser besteht, dessen Wasserinhalt 150 Liter und dessen zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar nicht übersteigen, bestehen die Prüfungen nach Absatz 1 nur aus der äußeren Prüfung der Dampfkesselanlage. (3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfungen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. §17 Prüffristen (1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 betragen: 1. für die innere Prüfung 3 Jahre, 2. für die Wasserdruckprüfung 9 Jahre, 3. für die äußere Prüfung 1 Jahr. Die Fristen beginnen mit dem Abschluß der Abnahmeprüfung (§15 Abs. 2 Nr. 3). (2) Werden die sicherheitstechnisch besonders bedeutsamen Teile einer Dampfkesselanlage innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Sachverständigen geprüft, so verlängert sich die Frist für die innere Prüfung auf vier Jahre. (3) Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solche auf Fahrgastschiffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 - BGBl. I S. 1933), beträgt die Frist für die äußere Prüfung drei Jahre. Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Fahrgastschiffen beträgt die Frist für die innere Prüfung ein Jahr. (4) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehalten, wenn diese Prüfung im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Frist abläuft. Teilt derjenige, der eine Dampfkesselanlage betreibt, dem Sachverständigen mit, daß der inneren Prüfung oder der Wasserdruckprüfung bei Ablauf der Frist betriebliche Gründe entgegenstehen, so verlängert sich die Frist für die betreffende Prüfung um drei Monate. (5) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 laufen auch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Die Prüfungen entfallen, wenn die Anlage bei Ablauf der Fristen nicht betrieben wird. Gehören zu einer Dampfkesselanlage mehrere Dampfkessel, so entfallen die Prüfungen des Dampfkessels, der bei Ablauf der Frist nicht betrieben wird. (6) Ist vor Ablauf der Frist für die innere Prüfung eine ihr in vollem Umfang entsprechende Prüfung oder eine Prüfung nach §18 Abs. 1 vorgenommen worden, so rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung. Satz 1 gilt entsprechend für die Wasserdruckprüfung. (7) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 im Einzelfall 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert. § 18 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (1) Sind nach § 17 Abs. 5 Satz 2 Prüfungen entfallen, so darf die Dampfkesselanlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfungen nachgeholt worden sind und nachdem der Sachverständige über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. (2) Ist die Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie von dem Sachverständigen einer inneren Prüfung und einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden ist und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf einen Dampfkessel anzuwenden, soweit für ihn eine Prüfung nach § 17 Abs. 5 Satz 3 entfallen ist. (4) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfungen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 19 Prüfung nach Schadensfällen (1) Ist eine Dampfkesselanlage durch Zerknall oder Brand beschädigt worden oder sind Behälter oder Rohrwandungen des Dampfkessels oder der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer oder Zwischenüberhitzer ausgeglüht oder plötzlich so abgekühlt worden, daß sie Mängel aufweisen können, so ist die Anlage außer Betrieb zu setzen. (2) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige diese daraufhin geprüft hat, ob sie oder die betroffenen Anlageteile der Erlaubnis oder Bauartzulassung entsprechen, und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. §20 Angeordnete Prüfung Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. § 21 Instandsetzung Soll an einer Dampfkesselanlage eine Instandsetzungsarbeit, insbesondere eine Schweißarbeit, vorgenommen werden, durch die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt werden kann, so hat dies derjenige, der die Anlage betreibt, dem Sachverständigen vor Aufnahme der Arbeit anzuzeigen. Hat der Sachverständige Bedenken gegen die Instandsetzungsarbeit oder hält er die Anordnung einer Prüfung nach § 20 für erforderlich, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I §22 Prüfbescheinigungen (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer Prüfung nach § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und § 20 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde einen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der Abnahmeprüfung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 zu übersenden. (3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. Das gleiche gilt für die Bescheinigungen des Herstellers oder Erstellers nach § 12 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 3 und 4. §23 Veranlassung der Prüfungen Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat zu veranlassen, daß die nach § 16 Abs. 1 und 2, § 17 vorgeschriebenen und die nach § 20 vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen werden. §24 Sachverständige (1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung. (2) Für Dampfkesselanlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes kann der Bundesminister für Verkehr, für Dampfkesselanlagen der Bundeswehr der Bundesminister der Verteidigung besondere Sachverständige bestellen. (3) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Dampfkesseln, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eingeführt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, sind auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG mitgeteilt worden sind. Bei Dampfkesseln, die im Anschluß an einen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellt werden, oder bei Sonderanfertigungen für eine komplizierte Anlage können die in Satz 1 genannten Prüfungen ferner von der Prüfstelle vorgenommen werden, über die sich der Bezieher mit der zuständigen Behörde nach Nummer 1 des Anhanges IV der in Satz 1 erwähnten Richtlinie verständigt hat. (4) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind ferner die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist. §25 Betrieb (1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen. (3) Wer eine Dampfkesselanlage auf einem Seeschiff betreibt, hat dafür zu sorgen, daß der Leiter der Maschinenanlage das Ergebnis seiner Überprüfung der Dampfkesselanlage schriftlich festhält. (4) Eine Dampfkesselanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. §26 Kesselwärter (1) Wer eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe IV betreibt, hat einen Kesselwärter zu bestellen und diesen anzuweisen: 1. die Anlage zu warten und, soweit erforderlich, zu beaufsichtigen, 2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, und Vorfälle nach § 19 Abs. 1 den vom Betreiber bestimmten Personen zu melden und 3. die Anlage außer Betrieb zu setzen, wenn durch Mängel der Anlage Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. (2) Zum Kesselwärter darf nur bestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er muß die für den Betrieb der Anlage erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besitzen. Die Aufgaben des Kesselwärters auf Seeschiffen obliegen dem wachhabenden Schiffsoffizier des maschinentechnischen Dienstes. Dieser kann eine Fachkraft im Maschinendienst mit der Beaufsichtigung und Wartung unter seiner Leitung beauftragen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Kesselwärter, der nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder wiederholt den ihm nach Absatz 1 gegebenen Weisungen zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Kesselwärter beschäftigt werden darf. §27 Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel (1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, darf Dampfkessel und Überhitzer nur mit Kesselsteinlösemitteln reinigen, die von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind. Das gleiche gilt für Kesselsteingegenmittel, die dem Speisewasser oder dem in der Dampfkesselanlage umlaufenden Wasser zugesetzt werden. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 181 (2) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die Zulassung eines Kesselsteinlöse- oder eines Kesselsteingegenmittels auf Antrag des Herstellers. Dem Antrag sind in je drei Stücken eine Beschreibung des Mittels, insbesondere der chemischen Zusammensetzung, sowie der Anwendungsweise beizufügen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr oder den von ihr bezeichneten Stellen die zur Prüfung erforderlichen Mengen des Mittels überlassen werden. (3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzeichen und die Angaben, mit denen die Verpackung oder die Behälter, in denen das Mittel abgegeben wird, zu versehen sind. (5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des Mittels, die Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen, mit denen die Zulassung versehen ist, und die nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichen und Angaben aufzuführen. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Dampfkesselausschuß eine Abschrift der Bescheinigung. (6) § 14 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. (7) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kesselsteinlöse- oder Kesselsteingegenmittel verwendet werden, 1. deren Zusammensetzung nach Art und Menge sowie ihrer Wirkungsweise nach dem, der die Anlage betreibt, bekannt sind oder 2. die von einem sachkundigen Unternehmer im Auftrag dessen, der die Dampfkesselanlage betreibt, für diese hergestellt worden sind, wenn a) die Anwendung der Mittel von einer Person überwacht wird, die der Hersteller über die Anwendung unterwiesen hat, und b) eine Bescheinigung des Herstellers darüber vorliegt, daß das Mittel den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. §28 Unfall- und Schadensanzeige (1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen 1. jeden Unfall bei dem Betrieb der Dampfkesselanlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist, 2. jeden Schaden an Wandungen des Dampfkessels, der Druckausdehnungsgefäße oder an den im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmern, absperrbaren Überhitzern oder Zwischenüberhitzern, der zu einer Betriebseinstellung nach § 25 Abs. 4 geführt hat. Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorliegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken, - worauf das Ereignis zurückzuführen ist, - ob sich die Dampfkesselanlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern. (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr. §29 Aufsicht über Anlagen des Bundes, Aufsichts- und Erlaubnisbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen (1) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bundespost und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung. (2) Aufsichtsbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen sind die nach den §§ 102 und 102 a des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung zuständigen Behörden. Erlaubnisbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen sind die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden, sofern nicht nach Landesrecht eine andere Behörde bestimmt ist. Die behördlichen Befugnisse nach den §§ 7, 8 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 7, §18 Abs. 4, den §§20 und 26 Abs. 3 werden für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen von der Erlaubnisbehörde wahrgenommen. (3) Absatz 2 gilt nicht für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen der Deutschen Bundespost und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr. §30 Deutscher Dampfkesselausschuß (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Dampfkesselausschuß gebildet. Er setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen: 3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts, 1 Vertreter der Deutschen Bundesbahn, 4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung, 1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 1 Vertreter der Werkstoffhersteller, 3 Vertreter der Hersteller von Dampfkesselanlagen, 1 Vertreter der Ersteller von Dampfkesselanlagen, 4 Vertreter der Betreiber von Dampfkesselanlagen, 1 Vertreter der Hersteller von Schiffsdampfkesselanlagen, 1 Vertreter der Betreiber von Schiffsdampfkesselanlagen, 2 Vertreter der Wissenschaft, 1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung, 2 Vertreter der Gewerkschaften. (2) Der Deutsche Dampfkesselausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Dampfkesselanlagen 1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und 2. die in § 6 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln. (3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Dampfkesselausschuß ist ehrenamtlich. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. (5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. §31 Übergangsvorschriften (1) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder eine Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb im Sinne dieser Verordnung. (2) Dampfkesselanlagen mit einem 1. Zwangsdurchlaufkessel, der nur aus Rohren mit einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 35 Litern besteht, 2. Kleindampfkessel im Sinne des § 4 Abs. 3 der Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 (BGBl. I S. 1300), dessen Heizfläche 0,10 Quadratmeter und dessen zulässiger Betriebsüberdruck 2,0 bar nicht übersteigt, 3. Niederdruckdampfkessel im Sinne des § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 oder 4. Heißwassererzeuger, die am 1. März 1966 errichtet waren oder wurden, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden. Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschif- fen tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunktes der 1. Februar 1969. (3) Die nach den bisherigen Vorschriften erteilte typenmäßige Zulassung eines Niederdruckdampfkessels im Sinne des § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 gilt als Zulassung der Bauart nach § 14. Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Bescheinigung über die typenmäßige Zulassung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 14 Abs. 4. (4) Die Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr von Kesselsteinlöse- oder Kesselsteingegenmitteln nach § 1 der Verordnung über die Herstellung und die Anwendung von Kesselsteingegenmitteln, Kesselsteinlösemitteln und Kesselinnenanstrichmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7102-16, veröffentlichten bereinigten Fassung gilt als Zulassung nach §27 Abs. 1. §32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dampfkesselanlage ohne Erlaubnis entgegen § 10 Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen § 13 Abs. 1 wesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 16.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt, 2. eine Dampfkesselanlage a) entgegen § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 19 Abs. 2 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt, b) entgegen § 19 Abs. 1 nicht außer Betrieb setzt, c) entgegen § 25 Abs. 4 betreibt, 3. entgegen § 23 eine vorgeschriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt, 4. entgegen § 25 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Leiter der Maschinenanlage das Ergebnis seiner Überprüfung der Dampfkesselanlage schriftlich festhält, 5. entgegen § 26 Abs. 1 einen Kesselwärter nicht bestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 zum Kesselwärter eine Person bestellt, die nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder 6. entgegen § 27 Abs. 1 Dampfkessel oder Überhitzer mit nicht zugelassenen Kesselsteinlösemitteln reinigt oder dem Wasser nicht zugelassene Kesselsteingegenmittel zusetzt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, § 21 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 183 §33 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. §34 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 (BGBl. I S. 1300), geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 881), außer Kraft. Anhang zu § 6 Abs. 1 Der Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler müssen der Bauart und dem Werkstoff nach so beschaffen und so errichtet und ausgerüstet sein, daß sie den bei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen. Die Werkstoffe und Bauteile, aus denen die Wandungen des Dampfkessels und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler zusammengefügt sind, müssen so gekennzeichnet sein, daß der Name des Herstellers, die Werkstoffart und die vorgenommenen Prüfungen festgestellt werden können. Die Dampfkesselanlage muß so errichtet sein, daß die Wandungen des Dampfkessels und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler von Ansätzen ausreichend gereinigt werden können. Die genannten Anlageteile müssen so eingerichtet sein, daß ihr Inneres in einem Umfang besichtigt werden kann, der es zuläßt, die Wandungen sicherheitstechnisch zu beurteilen. Hierzu müssen diese Anlageteile mit Befahröffnungen (Mannlöchern) versehen sein. Soweit dies die Bauart der Anlageteile nicht zuläßt, müssen sie mit Besichtigungsöffnungen versehen sein, und soweit auch dies nicht möglich ist, müssen die Anlageteile so eingerichtet sein, daß der Zustand der Wandungen im Innern beurteilt werden kann. Die Dampfkesselanlage muß so beschaffen sein, daß Personen, die sie bedienen, warten oder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung aufhalten, nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden können. Die Dampfkesselanlage muß so eingerichtet sein, daß ihre Teile den Personen, die die Anlage bedienen, warten, beaufsichtigen oder prüfen, ausreichend zugänglich sind. Bauliche Anlagen, die zur Dampfkesselanlage gehören, müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. Der Dampfkessel muß mit einem widerstandsfähigen Schild versehen sein, das den Namen oder die Firma des Herstellers oder das Herstellerzei- 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 16.1 chen, die Herstellnummer, die Angabe des Baujahres sowie die für den Betrieb der Dampfkesselanlage erforderlichen Angaben, insbesondere bei Dampferzeugern die des zulässigen Betriebsüberdruckes und bei Heißwassererzeugern die der zulässigen Vorlauftemperatur, enthält. Solange der Dampfkessel beheizt wird, muß ihm die Menge geeigneten Speisewassers zugeführt werden können, die zu seinem sicheren Betrieb erforderlich ist. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen versehen sein, die erkennen lassen, ob er die Wassermenge enthält, die zu seinem sicheren Betrieb erforderlich ist. Ein Dampfkessel, bei dem der natürliche Wasserumlauf nicht ausreicht, um ein erhebliches Überschreiten der zulässigen Betriebstemperatur zu verhindern, muß mit Einrichtungen versehen sein, die den erforderlichen Wasserumlauf jederzeit aufrechterhalten können. Der Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden absperrbaren Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler müssen mit Einrichtungen versehen sein, die den im Innern herrschenden Druck anzeigen. Die Dampfkesselanlage muß mit Sicherheitseinrichtungen versehen sein, die einen gefahrdrohenden Zustand verhindern. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen versehen sein, mit denen er entleert werden kann. Teile der Dampfkesselanlage, die überhitzten Dampf führen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, die Dampftemperatur festzustellen. Heißwassererzeuger müssen mit Einrichtungen versehen sein, die die Vorlauftemperatur des Heißwassers anzeigen. Erprobung Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Dampfkesselanlage ermöglicht - die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, 184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen. 16.2 Programm Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben. 16.3 Leitung der Erprobung Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 16.4 Personal Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen. Artikel 2 Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich............................... § 1 Ausschluß der Anwendung......................... § 2 Begriffsbestimmungen ............................. § 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften........... ............... § 4 Weitergehende Anforderungen ..................... § 5 Ausnahmen....................................... § 6 Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen des Bundes........................................... § 7 Zweiter Abschnitt Druckbehälter Einteilung in Prüfgruppen .......................... § 8 Prüfung vor Inbetriebnahme........................ § 9 Wiederkehrende Prüfungen ........................ § 10 Prüfung in besonderen Fällen ...................... § 11 Prüfung besonderer Druckbehälter ................. § 12 Betrieb von Druckbehältern ........................ § 13 Prüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis ....... § 14 Dritter Abschnitt Druckgasbehälter Füllen ............................................ §15 Prüfungen ........................................ §16 Änderung und Instandsetzung...................... §17 Sonderanfertigung ................................ §18 Druckgasbehälter, die der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegen ............................. §19 Nichtanwendung der §§ 15 bis 19.................. § 20 Unverzügliche Entleerung .......................... § 21 Bauartzulassung .................................. § 22 Prüffristen ........................................ § 23 Anzeige von Vertriebslägern ....................... § 24 Anordnungen der Aufsichtsbehörde ................ § 25 Vierter Abschnitt Füllanlagen Erlaubnis ......................................... § 26 Wesentliche Änderung............................. § 27 Prüfungen ........................................ § 28 Nichtanwendung der §§ 26 bis 28.................. § 29 Betrieb von Füllanlagen............................ § 30 Fünfter Abschnitt Weitere allgemeine Vorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften Sachverständige .................................. § 31 Sachkundige...................................... § 32 Mängelanzeige, Prüfbescheinigungen............... § 33 Unfall- und Schadensanzeige ...................... § 34 Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes und für Energieanlagen ................................... § 35 Deutscher Druckbehälterausschuß ................. § 36 Übergangsvorschriften für Druckbehälter............ § 37 Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter ........ § 38 Übergangsvorschriften für Füllanlagen .............. § 39 Ordnungswidrigkeiten ............................. § 40 Verhältnis zur Vierten Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz .......................... § 41 Berlin-Klausel..................................... § 42 Außerkrafttreten................................... § 43 Anhang I zu § 4 Abs. 1 Anhang II zu § 12 Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 185 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. (3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen 1. der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, auch soweit es sich um Energieanlagen handelt, 2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat, 3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, 4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Behälter oder der Anlagen keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden, 5. in Unternehmen des Bergewesens. (4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 4 des Anhanges I zu dieser Verordnung, gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen, die entwik-kelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 4 des Anhanges I zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Behälter und Anlagen bei der Erprobung. (5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitskammern, die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen und Kran-kendruckluftkammem, soweit diese der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), geändert durch § 69 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), unterliegen. (6) Gehört zu einem Druckbehälter, Druckgasbehälter oder zu einer Füllanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden. (7) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllanlagen, die dieser Verordnung und zugleich atomrechtlichen Vorschriften unterliegen, gelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden. §2 Ausschluß der Anwendung (1) Diese Verordnung ist auf folgende Druckbehälter nicht anzuwenden: 1. Druckbehälter auf Seeschiffen, 2. Druckbehälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von auf öffentlichen Verkehrswegen eingesetzten Schienen- oder Straßenfahrzeugen bestimmt sind, 3. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten dauernd fest verbundene Druckbehälter, 4. Druckbehälter, die im Rahmen der Meerestechnik verwendet werden, 5. Behälter, die nur durch den Druck einer Flüssigkeitssäule des Beschickungsgutes beansprucht sind, sofern kein zusätzlicher Druck, z. B. Flüssigkeitssäule durch Standrohr oder Vorlage, aufgebaut werden kann, 6. geschlossene Wassererwärmer mit Wassertemperaturen bis 95 °C, bei denen die Bildung eines Luftoder Dampfpolsters von mehr als 2 vom Hundert des Inhalts, höchstens jedoch 10 Liter, ausgeschlossen sowie eine Temperaturüberschreitung verhindert ist, 7. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Fässer und Kannen für Flüssigkeiten, die mit einem Überdruck von nicht mehr als 0,5 bar oder mit einem negativen Überdruck entleert werden, sofern eine Drucküberschreitung verhindert ist, 8. Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbinen, Verdichtern und Pumpen sowie Ringbrennkammern und Rohr-Ringbrennkammern von Gasturbinen, 9. durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile und Stellglieder von Armaturen, die gegenüber der Beanspruchung durch Innendruck aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder Fertigung überdimensioniert sind, 10. Hochöfen einschließlich deren Ofenkühlung, Winderhitzer, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen; Direktreduktionsschachtöfen einschließlich deren Ofenkühlung, Gasumsetzer und Staubabscheider; Öfen und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl- und Nichteisenmetallschmelzen unter Vakuum, 11. Auspuffschalldämpfer, 12. druckfest gekapselte elektrische Betriebsmittel, Ölkabel, Oilostatikkabel, Transformatoren, aufladbare Akkumulatoren, Turbogeneratoren, Drosselspulen, Kondensatoren, Glühlampen, Gasentladungslampen und Elektronenröhren, 13. Druckbehälter, die in Raketen eingebaut sind, 186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 14. volumenveränderliche Gasbehälter, 15. Dampfdruckkochtöpfe mit einem Rauminhalt von höchstens 10 Litern und einem zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 1,2 bar, 16. Vakuum-Druckgießmaschinen, 17. Fahrzeugreifen, 18. Lagerbehälter als Teil von Getränkeschankanlagen, 19. Tankcontainer, die der Beförderung von Nahrungsmitteln oder Getränken dienen, 20. Behälter für brennbare Flüssigkeiten, die vom Geltungsbereich der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erfaßt sind, 21. Acetylenentwickler, -kühler, -trockner, -reiniger und -Speicher, die vom Geltungsbereich der Acetylen-verordnung erfaßt sind. (2) Diese Verordnung ist auf folgende Druckgasbehälter nicht anzuwenden: 1. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauernd fest verbundene Druckgasbehälter, 2. Behälter, in die unter dem Druck eines Druckgases stehende Getränke gefüllt sind, 3. Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 10 cm3. (3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Füllanlagen, die 1. lediglich zur Probeentnahme von Druckgasen, 2. zum Füllen von Behältern nach Absatz 2 Nr. 2, 3. zum Füllen von unbrennbaren ungiftigen Druckgasen in Druckgasbehälter von höchstens 50 cm3 Rauminhalt, 4. zum Füllen der Druckgasbehälter nach § 3 Abs. 5, die den Druckbehältern im Sinne des § 3 Abs. 1 gleichgestellt sind, 5. für Acetylen bestimmt sind. §3 Begriffsbestimmungen (1) Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Behälter oder Rohranordnungen, die keine Druckgasbehälter oder vom Geltungsbereich der Dampfkesselverordnung erfaßte Dampfkessel sind und in denen durch die Betriebsweise ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der entweder größer als 0,1 bar oder kleiner als - 0,2 bar ist. Für Behälter mit mehreren Räumen gilt Satz 1, wenn wenigstens in einem Raum ein Betriebsüberdruck nach Satz 1 herrscht oder entstehen kann. Abweichend von Satz 1 und 2 sind Behälter für tiefkalte, flüssige Gase auch dann Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung, wenn in ihnen ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der kleiner als 0,1 bar ist. Zu den Druckbehältern im Sinne des Satzes 1 gehören nicht Rohrleitungen und Rohrleitungserweiterungen, die der Fortleitung des Fördergutes dienen, und zwar auch dann, wenn diese zur Erhaltung der Förderfähigkeit des Fördergutes eine Begleitheizung besitzen. Zu den Druckbehältern im Sinne des Satzes 1 gehören ferner nicht Anlagen, Geräte und Einrichtungen einschließlich Armaturen, die unter Betriebsdruck meß-, regel-, strömungstechnische und strömungsunterbre-chende Funktionen ausführen oder übernehmen. (2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern im Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Druckbehälter dienenden sonstigen Armaturen, Meß-und Regeleinrichtungen, soweit sie die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können, sowie die Verbindungsleitungen zwischen den Druckbehältern und den Ausrüstungsteilen. Den Ausrüstungsteilen stehen Feuerungen und andere Beheizungseinrichtungen gleich. (3) Druckgasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen gefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme der Druckgase an einen anderen Ort verbracht werden, wenn in ihnen bei 15°C ein höherer Überdruck als 1 bar entstehen kann. Zum Druckgasbehälter gehören die Ausrüstungsteile, die dessen Sicherheit beeinflussen können. (4) Druckgase im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt. Cyanwasserstoff steht diesen Druckgasen gleich. (5) Die nachstehend aufgeführten Druckgasbehälter werden den Druckbehältern im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt: 1. Druckgasbehälter für unbrennbare ungiftige Druckgase, wenn die Behälterzwischen Füllen und Entleeren offen sind oder wenn durch entsprechende Einrichtungen, die das Eindringen von Luft verhindern sollen, ausgeschlossen ist, daß im Behälterein Überdruck von mehr als 0,2 bar entsteht, 2. Druckgasbehälter, in die Flüssigkeiten oder feste Stoffe gefüllt sind, die zum Schutz gegen Explosionen, zum Mischen oder zum Fördern mit einem Druckgas in gasförmigem Zustand überlagert sind, ausgenommen unter dem Druck eines Druckgases stehende Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher, sowie Druckgasbehälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden, 3. Druckgasbehälter, die als zum Betrieb notwendige Bestandteile von Fahrzeugen oder von ortsbeweglichen Betriebsanlagen mit diesen dauernd fest verbunden sind, ausgenommen Druckgasbehälter für Druckgase, die als Treibstoffe oder Brennstoffe verwendet werden. (6) Füllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind 1. Einrichtungen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter nach Absatz 1, die zum Lagern oder Aufbewahren von Druckgasen bestimmt sind, 2. Anlagen zum Füllen von Druckgasbehältern. Zu diesen Füllanlagen gehört die ihrem Betrieb dienende Ausrüstung. Druckbehälter, denen das abzufüllende Druckgas entnommen wird, sowie deren Ausrüstung gehören nicht zur Füllanlage. (7) Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser Verordnung ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsüberdruckes. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 187 (8) Rauminhalt eines Druckbehälters oder eines Druckraumes im Sinne dieser Verordnung ist die geometrische Größe des Hohlraumes, abzüglich des Volumens fester Einbauten. § 4 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften (1) Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhanges I zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung sowie im übrigen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit sie den Erlaß technischer Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb nicht der öffentlichen Versorgung dienender Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen betrifft. Die Übertragung der Ermächtigung wird auf den Erlaß technischer Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung beschränkt. (3) Für Druckbehälter und Druckgasbehälter gelten die Anforderungen nach Absatz 1 als erfüllt, wenn sie den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen. § 5 Weitergehende Anforderungen Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 26 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. § 6 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann für Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllanlagen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 22 gilt entsprechend. § 7 Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen des Bundes (1) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen der Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesminister oder der von ihm bestimmten Behörde zu. (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Zweiter Abschnitt Druckbehälter § 8 Einteilung in Prüfgruppen (1) Die Druckbehälter werden entsprechend dem zulässigen Betriebsüberdruck p in Bar, dem Rauminhalt des Druckraumes I in Litern und dem Druckinhaltsprodukt p • I - bei mehreren voneinander getrennten Druckräumen wird das Produkt für jeden Druckraum getrennt ermittelt - in folgende Gruppen eingeteilt: 1. Druckbehälter, in denen der Druck durch Gase oder Dämpfe, durch Flüssigkeiten oder Feststoffe mit Gas- oder Dampfpolster oder durch Flüssigkeiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei Atmosphärendruck überschreitet, ausgeübt wird: Gruppe I: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von weniger als -0,2 bar (p <-0,2 bar); Gruppe II: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 0,1 bar, aber nicht mehr als 1 bar (0,1 bar <p<^ 1 bar), und Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 1 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p • I nicht mehr als 200 beträgt (p> 1 bar und p • I < 200); Gruppe III: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 1 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p • I mehr als 200, jedoch nicht mehr als 1 000 beträgt (p> 1 bar und 200 <p • I ^1 000); Gruppe IV: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p • I mehr als 1 000 beträgt (p> 1 bar und pl>1 000). 