Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 39 vom 29.07.1993  - Seite 1288 bis 1338 - Neufassung des Bundeswahlgesetzes

Neufassung des Bundeswahlgesetzes 1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil l Bekanntmachung der Neufassung des Bundeswahlgesetzes Vom 23. Juli 1993 Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1217) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeswahlgesetzes in der ab 28. Juli 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), 2. die Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung vom 4. August 1976 (BGBl. I S. 2133, 2799), 3. das am 28. Juli 1979 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Juli 1979 (BGBl. IS. 1149), 4. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom 25. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1776), 5. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom 15. Januar 1980 (BGBl. I S. 80), 6. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom 23. April 1980 (BGBl. I S. 541), 7. das am 16. Dezember 1982 in Kraft getretene Gesetz vom 7. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1613), 8. das am 16. März 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 521), 9. das am 29. Dezember 1988 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2422), 10. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), 11. das am 21. Juni 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1015), 12. das am 2. September 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813), 13. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), 14. die Fassung der Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung vom 21. September 1990 (BGBl. I S. 2059), 15. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 910), 16. das am 11. Oktober 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2141), 17. die Änderung der Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung vom 19. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2218) und 18. das teils mit Wirkung vom 3. Dezember 1990 in Kraft getretene, teils am 28. Juli 1993 in Kraft tretende eingangs genannte Gesetz. Bonn, den 23. Juli 1993 Der Bundesminister des Innern Kanther Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1289 Bundeswahlgesetz Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Wahlsystem (§§ 1 bis 7) § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze § 2 Gliederung des Wahlgebietes § 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung § 4 Stimmen § 5 Wahl in den Wahlkreisen § 6 Wahl nach Landeslisten § 7 Listenverbindung Zweiter Abschnitt Wahlorgane (§§ 8 bis 11) § 8 Gliederung der Wahlorgane § 9 Bildung der Wahlorgane § 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände § 11 Ehrenämter Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15) § 12 Wahlrecht § 13 Ausschluß vom Wahlrecht § 14 Ausübung des Wahlrechts § 15 Wählbarkeit Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30) § 16 Wahltag § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein § 18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige § 19 Einreichung der Wahlvorschläge § 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge § 21 Aufstellung von Parteibewerbern § 22 Vertrauensperson § 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen § 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen § 25 Beseitigung von Mängeln § 26 " Zulassung der Kreiswahlvorschläge § 27 Landeslisten § 28 Zulassung der Landeslisten § 29 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten § 30 Stimmzettel Fünfter Abschnitt Wahlhandlung (§§ 31 bis 36) § 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung § 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen § 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln § 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten § 36 Briefwahl Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42) § 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln § 40 Entscheidung des Wahlvorstandes § 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis § 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 43 und 44) § 43 Nachwahl § 44 Wiederholungswahl Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48) § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag § 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft § 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 55) § 49 Anfechtung § 49a Ordnungswidrigkeiten § 50 Wahlkosten § 51 Wahlstatistik § 52 Bundeswahlordnung § 53 Übergangsregelung § 54 Fristen und Termine § 55 (Inkrafttreten) 1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Erster Abschnitt Wahlsystem §1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze (1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 656 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. (2) Von den Abgeordneten werden 328 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt. §2 Gliederung des Wählgebietes (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. (3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. §3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung (1) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern. (2) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu beachten: 1. Die Ländergrenzen sind einzuhalten. 2. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 331/3 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. 3. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern soll deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. 4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden. 5. Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberücksichtigt. (3) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. Das Bundesministerium des Innern leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht ihn im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend. (4) Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeindefreien Gebietes, denen er zugeschlagen wird. Änderungen von Landesgrenzen, die nach Ablauf des 32. Monats nach Beginn der Wahlperiode vorgenommen werden, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus. §4 Stimmen Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. §5 Wahl in den Wahlkreisen In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. §6 Wahl nach Landeslisten (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer Partei, für die in dem betreffenden Lande keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 6 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind. (2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1291 Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. (3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 zugeteilt. (4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 findet nicht statt. (6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung. §7 Listenverbindung (1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen. (2) Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. (3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zweiter Abschnitt Wahlorgane §8 Gliederung der Wahlorgane (1) Wahlorgane sind der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet, ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land, ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis, ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter. (2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter. (3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für jeden Kreis innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle. §9 Bildung der Wahlorgane (1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium des Innern, die Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt. (2) Der Bundeswahlausschuß besteht aus dem Bundeswahlleiter als Vorsitzendem und acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis fünf vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anordnen, daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahlleiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher berufen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden. §10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände (1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. §11 Ehrenämter (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit §12 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, 3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. (2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage 1. als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes, 2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, 3. in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht. Für die Anwendung der Nummern 2 und 3 ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu berücksichtigen. (3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. (4) Sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 1. für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach dem Flaggenrechtsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, BGBl. IS. 1342) in der jeweils geltenden Fassung die Bundesflagge zu führen berechtigt ist, 2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, 3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung. (5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist der Tag der Wohnungsoder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen. §13 Ausschluß vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. 4. (weggefallen) §14 Ausübung des Wahlrechts (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1293 §15 Wählbarkeit (1) Wählbar ist, wer am Wahltage 1. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. (2) Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder 3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat. Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl § 16 Wahltag Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. §17 Wählerverzeichnis und Wahlschein (1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen. (2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. §18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige (1) Wahl vorschlage können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden. (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tage vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. (3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist, 2. die Parteibezeichnung fehlt, 3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, 4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht. Für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundeswahlausschuß anrufen. (4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, 1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, 2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. (5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen. §19 Einreichung der Wahlvorschläge Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. §20 fnhalt und Form der Kreiswahlvorschläge (1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag be- 1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I nannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. (3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. (4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten. §21 Aufstellung von Parteibewerbern (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. (2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. (3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahlen dürfen frühestens zweiunddreißig Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens dreiundzwanzig Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet. (4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stel- le können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen. (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. §22 Vertrauensperson (1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. §23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschiägen Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. §24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreis- Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1295 Wahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen. §25 Beseitigung von Mängeln (1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist, 2. die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, 3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind, 4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht oder 5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen. §26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge (1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlausschusses bekanntzugeben. (2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent- scheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden. (3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. §27 Landeslisten (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten. (2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. (3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. (4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. §28 Zulassung der Landeslisten (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am achtundfünfzigsten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder 2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben. (2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdebe- 1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I rechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden. (3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. §29 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten (1) Der Ausschluß von der Listenverbindung (§ 7) ist dem Bundeswahlleiter von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens am vierunddreißigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen. (2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet spätestens am dreißigsten Tage vor der Wahl über die Erklärungen nach Absatz 1. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekanntzugeben. (3) Der Bundeswahlleiter macht die Listenverbindungen und die Landeslisten, für die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben wurde, spätestens am sechsundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. §30 , Stimmzettel (1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die Wahlbriefumschläge (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt. (2) Der Stimmzettel enthält 1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahfvor-schlägen außerdem das Kennwort, 2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten. (3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die im letzten Deutschen Bundestag vertreten waren, richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an. Fünfter Abschnitt Wahlhandlung §31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. §32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. §33 Wahrung des Wahlgeheimnisses (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. §34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen. (2) Der Wähler gibt 1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, 2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. §35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten (1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen Nr. 39 - Tag der Ausgabe: und Wahlurnen Wahlgeräte mit selbständigen Zählwerken benutzt werden. (2) Wahlgeräte im Sinne des Absatzes 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen vom Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung, 2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart, 3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung, 4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung, 5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung, 6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl. Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft. (4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. §36 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag a) seinen Wahlschein b) in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Bonn, den 29. Juli 1993 1297 Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt. (4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deutschen Bundespost als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund entrichtet an das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST für jeden von ihm beförderten, unfrei eingelieferten oder durch eine besondere Versendungsform übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt. Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses §37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind. §38 Feststellung des Briefwahlergebnisses Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen. §39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben worden ist, 2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, 3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist, 4. keine Kennzeichnung enthält, 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt, 6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen der Nummern 1 bis 4 sind beide Stimmen ungültig. (2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. 1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. (4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, 8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach § 13 verliert. §40 Entscheidung des Wahl Vorstandes Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung. §41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. (2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt §42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl (1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. (2) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind. (3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Siebenter Abschnitt Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen §43 Nachwahl (1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist, 2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt. (2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 spätestens sechs Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter. (3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt. §44 Wiederholungswahl (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. (3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident. (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend. Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1299 Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag §45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem trist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Deutschen Bundestages und im Falle des §44 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden. §46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei 1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, 2. Neufeststellung des Wahlergebnisses, 3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit, 4. Verzicht, 5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Veriustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Deutschen Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Abs. 4 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist. (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundes- verfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1. §47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft (1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden 1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren, 2. im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, 3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren, 4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung. (2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. (3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. §48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 Abs. 3 und § 45 gelten entsprechend. (2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im Land keine Landesliste zugelassen worden war, so findet 1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß spätestens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend. Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen §49 Anfechtung Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. §49a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder 2. entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 a) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß, b) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß, c) der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Bundeswahlleiter. §50 Wahlkosten (1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl ver-anlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigten. (2) Der feste Betrag wird vom Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht berücksichtigt. §51 Wahlstatistik (1) Das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundestag ist statistisch zu bearbeiten. (2) In den vom Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den Statistischen Landesämtern zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. §52 Bundeswahlordnung (1) Das Bundesministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlordnung. Es trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über 1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, 2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren, 3. die Wahlzeit, 4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, 5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, 6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen, 7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen, 8. das Verfahren nach § 18 Abs. 2 bis 4, 9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge, 10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag, 11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen, Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1301 12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, 13. die Briefwahl, 14. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten, 15. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, 16. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern. (2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. §53 Übergangsregelung § 3 Abs. 4 gilt entsprechend für Änderungen von Landesgrenzen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955) vorgenommen werden. §54 Fristen und Termine Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. §55 (Inkrafttreten) 1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Anlage (zu § 2 Abs. 2) Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Schleswig-Holstein 1 Flensburg - Schleswig Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreis Schleswig-Flensburg 2 Nordfriesland -Dithmarschen-Nord Kreis Nordfriesland, vom Kreis Dithmarschen die kirchspielsfreien Gemeinden Heide, Wesselburen, die Kirchspielslandgemeinden Büsum (= Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog, Oesterdeichstrich, Warwerort, Westerdeichstrich), Hennstedt (= Gemeinden Barkenholm, Bergewöhrden, Delve, Fedderingen, Glüsing, Hägen, Hennstedt, Hol-lingstedt, Kleve, Linden, Norderheistedt, Schlichting, Süderheistedt, Wiemerstedt), Lunden (= Gemeinden Groven, Hemme, Karolinenkoog, Krempel, Lehe, Lunden, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen), Tellingstedt (= Gemeinden Dellstedt, Dörpling, Gaus-horn, Hövede, Pahlen, Schalkholz, Süderdorf, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerbor-stel, Wrohm), Weddingstedt (= Gemeinden Neuenkirchen, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt, Wesseln), Wesselburen (= Gemeinden Friedrichsgabekoog, Hell-schen-Heringsand-Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Norderwöhrden, Oesterwurth, Reinsbüttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Wesselburener Deichhausen, Wesselburenerkoog) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 3) 3 Steinburg - Dithmarschen-Süd Kreis Steinburg, vom Kreis Dithmarschen die kirchspielsfreien Gemeinden Brunsbüttel, Friedrichskoog, Marne, Meldorf, die Kirchspielslandgemeinden Albersdorf (= Gemeinden Albersdorf, Arkebek, Bunsoh, Immenstedt, Offenbüttel, Osterrade, Schafstedt, Schrum, Tensbüttel-Röst, Wennbüttel), Burg-Süderhastedt (= Gemeinden Brickeln, Buchholz, Burg [Dithmarschen], Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn, Süderhastedt), Eddelak-Sankt Michaelisdonn (= Gemeinden Averlak, Dingen, Eddelak, Sankt Michaelisdonn), Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1303 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Heide-Land (= Gemeinden Hemmingstedt, Lieth, Lohe-Rickelshof, Nordhastedt, Wöhrden), Marne-Land (= Gemeinden Diekhusen-Fahrstedt, Heise, Kaiser-Wilhelm-Koog, Kronprinzenkoog, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ramhusen, Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen), Meldorf-Land (= Gemeinden Bargenstedt, Barlt, Busen-wurth, Elpersbüttel, Epenwöhrden, Gudendorf, Krum-stedt, Nindorf, Nordermeldorf, Odderade, Sarzbüttel, Windbergen, Wolmersdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 2) 4 Rendsburg-Eckernförde Kreis Rendsburg-Eckernförde 5 Kiel Kreisfreie Stadt Kiel 6 Plön - Neumünster Kreisfreie Stadt Neumünster, Kreis Plön 7 Pinneberg Kreis Pinneberg 8 Segeberg - Stormarn-Nord Kreis Segeberg, vom Kreis Stormarn die amtsfreien Gemeinden Bad Oldesloe, Bargteheide, Reinfeld (Holstein), Tang-stedt, die Ämter Bad Oldesloe-Land (= Gemeinden Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz, Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg, Travenbrück), Bargteheide-Land (= Gemeinden Bargfeld-Stegen, De-lingsdorf, Elmenhorst, Hammoor, Jersbek, Nienwohld, Todendorf, Tremsbüttel), Nordstormarn (= Gemeinden Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesenberg, Westerau, Zarpen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 10) 9 Ostholstein Kreis Ostholstein 10 Herzogtum Lauenberg -Stormarn-Süd Kreis Herzogtum Lauenburg, vom Kreis Stormarn die amtsfreien Gemeinden Ahrensburg, Ammersbek, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek, Reinbek, die Ämter Siek (= Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek, Stapelfeld), Trittau (= Gemeinden Grande, Grönwohid, Großensee, Hamfelde, Hohenfelde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Trittau, Witzhave) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 8) 11 Lübeck Kreisfreie Stadt Lübeck 1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Hamburg 12 Hamburg-Mitte Vom Bezirk Hamburg-Mitte das Kerngebiet Hamburg-Mitte (Ortsteile 101 bis 128, 140), das Ortsamtsgebiet Veddel-Rothenburgsort (Ortsteile 133 bis 137) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 17, 18), vom Bezirk Hamburg-Nord das Ortsamtsgebiet Barmbek-Uhlenhorst (Ortsteile 414 bis 429) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 15) 13 Hamburg-Altona Bezirk Altona (Ortsteile 201 bis 226) 14 Hamburg-Eimsbüttel Bezirk Eimsbüttel (Ortsteile 301 bis 321) 15 Hamburg-Nord Vom Bezirk Hamburg-Nord das Kerngebiet Hamburg-Nord (Ortsteile 401 bis 413), das Ortsamtsgebiet Fuhlsbüttel (Ortsteile 430 bis 432) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 12), vom Bezirk Wandsbek das Ortsamtsgebiet Alstertal (Ortsteile 517 bis 520), vom Ortsamtsgebiet Walddörfer die Stadtteile Lemsahl-Mellingstedt, Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt (Ortsteile 521 bis 524) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 16, 17) 16 Hamburg-Wandsbek Vom Bezirk Wandsbek vom Kemgebiet Wandsbek die Stadtteile Eilbek, Wandsbek, Farmsen-Berne (Ortsteile 501 bis 509, 514), das Ortsamtsgebiet Bramfeld (Ortsteile 515 und 516), vom Ortsamtsgebiet Walddörfer der Stadtteil Volksdorf (Ortsteil 525), das Ortsamtsgebiet Rahlstedt (Ortsteil 526) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 15, 17) 17 Hamburg-Bergedorf Bezirk Bergedorf (Ortsteile 601 bis 614), vom Bezirk Hamburg-Mitte das Ortsamtsgebiet Billstedt (Ortsteile 129 bis 132) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 18), vom Bezirk Wandsbek die Stadtteile Marienthal, Jenfeld, Tonndorf (Ortsteile 510 bis 513) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 15, 16) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1305 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 18 Hamburg-Harburg Bezirk Harburg (Ortsteile 701 bis 721), vom Bezirk Hamburg-Mitte das Ortsamtsgebiet Finkenwerder (Ortsteile 138 und 139) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 17) Niedersachsen 19 Aurich - Emden Kreisfreie Stadt Emden, Landkreis Aurich 20 Unterems Landkreis Leer, vom Landkreis Emsland die Gemeinden Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist, die Samtgemeinden Dörpen (= Gemeinden Dersum, Dörpen, Heede, Klüse, Lehe, Neubörger, Neulehe, Walchum, Wippingen), Lathen (= Gemeinden Fresenburg, Lathen, Niederlangen, Oberlangen, Renkenberge, Sustrum), Nordhümmling (= Gemeinden Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hilkenbrook, Surwold), Sögel (= Gemeinden Borger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Sögel, Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh), Werlte (= Gemeinden Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Werlte) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 26) 21 Friesland - Wilhelmshaven Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven, vom Landkreis Friesland die Gemeinden Stadt Jever, Sande, Schortens, Wangerland, Wanger-ooge Nordseebad (Übrige Gemeinden s. Wkr. 22), Landkreis Wittmund 22 Oldenburg - Ammerland Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg), Landkreis Ammerland, vom Landkreis Friesland die Gemeinden Bockhorn, Stadt Varel, Zetel (Übrige Gemeinden s. Wkr. 21) 23 Delmenhorst - Wesermarsch -Oldenburg-Land Kreisfreie Stadt Delmenhorst, Landkreise Oldenburg, Wesermarsch 24 Cuxhaven Landkreis Cuxhaven 1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 25 Stade - Rotenburg I Landkreis Stade, vom Landkreis Rotenburg (Wümme) die Gemeinden Stadt Bremervörde, Gnarrenburg, die Samtgemeinden Geestequelle (= Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt, Oerel), Seisingen (= Gemeinden Anderlingen, Deinstedt, Far-ven, Ostereistedt, Rhade, Sandbostel, Seedorf, Seisingen), Sittensen (= Gemeinden Groß Meckelsen, Hamersen, Kalbe, Klein Meckelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste, Vierden, Wohnste), Tarmstedt (= Gemeinden Breddorf, Bülstedt, Hepstedt, Kirchtimke, Tarmstedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt), Zeven (= Gemeinden Elsdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt Zeven) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 30) 26 Mittelems Landkreis Grafschaft Bentheim, vom Landkreis Emsland die Gemeinden Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems), Stadt Meppen, Salzbergen, die Samtgemeinden Freren (= Gemeinden Andervenne, Beesten, Stadt Freren, Messingen, Thuine), Herzlake (= Gemeinden Dohren, Herzlake, Lähden), Lengerich (= Gemeinden Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lengerich, Wettrup), Spelle (= Gemeinden Lünne, Schapen, Spelle) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 20) 27 Cloppenburg - Vechta Landkreise Cloppenburg, Vechta 28 Diepholz Landkreis Diepholz 29 Verden - Osterholz Landkreise Osterholz, Verden 30 Soltau - Fallingbostel - Landkreis Soltau - Fallingbostel, Rotenburg II vom Landkreis Rotenburg (Wümme) die Gemeinden Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Vissel-hövede, die Samtgemeinden Bothel (= Gemeinden Bothel, Brockel, Hemsbünde, Hemslingen, Kirchwalsede, Westerwalsede), Fintel (= Gemeinden Fintel, Helvesiek, Lauenbrück, Stemmen, Vahlde), Sottrum (= Gemeinden Ahausen, Bötersen, Hassendorf, Hellwege, Horstedt, Reeßum, Sottrum) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 25) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1307 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 31 Lüneburg -Lüchow-Dannenberg Landkreise Lüchow-Dannenberg, Lüneburg 32 Osnabrück-Land vom Landkreis Osnabrück die Gemeinden Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothen-felde, Bissendorf, Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf, Hüter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln, die Samtgemeinden Artland (= Gemeinden Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quakenbrück), Bersenbrück (= Gemeinden Alfhausen, Ankum, Stadt Bersenbrück, Eggermühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste), Fürstenau (= Gemeinden Berge, Bippen, Stadt Fürsten-au), Neuenkirchen ( = Gemeinden Merzen, Neuenkirchen, Voltlage) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 33) 33 Stadt Osnabrück Kreisfreie Stadt Osnabrück, vom Landkreis Osnabrück die Gemeinden Beim, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Wallenhorst (Übrige Gemeinden s. Wkr. 32) 34 Nienburg - Schaumburg Landkreise Nienburg (Weser), Schaumburg 35 Harburg Landkreis Harburg 36 Stadt Hannover I "Hannover-Nord", nördlicher Teil der kreisfreien Stadt Hannover, mit den Stadtteilen Änderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo (Übrige Stadtteile s. Wkr. 37) 37 Stadt Hannover II "Hannover-Süd", südlicher Teil der kreisfreien Stadt