Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 64 vom 24.09.1998  - Seite 2881 bis 3903 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 18. 9. 98 2881 G 5702 Nr. 64 Seite 2882 Ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 Inhalt Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 9022-10; 9022-9 GESTA: K008 17. 9. 98 Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung ­ ASAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-3-11; 810-1-39 2893 17. 9. 98 Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung ­ ArGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-3-12; 810-1-8 2899 17. 9. 98 Berichtigung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 29-29, 7110-1 2903 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2903 2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)*) Vom 18. September 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeines §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. (2) Soweit dieses Gesetz die Aufklärung und die Maßnahmen zur Behebung elektromagnetischer Störungen, auch im Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen, regelt, findet es auf alle Geräte nach Absatz 1 Anwendung. Soweit dieses Gesetz das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Geräten nach Absatz 1 regelt, werden spezielle Rechtsvorschriften nicht berührt. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 139 S. 19), der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 126 S. 11), der Artikel 5 und 14 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 220 S. 1, 7, 22), des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1, 5) und des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1, 5). (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Komponenten und Einrichtungen, welche als Waffen, Munition und Verteidigungsmaterial entwickelt wurden, entsprechend Artikel 296 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (militärische Geräte und Systeme). §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Hersteller diejenige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die für den Entwurf oder die Fertigung eines der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 139 S. 19), der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 126 S. 11), der Artikel 5 und 14 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 220 S. 1, 7, 22), des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1, 5) oder des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1, 5), unterliegenden Gerätes verantwortlich ist oder die sich durch das Anbringen ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt; Hersteller ist auch, wer aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Gerät herstellt oder wer ein Gerät verändert, umbaut oder anpaßt; 2. ist Inverkehrbringen das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines der Richtlinie 89/336/EWG unterliegenden Gerätes im Markt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zwecke seines Vertriebs oder seines Betriebs auf dem Gebiet eines dieser Staaten; das Inverkehrbringen bezieht sich dabei auf jedes einzelne Gerät, auf das dieses Gesetz Anwendung findet, unabhängig vom Fertigungszeitpunkt und -ort und davon, ob es in Einzel- oder Serienfertigung hergestellt wurde; Inverkehrbringen ist nicht das Aufstellen und Vorführen eines Gerätes auf Ausstellungen und Messen; 3. sind Geräte alle elektrischen und elektronischen Apparate, Systeme, Anlagen und Netze, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten; insbesondere sind hierunter die in Anlage I genannten Geräte zu verstehen; 4. ist ein Apparat ein Endprodukt mit einer eigenständigen Funktion; er besitzt ein eigenes Gehäuse und gegebenenfalls für Endbenutzer gebräuchliche Verbindungen; 5. ist ein System eine Kombination aus mehreren Apparaten oder gegebenenfalls elektrischen oder elektronischen Bauteilen, die vom selben Hersteller so entwickelt, hergestellt oder zusammengestellt wurden, daß diese Bestandteile nach vorschriftsmäßiger Installierung miteinander eine bestimmte Aufgabe erfüllen; ein System wird als eine funktionelle Einheit in Verkehr gebracht; 6. ist eine Anlage eine Zusammenschaltung von Apparaten, Systemen oder elektrischen oder elektronischen Bauteilen an einem gegebenen Ort derart, daß diese Bestandteile miteinander eine bestimmte Aufgabe erfüllen; die Bestandteile müssen nicht als eine funktionelle oder kommerzielle Einheit in Verkehr gebracht werden; 7. ist ein Netz eine Zusammenfassung von mehreren Übertragungsstrecken, die an einzelnen Punkten elektrisch oder optisch mittels einer Anlage, eines Systems, eines Apparates oder eines Bauteils verbunden sind; 8. ist elektromagnetische Störung jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein; 9. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit eines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unannehmbar wären; 2883 10. ist zuständige Stelle die Stelle, die technische Berichte oder Bescheinigungen im Sinne des § 4 Abs. 2 über die Einhaltung der Schutzanforderungen anerkennt oder ausstellt und hierzu von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt ist; 11. ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in dem eine benannte Stelle im Sinne der Nummer 12 bei Sendefunkgeräten bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den auf das jeweilige Gerät anwendbaren Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entspricht; 12. ist benannte Stelle die Stelle, die für Sendefunkgeräte nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 EG-Baumusterbescheinigungen über die Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt und hierzu von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beauftragt ist und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat benannt ist; 13. sind Sendebetreiber diejenigen, denen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind; 14. sind Sendefunkgeräte Geräte, die Funkwellen für den Funkverkehr von Funkdiensten oder Funkanwendungen aussenden. Zweiter Abschnitt Schutzanforderungen, Konformitätsnachweis §3 Schutzanforderungen (1) Geräte müssen so beschaffen sein, daß bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung 1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist, 2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anlage I wiedergegeben. (2) Das Einhalten der Schutzanforderungen wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen 1. mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden; diese Normen werden in DIN VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht; oder 2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 Verantwortlich dafür, daß Satz 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt sind, ist derjenige, der das Gerät in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so hat der Importeur anstelle der Angaben gemäß Satz 1 Nr. 3 seinen Firmennamen und Firmensitz anzugeben. (2) Geräte, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, dürfen nur in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn eine technische Dokumentation mit folgendem Inhalt erstellt wird: 1. eine Beschreibung des Gerätes, 2. eine Beschreibung der Maßnahmen, die die Übereinstimmung mit den Schutzanforderungen gewährleisten und 3. einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die die Einhaltung der Schutzanforderungen bestätigen; der technische Bericht darf nur von einer zuständigen Stelle anerkannt oder ausgestellt, die Bescheinigung nur von einer solchen Stelle ausgestellt sein; die Bescheinigung soll die Bezeichnung ,,Bescheinigung einer zuständigen Stelle im Sinne des § 4 Abs. 2 EMVG bzw. des Artikels 10 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG" tragen. Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch die EG-Konformitätserklärung nach Anlage II zu erklären. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 und 3 sind anzuwenden. (3) Die EG-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation nach Absatz 2 sind von demjenigen, der die Geräte in Verkehr gebracht hat, nach dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang für die Regulierungsbehörde aufzubewahren. (4) Die Geräte, ihre Verkaufsverpackungen, ihre Gebrauchsanweisung und ihr Garantieschein dürfen nur mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen nicht angebracht werden. Andere Kennzeichnungen dürfen nur angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen. (5) Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn sie 1. gemäß Absatz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 1 in Verkehr gebracht wurden oder 2. gemäß § 6 Abs. 3 bis 8 oder 9 Satz 2 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten werden. 2. mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren nationalen Normen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bereiche, in denen keine harmonisierten europäischen Normen bestehen; Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der Richtlinie 89/336/EWG vorgesehenen Verfahren; die Fundstellen der Normen werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht. (3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, gelten die Schutzanforderungen als eingehalten, wenn dies durch einen der folgenden Nachweise bestätigt ist: 1. durch den in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten technischen Bericht oder 2. durch die dort genannte Bescheinigung einer zuständigen Stelle. §4 Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und Betreiben von Geräten (1) Geräte, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 genannten Normen angewandt hat, dürfen nur dann in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1. die Übereinstimmung des Gerätes mit den Vorschriften dieses Gesetzes durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage II erklärt hat, 2. die CE-Kennzeichnung nach Anlage II auf dem Gerät oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht hat, 3. den Aussteller der EG-Konformitätserklärung in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung auf dem Gerät oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angegeben hat, 4. folgende Angaben für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes in der beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht hat: a) Hinweise auf Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb; b) Hinweise auf Einschränkungen, wenn das Gerät nicht für alle elektromagnetischen Umgebungsbedingungen geeignet ist; c) Anweisungen zur Installation, soweit sie für die elektromagnetische Verträglichkeit erforderlich sind; d) Hinweise zum Umfang und zur Häufigkeit von Wartungsmaßnahmen, soweit diese zur dauerhaften Aufrechterhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit erforderlich sind und 5. die Hinweise nach Nummer 4 Buchstabe b auch auf der Verkaufsverpackung angebracht hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 (6) Wer ein Gerät an eine andere Person weitergibt, hat auch zugleich die Informationen zum bestimmungsgemäßen Betrieb an sie weiterzugeben. (7) Unberührt bleiben Vorschriften, die andere Anforderungen an das Inverkehrbringen, Ausstellen oder Betreiben von Geräten stellen als die der elektromagnetischen Verträglichkeit nach diesem Gesetz. §5 Sendefunkgeräte (1) Sendefunkgeräte dürfen nur dann in Verkehr gebracht, gewerbsmäßig weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten von einer benannten Stelle eine EGBaumusterbescheinigung ausgestellt wurde. Bei Sendefunkgeräten, bei denen der Hersteller die in § 3 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine solchen Normen vorhanden sind, gilt das Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. Die technische Dokumentation muß die EG-Baumusterbescheinigung enthalten. Die Übereinstimmung der Sendefunkgeräte mit dem bei der benannten Stelle vorgestellten Baumuster sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anlage II zu bestätigen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1, die EG-Baumusterbescheinigung einzuholen, gilt nicht für Sendefunkgeräte, die 1. erfaßt werden von der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1) oder von der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1) oder 2. Funkwellen mit Frequenzen von mehr als 3000 GHz aussenden oder 3. im Handel erhältlich und ausschließlich für Funkamateure im Sinne des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) hergestellt und bestimmt sind. Auf solche Sendefunkgeräte ist § 4 Abs. 1 oder 2 anzuwenden. (3) Für die Aufbewahrung der EG-Konformitätserklärung, der EG-Baumusterbescheinigung und der technischen Dokumentation nach Absatz 1 gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. §6 Ausnahmen und besondere Festlegungen (1) Während der Entwicklung, Erprobung und Installation von Geräten sind vom Hersteller Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Störungen Dritter zu vermeiden, auch soweit die Störungen in Zusammenhang mit 2885 der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen. (2) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte, die den Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 nicht entsprechen, auf eigene Verantwortung aufstellen und vorführen. Die im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die Geräte für die Dauer der Ausstellung mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen, müssen die in Satz 1 genannten Verantwortlichen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung treffen. (3) Elektrische oder elektronische Bauteile sind wie Geräte zu behandeln, wenn sie 1. eine eigenständige Funktion besitzen, 2. einzeln als eine Einheit in Verkehr gebracht werden und 3. von einer nicht auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundigen Person unmittelbar genutzt werden können, ohne daß weitere Anpassungen erforderlich sind, ausgenommen für den Betrieb des Bauteils eventuell notwendige vorbereitete Einstellungen oder Verbindungen. (4) Serienmäßig vorbereitete Baukästen und Bauteilezusammenstellungen sind wie Geräte zu behandeln, wenn sie nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllen. (5) Geräte, die der Hersteller selbst herstellt und ausschließlich in eigenen Räumen betreibt, müssen die Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 einhalten. § 4 Abs. 1, 2 und 6 und § 5 Abs. 1 finden keine Anwendung. (6) Für Anlagen, bei denen die verwendeten Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 erfüllen, wird das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn 1. die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der verwendeten Anlageteile und 2. die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Für Anlagen nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht. (7) Für Anlagen, die auch eigens für sie hergestellte, nicht den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2 entsprechende Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 umfassen, wird, wenn weder die Vermutung nach § 3 Abs. 2 eingreift noch die Nachweise nach § 3 Abs. 3 vorliegen, das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn 1. sie von Betrieben oder Personen errichtet wurden, die auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundig sind, 2. die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der verwendeten Bestandteile eingehalten wurden, 3. die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden und 4. die Anlagen gegenüber anderen in ihrer Umgebung betriebenen Geräten elektromagnetisch verträglich sind. 2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen; 2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 8 zu veranlassen; 3. elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen; 4. elektromagnetische Unverträglichkeiten in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen; 5. Einzelaufgaben auf Grund der Richtlinie 89/336/EWG und anderer EG-Richtlinien in bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (3) Die Regulierungsbehörde kann die Aufgaben einer zuständigen oder einer benannten Stelle unbeschadet einer Tätigkeit von Privaten nach Absatz 4 wahrnehmen. (4) Die Regulierungsbehörde erkennt auf Antrag natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als zuständige Stellen an. Die Regulierungsbehörde beleiht auf Antrag natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich entsprechend der Anlage III und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Übernahme der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als benannte Stellen. Die benannten Stellen haben die Bundesrepublik Deutschland von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die in Ausübung der übertragenen Aufgaben verursacht werden. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/336/EWG und der Anlage III die näheren Anforderungen und das Verfahren 1. für die Anerkennung von zuständigen Stellen und 2. für die Beleihung von benannten Stellen zu regeln. In den Verfahren für Anerkennung und Beleihung sind die Voraussetzungen für den Widerruf und das Erlöschen festzulegen. §8 Befugnisse der Regulierungsbehörde, Verordnungsermächtigung (1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte stichprobenweise auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4, § 5 und § 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I und Für Anlagen nach Satz 1 hat der Hersteller dem Betreiber bei der Inbetriebnahme eine technische Dokumentation zu übergeben. Diese muß enthalten: 1. eine Beschreibung der Anlage, 2. genaue Angaben zum Standort der Anlage und 3. Angaben über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Schutzanforderungen. Der Betreiber hat die Dokumentation mit dem Inhalt nach Satz 3 nach der Inbetriebnahme für die Dauer des Betreibens für die Regulierungsbehörde aufzubewahren. Für Anlagen nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht. (8) Für Netze gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend. (9) Apparate, Systeme und Bauteile im Sinne des Absatzes 3, die ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundige Betriebe oder Personen hergestellt und bestimmt sind, müssen nicht die Schutzanforderungen sowie die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen. Das betriebsfertige Gerät, das Apparate, Systeme oder Bauteile nach Satz 1 enthält, muß den Bestimmungen dieses Gesetzes genügen. (10) Für selbsthergestellte, nicht im Handel erhältliche Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des § 2 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes verwendet werden, sind die Bestimmungen nach § 3 Abs. 2 und 3, §§ 4 und 5 nicht anzuwenden. Bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglichkeiten können zu deren Behebung die nach § 3 Abs. 2 anwendbaren Normen zur Bewertung herangezogen werden. (11) Absatz 10 gilt entsprechend für nicht im Handel erhältliche Geräte, für die im öffentlichen Interesse eine Ausnahme nach § 65 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wird. (12) Werden Geräte ohne CE-Kennzeichnung, die nach § 14 in Betrieb genommen oder betrieben werden dürfen, in einer Weise verändert, umgebaut oder angepaßt, die die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, ist § 14 auf sie nicht mehr anwendbar. (13) Werden Geräte, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden, in einer Weise verändert, umgebaut oder angepaßt, die die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, so sind sie wie neue Geräte zu behandeln. Dritter Abschnitt Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post §7 Aufgaben und Zuständigkeiten, Beleihung und Verordnungsermächtigung (1) Die Regulierungsbehörde führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Regulierungsbehörde nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 4, § 5 und § 6 Abs. 3 bis 8, 12 und 13 und auf Einhaltung der Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Geräte auf Einhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu prüfen. (2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß ein Gerät, für das die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden. (3) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 fest, daß ein Gerät mit CE-Kennzeichnung nicht den dort genannten Anforderungen und Schutzanforderungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben und einen weiteren Verstoß zu verhindern. Wenn der Mangel nicht behoben wird, trifft die Regulierungsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Die Anordnungen und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 können gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Importeur, die Maßnahmen nach Satz 2 auch gegen jeden, der das Gerät weitergibt, gerichtet werden. (4) Stellt die Regulierungsbehörde im Falle des Absatz 1 Nr. 2 fest, daß ein Gerät nicht den dort genannten Anforderungen entspricht, so erläßt sie die erforderlichen Anordnungen, um diesen Mangel zu beheben. Wenn der Mangel nicht behoben wird, veranlaßt die Regulierungsbehörde die Außerbetriebnahme des Gerätes. (5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß auf einem Gerät, seiner Verkaufsverpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein eine Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken. Diese Maßnahmen können gegen jeden, der das Gerät in Verkehr bringt oder weitergibt, gerichtet werden. (6) Die Regulierungsbehörde ist befugt, 1. bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglichkeiten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen; 2. a) zur Behebung bestehender oder voraussehbarer elektromagnetischer Unverträglichkeiten an einem speziellen Ort, b) zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten besondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes anzuordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen 2887 zu treffen, um das Betreiben eines Gerätes zu verhindern. Die Befugnisse nach Satz 1 erstrecken sich auch auf solche Fälle, in denen die elektromagnetischen Unverträglichkeiten in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen. (7) Ist durch eine elektromagnetische Störung 1. die Gefährdung von Leib oder Leben Dritter oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert zu befürchten, 2. die Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes beeinträchtigt oder 3. ein zu Sicherheitszwecken verwendetes Empfangsoder Sendefunkgerät beeinträchtigt und ist die Ursache der Störung nicht auf anderem Wege zu ermitteln, sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, den Inhalt von Aussendungen, auch soweit sie zu Telekommunikationszwecken dienen, abzuhören und sich Kenntnis von den näheren Umständen des Telekommunikationsvorganges zu verschaffen. Die durch die Maßnahmen nach Satz 1 erlangten Informationen dürfen nur zur Unterbindung der elektromagnetischen Störung verwendet werden. Abweichend von Satz 2 dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a Strafprozeßordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 eingeschränkt. (8) Unter den in Absatz 7 Satz 1 genannten Voraussetzungen sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, Grundstücke, Räumlichkeiten und Wohnungen zu betreten, auf oder in denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte die Ursache störender Aussendungen zu vermuten ist. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch den verantwortlichen Bediensteten der Regulierungsbehörde, schriftlich angeordnet werden. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen nur nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen, es sei denn, die Maßnahme würde dadurch unangemessen verzögert. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt. (9) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren sowie die Einzelheiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Ermittlung und Beseitigung elektromagnetischer Unverträglichkeiten nach den Absätzen 6 bis 8 zu regeln. §9 Auskunfts- und Beteiligungspflicht (1) Diejenigen, die Geräte in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen oder betreiben sowie die zuständigen Stellen haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzulegen. Die Beitragssätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile am Gesamtaufwand werden den einzelnen Nutzergruppen unter den Senderbetreibern zugeordnet. Innerhalb der Gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach der Frequenznutzung, dem Anteil am Störungsaufkommen und dem Teilnehmerpotential. (2) Die Beauftragten der Regulierungsbehörde dürfen Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Geräte hergestellt, angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbringens gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dulden. § 10 Kostenregelung (1) Die Regulierungsbehörde erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen): 1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5 gegenüber demjenigen, der das Gerät in Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Anforderungen vorliegt, 2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 4 Abs. 5 betrieben werden, 3. Entscheidungen über die Anerkennung von zuständigen Stellen und über die Beleihung von benannten Stellen nach § 7 Abs. 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist; § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt, 4. Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung. (2) Erfolgt die Erteilung einer EG-Baumusterbescheinigung durch eine beliehene benannte Stelle, so erhebt diese hierfür Kosten. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen. § 11 Beitragsregelung (1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten 1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8 Abs. 6, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist, 2. für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist, eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und diejenigen Senderbetreiber, bei denen der Verwaltungsaufwand für den Einzug des Beitrages die Beitragshöhe übersteigen würde. Vierter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 12 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt, 2. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3, die EG-Konformitätserklärung, die EG-Baumusterbescheinigung oder die technische Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 4 Abs. 4 ein Gerät, die Verkaufsverpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein mit der CE-Kennzeichnung versieht oder eine Kennzeichnung anbringt, 4. entgegen § 4 Abs. 5 ein Gerät betreibt, 5. entgegen § 4 Abs. 6 bei gewerbsmäßiger Weitergabe eines Gerätes eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt, 6. entgegen § 5 Abs. 1 ein Sendefunkgerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt, 7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 ein Gerät mit dem dort genannten Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig versieht oder 8. entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 oder 4 die technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 oder 6 bezieht, können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. § 13 Zwangsgeld Zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 8 Abs. 2 bis 6 und 8 sowie § 9 kann nach Maßgabe des Verwal- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 tungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden. 2889 Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 14 Übergangsvorschriften Geräte, die vor dem 1. Januar 1996 betrieben werden durften, dürfen unbefristet in Betrieb genommen, weitergegeben oder weiter betrieben werden. Geräte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur an einem bestimm- ten Standort betrieben werden durften, dürfen solange weiterbetrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Verursachen solche Geräte elektromagnetische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt, so gilt § 8 Abs. 6 bis 8. § 4 Abs. 7 gilt entsprechend. § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 4 Abs. 1 Nr. 5 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 30. August 1995 (BGBl. I S. 1118) außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 18. September 1998 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Gerhard Schröder Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt 2890 Anlage I Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird: a) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger, b) Industrieausrüstungen, c) mobile Funkgeräte, d) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte, e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte, f) informationstechnische Geräte, g) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen, h) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt, i) elektronische Unterrichtsgeräte, j) Telekommunikationsnetze und -geräte, k) Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk, l) Leuchten und Leuchtstofflampen. Die ­ insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten ­ Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den in § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Normen entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können. Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2891 Anlage II 1. EG-Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten: ­ die Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte; ­ die Fundstellen der Spezifikationen, in bezug auf die die Übereinstimmung erklärt wird, sowie gegebenenfalls unternehmensinterne Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der EMV-Richtlinie sichergestellt wird; ­ die Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen kann; ­ gegebenenfalls die Fundstelle der von einer benannten Stelle ausgestellten EG-Baumusterbescheinigung. 2. CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,,CE" mit folgendem Schriftbild: ­ Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. ­ Falls Geräte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß auch von der Konformität dieser Geräte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. ­ Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen. ­ Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt fünf Millimeter. 3. Übergangsvorschriften zur CE-Kennzeichnung ­ Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen CE (siehe unten) und der Jahreszahl des Jahres, in dem das Zeichen angebracht wurde. ­ Dieses Zeichen ist gegebenenfalls durch die Kennummer der benannten Stelle zu ergänzen, die die EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt hat. ­ Fallen Geräte unter andere Richtlinien, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, so weist die Verwendung der CE-Kennzeichnung auch auf die Übereinstimmung mit den betreffenden Anforderungen dieser anderen Richtlinien hin. 2892 Anlage III Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 Voraussetzungen, die bei der Bewertung der zuständigen Stellen und der zu benennenden Stellen erfüllt sein müssen Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: 1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen; 2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals; 3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der EMV-Richtlinie; 4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal; 5. Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2893 Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung ­ ASAV) Vom 17. September 1998 Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: §1 Grundsatz Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 erteilt werden. §2 Ausbildung und Weiterbildung (1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden 1. Absolventen von deutschen oder ausländischen Hochund Fachhochschulen, die an Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen überwiegend zum Zwecke ihrer Aus- oder Weiterbildung beschäftigt werden; 2. Fach- und Führungskräften (Regierungspraktikanten), die ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, für die Dauer des Stipendiums; 3. Aus- und Weiterzubildenden mit deutscher oder ausländischer Hochschul- oder Fachhochschulreife, die nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes zur höher qualifizierten Fach- oder Führungskraft ausgebildet werden; 4. sonstigen Weiterzubildenden mit Berufsabschluß oder vergleichbarer beruflicher Qualifikation sowie Auszubildenden, die nachweislich im Rahmen eines im Inland anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes tätig werden, soweit im Einzelfall die erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Herkunftsland praktisch genutzt werden können und an der Aus- oder Weiterbildung ein besonderes öffentliches, insbesondere entwicklungspolitisches Interesse besteht oder eine internationale Ausbildung allgemein üblich ist; die Arbeitserlaubnis für eine Erstausbildung kann nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt werden. (2) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden 1. Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Inland im Ausland beschäftigt und durch eine vorübergehende Beschäftigung im Inland eingearbeitet werden; 2. Fachkräften zur Einarbeitung oder Aus- und Weiterbildung, die in einem auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gegründeten deutschausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt werden; 3. Ausländern, die zur beruflichen Qualifikation im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder zur Abwicklung solcher Verträge im Inland tätig werden; 4. Ausländern unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. (3) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten erteilt werden 1. Gastarbeitnehmern zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung; 2. Ausländern, die in dem im Rahmen von bestehenden Geschäftsbeziehungen notwendigen Umfang zur Einführung in die Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des deutschen Geschäftspartners von diesem vorübergehend beschäftigt werden. (4) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren erteilt werden 1. Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen, die im Anschluß an ihre Ausbildung eine praktische Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen eines fachbezogenen Praktikums nach Plan ableisten; 2. Fach- und Führungskräften, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund von Vereinbarungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der deutschen Wirtschaft zu ihrer Aus- oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen oder Verbänden mit Sitz im Inland beschäftigt werden. Fachkräften darf die Arbeitserlaubnis nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt werden. (5) Die Arbeitserlaubnis kann über die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Geltungsdauer hinaus verlängert werden, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung eine längere Dauer gesetzlich bestimmt oder im Einzelfall erforderlich ist. §3 Werkverträge (1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer Werkverträge beschäftigt werden, kann die Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber für längstens zwei Jahre erteilt werden. Steht von vornherein fest, daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre dauert, kann die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden. Verläßt der Ausländer das Inland und ist die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen oder erloschen, so darf ihm eine neue Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer 2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 Installationsarbeiten beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden. (4) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an anerkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden. (5) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften und Lektoren zur Sprachvermittlung an Hochschulen im Inland bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden. (6) Die Arbeitserlaubnis kann Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants, wenn sie ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsangehörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist, bis zu einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt werden. Eine praktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren genügt nur, wenn der Ausländer zusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzelfall auch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden. (7) Die Arbeitserlaubnis kann Fachkräften eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren erteilt werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen des Personalaustausches zur Koordinierung und Gewährleistung hoher Produktqualität im internationalen Wettbewerb unabdingbar erforderlich ist und der Arbeitnehmer eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt. (8) Die Arbeitserlaubnis kann im Ausland beschäftigten Fachkräften eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil bis zu einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt werden, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar erforderlich ist, der Arbeitnehmer bei der Durchführung des Projektes im Ausland tätig wird und über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt. In den Fällen des Satzes 1 kann die Arbeitserlaubnis auch Fachkräften des Auftraggebers des Auslandsprojektes erteilt werden, wenn die Fachkräfte im Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten vorübergehend vom Auftragnehmer beschäftigt werden, der Auftrag eine entsprechende Verpflichtung für den Auftragnehmer enthält und die Beschäftigung für die spätere Tätigkeit im Rahmen des fertiggestellten Projektes notwendig ist. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn der Auftragnehmer keine Zweigstelle oder Betriebe im Ausland hat. (9) Die Arbeitserlaubnis kann einem ausländischen Hausangestellten eines Ausländers, der für einen begrenzten Zeitraum für seinen Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland im Inland tätig wird, für diesen Zeitraum erteilt werden, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise den Hausangestellten seit mindestens einem Jahr in seinem Haushalt zur Betreuung liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 3 genannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate im Inland beschäftigt war. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die Bundesanstalt für Arbeit an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zu achten, daß auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden. (3) Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig ist, vorübergehend in das Inland als leitende Mitarbeiter oder als Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen Kenntnissen für eine Beschäftigung bei der Niederlassung oder Zweigstellen des Unternehmens oder zur Durchführung von Revisionen entsandt werden, kann in dem für die Werkvertragstätigkeit erforderlichen Umfang die Arbeitserlaubnis bis zu insgesamt vier Jahren erteilt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. §4 Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit (1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken bis zu insgesamt drei Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache der Bundesanstalt für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf sieben Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. (2) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis für eine zeitlich begrenzte Beschäftigung im Schaustellergewerbe erteilt werden; dabei sind auch Beschäftigungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen. (3) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern bis zu insgesamt zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt wird, um die von dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu montieren. Satz 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage von Fertighäusern und Fertighallen mit den notwendigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen Haushaltsmitglieds beschäftigt. (10) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 4 bis 7 darf die Arbeitserlaubnis nicht vor Ablauf von drei Jahren nach der Ausreise des Ausländers erteilt werden. §5 Sonstige Erwerbstätigkeiten Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden 1. Wissenschaftlern für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre, wenn wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer Beschäftigung besteht; 2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht oder internationale Abkommen zur Liberalisierung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs von Dienstleistungsanbietern im Rahmen der Welthandelsorganisation eine Beschäftigung vorsehen; 3. leitenden Angestellten und Spezialisten eines im Inland ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen; als Spezialisten sind nur Personen anzusehen, die über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen; 4. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen; 5. Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen; 6. Seelsorgern, die ihre fachliche Qualifikation durch Absolvierung eines anerkannten Ausbildungsganges erworben haben und nachweislich die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht und zur Abhaltung von Gottesdiensten besitzen, wenn sie in der Seelsorge für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und dafür ein örtliches Bedürfnis besteht; 7. Krankenschwestern und -pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, sofern der Ausländer von der Bundesanstalt für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist; Pflegekräften aus außereuropäischen Staaten nur, wenn sie deutscher Abstammung sind oder bereits früher im Inland als Pflegekraft und nicht nur zur Ausbildung oder im Rahmen eines freiwilligen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines vergleichbaren Programmes der Europäischen Gemeinschaft beschäftigt waren; 8. Künstlern und Artisten sowie ihrem Hilfspersonal; 2895 9. Fotomodellen, Werbetypen, Mannequins und Dressmen. §6 Grenzgängerbeschäftigung (1) Einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden. (2) Einem Ausländer, der im Inland beschäftigt ist und mit einem deutschen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Ehegatten den gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegen und der Ausländer mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurückkehrt. §7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten Beschäftigung erteilt werden. §8 Ausnahmebefugnis in Einzelfällen In einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden, wenn das Landesarbeitsamt im Benehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert. §9 Regionale Ausnahmen Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abweichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt werden: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Malta, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika sowie Zypern. § 10 Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen 2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 (2) § 3 Abs. 1 und § 5 Nr. 2 der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer vom 21. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3012), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 1996 (BGBl. I S. 1491), treten am 1. Oktober 1998 außer Kraft. Im übrigen tritt die in Satz 1 bezeichnete Anwerbestoppausnahme-Verordnung am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. Sprache kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 und 8 und § 5 Nr. 2 treten am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 17. September 1998 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 Anlage (zu § 6) Grenzzonen im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung sind 1. zu Polen a) in Mecklenburg-Vorpommern im Landkreis Ostvorpommern die Ämter Ahlbeck bis Stettiner Haff An der Peenemündung Insel Usedom-Mitte die amtsfreien Gemeinden Heringsdorf Zinnowitz im Landkreis Uecker-Randow die Ämter Ferdinandshof Löcknitz Penkun die amtsfreien Gemeinden Eggesin Pasewalk b) in Brandenburg im Landkreis Uckermark die Ämter Gartz (Oder) Oder-Welse Angermünde-Land die Städte Angermünde Schwedt/Oder im Landkreis Barnim die Ämter Oderberg Britz-Chorin die Stadt Eberswalde im Landkreis Märkisch-Oderland die Ämter Bad Freienwalde Falkenberg-Höhe Wriezen Wriezen-Land Lefschin die Stadt Seelow im Landkreis Oder-Spree die Ämter Brieskow-Finkenheerd Neuzelle die Stadt Eisenhüttenstadt im Landkreis Spree-Neiße die Ämter Schenkendöbern Jänschwalde die Städte Guben Forst/Lausitz die kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder 2897 Usedom-Süd Wolgast-Land Am Schmollensee Wolgast Uecker-Randow-Tal Ueckermünde-Land Torgelow Ueckermünde Joachimsthal (Schorfheide) Barnim-Nord Neuhardenberg Golzow Seelow-Land Lebus Schlaubetal Hornow/Simmersdorf Döbern-Land 2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 c) in Sachsen die Landkreise Niederschlesischer Oberlausitzkreis Löbau-Zittau die kreisfreie Stadt Görlitz 2. zur Tschechischen Republik a) in Bayern die Landkreise Passau Deggendorf Freyung-Grafenau Straubing-Bogen Regen Cham Schwandorf Amberg-Sulzbach die kreisfreien Städte Passau Straubing Amberg b) in Sachsen die Landkreise Löbau-Zittau Bautzen Sächsische Schweiz Weißeritzkreis Freiberg Mittlerer Erzgebirgskreis Annaberg Aue-Schwarzenberg Vogtlandkreis Neustadt a.d. Waldnaab Tirschenreuth Bayreuth Wunsiedel i. Fichtelgebirge Hof Kulmbach Kronach Weiden i.d. Opf. Bayreuth Hof Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2899 Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung ­ ArGV) Vom 17. September 1998 Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: §1 Arbeitserlaubnis (1) Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden 1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder 2. ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb. (2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. §2 Arbeitsberechtigung (1) Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt, wenn der Ausländer 1. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und eine nach § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzt, 2. einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt oder 3. nach § 33 des Ausländergesetzes übernommen worden ist und eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. (2) Dem Ehegatten eines Deutschen oder eines Ausländers ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. (3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn er vor Vollendung des 18. Lebensjahres in das Inland eingereist ist und hier 1. einen Schulabschluß einer allgemeinbildenden Schule oder einen Abschluß in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben hat, 2. an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer außerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeitmaßnahme von mindestens zehnmonatiger Dauer regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit teilgenommen hat oder 3. einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abschließt. (4) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn er sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Arbeitsberechtigung ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Sind bei Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung bestehen, solange sich der Ausländer fortgesetzt ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufhält. (5) Einem Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen. (6) Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur Dauer von jeweils sechs Monaten werden die Fristen nach § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach Absatz 4 nicht unterbrochen. Satz 1 gilt für Zeiten eines Auslandsaufenthalts wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht entsprechend, wenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Auf die Fristen werden Zeiten des Auslandsaufenthalts nach Satz 1 bis zur Dauer von drei Monaten und Zeiten des Wehrdienstes nach Satz 2 bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet. §3 Wartezeit Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird die Erteilung der Arbeitserlaubnis für die erstmalige Beschäftigung folgender Personengruppen davon abhängig gemacht, daß sich der Ausländer unmittelbar vor der Antragstellung für eine bestimmte Zeit im Inland erlaubt oder geduldet aufgehalten hat (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt 1. vier Jahre für Ausländer, die als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, wenn der Ausländer nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, 2. ein Jahr für Ehegatten und Kinder von Ausländern, die eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Duldung besitzen, 3. ein Jahr für Ausländer, die eine aus anderen als in den §§ 51, 53 und 54 des Ausländergesetzes bezeichneten Gründen erteilte Duldung besitzen. 2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 §4 §7 Widerruf (1) Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) oder der Tatbestand des § 6 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfüllt ist. Der Widerruf ist nur innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, Kenntnis erlangt und eine Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat. (2) Die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 für eine längere Zeit als ein Jahr erteilte Arbeitserlaubnis kann unabhängig von Absatz 1 aus Gründen der Arbeitsmarktlage zum Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer widerrufen werden. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis vorbehalten worden ist und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer zugeht. (3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann sie von der Behörde zurückgefordert werden. §8 Erlöschen (1) Die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn 1. der Ausländer keine der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, 2. der Ausländer ausreist und seine Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 des Ausländergesetzes) infolge der Ausreise oder während seines Aufenthalts im Ausland erlischt oder 3. der Ausbildungsvertrag nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 vorzeitig aufgelöst wird. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen, wenn während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 5 wieder eintreten. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen, wenn 1. der Ausländer sich im Auftrag seines Arbeitgebers unter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder zur Ableistung des Wehrdienstes im Ausland aufhält oder 2. die Ausländerin sich aus Anlaß der Geburt eines Kindes nicht länger als zwölf Monate im Ausland aufhält und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Endet die Geltungsdauer einer Arbeitsgenehmigung während des Auslandsaufenthalts nach Satz 1, ist dem Ausländer nach der Rückkehr in das Inland eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen, die der Genehmigung entspricht, die er vor der Ausreise hatte. (4) Erlischt die Arbeitsgenehmigung, so kann sie von der Behörde zurückgefordert werden. §9 Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen 1. die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes aufgeführten Personen sowie leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist; Räumlicher Geltungsbereich und Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung (1) Die Arbeitserlaubnis gilt für den Bezirk des Arbeitsamtes, das sie erteilt hat. Sie kann regional erweitert oder beschränkt werden. Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet. (2) Die Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird auf die Dauer der Ausbildung befristet. §5 Verhältnis zum aufenthaltsrechtlichen Status Die Arbeitsgenehmigung kann abweichend von § 284 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch Ausländern erteilt werden, 1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, wenn die Befreiung nicht auf Aufenthalte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte ohne Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Beschäftigung beschränkt ist, 2. die eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes) besitzen und nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 bis 50 des Asylverfahrensgesetzes), 3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes als erlaubt gilt, 4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreisepflicht nicht vollziehbar oder eine gesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist, 5. die eine Duldung (§ 55 des Ausländergesetzes) besitzen, es sei denn, diese Ausländer haben sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei diesen Ausländern können aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden (§ 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes), oder 6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anordnung ausgesetzt ist. §6 Versagungsgründe (1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn 1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist, 2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will. (2) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn 1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13, §§ 406 oder 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat, 2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung trotz Aufforderung nicht dem Arbeitsamt zurückgibt oder 3. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2. leitende Angestellte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung in dem inländischen Konzern- oder Unternehmensteil auf der Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Konzerns oder Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist, wenn die Beschäftigung im Rahmen des Personalaustausches zur Internationalisierung des Führungskreises erfolgt und die Dauer der Beschäftigung im Inland fünf Jahre nicht erreicht; 3. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn a) das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist, oder b) das Fahrzeug im Inland zugelassen ist für eine Tätigkeit der Arbeitnehmer im Linienverkehr mit Omnibussen; 4. die Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit bei Unternehmen mit Sitz im Inland; 5. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt werden, um a) Montage- und Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen an gelieferten, verwendungsfertigen Anlagen oder Maschinen auszuführen, die gewerblichen Zwecken dienen, b) bestellte Anlagen, Maschinen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden, c) im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang zu absolvieren, d) unternehmenseigene Messestände oder Messestände für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, aufzubauen, abzubauen und zu betreuen oder vergleichbare Dienstleistungen zu erbringen, die für keinen Geschäftspartner im Inland entgeltliche Leistungen sind, wenn im Inland ansässigen Unternehmen in dem jeweils betroffenen Land die gleichen Rechte eingeräumt werden, wenn die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt; 6. Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland in Vorträgen oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate nicht übersteigt; 7. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdarbietungen auftreten; 8. Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des Ausländers wegen seiner besonderen 2901 fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen; 9. Studenten und Schüler an Hochschulen und Fachschulen im Inland für eine vorübergehende Beschäftigung, Studenten und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen für eine Ferienbeschäftigung im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit sowie Studenten und Schüler für eine von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Ferienbeschäftigung, wenn die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr nicht übersteigt; 10. Personen für eine Tätigkeit in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder bei einer internationalen Organisation sowie private Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen, wenn sie für den Aufenthalt zur Ausübung dieser Tätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen; 11. Journalisten, Korrespondenten und Berichterstatter, die für ihren Arbeitgeber mit Sitz im Ausland im Inland tätig werden und für die Ausübung dieser Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt sind; 12. Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in inländischen Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, wenn der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer bestätigt und der Verein oder die Einrichtung ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt; 13. Personen, die auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) als Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder als Angehörige vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind; 14. Personen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden und unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen ihrer Beschäftigung vorübergehend im Inland tätig sind, wenn die Tätigkeit drei Monate nicht übersteigt; 15. Studenten ausländischer Hoch- und Fachhochschulen für ein Praktikum bis zu sechs Monaten, wenn die Beschäftigung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Fachstudium des Praktikanten steht und im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt; 16. Ausländer, die das 16. und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, für die Teilnahme an einem freiwilligen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres oder im Rahmen eines vergleichbaren Programms der Europäischen Gemeinschaft; 2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 (2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als solche zu kennzeichnen. (3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. § 13 Assoziierungsabkommen EWG ­Türkei Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG ­Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben unberührt. § 14 Übergangsvorschriften (1) Eine Arbeitsgenehmigung, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. (2) Die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung auf Arbeitserlaubnisse, die auf Grund der Übergangsregelung nach § 432 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ab 1. Januar 1998 weitergelten oder die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind. (3) Flugzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei Luftfahrtunternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1973 begründet worden ist, sowie Hubschrauberführer bei Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei sonstigen Unternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1976 begründet worden ist, bedürfen abweichend von § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 9 Nr. 4 keiner Arbeitsgenehmigung. § 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer vom 2. März 1971 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3195), außer Kraft. 17. Personen während eines vorübergehenden Praktikums im Rahmen eines von der Europäischen Union finanziell geförderten Programms, wenn die Beschäftigung im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt. § 10 Arbeitserlaubnisersatz Die Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungsbescheinigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im Rahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten Austauschs von Gastarbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und sprachlichen Fortbildung von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit ausgestellt sind. § 11 Zuständigkeit (1) Die Arbeitsgenehmigung ist von dem Ausländer schriftlich bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebs oder der Niederlassung befindet. Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäftigungsort. (2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten Arbeitsgenehmigung zu stellen. (3) In besonderen Fällen kann die Arbeitsgenehmigung von Amts wegen erteilt werden. (4) Das nach Absatz 1 zuständige Arbeitsamt entscheidet über die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung. (5) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit kann die Zuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung für besondere Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen. § 12 Form (1) Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilen. Bonn, den 17. September 1998 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 2903 Berichtigung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke Vom 17. September 1998 Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 4 ist die Angabe ,,Satz 7" durch die Angabe ,,Satz 8" zu ersetzen. Bonn, den 17. September 1998 Bundesministerium für Wirtschaft Im Auftrag Dr. R i t t e r Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 19. 8. 98 Verordnung (EG) Nr. 1809/98 der Kommission zur fünfzehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des S c h w e i n e markts in Spanien Verordnung (EG) Nr. 1824/98 der Kommission über den Verkauf durch Ausschreibung von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 1825/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 884/98 über den Verkauf von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 1826/98 der Kommission über die im Rahmen der zweiten Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1324/98 eingereichten Angebote für zum Verkauf angebotenes R i n d f l e i s c h Verordnung (EG) Nr. 1831/98 der Kommission über eine Ausschreibung für den Verkauf von R i n d f l e i s c h aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung zu H a c k f l e i s c h / F a s c h i e r t e m Verordnung (EG) Nr. 1832/98 der Kommission zur Festsetzung des den Erzeugern für g e t r o c k n e t e P f l a u m e n zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen für das Wirtschaftsjahr 1998/99 L 233/10 20. 8. 98 21. 8. 98 L 236/8 22. 8. 98 21. 8. 98 L 236/13 22. 8. 98 21. 8. 98 L 236/16 22. 8. 98 25. 8. 98 L 238/3 26. 8. 98 25. 8. 98 L 247/5 5. 9. 98 2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 24. September 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Andere Vorschriften 14. 8. 98 Verordnung (EG) Nr. 1804/98 des Rates zur Festlegung eines autonomen Zollsatzes für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung der KNCodes 2303 10 19 und 2309 90 20 und zur Einführung eines Zolltarifkontingents für Einfuhren von Rückständen aus der Maisstärkegewinnung (Futter auf Maisglutinbasis) der KN-Codes 2303 10 19 und 2309 90 20 mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Verordnung (EG) Nr. 1811/98 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 1821/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr bestimmter Magnetplatten (3,5''Mikroplatten) mit Ursprung in Indonesien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls Verordnung (EG) Nr. 1822/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung unter anderem in Indonesien Verordnung (EG) Nr. 1833/98 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan Verordnung (EG) Nr. 1844/98 der Kommission zur Schätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1998/99 L 233/1 20. 8. 98 18. 8. 98 L 233/14 20. 8. 98 29. 7. 98 L 236/1 22. 8. 98 14. 8. 98 L 236/3 22. 8. 98 25. 8. 98 L 238/10 26. 8. 98 27. 8. 98 L 240/3 28. 8. 98 -- B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1138/98 des Rates vom 28. Mai 1998 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 159 vom 3. 6. 1998) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 409/98 der Kommission vom 19. Februar 1998 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 55 vom 25. 2. 1998) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 199 vom 24. 8. 1995) L 241/27 29. 8. 98 -- L 242/24 1. 9. 98 -- L 244/20 3. 9. 98