2. Druckbehälter, in denen der Druck nur durch Flüssigkeiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei Atmosphärendruck nicht überschreitet, ausgeübt wird: Gruppe V: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von nicht mehr als 500 bar (p <; 500 bar) und Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 500 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p ¦ I nicht mehr 188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I als 1 000 beträgt (p> 500 bar und p • I ^ 1 000); Gruppe VI: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 500 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt p ¦ I mehr als 1 000, jedoch nicht mehr als 10 000 beträgt (p> 500 bar und 1 000 <pl ^ 10 000); Gruppe VII: Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 500 bar, bei denen das Druckinhaltsprodukt pl mehr als 10 000 beträgt (p>500 bar und pl> 10 000). (2) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen, ausgenommen solche in verfahrenstechnischen Anlagen, werden für die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung als Ganzes der Gruppe nach Absatz 1 mit den höchsten Prüfanforderungen, die sich für einen dieser Druckräume ergeben, zugeordnet. Hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen sind die Druckräume gesondert den sich für sie nach Absatz 1 ergebenden Gruppen zuzuordnen. (3) Abweichend von Absatz 1 werden die im folgenden genannten Arten von Druckbehältern unabhängig von der Höhe des zulässigen Betriebsüberdruckes und unabhängig von ihrem Rauminhalt der Gruppe II zugeordnet: 1. Rohrsysteme in Röhrenöfen von Prozeßanlagen, 2. Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf höchstens 10 vom Hundert des Behälterinhaltes begrenzt ist, 3. dampfbeheizte Muldenpressen sowie Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken, Wäsche oder anderen Textilien und Ledererzeugnissen, 4. Preßgas-Kondensatoren, 5. Druckbehälter in Wasserheizungsanlagen mit Betriebstemperaturen von höchstens 120°C. § 9 Prüfung vor Inbetriebnahme (1) Ein Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Druckbehälter einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet. (2) Ein Druckbehälter der Gruppen I, II und V darf erst in Betrieb genommen werden, 1. wenn der Hersteller den Druckbehälter einer Druckprüfung, bei Druckbehältern der Gruppe I einer Dichtheitsprüfung, unterzogen und eine Bescheinigung erteilt hat, daß der Druckbehälter ordnungsmäßig hergestellt worden ist und daß er nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht und 2. nachdem ein Sachkundiger den Druckbehälter einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht. (3) Die erstmalige Prüfung besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung. Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung. (4) Bei einem in Absatz 1 genannten Druckbehälter, der andernorts einer Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - unterzogen worden ist und für den über diese Abnahmeprüfung eine Bescheinigung vorliegt, genügt es, wenn die ordnungsmäßige Aufstellung am Betriebsort von einem Sachkundigen geprüft worden ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt. (5) Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen nach Absatz 1 entfällt, wenn 1. beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften registriert ist, daß a) durch den für den Hersteller zuständigen Sachverständigen einer technischen Überwachungsorganisation oder, soweit es sich um Druckbehälter aus nichtmetallischen Werkstoffen handelt, durch die Bundesanstalt für Materialprüfung, b) durch eine Prüfstelle, die nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABI. EG Nr. L 262 S. 153) von einem Mitgliedstaat benannt wurde, bescheinigt ist, daß eine Baumusterprüfung durchgeführt worden ist und das Baumuster den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und 2. der Hersteller bescheinigt, daß der Druckbehälter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt sowie einer Druckprüfung unterzogen worden ist und nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht. Ferner entfällt die Abnahmeprüfung nach Absatz 1, ausgenommen eine erforderliche Prüfung der Aufstellung, wenn die registrierte Baumusterprüfung nach Satz 1 sich auf die Abnahmeprüfung erstreckt. (6) Absatz 5 gilt nicht für standortgefertigte Druckbehälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt p ¦ I mehr als 5 000 beträgt. (7) Hat der Sachverständige oder Sachkundige festgestellt, daß sich der Druckbehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. (8) Ist ein Druckbehälter als Druckgasbehälter von einem Sachverständigen nach § 17 geprüft und mit dem Prüfzeichen und Prüfdatum versehen worden und ist die auf dem Druckgasbehälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen, so darf der Druckgasbehälter als Druckbehälter abweichend von den Absätzen 1 und 2 in Betrieb genommen werden, nachdem er entsprechend der Prüfgruppe von einem Sachverständigen oder Sachkundigen einer Abnahmeprüfung unterzogen worden ist, den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht und dei Sachverständige oder Sachkundige dies bescheinigt hat. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 189 § 10 Wiederkehrende Prüfungen (1) Ein Druckbehälter der Gruppen IV und VII ist innerhalb der in den Absätzen 4 bis 9 bestimmten Fristen wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen zu unterziehen. (2) Ein Druckbehälter der Gruppen I, II, III, V und VI ist zu dem Zeitpunkt, der auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber festzulegen ist, wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen zu unterziehen. (3) Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren Prüfungen und Druckprüfungen. Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern bestehen die wiederkehrenden Prüfungen zusätzlich aus äußeren Prüfungen, in der Regel am in Betrieb befindlichen Druckbehälter. Innere Prüfungen nach Satz 1 müssen durch Druckprüfungen oder durch andere geeignete Prüfungen ergänzt oder ersetzt werden, wenn innere Prüfungen nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden können. Druckprüfungen nach Satz 1 müssen durch zerstörungsfreie Prüfungen ersetzt werden, wenn Druckprüfungen wegen der Bauart des Druckbehälters nicht möglich oder wegen der Betriebsweise nicht zweckdienlich sind. (4) Innere Prüfungen an Druckbehältern der Gruppen IV und VII müssen alle fünf Jahre, Druckprüfungen alle zehn Jahre, äußere Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen im Einzelfall 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert. (5) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für den nicht grenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für Druckbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der Prüffristen nach Absatz 4 Satz 1. (6) Die Fristen der inneren Prüfungen und der Druckprüfungen laufen vom Tag der ersten Abnahmeprüfung und bei Wechsel des Aufstellungsortes vom Tag der erneuten Abnahmeprüfung. Die Prüfungen müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des Fälligkeitsmonates durchgeführt sein. Abweichend von Satz 1 laufen die Fristen 1. vom Tag der Bauprüfung, wenn am Tag der ersten Abnahmeprüfung die Bauprüfung, 2. vom Tag der letzten inneren Prüfung, wenn am Tag der erneuten Abnahmeprüfung die letzte innere Prüfung länger als zwei Jahre zurückliegt. (7) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehalten, wenn diese Prüfung im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Frist abläuft. (8) Ist der Druckbehälter am Fälligkeitstermin der Prüfung stillgelegt, so müssen die wiederkehrenden Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden. (9) Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit dem Abschluß der außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht. (10) Ein Druckbehälter der Gruppe IV oder VII darf nach Ablauf der für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden Frist nur weiter betrieben werden, wenn die Prüfungen fristgerecht durchgeführt sind und wenn der Sachverständige bescheinigt hat, daß der Druckbehälter nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfungen zu stellenden Anforderungen entspricht. (11) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich der Druckbehälter nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. § 11 Prüfung in besonderen Fällen (1) Ist ein Druckbehälter hinsichtlich seiner Bauart oder Betriebsweise wesentlich geändert worden, so ist § 9 entsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit des Druckbehälters beeinträchtigen kann. (2) Ist ein Druckbehälter wesentlich instand gesetzt oder sind wesentliche Teile eines Druckbehälters ausgewechselt worden, so darf der Druckbehälter erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem er in dem durch die Instandsetzung oder Auswechselung bestimmten Umfang auf seinen ordnungsmäßigen Zustand geprüft, und zwar bei Druckbehältern der Gruppen III, IV, VI und VII durch den Sachverständigen, bei den übrigen Druckbehältern durch einen Sachkundigen, und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Druckbehälter, die an einem anderen Ort bereits in Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie einer erneuten Abnahmeprüfung, bei Druckbehältern der Gruppen III, IV, VI und VII durch den Sachverständigen, bei den übrigen Druckbehältern durch einen Sachkundigen, unterzogen sind und eine Prüfbescheinigung erteilt ist. Bei innerbetrieblichem Wechsel des Aufstellungsortes ist eine erneute Abnahmeprüfung nur erforderlich, wenn sich die Anschlußverhältnisse oder Ausrüstungsteile geändert haben. (4) Bei Druckbehältern, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Abnahmeprüfung nicht erforderlich, wenn der Druckbehälter mit dem Druckerzeuger unverändert verbunden bleibt. (5) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen. § 12 Prüfung besonderer Druckbehälter Für die in Anhang II behandelten Druckbehälter sind die im Rahmen der §§ 9 bis 11 vorgesehenen Prüfungen 190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I mit den sich aus den Vorschriften des Anhanges II ergebenden Maßgaben durchzuführen. Soweit dort für diese Behälter andere oder zusätzliche Prüfungen vorgesehen sind, dürfen sie erst - oder wieder - in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige oder der Sachkundige auch insoweit bescheinigt hat, daß sich der Druckbehälter in ordnungsmäßigem Zustand befindet. §13 Betrieb von Druckbehältern (1) Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandhal-tungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen. (3) Ein Druckbehälter darf nicht betrieben werden, wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. (4) Wenn Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII Schäden an drucktragenden Wandungen aufweisen, die zur Außerbetriebsetzung nach Absatz 3 führen, muß der Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen. § 14 Prüfnachweise und Druckbehälterverzeichnis (1) Druckbehälter müssen zum Nachweis über die durchgeführte erstmalige Prüfung mit einem Prüfzeichen versehen sein. (2) Wer einen Druckbehälter der Gruppe IV oder VII betreibt, muß ein Prüfbuch oder eine Prüfakte zur Eintragung der Befunde über die wiederkehrenden Prüfungen und gegebenenfalls über die außerordentlichen Prüfungen vom Sachverständigen anlegen. Dem Prüfbuch oder der Prüfakte müssen die Bescheinigungen des Sachverständigen über die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung mit den zugehörigen Unterlagen (Zeichnung, Bescheinigung über Werkstoffe und Wärmebehandlung) beigeheftet sein. (3) Wer mehr als zehn Druckbehälter in einer Betriebsstätte betreibt, hat über diese ein Verzeichnis zu führen, in das getrennt Druckbehälter der Gruppe IV oder VII und die übrigen Druckbehälter einzutragen sind. Das Verzeichnis muß Angaben über Bezeichnung, Bestimmung und Betriebsort der Druckbehälter, die Angaben der Fabrikschilder sowie Angaben über Art und Zeitpunkt der durchgeführten Prüfungen enthalten. Dem Verzeichnis nach Satz 1 steht eine Kartei oder eine andere Dokumentation gleich. (4) In der Betriebsstätte sind 1. die Bescheinigungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 oder Abs. 8 sowie nach § 11 Abs. 2 und 3 in Erst- oder Zweitschrift, 2. Prüfbuch oder Prüfakte nach Absatz 2 in Erst- oder Zweitschrift und 3. das in Absatz 2 genannte Verzeichnis so aufzubewahren, daß sie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen sofort vorgelegt werden können. (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen die dort genannten Unterlagen von beweglichen oder an wechselnden Aufstellungsorten verwendeten Druckbehältern der Gruppen IV und VII am Sitz des Eigentümers aufbewahrt werden, sofern an diesen Druckbehältern das Datum der nächstfälligen Prüfung gut lesbar angebracht ist. Das Prüfbuch oder die Prüfakte muß jedoch bei Durchführung der Prüfungen beim Druckbehälter vorhanden sein. Dritter Abschnitt Druckgasbehälter § 15 Füllen (1) Ein Druckgasbehälter darf mit Druckgasen nur gefüllt werden, 1. wenn er mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des Sachverständigen sowie der Angabe der Prüffrist versehen ist, 2. wenn die auf dem Behälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist und 3. wenn er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters nicht mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum des Sachverständigen versehen, so darf der Behälter nur gefüllt werden, wenn diese Ausrüstungsteile der Bauart nach zugelassen sind. (2) Ein Druckgasbehälter darf nur mit den Druckgasen gefüllt werden, die auf ihm angegeben sind, und nur in der Menge, die sich aus den Angaben auf dem Behälter über Druck, Volumen oder Gewicht ergibt. Acetylen darf in einen Behälter nur gefüllt werden, wenn das Lösungsmittel in der Menge eingefüllt ist, die sich aus den Angaben auf dem Behälter ergibt. §16 Prüfungen (1) Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung 1. der Behälter von der Zulassungsbehörde der Bauart nach zugelassen und mit den vorgeschriebenen Kennzeichen und Angaben versehen ist, 2. bei einem Behälter für Acetylen die porösen Massen und die Lösungsmittel von der Zulassungsbehörde zugelassen sind und 3. der Behälter, die porösen Massen und die Lösungsmittel der Zulassung entsprechen. Sind Ausrüstungsteile des Druckgasbehälters der Bauart nach gesondert zugelassen, so müssen sie mit den von der Zulassungsbehörde bestimmten Kennzeichen Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 191 und Angaben versehen sein. Die Zulassungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen nach § 22 oder, soweit nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften Bauartzulassungen erforderlich sind, nach diesen erteilt sein. (2) Ist die Bauartzulassung des Druckgasbehälters zurückgenommen oder widerrufen worden, so darf der Sachverständige den vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellten Behälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum versehen, wenn der Behälter der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entspricht und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht zu befürchten sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zulassung eines Ausrüstungsteiles, einer porösen Masse oder eines Lösungsmittels zurückgenommen oder widerrufen ist. (3) Hält der Sachverständige eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht für gegeben, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag desjenigen, der die Sachverständigenprüfung veranlaßt hat. Sind nach Entscheidung der zuständigen Behörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so hat der Sachverständige den Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum zu versehen. (4) Der Sachverständige erteilt über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung, wenn der Rauminhalt des Behälters 1 000 Liter überschreitet. Diese Bescheinigung ist beim Betreiber des Behälters jederzeit erreichbar aufzubewahren. §17 Änderung und Instandsetzung (1) Soll an einem Druckgasbehälter eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen werden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sollen die von der Zulassungsbehörde bestimmten, auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert werden, so muß hierzu der Sachverständige vorher gehört werden. (2) Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderung oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen worden oder sind die von der Zulassungsbehörde bestimmten, auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert worden, so dürfen Druckgase erst eingefüllt werden, wenn der Sachverständige festgestellt hat, daß der Behälter der Zulassung entspricht und nachdem er den Behälter mit einem Prüfzeichen versehen hat. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. § 18 Sonderanfertigung (1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehälter, ausgenommen Behälter für Acetylen, die als Sonderanfertigung für einen bestimmten Betrieb hergestellt worden sind. Ein solcher Behälter darf mit Druckgasen nur gefüllt werden, wenn 1. der Sachverständige ihn geprüft und mit dem Prüfzeichen, dem Prüfdatum und der Prüffrist versehen hat, 2. seit der letzten Prüfung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind und 3. er keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Der Sachverständige darf den Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen, wenn der Behälter nach dem Ergebnis der Prüfung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. §16 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ein Druckgasbehälter nach Absatz 1 darf nur mit den Druckgasen gefüllt werden, die auf ihm angegeben sind, und nur in der Menge, die sich aus den Angaben auf dem Behälter über Druck, Volumen oder Gewicht ergibt. (3) Soll an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen werden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sollen die auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert werden, so muß hierzu der Sachverständige vorher gehört werden. (4) Ist an einem Druckgasbehälter nach Absatz 1 eine Änderung oder Instandsetzung im Sinne des Absatzes 3 vorgenommen worden, oder sind die auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert worden, so darf der Behälter erst gefüllt werden, nachdem der Sachverständige ihn geprüft und mit einem Prüfzeichen versehen hat. §16 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Frist verlängern, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter zuläßt. § 19 Druckgasbehälter, die der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegen (1) Die §§ 15 bis 17 gelten nicht für Druckgasbehälter, ausgenommen Behälter für Acetylen, 1. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 220 cm3, 2. mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 cm3, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden, oder 3. für die die Zulassungsbehörde nach § 22 Abs. 3 Satz 2 bestimmt hat, daß sie Prüfungen durch Sachverständige nicht unterliegen. (2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen mit Druckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn sie keine Mängel aufweisen, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Darüber hinaus dürfen Druckgaskartuschen mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm3, die dem Absatz 1 Nr. 2 unterliegen, mit Druckgasen nur gefüllt oder mit Druckgasen gefüllt in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn sie mit ihren Halterungen und Entnahmeeinrichtungen von der Zulassungsbehörde der Bauart nach zugelassen und mit den von ihr bestimmten Kennzeichen und Angaben versehen sind. 192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I §20 Nichtanwendung der §§ 15 bis 19 (1) Die §§ 15 bis 19 gelten nicht für Druckgasbehälter, 1. die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht zu werden, 2. die an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeuges genommen werden und dazu bestimmt sind, an Bord dieser Fahrzeuge verwendet zu werden, 3. die vorübergehend in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt werden oder 4. die von den Streitkräften oder deren zivilem Gefolge betrieben werden, soweit diese dem NATO-Truppenstatut unterliegen. (2) Druckgasbehälter nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Druckgasen nur gefüllt werden, wenn sie nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden dürfen. §21 Unverzügliche Entleerung (1) Ein Druckgasbehälter, der Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, ist unverzüglich zu entleeren. (2) Ist ein mit Druckgasen gefüllter Behälter, der nach den §§ 15,18 oder 19 Abs. 2 nicht gefüllt werden durfte, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden, so ist er nach Übernahme durch den Empfänger unverzüglich zu entleeren. Die zuständige Behörde kann eine Ausnahme von Satz 1 zulassen, wenn der Behälter den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht und keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. §22 Bauartzulassung (1) Auf Antrag des Herstellers prüft der nach §31 dafür zuständige Sachverständige, ob ein Druckgasbehälter der Bauart nach den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sich die für die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise des Behälters in je drei Stücken beizufügen. Dem Sachverständigen sind auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der Sachverständige übermittelt der in Absatz 2 bezeichneten Behörde die Berichte und Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse. (2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) entscheidet über die Zulassung der Bauart des nach Absatz 1 geprüften Behälters. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Behälter den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Soweit eine Prüfbescheinigung unter Einschluß eines Prüfberichtes vorliegt, die von einer Prüfstelle erteilt worden ist, die nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und nach der der Behälter den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung nach Satz 1 diese Prüfbescheinigung zugrunde zu legen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (3) Die Zulassungsbehörde bestimmt 1. die Druckgase und die durch Druck, Gewicht oder Volumen begrenzte Menge dieser Druckgase, die in den Druckgasbehälter eingefüllt werden dürfen, 2. die Prüffristen, soweit nicht Satz 2 anzuwenden ist, und 3. die Kennzeichen und Angaben, mit denen der Behälter zu versehen ist. Die Zulassungsbehörde kann bestimmen, daß der Behälter der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegt, wenn sie feststellt, daß dies zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter nicht erforderlich ist. (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des Druckgasbehälters sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen, Auflagen und die nach Absatz 3 getroffenen Bestimmungen anzugeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Druckbehälterausschuß eine Abschrift der Bescheinigung. (5) Der Hersteller kann die gesonderte Zulassung von Ausrüstungsteilen beantragen; die Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Prüfung nach Absatz 1 auch von der Bundesanstalt für Materialprüfung vorgenommen werden kann. (6) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellte Druckgasbehälter betrieben werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind. (7) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn 1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstrichen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit begonnen hat, die zugelassenen Druckgasbehälter herzustellen, 2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre keinen Gebrauch macht oder Druckgasbehälter seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist. Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bauartzulassung erlischt. (8) Die Absätze 1, 2, 4, 6 und 7 gelten für die Zulassung poröser Massen und Lösungsmittel entsprechend mit der Maßgabe, daß die Prüfung von der Bundesanstalt für Materialprüfung vorgenommen wird. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 193 §23 Prüffristen (1) Die Zulassungsbehörde setzt die Prüffristen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 fest auf 1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können, 2. drei Jahre a) bei befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können, b) bei Behältern für Acetylen für die erste Prüfung nach dem Füllen der Behälter mit poröser Masse, für die folgenden Prüfungen sechs Jahre, 3. sechs Jahre bei Behältern, soweit sie nicht unter Nummer 1, 2 oder 4 fallen, 4. zehn Jahre bei Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff nicht stark angreifen können, wenn der Rauminhalt nicht größer ist als 150 Liter. (2) Die Zulassungsbehörde kann die Fristen nach Absatz 1 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert. (3) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für den nichtgrenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für Druckgasbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der nach den Absätzen 1 und 2 festzusetzenden Prüffristen. §24 Anzeige von Vertriebslägern (1) Wer gefüllte Druckgasbehälter lagert, um sie an andere abzugeben, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige sind die zur Lagerung vorgesehenen Druckgase nach Art und Höchstmenge sowie Ort und Art der Lagerung anzugeben. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Druckgasbehälter mit unbrennbaren ungiftigen Druckgasen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 150 Liter, wenn eine Lagermenge von 50 Stück nicht überschritten wird, 2. für Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 Liter, die dazu bestimmt sind, nur einmal gefüllt zu werden, wenn eine Lagermenge von 500 Stück nicht überschritten wird. §25 Anordnungen der Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Druckgasbehälter nicht mehr gefüllt oder poröse Massen oder Lösungsmittel nicht mehr verwendet werden dürfen, wenn sich Mängel ergeben haben, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. Vierter Abschnitt Füllanlagen §26 Erlaubnis (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen der Bauart und der Betriebsweise der Füllanlage, in je drei Stücken beizufügen. (3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Füllanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Er versieht die Unterlage mit einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit einer Stellungnahme der Erlaubnisbehörde. (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Füllanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antragsunterlagen ist am Betriebsort der Füllanlage aufzubewahren. (6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und der Betrieb von Füllanlagen 1. der Deutschen Bundespost, 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, 3. der Bundeswehr. § 27 Wesentliche Änderung Auf die wesentliche Änderung einer Füllanlage im Sinne des § 26 Abs. 1 und auf den Betrieb der Füllanlage nach einer wesentlichen Änderung findet § 26 entsprechende Anwendung. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann. § 28 Prüfungen (1) Eine Füllanlage, in der Druckgase in Druckgasbehälter gefüllt werden, darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen wer- 194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I den, wenn der Sachverständige die Füllanlage darauf geprüft hat, ob sie entsprechend der Erlaubnis - oder wenn eine Erlaubnis nicht erforderlich ist - ob sie entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung errichtet oder geändert worden ist, und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. (2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß eine Füllanlage innerhalb bestimmter Fristen von einem Sachverständigen zu prüfen ist, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwendig ist. (3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die in einem Unternehmen verwendeten nicht erlaubnisbedürftigen Füllanlagen nicht nach Absatz 1 geprüft zu werden brauchen, ~wenn die Prüfung zum Schutz Beschäftigter oder Dritter nicht erforderlich ist. (4) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat diese angeordnete Prüfung zu veranlassen. § 29 Nichtanwendung der §§ 26 bis 28 (1) Die §§ 26 und 27 sind nicht anzuwenden auf Füllanlagen zum Füllen von Behältern, 1. die mit Druckgasen, deren kritische Temperatur 70 °C oder mehr beträgt, aus anderen Druckgasbehältern von höchstens 150 Liter Rauminhalt volume-trisch gefüllt werden, wenn die zu füllenden Behälter einen Rauminhalt von höchstens 1 000 cm3 haben, mit den erforderlichen Einrichtungen zum Begrenzen der höchstzulässigen Füllmenge ausgerüstet sind und wenn sichergestellt ist, daß in den Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt, 2. mit einem Rauminhalt von höchstens 50 cm3 für Druckgase mit einer kritischen Temperatur von 70 C oder mehr aus anderen Druckgasbehältern, wenn in einer Stunde nicht mehr als 10 kg Druckgase umgefüllt werden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu füllenden Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt, 3. für ungiftige Druckgase mit einer kritischen Temperatur von weniger als - 10 C aus anderen Druckgasbehältern, wenn bei den zu füllenden Behältern der zulässige Betriebsüberdruck der Füllung bei 15 C nicht geringer ist als der der zu entleerenden Behälter und wenn in den zu füllenden Behältern ein höherer Druck als in den zu entleerenden Behältern nicht entstehen kann, 4. für unbrennbare ungiftige Druckgase mit einer kritischen Temperatur von weniger als -10 C, wenn in einer Stunde nicht mehr als 10 kg Druckgas umgefüllt werden und wenn sichergestellt ist, daß in den zu füllenden Behältern ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt. (2) § 28 Abs. 1 bis 3 ist nicht anzuwenden auf Füllanlagen in Laboratorien und Instituten sowie auf die unter Absatz 1 genannten Füllanlagen. § 30 Betrieb von Füllanlagen (1) Wer eine Füllanlage betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (2) Wer eine Füllanlage betreibt, darf sie nur von Personen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese müssen die für die Bedienung der Anlage erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besitzen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann untersagen, die Füllanlage von einer Person bedienen zu lassen, die nicht die erforderliche Sachkunde öder Kenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besitzt oder sich als unzuverlässig erwiesen hat. (4) Eine Füllanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. Fünfter Abschnitt Weitere allgemeine Vorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften § 31 Sachverständige (1) Sachverständige für die nach dem zweiten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind 1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung, 2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die zuständige Behörde der Technische Überwachungs-Verein Hessen e. V. mit seinen für die Prüfung von Druckbehältern ausgebildeten Ingenieuren, 3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die Prüfung durch Werksangehörige nach Art der Druckbehälter und der Integration von Druckbehältern in Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von der zuständigen Behörde für die Prüfung der in diesem Unternehmen betriebenen Druckbehälter anerkannt sind, ausgenommen für Druckbehälter, die den atomrechtlichen Vorschriften unterliegen. (2) In den Fällen des § 11 Abs. 5 kann die Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen. (3) Sachverständige für die nach dem dritten und vierten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung. (4) Sachverständige für die nach dem zweiten und dritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen der Behälter, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen, sind die in diesen Vorschriften bestimmten Sachverständigen. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 195 (5) Sachverständige sind für die nach dem zweiten, dritten und vierten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen der Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllanlagen 1. der Deutschen Bundesbahn und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Sachverständigen, 2. der Bundeswehr die vom Bundesminister der Verteidigung bestimmten Sachverständigen, 3. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundesminister des Innern bestimmten Sachverständigen. (6) Sachverständige für die nach dem zweiten und dritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Druckbehältern und Druckgasbehältern, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eingeführt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, sind auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG mitgeteilt worden sind. Bei Druckbehältern und Druckgasbehältern, die im Anschluß an einen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellt werden, oder bei Sonderanfertigungen in den Fällen der §§ 9 und 18 für eine komplizierte Anlage können die in Satz 1 genannten Prüfungen ferner von der Prüfstelle vorgenommen werden, über die sich der Bezieher mit der zuständigen Behörde nach Nummer 1 des Anhanges IV der in Satz 1 erwähnten Richtlinie verständigt hat. (7) Sachverständige für die nach dem zweiten und dritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind ferner die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist. § 32 Sachkundige Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach dem zweiten Abschnitt dieser Verordnung übertragen werden kann, ist nur, wer 1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt, 2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und 3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt. Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. § 33 Mängelanzeige, Prüfbescheinigungen (1) Hat der Sachverständige oder Sachkundige bei der Durchführung einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Sachverständige oder der Sachkundige hat in den Fällen des § 11 Abs. 5, §§ 25 oder 28 Abs. 4 über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden. Der Betreiber hat die Bescheinigung in erreichbarer Nähe des Behälters oder der Füllanlage aufzubewahren. § 34 Unfall- und Schadensanzeige (1) Der Betreiber eines Druckbehälters, eines Druckgasbehälters oder einer Füllanlage hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen 1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist, 2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Behälters oder 3. wenn ein Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 cm3 aufreißt. Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken, - worauf das Ereignis zurückzuführen ist, - ob sich der Druckbehälter, der Druckgasbehälter oder die Füllanlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern. (2) Absatz 1 gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen der Bundeswehr. § 35 Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes und für Energieanlagen (1) Aufsichtsbehörde für Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllanlagen der Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes ist der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllanlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung. (2) Aufsichtsbehörden für Druckbehälter, Druckgasbehälter oder Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. § 36 Deutscher Druckbehälterausschuß (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Druckbehälterausschuß gebil- 196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I det. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen: 3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts, 4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung, 1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 3 Vertreter der Hersteller von Druckbehältern, 4 Vertreter der Hersteller von Druckgasbehältern, Gasen oder Füllanlagen, 2 Vertreter der Betreiber von Druckbehältern, davon 1 Vertreter der Betreiber aus dem Bereich der öffentlichen Versorgung, 3 Vertreter der Betreiber von Druckgasbehältern oder Füllanlagen, 1 Vertreter des Fachausschusses "Druckbehälter", 1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung, 1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung, 1 Vertreter des DVGW - Deutscher Verein des Gas-und Wasserfaches, 2 Vertreter der Gewerkschaften. (2) Der Deutsche Druckbehälterausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen 1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und den Bundesminister für Wirtschaft insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und 2. nach Maßgabe der Geschäftsordnung die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln. (3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Druckbehälterausschuß ist ehrenamtlich. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. (5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung führt das Sekretariat des Ausschusses. § 37 Übergangsvorschriften für Druckbehälter (1) Ist ein Druckbehälter vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keinen Prüfungen unterzogen worden, die den in den §§ 9 und 10 vorgeschriebenen Prüfungen entsprechen, so hat der Betreiber innerhalb einer Frist von 24 Monaten, die mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt, eine Prüfung des Behälters zu veranlassen, die der in § 9 vorgeschriebenen Prüfung entspricht. (2) Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ermächtigten Sachverständigen der Betreiberwerke gelten als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3. Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung zurücknehmen oder widerrufen, wenn der Sachverständige die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt. (3) Die im Land Hamburg vom Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V. beim Inkrafttreten dieser Verordnung für die Prüfung an Druckbehältern eingesetzten Ingenieure gelten in diesem Bereich für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e. V. als Sachverständige im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1. § 38 Übergangsvorschriften für Druckgasbehälter (1) Bis zum 1. Juni 1969 hergestellte Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm3 dürfen 1. vom Sachverständigen mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum versehen werden, wenn der Behälter den bis zum I.Juni 1969 geltenden Vorschriften entspricht und bei Behältern für Acetylen die poröse Masse und das Lösungsmittel den bis zum I.Juni 1969 geltenden Vorschriften entsprechen, und 2. mit Druckgas gefüllt werden, wenn seit der letzten Prüfung die Frist noch nicht verstrichen ist, die in den bis zum 1. Juni 1969 geltenden Technischen Grundsätzen bestimmt ist; § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher (§ 3 Abs. 5 Nr. 2), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt sind oder innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt werden, dürfen weiter verwendet werden, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder, im Falle einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die Behälter dürfen nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur gefüllt werden, nachdem sie von einem Sachverständigen geprüft, mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum sowie mit der Angabe der Prüffrist versehen worden sind und die auf dem Behälter angegebene Prüffrist noch nicht verstrichen ist. Die Prüffrist für diese Behälter beträgt zehn Jahre. § 39 Übergangsvorschriften für Füllanlagen (1) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2, die vor dem I.Juni 1969 errichtet worden sind, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden. (2) Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 1, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, dürfen weiter betrieben werden, wenn sie den all- Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 197 gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind, oder, im Fall einer Abweichung, die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 40 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer bei Druckbehältern, Druckgasbehältern oder Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 des Anhanges I zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt, 2. einen Druckbehälter a) entgegen § 9 Abs. 1 oder 2, § 10 Abs. 10, § 11 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 12 Satz 2 betreibt, bevor der Sachverständige oder Sachkundige die Bescheinigung erteilt hat, b) entgegen § 13 Abs. 3 betreibt, 3. entgegen § 14 Abs. 2 ein Prüfbuch oder eine Prüfakte nicht oder nicht richtig anlegt oder entgegen § 14 Abs. 3 ein Druckbehälterverzeichnis nicht oder nicht richtig führt, 4. einen Druckgasbehälter a) entgegen § 15, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 mit Druckgas füllt, b) entgegen § 19 Abs. 2 mit Druckgas gefüllt in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder c) entgegen § 21 Abs. 1 nicht unverzüglich entleert, 5. eine Füllanlage a) ohne Erlaubnis entgegen § 26 Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen § 27 wesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt, b) entgegen § 28 Abs. 1 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt, c) entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 von einer Person bedienen läßt, die nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, d) entgegen § 30 Abs. 4 betreibt oder 6. eine Anzeige nach § 24 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet. (2) Der Täter handelt 1. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a, 2. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstaben b bis d, 3. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bei Druckbehältern, Druckgasbehältern oder Füllanlagen, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung sind. § 41 Verhältnis zur Vierten Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz Die Vierte Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen, die dieser Verordnung unterliegen. § 42 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung und Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) auch im Land Berlin. § 43 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1889), außer Kraft. Anhang I zu § 4 Abs. 1 1. Druckbehälter 1.1 Bau und Ausrüstung Druckbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere 1. so beschaffen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen, 2. Beanspruchungen aufnehmen, die auf gefährliche Reaktionen der Beschickung zurückzuführen sind, es sei denn, es sind geeignete Maßnahmen getroffen, solche Reaktionen auszuschließen oder die sich daraus ergebenden Gefahren genügend zu vermindern, 3. aus Werkstoffen hergestellt sein, die a) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen Eigenschaften haben, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I b) von dem Beschickungsgut in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden und mit diesem keine gefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die Werkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt sind, 4. sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig hergerichtet sein, 5. Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe sicher genügen. Aufstellung und Betrieb Druckbehälter müssen so aufgestellt und so betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Erforderliche Schutzzonen sind einzuhalten. Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts für die Aufstellung der Druckbehälter bleiben unberührt. Druckgasbehälter Bau und Ausrüstung Druckgasbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere 1. so beschaffen sein, daß sie den erforderlichen Prüfüberdruck und einen möglichen Unterdruck sicher aufnehmen, 2. Beanspruchungen sicher aufnehmen, die auf gefährliche Reaktionen der Füllung zurückzuführen sind, oder es müssen besondere Maßnahmen getroffen sein, die die sich daraus ergebenden Gefahren genügend vermindern, 3. aus Werkstoffen hergestellt sein, die a) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen Eigenschaften haben; sie müssen, sofern die Bauteile dem Druck der Füllung ausgesetzt sind, so verformungsfähig und so zäh sein, daß ein spröder Bruch nicht zu erwarten ist, b) von der Füllung in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden und mit der Füllung gefährliche Verbindungen nicht eingehen, sofern die Werkstoffe der Füllung ausgesetzt sind, 4. sachgemäß hergestellt und betriebsfertig hergerichtet sein, 5. Ausrüstungsteile haben, die ihrer Aufgabe sicher genügen; die Ausrüstungsteile müssen, wenn bei ihrem Beschädigen Druckgas in gefährlicher Menge austreten kann, gegen Beschädigen geschützt sein. Betrieb Druckgasbehälter müssen der vorgesehenen Betriebsweise, zu der insbesondere das Füllen, Befördern, Lagern, Entleeren und Unterhalten gehören, entsprechend betrieben werden. Sie müssen so betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Füllanlagen Füllanlagen müssen so errichtet sein und so betrieben werden, daß Personen, die sie bedie- nen, warten oder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung aufhalten, nicht gefährdet werden. Insbesondere sollen in Füllräumen und an Betriebstätten im Freien Druckgas/Luft-Gemische in gefahrdrohender Menge verhindert sein. Können gefährliche Konzentrationen auftreten, muß den Gefahren durch die Wahl der Lage der Füllstellen und durch Schutzmaßnahmen in festzulegenden Bereichen begegnet sein. Erforderliche Schutzzonen sind einzuhalten. Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts für die Aufstellung der FüJlanlagen bleiben unberührt. 3.2 Einrichtungsteile der Füllanlagen müssen hinsichtlich Werkstoff, Bemessung, Gestaltung und Wirkungsweise der Aufgabe der Füllanlage sicher genügen, und zwar unter den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen. 4. Erprobung von Druckbehältern, Druck- gasbehältern und Füllanlagen 4.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart des Druckbehälters, des Druckgasbehälters oder der Füllanlage ermöglicht - die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart des Druckbehälters, des Druckgasbehälters oder der Füllanlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen. 4.2 Programm Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben. 4.3 Leitung der Erprobung Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 4.4 Personal Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 199 Anhang II zu§ 12 Prüfung besonderer Druckbehälter 1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen 2. Innenliegende Heiz- oder Kühlrohre 3. Druckwasserbehälter 4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen 5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen 6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen- und Gasaußen-Druckkabel 7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen 8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen 9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter, die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmier-ten Druckräumen beschickt werden 10. Druckspritzbehälter für Desinfektions-, Imprägnieroder Pflanzenschutzmittel 11. Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren 12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken 13. Lagerbehälter für Getränke 14. Druckbehälter in Kälteanlagen 15. Druckluftbehälter für den Schiffsbetrieb 16. Schalldämpfer 17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen 18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter 19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung 20. Druckbehälter mit Einbauten 21. Druckkissen 22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter 23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter 24. Plattenwärmeaustauscher 25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische 26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter-10 C 27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand 28. Brennkammern, Gaserhitzer oder Wärmeübertrager von Gasturbinenanlagen 29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder 30. Steinhärtekessel 31. Vulkanisierpressen und -formen 32. Druckbehälter aus Glas 33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen 34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion gefährdet sind 35. Staubfilter in Gasleitungen 36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketentriebwerke 37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen 38. Versuchsautoklaven 39. Druckbehälter von Isostatpressen 40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärmespeicher und Dampfumformer 41. Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven 42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen 1. Außenliegende Heiz- oder Kühleinrichtungen (1) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlrohren der Gruppe IV, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, können wiederkehrende Prüfungen entfallen. (2) Bei außenliegenden Heiz- oder Kühlkanälen der Gruppe IV, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen und die mit dem Behältermantel fest verbunden sind, sind wiederkehrende Prüfungen nur erforderlich, wenn die Verbindungsnähte des Kanals mit der Behälterwandung einer Besichtigung nicht zugänglich sind. 2. Innenliegende Heiz- oder Kühlrohre (1) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern der Gruppen III und IV dienen, müssen im Rahmen der für diese Druckbehälter vorgeschriebenen Prüfungen auch Druckprüfungen durchgeführt werden. (2) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren ohne Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem lichten Durchmesser des Rohres in mm und dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 2 000 übersteigt. (3) An innenliegenden Heiz- oder Kühlrohren mit Vorkopf oder Sammler, die der Beheizung oder Kühlung von Druckbehältern oder offenen Behältern dienen, müssen eine erstmalige Prüfung, eine Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen vom Sachverständigen oder Sachkundigen entsprechend der Einteilung in Prüfgruppen nach § 8 durchgeführt werden. 3. Druckwasserbehälter (1) Bei Druckwasserbehältern der Gruppe IV, die Druckausgleichsbehälter in Trinkwasser-Rohrnetzen sind, können die wiederkehrenden inneren und Druckprüfungen entfallen. Es muß jedoch eine innere Prüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn der Druckwasserbehälter zu Überholungsarbeiten außer Betrieb genommen wird. (2) Bei Druckwasserbehältern der Gruppe IV in Sprinkleranlagen können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind. 200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (3) Bei baumustergeprüften Druckwasserbehältern für die Wasserversorgung (Hydrophore), bei denen die Erzeugung und Ergänzung des Druckluftpolsters nicht durch Verdichter oder Druckluft-Flaschen erfolgt, kann die Abnahmeprüfung entfallen, wenn die Ausrüstungsteile durch den Hersteller oder Ersteller geprüft worden sind und darüber eine Bescheinigung vorliegt. 4. Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen (1) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen, ausgenommen Druckbehälter nach Nummer 5 Abs. 3, brauchen wiederkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben. (2) Bei Ölzwischenbehältern der Gruppe IV in ölhydraulischen Regelanlagen für Wasserturbinen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. (3) Werden Druckbehälter in Druckflüssigkeitsanlagen, bei denen das Gaspolster durch eine Membrane oder eine Blase getrennt ist, ohne Änderung der Ausrüstung durch gleiche Druckbehälter ersetzt, kann die Abnahmeprüfung entfallen, sofern bei Druckbehältern der Gruppe IV ein neues Prüfbuch angelegt und diesem eine Ablichtung über die Abnahmeprüfung des ersetzten Druckbehälters beigefügt ist. 5. Druckbehälter elektrischer Schaltgeräte und -anlagen (1) Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Überholungsarbeiten zurückgestellt werden; sie müssen jedoch an Hauptbehältern mindestens alle zehn Jahre, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern mindestens alle fünfzehn Jahre durchgeführt werden. (2) Bei Druckluftbehältern nach Absatz 1 können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Druckprüfungen zu ergänzen, wenn wesentliche Ausbesserungen stattgefunden haben oder wenn die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes der Behälter nicht ausreichen. (3) Bei Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie Hydraulikspeichern der Gruppe IV elektrischer Schaltgeräte und -anlagen können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern die Druckbehälter mit Gasen oder Flüssigkeiten beschickt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausüben. Es müssen jedoch Dichtheitsprüfungen vom Sachkundigen entsprechend den sicherheitstechnischen Erfordernissen durchgeführt werden. (4) Bei Druckbehältern der Gruppen III und IV elektrischer Hochspannungsschaltgeräte, -anlagen und gasisolierter Rohrschienen für elektrische Energieübertragung können die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und bei Druckbehältern der Gruppe IV die wiederkehrenden Prüfungen von Sachkundigen durchgeführt werden, soweit diese elektrischen Betriebsmittel für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen und soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. 6. Druckausgleichsgefäße für Öl-, Gasinnen- und Gasaußen-Druckkabel Bei Druckausgleichsgefäßen der Gruppen III und IV für Öl-, Gasinnen- und Gasaußen-Druckkabel können die Druckprüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern vor Inbetriebnahme dieser Druckbehälter eine Dichtheitsprüfung vom Sachkundigen durchgeführt worden ist. 7. Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen (1) Bei Druckluftbehältern der Gruppen III und IV in Kraftfahrzeugen, ausgenommen Druckluftbehälter zum Anlassen von Verbrennungsmotoren und zum Antrieb von Fahrzeugen, können die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. (2) Bei Druckluftbehältern der Gruppen III und IV in Schienenfahrzeugen, ausgenommen Druckluftbehälter zum Anlassen von Verbrennungsmotoren und zum Antrieb von Schienenfahrzeugen, kann die Abnahmeprüfung entfallen. Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV brauchen wiederkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden. 8. Druckbehälter auf Montage- und Baustellen Druckluft- und Druckwasserbehälter sowie Behälter für Mörtel, Gips und Putz auf wechselnden Montage- und Baustellen bedürfen nach Wechsel des Aufstellungsortes keiner erneuten Abnahmeprüfung, sofern die Druckbehälter mit einer eigenen Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sind. 9. Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter, die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmier-ten Druckräumen beschickt werden An Lufterhitzern und an den damit verbundenen Druckbehältern, die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen beschickt werden, muß nach den ersten 500 Betriebsstunden eine Prüfung auf selbstentzündliche Ablagerungen, insbesondere Ölkohle, vom Sachverständigen durchgeführt werden. 10. Druckspritzbehälter für Desinfektions-, Imprägnieroder Pflanzenschutzmittel (1) An Druckspritzbehältern für Desinfektions-, Imprägnier- oder Pflanzenschutzmittel mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Rauminhalt von mehr als 15 Litern müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden. (2) An Druckspritzbehältern für Imprägnier- oder Pflanzenschutzmittel der Gruppe III müssen wiederkehrende Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 201 11. Offene dampfmantelbeheizte Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren An Dampfmänteln offener Kochgefäße für Konserven, Zucker- oder Fleischwaren, bei denen aus betrieblichen Gründen mit Beschädigungen der Gefäßwände zu rechnen ist und die einen zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar besitzen, müssen unabhängig vom Inhalt des Druckraumes die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und wiederkehrende Druckprüfungen und äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. 12. Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken (1) An Druckbehältern der Gruppe III zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken müssen die wiederkehrenden Prüfungen auch vom Sachverständigen durchgeführt werden. (2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren Druckräume durch eine Wassersäule abgeschlossen sind, können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen. Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden. (3) Bei Druckbehältern der Gruppe IV zum Dämpfen mit kontinuierlicher Betriebsweise, deren Druckräume durch besondere Einrichtungen, z. B. Zellenradschleusen, abgeschlossen sind, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. 13. Lagerbehälter für Getränke (1) An Druckbehältern, die der Lagerung von Getränken dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal vom Sachkundigen auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen vom Sachkundigen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen bei Druckbehältern der Gruppe IV innere Prüfungen und Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. (2) Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Absatz 1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden, müssen erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar vom Sachverständigen, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt, im übrigen vom Sachkundigen. 14. Druckbehälter in Kälteanlagen Bei Druckbehältern der Gruppe IV in Kälteanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Wird jedoch ein solcher Druckbehälter zu Überholungsarbeiten außer Betrieb genommen, müssen innere Prüfungen und Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. 15. Druckluftbehälter für den Schiffsbetrieb An Druckluftbehältern der Gruppe IV für den Schiffsbetrieb, die zum Anlassen von Motoren, zum Betrieb von Typhonen, Steuerhausliften und anderen Hilfsgeräten betrieben werden, müssen wieder- kehrende äußere Prüfungen vom Sachverständigen auch dann durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter nicht beheizt sind. Die äußeren Prüfungen müssen alle fünf Jahre durchgeführt werden und sich zusätzlich auf die Behälterhalterungen und Druckleitungen erstrecken. 16. Schalldämpfer (1) Bei Schalldämpfern der Gruppe IV, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfallen. (2) Bei Schalldämpfern der Gruppen III und IV, die mit der Atmosphäre in Verbindung stehen, können die erstmalige Druckprüfung, die Abnahmeprüfung und bei Schalldämpfern der Gruppe IV auch die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. 17. Druckbehälter mit Schnellverschlüssen An Schnellverschlüssen von Druckbehältern der Gruppe IV müssen äußere Prüfungen vom Sachverständigen alle zwei Jahre durchgeführt werden. 18. Druckbehälter für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter (1) Bei Druckbehältem für Feuerlöschgeräte, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei ortsfesten Kohlensäure- und Halonbehältem für Löschzwecke brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die Behälter nachgefüllt werden. Bei Pulverlöschmittelbehältern können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen Mängel nicht festgestellt worden sind. (2) An Löschmittelbehältern von tragbaren Aufladelöschern brauchen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen nur dann durchgeführt zu werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt mehr als 300 betragen. (3) Löschmittelbehälter nach Absatz 2 müssen alle zwei Jahre wiederkehrend auf betriebssicheren Zustand vom Sachkundigen geprüft werden. 19. Druckbehälter mit Auskleidung oder Ausmauerung (1) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Auskleidung können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. (2) Druckbehälter nach Absatz 1 müssen zusätzlich zu den vorgeschriebenen Prüfungen durch den Sachverständigen vom Sachkundigen in den für die Betriebssicherheit erforderlichen Zeitabständen untersucht werden. Über die Untersuchungen ist Buch zu führen. (3) Bei Druckbehältern der Gruppe IV mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Es müssen jedoch innere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn 1. Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 moder mehr entfernt, 2. Wandungen freigelegt oder 3. Anfressungen oder Schäden an den Behälterwandungen festgestellt worden 202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I sind. Im übrigen müssen innere Prüfung und Druckprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist. (4) Bei Druckbehältern mit Ausmauerung, die nur dem Schutz der Wandungen gegen chemische Einwirkung dient, müssen die Ausmauerung und die zugänglichen Wandungsteile regelmäßig vom Sachkundigen auf Schäden untersucht werden. Die Zeitabstände für diese Untersuchungen müssen entsprechend den Betriebserfahrungen festgelegt werden. Bei Zellstoffkochern und Holzdämpfern mit Ausmauerung müssen die Untersuchungen nach Satz 1 alle vier Wochen durchgeführt werden. Über die Untersuchungen muß Buch geführt werden. 20. Druckbehälter mit Einbauten An Druckbehältern der Gruppe IV mit Einbauten, bei denen mit Gefährdungen, z. B. Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, brauchen die inneren Prüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung nach fünf Jahren keine Mängel festgestellt worden sind. 21. Druckkissen (1) An Druckkissen, die als Hubeinrichtungen dienen, müssen die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck 0,5 bar und das Druckinhaltsprodukt die Zahl 200 übersteigen. (2) An Druckkissen der Gruppe IV, die als Transportschutzeinrichtungen dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. (3) Druckkissen dürfen nur durch solche Fülleinrichtungen gefüllt werden, die einer Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen und wiederkehrenden äußeren Prüfungen alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen unterzogen worden sind. 22. Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter Bei ortsfesten Druckbehältern der Gruppe IV für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende Druckprüfungen entfallen. 23. Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter (1) Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen dürfen unter Gasdruck nur gefüllt oder entleert werden, wenn die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen an den Anschlußstellen angebracht und erstmalig und wiederkehrend alle fünf Jahre vom Sachverständigen geprüft worden sind. (2) Bei Fahrzeugbehältern nach Absatz 1 ohne eigene Sicherheitseinrichtungen entfällt die Abnahmeprüfung. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen werden dann von der erstmaligen Druckprüfung an gerechnet. (3) Bei Fahrzeugbehältern der Gruppe IV für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen. (4) Bei Straßenfahrzeugbehältern der Gruppe IV für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. 24. Plattenwärmeaustauscher An Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar muß unabhängig von der Größe des Druckinhaltsproduktes eine Vorprüfung der druckbeanspruchten Teile des Plattenwärmeaustauschers vom Sachverständigen durchgeführt werden; Bauprüfung, Druckprüfung, Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen können entfallen. 25. Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische (1) An nicht erdgedeckten Druckbehältern der Gruppe IV für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, brauchen die inneren Prüfungen durch den Sachverständigen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden. (2) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren drucktragende Wandungen weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen bestehen, können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, wenn die Abnahmeprüfung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt oder wenn bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung Mängel nicht festgestellt worden sind. (3) An Druckbehältern für brennbare Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden. (4) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die als Hochdruck-Speicherbehälter für die öffentliche Gasversorgung verwendet werden, können die Fristen für die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu fünfzehn Jahre betragen, sofern zerstörungsfreie Prüfungen von außen alle zwei Jahre vom Sachverständigen durchgeführt werden und hierbei keine Mängel festgestellt worden sind. 26. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter - 10 °C (1) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter -10°C gehalten werden, müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als 200 beträgt, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar beträgt. (2) An Druckbehältern nach Absatz 1 müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn ein Druckbehälter, des- Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 203 sen Druckinhaltsprodukt mehr als 1 000 beträgt, zu Überholungsarbeiten außer Betrieb genommen wird, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar beträgt. (3) Bei Druckbehältern nach Absatz 1, die vakuumisoliert sind, kann die erstmalige Prüfung des Vakuummantels durch den Sachverständigen entfallen. (4) An Druckbehältem nach Absatz 1 für brennbare Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden. 27. Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand. (1) An Druckbehältern für brennbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Behälterwandungen korrodierende Wirkung ausüben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. (2) Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Abnahmeprüfung entfallen, sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind, am neuen Aufstellungsort bereits eine Abnahmeprüfung eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist und dem Prüfbuch eine Ablichtung über die Abnahmeprüfung des ersetzten Druckbehälters beigefügt ist. (3) An Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die nicht bei Umgebungstemperaturen aufbewahrt oder gelagert werden, müssen die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als 200 beträgt, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar beträgt. ¦> (4) An Druckbehältern nach Absatz 3 müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt mehr als 1 000 beträgt, auch wenn der zulässige Betriebsüberdruck weniger als 1 bar beträgt. 28. Brennkammern, Gaserhitzer und Wärmeübertrager von Gasturbinenanlagen (1) Bei Brennkammern der Gruppen III und IV von Gasturbinenanlagen können die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachkundigen durchgeführt werden. (2) Bei Gaserhitzern und Wärmeübertragern von Gasturbinenanlagen können die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen bis zum nächsten Stillstand der Gasturbinenanlage hinausgeschoben werden. (3) Bei Brennkammern der Gruppe IV von Gasturbinenanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen, sofern durch Sachkundige mittels Temperaturmessungen an geeigneten Stellen die Wirksamkeit des Wärmeschutzes für die Wandungen laufend überwacht wird. 29. Rotierende dampfbeheizte Zylinder An rotierenden dampfbeheizten Zylindern der Gruppe IV müssen wiederkehrende Druckprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. 30. Steinhärtekessel An Steinhärtekesseln der Gruppe IV müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden. 31. Vulkanisierpressen und -formen (1) An Vulkanisierpressen und -formen der Gruppe IV für die Herstellung und Runderneuerung von Fahrzeugreifen und -schlauchen können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt worden sind. (2) An Vulkanisierpressen und -formen nach Absatz 1, jedoch mit eigener Dampferzeugung, müssen unabhängig von ihrer Größe die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. 32. Druckbehälter aus Glas (1) Bei Druckbehältern aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 38, muß die Bauprüfung vom Sachkundigen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern nach Satz 1 entfällt die Druckprüfung. Statt dessen müssen sie vom Sachkundigen visuell auf Fehierfreiheit der Wandungen, Einhalten der Wanddicke und durch spannungsoptische Verfahren auf ausreichende Freiheit von Eigenspannungen geprüft werden. (2) Bei Druckbehältern aus Glas der Gruppe IV entfallen die wiederkehrenden Prüfungen. Falls die Behälter durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, Wanddickenmessungen vom Sachkundigen durchgeführt werden. (3) An Druckbehältern aus Glas muß vor der ersten Inbetriebnahme eine Dichtheitsprüfung vom Sachkundigen durchgeführt werden. 33. Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen An Druckbehältern aus glasfaserverstärkten Kunststoffen der Gruppe III müssen wiederkehrende Prüfungen und an solchen der Gruppe IV zusätzlich alle zwei Jahre besondere Prüfungen, die sich auf die Besichtigung der drucktragenden Wand von außen erstrecken, vom Sachverständigen durchgeführt werden. 34. Druckbehälter, die durch Spannungsrißkorrosion gefährdet sind Bei Druckbehältern, die durch Spannungsrißkorrosion gefährdet sind, müssen bei der Abnahmeprüfung im Einvernehmen mit dem Sachverständigen 204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I verkürzte Prüffristen für die wiederkehrenden inneren Prüfungen festgelegt werden. Die wiederkehrenden inneren Prüfungen dürfen durch zerstörungsfreie Prüfungen von außen ersetzt werden, wenn bei der erstmaligen Prüfung oder einer inneren Prüfung zerstörungsfreie Prüfungen in dem für den Ersatz der inneren Prüfung notwendigen Umfang durchgeführt worden sind. 35. Staubfilter in Gasleitungen Bei Staubfiltern der Gruppen III und IV in Gasleitungen, ausgenommen Cyklonfilter, können die Abnahmeprüfung und bei Staubfiltern der Gruppe IV auch die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen entfallen. 36. Druckbehälter in Prüfständen für Raketentriebwerke (1) An Transport-, Misch- und Vorratsbehältern der Gruppe IV in Prüfständen für Raketentriebwerke können die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden. (2) An Betriebs- und Eichbehältern der Gruppen III und IV in Prüfständen für Raketentriebwerke können die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden. 37. Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen (1)An Druckbehältern in Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Flüssigkeiten erhitzt oder in denen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden: 1. eine erstmalige Prüfung und eine Abnahmeprüfung, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt und 2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 500 übersteigt. (2) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie vom Sachkundigen auf Dichtheit geprüft worden sind. (3) Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger durch einen Sachkundigen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist. 38. Versuchsautoklaven (1) An Versuchsautoklaven müssen die erstmalige Prüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt. Die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen. (2) Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung vom Sachkundigen geprüft werden. 