Hannover, mit den Stadtteilen Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenber-ger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Ober-ricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode (Übrige Stadtteile s. Wkr. 36) 38 Hannover-Land I Vom Landkreis Hannover die Gemeinden Stadt Burgdorf, Burgwedel, Stadt Garbsen, Isernhagen, Stadt Langenhagen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Uetze, Wedemark (Übrige Gemeinden s. Wkr. 42) 1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 39 Celle - Uelzen Landkreise Celle, Uelzen 40 Gifhorn - Peine Landkreise Gifhorn, Peine 41 Hameln - Pyrmont-Holzminden Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden 42 Hannover-Land II Vom Landkreis Hannover die Gemeinden Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Sehnde, Stadt Springe/Wennigsen (Dei-ster), Stadt Wunstorf (Übrige Gemeinden s. Wkr. 38) 43 Hildesheim Landkreis Hildesheim 44 Salzgitter - Wolfenbüttel Kreisfreie Stadt Salzgitter, Landkreis Wolfenbüttel 45 Braunschweig Kreisfreie Stadt Braunschweig 46 Helmstedt - Wolfsburg Kreisfreie Stadt Wolfsburg, Landkreis Helmstedt 47 Goslar Landkreis Goslar, vom Landkreis Osterode am Harz die Gemeinden Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa, die Samtgemeinde Walkenried (= Gemeinden Walkenried, Wieda, Zorge) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 48) 48 Northeim - Osterode Landkreis Northeim, vom Landkreis Osterode am Harz die Gemeinden Stadt Herzberg am Harz, Stadt Osterode am Harz, die Samtgemeinden Bad Grund (Harz) (= Gemeinden Badenhausen, Bergstadt Bad Grund [Harz], Eisdorf, Flecken Gittelde, Windhausen), Hattorf am Harz (= Gemeinden Elbingerode, Hattorf am Harz, Horden, Wulften) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 47) 49 Göttingen Landkreis Göttingen Bremen 50 Bremen-Ost Von der kreisfreien Stadt Bremen der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385), vom Stadtbezirk Mitte der Ortsteil Ostertor (Ortsteil 113) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 51, 52), vom Stadtbezirk Süd der Stadtteil Obervieland (Ortsteile 231 bis 234), vom Stadtteil Neustadt der Ortsteil Huckelriede (Ortsteil 218) (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 51) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1309 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 51 Bremen-West Von der kreisfreien Stadt Bremen der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445), vom Stadtbezirk Mitte die Ortsteile Altstadt, Bahnhofvorstadt, Handelshäfen, Industriehäfen, Neustädter Hafen, Hohentorshafen (Ortsteile 111, 112, 121, 122, 124, 125) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 50, 52), vom Stadtbezirk Süd vom Stadtteil Neustadt die Ortsteile Alte Neustadt, Hohentor, Neustadt, Südervorstadt, Gartenstadt Süd, Buntentor, Neuenland (Ortsteile 211 bis 217), Stadtteil Huchting (Ortsteile 241 bis 244), Stadtteil Woltmershausen (Ortsteile 251, 252), Ortsteil Seehausen (Ortsteil 261), Ortsteil Strom (Ortsteil 271) (Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 50) 52 Bremerhaven - Bremen-Nord Kreisfreie Stadt Bremerhaven, von der kreisfreien Stadt Bremen der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535), vom Stadtbezirk Mitte vom Stadtteil Häfen der Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven (Ortsteil 123) (Übrige Ortsteile s. Wkr. 50, 51) Nordrhein-Westfalen 53 Aachen Kreisfreie Stadt Aachen 54 Kreis Aachen Kreis Aachen 55 Heinsberg Kreis Heinsberg 56 Düren Kreis Düren 57 Erftkreis I Vom Erftkreis die Gemeinden Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim (Übrige Gemeinden s. Wkr. 58) 58 Euskirchen - Erftkreis II Kreis Euskirchen, vom Erftkreis die Gemeinden Brühl, Erftstadt, Wesseling (Übrige Gemeinden s. Wkr. 57) 59 Kölnl Von der kreisfreien Stadt Köln die Stadtbezirke 1 Innenstadt, 7 Porz (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 60, 61, 62) 60 Köln II Von der kreisfreien Stadt Köln die Stadtbezirke 2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 61, 62) 1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 61 Köln III Von der kreisfreien Stadt Köln die Stadtbezirke 4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 62) 62 Köln IV Von der kreisfreien Stadt Köln die Stadtbezirke 8 Kalk, 9 Mülheim (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 61) 63 Bonn Kreisfreie Stadt Bonn 64 Rhein-Sieg-Kreis I Vom Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinden Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf, Windeck (Übrige Gemeinden s. Wkr. 65) 65 Rhein-Sieg-Kreis II Vom Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinden Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin, Swisttal, Wachtberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 64) 66 Oberbergischer Kreis Oberbergischer Kreis 67 Rheinisch-Bergischer Kreis I Vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Gemeinden Bergisch Gladbach, Kürten, Odenthal, Overath, Rösrath, Wermelskirchen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 68) 68 Leverkusen -Rheinisch-Bergischer Kreis II Kreisfreie Stadt Leverkusen, vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Gemeinden Burscheid, Leichlingen (Rheinland) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 67) 69 Wuppertal I Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtbezirke 0 Elberfeld, 1 Eiberfeld-West, 2 Uellen-dahl-Katernberg, 3 Vohwinkel, 4 Cronenberg (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 70) 70 Wuppertal II Von der kreisfreien Stadt Wuppertal die Stadtbezirke 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Hecking-hausen, 8 Langerfeld-Beyenburg, 9 Ronsdorf (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 69) 71 Solingen - Remscheid Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen 72 Mettmann I Vom Kreis Mettmann die Gemeinden Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rheinland), Mettmann, Monheim (Übrige Gemeinden s. Wkr. 73) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1311 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 73 Mettmann II Vom Kreis Mettmann die Gemeinden Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath (Übrige Gemeinden s. Wkr. 72) 74 Düsseldorf I Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 75) 75 Düsseldorf II Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 74) 76 Neuss I Vom Kreis Neuss die Gemeinden Dormagen, Neuss (Übrige Gemeinden s. Wkr. 77) 77 Neuss II Vom Kreis Neuss die Gemeinden Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Kor-schenbroich, Meerbusch, Rommerskirchen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 76) 78 Mönchengladbach Kreisfreie Stadt Mönchengladbach 79 Krefeld Kreisfreie Stadt Krefeld 80 Viersen Kreis Viersen 81 Kleve Kreis Kleve 82 Wesel I Vom Kreis Wesel die Gemeinden Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe, Schermbeck, Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten (Übrige Gemeinden s. Wkr. 83) 83 Wesel II Vom Kreis Wesel die Gemeinden Alpen, Kamp-Lintfort, Moers, Neu-kirchen-Vluyn, Rheinberg, Sonsbeck (Übrige Gemeinden s. Wkr. 82) 84 Duisburg I Von der kreisfreien Stadt Duisburg die Stadtbezirke E Innenstadt, F Rheinhausen, G Süd (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 85) 85 Duisburg II Von der kreisfreien Stadt Duisburg die Stadtbezirke A Walsum, B Hamborn, C Meiderich/ Beeck, D Homberg/Ruhrort (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 84) 86 Oberhausen Kreisfreie Stadt Oberhausen 87 Mülheim Kreisfreie Stadt Mülheim a. d. Ruhr 1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 88 Essen I Von der kreisfreien Stadt Essen die Stadtbezirke 3, 4 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 89, 90) 89 Essen II Von der kreisfreien Stadt Essen die Stadtbezirke 5, 6, 7 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 90) 90 Essen III Von der kreisfreien Stadt Essen die Stadtbezirke 1, 2, 8, 9 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 89) 91 Recklinghausen I Vom Kreis Recklinghausen die Gemeinden Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop (Übrige Gemeinden s. Wkr. 92, 94, 95) 92 Recklinghausen II - Borken I Vom Kreis Recklinghausen die Gemeinden Datteln, Dorsten, Haltern, Marl, Oer-Erkenschwick (Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 94, 95), vom Kreis Borken die Gemeinden Heiden, Reken (Übrige Gemeinden s. Wkr. 96) 93 Gelsenkirchen I Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen die Stadtbezirke Gelsenkirchen 1 (Mitte), Gelsenkirchen 3 (West), Gelsenkirchen 5 (Süd) (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94) 94 Gelsenkirchen II -Recklinghausen III Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen die Stadtbezirke Gelsenkirchen 2 (Nord), Gelsenkirchen 4 (Ost) (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93), vom Kreis Recklinghausen die Gemeinde Herten (Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 95) 95 Bottrop - Recklinghausen IV Kreisfreie Stadt Bottrop, vom Kreis Recklinghausen die Gemeinde Gladbeck (Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 94) 96 Borken II Vom Kreis Borken die Gemeinden Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher, Gronau (Westf.), Heek, Isselburg, Legden, Raesfeld, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Veten, Vreden (Übrige Gemeinden s. Wkr. 92) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1313 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 97 Coesfeld - Steinfurt 1 Kreis Coesfeld, vom Kreis Steinfurt die Gemeinden Altenberge, Horstmar, Laer, Metelen, Neuenkirchen, Nordwalde, Ochtrup, Steinfurt, Wettringen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 98) 98 Steinfurt II Vom Kreis Steinfurt die Gemeinden Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Ladbergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Rheine, Saerbeck, Tecklenburg, Wester-kappeln (Übrige Gemeinden s. Wkr. 97) 99 Münster Kreisfreie Stadt Münster 100 Warendorf Kreis Warendorf 101 Gütersloh Kreis Gütersloh 102 Bielefeld Kreisfreie Stadt Bielefeld 103 Herford Kreis Herford 104 Minden-Lübbecke Kreis Minden-Lübbecke 105 Lippe 1 Vom Kreis Lippe die Gemeinden Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Dörentrup, Extertal, Kailetal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Oerlinghausen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 106) 106 Höxer - Lippe II Kreis Höxter, vom Kreis Lippe die Gemeinden Augustdorf, Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schieder-Schwalenberg, Schlangen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 105) 107 Paderborn Kreis Paderborn 108 Hagen Kreisfreie Stadt Hagen 109 Ennepe-Ruhr-Kreis 1 Von Ennepe-Ruhr-Kreis die Gemeinden Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm, Sprockhövel, Wetter (Ruhr) (Übrige Gemeinde s. Wkr. 111) 110 Bochum 1 Von der kreisfreien Stadt Bochum die Stadtbezirke 1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Wattenscheid, 6 Bochum-Südwest (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 