Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 67 vom 23.12.1996  - Seite 1975 bis 2019 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1975 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten*) Vom 18. Dezember 1996 Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt. (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. allgemeine Krankenversicherung, 2. gesetzliche Unfallversicherung, 3. gesetzliche Rentenversicherung, 4. knappschaftliche Sozialversicherung, 5. landwirtschaftliche Sozialversicherung gewählt werden. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, 1.2 Unternehmensziele und Organisation, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule sowie die Protokollerklärung der Länder zur zeitlichen Abstimmung zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieben werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 1.3 Personalwesen, 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht, 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung; 2. Aufgaben der Sozialversicherung: 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, 2.2 Versicherte, Mitglieder, 2.3 Beiträge für Beschäftigte, 2.4 Leistungen; 3. Informationsverarbeitung und Datenschutz: 3.1 Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -auf-bereitung, 3.2 Informations- und Kommunikationssysteme, 3.3 Datenschutz; 4. Kommunikation und Kooperation: 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 4.2 Umgang mit Konflikten; 5. Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren; 6. Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: A. in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung: 1. Marketing; 2. Versicherungsverhältnisse und Beiträge: 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, 2.2 freiwillige Versicherung, 2.3 Familienversicherung, 2.4 Wahlrecht, 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, 2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft; 3. Leistungen und Verträge: 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern; 1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 B. in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung: 1. versicherter Personenkreis; 2. Mitgliedschaft; 3. Finanzierung; 4. Leistungen; C. in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung: 1. Versicherungsverhältnisse: 1.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, 1.2 freiwillige Versicherung; 2. Finanzierung; 3. Leistungen: 3.1 Rehabilitation, 3.2 Rentenansprüche, 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, 3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen, 3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft; D. in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung: 1. Marketing; 2. Versicherungsverhältnisse: 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, 2.2 freiwillige Versicherung, 2.3 Familienversicherung; 3. Finanzierung; 4. Leistungen: 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung; E. in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung: 1. Versicherungsverhältnisse; 2. Mitgliedschaft; 3. Finanzierung; 4. Leistungen: 4.1 Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, 4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte, 4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Soweit Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sich auf das Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung anzuwendende Recht zu vermitteln. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13 nachzuweisen. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Während der Berufsausbildung beim Versicherungsträger soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind. Dabei sind ihm Einsichten in Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften praxisbezogen zu vermitteln. (2) Zur Ergänzung der Berufsausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere zu Versicherungsverhältnissen, Beiträgen und Leistungen, entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan in einem zeitlichen Umfang von etwa sechzehn Wochen bei den Versicherungsträgern selbst oder in überbetrieblichen Einrichtungen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule zu organisieren. §6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Äusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen: 1. Versicherung und Finanzierung, 2. Leistungen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1977 (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. §9 Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/ zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: 1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung: In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann. 2. Prüfungsfach Leistungen: In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Leistungen bei Krankheit, b) Leistungen bei Mutterschaft lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann. 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, b) betrieblicher Leistungsprozeß, c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Er soll dabei zeigen, daß er Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. (5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat die mündliche Prüfung gegenüber jedem der schriftlichen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. §10 Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/ zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: 1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung: In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 2. Prüfungsfach Leistungen: In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit, b) Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, 1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 b) betrieblicher Leistungsprozeß, c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. (5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. §11 Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/ zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: 1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung: In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versjcherungs-verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 2. Prüfungsfach Leistungen: In 270 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Rehabilitation, b) Rentenansprüche, -höhe und -Zahlung lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, b) betrieblicher Leistungsprozeß, c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. (5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. §12 Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/ zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1979 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: 1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung: In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 2. Prüfungsfach Leistungen: In 300 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Leistungen bei Krankheit, b) Rehabilitation, c) Rentenansprüche, -höhe und -Zahlung lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, b) betrieblicher Leistungsprozeß, c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. (5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. §13 Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/ zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind: 1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung: In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 2. Prüfungsfach Leistungen: In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit, b) Ansprüche auf Renten in der Alterssicherung der Landwirte, c) Leistungen bei Krankheit in der Krankenversicherung der Landwirte lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann. 