39. Druckbehälter von Isostatpressen (1) An Druckbehältern von Isostatpressen müssen unabhängig vom Druckinhaltsprodukt die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden. (2) An Druckbehältern nach Absatz 1 der Gruppen IV und VII müssen wiederkehrende äußere Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. Die wiederkehrenden inneren und äußeren Prüfungen müssen in folgenden Fristen durchgeführt werden: 1. nach 5 000 Lastwechseln, spätestens jedoch nach einem halben Jahr, 2. danach alle zwei Jahre. 40. Mit Wasser oder Wasserdampf gespeiste Wärmespeicher und Dampfumformer Bei Wärmespeichern und Dampfumformern, die mit Wasser oder Wasserdampf gespeist werden, betragen die Fristen für die wiederkehrenden inneren Prüfungen zwei Jahre, wenn 1. das Produkt aus Rauminhalt in Litern und dem bei der zulässigen Betriebstemperatur auftretenden Dampfüberdruck in Bar die Zahl 100 000 übersteigt oder 2. die Wärmespeicher oder Dampfumformer betriebsmäßig einer schwellenden Beanspruchung ausgesetzt sind oder 3. beim Betrieb der Wärmespeicher oder Dampf umformer mit Schwingungen der Einbauten zu rechnen ist. 41. Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven dürfen nur betrieben werden, wenn an den Füllstationen eine Abnahmeprüfung und wiederkehrend alle zwei Jahre eine äußere Prüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden. 42. Druckbehälter kerntechnischer Anlagen (1) An Druckbehältern, ausgenommen Druckbehälter, in denen Druck nur durch das Gewicht einer Flüssigkeitssäule entsteht, und ausgenommen Rohrleitungen, müssen - unabhängig von deren zulässigem Betriebsüberdruck und Rauminhalt- die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. (2) An Druckbehältern, in denen Druck nur durch das Gewicht einer Flüssigkeitssäule entsteht, müssen die Vorprüfung, Bauprüfung, Flüssigkeitsstandprüfung und die Abnahmeprüfung sowie wiederkehrende innere Prüfungen und Flüssigkeitsstandprüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden. Bei der Flüssigkeitsstandprüfung muß der Druckbehälter bis zur Höhe der Entlüftungseinrichtung mit Wasser gefüllt sein. (3) An Ausrüstungsteilen mit Nennweiten ^ 80 mm von Druckbehältern müssen, wenn das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck in Bar und Nennweite in mm größer als 5 000 ist, die erstmalige Prüfung und die Abnahmeprüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden. Femer muß eine Dichtheitsprüfung der Gehäuse alle fünf Jahre vom Sachverständigen durchgeführt werden. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 205 Artikel 3 Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung - AufzV) Inhaltsverzeichnis Anwendungsbereich............................... § 1 Begriffsbestimmung............................... § 2 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften........................... § 3 Weitergehende Anforderungen ..................... § 4 Ausnahmen....................................... § 5 Anlagen des Bundes .............................. § 6 Anzeigepflicht..................................... § 7 Erlaubnis ......................................... § 8 Abnahmeprüfung.................................. § 9 Hauptprüfung..................................... § 10 Zwischenprüfung.................................. §11 Prüfung nach Schadensfällen ...................... §12 Angeordnete Prüfung.............................. §13 Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme............ § 14 Prüfbescheinigungen .............................. §15 Veranlassung der Prüfung ......................... § 16 Prüfung von Bauteilen ............................. § 17 Sachverständige .................................. § 18 Betrieb ........................................... § 19 Aufzugswärter .................................... § 20 Aufzugsführer..................................... § 21 Unfall- und Schadensanzeige ...................... § 22 Aufsicht über Anlagen des Bundes und Anlagen auf Seeschiffen....................................... § 23 Deutscher Aufzugsausschuß ....................... § 24 Übergangsvorschriften............................. § 25 Verbots- und Übergangsbestimmungen für Personen-Umlaufaufzüge .................................... § 26 Ordnungswidrigkeiten ............................. § 27 Berlin-Klausel..................................... § 28 Außerkrafttreten................................... § 29 Anhang zu § 3 Abs. 1 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Aufzugsanlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. (3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Aufzugsanlagen 1. der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat, 3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungebereich dieser Verordnung liegt, 4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlage keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden, 5. in Unternehmen des Bergwesens. (4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Aufzugsanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung. (5) Diese Verordnung gilt auch nicht für 1. Umlaufaufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt und so eingerichtet sind, daß die an endlosen Tragmitteln aufgehängten Lastaufnahmemittel ununterbrochen umlaufend bewegt werden, 2. Hebevorrichtungen, die ausschließlich zur Beschik-kung von Machinen dienen, wenn sie mit der Maschine fest verbunden sind, 3. Schiffshebewerke, 4. Seilschwebebahnen, Standseilbahnen und Hängebahnen, 5. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Beförderung von Baustoffen bestimmt sind und auf Baustellen vorübergehend errichtet werden, 6. vorübergehend auf Baustellen errichtete Hebe- und Fördereinrichtungen, ausgenommen Bauaufzüge mit Personenbeförderung, 7. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung, 206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 8. Fahrtreppen und Fahrsteige, 9. Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge, 10. handbetriebene Aufzugsanlagen, 11. kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Tragfähigkeit von höchstens 5 kg und einem Gewicht des Lastaufnahmemittels von höchstens 15 kg, 12. Hubstapler, Hebebühnen und Hebevorrichtungen von Flurförderzeugen, sofern sie nicht fest eingebaut sind oder nicht ortsfest betrieben werden, 13. Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind, 14. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güterbeförderung dienen und als Teil einer mechanischen Förderanlage selbsttätig beschickt und entladen werden, 15. Aufzugsanlagen mit einer Ladestelle, die ausschließlich zur Güterbeförderung dienen, zum Beladen nicht betreten werden und deren Lastaufnahmemittel am Ende der Fahrbahn durch selbsttätiges Kippen oder Aufklappen entladen werden, 16. Versenk- und Hebevorrichtungen für überwiegend schauspielerische Darbietungen auf Bühnen und in Studios, 17. Sargversenkvorrichtungen, 18. versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen. (6) Gehört zu einer Aufzugsanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden. § 2 Begriffsbestimmung (1) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, die zur Personen- oder Güterbeförderung zwischen festgelegten Zugangs- oder Haltestellen bestimmt sind und deren Lastaufnahmemittel 1. in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte geneigten Fahrbahn bewegt werden und 2. mindestens teilweise geführt sind. Anlagen nach Satz 1, die bei weniger als 1,8 m Förderhöhe zur ausschließlichen Güterbeförderung oder zur Güterbeförderung mit Personenbegleitung bestimmt sind, sind keine Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung. (2) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind ferner Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenaufzüge). § 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften (1) Aufzugsanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für Aufzugsanlagen wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung handelt. § 4 Weitergehende Anforderungen Aufzugsanlagen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 5 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann für Aufzugsanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Aufzugsanlagen oder Anlageteile Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des für den Betrieb des Herstellers zuständigen Sachverständigen beizufügen. § 6 Anlagen des Bundes (1) Für die Anlagen der Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die Befugnisse nach den §§ 4, 5 und 25 Abs. 1 dem zuständigen Bundesminister oder der von ihm bestimmten Behörde zu. (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit der Anlage auf andere Weise gewährleistet ist. § 7 Anzeigepflicht (1) Wer eine Aufzugsanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat dies der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten, bevor mit der Errichtung oder Änderung der Anlage begonnen wird. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 207 (2) Der Anzeige an den Sachverständigen sind ein Zweitstück der Anzeige sowie in je zwei Stücken die Beschreibungen, Zeichnungen und Berechnungen der Aufzugsanlage oder, wenn eine bestehende Anlage geändert werden soll, der zu ändernden Teile beizufügen. Wird die Aufzugsanlage im Auftrag des Anzeigepflichtigen von einem Unternehmer errichtet oder wesentlich geändert, so müssen die für den Sachverständigen bestimmten Unterlagen auch von dem Unternehmer unterschrieben sein. (3) Wer auf einem Schiff, das nach Flaggenwechsel die Bundesflagge führt, eine bestehende Aufzugsanlage weiterbetreiben will, hat dies der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen anzuzeigen. Die Anzeige ist unverzüglich nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in einem im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Hafen schriftlich zu erstatten. § 8 Erlaubnis (1) Wer 1. einen Mühlenaufzug, 2. einen Lagerhausaufzug, 3. einen Behindertenaufzug in Betrieb nimmt oder nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb nimmt, bedarf hierzu der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). (2) Der Sachverständige prüft auf Grund der der Anzeige beigefügten Unterlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1), ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Aufzugsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüfvermerk und übersendet sie mit einer Stellungnahme der Erlaubnisbehörde. (3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Unterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Aufzugsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (4) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der zugehörigen Unterlagen ist am Betriebsort der Aufzugsanlage aufzubewahren. (5) Der Erlaubnis bedarf nicht der Betrieb von Aufzugsanlagen 1. der Deutschen Bundespost, 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, 3. der Bundeswehr. § 9 Abnahmeprüfung (1) Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige auf Grund einer Prüfung (Abnahmeprüfung) festgestellt hat, daß sie entspre- chend den Anforderungen dieser Verordnung errichtet oder geändert worden sind, und hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, die bei einem in Betrieb genommenen Aufzug nicht dazu führen würden, daß er außer Betrieb gesetzt werden müßte, erteilt der Sachverständige die Bescheinigung und bezeichnet in ihr die innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigenden Mängel. (2) Bei der Abnahmeprüfung ist insbesondere zu prüfen, ob folgende Bauteile nach Bauart und Ausführung den nachstehend aufgeführten Anforderungen entsprechen: 1. Türverschlüsse von Fahrschachttüren mit mehr als 1,2 m Öffnungshöhe dürfen auch im Dauerbetrieb keine Minderung ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere durch Abnutzung, erleiden, 2. Sperrfangvorrichtungen müssen das zum sicheren Abfangen des Lastaufnahmemittels oder Gegengewichtes erforderliche Arbeitsvermögen aufweisen. Bremsfangvorrichtungen müssen auch unter den im Betrieb veränderlichen Reibungsverhältnissen die zum Abfangen erforderliche Bremskraft aufweisen, 3. Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine ausreichende Empfindlichkeit, Ansprechgenauigkeit und Klemmwirkung besitzen und auch im Dauerbetrieb die Fangvorrichtung spätestens bei Erreichen der Auslösegeschwindigkeit sicher einrücken, 4. Puffer in Anlagen mit mehr als 1,25 m/s Betriebsgeschwindigkeit müssen das Lastaufnahmemittel und das Gegengewicht beim Aufsetzen ohne gefährliche Verzögerung und ohne gefährliche Drucksteigerung im Pufferzylinder zum Stillstand bringen, 5. Elektronische Bauteile von elektrischen Sicherheitsschaltungen müssen gegen Fehler und Bauelementausfälle geschützt ausgeführt sein. (3) Die Prüfung nach Absatz 2 entfällt bei Bauteilen, für die ein Abdruck der Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 und die Bescheinigung des Herstellers vorgelegt werden, daß das Bauteil mit dem in der Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 beschriebenen Bauteil übereinstimmt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage im Fall des § 7 Abs. 3 nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in einem im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Hafen; die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten und Dritter auf andere Weise gewährleistet ist. (5) Hat der Sachverständige im Fall des Absatzes 1 festgestellt, daß die Aufzugsanlage den dort bezeichneten Anforderungen nicht entspricht, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der die Aufzugsanlage in Betrieb nehmen will. § 10 Hauptprüfung (1) Aufzugsanlagen unterliegen wiederkehrenden Hauptprüfungen durch den Sachverständigen. Die Hauptprüfung erstreckt sich darauf, ob die Anlage den 208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Vorschriften dieser Verordnung entspricht und ob sie ordnungsmäßig betrieben werden kann. (2) Die Hauptprüfung ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abschluß der Abnahmeprüfung oder der letzten Hauptprüfung durchzuführen. (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Frist 1. ein Jahr bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung und bei Fassadenaufzügen, 2. vier Jahre bei ausschließlich der Güterbeförderung dienenden Aufzugsanlagen, deren Tragfähigkeit höchstens 1 000 kg beträgt. (4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 laufen auch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Der Hauptprüfung bedarf es nicht, wenn die Anlage vor Ablauf der Frist außer Betrieb gesetzt und dies dem Sachverständigen mitgeteilt ist. (5) Findet vor Ablauf der Frist eine Prüfung statt, die der Hauptprüfung in vollem Umfang entspricht, so beginnt der Lauf der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 mit Abschluß dieser Prüfung. (6) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert. § 11 Zwischenprüfung (1) Zwischen der Abnahmeprüfung und der ersten Hauptprüfung sowie zwischen den Hauptprüfungen unterliegen die Aufzugsanlagen einer nicht angekündigten Zwischenprüfung durch den Sachverständigen. Hierbei wird die Anlage daraufhin geprüft, ob sie ordnungsmäßig betrieben werden kann und ob sich die Tragmittel in ordnungsmäßigem Zustand befinden. § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht für Bauaufzüge mit Personenbeförderung und für Fassadenaufzüge. § 12 Prüfung nach Schadensfällen Nach Bruch von Bauteilen, der zu unbeabsichtigten Aufzugsbewegungen führen kann, nach Absturz von Lastaufnahmemitteln oder Gegengewichten, nach Versagen von Türsicherungen sowie nach einem Brand im Fahrschacht oder Triebwerksraum ist die Aufzugsanlage außer Betrieb zu setzen. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige die Anlage oder die betroffenen Anlageteile auf ordnungsmäßigen Zustand geprüft und über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. Bei einer Aufzugsanlage auf einem Seeschiff, das sich in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung befindet, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 2 zulassen. § 13 Angeordnete Prüfung Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. § 14 Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme Eine Aufzugsanlage, die außer Betrieb gesetzt und bei der seit der letzten Hauptprüfung oder einer Prüfung, die der Hauptprüfung in vollem Umfang entsprochen hat, die Frist nach § 10 Abs. 2 oder 3 verstrichen ist, darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige eine Hauptprüfung durchgeführt hat. § 15 Prüfbescheinigungen (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer Prüfung nach den §§ 9 bis 14 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Bescheinigung über das Ergebnis der Abnahmeprüfung hat der Sachverständige die Zweitstücke der mit dem Prüfvermerk versehenen Anzeigeunterlagen beizufügen. Einen Abdruck der Bescheinigung hat er der Aufsichtsbehörde zu übersenden. (3) Die Bescheinigungen über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. § 16 Veranlassung der Prüfung Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat zu veranlassen, daß die nach § 10 vorgeschriebenen und die nach § 13 vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen werden. §17 Prüfung von Bauteilen (1) Auf Antrag des Herstellers prüft der 1. Technische Überwachungs-Verein Stuttgart e. V., ob ein in §9 Abs. 2 Nr. 1, 2. Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V., ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3, 3. Technische Überwachungs-Verein Berlin e. V., ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 4, 4. Technische Überwachungs-Verein Rheinland e. V., ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 5 genanntes Bauteil den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. (2) Entspricht ein nach Absatz 1 geprüftes Bauteil den Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt der Technische Überwachungs-Verein hierüber eine Bescheinigung. Er hat dem Deutschen Aufzugsausschuß eine Abschrift jeder erteilten Bescheinigung zu übersenden. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 209 § 18 Sachverständige (1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung. (2) Für Aufzugsanlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes kann der Bundesminister für Verkehr, für Aufzugsanlagen der Bundeswehr der Bundesminister der Verteidigung, für Aufzugsanlagen des Bundesgrenzschutzes der Bundesminister des Innern besondere Sachverständige bestimmen. § 19 Betrieb (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat 1. die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsmäßig zu betreiben, 2. die Wartungszugänge und Notzugänge zum Fahrschacht sowie die Zugänge zum Triebwerk und zu den zugehörigen Schalteinrichtungen unter Verschluß zu halten, 3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu sichern, daß eine Gefährdung mitfahrender Personen und eine Beschädigung der Anlage vermieden werden, 4. in der Nähe des Triebwerkes eine Anweisung über den ordnungsmäßigen Betrieb einschließlich der Wartung der Anlage anzubringen, 5. wenn die Anlage außer Betrieb gesetzt ist, durch Hinweisschilder an den Fahrschachttüren hierauf hinzuweisen, 6. die Fahrschachtzugänge außer Betrieb gesetzter Personen-Umlaufaufzüge sicher abzusperren. (2) Die Anlage ist außer Betrieb zu setzen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. Fahrschachtzugänge mit schadhaften Türen oder mit schadhaften Türverschlüssen sind gegen Zutritt zu sichern. §20 Aufzugswärter (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der Personen befördert werden dürfen, hat mindestens einen Aufzugswärter zu bestellen und diesen anzuweisen, 1. die Anlage zu beaufsichtigen und zu warten, 2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten Personen zu melden, 3. eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern, wenn durch Mängel an ihr Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, 4. einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen im Fahrkorb eingeschlossen sind. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß ein Aufzugswärter jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage zur Benutzung bereitsteht. (2) Zum Aufzugswärter darf nur bestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Prüfung durch den Sachverständigen die Kenntnis der für die Anlage geltenden Vorschriften und die für den Betrieb und die Wartung erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. Von dem Erfordernis bestimmter einzelner Sachkenntnisse kann abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß eine sachkundige Person die Anlage insoweit neben dem Aufzugswärter regelmäßig in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang wartet. Bescheinigungen über die Prüfungen sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Aufzugswärter, der nicht die erforderliche Sachkunde hat oder der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Aufzugswärter beschäftigt werden darf. Sie kann ferner anordnen, daß die Anlage außer durch den Aufzugswärter regelmäßig durch eine Person zu warten ist, die besondere Sachkenntnisse hat. §21 Aufzugsführer (1) Mit der Bedienung der Aufzugsanlage dürfen nur Personen beauftragt werden (Aufzugsführer), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit der Bedienung der Anlage und mit den dafür geltenden Vorschriften vertraut sind. Soll der Aufzugsführer die Aufzugsanlage bedienen, um mit ihr andere Personen zu befördern, so muß er für diese Aufgabe besonders unterwiesen und in eine Liste eingetragen sein, die am Betriebsort der Anlage aufzubewahren ist. (2) Die Aufsichtsbehörde kann, um den ordnungsmäßigen Betrieb der Aufzugsanlage zu sichern, anordnen, daß ständig oder zu bestimmten Zeiten ein Aufzugsführer mit der Bedienung beauftragt wird. Sie kann ferner anordnen, daß ein Aufzugsführer, der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Aufzugsführer beschäftigt werden darf. §22 Unfall- und Schadensanzeige (1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat 1. jeden Unfall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist, und 2. Schadensfälle nach § 12 Satz 1 der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken, - worauf das Ereignis zurückzuführen ist, - ob sich die Aufzugsanlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und 210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern. (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr. §23 Aufsicht über Anlagen des Bundes und Anlagen auf Seeschiffen (1) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes ist der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung. (2) Nach Landesrecht zuständige Behörde bzw. Aufsichtsbehörde für Anlagen auf Seeschiffen sind für die Befugnisse nach § 5 Abs. 2, §§ 7, 12, 15, 22 die nach den §§ 102 und 102 a des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung zuständigen Behörden. Nach Landesrecht zuständige Behörde bzw. Aufsichtsbehörde für Anlagen auf Seeschiffen sind für die Befugnisse nach den §§ 4,5 Abs. 1, §§ 9,10,13, 20, 21, 25 Abs. 1 die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden, sofern nicht nach Landesrecht eine andere Behörde bestimmt ist. (3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen auf Seeschiffen der Deutschen Bundespost und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr. §24 Deutscher Aufzugsausschuß (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Aufzugsausschuß gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen: 3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts, 1 Vertreter der Deutschen Bundespost, 4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung, 1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 5 Vertreter der Aufzugshersteller, von denen einer dem Handwerk angehört, 4 Vertreter der Betreiber von Aufzugsanlagen, davon 1 Vertreter der Betreiber von Aufzugsanlagen auf Seeschiffen, 2 Vertreter der Wissenschaft, 1 Vertreter der Gewerkschaften. (2) Der Deutsche Aufzugsausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Aufzugsanlagen 1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und 2. die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln. (3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Aufzugsausschuß ist ehrenamtlich. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. (5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung führt das Sekretariat des Ausschusses. §25 Übergangsvorschriften (1) Für Aufzugsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann jedoch anordnen, daß diese Aufzugsanlagen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert werden, soweit 1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder 2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind. (2) Wer 1. einen Mühlenaufzug oder einen Lagerhausaufzug vor dem 1. Oktober 1972 oder 2. einen Behindertenaufzug vor dem 1. Juli 1980 in Betrieb genommen hat, darf diese Anlage ohne Erlaubnis weiter betreiben. (3) Soweit bestimmten Personen vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften die Befugnisse von amtlich anerkannten Sachverständigen übertragen worden sind, bleibt diese Befugnis unberührt. §26 Verbots- und Übergangsbestimmungen für Personen-Umlaufaufzüge Personen-Umlaufaufzüge dürfen nicht mehr errichtet werden. Personen-Umlaufaufzüge, mit deren Errichtung vor dem 1. Januar 1974 begonnen worden ist, dürfen weiter betrieben werden. Bei einer wesentlichen Änderung ist § 8 entsprechend anzuwenden. §27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 einen der dort genannten Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bona den 1. März 1980 211 Aufzüge ohne Erlaubnis in Betrieb nimmt oder nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt, 2. eine Aufzugsanlage a) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder weiter betreibt, b) entgegen § 12 Satz 1 oder 2 nicht außer Betrieb setzt oder wieder in Betrieb nimmt, c) entgegen § 14 vor Durchführung der Hauptprüfung wieder in Betrieb nimmt, d) entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 nicht außer Betrieb setzt, 3. entgegen § 16 eine vorgeschriebene oder vollziehbare angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt oder 4. entgegen § 20 Abs. 1 einen Aufzugswärter nicht bestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 20 Abs. 2 zum Aufzugswärte? eine Person bestellt, die nicht das 18. Lebensjahr vollendet oder nicht die erforderliche Prüfung abgelegt hat, oder einer vollziehbaren Anordnung nach §20 Abs. 3 oder §21 Abs. 2 bei der Wartung und Führung von Aufzugsanlagen nicht nachkommt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. §28 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. §29 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Aufzugsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 488) außer Kraft. Anhang zu § 3 Abs. 1 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 Begriffsbestimmungen Personenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Personen oder Personen und Güter zu befördern. Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, a) Güter zu befördern oder b) Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt. Mit Lastenaufzügen dürfen andere als die in Buchstabe b genannten Personen auch befördert werden, wenn der Lastenaufzug von einem Aufzugsführer bedient wird oder wenn die Fahrkorbzugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind. Personen-Umlaufaufzüge sind Aufzugsanlagen, die a) ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen zu befördern und b) so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und während des Betriebes ununterbrochen umlaufend bewegt werden. Mühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im Mahlbetrieb von Getreidemühlen, deren Tragfähigkeit 200 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 0,65 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,85 m/s nicht übersteigen. Nummer 1.2 Satz 2 findet keine Anwendung. 1.5 Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die Gebäuden zugeordnet und dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden. 1.6 Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind auf Baustellen vorübergehend errichtete Lastenaufzüge, deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem Baufortschritt angepaßt werden können. 1.7 Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter zu befördern. 1.7.1 Vereinfachte Güteraufzüge sind Güteraufzüge mit höchstens drei Haltestellen, deren Tragfähigkeit 2 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen. 1.7.1.1 Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güteraufzüge oder Behälteraufzüge, deren Fahrschacht in Höhe des Niveaus der obersten Haltestelle endet. 212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 1.7.2 Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren Tragfähigkeit 300 kg und deren Fahrkorbgrundfläche 1 m2 nicht übersteigen. 1.7.3 Lagerhausaufzüge sind Güteraufzüge in landwirtschaftlichen Lagerhäusern, deren Tragfähigkeit 1 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen. 1.7.4 Behälteraufzüge sind Güteraufzüge, die ausschließlich zur Beförderung von für die jeweilige Aufzugsanlage bestimmten Sammelbehältern zwischen höchstens drei Haltestellen dienen; die Tragfähigkeit darf 1 000 kg und die Betriebsgeschwindigkeit darf 0,3 m/s nicht übersteigen. 1.8 Behindertenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die auf Grund ihrer Bauart ausschließlich zur Beförderung behinderter Personen mit einem Lastaufnahmemittel in einer deren Behinderungsart angemessenen Weise zwischen zwei Zugangsstellen bestimmt sind und deren Tragfähigkeit 300 kg nicht übersteigt. 1.8.1 Treppenaufzüge sind Behindertenaufzüge mit einer dem Treppenlauf folgenden Fahrbahn. 2. Vorschriften für die Errichtung 2.1 Fahrschacht 2.1.1 Aufzugsanlagen müssen Fahrschächte haben. 2.1.2 Fahrschächte müssen allseitig von Wänden umgeben sein, eine Decke und eine Schachtsohle haben. 2.1.3 Schachtwände, Decke und Schachtsohle müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen. 2.1.4 Fahrschächte müssen einen Schachtkopf und eine Schachtgrube haben. 2.1.5 Bauteile in Fahrschächten müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß Personen, die sich zum Zweck der Prüfung, Wartung oder Instandsetzung im Fahrschacht aufhalten, nicht gefährdet werden. 2.1.6 Bei Aufzügen, mit denen Personen befördert werden dürfen und deren Fahrkorb keine Fahrkorbtüren hat, müssen die Schachtwände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes mindestens in der Breite der Fahrkorbzugänge unnachgiebig, eben und glatt sein. 2.2 Fahrschachtzugänge 2.2.1 Es müssen Fahrschachtzugänge vorhanden sein, von denen aus das Lastaufnahmemittel bei der vorgesehenen Betriebsweise gefahrlos betreten, verlassen, beladen oder entladen werden kann. 2.2.2 Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschachttüren versehen sein. 2.2.3 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn schlagen. 2.2.4 Das Triebwerk darf nur anlaufen können, wenn alle Fahrschachttüren geschlossen sind. Satz 1 gilt nicht für den Rampenfahrbereich eines Auf- zuges mit Rampenfahrt und das Nachstellen eines Aufzuges in der Entriegelungszone. 2.2.5 Eine Fahrschachttür darf sich nur öffnen lassen, wenn das Triebwerk abgeschaltet ist und das Lastaufnahmemittel sich hinter dieser Tür befindet. Satz 1 gilt nicht für das Einfahren und Nachstellen eines Aufzuges in der Entriegelungszone und bei Umgehungsschaltung. 2.2.6 Bei Fahrschachttüren, ausgenommen maschinell betätigten Fahrschachttüren, muß vom Fahrschachtzugang aus erkennbar sein, ob das Lastaufnahmemittel hinter der Fahrschachttür steht. 2.3 Triebwerk 2.3.1 Jeder Aufzug muß ein eigenes Triebwerk haben. Triebwerke müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt sein. 2.3.2 Triebwerke müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß sie die Lastaufnahmemittel bei der vorgesehenen Betriebsweise sicher bewegen und stillsetzen. 2.3.3 Triebwerke müssen unbehindert erreicht, gewartet und instandgesetzt werden können. Der Zugang zum Triebwerk muß verschließbar sein. 2.3.4 Bei Personen-Umlaufaufzügen darf die Betriebsgeschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/s betragen. 2.4 Tragmittel 2.4.1 Die Tragmittel müssen so bemessen und so befestigt sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen. 2.5 Lastaufnahmemittel 2.5.1 Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen sein, daß sie die bei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden Belastungen sicher aufnehmen. 2.5.2 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert werden dürfen, muß das Lastaufnahmemittel ein Fahrkorb sein, a) dessen lichte Höhe mindestens 2 m beträgt, b) dessen Grundfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Tragfähigkeit und zur zulässigen Personenzahl steht und c) der Wände aus festem Werkstoff hat. 2.5.3 Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/s Betriebsgeschwindigkeit und Personenaufzüge müssen mit Fahrkorbtüren aus festem Werkstoff versehen sein. Lastenaufzüge bis 1,25 m/s Betriebsgeschwindigkeit dürfen höchstens zwei Fahrkorbzugänge ohne Türen haben. 2.5.4 Fahrkörbe von Personenaufzügen und Lastenaufzügen müssen künstlich beleuchtet sein, solange die Anlage betriebsbereit ist. 2.6 Elektrische Ausrüstung 2.6.1 Die elektrischen Betriebsmittel müssen so installiert und geschaltet sein, daß die Aufzugsanlage ordnungsmäßig betrieben werden kann. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 213 2.6.2 Die Leitungen zur Steuerung und zum Triebwerk müssen unter Last geschaltet werden können (Hauptschalter). 2.6.3 Sicherheitstechnische Einrichtungen (wie z. B. Türverschlüsse, Fangvorrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, energieverzehrende Puffer), die den Betrieb der Anlage bei einem gefahrdrohenden Zustand verhindern sollen, sind elektrisch zu überwachen (Sicherheitsschalter). 2.6.4 Bei Ausfall oder Fehlen der Netzspannung oder der Spannung in Steuerstromkreisen, in denen Überwachungseinrichtungen nach Nummer 2.6.3 angeordnet sind, muß bewirkt werden, daß das Lastaufnahmemittel stillgesetzt wird oder nicht anfährt. 2.6.5 Erd-, Körper- oder Kurzschlüsse dürfen keine gefahrdrohenden Zustände an der Aufzugsanlage hervorrufen. 2.7 Sonstige Ausrüstung 2.7.1 Lastaufnahmemittel, die von Personen betreten werden dürfen, müssen mindestens im Bereich der Haltestelle gegen Absturz gesichert sein. Aufzugsanlagen, in deren Lastaufnahmemittel Personen befördert werden dürfen, müssen so beschaffen oder so eingerichtet sein, daß das Lastaufnahmemittel gegen Absturz gesichert ist und beim Überschreiten der Betriebsgeschwindigkeit stillgesetzt wird. 2.7.2 Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemittel von Personen betreten werden dürfen, müssen so eingerichtet sein, daß darin eingeschlossene Personen befreit werden können. 2.7.3 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert werden dürfen, muß eine im Fahrkorb zu betätigende Notrufeinrichtung vorhanden sein. Eine ausreichende Durchlüftung des Fahrkorbes muß sichergestellt sein. 2.7.4 Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert werden dürfen, und Güteraufzüge mit einer Betriebsgeschwindigkeit von mehr als, 0,3 m/s müssen mit Einrichtungen versehen sein, die das Lastaufnahmemittel nach Überfahren der Endhaltestellen ohne gefährliche Verzögerung stillsetzen. 