111) 1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 111 Bochum II - Ennepe-Ruhr-Kreis II Von der kreisfreien Stadt Bochum die Stadtbezirke 3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost, 5 Bochum-Süd (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 110), vom Ennepe-Ruhr-Kreis die Gemeinde Witten (Übrige Gemeinden s. Wkr. 109) 112 Herne Kreisfreie Stadt Herne 113 Dortmund I Von der kreisfreien Stadt Dortmund die Stadtbezirke Huckarde, Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost, Innenstadt-West (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 114, 115) 114 Dortmund II Von der kreisfreien Stadt Dortmund die Stadtbezirke Brackel, Eving, Mengede, Scharn-horst (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113, 115) 115 Dortmund III Von der kreisfreien Stadt Dortmund die Stadtbezirke Apierbeck, Horde, Hombruch, Lütgen-dortmund (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113, 114) 116 Unna I Vom Kreis Unna die Gemeinden Bergkamen, Bönen, Fröndenberg, Holz-wickede, Kamen, Schwerte, Unna (Übrige Gemeinden s. Wkr. 117) 117 Hamm - Unna II Kreisfreie Stadt Hamm, vom Kreis Unna die Gemeinden Lünen, Seim, Werne (Übrige Gemeinden s. Wkr. 116) 118 Soest Kreis Soest 119 Hochsauerlandkreis Hochsauerlandkreis 120 Siegen-Wittgenstein I Vom Kreis Siegen-Wittgenstein die Gemeinden Bad Berleburg, Burbach, Erndtebrück, Bad Laasphe, Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilns-dorf (Übrige Gemeinden s. Wkr. 121) 121 Olpe - Siegen-Wittgenstein II Kreis Olpe, vom Kreis Siegen-Wittgenstein die Gemeinden Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal (Übrige Gemeinden s. Wkr. 120) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1315 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 122 Märkischer Kreis I Vom Märkischen Kreis die Gemeinden Bah/e, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade (Übrige Gemeinden s. Wkr. 123) 123 Märkischer Kreis II Vom Märkischen Kreis die Gemeinden Altena, Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl (Übrige Gemeinden s. Wkr. 122) Hessen 124 Waldeck Vom Landkreis Kassel * die Gemeinden Bad Karlshafen, Breuna, Calden, Ems-tal, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Wahlsburg, Wolfhagen, Zierenberg und der Gutsbezirk Reinhardswald (Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 126), vom Landkreis Waldeck-Frankenberg die Gemeinden Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt, Edertal, Korbach, Lichtenfels, Twistetal, Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 127) 125 Kassel Kreisfreie Stadt Kassel, vom Landkreis Kassel die Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldatal, Vellmar (Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 126) 126 Werra-Meißner Werra-Meißner-Kreis, vom Landkreis Kassel die Gemeinden Baunatal, Fuldabrück, Heisa, Kaufungen, Lohfelden, Nieste, Niestetal, Schauenburg, Söhre-wald (Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 125) 127 Schwalm-Eder Vom Schwalm-Eder-Kreis die Gemeinden Borken (Hessen), Edermünde, Frielen-dorf, Fritzlar, Gilserberg, Gudensberg, Homburg (Efze), Jesberg, Knüllwald, Neuental, Neukirchen, Nieden-stein, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwalmstadt, Schwarzenborn, Wabern, Willingshausen, Zwesten (Übrige Gemeinden s. Wkr. 128), vom Landkreis Waldeck-Frankenberg die Gemeinden Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Heina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal, Vöhl (Übrige Gemeinden s. Wkr. 124) 1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 128 Hersfeld Landkreis Hersfeld-Rotenburg, vom Landkreis Fulda die Gemeinden Burghaun, Eiterfeld, Hünfeld, Nüsttal, Rasdorf (Übrige Gemeinden s. Wkr. 132), vom Schwalm-Eder-Kreis die Gemeinden Felsberg, Guxhagen, Körle, Malsfeld, Melsungen, Morschen, Spangenberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 127) 129 Marburg Landkreis Marburg-Biedenkopf 130 Lahn-Dill Lahn-Dill-Kreis, vom Landkreis Gießen die Gemeinden Biebertal, Wettenberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 131) 131 Gießen Vom Landkreis Gießen die Gemeinden Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg, Heuchelheim, Hungen, Langgöns, Laubach, Lieh, Linden, Lollar, Pohlheim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 130), vom Vogelsbergkreis die Gemeinden Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Grebenau, Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod, Schwalmtal (Übrige Gemeinden s. Wkr. 132) 132 Fulda Vom Landkreis Fulda die Gemeinden Bad Salzschlirf, Dipperz, Ebersburg, Ehrenberg (Rhön), Eichenzell, Flieden, Fulda, Gersfeld (Rhön), Großenlüder, Hilders, Hofbieber, Hosenfeld, Kalbach, Künzell, Neuhof, Petersberg, Poppenhausen (Wasserkuppe), Tann (Rhön) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 128), vom Main-Kinzig-Kreis die Gemeinden Bad Soden-Salmünster, Birstein, Brachttal, Schlüchtern, Sinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 137), vom Vogelsbergkreis die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hessen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Schotten, Ulrichstein, Wartenberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 131) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1317 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 133 Hochtaunus Hochtaunuskreis, vom Landkreis Limburg-Weilburg die Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel, Villmar, Weilburg, Weilmünster, Weinbach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 135), vom Main-Taunus-Kreis die Gemeinden Eppstein, Kelkheim (Taunus) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 138, 141) 134 Wetterau Wetteraukreis 135 Rheingau-Taunus-Limburg Rheingau-Taunus-Kreis, vom Landkreis Limburg-Weilburg die Gemeinden Brechen, Bad Camberg, Dornburg, Elb-tal, Elz, Hadamar, Hünfelden, Limburg a. d. Lahn, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 133) 136 Wiesbaden Kreisfreie Stadt Wiesbaden 137 Hanau Vom Main-Kinzig-Kreis die Gemeinden Bad Orb, Biebergemünd, Bruchköbel, Erlensee, Flörsbachtal, Freigericht, Gelnhausen, Groß-krotzenburg, Gründau, Hammersbach, Hanau, Hasselroth, Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Maintal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfeiden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck und der Gutsbezirk Spessart (Übrige Gemeinden s. Wkr. 132) 138 Frankfurt am Main I - Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main Main-Taunus die Ortsteile Griesheim, Hausen, Höchst, Nied, Praun-heim, Rödelheim, Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Zeilsheim; vom Ortsteil Schwanheim die Stadtbezirke 531 und 532 (Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 139, 140), vom Main-Taunus-Kreis die Gemeinden Bad Soden am Taunus, Eschborn, Hattersheim am Main, Kriftel, Liederbach am Taunus, Schwalbach am Taunus, Sulzbach (Taunus) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 141) 139 Frankfurt am Main II Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main die Ortsteile Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Eschersheim, Gallusviertel, Ginnheim, Gutleutviertel, Heddemheim, Innenstadt, Kalbach, Niederrad, Niederursel, Sachsenhausen, Westend; vom Ortsteil Dornbusch der Stadtbezirk 442, vom Ortsteil Schwanheim der Stadtbezirk 533 (Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138, 140) 1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 140 Frankfurt am Main III Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main die Ortsteile Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Eckenheim, Fechenheim, Harheim, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Nordend, Oberrad, Ost-end, Preungesheim, Riederwald, Seckbach; vom Ortsteil Dornbusch die Stadtbezirke 462 und 463 (Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138, 139) 141 Groß-Gerau Landkreis Groß-Gerau, vom Main-Taunus-Kreis die Gemeinden Flörsheim am Main, Hochheim am Main, Hofheim am Taunus (Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 138) 142 Offen bach Kreisfreie Stadt Offenbach am Main, vom Landkreis Offenbach die Gemeinden Dietzenbach, Dreieich, Egelsbach, Heusenstamm, Langen, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 144) 143 Darmstadt Kreisfreie Stadt Darmstadt, vom Landkreis Darmstadt-Dieburg die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Griesheim, Messet, Modautal, Mühltal, Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim, Weiterstadt (Übrige Gemeinden s. Wkr. 144) 144 Odenwald Odenwaldkreis, vom Landkreis Darmstadt-Dieburg die Gemeinden Babenhausen, Dieburg, Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Münster, Otzberg, Reinheim, Schaafheim (Übrige Gemeinden s. Wkr. 143), vom Landkreis Offenbach die Gemeinden Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Rödermark, Seligenstadt (Übrige Gemeinden s. Wkr. 142) 145 Bergstraße Landkreis Bergstraße Rhc »inland-Pfalz 146 Neuwied Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied 147 Ahrweiler Landkreis Ahrweiler, vom Landkreis Mayen-Koblenz die verbandsfreien Gemeinden Andernach, Mayen, Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1319 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name die Verbandsgemeinden Pellenz (= Gemeinden Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt, Saftig), Maifeld (= Gemeinden Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt, Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Münstermaifeld, Naunheim, Ochtendung, Pillig, Polch, Rüber, Welling, Wierschem), Mayen-Land (= Gemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar, Bermel, Boos, Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herres-bach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kottenheim, Langenfeld, Langscheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachtsheim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler, Welschenbach), Mendig (= Gemeinden Bell, Mendig, Rieden, Thür, Volkesfeld) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 148) 148 Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz, vom Landkreis Mayen-Koblenz die verbandsfreie Gemeinde Bendorf, die Verbandsgemeinden Rhens (= Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch), Untermosel (= Gemeinden Alken, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Kobern-Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Winningen, Wolken), Vallendar (= Gemeinden Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg), Weißenthurm (= Gemeinden Bassenheim, Kaltenen-gers, Kettig, Mülheim-Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 147), vom Rhein-Hunsrück-Kreis die verbandsfreie Gemeinde Boppard, die Verbandsgemeinden Emmelshausen (= Gemeinden Badenhard, Beulich, Bickenbach, Birkheim, Dörth, Emmelshausen, Gon-dershausen, Halsenbach, Hausbay, Hungenroth, Karbach, Kratzenburg, Leiningen, Lingerhahn, Maisborn, Mermuth, Morshausen, Mühlpfad, Ney, Niedert, Norath, Pfalzfeld, Schwall, Thörlingen, Utzenhain), Sankt Goar-Oberwesel (= Gemeinden