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und Beschäftigung, b) betrieblicher Leistungsprozeß, c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. 1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 (5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer Bonn, den 18. Dezember 1 und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. §14 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. §15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22. Juli 1977 (BGBl. I S. 1425) außer Kraft. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1981 Anlage 1 (zu §4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung A. Sachliche Gliederung Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§3 Abs. 1 Nr. 1.1) a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern 1.2 Unternehmensziele und Organisation (§3 Abs. 1 Nr. 1.2) a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen 1.3 Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht (§3 Abs. 1Nr. 1.4) a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§3 Abs. 1Nr. 1.5) a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern 1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§3 Abs. 1Nr. 1.6) a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen 2 Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§3 Abs. 1 Nr. 2.1) a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen 2.2 Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln 2.3 Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen 2.4 Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4) a) Leistungsarten unterscheiden b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1983 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz (§3 Abs. 1 Nr. 3) 3.1 Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§3 Abs. 1 Nr. 3.1) a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten 3.2 Informations- und Kommunikationssysteme (§3 Abs. 1 Nr. 3.2) a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden 3.3 Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden 4 Kommunikation und Kooperation (§3 Abs. 1Nr.4) 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§3 Abs. 1 Nr. 4.1) a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden 4.2 Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§3Abs.1 Nr. 5) a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen 1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§3Abs.1Nr.6) a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Marketing (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 1) a) Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellen b) die besondere Marktsituation in der allgemeinen Krankenversicherung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Marketing beschreiben c) Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläutern d) Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes den Marketingzielen zuordnen e) für verschiedene Zielgruppen typische Bedürfnisse und Erwartungen unterscheiden f) Ergebnisse der Marktforschung im Kundenkontakt anwenden g) bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken h) Mittel und Verfahren der Erfolgskontrolle an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern 2 Versicherungsverhältnisse und Beiträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2) 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.1) a) Arbeitgeber und Beschäftigte über die Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht beraten und kundengerechte Lösungen anbieten b) Meldetatbestände feststellen und die Arbeitgeber beim Erfüllen ihrer Meldepflicht unterstützen c) Versicherungspflicht der Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz sowie Versicherungspflicht und -frei-heit der Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten feststellen und diese über ihren Versicherungsschutz beraten 2.2 Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.2) a) die Möglichkeiten zur freiwilligen Mitgliedschaft feststellen b) Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1985 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 2.3 Familienversicherung (§3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.3) a) die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen b) Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten 2.4 Wahlrecht (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.4) a) Versicherte und Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse beraten b) die Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wettbewerb in der Krankenversicherung darstellen 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.5) a) die Arbeitgeber in Fragen der Beitragsberechnung und -abrech-nung beraten und sie dabei unterstützen b) Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten über die Regelungen der Beitragsgestaltung beraten c) die Beitragsregelungen des Ausbildungsbetriebes für freiwillige Mitglieder anwenden d) die Beitragszahlung überwachen und Maßnahmen zum Einzug rückständiger Beiträge veranlassen 2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.6) a) die Arbeitgeber über die Lohnausgleichsversicherung beraten b) den Arbeitgebern die fortgezahlten Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft erstatten 3 Leistungen und Verträge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3) 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.1) a) kundenorientiert über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen b) kundenorientiert über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen c) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Beteiligte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit kundenorientiert beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellen d) kundenorientiert über die Leistungen bei Familienplanung, Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern (§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.2) a) die Beziehungen zu Vertragspartnern erläutern und im Kundenservice nutzen b) die für die Kunden erforderlichen Maßnahmen einleiten 1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lemziele a und b, 1.3 Personalwesen, Lernziel c, 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht, 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lemziele a bis c, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.2 Versicherte, Mitglieder, 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c, in Verbindung mit 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition 2.4 Leistungen, Lernziele a bis d, in Verbindung mit 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d, 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lemziel c, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen II.1) 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziele a und b, II. 2.2 Freiwillige Versicherung, II. 2.3 Familienversicherung, II. 2.4 Wahlrecht, II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel c, 1) Abschnitt II. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1987 in Verbindung mit I.2) 4.2 Umgang mit Konflikten, II. 1 Marketing zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e, II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziele a und d, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 1 Marketing fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition II. 3.1 Anspruchsvorausssetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b, in Verbindung mit I. 2.4 Leistungen, Lernziel e, II. 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 1 Marketing fortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen II. 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziel c, II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2) Abschnitt I. 1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 1 Marketing fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f, I. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e, II. 2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, II. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele c und d, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 2.4 Leistungen, Lernziel e, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 1 Marketing, II. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b, II. 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition I. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lemziel d, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern-und Arbeitstechniken, II. 1 Marketing fortzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1989 Anlage 2 (zu §4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung A. Sachliche Gliederung Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§3 Abs. 1 Nr. 1.1) a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern 1.2 Unternehmensziele und Organisation (§3 Abs. 1 Nr. 1.2) a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen 13 Personalwesen (§3 Abs. 1Nr. 1.3) a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht (§3 Abs. 1 Nr. 1.4) a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§3 Abs. 1Nr. 1.5) a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern 1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§3Abs.1Nr.1.6) a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen 2 Aufgaben der Sozialversicherung (§3Abs.1Nr.2) 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgem zuordnen d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen 2.2 Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln 2.3 Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen 2.4 Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4) a) Leistungsarten unterscheiden b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1991 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) 3.1 Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§3 Abs. 1 Nr. 3.1) a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten 3.2 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden 3.3 Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden 4 Kommunikation und Kooperation (§3Abs.1Nr.4) 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden 4.2 Umgang mit Konflikten (§3 Abs. 1 Nr. 4.2) a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§3 Abs. 1 Nr. 5) a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen 1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§3Abs.1Nr.6) a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestatten c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Lfd. Nr. Teil des AusbikJungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Versicherter Personenkreis (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 1) a) Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder Satzung als Voraussetzung für die Beitragspflicht des Unternehmers und die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers feststellen b) Versicherungsfreiheit und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen 2 Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 2) a) den zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmen b) Auswirkungen auf die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Änderungen des Unternehmers und des Unternehmens feststellen 3 Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 3) a) die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung erläutern b) Beitragspflicht feststellen, Beiträge berechnen sowie Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen c) Beitreibung von rückständigen Beiträgen einleiten 4 Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 4) a) in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitwirken b) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten feststellen c) Anspruch auf Heilbehandlung feststellen d) Anspruch auf Pflege, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende Leistungen feststellen e) Geldleistungen während der Heilbehandlung und der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation bewirken f) Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene feststellen g) Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende und Ausschluß von Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten h) Abfindung von Renten feststellen 0 Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen den Unfallversicherungsträgem sowie mit Leistungserbringern anwenden k) bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Unternehmern und Betriebsangehörigen mitwirken Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1993 B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lemziele a und b, 1.3 Personalwesen, Lernziel c, 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht, 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.2 Versicherte, Mitglieder, 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c, in Verbindung mit 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition 2.4 Leistungen, Lernziele a bis d, in Verbindung mit 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d, 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lemziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lemziel c, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I.1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e, II.2) 1 Versicherter Personenkreis, II. 2 Mitgliedschaft, II. 3 Finanzierung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1) Abschnitt I. 2) Abschnitt II. 1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 2.4 Leistungen, Lernziel e, II. 4 Leistungen, Lernziele a bis e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lemziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition II. 4 Leistungen, Lernziele f bis i, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lemziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 1.3 Personalwesen, Lemziele a und b, I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lemziel e, I. 2.4 Leistungen, Lemziel f, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lemziel c, I. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lemziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 1 Versicherter Personenkreis, II. 4 Leistungen, Lernziele a bis i, fortzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1995 (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 2.4 Leistungen, Lernziel g, I. 4.2 Umgang mit Konflikten, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziel e, II. 4 Leistungen, Lernziel k, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 1 Versicherter Personenkreis, II. 2 Mitgliedschaft, II. 3 Finanzierung, II. 4 Leistungen, Lernziele a bis i, fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel f, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lemziele c und d, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern-und Arbeitstechniken, II. 1 Versicherter Personenkreis, II. 2 Mitgliedschaft, II. 3 Finanzierung, II. 4 Leistungen fortzuführen. 