2.8 Bauliche Anforderungen Aufzugsanlagen müssen weitergehenden Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. 2.9 Ausnahmen 2.9.1 Die Nummern 2.1.6, 2.2.2, 2.2.4, 2.7.1 und 2.7.3 finden keine Anwendung auf Personen-Umlaufaufzüge. 2.9.2 Die Nummern 2.1.6, 2.5.4 und 2.7.3 finden keine Anwendung auf Mühlenaufzüge. 2.9.3 Die Nummern 2.1.1, 2.1.6, 2.2.1 und 2.5.2 finden keine Anwendung auf Fassadenaufzüge. 2.9.4 Die Nummer 2.1.2 findet keine Anwendung auf Bauaufzüge mit Personenbeförderung. 2.9.5 Vereinfachte Güteraufzüge und Behälteraufzüge brauchen abweichend von a) Nummer 2.1.2 keine Fahrschachtdecke, b) Nummer 2.1.4 keinen Schachtkopf und c) Nummer 2.2.2 in der obersten Haltestelle, sofern der Zugang anderweitig gesichert ist, keine Fahrschachttür zu haben. 2.9.6 Die Nummern 2.1.3 und 2.2.2 finden keine Anwendung auf Lagerhausaufzüge. Die Fahrschachtzugänge müssen mit Schranken versehen sein. 2.9.7 Die Nummern 2.1, 2.2 und 2.5.2 finden keine Anwendung auf Behindertenaufzüge. 2.9.8 Nummer 2.6.3 findet hinsichtlich der elektrischen Überwachung der Türverschlüsse keine Anwendung auf Kleingüteraufzüge mit a) nicht mehr als 0,85 m/s Betriebsgeschwindigkeit oder b) nicht mehr als 1,2 m hohen Fahrschachtzugängen oder c) nicht weniger als 0,4 m hohen Brüstungen der Fahrschachtzugänge. 3. Erprobung 3.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen. 3.2 Programm Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben. 3.3 Leitung der Erprobung Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3.4 Personal Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen. 214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Artikel 4 Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) Inhaltsverzeichnis Anwendungsbereich............................... § 1 Begriffsbestimmungen ............................. § 2 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften ........................... § 3 Weitergehende Anforderungen ..................... § 4 Ausnahmen....................................... § 5 Anlagen des Bundes .............................. § 6 Maßnahmen zur Verhinderung explosionsfähiger Atmosphäre ........................................... § 7 Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln .... § 8 Instandsetzung oder Änderung von Betriebsmitteln .. § 9 Sonderanfertigung ................................ § 10 Nichtanwendung der §§ 8 bis 10................... § 11 Prüfungen ........................................ § 12 Betrieb ........................................... § 13 Prüfbescheinigungen .............................. § 14 Sachverständige .................................. § 15 Aufsicht über Anlagen des Bundes ................. § 16 Schadensfälle..................................... § 17 Deutscher Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen ..................................... § 18 Übergangsvorschriften............................. § 19 Ordnungswidrigkeiten ............................. § 20 Berlin-Klausel..................................... § 21 Außerkrafttreten................................... § 22 Anhang zu § 3 Abs. 1 §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Anlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. (3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für elektrische Anlagen 1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 2. der Bundeswehr, soweit sich die elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen befinden, in denen keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden, 3. in Unternehmen des Bergwesens. (4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 5 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 5 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung. (5) Diese Verordnung gilt auch nicht für elektrische Anlagen 1. in Straßen-, Schienen- oder Luftfahrzeugen, sofern sich das Fahrzeug nicht in einem Raum befindet, der unabhängig von dem Betrieb des Fahrzeuges explosionsgefährdet ist, 2. auf See- und Binnenschiffen. (6) Gehört zu einer elektrischen Anlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden. §2 Begriffsbestimmungen (1) Elektrische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind einzelne oder zusammengeschaltete Betriebsmittel, die elektrische Energie erzeugen, umwandeln, speichern, fortleiten, verteilen, messen, steuern oder verbrauchen. (2) Explosionsgefährdete Räume im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) auftreten kann. (3) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben bestehendes Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach Zündung von der Zündquelle aus selbständig fortpflanzt (Explosion). Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 215 (4) Explosionsgefährdete Räume werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen wie folgt eingeteilt: 1. Durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdete Bereiche a) Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig vorhanden ist. b) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt. c) Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt. 2. Durch brennbare Stäube explosionsgefährdete Bereiche a) Zone 10 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre langzeitig oder häufig vorhanden ist. b) Zone 11 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gelegentlich durch Aufwirbeln abgelagerten Staubes gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kurzzeitig auftritt. 3. Für medizinisch genutzte Räume treten an die Stelle der Zonen 0, 1 und 2 die Zonen G und M wie folgt: a) Zone G, auch als "umschlossene medizinische Gas-Systeme" bezeichnet, umfaßt - nicht unbedingt allseitig umschlossene - Hohlräume, in denen dauernd oder zeitweise explosionsfähige Gemische (ausgenommen explosionsfähige Atmosphäre) in geringen Mengen erzeugt, geführt oder angewendet werden. b) Zone M, auch als "medizinische Umgebung" bezeichnet, umfaßt den Teil eines Raumes, in dem explosionsfähige Atmosphäre durch Anwendung von Analgesiemitteln oder medizinischen Hautrei-nigungs- oder Desinfektionsmitteln nur in geringen Mengen und nur für kurze Zeit auftreten kann. §3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften (1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen müssen nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung sowie im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Von Satz 1 darf abgewichen werden, soweit eine Prüfstelle, die nach Artikel 14 der Richtlinie Nr. 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (Abi. EG Nr. L 24 S. 45) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist, eine Kontrollbescheinigung erteilt hat und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung handelt. §4 Weitergehende Anforderungen Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. §5 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann für elektrische Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Anlagen oder Anlageteile Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beizufügen. §6 Anlagen des Bundes (1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach den §§ 4 und 5 dem zuständigen Bundesminister oder der von ihm bestimmten Behörde zu. (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. §7 Maßnahmen zur Verhinderung explosionsfähiger Atmosphäre Werden elektrische Anlagen in einem Raum betrieben, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, sollen unter Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik Maßnahmen getroffen werden, die die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge verhindern oder einschränken. §8 Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln (1) In explosionsgefährdeten Räumen dürfen elektrische Betriebsmittel nur in Betrieb genommen werden, wenn 1. für sie eine Baumusterprüfbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bergbau- 216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Versuchsstrecke Dortmund-Deme oder einer sonstigen Prüfstelle vorliegt, die nach Artikel 14 der Richtlinie Nr. 76/117/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt worden ist, und 2. auf ihnen vom Hersteller ein Zeichen angebracht ist, durch das er bestätigt, daß a) sie mit dem Typ übereinstimmen, für den eine Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, b) sie im Herstellerwerk einer Stückprüfung unterzogen worden sind, c) er die Verpflichtungen erfüllt hat, die ihm gegenüber der Prüfstelle obliegen. Die nach Artikel 14 der Richtlinie Nr. 76/117/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilten Prüfstellen werden im Bundesarbeitsblatt bezeichnet. Bei elektrischen Betriebsmitteln, die nach dem I.Mai 1988 einer Baumusterprüfung unterzogen worden sind, muß das in Satz 1 Nr. 2 vorgesehene Zeichen in der Form nach Nummer 2 des Anhanges zu dieser Verordnung angebracht sein. (2) In explosionsgefährdeten Räumen der Zonen 0,10 und G dürfen ferner nur die elektrischen Betriebsmittel in Betrieb genommen werden, für die sich aus der Baumusterprüfbescheinigung ergibt, daß sie in der betreffenden Zone verwendet werden dürfen. §9 Instandsetzung oder Änderung von Betriebsmitteln (1) Ist ein elektrisches Betriebsmittel hinsichtlich eines Teiles, von dem der Explosionsschutz abhängt, instandgesetzt worden, so darf es erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige festgestellt hat, daß es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und nachdem er hierüber eine Bescheinigung erteilt oder das Betriebsmittel mit einem Prüfzeichen versehen hat. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsmittel nach seiner Instandsetzung durch den Hersteller einer erneuten Stückprüfung unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, daß das Betriebsmittel in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. (3) Ist ein elektrisches Betriebsmittel hinsichtlich eines Teiles, von dem der Explosionsschutz abhängt, geändert worden, so ist es als Sonderanfertigung nach § 10 zu behandeln. (4) Hat der Sachverständige im Falle des Absatzes 1 festgestellt, daß das elektrische Betriebsmittel den dort bezeichneten Anforderungen nicht entspricht, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der das elektrische Betriebsmittel wieder in Betrieb nehmen will. §10 Sonderanfertigung (1) Ist ein elektrisches Betriebsmittel als Sonderanfertigung für einen bestimmten Betrieb hergestellt worden, so darf es erst in Betrieb genommen werden, nach- dem der Sachverständige festgestellt hat, daß es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und nachdem er über das Ergebnis dieser Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. § 8 findet keine Anwendung. (2) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. §11 Nichtanwendung der §§ 8 bis 10 Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für 1. elektrische Betriebsmittel, die in Zone 2 verwendet werden, 2. elektrische Betriebsmittel, die in staubgefährdeten Bereichen der Zone 11 verwendet werden, 3. elektrische Betriebsmittel für medizinisch genutzte Räume der Zone M, 4. elektrische Betriebsmittel in einem eigensicheren Stromkreis, die dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen können, 5. Kabel und Leitungen, ausgenommen Heizkabel und Heizleitungen, 6. Einrichtungen, bei denen keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann. § 12 Prüfungen (1) Der Betreiber hat zu veranlassen, daß die elektrischen Anlagen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft geprüft werden 1. vor der ersten Inbetriebnahme und 2. in bestimmten Zeitabständen. Der Betreiber hat die Fristen so zu bemessen, daß entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muß, rechtzeitig festgestellt werden. Die Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 sind jedoch alle drei Jahre durchzuführen; sie entfallen, soweit die elektrischen Anlagen unter Leitung eines verantwortlichen Ingenieurs ständig überwacht werden. (2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. (3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen. (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Betreiber vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, daß die elektrische Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist ferner nicht erforderlich, wenn das elektrische Betriebsmittel nach § 10 vom Sachverständigen geprüft worden ist. (5) Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen durch einen Sachverständigen anordnen. Der Betreiber hat zu veranlassen, daß eine nach Satz 1 vollziehbar angeordnete Prüfung vorgenommen wird. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 217 § 13 Betrieb (1) Wer eine elektrische Anlage in explosionsgefährdeten Räumen betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen. (3) Eine elektrische Anlage in einem explosionsgefährdeten Raum darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. § 14 Prüfbescheinigungen (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer Prüfung nach § 9 Abs. 1, sofern er nicht das elektrische Betriebsmittel mit einem Prüfzeichen versieht, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 5 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Am Betriebsort der elektrischen Anlage sind ein Abdruck der Baumusterprüfbescheinigung, wenn sich aus der Kennzeichnung des Betriebsmittels ergibt, daß die Bescheinigung besondere Bedingungen über die Verwendung enthält, sowie die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 aufzubewahren. § 15 Sachverständige (1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind 1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung, 2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die Prüfung durch Werksangehörige nach der Art der elektrischen Anlagen und der Integration von elektrischen Anlagen in Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von der zuständigen Behörde für die Prüfung der in diesem Unternehmen betriebenen Anlagen anerkannt sind. Den Sachverständigen des Satzes 1 Nr. 3 stehen Sachkundige eines Unternehmens gleich, soweit sie von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen installierten, geänderten oder instandgesetzten elektrischen Anlagen anerkannt sind. (2) In den Fällen des § 12 Abs. 5 kann die Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen. (3) Für elektrische Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundeswehr kann der zuständige Bundesminister besondere Sachverständige bestimmen. § 16 Aufsicht über Anlagen des Bundes Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung. §17 Schadensfälle (1) Wer eine elektrische Anlage in einem explosionsgefährdeten Raum betreibt, hat jede Explosion, die durch den Betrieb der elektrischen Anlage verursacht sein kann, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Explosionen in Betriebsmitteln, sofern die Explosionsschutzart verhindert hat, daß die Explosion sich in den explosionsgefährdeten Raum fortsetzt. Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken, - worauf das Ereignis zurückzuführen ist, - ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr. § 18 Deutscher Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen gebildet. Er setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen: 3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts, 1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, 1 Vertreter der Bergbau-Versuchsstrecke Dort-mund-Derne, 2 Vertreter der Deutschen Elektrotechnischen Kommission, 3 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung, 2 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 3 Vertreter der Hersteller explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel, 1 Vertreter des Elektrohandwerks, 218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 3 Vertreter der Betreiber explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel, 2 Vertreter der Gewerkschaften. (2) Der Deutsche Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen hat die Aufgabe, hinsichtlich der elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen. (3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen ist ehrenamtlich. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. (5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung führt das Sekretariat des Ausschusses. § 19 Übergangsvorschriften Die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Berggewerkschaftlichen Versuchsstrecke Dortmund-Derne nach dem 31. Januar 1961 erteilten Prüfbescheinigungen sowie die von den Ländern nach § 5 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 15. August 1963 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7102-23, veröffentlichten bereinigten Fassung erteilten Bauartzulassungen gelten als Baumusterprüfbeschei-nigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. § 8 ist nicht anzuwenden auf elektrische Betriebsmittel, die bis zum 31. Januar 1961 errichtet oder beschafft waren. § 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 5.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 ein elektrisches Betriebsmittel in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Prüfung nicht rechtzeitig veranlaßt, 4. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 eine vollziehbar angeordnete Prüfung nicht veranlaßt oder entgegen § 13 Abs. 3 eine elektrische Anlage betreibt, oder 5. entgegen § 14 Abs. 2 einen Abdruck der Baumuster-prüfbescheinigung oder die Prüfbescheinigung nicht am Betriebsort aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet. § 21 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. §22 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über elektrische Anlagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7102-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 68 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), außer Kraft. Anhang zu § 3 Abs. 1 1. Beschaffenheit elektrischer Anlagen 1.1 Anlagen in Räumen, die im Hinblick auf die in den Räumen vorkommenden Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, müssen den nachstehenden Anforderungen entsprechen: 1.1.1 (1) Die Anlage muß so beschaffen sein, daß bei ihrem ordnungsmäßigen Betrieb in dem explosionsgefährdeten Raum 1. zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht entstehen, oder 2. eine Explosion ausgeschlossen ist, wenn zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen entstehen, oder 3. eine Explosion, die in der Anlage entsteht, sich nicht in den explosionsgefährdeten Raum fortsetzt. (2) Das einzelne Betriebsmittel oder das mit anderen Betriebsmitteln in einer Anlage zusammengeschaltete Betriebsmittel erfüllt die Anforderungen des Absatzes 1 insbesondere, wenn Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 , 219 1. die Energie im Stromkreis so gering gehalten ist, daß zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht entstehen, oder bei Betriebsmitteln, die betriebsmäßig keine Funken erzeugen, durch besondere Maßnahmen eine zündfähige Temperatur vermieden wird, oder 2. die Betriebsmittel in Gehäusen angeordnet sind, die von einem Zündschutzgas so durchspült oder unter Überdruck gehalten werden, daß in dem Gehäuse eine explosionsfähige Atmosphäre nicht auftritt, oder die Teile des Betriebsmittels, die zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen entstehen lassen können, so von Öl oder sonstigen Stoffen umgeben sind, daß außerhalb befindliche explosionsfähige Gemische nicht gezündet werden, oder 3. die Teile der Betriebsmittel, die zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen entstehen lassen können, in einem Gehäuse angeordnet sind, das so beschaffen ist, daß es dem in seinem Innern durch Explosion entstehenden Druck standhält und eine Explosion sich nicht in den explosionsgefährdeten Raum fortsetzt. (3) Sind mehrere Betriebsmittel in einer Anlage zusammengeschaltet und befinden sich ein oder mehrere Betriebsmittel außerhalb des explosionsgefährdeten Raumes, so müssen die außerhalb des explosionsgefährdeten Raumes befindlichen Betriebsmittel so beschaffen sein, daß sie den Explosionsschutz der Anlage nicht beeinträchtigen. 1.1.2 Der Werkstoff der Anlageteile, von denen der Explosionsschutz abhängt, muß den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten. Die elektrischen, mechanischen, thermischen oder chemischen Einflüsse dürfen den Explosionsschutz nicht beeinträchtigen. Der Werkstoff muß in dem erforderlichen Maß alterungsbeständig sein. 1.1.3 Sind in der Anlage Teile, die beim ordnungsmäßigen Betrieb der Anlage zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen entstehen lassen können, in einem Gehäuse oder sonst unter Verschluß angeordnet, so darf sich das Gehäuse oder der Verschluß nur mit besonderem Werkzeug öffnen lassen. 1.1.4 Elektrische Betriebsmittel, durch deren Abschalten bei außergewöhnlichen Betriebsvorfällen eine wesentliche Gefahrenerhöhung vermieden wird, müssen von einer schnell erreichbaren, nicht gefährdeten Stelle aus abgeschaltet werden können. 1.2 Anlagen, die im Hinblick auf Stäube explosionsgefährdet sind, müssen den nachstehenden Anforderungen entsprechen: Anlageteile, die beim ordnungsmäßigen Betrieb der Anlage zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen entstehen lassen können, müssen mit einer Kapselung versehen sein. Die Kap- selung muß so beschaffen sein, daß sich an ihrer Oberfläche keine zündfähigen Temperaturen und in ihrem Innern keine explosionsfähige Atmosphäre bilden können. 2. Zeichen für baumustergeprüfte elektri- sche Betriebsmittel b = 0,4 a c = 0,25 a *,_____________________+. e min = 0,03 a Das Zeichen muß sichtbar, leserlich und dauerhaft auf jedem Betriebsmittel angebracht sein. 3. Betrieb und Unterhaltung 3.1 An unter Spannung stehenden Teilen der Anlage dürfen Arbeiten oder Prüfungen nur vorgenommen werden, wenn die Energie des Stromkreises so gering gehalten ist, daß zündfähige Funken, Lichtbögen oder Temperaturen nicht entstehen können, oder wenn gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht entstehen kann. 3.2 Anlagen in Räumen, die im Hinblick auf Stäube explosionsgefährdet sind, sind so oft zu reinigen, daß sich in oder auf den Betriebsmitteln Staub nicht in gefahrdrohender Menge ansammein kann. 4. Explosionsschutz in Räumen Soweit es betriebstechnisch möglich ist, sollen in explosionsgefährdeten Räumen Maßnahmen getroffen werden, durch die verhindert wird, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mit elektrischen Betriebsmitteln in Berührung kommt (geschlossene Apparaturen), oder es muß in diesen Räumen durch lüftungstechnische Maßnahmen die Menge oder Konzentration der explosionsfähigen Atmosphäre herabgesetzt werden. Meßgeräte, die dem Explosionsoder Gesundheitsschutz dienen, müssen funktionssicher sein. 5. Erprobung 5.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind 220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen. 5.2 Programm Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben. 5.3 Leitung der Erprobung Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unre- gelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 5.4 Personal Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen. Artikel 5 Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung - AcetV) Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich............................... § 1 Begriffsbestimmungen............................. § 2 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften........................... § 3 Weitergehende Anforderungen ..................... § 4 Ausnahmen....................................... § 5 Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager des Bundes § 6 Zweiter Abschnitt Acetylenanlagen Erlaubnis ......................................... § 7 Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt ................ § 8 Wesentliche Änderung............................. § 9 Bauartzulassung .................................. §10 Prüfung vor Inbetriebnahme........................ §11 Wiederkehrende Prüfungen ........................ §12 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme ................. § 13 Angeordnete Prüfung.............................. § 14 Instandsetzung.................................... § 15 Prüfbescheinigungen .............................. §16 Veranlassung der Prüfungen ....................... §17 Sachverständige .................................. § 18 Sachkundige...................................... § 19 Betrieb ........................................... § 20 Mittel zur Reinigung und Trocknung des Acetylens .. § 21 Dritter Abschnitt Calciumcarbidlager Lagerung von Calciumcarbid ....................... § 22 Anzeige von Calciumcarbidlagem bis 5 000 kg ...... § 23 Anzeige von Calciumcarbidlagem über 5 000 kg..... § 24 Vierter Abschnitt Weitere allgemeine Vorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften Bedienung und Wartung ........................... § 25 Schadensfälle..................................... § 26 Aufsicht über Anlagen des Bundes, Aufsichts- und Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager auf Seeschiffen ........................ § 27 Deutscher Acetylenausschuß ...... ............... § 28 Übergangsvorschriften............................. § 29 Ordnungswidrigkeiten ............................. § 30 Berlin-Klausel..................................... § 31 Außerkrafttreten................................... § 32 Anhang zu § 3 Abs. 1 Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 221 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Acetylenanlagen und von Calciumcarbid-lagern. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. (3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager 1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials anderer Eisenbahnuntemehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die der Bundesminister für Verkehr nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat, 3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, 4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden, 5. in Unternehmen des Bergwesens. (4) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Acetylenanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung. (5) Diese Verordnung gilt auch nicht für 1. Acetylenanlagen, die zu ortsbeweglichen Beleuchtungseinrichtungen gehören, wenn deren Acetylen-entwickler dazu bestimmt sind, mit nicht mehr als 2 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden, und die Leitung zur Gasentnahme nicht absperrbar ist, 2. Calciumcarbidlager, wenn a) nicht mehr als 10 kg Calciumcarbid gelagert werden oder b) sie sich in Anlagen zur Herstellung oder zur Verarbeitung von Calciumcarbid befinden, die den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), über genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen. (6) Gehört zu einer Acetylenanlage oder einem Calciumcarbidlager ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung sind 1. Acetylenentwickler zur Erzeugung von Acetylen aus Calciumcarbid, 2. Acetylenkühler, -trockner und -reiniger, 3. Acetylenverdichter, 4. Acetylenleitungen, 5. Acetylenspeicher, 6. Einrichtungen zur Entnahme von Acetylen aus Acety-lenflaschen, 7. Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen. Um eine Acetylenanlage handelt es sich auch, wenn Anlagen der in Satz 1 genannten Art zusammengesetzt sind. (2) Zu den Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung gehören ferner 1. Kalkschlammgruben in Verbindung mit einem Acetylenentwickler, 2. sonstige Einrichtungen und Ausrüstungsteile, die zum Betrieb der Acetylenanlage erforderlich sind und die Sicherheit der Anlage beeinflussen können, 3. Räume, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in ihnen eine Acetylenanlage zu betreiben. (3) Zu den Acetylenanlagen im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht Anlageteile, die in einem chemischen Herstellungsverfahren oder Verarbeitungsprozeß eingesetzt sind, ausgenommen 1. Acetylenentwickler, 2. Acetylenleitungen für den Transport von technisch reinem Acetylen zwischen chemischen Herstel-lungs- und Verarbeitungsanlagen. (4) Calciumcarbidlager im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen zur Lagerung von Calciumcarbid. § 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften (1) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager müssen nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. 222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (2) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für Acetylenanlagen und Caiciumcarbidlager wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung handelt. § 4 Weitergehende Anforderungen Acetylenanlagen und Caiciumcarbidlager müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. § 5 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann für Acetylenanlagen oder Caiciumcarbidlager im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Acetylenanlagen oder Anlageteile Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 10 gilt entsprechend. § 6 Acetylenanlagen und Caiciumcarbidlager des Bundes (1) Für Acetylenanlagen und Caiciumcarbidlager der Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach den §§ 4 und 5 dem zuständigen Bundesminister oder der von ihm bestimmten Behörde zu. (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Acetylenanlagen oder Caiciumcarbidlager der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Zweiter Abschnitt Acetylenanlagen § 7 Erlaubnis (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenanlage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen der Bauart und der Betriebsweise der Acetylenanlage, in je drei Stücken beizufügen. (3) Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Acetylenanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit einer Stellungnahme der Erlaubnisbehörde. (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Acetylenanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, oder, soweit einzelne Teile der Anlage nach § 10 Abs. 2 der Bauart nach zugelassen sind, diese der Zulassung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antragsunterlagen ist am Betriebsort der Acetylenanlage aufzubewahren. (6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und der Betrieb von Acetylenanlagen 1. der Deutschen Bundespost, 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, 3. der Bundeswehr. (7) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwechsel die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz, so gilt das nach Regel 12 des Internationalen Übereinkommens 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Gesetz vom 6. Mai 1965 - BGBl. II S. 465) ausgestellte Sicherheitszeugnis bis zu dessen Ungültigwerden als Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1. § 8 Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenanlage bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn 1. die Acetylenanlage oder ihre Teile der Bauart nach von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind und 2. durch das Anbringen der Bauartzulassungskennzeichen und der Angaben, die die Zulassungsbehörde nach § 10 Abs. 3 bestimmt hat, an der Anlage oder an den Teilen der Anlage durch den Hersteller bescheinigt ist, daß die Anlage oder die Teile der Anlage der Bauartzulassung entsprechen. Außerdem muß ein Abdruck der dem Hersteller nach §10 erteilten Bescheinigung vorliegen, wenn die Acetylenanlage oder die Teile der Anlage mit der Angabe "Zulassungsbescheinigung beachten" versehen sind. Gehört zu einer Acetylenanlage nach Satz 1 ein Raum, eine Kalkschlammgrube, eine ortsbewegliche Acetylen-leitung oder eine ortsfeste, den Bereich des Werksgeländes nicht überschreitende Acetylenleitung, so brauchen diese Teile, ausgenommen die Sicherheitseinrichtungen der Acetylenleitungen, nicht der Bauart nach zugelassen zu sein. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 223 (2) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenan-lage, die ausschließlich aus einer den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreitenden Acetylenleitung besteht, bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn die Sicherheitseinrichtungen der Bauart nach zugelassen sind. § 9 Wesentliche Änderung (1) Für die wesentliche Änderung einer Acetylenan-lage und für den Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Änderung gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn 1. Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Erlaubnis instandgesetzt wird, 2. Acetylenleitungen, die Teil einer Acetylenanlage sind, geändert werden. § 10 Bauartzulassung (1) Auf Antrag des Herstellers prüft die Bundesanstalt für Materialprüfung, ob eine Acetylenanlage oder ein Teil einer solchen Anlage der Bauart nach den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind die erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise in je drei Stücken beizufügen. Der Bundesanstalt für Materialprüfung sind auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Die Bundesanstalt für Materialprüfung teilt das Ergebnis der Prüfung der in Absatz 2 bezeichneten Behörde mit und schlägt die Kennzeichen und Angaben vor, mit denen die Acetylenanlage oder die Teile versehen sein müssen. (2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) entscheidet über die Zulassung der Bauart der nach Absatz 1 geprüften Acetylenanlage oder des Teiles einer solchen Anlage. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Acetylenanlage oder der Teil den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (3) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Kennzeichen und Angaben, mit denen die Acetylenanlage oder der Teil versehen sein muß. (4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der Acetylenanlage oder des Teiles sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen, Auflagen und die Kennzeichen und Angaben nach Absatz 3 anzugeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Acetylenausschuß eine Abschrift der Bescheinigung. (5) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so dürfen die vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellten Acetylenanlagen oder Teile solcher Anlagen betrieben werden, wenn die Anlage oder Teile der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind. (6) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn 1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstrichen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit begonnen hat, die zugelassenen Acetylenanlagen oder Teile solcher Anlagen herzustellen, 2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre keinen Gebrauch macht oder Acetylenanlagen oder Teile solcher Anlagen seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bauartzulassung erlischt. § 11 Prüfung vor Inbetriebnahme (1) Eine Acetylenanlage darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige sie auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft und über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. (2) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt bei 1. einem Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit nicht mehr als 20 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden oder dessen Dauerleistung weniger als 10 m3 je Stunde beträgt, oder 2. anderen Acetylenanlagen, bei denen Acetylen aus nicht mehr als sechs Acetylenflaschen gleichzeitig entnommen wird, wenn diese Anlagen nach § 8 keiner Erlaubnis bedürfen. (3) Die Prüfung nach Absatz 1 entfällt ferner bei einer nach § 8 Abs. 1 nicht erlaubnisbedürftigen Acetylenanlage, der das Acetylen aus einer Acetylenflaschenbatte-rie mit nicht mehr als 1.15 einzelnen Flaschen oder 2. 