Damscheid, Laudert, Niederburg, Oberwesel, Perscheid, Sankt Goar, Wiebeisheim) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 149) 149 Cochem Landkreis Cochem-Zell, vom Landkreis Bernkastel-Wittlich die verbandsfreie Gemeinde Morbach, 1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Name Gebiet des Wahlkreises Kreuznach Bitburg die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues (= Gemeinden Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen, Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochscheid, Kesten, Kleinich, Kommen, Lieser, Lös-nich, Longkamp, Maring-Noviand, Monzelfeld, Mülheim (Mosel), Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig), Neumagen-Dhron (= Gemeinden Minheim, Neuma-gen-Dhron, Piesport, Trittenheim), Thalfang (= Gemeinden Berglicht, Breit, Büdlich, Burt-scheid, Deuselbach, Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath, Immert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen, Rorodt, Schönberg, Talling, Thalfang), Traben-Trarbach (= Gemeinden Burg [Mosel], Enkirch, Irmenach, Lötzbeuren, Starkenburg, Traben-Trarbach) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 151), vom Rhein-Hunsrück-Kreis die Verbandsgemeinden Kastellaun (= Gemeinden Alterkülz, Bell [Hunsrück], Beltheim, Braunshom, Buch, Dommershausen, Göden-roth, Hasselbach, Hollnich, Kastellaun, Korweiler, Mastershausen, Michelbach, Roth, Spesenroth, Uhler), Kirchberg (Hunsrück) (= Gemeinden Bärenbach, Belg, Büchenbeuren, Dickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler, Gemünden, Hahn, Hecken, Heinzenbach, Henau, Hirschfeld [Hunsrück], Kappel, Kirchberg [Hunsrück], Kluden-bach, Laufersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied, Maitzborn, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersoh-ren, Niederweiler, Ober Kostenz, Raversbeuren, Rek-kershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohrbach, Schlierschied, Schwarzen, Sohren, Sohrschied, Todenroth, Unzenberg, Wahlenau, Womrath, Woppenroth, Würrich), Rheinböllen (= Gemeinden Argenthai, Benzweiler, Dichtelbach, Ellern [Hunsrück], Erbach, Kisselbach, Liebshausen, Mörschbach, Rheinböllen, Riesweiler, Schnorbach, Steinbach), Simmern (= Gemeinden Altweidelbach, Beigweiler, Bergenhausen, Biebern, Bubach, Budenbach, Fronho-fen, Holzbach, Hörn, Keidelheim, Klosterkumbd, Külz [Hunsrück], Kümbdchen, Laubach, Mengerschied, Mutterschied, Nannhausen, Neuerkirch, Niederkumbd, Ohlweiler, Oppertshausen, Pleizenhausen, Raven-giersburg, Rayerschied, Reich, Riegenroth, Sargenroth, Schönborn, Simmem/Hunsrück, Tiefenbach, Wahlbach, Wüschheim) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 148) Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld Landkreise Bitburg-Prüm, Daun, vom Landkreis Bernkastel-Wittlich die verbandsfreie Gemeinde Wittlich, die Verbandsgemeinden Kröv-Bausendorf (= Gemeinden Bausendorf, Bengel, Diefenbach, Flußbach, Hontheim, Kinderbeuern, Kin-heim, Kröv, Reil, Willwerscheid), Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1321 Wahlkreis Nr. Name Gebiet des Wahlkreises 152 153 154 Trier Montabaur Mainz 155 Worms Manderscheid (= Gemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eckfeld, Eisenschmitt, Gipperath, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Karl, Laufeld, Manderscheid, Meerfeld, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Oberöfflin-gen, Oberscheidweiler, Pantenburg, Schladt, Schwar-zenborn, Wallscheid), Wittlich-Land (= Gemeinden Altrich, Arenrath, Bergweiler, Binsfeld, Bruch, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Esch, Gladbach, Heckenmünster, Heidweiler, Hetze-rath, Hupperath, Klausen, Landscheid, Minderlittgen, Niersbach, Osann-Monzel, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Sehlem) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 149) Kreisfreie Stadt Trier, Landkreis Trier-Saarburg Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis Kreisfreie Stadt Mainz, vom Landkreis Mainz-Bingen die verbandsfreien Gemeinden Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein die Verbandsgemeinden Rhein-Nahe (= Gemeinden Bacharach, Breitscheid, Manubach, Münster-Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtingshausen, Waldalgesheim, Weiler bei Bingen), Gau-Algesheim (= Gemeinden Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Gau-Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwabenheim a. d. Selz), Heidesheim am Rhein (= Gemeinden Heidesheim am Rhein, Wackernheim), Nieder-Olm (= Gemeinden Essenheim, Jugenheim in Rheinhessen, Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-Olm, Sörgenloch, Stadecken-Elsheim, Zornheim), Sprendlingen-Gensingen (= Gemeinden Aspisheim, Badenheim, Gensingen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim, Wolfsheim, Zot-zenheim) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 155) Kreisfreie Stadt Worms, Landkreis Alzey-Worms, vom Landkreis Mainz-Bingen die Verbandsgemeinden Bodenheim (= Gemeinden Bodenheim Gau-Bischofsheim, Harxheim, Lörzweiler, Nackenheim), Guntersblum (= Gemeinden Dolgesheim, Dorn-Dürk-heim, Eimsheim, Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe, Uelversheim, Weinolsheim, Wintersheim), Nierstein-Oppenheim (= Gemeinden Dalheim, Dexheim, Dienheim, Friesenheim, Hahnheim, Köngernheim, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim, Selzen, Unden-heim) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 154) 1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Nr. Name Gebiet des Wahlkreises 156 Frankenthal 157 Ludwigshafen 158 Neustadt-Speyer Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz), Donnersbergkreis, vom Landkreis Bad Dürkheim die verbandsfreie Gemeinde Grünstadt, die Verbandsgemeinden Grünstadt-Land (= Gemeinden Battenberg [Pfalz], Bissersheim, Bockenheim an der Weinstraße, Dirmstein, Ebertsheim, Gerolsheim, Großkarlbach, Kindenheim, Kirchheim an der Weinstraße, Kleinkarlbach, Laumers-heim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Obrigheim [Pfalz], Quirnheim), Hettenleidelheim (= Gemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidelheim, Tiefenthal, Wattenheim) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 158), vom Landkreis Ludwigshafen die verbandsfreien Gemeinden Bobenheim-Roxheim, Lambsheim, die Verbandsgemeinden Heßheim (= Gemeinden Beindersheim, Großniedes- heim, Heßheim, Heuchelheim b. Frankenthal, Klein- niedesheim), Maxdorf (= Gemeinden Birkenheide, Fußgönheim, Maxdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 157, 158) Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein, vom Landkreis Ludwigshafen die verbandsfreien Gemeinden Altrip, Böhl-Iggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neu- hofen, die Verbandsgemeinde Dannstadt-Schauernheim (= Gemeinden Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gronau) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 158) Kreisfreie Städte Neustadt an der Weinstraße, Speyer, vom Landkreis Bad Dürkheim die verbandsfreien Gemeinden Bad Dürkheim, Haßloch, die Verbandsgemeinden Deidesheim (= Gemeinden Deidesheim, Forst an der Weinstraße, Meckenheim, Niederkirchen b. Deidesheim, Ruppertsberg), Freinsheim (= Gemeinden Bobenheim a. Berg, Dak-kenheim, Erpolzheim, Freinsheim, Herxheim a. Berg, Kalistadt, Weisenheim a. Berg, Weisenheim a. Sand), Lambrecht (Pfalz) (= Gemeinden Elmstein, Esthai, Frankeneck, Lambrecht [Pfalz], Lindenberg, Neidenfels, Weidenthal), Wachenheim an der Weinstraße (= Gemeinden Eilerstadt, Friedelsheim, Gönnheim, Wachenheim an der Weinstraße (Übrige Gemeinden s. Wkr. 156), Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1323 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name vom Landkreis Ludwigshafen die verbandsfreien Gemeinden Römerberg, Schifferstadt, die Verbandsgemeinden Dudenhofen (= Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen), Waldsee (= Gemeinden Otterstadt, Waldsee) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 157) 159 Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Kaiserslautern, Landkreise Kaiserslautern, Kusel 160 Pirmasens Kreisfreie Städte Pirmasens, Zweibrücken, Landkreis Pirmasens 161 Südpfalz Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz, Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße Baden-Wü rttem berg 162 Stuttgart I Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Birkach mit Schönberg, Degerloch mit Hoffeld, Hedelfingen mit Lederberg und Rohracker, Möhringen mit Fasanenhof und Sonnenberg, Plieningen mit Asemwald, Hohenheim und Steckfeld, Sillenbuch mit Heumaden und Riedenberg, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd mit Kaltental, Stuttgart-West mit Rot- und Schwarzwildpark und Soli-tude, Vaihingen mit Büsnau, Dürrlewang und Rohr (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 163) 163 Stuttgart II Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Bad Cannstatt mit Burgholzhof, Sommerrain und Steinhaldenfeld, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen mit Freiberg, Höfen, Mönchfeld und Neugereut, Münster, Obertürkheim mit Uhlbach, Stammheim, Stuttgart-Ost mit Frauenkopf, Untertürkheim mit Luginsland und Rotenberg, 1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Wangen, Weilimdorf mit Bergheim, Giebel, Hausen und Wolfbusch, Zuffenhausen mit Neuwirtshaus, Rot und Zazenhau-sen (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 162) 164 Böblingen Landkreis Böblingen 165 Esslingen Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ost-fildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendungen am Neckar, Wernau (Neckar) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 166) 166 Nürtingen Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Groß-bettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 165) 167 Göppingen Landkreis Göppingen 168 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173) 169 Ludwigsburg Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerungen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexin-gen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz (Übrige Gemeinden s. Wkr. 170) 170 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Clee-bronn, Güglingen, llsfeld, Lauften am Neckar, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Untergruppenbach, Zaberfeld (Übrige Gemeinden s. Wkr. 171), Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1325 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingelheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundeisheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidels-heim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim (Übrige Gemeinden s. Wkr. 169) 171 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn, vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Flein, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbret-tach, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Löwenstein, Mas-senbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Talheim, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot (Übrige Gemeinden s. Wkr. 170) 172 