1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Anlage 3 (zu §4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung A. Sachliche Gliederung Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§3Abs.1Nr.1) 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§3 Abs. 1 Nr. 1.1) a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern 1.2 Unternehmensziele und Organisation (§3Abs.1Nr.1.2) a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen 1.3 Personalwesen (§3Abs.1Nr.1.3) a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht (§3 Abs. 1 Nr. 1.4) a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§3Abs-1Nr.1.5) a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1997 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6) a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen 2 Aufgaben der Sozialversicherung (§3Abs.1Nr.2) 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen 2.2 Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln 2.3 Beiträge für Beschäftigte (§3 Abs. 1 Nr. 2.3) a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen 2.4 Leistungen (§3 Abs. 1 Nr. 2.4) a) Leistungsarten unterscheiden b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz (§3 Abs. 1Nr.3) 3.1 Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§3 Abs. 1 Nr. 3.1) a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten 3.2 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden 3.3 Datenschutz (§3Abs.1Nr.3.3) a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden 4 Kommunikation und Kooperation (§3Abs.1Nr.4) 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden 4.2 Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§3Abs.1Nr.5) a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 1999 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§3Abs.1Nr.6) a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1) 1.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.1) a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht selbständig Tätiger sowie sonstiger Personen feststellen b) Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen 1.2 Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.2) a) Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen b) Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen feststellen 2 Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 2) a) die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erläutern b) für selbständig Tätige und sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfen c) für selbständig Tätige und sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachen d) Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen 3 Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3) 3.1 Rehabilitation (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.1) a) Ansprüche auf Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation feststellen b) Anspruch auf Übergangsgeld feststellen und Zahlung veranlassen c) Anspruch auf ergänzende Leistungen prüfen 3.2 Rentenansprüche (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.2) a) Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellen b) Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.3) a) die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnen b) Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigen c) Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Renten-zahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen d) die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwenden e) Rentenzahlung veranlassen f) Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigen 3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.4) a) Rentenabfindungen feststellen b) die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassen c) Beitragserstattungen durchführen 3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.5) a) Versicherungskonto klären b) Rentenauskunft erteilen B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b, 1.3 Personalwesen, Lernziel c, 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht, 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.2 Versicherte, Mitglieder, 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lemziele a bis c, in Verbindung mit 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel s, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2001 (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition 2.4 Leistungen, Lemziele a bis d, in Verbindung mit 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lemziel d, 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lemziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Untemehmensziele und Organisation, Lemziel c, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeltsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I.1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lemziele d und e, II.2) 1 Versicherungsverhältnisse, II. 2 Finanzierung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Untemehmensziele und Organisation, Lemziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 2.4 Leistungen, Lernziel e, II. 3.1 Rehabilitation, Lemziele a und c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Untemehmensziele und Organisation, Lemziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lemziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen II. 3.2 Rentenansprüche, ) Abschnitt I. *) Abschnitt II 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b, II. 3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition II. 3.1 Rehabilitation, Lernziel b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 3.1 Rehabilitation, Lernziele a und c, fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 4.2 Umgang mit Konflikten, II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele c bis f, II. 3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 3.2 Rentenansprüche, II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b, fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f, I. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2003 I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lemziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 1 Versicherungsverhältnisse, II. 2 Finanzierung, II. 3 Leistungen fortzuführen. (4) In einem Zeitraum von Insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition I. 1.3 Personalwesen, Lemziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Untemehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern-und Arbeitstechniken fortzuführen. 