40 in Bündeln zusammengefaßten Flaschen gleichzeitig entnommen wird, wenn ein Sachkundiger des Erstellers oder Betreibers der Anlage diese auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft, über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt und diese im Abdruck der Aufsichtsbehörde übersandt hat. Ein Abdruck der Bescheinigung ist am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. § 12 Wiederkehrende Prüfungen (1) Ein Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit mehr als 50 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden, ist in Abständen von zwei Jahren von dem Sachverständigen auf seinen ordnungsmäßigen Zustand zu überprüfen. Die Prüfung entfällt, wenn der Acetylenentwickler bei Ablauf der Frist nicht betrieben wird. 224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt erstmalig mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 11; die weiteren Fristen beginnen jeweils mit dem Abschluß einer wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 1 oder einer Prüfung nach § 13 Abs. 1. Die Fristen laufen auch, wenn der Acetylenentwickler nicht betrieben wird. (3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach Absatz 1 vorgeschriebene Prüfungen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach Absatz 1 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert. (5) Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 7 für andere als in Absatz 1 genannte Acetylenanlagen bestimmen, daß die Acetylenanlage innerhalb bestimmter Fristen zu prüfen ist. § 13 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (1) Sind Prüfungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 entfallen oder ist die Acetylenanlage, die den wiederkehrenden Prüfungen nach § 12 unterliegt, länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige sie auf ihren ordnungsmäßigen Zustand überprüft und über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. (2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß eine nach Absatz 1 vorgeschriebene Prüfung entfällt, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 14 Angeordnete Prüfung Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Acetylenanlagen einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachverständigen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. § 15 Instandsetzung Soll eine Acetylenanlage instandgesetzt oder ein Teil der Anlage ausgewechselt werden und kann hierdurch die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt werden, so hat dies derjenige, der die Anlage betreibt, dem Sachverständigen vor Aufnahme der Arbeit anzuzeigen. Hat der Sachverständige Bedenken gegen die vorgesehene Instandsetzungsarbeit oder Auswechslung eines Teiles oder hält er die Anordnung einer Prüfung nach § 14 für erforderlich, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 16 Prüfbescheinigungen (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der nach den §§11 bis 13 vorgeschriebenen und nach § 14 angeordneten Prüfungen eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Sachverständige hat bei einer Prüfung nach den §§ 11 und 14 der Aufsichtsbehörde einen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfungen zu übersenden. (3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. § 17 Veranlassung der Prüfungen Wer eine Acetylenanlage betreibt, hat zu veranlassen, daß die nach § 12 vorgeschriebenen und die nach § 14 vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen werden. § 18 Sachverständige (1) Sachverständige sind für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Acetylenanlagen, 1. die aus einem Acetylenentwickler mit einer Füllmenge von mehr als 2 000 kg Calciumcarbid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3 je Stunde bestehen oder zu denen ein Acetylenentwickler mit einer Füllmenge von mehr als 2 000 kg Calciumcarbid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3 je Stunde gehört, ausschließlich die Bundesanstalt für Materialprüfung, 2. die nicht unter Nummer 1 fallen, die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung. (2) Sachverständige für die in den §§11, 12 und 13 vorgeschriebenen Prüfungen von Acetylenleitungen, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten, sind ferner die Sachverständigen des Unternehmens, das diese Leitung betreibt, soweit sie von der zuständigen Behörde anerkannt sind. Den Sachverständigen des Satzes 1 stehen Sachkundige eines Unternehmens gleich, soweit sie von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen installierten, geänderten oder instand gesetzten Acetylenleitungen anerkannt sind. (3) In den Fällen des § 14 kann die Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen. (4) Für Acetylenanlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundeswehr kann der zuständige Bundesminister besondere Sachverständige bestellen. (5) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind ferner die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 225 § 19 Sachkundige Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach § 11 Abs. 3 dieser Verordnung übertragen werden kann, ist nur, wer 1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnis und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt, 2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, 3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt. Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. § 20 Betrieb (1) Wer eine Acetylenanlage betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen. (3) Eine Acetylenanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. § 21 Mittel zur Reinigung und Trocknung des Acetylens (1) Wer eine Acetylenanlage betreibt, darf Acetylen nur mit den Mitteln und unter Anwendung der Verfahren reinigen oder trocknen, die von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind. (2) Auf Antrag des Herstellers prüft die Bundesanstalt für Materialprüfung, ob ein Mittel und seine Anwendung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dem Antrag ist die Beschreibung des Mittels, insbesondere der chemischen Zusammensetzung sowie der Anwendungsweise, beizufügen. Der Bundesanstalt für Materialprüfung sind auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Mengen des Mittels zu überlassen. Die Bundesanstalt für Materialprüfung teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) mit und schlägt die Kennzeichen und Angaben vor, mit denen die Verpackung oder die Behälter, in denen das Mittel abgegeben wird, versehen sein müssen. (3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel und seine Anwendung den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzeichen und die Angaben, mit denen die Verpackung oder die Behälter, in denen das Mittel abgegeben wird, zu versehen sind. (5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des Mittels und seiner Anwendung, die Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen, mit denen die Zulassung versehen ist, und die nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichen und Angaben aufzuführen. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Acetylenausschuß eine Abschrift der Bescheinigung. (6) § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Dritter Abschnitt Calciumcarbidlager § 22 Lagerung von Calciumcarbid (1) Calciumcarbid darf in einer Menge von mehr als 5 000 kg nur gelagert werden 1. in Räumen, die ausschließlich zur Lagerung von Calciumcarbid bestimmt sind, oder 2. im Freien unter einem Schutzdach. (2) Calciumcarbid darf nicht gelagert werden 1. in Durchgängen und Durchfahrten, 2. in Treppenräumen, 3. in Haus- und Stockwerksfluren, 4. in Räumen unter Erdgleiche, 5. auf dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Grundstücken oder Grundstücksteilen, 6. in den in § 23 Abs. 2 Nr. 3 genannten Räumen über eine Höchstmenge von 5 000 kg hinaus, 7. in Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 23 Anzeige von Calciumcarbidlagern bis 5 000 kg (1) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als 200 kg bis 5 000 kg lagert, hat dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Calciumcarbid in einer Menge bis 5 000 kg gelagert wird 1. in einem Raum, der ausschließlich zur Lagerung von Calciumcarbid bestimmt ist, 2. im Freien unter einem Schutzdach oder vorübergehend unter wasserdichten Planen, 3. in einem Raum, in dem neben der Lagerung von Calciumcarbid ausschließlich ein oder mehrere Ace-tylenentwickler aufgestellt sind. § 24 Anzeige von Calciumcarbidlagern über 5 000 kg (1) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als 5 000 kg lagert, hat dies unter Angabe der Menge, die 226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I voraussichtlich gelagert werden wird, der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan des Lagers beizufügen, der genaue Angaben über die Nutzung der angrenzenden Räume und Grundstücke enthalten muß. (2) Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn 1. die in der Anzeige nach Absatz 1 angegebene voraussichtliche Lagermenge um mehr als 1 000 kg überschritten oder 2. das Lager in einer Weise geändert werden soll, die dessen Sicherheit beeinträchtigen kann. Im Fall der Anzeige nach Nummer 1 ist die voraussichtliche zusätzliche Lagermenge anzugeben; im Fall der Anzeige nach Nummer 2 ist der Anzeige ein Plan beizufügen, aus dem sich die Änderung des Lagers ergibt. (3) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als 5 000 kg lagert, hat eine wesentliche Änderung der Nutzung der an das Lager angrenzenden Räume und Grundstücke, die die Sicherheit des Lagers beeinträchtigen kann, unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Vierter Abschnitt Weitere allgemeine Vorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften § 25 Bedienung und Wartung (1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbid-lager betreibt, darf diese Anlagen nur von Personen selbständig bedienen und warten lassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen körperlich geeignet sein und die erforderliche Kenntnis der Bedie-nungs- und Wartungsvorschriften für Acetylenanlagen und Sachkunde für die Lagerung von Calciumcarbid besitzen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß Personen, die Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager bedienen und warten, hiermit nicht weiterbeschäftigt werden dürfen, wenn sie die in Absatz 1 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllen oder sich als unzuverlässig erwiesen haben. § 26 Schadensfälle (1) Wer eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbidlager betreibt, hat jede Explosion und jeden Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb der Acetylenanlage oder mit der Lagerung des Calciumcarbids der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken, - worauf das Ereignis zurückzuführen ist, - ob sich die Acetylenanlage oder das Calciumcarbidlager nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern. (2) Besteht der Verdacht, daß eine Acetylenleitung, die den Bereich eines Werksgeländes überschreitet, undicht geworden ist, so hat derjenige, der die Leitung betreibt, unverzüglich eine Untersuchung der Leitung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Anzeige an eine für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Behörde zu erstatten. (3) Absatz 1 gilt nicht für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager der Bundeswehr. § 27 Aufsicht über Anlagen des Bundes, Aufsichtsund Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager auf Seeschiffen (1) Aufsichtsbehörde für Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager der Deutschen Bundespost und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung. (2) Aufsichtsbehörden für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager auf Seeschiffen sind die nach den §§102 und 102 a des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung zuständigen Behörden. Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen auf Seeschiffen sind die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden, sofern nicht nach Landesrecht eine andere Behörde bestimmt ist. Die behördlichen Befugnisse nach den §§ 4, 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3, 4 und 5, § 13 Abs. 2, § 14 und § 29 Abs. 2 werden für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager auf Seeschiffen von der Erlaubnisbehörde wahrgenommen. (3) Absatz 2 gilt nicht für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager auf Seeschiffen der Deutschen Bundespost und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr. § 28 Deutscher Acetylenausschuß (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Acetylenausschuß gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen: 2 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts, 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung, 2 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung, Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 227 1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, 4 Vertreter der Hersteller, 4 Vertreter der Betreiber, 1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung, 1 Vertreter der Gewerkschaften. (2) Der Deutsche Acetylenausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Acetylenanlagen und Calciumcarbid-lager 1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und 2. die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln. (3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Acetylenausschuß ist ehrenamtlich. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. (5) Die Bundesminister sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung führt das Sekretariat des Ausschusses. § 29 Übergangsvorschriften (1) Acetylenanlagen, die am I.September 1970 errichtet waren, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden; Acetylenanlagen, deren Errichtung am I.September 1970 noch nicht abgeschlossen war, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung fertiggestellt und betrieben werden. (2) Für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager, die am 1. September 1970 errichtet waren oder wurden, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderungen die bis zum 1. September 1970 geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann jedoch anordnen, daß diese Acetylenanlagen oder Calciumcarbidlager den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert werden, soweit 1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden, oder 2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind. § 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Acetylenanlage ohne Erlaubnis entgegen § 7 Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen § 9 Abs. 1 wesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt, 2. eine Acetylenanlage a) entgegen § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb nimmt, b) entgegen § 20 Abs. 3 betreibt, 3. entgegen § 16 Abs. 3 eine Prüfbescheinigung nicht am Betriebsort aufbewahrt, 4. entgegen § 17 eine vorgeschriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt, 5. entgegen § 21 Abs. 1 Acetylen mit nicht zugelassenen Mitteln oder unter Anwendung eines nicht zugelassenen Verfahrens reinigt oder trocknet, 6. entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 Calciumcarbid lagert, oder 7. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbidlager von einer Person bedienen oder warten läßt, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 15 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 24 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. § 31 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. § 32 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Acetylenverordnung vom 5. September 1969 (BGBl. I S. 1593), geändert durch § 68 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), außer Kraft. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I zu § 3 Acetylenanlagen Acetylenanlagen sind so zu gestalten, auszurüsten, zu betreiben und zu warten, daß gefahrdrohende Betriebszustände nicht eintreten können. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß 1. in den acetylenführenden Teilen der Anlagen der Sauerstoffgehalt so gering wie möglich gehalten wird und Zündvorgängen vorgebeugt ist, 2. betriebsmäßig in die Aufstellräume austretendes Acetylen auf eine Mindestmenge beschränkt bleibt, 3. Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, bei denen Acetylen zerfallen kann, oder, falls dies nicht möglich ist, die Anlagen den Beanspruchungen sicher widerstehen, die bei einem Acetylenzerfall auftreten können, 4. die Anlagen von ausreichenden Schutzzonen umgeben sind, 5. die Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von Acetylenanlagen dienen, und die Schutzzonen von Zündquellen jeder Art freigehalten werden, 6. die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen funktionssicher sind. Die Werkstoffe von Acetylenanlagen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen, mit Rückständen von Calciumcarbid oder mit Lösemittel aus Acetylenflaschen nicht gefährlich reagieren können, sofern sie betriebsmäßig mit diesen Stoffen in Berührung kommen. Bauliche Anlagen, die zu Acetylenanlagen gehören, müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von Acetylenanlagen dienen, dürfen sich nicht unter anderen Räumen befinden; sie müssen so beschaffen sein, daß 1. auftretende Acetylenluft-Gemische schnell beseitigt werden, 2. austretendes Acetylen nicht in anlagenfremde Räume gelangen kann, 3. sie im Gefahrfall schnell verlassen werden können, 4. Auswirkungen eines Brandes oder einer Explosion möglichst gering gehalten werden. Kalkschlammgruben müssen so angelegt und beschaffen sein, daß 1. entweichendes Acetylen nicht in überdachte Räume gelangen kann, 2. ihr Inhalt weder im Erdreich versickern noch in öffentliche Abwasseranlagen gelangen kann. Calciumcarbidlager Calciumcarbid ist so zu lagern, daß es gegen Zutritt von Wasser geschützt ist. Es darf nicht mit brennbaren oder explosionsfähigen Stoffen oder Säuren zusammen gelagert werden. 2.2 Calciumcarbidbehälter müssen von einer ausreichenden Schutzzone umgeben sein. Die Schutzzonen müssen von Zündquellen jeder Art freigehalten werden. 2.3 Räume zur Lagerung von Calciumcarbid müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. 2.4 Räume, in denen Calciumcarbid in Mengen von mehr als 5 000 kg gelagert wird, dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Im übrigen gilt Nummer 1.4 2. Halbsatz entsprechend. 2.5 Calciumcarbidbehälter dürfen im Freien nur in ausreichender Entfernung von Gebäuden gelagert werden. 3. Erprobung von Acetylenanlagen 3.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Acetylenanlage ermöglicht - die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Acetylenanlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen. 3.2 Programm Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben. 3.3 Leitung der Erprobung Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht, und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3.4 Personal Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 229 Artikel 6 Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) Inhaltsverzeichnis Anwendungsbereich............................... § 1 Ausschluß der Anwendung......................... § 2 Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten . § 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften........................... § 4 Weitergehende Anforderungen..................... § 5 Ausnahmen....................................... § 6 Anlagen des Bundes .............................. § 7 Anzeige .......................................... § 8 Erlaubnis ......................................... § 9 Änderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen....... § 10 Unzulässige Lagerung ............................. § 11 Bauartzulassung .................................. § 12 Prüfungen durch Sachverständige.................. §13 Angeordnete Prüfungen ........................... § 14 Prüffristen ........................................ § 15 Sachverständige .................................. § 16 Veranlassung der Prüfung ......................... § 17 Prüfbescheinigungen .............................. § 18 Inbetriebnahme ............................ ...... § 19 Ausfuhr, Einfuhr................................... § 20 Betrieb ........................................... § 21 Anzeige nach Betriebsunterbrechung ............... § 22 Unfall- und Schadensanzeige ...................... § 23 Aufsicht über Anlagen des Bundes ................. § 24 Deutscher Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten___ § 25 Übergangsvorschriften............................. § 26 Ordnungswidrigkeiten ............................. § 27 Unberührt bleibende Vorschriften................... § 28 Berlin-Klausel..................................... § 29 Außerkrafttreten................................... § 30 Anhang I zu § 3 Abs. 2 Anhang II zu § 4 Abs. 1 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. (3) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande 1. der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie des rollenden Materials anderer Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 2. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlagen keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden, 3. in Unternehmen des Bergwesens. (4) Diese Verordnung, ausgenommen der Dritte Teil des Anhanges II zu dieser Verordnung, gilt nicht für Anlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Der Dritte Teil des Anhanges II zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung. (5) Gehört zu einer Anlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage zugleich einer anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden. § 2 Ausschluß der Anwendung (1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf 1. Kraftstoffbehälter, die als zum Betrieb notwendige Bestandteile von a) Fahrzeugen, b) ortsbeweglichen Betriebsanlagen oder c) ortsfesten Betriebsanlagen bis zu einem Rauminhalt bis 300 Liter mit diesen fest verbunden sind; 2. ortsbewegliche, geschlossene Behälter zur Lagerung und Beförderung von Cyanwasserstoff; 3. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von a) Gärungsspiritus enthaltenden Fertig- und Zwischenerzeugnissen, die weniger als 82 vom Hundert ihres Gewichtes Alkohol enthalten und für den menschlichen Genuß oder zur Körperpflege bestimmt sind, und b) organischen Peroxiden und ihren Lösungen; 230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 4. Behälter, ausgenommen zerbrechliche Gefäße über 1,1 Liter Rauminhalt, zur Lagerung oder Beförderung von Lösungen und homogenen Mischungen, die einen Flammpunkt von 21 °C oder darüber haben, brennbare Flüssigkeiten in der Ruhe nicht ausscheiden und in einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt anerkannten Auslaufbecher bei 20 °C a) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben oder b) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben und nicht mehr als 60 vom Hundert ihres Gewichtes brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung enthalten, oder c) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber weniger als 60 Sekunden haben und nicht mehr als 20 vom Hundert ihres Gewichtes brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung enthalten; 5. Behälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllt und zum Zweck der Entleerung mit Druckgasen überlagert zu werden. (2) Diese Verordnung findet außerdem keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten 1. sich im Arbeitsgang befinden, 2. in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden, 3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden. Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden. § 3 Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören: 1. Gefahrklasse A: Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar Gefahrklasse A I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, Gefahrklasse A II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C, Gefahrklasse A III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100°C. 2. Gefahrklasse B: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich. (2) Der Betreiber der Anlage und die von ihm beauftragten Personen haben auf Verlangen den Aufsichtsbehörden und den nach § 9 dieser Verordnung zuständigen Behörden den Flammpunkt und bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse B außerdem die Wasserlöslichkeit nachzuweisen. Als Nachweis genügt in der Regel die Vorlage einer schriftlichen Versicherung des Herstellers, Lieferers oder des Betreibers. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis durch die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung eines vereidigten Chemikers erbracht wird. Für die Feststellung des Flammpunktes ist das Prüfverfahren nach Anhang I zu dieser Verordnung anzuwenden. Wird der Nachweis innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist nicht erbracht, so gelten die brennbaren Flüssigkeiten als zur Gefahrklasse AI gehörend. (3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr. § 4 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen bei Flüssigkeiten 1. der Gefahrklasse AI, AII oder B den Vorschriften des Ersten und Dritten Teiles des Anhanges II, 2. der Gefahrklasse A III den Vorschriften des Zweiten und Dritten Teiles des Anhanges II, 3. der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, den Vorschriften des Ersten und Dritten Teiles des Anhanges II sowie einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln derTechnik errichtet und betrieben werden. (2) Für Transportbehälter und Fahrzeuge zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Behälter und Fahrzeuge den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen. (3) Die Ermächtigung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung zum Erlaß technischer Vorschriften für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung handelt. § 5 Weitergehende Anforderungen Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 231 von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. § 6 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Anlagen oder Anlageteile Ausnahmen von § 4 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 12 gilt entsprechend. § 7 Anlagen des Bundes (1) Für Anlagen der Deutschen Bundespost, Wasser-und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesminister oder der von ihm bestimmten Behörde zu. (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 8 Anzeige (1) Anzeigebedürftige Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind 1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, wenn die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII oder B an den nachstehend angegebenen Orten in den angegebenen Mengen gelagert werden: 2. Füllstellen in umschlossenen Räumen, in denen je Raum stündlich mehr als insgesamt 200 Liter, jedoch nicht mehr als insgesamt 1 000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B abgefüllt werden können; 3. Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die sich mit Füllstellen nach Nummer 2 für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B in einem Raum befinden. (2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AII oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse AII oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I hinzuzurechnen. (3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei Anwendung der Tabelle in Absatz 1 nur ein Fünftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I angegebenen Werte maßgebend. (4) Wer eine anzeigebedürftige Anlage in Betrieb nimmt, hat dies vor der Inbetriebnahme der Anlage der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 9 Erlaubnis (1) Erlaubnisbedürftige Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind 1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen zur ausschließlichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, wenn die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B sich an den nachstehend angegebenen 1 2 3 Ort der Lagerung Art der Behälter Lagermeng AI über... bis e in Litern A II oder B über... bis 1. Lagerräume über und unter zerbrechliche Gefäße 60- 200 200 - 1 000 Erdgleiche sonstige Gefäße 450- 1 000 3 000- 5 000 2. Läger für oberirdische Behälter zerbrechliche Gefäße - 25- 100 im Freien sonstige Gefäße 450- 1 000 3 000- 5 000 3. Läger für unterirdische Tanks mit weniger als 0,8 m Erddeckung - 0- 1 000 0- 5 000 4. Läger für unterirdische Tanks mit mindestens 0,8 m Erddeckung - 0-10000 0-30 000 232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Orten befinden und die nachstehenden Lagermengen überschritten werden: Anlage keine ausreichenden Erfahrungen vor, so kann die Erlaubnisbehörde über den Antrag auf Erteilung der 1 2 3 Ort der Lagerung Art der Behälter Lagermenge in Litern AI A II oder B 1. Lagerräume über und unter zerbrechliche Gefäße 200 1 000 Erdgleiche sonstige Gefäße 1 000 5 000 2. Läger für oberirdische Behälter zerbrechliche Gefäße - 100 im Freien sonstige Gefäße 1 000 5 000 3. Läger für unterirdische Tanks mit weniger als 0,8 m Erddeckung - 1 000 5 000 4. Läger für unterirdische Tanks mit mindestens 0,8 m Erddeckung - 10 000 30 000 2. Füllstellen a) in umschlossenen Räumen, in denen je Raum stündlich mehr als insgesamt 1 000 Liter brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B abgefüllt werden können, b) für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die sich mit Füllstellen nach Buchstabe a in einem Raum befinden, c) im Freien für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B sowie Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die mit Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B in Verbindung stehen; 3. Tankstellen, ausgenommen solche, in denen ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III gelagert oder abgegeben werden; 4. Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (Verbindungsleitungen); 5. Fernleitungen. (2) § 8 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen. (4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. Liegen über Errichtung, Bauart, Werkstoffe, Ausrüstung oder Betriebsweise der Erlaubnis zum Betrieb nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) entscheiden. (5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen 1. der Deutschen Bundespost, 2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, 3. der Bundeswehr. Die zu den Nummern 1 und 2 genannten Behörden haben jedoch vor der Errichtung der Anlage der nach Absatz 3 zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. § 10 Änderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen Wesentliche Änderungen der Beschaffenheit oder des Betriebes einer erlaubnisbedürftigen Anlage bedürfen der Erlaubnis. § 9 Abs. 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann. § 11 Unzulässige Lagerung Unzulässig ist die Lagerung 1. brennbarer Flüssigkeiten a) in Durchgängen und Durchfahrten, b) in Treppenräumen, c) in allgemein zugänglichen Fluren, d) auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen, e) in Arbeitsräumen, f) in Gast- und Schankräumen, 2. brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B an den nachstehend genannten Orten bei Überschreitung der nachstehend angegebenen Lagermengen: Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 233 1 2 3 Ort der Lagerung Art der Behälter Lagermenge in Litern AI A II oder B 1. Wohnungen und Räume, die mit zerbrechliche Gefäße 1 5 Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen sonstige Gefäße 1 5 2. Keller von Wohnhäusern zerbrechliche Gefäße 1 5 (Gesamtkeller) sonstige Gefäße 20 20 3. Verkaufs- und Vorratsräume des zerbrechliche Gefäße 5 10 , Einzelhandels mit einer Grundfläche 3.1 bis 60 m2 sonstige Gefäße 60 120 3.2 über 60 bis 500 m2 zerbrechliche Gefäße 20 40 sonstige Gefäße 200 400 3.3 über 500 m2 zerbrechliche Gefäße 30 60 sonstige Gefäße 300 600 § 12 Bauartzulassung (1) Bauartzulassungsbedürftig im Sinne dieser Verordnung sind die nachstehend genannten Einrichtungen als technische Schutzvorkehrungen: 1. Einrichtungen, die sich beim Betrieb erhitzen oder Funken bilden und zu Zündgefahren Anlaß geben könnten, wenn sie in Zone 0 (Nummer 100.2 des Anhanges II zu dieser Verordnung) eingesetzt werden; hierzu gehören insbesondere - Tauchpumpen, - Rührwerke, - Geräte zur Meßwerterfassung (z. B. Flüssigkeitsstandanzeiger, Niveausteuerungen und -regier, Temperatur-, Druck- und Dichtemeßeinrichtungen), - Ventilatoren, die aus Zone 0 explosionsfähige Atmosphäre absaugen sollen, 2. Einrichtungen, durch die verhindert werden soll, daß eine Flamme in den Behälter schlägt (Flammen-durchschlagsicherungen, flammendurchschlagsichere Anlageteile), 3. Überfüllsicherungen (z. B. Abfüllsicherungen, Grenzwertgeber für Abfüllsicherungen) und selbsttätig schließende Zapfventile, 4. Leckanzeigegeräte, 5. Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen, mit zugehörigen Füllsystemen, 6. Rohre und Formstücke, deren Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen, 7. nichtmetallische Innenbeschichtungen und -ausklei-dungen von Tanks sowie Art und Weise der Anbringung. (2) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande errich- tet oder betreibt, darf hierbei die in Absatz 1 genannten Einrichtungen nur verwenden, wenn sie von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) der Bauart nach zugelassen sind. (3) Die Bauartzulassung wird von dem Hersteller beantragt. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Einrichtung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erforderliche Musterstücke sind zur Verfügung zu stellen. Vor der Entscheidung ist ein Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bundesanstalt für Materialprüfung, je nach ihrer Zuständigkeit, einzuholen. (4) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Bauart den Anforderungen des § 4 Abs. 1 entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Stellt eine der Einrichtungen nach Absatz 1 ein elektrisches Betriebsmittel dar oder gehört zu ihr ein elektrisches Betriebsmittel, so sind die an das elektrische Betriebsmittel zu stellenden Anforderungen als erfüllt anzusehen, soweit über dieses eine Baumusterprüfbescheinigung nach § 8 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vorliegt. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die Zulassungsbehörde kann insbesondere 1. die Art der Verwendung der Einrichtung bestimmen und 2. bestimmen, daß die Einrichtung nur verwendet werden darf, wenn nach näherer Bestimmung in der Zulassung nachgewiesen ist, daß die Einrichtung der Zulassung entspricht, insbesondere wenn dem Verwender eine Bescheinigung des Herstellers oder eines Sachverständigen vorliegt. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (5) Die Zulassungsbehörde bestimmt die Kennzeichen, mit denen der Bauart nach zugelassene Einrichtungen zu versehen sind. 234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (6) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In die Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der Einrichtung sowie Beschränkungen, Befristungen, Auflagen, Bedingungen und die nach Absatz 5 bestimmten Kennzeichen aufzunehmen. Die Zulassungsbehörde übersendet der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bundesanstalt für Materialprüfung und dem Deutschen Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten eine Abschrift der Bescheinigung. (7) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellte Einrichtungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerrufenen Bauartzulassung entsprechen und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind. (8) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn 1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstrichen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit begonnen hat, die zugelassenen Einrichtungen herzustellen, 2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre keinen Gebrauch macht oder Einrichtungen seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist. Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bauartzulassung erlischt. (9) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Transportbehälter sowie für Einrichtungen an Transportbehältern und an Fahrzeugen, für die eine entsprechende Zulassung nach verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter für den nichtgrenzüberschreitenden Verkehr erteilt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ersetzt ein baurechtliches Prüfzeichen die Bauartzulassung. § 13 Prüfungen durch Sachverständige (1) Folgende Anlagen müssen in den Fällen des Absatzes 2 von einem Sachverständigen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft werden: 1. Erlaubnisbedürftige Anlagen, ausgenommen erlaubnisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behälter, 2. Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcontainer und Tanks von Eisenbahnkesselwagen, wenn sie ihren Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, 3. erlaubnisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behälter, 4. anzeigebedürftige Läger für oberirdische Behälter im Freien und für unterirdische Tanks. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anlagen müssen geprüft werden, 1. bevor sie in Betrieb genommen werden, 2. wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes wesentlich geänder werden und bevor sie wieder in Betrieb genommen werden oder 3. nachdem sie länger als ein Jahr außer Betrieb waren und bevor sie wieder in Betrieb genommen werden. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Anlagen müssen außerdem wiederkehrend vor Ablauf der in § 15 genannten Fristen geprüft werden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist. (4) Ist eine in Absatz 1 Nr. 2 genannte Anlage nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter geprüft worden, so steht diese Prüfung einer entsprechenden Prüfung nach Absatz 2 gleich. § 14 Angeordnete Prüfungen Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. § 15 Prüffristen (1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen 1. für erlaubnisbedürftige Anlagen zur Lagerung oder Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten, ausgenommen Läger für ortsbewegliche Behälter 5 Jahre, 2. für Verbindungsleitungen und Fernleitungen 2 Jahre. Soweit hierzu elektrische Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen für den Blitzschutz, den kathodischen Korrosionsschutz und die Ableitung elektrostatischer Aufladungen gehören, beträgt die Frist für diese Einrichtungen drei Jahre, und zwar unabhängig von den in Satz 1 genannten Fristen. (2) Für die wiederkehrenden Prüfungen der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anlagen gelten die Fristen, die für diese in den verkehrsrechtlichen Vorschriften bestimmt sind. (3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der Inbetriebnahme. Findet eine Prüfung der Anlage statt, die der wiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang entspricht, so rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung an. (4) Die Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Fristen 1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder 2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert. § 16 Sachverständige (1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen sind Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 235 1. die Sachverständigen nach § 24 c Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung, 2. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die Prüfung durch Werksangehörige nach der Art der Anlagen für brennbare Flüssigkeiten und der Integration von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten in Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von der zuständigen Behörde für die Prüfung der in diesem Unternehmen betriebenen Anlagen anerkannt sind, 3. für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Beamten und Angestellten des höheren maschinentechnischen Dienstes seines Geschäftsbereiches, 4. für Transportbehälter und Fahrzeuge, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen, die in diesen Vorschriften bestimmten Sachverständigen, 5. für Anlagen der Bundeswehr die in Nummer 1 bestimmten Sachverständigen sofern nicht der Bundesminister der Verteidigung besondere Sachverständige für diese Aufgaben bestellt hat, 6. für Anlagen des Bundesgrenzschutzes die in Nummer 1 bestimmten Sachverständigen, sofern nicht der Bundesminister des Innern besondere Sachverständige für diese Aufgaben bestimmt hat. (2) Im Rahmen der Prüfung vor der Inbetriebnahme darf die Wasserdruckprüfung 1. bei oberirdischen zylindrischen Tanks mit gewölbten Böden und einem Betriebsüberdruck von höchstens 0,5 bar und 2. bei unterirdischen zylindrischen Tanks mit gewölbten Böden und einem Betriebsüberdruck von höchstens 1,5 bar auch von sachverständigen Werksingenieuren des Herstellerwerkes vorgenommen werden, soweit sie von der zuständigen Behörde hierzu anerkannt sind. (3) In den Fällen des § 14 kann die Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen. § 17 Veranlassung der Prüfung Der Betreiber einer Anlage hat die nach den §§13 bis 15 vorgeschriebenen oder vollziehbar angeordneten Prüfungen zu veranlassen. § 18 Prüfbescheinigungen (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen. Hat der Sachverständige bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde einen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vor der Inbetriebnahme nach § -13 Abs. 2 Nr. 1 zu übersenden. (3) Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Zweitschrift davon ist bei der Anlage aufzubewahren. § 19 Inbetriebnahme (1) Eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete Anlage darf in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1 erst in Betrieb oder wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie vom Sachverständigen geprüft worden ist und der Sachverständige eine Bescheinigung erteilt hat, daß sich die Anlage in ordnungsmäßigem Zustand befindet. (2) Hat der Sachverständige eine Bescheinigung erteilt, nach der sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. § 20 Ausfuhr, Einfuhr (1) Die §§ 13 bis 19 gelten nicht für Transportbehälter und Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht zu werden, wenn sie den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im grenzüberschreitenden Verkehr entsprechen. (2) Ist eine mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Anlage nach Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangt, ohne ihr zu entsprechen, ist sie nach Übernahme durch den Empfänger unverzüglich zu entleeren. Dies gilt nicht, wenn die Anlage den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im grenzüberschreitenden Verkehr entspricht, die Prüffrist noch nicht abgelaufen ist und die Anlage keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. § 21 Betrieb (1) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (2) Eine Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu ergreifen. § 22 Anzeige nach Betriebsunterbrechung Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt hat, hat dies unverzüglich nach Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Soll die Anlage wieder in Betrieb genommen werden, so ist dies der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn für die Wiederinbetriebnahme eine neue Erlaubnis erforderlich ist. 236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I § 23 Unfall- und Schadensanzeige (1) Der Betreiber einer Anlage hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen - eine Explosion, - einen Brand, - das unbeabsichtigte Austreten brennbarer Flüssigkeiten aus Behältern oder Leitungen in einer Menge von mehr als 10 Liter je Stunde, - einen mit den typischen Gefahren der Anlage zusammenhängenden Unfall, der zu einem Personenschaden geführt hat. Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicher-heitstechisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken, - worauf das Ereignis zurückzuführen ist, - ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und - ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern. (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr. § 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes Aufsichtsbehörde für Anlagen der Deutschen Bundespost, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes ist der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 24 d Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung. § 25 Deutscher Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen: 3 Vertreter der obersten Arbeitsbehörden der Länder, 1 Vertreter der obersten Wasserbehörden der Länder, 1 Vertreter der obersten Baubehörden der Länder, 1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung, 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren, 3 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung, 1 Vertreter der Träger der gesetzlichen U nfallversiche-rung, 4 Vertreter der Wirtschaftsverbände der Mineralölwirtschaft, 2 Vertreter des Verbandes der Chemischen Industrie, 2 Vertreter der Wirtschaftsverbände der Hersteller von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, 1 Vertreter der Gewerkschaften, 1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung. (2) Der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten hat die Aufgabe, hinsichtlich der Anlagen für brennbare Flüssigkeiten 1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und 2. die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Regeln zu ermitteln. (3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten ist ehrenamtlich. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. (5) Die Bundesminister sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung führt das Sekretariat des Ausschusses. § 26 Übergangsvorschriften (1) Der Bauartzulassung bedarf es nicht für Einrichtungen, die von den Ausschüssen für brennbare Flüssigkeiten zur allgemeinen Anerkennung begutachtet und dem Gutachten entsprechend hergestellt worden sind, wenn sie bis zum 30. November 1965 beschafft und bis zum 30. November 1966 in Betrieb genommen worden sind. Der Bauartzulassung bedarf es ferner nicht für Einrichtungen, die entsprechend einer Baumuster-prüfbescheinigung nach § 7 der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 10. September 1964 (BGBl. IS. 717) hergestellt worden sind, wenn sie bis zum 1. Juli 1971 beschafft und bis zum 1. Juli 1972 in Betrieb genommen worden sind. Bauartzulassungen, die auf Grund des § 6 der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erteilt worden sind, gelten als Bauartzulassung auf Grund des § 12 dieser Verordnung. (2) Eine Erlaubnis, die auf Grund der Vorschriften der Länder über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten oder eine Erlaubnis, die auf Grund des § 9 der Verord- Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 237 nung über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 1960 (BGBl. I S. 83) vor dem 1. Dezember 1964 für den Betrieb einer Anlage erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage im Sinne des § 9 dieser Verordnung. (3) Eine Anordnung nach § 3 der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten gilt als eine Anordnung nach § 5 dieser Verordnung. Eine Ausnahme, die nach § 10 Abs. 5 der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten fortgalt oder auf Grund des § 4 oder des § 5 Abs. 2 der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erteilt worden ist, gilt als eine nach § 6 oder § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Ausnahme. § 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anlage ohne Erlaubnis entgegen § 9 Abs. 3 errichtet oder betreibt oder entgegen § 10 wesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 320 des Anhanges II zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt, 2. entgegen § 11 brennbare Flüssigkeiten lagert, 3. entgegen § 12 Abs. 2 eine nicht zugelassene Einrichtung verwendet, 4. entgegen § 17 eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt, 5. entgegen § 18 Abs. 2 eine Bescheinigung oder deren Zweitschrift nicht bei der Anlage aufbewahrt, Apparate und Verfahren zur Bestimmung der Flammpunkte der flüssigen Stoffe und Zubereitungen 1. Der Flammpunkt ist mit einem der nachstehenden Apparate zu bestimmen: a) für Temperaturen von nicht mehr als 50 °C: Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat Luchaire-Finances, Apparat Tag, b) für Temperaturen von mehr als 50 °C: Apparat Pensky-Martens, Apparat Luchaire-Finances, c) in Ermangelung eines der vorstehend erwähnten Apparate mit jedem anderen Apparat mit geschlossenem Tiegel, dessen Ergebnisse um nicht mehr als 2 °C von denjenigen abweichen, die einer der vorstehend erwähnten Apparate am gleichen Ort liefern würde. 6. entgegen § 19 Abs. 1 eine Anlage vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb nimmt, 7. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht unverzüglich entleert oder 8. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage betreibt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 1, § 22 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. § 28 Unberührt bleibende Vorschriften Unberührt bleiben die Vorschriften des Bundes und der Länder über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Kaianlagen. § 29 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin. Sie findet jedoch keine Anwendung auf nichtbundeseigene Eisenbahnen, die nicht der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen. § 30 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 1970 (BGBl. I S. 689), geändert durch § 68 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), außer Kraft. 2. Das Prüfverfahren ist vorzunehmen: a) für die Apparate Abel und Abel-Pensky gemäß der Norm IP1) 170/70 3), IP 1) 33/593) oder DIN 51 755 Ausgabe September 19663), b) für den Apparat Pensky-Martens gemäß der Norm IP1) 34/71 3), D 93-73 ASTM2)3) oder DIN 51 758 Ausgabe November 19633), c) für den Apparat Tag gemäß der Norm D 56-70 ASTM 2)3), d) für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal Officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten Anweisung zum Erlaß des französischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober 1925. 3. Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen, Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemittelhalti-gen Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmetho- Anhang I zu § 3 Abs. 2 238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I den verwendet werden, die für die Flammpunktbestimmung viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie zum Beispiel Methode A der Norm IP 1) 170/703) und DIN 53 213 Blatt 1 und Blatt 2, Ausgabe Juli 19703). 4. Wird ein anderer Apparat verwendet, so sind beim Prüfverfahren folgende Vorschriften zu beachten: 1. Die Prüfung muß an einem zugfreien Ort durchgeführt werden. 2. Die zu prüfende Flüssigkeit darf sich um nicht mehr als 5 °C je Minute erwärmen. 3. Die Zündflamme muß eine Länge von 5 mm (± 0,5 mm) haben. 4. Die Zündflamme muß nach jeder Erhöhung der Temperatur der Flüssigkeit um 1 °C in die Öffnung des Gefäßes eingeführt werden. 5. Ist die Einordnung einer entzündbaren Flüssigkeit umstritten, so gilt die vom Hersteller oder demjenigen, der die Flüssigkeit in den Verkehr bringt, vorgeschlagene Einordnung, wenn die Nachprüfung des Flammpunktes der betreffenden Flüssigkeit einen Wert ergibt, der um nicht mehr als 2 °C von den angegebenen Grenzwerten von 21 °C bzw. 55 °C abweicht. Wenn die Nachprüfung einen Wert ergibt, der um mehr als 2°C von diesen Grenzwerten abweicht, so ist die zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es ist dann der höchste der festgestellten Werte als maßgebend zu betrachten. 1) The Institute of Petroleum, 61 New Cavendish Street, London W 1 2) American Society for Testing Materials, 1916 Race Str., Philadelphia 3 (Pa) 3) Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30 und Kamekestraße 8, 5000 Köln 1 Anhang II zu § 4 Abs. 1 Erster Teil Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, All oder B 100 Allgemeine Anforderungen 100.1 Allgemeines (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein sowie so unterhalten und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brand- und Explosionsgefahren, gewährleistet ist. (2) Die Anlagen müssen den bauaufsichtli-chen Vorschriften entsprechen. (3) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. (4) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der GefahrklasseAI, All oderB gelagert oder befördert, so finden neben den Vorschriften des ersten Teiles auch die Vorschriften des zweiten Teiles des Anhanges II Anwendung, soweit die Vorschriften Anforderungen für die Zusammenlagerung oder -beför-derung enthalten. (5) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten 1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem Auffangraum oder in einem unterteilten Tank, 2. bei Lagerung in Gebäuden in einem Raum, 3. bei unterirdischer Lagerung in einem unterteilten Tank gelagert werden. 100.2 Explosionsgefährdete Bereiche (1) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-Gemische auftreten kann. Die Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in die Zonen 0,1 und 2 eingeteilt. Die explosionsgefährdeten Bereiche können dauernd oder zeitweise vorhanden sein. (2) Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ständig oder langzeitig vorhanden ist. (3) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich auftritt. (4) Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftritt. 100.3 Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen (1) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Gefahr der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken. (2) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind zu vermeiden in Zone 2 betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen (Zündquellen, die bei normalem störungsfreien Betrieb auftreten können), in Zone 1 neben den für Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch Betriebsstörungen, mit denen Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 239 üblicherweise gerechnet werden muß (häufiger auftretende Betriebsstörungen) und in Zone 0 neben den für Zone 1 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch selten auftretende Betriebsstörungen. (3) Betriebsmittel, Anlagen und Anlageteile, an denen mit dem Auftreten von Zündquellen nach Absatz 2 zu rechnen ist, müssen explosionsgeschützt ausgeführt werden und erforderlichenfalls funktionssicher sein. (4) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen. (5) In Zone 2 dürfen Fahrzeuge normaler Bauart nur verkehren, soweit dies zum Betrieb eines Lagers oder einer Füllstelle sowie zur Versorgung von Luftfahrzeugen erforderlich ist. (6) In Zone 1 an Füllstellen im Freien und bei der Betankung von Luftfahrzeugen dürfen in der Regel nur Tankfahrzeuge und Hydrantenfahrzeuge verkehren, die der Nummer 141 genügen. Tankfahrzeuge, die der Nummer 241 genügen, dürfen dort verkehren, wenn die Füllstellen so angelegt sind, daß sie von den zu befüllenden Fahrzeugen im Gefahrenfall ohne Rangieren verlassen werden können. 100.4 Einrichtungen für den Gefahrenfall (1) Einrichtungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten müssen im Gefahrenfall von einem Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist. (2) In Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen Flucht- und Rettungswege vorhanden sein. Die Anlagen müssen im Gefahrenfall schnell verlassen und mit Rettungsgeräten erreicht werden können. 100.5 Brandschutz (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. (2) Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, daß Stellen, an denen Gefahren entstehen können, mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreicht werden können. 100.6 Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsströme Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlageteile müssen so errichtet sein, daß sie gegen Erde keine elektrischen Spannungen annehmen können, die zur Entstehung zündfähiger Funken oder zu gefährlichen Korrosionen oder zur Gefährdung von Personen führen. 100.7 Ableitung elektrostatischer Aufladungen Tanks, Rohrleitungen und andere Anlageteile müssen gegen elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, gesichert sein. 100.8 Blitzschutz Gebäude, in denen sich erlaubnisbedürftige oberirdische Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten befinden, sowie oberirdische Tanks im Freien und unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, müssen gegen Zündgefahren durch Blitzschlag geschützt sein. 100.9 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen Das beim Befüllen von Tanks verdrängte Dampf/Luft-Gemisch muß so abgeleitet werden, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können. 110 Läger 110.1 Allgemeine Anforderungen an die nicht anzeigebedürftige und nicht erlaubnisbedürftige Lagerung (1) Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein. (2) Lagerräume über und unter Erdgleiche müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. (3) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im Freien und Gebäuden der erforderliche Abstand einzuhalten. (4) Lagerräume über und unter Erdgleiche und Läger für oberirdische Behälter im Freien dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. (5) Das Betreten der Lagerräume und der Läger im Freien durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein. 110.2 Allgemeine Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung (1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B dürfen nicht mit Heizöl EL in einem unterteilten Tank zusammen gelagert werden. (2) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern sie nicht nur in geringen Mengen oberirdisch gelagert werden, entweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden, sowie erkannt und beseitigt werden können. (3) Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann. 240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (4) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht sein. (5) Lagerräume über und unter Erdgleiche und Läger für oberirdische Behälter im Freien dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. (6) Das Betreten der Lagerräume und der Läger im Freien durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein. 110.3 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Lagerräumen über und unter Erdgleiche (1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu begrenzen. (2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (3) Lagerräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. (4) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume grenzen. (5) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen Lagerräume auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen. (6) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein. 110.4 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- oder erlaubnisbedürfige Lagerung in oberirdischen Behältern im Freien (1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen Behältern und Gebäuden der erforderliche Abstand einzuhalten. (2) Zur Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen ist zwischen Tanks der erforderliche Abstand einzuhalten. (3) Läger müssen in Abhängigkeit von der Bauart der Behälter und von der Menge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten von einem Schutzstreifen umgeben sein. 110.5 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in unterirdischen Tanks Für unterirdische Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke umgeben sind, gilt Nummer 110.4 entsprechend. 111 Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbe-tankungsstellen 111.1 Begriffe (1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt werden, ausgenommen Tankstellen. (2) Entleersteilen sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden. (3) Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden. 111.2 Füllstellen in Räumen (1) Für Räume mit nicht anzeigebedürftigen und nicht erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschriften über Lagerräume nach Nummer 110.1 Abs. 2 und 4 entsprechend. (2) Für Räume mit anzeigebedürftigen oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschriften über Lagerräume nach den Nummern 110.2 und 110.3 entsprechend. (3) Der Fußboden der Räume muß so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können. Er muß ausreichend fest und undurchlässig sein. 111.3 Füllstellen im Freien (1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht und verlassen werden können. (2) Im Bedienungsbereich der Fülleinrichtungen müssen Schnellschlußeinrichtungen vorhanden sein. (3) Der Boden im Bereich der Füllstelle muß so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können. Er muß ausreichend fest und undurchlässig sein. (4) Füllstellen für Tanks von Tankfahrzeugen und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, daß eine Räumung der Füllstelle im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist. (5) Einrichtungen zum Befüllen von Tanks auf Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen. (6) Sollen an einer Füllstelle Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainer wechselweise mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigeren Gefahrengrades als dem ihrer vorherigen Füllung befüllt werden, muß sichergestellt sein, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischungen nicht auftreten. (7) Das Betreten der Füllstellen durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 241 112 Tankstellen 112.1 Begriff Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit flüssigen Kraftstoffen aus Abgabeeinrichtungen nach Nummer 112.3 dienen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter. An Tankstellen dürfen auch geeignete ortsbewegliche Gefäße, z.B. Reservekraftstoffbehälter, befüllt werden. 112.2 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (1) An Tankstellen ist der Kraftstoff zu lagern 1. in unterirdischen Tanks mit einer allseitigen Erddeckung von mindestens 0,8 m oder 2. auf dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglichen Grundstücken oder Grundstücksteilen in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt bis 1 000 I mit Zapfgeräten oder 3. auf dem öffentlichen Verkehr und dem Bodenverkehr von Luftfahrzeugen nicht zugänglichen Grundstücksteilen von Flughäfen oder Flugplätzen in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt bis 30 000 I. (2) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, AII oder B gebildet wird, dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III nur gelagert werden 1. in unterirdischen Tanks mit einer allseitigen Erddeckung, 2. in unterirdischen Tanks mit einem Rauminhalt von höchstens 5 0001, wenn der Flüssigkeitsspiegel nicht über Erdgleiche liegt, 3. in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 I. (3) Der Kraftstoff darf nicht mit Heizöl EL in unterteilten Tanks zusammen gelagert werden. (4) An Tankstellen darf die Gesamtlagermenge - in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt bis 1 000 I mit Zapfgeräten nicht mehr als 2 000 I, - in Kleinzapfgeräten nicht mehr als 200 I betragen. 112.3 Abgabeeinrichtungen (1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet werden. (2) An Tankstellen, an denen die Selbstbedienung ohne Aufsicht erfolgt, darf der Kraftstoff nur aus Zapfautomaten abgegeben werden. (3) Abgabeeinrichtungen und oberirdische Tanks, ausgenommen Förder- und Meßeinheiten von Zapfsystemen, dürfen nicht unter Erdgleiche, insbesondere nicht in Kellerräumen, errichtet oder aufgestellt sein. (4) In und unter Gebäuden mit Räumen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen Abgabeeinrichtungen über Erdgleiche nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn die im Einzelfall zusätzlich erforderlichen baulichen und betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. (5) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, dürfen keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen z. B. für Kabel oder Rohrleitungen vorhanden sein. Dies gilt nicht für 1. Abläufe und Öffnungen, die sich mehr als 0,8 m über dem Erdboden befinden, 2. Domschächte unterirdischer Tanks, 3. Schächte von Fördereinheiten unter Erdgleiche, 4. mit Sand verfüllte Sockel-, Revisions- oder Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen. (6) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, muß der Boden so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können. Der Boden muß ausreichend fest und undurchlässig sein. (7) Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten; sie müssen ausreichend alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein. Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet werden. (8) Kleinzapfgeräte als Abgabeeinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn der Rauminhalt ihrer Gefäße nicht mehr als 100 I beträgt. (9) Zapfautomaten und Abgabeeinrichtungen für die Selbstbedienung müssen mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil ausgerüstet sein. (10) Zapfautomaten müssen so eingerichtet sein, daß die Fördereinrichtung nach Abgabe einer begrenzten Menge selbsttätig abgeschaltet wird. 112.4 Verbotshinweise Auf das Verbot des Rauchens nach Nummer 180.5 Abs. 2 und auf das Verbot des Betankens bei laufendem Motor und eingeschalteter Fremdheizung nach Nummer 180.5 Abs. 3 muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein. 120 Allgemeine Vorschriften für ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen 120.1 Begriffe (1) Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig nicht zu wechseln. 242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (2) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind und die so aufgestellt sind, daß Undichtheiten nicht zuverlässig und schnell sichtbar sind. Alle übrigen ortsfesten Tanks sind oberirdische Tanks. (3) Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfeste Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, mit einem höheren Überdruck als 0,1 bar betrieben zu werden. (4) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank. 120.2 Tankwandungen (1) Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein. (2) Tankwandungen müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können. 120.3 Tanks (1) Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet und so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben. (2) Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die von außen einwirkenden Belastungen und Einflüsse widerstandsfähig sein. (3) Werden in einem unterteilten Tank brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder solche brennbare Flüssigkeiten zusammen gelagert, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, so muß die Unterteilung so ausgeführt sein, daß sich die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können. 120.4 Gründung, Einbau Tanks müssen so gegründet, eingebaut oder aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit der Tanks oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können. 120.5 Ausrüstung (1) Tanks müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Überdrücke und Unterdrücke verhindert. (2) Zur gefahrlosen Ableitung der beim Befüllen ausströmenden Dampf/Luft-Gemische müssen die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein. (3) Öffnungen von Tanks, durch die Flammen in den Tank hineinschlagen können, müssen entsprechend den Anforderungen, die nach den Betriebsverhältnissen und der gewählten Ein-bauart zu stellen sind, mit flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Öffnungen von solchen Tanks, in denen auf Grund der Lagerbedingungen explosionsfähige Atmosphäre nicht zu erwarten ist, oder die einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzureißen. Dies gilt ferner nicht für 1. Öffnungen von Tanks, die betriebsmäßig fest verschlossen und so gesichert sind, daß ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist, 2. verschließbare Peilöffnungen, 3. Peilrohre von Schwimmdachtanks, 4. Öffnungen von Schwimmdächern, deren Kappen sich nur beim Aufsetzen des Daches auf seine Stützen abheben. (4) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wandungen (z. B. aus Kunststoff) entfallen. (5) Jeder Tank muß mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang unterbricht oder akustischen Alarm auslöst. Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoffen, die aus Straßentankwagen oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der die Funktion der nach Nummer 141.4 Abs. 4 vorgeschriebenen Abfüllsicherung ermöglicht. (6) Jeder Rohrleitungsanschluß unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muß mit einer Absperreinrichtung versehen sein. (7) Jeder Tank muß mit mindestens einer Einsteigeöffnung oder einer Besichtigungsöffnung ausgerüstet sein. (8) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen als Ausrüstung von Tanks gelten die Nummern 120.2 und 120.3 Abs. 1 und 2 entsprechend. 120.6 Kennzeichnung Jeder Tank muß mit einem Herstellerschild versehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden Angaben enthält. 120.7 Zusätzliche Vorschriften für Tanks mit innerem Überdruck (1) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Einrichtung versehen sein, durch die der innere Überdruck überwacht werden kann. (2) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, sofern der zulässige Betriebsdruck überschritten werden kann. (3) Tanks mit innerem Überdruck, die betriebsmäßig geöffnet werden, müssen mit einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung ausgerüstet sein. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 243 (4) Tanks, in denen die Entstehung eines Unterdruckes nicht ausgeschlossen ist und die gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig sind, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die das Entstehen eines gefährlichen Unterdruckes verhindert. 