Schwäbisch Hall-Hohenlohe Hohenlohekreis, Landkreis Schwäbisch Hall 173 Backnang-Schwäbisch Gmünd Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzeil, Lorch, Mög-glingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten (Übrige Gemeinden s. Wkr. 174), vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal (Übrige Gemeinden s. Wkr. 168) 174 Aalen-Heidenheim Landkreis Heidenheim, vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wort (Übrige Gemeinden s. Wkr. 173) 175 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe 1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Nr. Name Gebiet des Wahlkreises 176 Karlsruhe-Land 177 Rastatt 178 Heidelberg 179 Mannheim I 180 Mannheim II 181 182 Odenwald-Tauber Rhein-Neckar Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bretten, Bruchsal, Det-tenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Forst, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Hambrücken, Karlsbad, Karls-dorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Kürnbach, Linken-heim-Hochstetten, Marxzeil, Oberderdingen, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Pfinztal, Philippsburg, Stutensee, Sulzfeld, Ubstadt-Weiher, Waghäusel, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisen-hausen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 177) Stadtkreis Baden-Baden, Landkreis Rastatt, vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Ettlingen, Maisch, Rheinstetten (Übrige Gemeinden s. Wkr. 176) Stadtkreis Heidelberg, vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Dossenheim, Eppel-heim, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 180, 182) Vom Stadtkreis Mannheim die Stadtbezirke Freudenheim, Innenstadt/Jungbusch, Käfertal, Neckarstadt-Ost/Wohlgelegen, Neckarstadt-West, Sandhofen, Schönau, Schwetzingerstadt/Oststadt, Vogelstang, Waldhof, Wallstadt (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 180) Vom Stadtkreis Mannheim die Stadtbezirke Friedrichsfeld, Lindenhof, Neckarau, Neuostheim/Neuhermsheim, Rheinau, Seckenheim (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 179), vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Edingen-Neckarhausen, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, llvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim (Übrige Gemeinden s. Wkr. 178, 182) Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dietheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddes-bach, Heiligenkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Maisch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, Sankt Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 178, 180) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1327 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 183 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim, Enzkreis 184 Calw Landkreise Calw, Freudenstadt 185 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau, vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Buchenbach, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstet-ten, Glottertal, Gottenheim, Gundelfingen, Heuweiler, Horben, Ihringen, Kirchzarten, March, Merdingen, Merzhausen, Oberried, Pfaffenweiler, Sankt Märgen, Sankt Peter, Schallstadt, Sölden, Stegen, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau (Übrige Gemeinden s. Wkr. 186, 192) 186 Lörrach-Müllheim Landkreis Lörrach, vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 192) 187 Emmendingen-Lahr Landkreis Emmendingen, vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Gutach (Schwarzwaldbahn), Haslach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten, Hornberg, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Oberwolfach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach, Wolfach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 188) 188 Offenburg Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohisbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbach-walden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Har-mersbach (Übrige Gemeinden s. Wkr. 187) 189 Rottweil-Tuttlingen Landkreise Rottweil, Tuttlingen 190 Schwarzwald-Baar Schwarzwald-Baar-Kreis 191 Konstanz Landkreis Konstanz 1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 192 Waldshut Landkreis Waldshut, vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee, Titisee-Neustadt (Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 186) 193 Reutlingen Landkreis Reutlingen 194 Tübingen Landkreis Tübingen, vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 198) 195 Ulm Stadtkreis Ulm, Alb-Donau-Kreis 196 Biberach Landkreis Biberach, vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzeil, Argenbühl, Bad Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute, Isny im Allgäu, Kißlegg, Leutkirch im Allgäu, Vogt, Wangen im Allgäu, Wolf egg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 197) 197 Ravensburg-Bodensee Bodenseekreis, vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Baienfurt, Baindt, Berg, Bodnegg, Borns, Ebenweiler, Ebers-bach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Königseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Waldburg, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolpertswende (Übrige Gemeinden s. Wkr. 196) 198 Zollernalb-Sigmaringen Landkreis Sigmaringen, vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obemheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 194) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1329 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Bayern 199 Altötting Landkreise Altötting, Ebersberg, Mühldorf a. Inn 200 Freising Landkreise Erding, Freising, Pfaffenhofen a. d. Um 201 Fürstenfeldbruck Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck 202 Ingolstadt Kreisfreie Stadt Ingolstadt, Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen 203 München-Mitte Von der kreisfreien Stadt München die Stadtbezirke 1, 5 bis 7, 9 bis 14, 16, 19, 21, 26 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 204, 205, 206, 207) 204 München-Nord Von der kreisfreien Stadt München die Stadtbezirke 22, 27, 28, 33 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 205, 206, 207) 205 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München die Stadtbezirke 29 bis 32 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 206, 207) 206 München-Süd Von der kreisfreien Stadt München die Stadtbezirke 17, 18, 24, 34, 36, 41 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 205, 207) 207 München-West Von der kreisfreien Stadt München die Stadtbezirke 20, 23, 25, 35, 37 bis 40 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 205, 206) 208 München-Land Landkreis München 209 Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim, Landkreis Rosenheim 210 Starnberg Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Starnberg 211 Traunstein Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein 212 Weilheim Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Landsberg a. Lech, Weilheim-Schongau 213 Deggendorf Landkreise Deggendorf, Freyung-Grafenau 214 Landshut Kreisfreie Stadt Landshut, Landkreise Kelheim, Landshut 215 Passau Kreisfreie Stadt Passau, Landkreis Passau 216 Rottal-Inn Landkreise Dingolfing-Landau, Rottal-Inn 217 Straubing Kreisfreie Stadt Straubing, Landkreise Regen, Straubing-Bogen 1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Nr. Name Gebiet des Wahlkreises 218 Amberg Kreisfreie Stadt Amberg, Landkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i. d. OPf. 219 Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg, Landkreis Regensburg 220 Schwandorf Landkreise Cham, Schwandorf 221 Weiden Kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf., Landkreise Neustadt a. d. Waldnaab, Tirschenreuth 222 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg, Landkreis Forchheim, vom Landkreis Bamberg die Gemeinden Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Hallstadt, Hirschaid, Kemmern, Litzendorf, Memmelsdorf, Ober-haid, Pommersfelden,. Schlüsselfeld, Strullendorf, Viereth-Trunstadt, die Verwaltungsgemeinschaften Burgebrach (= Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald), Buttenheim (= Gemeinden Altendorf, Buttenheim), Ebrach (= Gemeinden Burgwindheim, Ebrach), Frensdorf (= Gemeinden Frensdorf, Pettstadt), Lisberg (= Gemeinden Lisberg, Priesendorf), Stegaurach (= Gemeinden Stegaurach, Walsdorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 226) 223 Bayreuth Kreisfreie Stadt Bayreuth, Landkreis Bayreuth 224 Coburg Kreisfreie Stadt Coburg, Landkreise Coburg, Kronach 225 Hof Kreisfreie Stadt Hof, Landkreise Hof, Wunsiedel i. Fichtelgebirge 226 Kulmbach Landkreise Kulmbach, Lichtenfels, vom Landkreis Bamberg die Gemeinden Heiligenstadt i. OFr., Ratteldsorf, Scheßlitz, Zapfendorf, die Verwaltungsgemeinschaften Baunach (= Gemeinden Baunach, Gerach, Lauter, Reckendorf), Steinfeld (= Gemeinden Königsfeld, Stadelhofen, Wattendorf) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 222) 227 Ansbach Kreisfreie Stadt Ansbach, Landkreise Ansbach, Weißenburg-Gunzenhausen Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1331 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 228 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen, Landkreis Erlangen-Höchstadt 229 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth, Landkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim 230 Nürnberg-Nord Von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Bezirke 01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95 (Übrige Bezirke s. Wkr. 231) 231 Nürnberg-Süd Kreisfreie Stadt Schwabach, von der kreisfreien Stadt Nürnberg die Bezirke 14 bis 21, 31 bis 38, 40 bis 55, 60 bis 63, 96,97 (Übrige Bezirke s. Wkr. 230) 232 Roth Landkreise Nürnberger Land, Roth 233 Aschaffenburg Kreisfreie Stadt Aschaffenburg, Landkreis Aschaffenburg 234 Bad Kissingen Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld 235 Main-Spessart Landkreise Main-Spessart, Miltenberg 236 Schweinfurt Kreisfreie Stadt Schweinfurt, Landkreise Kitzingen, Schweinfurt 237 Würzburg Kreisfreie Stadt Würzburg, Landkreis Würzburg 238 Augsburg-Stadt Kreisfreie Stadt Augsburg 239 Augsburg-Land Landkreise Aichach-Friedberg, Augsburg 240 Donau-Ries Landkreise Dillingen a. d. Donau, Donau-Ries 241 Neu-Ulm Landkreise Günzburg, Neu-Ulm, vom Landkreis Unterallgäu die Verwaltungsgemeinschaften Babenhausen (= Gemeinden Babenhausen, Egg a. d. Günz, Kettershausen, Kirchhasiach, Oberschönegg, Winterrieden), Boos (= Gemeinden Boos, Fellheim, Heimertingen, Niederrieden, Pleß), Erkheim (= Gemeinden Erkheim, Kammlach, Lauben, Westerheim), Pfaffenhausen (= Gemeinden Breitenbrunn, Oberrieden, Pfaffenhausen, Salgen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 243) 242 Oberallgäu Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu), Landkreise Lindau (Bodensee), Oberallgäu 1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 243 Ostallgäu Kreisfreie Städte, Kaufbeuren, Memmingen, Landkreis Ostallgäu, vom Landkreis Unterallgäu die Gemeinden Bad Wörishofen, Buxheim, Ettringen, Markt Rettenbach, Markt Wald, Mindelheim, Sontheim, Tussenhausen und das gemeindefreie Gebiet Ungerhauser Wald, die Verwaltungsgemeinschaften Dirlewang (= Gemeinden Apfeltrach, Dirlewang, Stetten, Unteregg), Grönenbach (= Gemeinden Grönenbach, Wolfert-schwenden, Woringen), lllerwinkel (= Gemeinden Kronburg, Lautrach, Legau), Kirchheim i. Schw. (= Gemeinden Eppishausen, Kirchheim i. Schw.), Memmingerberg (= Gemeinden Benningen, Holzgünz, Lachen, Memmingerberg, Trunkelsberg, Ungerhausen), Ottobeuren (= Gemeinden Böhen, Hawangen, Otto-beuren), Türkheim (= Gemeinden Amberg, Rammingen, Türkheim, Wiedergeltingen) (Übrige Gemeinden s. Wkr. 241) 244 245 246 Saarbrücken I Saarbrücken II Saarlouis Saarland Vom Stadtverband Saarbrücken die Gemeinden Kleinblittersdorf, Saarbrücken (Übrige Gemeinden s. Wkr. 245) Vom Stadtverband Saarbrücken die Gemeinden Friedrichsthal, Großrossein, Heusweiler, Püttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Sulzbach/Saar, Völklingen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 244), vom Landkreis Saarlouis die Gemeinden Bous, Ensdorf, Schwalbach/Saar, Wadgassen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 246, 247) Landkreis Merzig-Wadern, vom Landkreis Saarlouis die Gemeinden Dillingen/Saar, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Überherrn, Wallerfangen (Übrige Gemeinden s. Wkr. 245, 247) Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1333 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 247 Sankt Wendel Landkreis Sankt Wendel, vom Landkreis Neunkirchen die Gemeinden Eppelborn, Illingen, Merchweiler, weiter, Schiffweiler (Übrige Gemeinden s. Wkr. 248), vom Landkreis Saarlouis die Gemeinden Lebach, Schmelz (Übrige Gemeinden s. Wkr. 245, 246) Ott- 248 Homburg Saarpfalz-Kreis, vom Landkreis Neunkirchen die Gemeinden Neunkirchen, Spiesen-Elversberg (Übrige Gemeinden s. Wkr. 247) Berlin 249 Berlin-Mitte-Prenzlauer Berg Bezirke Mitte, Prenzlauer Berg 250 Berlin-Tiergarten-Wedding-Nord-Charlottenburg Bezirke Tiergarten, Wedding, vom Bezirk Charlottenburg das Gebiet nördlich Spree (Übrige Bezirke s. Wkr. 254) der 251 Berlin-Reinickendorf Bezirk Reinickendorf 252 Berlin-Spandau Bezirk Spandau 253 Berlin-Zehlendorf-Steglitz Bezirke Zehlendorf, Steglitz 254 Berlin-Charlottenburg- Bezirk Wilmersdorf, Wilmersdorf vom Bezirk Charlottenburg das Gebiet südlich Spree (Übriger Bezirk s. Wkr. 250) der 255 Berlin-Kreuzberg-Schöneberg Bezirke Kreuzberg, Schöneberg 256 Berlin-Tempelhof Bezirk Tempelhof 257 Berlin-Neukölln Bezirk Neukölln 258 Berlin-Friedrichshain -Lichtenberg Bezirke Friedrichshain, Lichtenberg 259 Berlin-Köpenick-Treptow Bezirke Köpenick, Treptow 260 Berlin-Hellersdorf- Marzahn Bezirke Hellersdorf, Marzahn 261 Berlin-Hohenschönhausen-Pankow-Weißensee Bezirke Hohenschönhausen, Pankow, Weißensee 1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Mecklenburg-Vorpommern 262 Wismar-Gadebusch-Grevesmühlen-Doberan-Bützow Stadtkreis Wismar, Landkreise Wismar, Bad Doberan, Grevesmühlen, Bützow, Gadebusch 263 Schwerin - Hagenow Stadtkreis Schwerin, Landkreise Schwerin, Hagenow 264 Güstrow-Stemberg-Lübz-Parchim-Ludwigslust Landkreise Güstrow, Ludwigslust, Parchim, Lübz, Sternberg 265 Rostock Stadtkreis Rostock 266 Rostock-Land-Ribnitz-Damgarten -Teterow-Malchin Landkreise Rostock, Malchin, Ribnitz-Damgarten, Teterow 267 Stralsund - Rügen - Grimmen Stadtkreis Stralsund, Landkreise Stralsund, Rügen, Grimmen 268 Greifswald - Wolgast - Stadtkreis Greifswald, Demmin Landkreise Greifswald, Wolgast, Demmin 269 Neubrandenburg -Altentreptow - Waren -Röbel Stadtkreis Neubrandenburg, Landkreise Neubrandenburg, Waren/Müritz, Altentreptow, Röbel/Müritz 270 Neustrelitz - Strasburg -Pasewalk - Ueckermünde -Anklam Landkreise Neustrelitz, Ueckermünde, Pasewalk, Anklam, Strasburg Brandenburg 271 Neuruppin - Kyritz - Wittstock - Pritzwalk - Perleberg Landkreise Neuruppin, Perleberg, Kyritz, Pritzwalk, Wittstock 272 Prenzlau - Angermünde - Schwedt Stadtkreis Schwedt/Oder, - Templin - Gransee Landkreise Prenzlau, Gransee, Templin, Angermünde 273 Oranienburg - Nauen Landkreise Oranienburg, Nauen 274 Eberswalde - Bernau -Bad Freienwalde Landkreise Eberswalde, Bernau, Bad Freienwalde 275 Brandenburg - Rathenow -Beizig Stadtkreis Brandenburg/Havel, Landkreise Brandenburg, Rathenow, Beizig 276 Potsdam Stadtkreis Potsdam, Landkreis Potsdam 277 Fürstenwalde - Strausberg -Seelow Landkreise Fürstenwalde, Strausberg, Seelow 278 Luckenwalde - Zossen - Jüterbog - Königs Wusterhausen Landkreise Luckenwalde, Zossen, Jüterbog, Königs Wusterhausen 279 Frankfurt/Oder - Eisenhüttenstadt Stadtkreise Frankfurt/Oder, Eisenhüttenstadt, - Beeskow Landkreise Eisenhüttenstadt, Beeskow Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1335 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 280 Cottbus - Guben - Forst Stadtkreis Cottbus, Landkreise Cottbus, Guben, Forst 281 Senftenberg - Calau -Spremberg Landkreise Senftenberg, Calau, Spremberg 282 Bad Liebenwerda - Finsterwalde - Herzberg - Lübben -Luckau Landkreise Bad Liebenwerda, Finsterwalde, Herzberg, Lübben, Luckau Sachsen-Anhalt 283 Altmark Landkreise Stendal, Salzwedel, Osterburg, Gardelegen, Klötze 284 Elbe-Havel-Gebiet und Haldensleben - Wolmirstedt Landkreise Burg, Genthin, Havelberg, Haldensleben, Wolmirstedt 285 Harz und Vorharzgebiet Landkreise Wernigerode, Halberstadt, Oschersleben 286 Magdeburg Vom Stadtkreis Magdeburg die Bezirke I bis V, VIII, IX (Übrige Bezirke s. Wkr. 287) 287 Magdeburg - Schönebeck -Wanzleben - Staßfurt Vom Stadtkreis Magdeburg die Bezirke VI, VII (Übrige Bezirke s. Wkr. 286), Landkreise Schönebeck, Wanzleben, Staßfurt 288 Wittenberg - Gräfenhainichen -Jessen - Roßlau - Zerbst Landkreise Wittenberg, Gräfenhainichen, Roßlau, Jessen, Zerbst 289 Dessau - Bitterfeld Stadtkreis Dessau, Landkreis Bitterfeld 290 Bernburg - Aschersleben -Quedlinburg Landkreise Bernburg, Aschersleben, Quedlinburg 291 Halle-Altstadt Vom Stadtkreis Halle/Saale die Stadtgebiete Ost, Süd, West (Übriges Stadtgebiet s. Wkr. 292) 292 Halle-Neustadt - Saalkreis -Köthen Vom Stadtkreis Halle/Saale das Stadtgebiet Halle-Neustadt (Übrige Stadtgebiete s. Wkr. 291), Landkreise Saalkreis, Köthen 293 Merseburg - Querfurt -Weißenfels Landkreise Merseburg, Querfurt, Weißenfels 294 Zeitz - Hohenmölsen -Naumburg - Nebra Landkreise Zeitz, Hohenmölsen, Naumburg, Nebra 295 Eisleben - Sangerhausen -Hettstedt Landkreise Eisleben, Hettstedt, Sangerhausen 1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Thüringen 296 Nordhausen - Worbis -Heiligenstadt Landkreise Nordhausen, Worbis, Heiligenstadt 297 Eisenach - Mühlhausen Landkreise Eisenach, Mühlhausen 298 Sömmerda - Artern - Landkreise Sömmerda, Artern, Sondershausen, Langen- Sondershausen -Langensalza salza 299 Gotha - Arnstadt Landkreise Gotha, Arnstadt 300 Erfurt Stadtkreis Erfurt 301 Weimar - Apolda - Erfurt-Land Stadtkreis Weimar, Landkreise Weimar, Apolda, Erfurt 302 Jena - Rudolstadt - Stadtroda Stadtkreis Jena, Landkreise Jena, Rudolstadt, Stadtroda 303 Gera-Stadt - Eisenberg - Stadtkreis Gera, Gera-Land I Landkreis Eisenberg, vom Landkreis Gera die Gemeinden Aga, Bocka, Burkersdorf b. Weida, Caaschwitz, Cretzschwitz, Crimla, Falka, Forstwolfers-dorf, Frießnitz, Gleina, Groß Ebersdorf, Hain, Hartmannsdorf, Hohenölsen, Hundhaupten, Kauern, Kofeln, Bad Köstritz, Kraftsdorf, Lederhose, Lindenkreuz, Mosen, Münchenbernsdorf, Neundorf, Niederndorf, Niederpöllnitz, Reichardtsdorf, Roben, Röpsen, Rohna, Rüdersdorf, Saara, Schömberg, Schwarzbach, Steinsdorf, Teichwitz, Thränitz, Töppeln, Trebnitz, Weida, Weißig, Wolfsgefährt, Wünschendorf, Zedlitz (Übrige Gemeinden s. Wkr. 304) 304 Altenburg - Schmölln - Greiz - Landkreise Altenburg, Greiz, Schmölln, Gera-Land II vom Landkreis Gera die Gemeinden Bethenhausen, Brahmenau, Braunichswalde, Endschütz, Gauern, Großenstein, Hermsdorf, Hilbersdorf, Hirschfeld, Korbußen, Linda b. Weida, Pölzig, Reichstädt, Ronneburg, Rückersdorf, Schwaara, Seelingstädt, Söllmnitz, Friedmannsdorf, Paitzdorf (Übrige Gemeinden s. Wkr. 303) 305 Saalfeld - Pößneck - Schleiz - Landkreise Saalfeld, Schleiz, Pößneck, Lobenstein, Lobenstein - Zeulenroda Zeulenroda 306 Meiningen - Bad Salzungen - Landkreise Meiningen, Bad Salzungen, Hildburghausen, Hildburghausen - Sonneberg Sonneberg 307 Suhl - Schmalkalden - Ilmenau Stadtkreis Suhl, - Neuhaus Landkreise Suhl, Schmalkalden, Ilmenau, Neuhaus a. Rennweg Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1993 1337 Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name Sachsen 308 Delitzsch - Eilenburg - Torgau - Würzen Landkreise Delitzsch, Torgau, Eilenburg, Würzen 309 Leipzig I Vom Stadtkreis Leipzig die Stadtbezirke Mitte, Nord, Nord-Ost, West mit den Wohnbezirken 702 bis 729 nach dem Stand vom Februar 1992 (Übrige Stadt- und Wohnbezirke s. Wkr. 310) 310 Leipzig II Vom Stadtkreis Leipzig die Stadtbezirke Süd-Ost, Süd, Süd-West, West II mit den Wohnbezirken 730 bis 755 nach dem Stand vom Februar 1992 (Übrige Stadt- und Wohnbezirke s. Wkr. 309) 311 Leipzig-Land - Borna - Geithain Landkreise Leipzig, Borna, Geithain nach dem Stand vom Februar 1992 312 Döbeln - Grimma - Oschatz Landkreise Döbeln, Grimma, Oschatz 313 Meißen - Riesa - Großenhain Landkreise Meißen, Riesa, Großenhain 314 Hoyerswerda - Kamenz - Weißwasser Landkreise Hoyerswerda, Kamenz, Weißwasser 315 Görlitz - Zittau - Niesky Stadtkreis Görlitz, Landkreise Görlitz, Zittau, Niesky 316 Bautzen - Löbau Landkreise Bautzen, Löbau 317 Pirna - Sebnitz - Bischofswerda Landkreise Pirna, Bischofswerda, Sebnitz 318 Dresden I Vom Stadtkreis Dresden die Stadtbezirke Ost, Süd nach dem Stand vom März 1991 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 319) 319 Dresden II Vom Stadtkreis Dresden die Stadtbezirke Mitte, Nord, West nach dem Stand vom März 1991 (Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 318) 320 Dresden-Land - Freital - Dippol-diswalde Landkreise Dresden, Freital, Dippoldiswalde 321 Freiberg - Brand-Erbisdorf -Flöha - Marienberg Landkreise Freiberg, Marienberg, Flöha, Brand-Erbisdorf 322 Glauchau - Rochlitz -Hohenstein-Ernstthal -Hainichen Landkreise Glauchau, Hainichen, Hohenstein-Ernstthal, Rochlitz 323 Chemnitz I Vom Stadtkreis Chemnitz die Stadtbezirke Mitte-Nord, West, Süd I mit den Stimmbezirken 270 bis 285, 320 bis 343 nach dem Stand vom 29. Juli 1992 (Übrige Stadt- und Stimmbezirke s. Wkr. 324) 1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises Nr. Name 324 325 326 327 328 Chemnitz II - Chemnitz-Land Annaberg - Stollberg - Zschopau Aue - Schwarzenberg -Klingenthal Zwickau - Werdau Reichenbach - Plauen -Auerbach - Oelsnitz Vom Stadtkreis Chemnitz der Stadtbezirk Süd II mit den Stimmbezirken 200 bis 263, 290 bis 314, 600 bis 682 nach dem Stand vom 29. Juli 1992 (Übrige Stadt- und Stimmbezirke s. Wkr. 323), Landkreis Chemnitz Landkreise Annaberg, Stollberg, Zschopau Landkreise Aue, Schwarzenberg, Klingenthal Stadtkreis Zwickau, Landkreise Zwickau, Werdau Stadtkreis Plauen, Landkreise Reichenbach, Plauen, Auerbach, Oelsnitz