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Anlage 4 (zu §4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung A. Sachliche Gliederung Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§3Abs.1 Nr.1) 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§3 Abs. 1 Nr. 1.1) a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern 1.2 Untemehmensziele und Organisation (§3 Abs. 1 Nr. 1.2) a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen 1.3 Personalwesen (§3 Abs. 1 Nr. 1.3) a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§3 Abs. 1Nr. 1.5) a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2005 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§3 Abs. 1Nr. 1.6) a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen 2 Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§3 Abs. 1 Nr. 2.1) a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen 2.2 Versicherte, Mitglieder (§3 Abs. 1 Nr. 2.2) a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln 2.3 Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen 2.4 Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4) a) Leistungsarten unterscheiden b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz (§3Abs.1Nr.3) 3.1 Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten 3.2 Informations- und Kommunikationssysteme (§3 Abs. 1 Nr. 3.2) a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden 3.3 Datenschutz (§3 Abs. 1 Nr. 3.3) a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden 4 Kommunikation und Kooperation (§3 Abs. 1Nr.4) 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§3Abs.1 Nr. 4.1) a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden 4.2 Umgang mit Konflikten (§3 Abs. 1 Nr. 4.2) a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§3 Abs. 1Nr.5) a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2007 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§3 Abs. 1 Nr. 6) a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Marketing (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 1) a) Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellen b) Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläutern c) bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken 2 Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2) 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.1) a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht sonstiger Personen feststellen b) Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen 2.2 Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.2) a) Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung feststellen b) die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung feststellen und die Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten 2.3 Familienversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.3) a) die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen b) Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten 3 Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 3) a) die Finanzierung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erläutern b) für sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfen c) für sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachen d) Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 4 Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr, 4) 4.1 Leistungen in der Kranken- und Riegeversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.1) a) die Versicherten über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung sowie Familienplanung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen b) die Versicherten über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen c) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Versicherte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellen d) die Versicherten über die Leistungen bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellen e) die Beziehungen zu den Vertragspartnern erläutern 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.2) a) Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation feststellen b) Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellen c) Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren d) die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnen e) Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigen f) Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Renten-zahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen g) die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwenden h) Rentenzahlung veranlassen i) Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigen k) Rentenabfindungen feststellen I) die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassen m) Beitragserstattungen durchführen n) Versicherungskonto klären o) Rentenauskunft erteilen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2009 B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b, 1.3 Personalwesen, Lernziel c, 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht, 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lemziele a bis c, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.2 Versicherte, Mitglieder, 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c, in Verbindung mit 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition 2.4 Leistungen, Lernziele a bis d, in Verbindung mit 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d, 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I.1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e, II.2) 2 Versicherungsverhältnisse, II. 3 Finanzierung, Lernziele a bis c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, ) Abschnitt I. 2) Abschnitt II. 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 2.4 Leistungen, Lernziel e, II. 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition II. 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d, in Verbindung mit I. 4.2 Umgang mit Konflikten, II. 1 Marketing zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lemziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition II. 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele c, f, g, i, k, I und m, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 2 Versicherungsverhältnisse, II. 3 Finanzierung, Lernziele a bis c, II. 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o, fortzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2011 (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen II. 3 Finanzierung, Lernziel d, II. 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziel e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 1 Marketing, II. 2 Versicherungsverhältnisse, II. 3 Finanzierung, Lernziele a bis c, II. 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d, fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b, I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f, I. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4 Kommunikation und Kooperation, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 2 Versicherungsverhältnisse, II. 3 Finanzierung, II. 4 Leistungen fortzuführen. 