121 Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen 121.1 Tanks (1) Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein. (2) Die Innenwandungen von Tanks müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein, wenn dies im Hinblick auf das Lagergut und unter Berücksichtigung der Lagerverhältnisse zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dichtheit des Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist. (3) Absatz 2 gilt nicht für doppelwandige Tanks und für Tanks, die in einem Auffangraum aufgestellt sind. Die Nummern 120.2 Abs. 1 und 120.3 Abs. 1 bleiben unberührt. 131 Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes, Schlauchleitungen 131.1 Begriffe (1) Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes sind feste oder flexible Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten. (2) Schlauchleitungen sind flexible Leitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich Umfüllvorgängen dienen. 131.2 Allgemeines (1) Wandungen von Rohrleitungen und Schlauchleitungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein. (2) Wandungen von Rohrleitungen müssen darüber hinaus im erforderlichen Maß alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein. (3) Wandungen von Rohrleitungen und von Schlauchleitungen müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können. (4) Rohrleitungen und Schlauchleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben. 131.3 Korrosionsschutz Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein. 131.4 Schlauchleitungen Schlauchleitungen dürfen nur verwendet werden, wenn die zu verbindenden Anschlüsse nicht gegeneinander fixiert sind und mindestens ein Anschluß nach Benutzung gelöst wird. 131.5 Ausrüstung Rohrleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein. 131.6 Verlegung von Rohrleitungen Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ihre Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. 132 Verbindungsleitungen 132.1 Begriff Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich eines Werksgeländes überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen. 132.2 Allgemeines (1) Für Verbindungsleitungen gelten die Nummern 120.2 und 120.3 Abs. 1 und 2 entsprechend. (2) Verbindungsleitungen müssen fest verlegt sein. (3) Verbindungsleitungen müssen gegen äußere Einwirkungen geschützt sein. 132.3 Korrosionsschutz Verbindungsleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein. 132.4 Ausrüstung Verbindungsleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, durch die insbesondere sichergestellt sein muß, daß 1. unzulässig hohe Drücke während des Betriebes und der Förderpausen nicht eintreten können, 2. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann und 3. aus Ausrüstungsteilen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden können. 132.5 Schutzstreifen (1) Unterirdische Verbindungsleitungen sind in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Verbindungsleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen. (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Verbindungsleitungen durch die zulässige Nutzung des Schutzstreifens nicht gefährdet werden. 244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 133 Fernleitungen 133.1 Begriff Fernleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes überschreiten und nicht Verbindungsleitungen nach Nummer 132.1 sind. 133.2 Allgemeines (1) Für Fernleitungen gelten die Nummern 120.2 und 120.3 Abs. 1 und 2 entsprechend. (2) Fernleitungen müssen fest verlegt sein, sie sind in der Regel unterirdisch zu verlegen. (3) Fernleitungen müssen gegen äußere Einwirkungen geschützt sein. 133.3 Korrosionsschutz Fernleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein. 133.4 Ausrüstung Fernleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, durch die insbesondere sichergestellt sein muß, daß 1. die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können, 2. unzulässig hohe Drücke während des Betriebes und der Förderpausen nicht eintreten können, 3. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann, 4. die Feststellung von Verlusten und die Ortung von Schadensstellen möglich sind und 5. aus Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden können. 133.5 Betriebszentrale (1) Alle für die Sicherheit der Fernleitung wesentlichen Einrichtungen müssen an eine Betriebszentrale angeschlossen sein. Die Betriebszentrale muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein. Störungen müssen dem Bedienungspersonal jederzeit erkennbar sein. (2) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Fernleitung sind Aufzeichnungen zu führen. 133.6 Schutzstreifen (1) Unterirdische Fernleitungen sind in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Fernleitungen und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen. (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Fernleitungen durch die zulässige Nutzung des Schutzstreifens nicht gefährdet werden. 133.7 Verlegung mit anderen Leitungen Werden Fernleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Fernleitungen andere Leitungen kreuzen. 133.8 Überwachung der Trasse Die Trasse der Fernleitung ist in regelmäßigen Abständen zu begehen oder zu befliegen. 133.9 Bereitschaftsdienst Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu halten oder zu beseitigen und notwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen. 141 Tanks auf Fahrzeugen 141.1 Begriffe (1) Tanks auf Fahrzeugen sind Transportbehälter, die Bestandteil von Tankfahrzeugen sind oder die als Aufsetztanks auf Fahrzeugen transportiert werden. (2) Tankfahrzeuge sind nicht schienengebundene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk fest verbunden sind. (3) Straßentankfahrzeuge sind Tankfahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. (4) Flugfeld-Tankfahrzeuge sind Tankfahrzeuge, die ausschließlich der Betankung von Luftfahrzeugen dienen. (5) Saug-Druck-Tankfahrzeuge sind Tankfahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, Bohrschlamm, Olschlamm oder Erdöl oder sonstige brennbare Flüssigkeiten aller Art einschließlich Verunreinigungen oder Vermischungen zu befördern. (6) Aufsetztanks sind Transportbehälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, während der Befüllung, Beförderung und Entleerung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im leeren Zustand auf- und abgesetzt zu werden. (7) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank. 141.2 Tankwandungen Nummer 120.2 gilt entsprechend. 141.3 Tanks (1) Nummer 120.3 gilt entsprechend. (2) Tanks mit einem Prüfüberdruck von weniger als 4 bar müssen so unterteilt sein, daß der Rauminhalt jedes Tankabteiles 7 500 I nicht übersteigt. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 245 141.4 Ausrüstung (1) Jede Tanköffnung muß absperrbar sein. (2) Jeder Tank muß mit mindestens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. (3) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. (4) Tanks für Ottokraftstoffe müssen mit einer Abfüllsicherung ausgerüstet sein, die ein Überfüllen ortsfester Tanks selbsttätig verhindert. (5) Die Tanks müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Anschluß einer Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen ermöglicht. (6) Die Tanks müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die den Anschluß einer Gaspendelleitung ermöglicht. (7) Tanks ohne inneren Überdruck müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Belüf-tungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Überdrücke und Unterdrücke verhindert. (8) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, sofern der zulässige Betriebsdruck überschritten werden kann. (9) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer von Hand bedienbaren flammendurchschlagsicheren Abblaseeinrichtung ausgerüstet sein. (10) Tanks mit innerem Überdruck, in denen die Entstehung eines Unterdruckes nicht ausgeschlossen ist und die gegen Unterdruck nicht ausreichend widerstandsfähig sind, müssen mit einer flammendurchschlagsicheren Belüftungseinrichtung ausgerüstet sein. (11) Fördereinrichtungen von Tanks müssen mit einer Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn die Fördereinrichtungen nur betrieben werden können, wenn sie mit Flüssigkeit gefüllt sind. (12) Sofern Tanks mit Einrichtungen zur Beheizung des Ladegutes ausgerüstet sind, müssen diese Einrichtungen explosionsgeschützt ausgeführt sein. (13) Sofern Tanks mit nichtmetallischen Außenisolierungen oder mit nichtmetallischen Innenbeschichtungen ausgerüstet sind, müssen diese so ausgeführt sein, daß Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen nicht auftreten können. (14) Tanks, die für eine Zusammenbeförderung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III bestimmt sind, müssen so ausgerüstet sein, daß bei der Abgabe gefährliche Vermischungen vermieden werden. 141.5 Tanks von Flugfeld-Tankfahrzeugen Die Nummern 141.2, 141.3 Abs. 1 sowie die Nummer 141.4 Abs. 1 bis 3, 5, 7 bis 10 gelten entsprechend. 141.6 Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen (1) Die Nummern 141.2 und 141.3 gelten entsprechend. (2) Tanks müssen einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzureißen. (3) Nummer 141.4 mit Ausnahme des Absatzes 10 gilt entsprechend. (4) Tanks müssen mit einer absperrbaren flammendurchschlagsicheren Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Überdrücke und Unterdrücke verhindert. (5) Gebläse müssen so beschaffen sein, daß Funkenbildung und gefährliche Erwärmung ausgeschlossen sind. Ansaug- und Ausstoßstutzen der Gebläse müssen mit Flammendurchschlag-sicherungen ausgerüstet sein. (6) Sofern Tanks zum Entleeren mit einem Schubkolben ausgerüstet sind, muß dieser aus Werkstoffen hergestellt sein, die Funkenbildung ausschließen. 141.7 Ausrüstung von Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks (1) Nicht explosionsgeschützte Kraftmaschinen, Auspuffrohre, Kraftstoffbehälter für Ottokraftstoff und das Führerhaus müssen vom Tank und von den Fördereinrichtungen durch eine senkrechte Schutzwand getrennt sein. Abweichend von Satz 1 dürfen nicht explosionsgeschützte Kraftmaschinen und Auspuffrohre hinter der Schutzwand angeordnet sein, wenn sie abgedeckt und so ausgeführt sind, daß explosionsfähige Atmosphäre betriebsmäßig nicht gezündet werden kann. (2) Elektrische Anlagen einschließlich ihrer Anschlüsse hinter der Schutzwand und unter Abdeckungen müssen so ausgeführt sein, daß explosionsfähige Atmosphäre durch sie nicht gezündet werden kann. Sie müssen so verlegt sein, daß sie durch brennbare Flüssigkeiten nicht angegriffen werden können und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind. 142 Tankcontainer 142.1 Begriff Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 I, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. 246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 142.2 Anforderungen (1) Die Nummern 141.2, 141.3 und 141.4 Abs. 1, 3, 5 bis 14 gelten entsprechend. (2) Jeder Tankcontainer muß mit mindestens einer Einsteige- oder Besichtigungsöffnung ausgerüstet sein. (3) Sofern Tankcontainer ohne inneren Überdruck betrieben werden, gilt für die Fahrzeuge zum Transport der Tankcontainer Nummer 141.7 entsprechend. (4) Für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Tankcontainern gilt Nummer 110 entsprechend. 143 Ortsbewegliche Gefäße 143.1 Begriffe (1) Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter ohne Absetzeinrichtungen wie Flaschen, Kanister, Fässer und vergleichbare Gefäße. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. (2) Gefäße nach Absatz 1 werden in zerbrechliche und sonstige Gefäße unterteilt. (3) Zerbrechliche Gefäße sind solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nur in Schutzverpackungen befördert werden dürfen. (4) Sonstige Gefäße sind solche aus metallischen Werkstoffen oder aus Kunststoffen, die den Anforderungen nach Nummer 120.2 oder den verkehrsrechtlichen Vorschriften genügen und nicht als zerbrechlich im Sinne von Absatz 3 gelten. 143.2 Anforderungen (1) Nummer 120.2 gilt entsprechend. (2) Ortsbewegliche Gefäße müssen mit den die Gefahren der brennbaren Flüssigkeiten kennzeichnenden Angaben versehen sein. 144 Eisenbahnkesselwagen 144.1 Begriff Eisenbahnkesselwagen sind Schienenfahrzeuge, deren Tanks als Transportbehälter mit dem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind. 144.2 Anforderungen Tanks von Eisenbahnkesselwagen und ihre Ausrüstungen müssen den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten entsprechen. 180 Betriebsvorschriften 180.1 Allgemeines (1) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Die Beschäftigten müssen über die bei der Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden. (2) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben, gewartet und unterhalten werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt. (3) Der Betreiber ist verpflichtet, über die Betriebsanweisung nach Absatz 1 hinaus die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen. Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen. (4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlagen oder Anlageteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal verfügen. 180.2 Betriebsvorschriften für Behälter (1) Das Befüllen von Behältern muß so vorgenommen werden, daß Überfüllungen nicht auftreten. (2) Das Befüllen von Behältern muß so vorgenommen werden, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen. (3) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck muß sichergestellt sein, daß der dem statischen Rechnungsnachweis zugrunde gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch ein Überdruck von 0,1 bar, nicht überschritten wird. Bei Tanks ohne inneren Überdruck, die mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar geprüft worden sind, dürfen beim Befüllen Überdrücke bis 0,5 bar auftreten. (4) Können die beim Befüllen von Tanks ausströmenden Dampf/Luft-Gemische nicht gefahrlos abgeleitet werden, ist das Gaspendelverfahren anzuwenden. (5) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muß so bemessen sein, daß die Behälter nicht überlaufen oder daß Überdrücke, die die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen, nicht entstehen. (6) Zum Mischen und Fördern brennbarer Flüssigkeiten unter Verwendung von Druckgas dürfen nur nicht brennbare oder die Verbrennung nicht unterhaltende Gase verwendet werden. Dies gilt nicht für Tanks von Saug-Druck-Tank-wagen. Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 247 (7) Behälter, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen. 180.3 Zusätzliche Betriebsvorschriften für ortsfeste Tanks (1) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden. (2) Während der Befüllung des Tanks dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein. 180.4 Zusätzliche Betriebsvorschriften für Transportbehälter (1) In einem Tank oder Tankabteil dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, AII oder B nicht wechselweise mit solchen Flüssigkeiten befördert werden, die nur nach Erwärmen pumpfähig sind oder sonst auf die Sicherheitseinrichtungen schädigend einwirken. (2) Die Lagerung ortsbeweglicher Gefäße muß so vorgenommen werden, daß mechanische Beanspruchungen und Wärmeeinwirkungen, die die Dichtheit oder Festigkeit der Gefäße beeinträchtigen, nicht auftreten. 180.5 Betriebsvorschriften für Tankstellen (1) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete Gefäße abgegeben werden. (2) Im Arbeitsbereich darf nicht geraucht werden. (3) Ein Fahrzeug darf nur betankt werden, wenn Motor und Fremdheizung mit Brennkammer abgestellt sind. Zweiter Teil Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III 200 Allgemeine Sicherheitsanforderungen 200.1 Allgemeines (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein sowie so unterhalten und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brandgefahren, gewährleistet ist. (2) Die Anlagen müssen den bauaufsichtli-chen Vorschriften entsprechen. (3) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B gelagert oder befördert, so finden neben den Vorschriften des zweiten Teiles auch die Vorschriften des ersten Teiles des Anhanges II Anwendung, soweit die Vorschriften Anforderungen für die Zusammenlagerung oder -beför-derung enthalten. (4) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten 1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem Auffangraum oder in einem unterteilten Tank, 2. bei Lagerung in Gebäuden in einem Raum, 3. bei unterirdischer Lagerung in einem unterteilten Tank gelagert werden. 200.2 Einrichtungen für den Gefahrenfall Einrichtungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten müssen im Gefahrenfall von einem Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist. 200.3 Brandschutz (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. (2) Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, daß Stellen, an denen Gefahren entstehen können, mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreicht werden können. 200.4 Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsströme Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlageteile müssen so errichtet sein, daß sie gegen Erde keine elektrischen Spannungen annehmen können, die zur Entstehung gefährlicher Korrosionen oder zur Gefährdung von Personen führen. 210 Läger 210.1 Allgemeine Anforderungen an die Lagerung (1) Heizöl EL darf nicht mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B in einem unterteilten Tank zusammen gelagert werden. (2) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern sie nicht nur in geringen Mengen oberirdisch gelagert werden, entweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können. (3) Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann. (4) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht sein. (5) Das Betreten der Lagerräume und der Läger durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen werden. 248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 210.2 Zusätzliche Anforderungen an Lagerung in Lagerräumen über und unter Erdgleiche (1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu begrenzen. (2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (3) Lagerräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. 210.3 Zusätzliche Anforderungen an Lagerung in oberirdischen Behältern im Freien Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII oder B zusammen gelagert, so ist zur Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen zwischen den Tanks der erforderliche Abstand einzuhalten. 211 Füllstellen, Entleerstellen 211.1 Begriffe (1) Füllstellen sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt werden, ausgenommen Tankstellen. (2) Entleersteilen sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden. 211.2 Füllstellen in Räumen Der Fußboden der Räume muß so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können. Er muß ausreichend fest und undurchlässig sein. 211.3 Füllstellen im Freien (1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht und verlassen werden können. (2) Im Bedienungsbereich der Fülleinrichtungen müssen Schnellschlußeinrichtungen vorhanden sein. (3) Der Boden im Bereich der Füllstelle muß so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können. Er muß ausreichend fest und undurchlässig sein. (4) Füllstellen für Tanks von Tankfahrzeugen und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, daß eine Räumung der Füllstelle im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist. (5) Einrichtungen zum Befüllen von Tanks auf Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen. (6) Sollen an einer Füllstelle Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainer wechsel- weise mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigeren Gefahrengrades als dem ihrer vorherigen Füllung befüllt werden, muß sichergestellt sein, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischungen nicht auftreten. (7) Das Betreten der Füllstellen durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein. 212 Tankstellen 212.1 Begriff Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit flüssigen Kraftstoffen aus Abgabeeinrichtungen nach Nummer 212.3 dienen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter. An Tankstellen dürfen auch geeignete ortsbewegliche Gefäße, z. B. Reservekraftstoffbehälter, befüllt werden. 212.2 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (1) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B gebildet wird, dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III nur gelagert werden 1. in unterirdischen Tanks mit einer allseitigen Erddeckung, 2. in unterirdischen Tanks mit einem Rauminhalt von höchstens 5 0001, wenn der Flüssigkeitsspiegel nicht über Erdgleiche liegt, 3. in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 I. (2) Heizöl EL darf nicht mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B in unterteilten Tanks zusammen gelagert werden. 212.3 Abgabeeinrichtungen (1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet werden. (2) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, dürfen keine Abläufe ohne Abscheider vorhanden sein. (3) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, muß der Boden so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können. Der Boden muß ausreichend fest und undurchlässig sein. 220 Allgemeine Vorschriften für ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen 220.1 Begriffe (1) Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 249 bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig nicht zu wechseln. (2) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind und die so aufgestellt sind, daß Undichtheiten nicht zuverlässig und schnell sichtbar sind. Alle übrigen ortsfesten Tanks sind oberirdische Tanks. (3) Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfeste Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, mit einem höheren Überdruck als 0,1 bar betrieben zu werden. (4) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank. 220.2 Tankwandungen Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maß alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein. 220.3 Tanks (1) Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet und so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben. (2) Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die von außen einwirkenden Belastungen und Einflüsse widerstandsfähig sein. (3) Werden in einem unterteilten Tank brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder solche brennbare Flüssigkeiten zusammen gelagert, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, so muß die Unterteilung so ausgeführt sein, daß sich die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können. 220.4 Gründung, Einbau Tanks müssen so gegründet, eingebaut oder aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit der Tanks oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können. 220.5 Ausrüstung (1) Tanks müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Überdrücke und Unterdrücke verhindert. (2) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wandungen (z. B. aus Kunststoff) entfallen. (3) Tanks mit mehr als 1 000 I Rauminhalt zur Lagerung von Dieselkraftstoff und Heizöl EL, die aus Straßentankwagen oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der die Funktion der nach Nummer 241.4 Abs. 4 vorgeschriebenen Abfüllsicherung ermöglicht. (4) Jeder Rohrleitungsanschluß unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muß mit einer Absperreinrichtung versehen sein. (5) Jeder Tank muß mit mindestens einer Einsteigeöffnung oder einer Besichtigungsöffnung ausgerüstet sein. (6) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen als Ausrüstung von Tanks gelten die Nummern 220.2 und 220.3 Abs. 1 und 2 entsprechend. 220.6 Kennzeichnung Jeder Tank muß mit einem Herstellerschild versehen sein, das alle den Tank kennzeichnenden Angaben enthält. 220.7 Zusätzliche Vorschriften für Tanks mit innerem Überdruck (1) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Einrichtung versehen sein, durch die der innere Überdruck überwacht werden kann. (2) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein, sofern der zulässige Betriebsüberdruck überschritten werden kann. (3) Tanks mit innerem Überdruck, die betriebsmäßig geöffnet werden, müssen mit einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung ausgerüstet sein. (4) Tanks, in denen die Entstehung eines Unterdruckes nicht ausgeschlossen ist und die gegen Unterdruck nicht widerstandsfähig sind, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die das Entstehen eines gefährlichen Unterdruckes verhindert. 221 Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen 221.1 Tanks (1) Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein. (2) Die Innenwandungen von Tanks müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein, wenn dies im Hinblick auf das Lagergut und unter Berücksichtigung der Lagerverhältnisse zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dichtheit des Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist. (3) Absatz 2 gilt nicht für doppelwandige Tanks und für Tanks, die in einem Auffangraum aufgestellt sind. Die Nummern 220.2 und 220.3 Abs. 1 bleiben unberührt. 250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 231 Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes, Schlauchleitungen 231.1 Begriffe (1) Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes sind feste oder flexible Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten. (2) Schlauchleitungen sind flexible Leitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich Umfüllvorgängen dienen. 231.2 Allgemeines (1) Wandungen von Rohrleitungen und Schlauchleitungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein. (2) Wandungen von Rohrleitungen müssen darüber hinaus im erforderlichen Maß alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein. (3) Rohrleitungen und Schlauchleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben. 231.3 Korrosionsschutz Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein. 231.4 Schlauchleitungen Schlauchleitungen dürfen nur verwendet werden, wenn die zu verbindenden Anschlüsse nicht gegeneinander fixiert sind und mindestens ein Anschluß nach Benutzung gelöst wird. 231.5 Ausrüstung Rohrleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein. 231.6 Verlegung von Rohrleitungen Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ihre Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. 232 Verbindungsleitungen 232.1 Begriff Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich eines Werksgeländes überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen. 232.2 Allgemeines (1) Für Verbindungsleitungen gelten die Nummern 220.2 und 220.3 Abs. 1 und 2 entsprechend. (2) Verbindungsleitungen müssen fest verlegt sein. (3) Verbindungsleitungen müssen gegen äußere Einwirkungen geschützt sein. 232.3 Korrosionsschutz Verbindungsleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein. 232.4 Ausrüstung Verbindungsleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein. Durch die Ausrüstung muß insbesondere sichergestellt sein, daß 1. unzulässig hohe Drücke während des Betriebes und der Förderpausen nicht eintreten können, 2. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann und 3. aus Ausrüstungsteilen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden können. 232.5 Schutzstreifen (1) Unterirdische Verbindungsleitungen sind in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Verbindungsleitung und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen. (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Verbindungsleitungen durch die zulässige Nutzung des Schutzstreifens nicht gefährdet werden. 233 Fernleitungen 233.1 Begriff Fernleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes überschreiten und nicht Verbindungsleitungen nach Nummer 232.1 sind. 233.2 Allgemeines (1) Für Fernleitungen gelten die Nummern 220.2 und 220.3 Abs. 1 und 2 entsprechend. (2) Fernleitungen müssen fest verlegt sein, sie sind in der Regel unterirdisch zu verlegen. (3) Fernleitungen müssen gegen äußere Einwirkungen geschützt sein. 233.3 Korrosionsschutz Fernleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein. 233.4 Ausrüstung Fernleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein. Durch die Ausrüstung muß insbesondere sichergestellt sein, daß 1. die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können, Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 251 2. unzulässig hohe Drücke während des Betriebes und der Förderpausen nicht eintreten können, 3. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann, 4. die Feststellung von Verlusten und die Ortung von Schadensstellen möglich sind und 5. aus Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden können. 233.5 Betriebszentrale (1) Alle für die Sicherheit der Fernleitung wesentlichen Einrichtungen müssen an eine Betriebszentrale angeschlossen sein. Die Betriebszentrale muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein. Störungen müssen dem Bedienungspersonal jederzeit erkennbar sein. (2) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Fernleitung sind Aufzeichnungen zu führen. 233.6 Schutzstreifen (1) Unterirdische Fernleitungen sind in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Verlauf der Fernleitungen und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen. (2) Es muß sichergestellt sein, daß die Femleitungen durch die zulässige Nutzung des Schutzstreifens nicht gefährdet werden. 233.7 Verlegung mit anderen Leitungen Werden Fernleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn Fernleitungen andere Leitungen kreuzen. 233.8 Überwachung der Trasse Die Trasse der Fernleitung ist in regelmäßigen Abständen zu begehen oder zu befliegen. 233.9 Bereitschaftsdienst Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu halten oder zu beseitigen und notwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen. 241 Tanks auf Fahrzeugen 241.1 Begriffe (1) Tanks auf Fahrzeugen sind Transportbehälter, die Bestandteil von Tankfahrzeugen sind oder die als Aufsetztanks auf Fahrzeugen transportiert werden. (2) Tankfahrzeuge sind nicht schienengebundene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk fest verbunden sind. (3) Straßentankfahrzeuge sind Tankfahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. (4) Aufsetztanks sind Transportbehälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, während der Befüllung, Beförderung und Entleerung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im leeren Zustand auf- und abgesetzt zu werden. (5) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank. 241.2 Tankwandungen Nummer 220.2 gilt entsprechend. 241.3 Tanks (1) Nummer 220.3 gilt entsprechend. (2) Tanks mit einem Prüfüberdruck von weniger als 4 bar müssen so unterteilt sein, daß der Rauminhalt jedes Tankabteiles 7 500 I nicht übersteigt. 241.4 Ausrüstung (1) Jede Tanköffnung muß absperrbar sein. (2) Jeder Tank muß mit mindestens einer Einsteigeöffnung ausgerüstet sein. (3) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. (4) Tanks für Dieselkraftstoff oder Heizöl EL müssen mit einer Abfüllsicherung ausgerüstet sein, die ein Überfüllen ortsfester Tanks selbsttätig verhindert. (5) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, sofern der zulässige Betriebsdruck überschritten werden kann. (6) Tanks mit innerem Überdruck müssen mit einer von Hand bedienbaren Abblaseeinrichtung ausgerüstet sein. (7) Tanks mit innerem Überdruck, in denen die Entstehung eines Unterdruckes nicht ausgeschlossen ist und die gegen Unterdruck nicht ausreichend widerstandsfähig sind, müssen mit einer Belüftungseinrichtung ausgerüstet sein. (8) Tanks, die für eine Zusammenbeförderung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III bestimmt sind, müssen entsprechend den Vorschriften der Nummer 141.4 und so ausgerüstet sein, daß bei der Abgabe gefährliche Vermischungen vermieden werden. 241.5 Ausrüstung von Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Bei Fahrzeugen mit Unterflurmotoren muß verhindert sein, daß brennbare Flüssigkeiten auf heiß werdende Teile des Motors tropfen können. 252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 242 Tankcontainer 242.1 Begriff Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 I, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. 242.2 Anforderungen (1) Die Nummern 241.2, 241.3 und 241.4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 gelten entsprechend. (2) Jeder Tankcontainer muß mit mindestens einer Einsteige- oder Besichtigungsöffnung ausgerüstet sein. (3) Für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Tankcontainern gilt Nummer 210 entsprechend. 243 Ortsbewegliche Gefäße 243.1 Begriff Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter ohne Absetzeinrichtungen wie Flaschen, Kanister, Fässer und vergleichbare Gefäße. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. 243.2 Anforderungen Nummer 220.2 gilt entsprechend. 244 Eisenbahnkesselwagen 244.1 Begriff Eisenbahnkesselwagen sind Schienenfahrzeuge, deren Tanks als Transportbehälter mit dem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind. 244.2 Anforderungen Tanks von Eisenbahnkesselwagen und ihre Ausrüstungen müssen den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten entsprechen. 280 Betriebsvorschriften 280.1 Allgemeines (1) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Die Beschäftigten müssen über die bei der Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden. (2) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben, gewartet und unterhalten werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt. (3) Der Betreiber ist verpflichtet, über die Betriebsanweisung nach Absatz 1 hinaus die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen. Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen. (4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlagen oder Anlageteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal verfügen. 280.2 Betriebsvorschriften für Behälter (1) Das Befüllen von Behältern muß so vorgenommen werden, daß Überfüllungen nicht auftreten. (2) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck muß sichergestellt sein, daß der dem statischen Rechnungsnachweis zugrunde gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch ein Überdruck von 0,1 bar, nicht überschritten wird. Bei Tanks ohne inneren Überdruck, die mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar geprüft worden sind, dürfen beim Befüllen Überdrücke bis 0,5 bar auftreten. (3) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muß so bemessen sein, daß die Behälter nicht überlaufen oder daß Überdrücke, die die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen, nicht entstehen. (4) Behälter, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen. 280.3 Betriebsvorschriften für Tankstellen An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete Gefäße abgegeben werden. Dritter Teil Erprobung 300 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1980 253 Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen. gelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 310 Programm 320 Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben. Leitung der Erprobung Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unre- 330 Personal Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft. Bonn, den 27. Februar 1980 Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff