Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 33 vom 02.09.1982  - Seite 1245 bis 1252 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kraftverkehr Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982 1245 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr Vom 25. August 1982 Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-förderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: §1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Kraftverkehrsmeister/Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, zur Kraftverkehrsmeisterin/Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Kraftverkehrsmeisters/Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen: 1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; 2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter; 3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-und ausgehenden Beförderungsmittel und -guter; Beeinflussen der Beförderungsvorbereitung zur Gewährleistung einer störungsfreien und termingerechten Beförderung; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten; 4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim- mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Ge-prüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr. §2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Berufskraftfahrer und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis oder 3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §3 Gliederung und Inhalt der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil, 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil, 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden. (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen. 1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I §4 Fachrichtungsübergreifender Teil (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. (2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aus der Volkswirtschaftslehre: a) Produktionsformen, b) Wirtschaftssysteme, c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse, d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft; 2. aus der Betriebswirtschaftslehre: a) Betriebsorganisation: aa) Aufbauorganistion, bb) Arbeitsplanung, cc) Arbeitssteuerung, dd) Arbeitskontrolle, b) Organisations- und Informationstechniken, c) Kostenrechnung. (3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aus dem Grundgesetz: a) Grundrechte, b) Gesetzgebung, c) Rechtsprechung; 2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: a) Arbeitsvertragsrecht, b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-heitsrecht, c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, d) Tarifvertragsrecht, e) Sozialversicherungsrecht; 3. Umweltschutzrecht. (4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, b) Gruppenverhalten; 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, c) Führungsgrundsätze; 3. Einflüsse des Kraftverkehrsmeisters/Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb: a) Rolle des Kraftverkehrsmeisters/Industriemeisters, b) Kooperation und Kommunikation, c) Führungstechniken und Führungsverhalten. (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen. (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden. (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. §5 Fachrichtungsspezifischer Teil (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen, Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982 1247 2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr, 3. Verkehrsbetrieb, 4. Verkehrsbetriebstechnik, 5. Verkehrssicherheit. (2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und physikalische Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau; 2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertglei-chungen und Einheitengleichungen; 3. Berechnen technischer Größen unter Anwendung der Winkelfunktionen; 4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad; 5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand; 6. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Temperatur, Wärmemenge, Wärmedehnung und Wärmeverlust; 7. Grundkenntnisse aus der Statistik. (3) Im Prüfungsfach "Rechtsvorschriften im Kraftverkehr" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die im Kraftverkehr gültigen nationalen und internationalen Verkehrs-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie die üblichen Haftungsregelungen und Versicherungsarten kennt und die Anwendung der Vorschriften an praxisnahen Beispielen erläutern kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er über Kenntnisse der Schadenserfassung, -ermittlung und -abwicklung verfügt und sie anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Verkehrsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; 2. beförderungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Personenbeförderungsgesetz und Güterkraftverkehrsgesetz; 3. arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen und Vorschriften für das Fahrpersonal; 4. haftungs- und versicherungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften; 5. Schadensbeweissicherung und Schadensmeldung. (4) Im Prüfungsfach "Verkehrsbetrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kostenarten und -strukturen kennt und daraus Möglichkeiten zur Kostenbeeinflussung ableiten und anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er technische Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung seiner Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Kostenrechnung: a) Fahrzeugkostenrechnung, b) Bestandteile der Fahrzeugkostenrechnung, c) Beeinflussen der Fahrzeugkosten durch Kapazitätsnutzung, Fahrstreckenwahl, Fahrzeugbedienung, energiesparende Fahrweise, Wartung und Pflege, d) Personalkosten, e) Erlösberechnung; 2. Beschaffungsplanung: a) Kosten-Nutzen-Vergleich, b) Angebotsvergleich hinsichtlich Qualität, Preis, Garantie und Kundendienstleistung; 3. Anlagenbewirtschaftung: a) Fahrzeuge und Geräte, b) Ausrüstung betriebseigener Reparaturwerkstätten, c) Betriebsstoffe, Werkzeuge und Ersatzteile; 4. Beförderungsvorbereitung: a) Beförderungsverträge, Beförderungsbedingungen, b) Einweisen des Fahr- und Bedienungspersonals, c) kraftfahrzeug- und beförderungstechnische Überprüfung; 5. betriebsübergreifende Zusammenarbeit der verschiedenen Verkehrsträger einschließlich Verkehrshilfsgewerbe: a) Schwerpunkte und Besonderheiten der verschiedenen Verkehrsträger, b) Beförderungs- und Transportarten, c) Aufgaben der Verkehrshilfsgewerbe; 6. Technische Kommunikation: a) Anfertigen von Lade-, Strecken- und Linienplänen, b) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen zur Erläuterung technischer Sachverhalte, c) Anwenden von Betriebsanleitungen und -Vorschriften, d) Abfassen von schriftlichen Anweisungen, Mängelberichten und Schadensmeldungen, e) Erstellen von Tabellen, einfachen Statistiken, Dia-und Nomogrammen einschließlich deren Verwendung als Entscheidungshilfe. (5) Im Prüfungsfach "Verkehrsbetriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen Einrichtungen und Beförderungsmittel eines Verkehrsbetriebes sowie deren Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Arbeitsablauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung der Störung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Fahrzeuge und Züge: a) Aufbau und Antrieb der verschiedenen Arten und Typen einschließlich Spezialfahrzeuge, "•248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I b) Aufbau und Wirkungsweise von Verbrennungsund Elektromotoren, c) Kraftübertragung, d) Fahrwerk und Lenkung, e) Reifen und Räder, f) Bremsanlage, g) elektrische Anlage, h) Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen; 2. Technische Einrichtungen, insbesondere der Reparaturwerkstatt des Betriebshofes, der Lagerung und des Umschlags: a) Maschinen und Geräte, b) Betriebsmittel, Schutz- und Pflegemittel, c) Energieversorgung im Betrieb, Energiearten und deren Verteilung sowie energiesparende Maßnahmen; 3. Arbeitssicherheit im Betrieb: a) Unfallverhütungsvorschriften, Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen, b) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen, c) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefährliche chemische Stoffe, d) technische Maßnahmen gegen Lärmschäden, persönlicher Lärmschutz, e) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr, f) Verhalten bei Störungen und Unfällen; 4. Vorschriften, Verhaltensanleitungen und Besonderheiten bei Übernahme, Beförderung und Lagerung von Gefahrgut. (6) Im Prüfungsfach "Verkehrssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundlagen der Fahrphysik beherrscht, die physischen und psychischen Grundlagen des Kraftfahrens kennt und über Kenntnisse der Gefahren des Straßenverkehrs verfügt. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Verhaltensweisen kennt und deutlich machen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlagen der Fahrphysik: a) Kräfte am Fahrzeug, b) Schwerpunkt und Kraftschluß, c) physikalische Erscheinungen beim Bremsen und Kurvenfahren, d) physikalische Erscheinungen beim Fahren von Lastzügen, insbesondere Ursachen für das Schlingern, Schleudern und Kippen des Anhängers; 2. Grundformen und Eigenarten typischer Bewegungsund Verkehrsabläufe: a) Spur-Spurt-Gesetz, Spurgestaltung, Tempogestaltung, b) Begegnen, Überholen, Kreuzen, Fädeln, Mithalten, Vorbeifahren und Halten; 3. Umweltkunde: a) Verkehrspartner, b) Straßenbeschaffenheit, c) Tageszeit, d) Wetter; 4. physische und psychische Einflüsse und deren Auswirkungen auf das Verhalten im Straßenverkehr: a) Informationsaufnahme und -Verarbeitung im Gehirn sowie Reaktionsfähigkeit, b) Auswirkungen der persönlichen Verhaltensdisposition, des Verkehrswissens und der Erfahrung auf das Verhalten im Straßenverkehr, c) Einflüsse durch Krankheit, Streß, Ermüdung, Ernährung, Medikamente und Alkohol auf das körperliche Befinden und die Leistungsfähigkeit. (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 8 Stunden dauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde, 2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr: 1 Stunde, 3. Verkehrsbetrieb: 1,5 Stunden, 4. Verkehrsbetriebstechnik: 2 Stunden, 5. Verkehrssicherheit: 1 Stunde. (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. §6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Grundfragen der Berufsbildung, 2. Planung und Durchführung der Ausbildung, 3. Der Jugendliche in der Ausbildung, 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. (2) Im Prüfungsfach "Grundfragen der Berufsbildung" können geprüft werden: 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssystem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt; 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruflichen Bildung; Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982 1249 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbildenden und des Ausbilders. (3) Im Prüfungsfach "Planung und Durchführung der Ausbildung" können geprüft werden: 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbildung, b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans; 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsberatung und dem Ausbildungsberater; 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung: a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch, Demonstration von Ausbildungsvorgängen, b) Ausbildungsmittel, c) Lern- und Führungshilfen, d) Beurteilen und Bewerten. (4) Im Prüfungsfach "Der Jugendliche in der Ausbildung" können geprüft werden: 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen Berufsausbildung; 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen; 4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, soziales und politisches Verhalten Jugendlicher; 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten des Jugendlichen; 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen einschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. (5) Im Prüfungsfach "Rechtsgrundlagen der Berufsbildung" können geprüft werden: 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbildungsgesetzes; 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts; 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbildenden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern/Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden stattfinden. §7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. (2) Von der Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil sind auf Antrag von der zuständigen Stelle Soldaten und ehemalige Soldaten der Bundeswehr freizustellen, wenn sie in der Bundeswehr die Prüfung zum Kraftfahrbootsmann (Marine) oder Kraftfahrmeister (Luftwaffe) bestanden haben. Dasselbe gilt für Polizeivollzugsbeamte, wenn sie beim Bundesgrenzschutz die Prüfung zum Schirrmeister (K) bestanden haben. §8 Bestehen der Prüfung (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende Unterweisung im be-rufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu bilden. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen 1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I müssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. §9 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jan- Bonn, den 25. August 1 ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. §10 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Björn Engholm Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982 1251 Anlage Seite 1 Muster (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr Herr/Frau.......................................................................................................................... geboren am ................................................. in............................................................... hat am ........................................................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister- Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982 (BGBl. I S. 1245) bestanden. Datum ........................................................................................................ Unterschrift........................................................................................................ (Siegel der zuständigen Stelle) 1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Seite 2 Ergebnisse der Prüfung Note I. Fachrichtungsübergreifende Prüfung ............ 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln ............ 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln ............ 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb ............ (Im Falle des § 7: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am..............................in..............................vor............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ............................. freigestellt.") II. Fachrichtungsspezifische Prüfung ............ 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen ............ 2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr ............ 3. Verkehrsbetrieb ............ 4. Verkehrsbetriebstechnik ............ 5. Verkehrssicherheit ............ (Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter I.3) III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung ............ 1. Grundfragen der Berufsbildung ............ 2. Planung und Durchführung der Ausbildung ............ 3. Der Jugendliche in der Ausbildung ............ 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung ............ 5. Praktisch durchzuführende Unterweisung ............ (Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter I. 3)