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Anlage 5 (zu §4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung A. Sachliche Gliederung Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§3Abs.1 Nr.1) 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§3 Abs. 1 Nr. 1.1) a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern 1.2 Untemehmensziele und Organisation (§3 Abs. 1 Nr. 1.2) a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen 1.3 Personalwesen (§3 Abs. 1 Nr. 1.3) a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht (§3 Abs. 1Nr. 1.4) a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§3 Abs. 1 Nr. 1.5) a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2013 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§3 Abs. 1 Nr. 1.6) a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen 2 Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§3 Abs. 1 Nr. 2.1) a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen 2.2 Versicherte, Mitglieder (§3 Abs. 1 Nr. 2.2) a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln 2.3 Beiträge für Beschäftigte (§3Abs.1 Nr. 2.3) a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen 2.4 Leistungen (§3Abs.1 Nr. 2.4) a) Leistungsarten unterscheiden b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz (§3 Abs. 1 Nr. 3) 3.1 Informationsbeschaffung, -Verarbeitung und -aufbereitung (§3 Abs. 1 Nr. 3.1) a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten 3.2 Informations- und Kommunikationssysteme (§3 Abs. 1 Nr. 3.2) a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden 3.3 Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden 4 Kommunikation und Kooperation (§3Abs.1Nr.4) 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden 4.2 Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellen b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§3Abs.1Nr.5) a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwenden c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2015 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 1 Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 1) a) versicherten Personenkreis, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellen b) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung sowie freiwillige Weiterversicherung von Landwirten, deren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen in der Alterssicherung der Landwirte feststellen c) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung und Familienversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen d) den zuständigen Versicherungsträger für krankenversicherte Personen ermitteln e) Versicherungsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung feststellen 2 Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 2) a) Zuständigkeit sowie Auswirkungen von Unternehmensänderungen auf die Zuständigkeit in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellen b) Regelungen zur Berichtigung des Mitgliederverzeichnisses sowie zur Überweisung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung anwenden c) Mitgliedschaft in der Alterssicherung der Landwirte feststellen d) Beginn, Ende, Fortbestehen und Hinausschieben der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen 3 Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 3) a) Rahmenbedingungen der Finanzierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erläutern b) Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter Beachtung des jeweiligen Beitragsmaßstabes und des Bundesmittelanteiles feststellen c) Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte unter Berücksichtigung der Verteilung der Beitragslast feststellen d) Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des Vergleichsbeitrags feststellen e) Beitrag zur Pflegeversicherung feststellen f) Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen sowie Beitreibung von Beitragsrückständen einleiten 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 1 2 3 4 Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4) 4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.1) a) Arbeitsunfall und Berufskrankheit feststellen b) in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitwirken c) Ansprüche auf Heilbehandlung, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation sowie auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit feststellen d) Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation bewirken e) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe und Verletztengeld feststellen f) Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene feststellen g) über Abfindungsmöglichkeiten von Renten informieren h) Ersatzansprüche gegenüber Unternehmern und Unternehmensangehörigen erläutern 4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.2) a) Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie sie ergänzende Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe feststellen b) Ansprüche auf Renten wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes feststellen und die Zahlung bewirken c) Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende sowie Ausschluß und Minderung von Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten d) Ansprüche auf Beitragszuschüsse an versicherungspflichtige Landwirte feststellen e) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe oder auf sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft feststellen f) Ansprüche auf Landabgaberente sowie Produktionsaufgaberente feststellen g) Ansprüche auf Ausgleichsgeld feststellen 4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.3) a) Ansprüche auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Krankenbehandlung feststellen b) Ansprüche auf Krankengeld für rentenversicherungspflichtige Personen und nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige feststellen c) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe für landwirtschaftliche Unternehmer feststellen d) Ansprüche auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft feststellen e) Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung feststellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2017 B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung, 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b, 1.3 Personalwesen, Lernziel c, 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht, 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.2 Versicherte, Mitglieder, 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c, in Verbindung mit 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition 2.4 Leistungen, Lernziele a bis d, in Verbindung mit 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d, 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lemziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen II.1) 1 Versicherungsverhältnisse, II. 2 Mitgliedschaft, II. 3 Finanzierung, Lernziel a, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.2) 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, 1) Abschnitt II. 2) Abschnitt I. 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e, II. 3 Finanzierung, Lernziele b bis f, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition II. 4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lemziele a und b, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken fortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 2.4 Leistungen, Lernziel e, II. 4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern-und Arbeitstechniken, II. 1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e, fortzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996 2019 (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition II. 4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e, fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen I. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b, I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f, I. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g, I. 4.2 Umgang mit Konflikten, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, I. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e, I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz, I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, II. 1 Versicherungsverhältnisse, II. 2 Mitgliedschaft, II. 3 Finanzierung, II. 4 Leistungen fortzuführen.