Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2000  Nr. 29 vom 22.09.2000  - Seite 1170 bis 1176 - Gesetz zu dem Protokoll vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des am 3. Dezember 1980 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern

1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2000 Gesetz zu dem Protokoll vom 14. Dezember 1998 zur Änderung des am 3. Dezember 1980 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern Vom 15. September 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Washington am 14. Dezember 1998 unterzeichneten Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Änderung des am 3. Dezember 1980 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (BGBl. 1982 II S. 846) und dem Notenwechsel vom 30. August 1999 wird zugestimmt. Das Protokoll und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Soweit das Protokoll auf Grund seines Artikels 5 Abs. 3 auf Antrag für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sind zum Zwecke der Steueranrechnung auch zu ändern, soweit sie auf Grund eines Antrags auf Aufhebung oder Herabsetzung der Nachlasssteuer der Vereinigten Staaten von Amerika erforderlich werden. Das gilt auch dann, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die sich nach den Sätzen 2 und 3 ergebende deutsche und amerikanische Steuer darf nicht höher sein als die Steuer vor Änderung der Steuerfestsetzung. Artikel 3 Auf die von dem Protokoll erfassten Personen wird § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 Buchstabe b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes mit der Maßgabe angewandt, dass anstelle der dort genannten Frist von fünf Jahren eine Frist von zehn Jahren gilt. Artikel 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des durch dieses Gesetz geänderten Abkommens in der vom Inkrafttreten des Protokolls und des Notenwechsels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 (1) Die Artikel 2, 3 und 5 Abs. 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll in Kraft tritt. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und der Notenwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. (3) Artikel 3 dieses Gesetzes ist erstmals auf nach dem Inkrafttreten des Protokolls und des Notenwechsels eintretende Todesfälle und Schenkungen anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2000 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1171 Berlin, den 15. September 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r 1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2000 Protokoll zur Änderung des am 3. Dezember 1980 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern Protocol amending the Convention between the Federal Republic of Germany and the United States of America for the Avoidance of Double Taxation with respect to Taxes on Estates, Inheritances, and Gifts, signed at Bonn on December 3, 1980 Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika ­ in dem Wunsch, ein Protokoll zur Änderung des am 3. Dezember 1980 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (im folgenden als ,,Abkommen" bezeichnet) zu vereinbaren ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens (Steuerlicher Wohnsitz) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ,,c) hatte sie im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz aufgrund des Absatzes 1 für die Dauer von nicht mehr als 10 Jahren gehabt,". Artikel 2 Am Ende von Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens (Abzüge und Befreiungen) wird folgender Satz angefügt: ,,Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder ehemalige Staatsangehörige oder langfristig Ansässige der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a." Artikel 3 Artikel 10 des Abkommens (Abzüge und Befreiungen) werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Bei der Festsetzung der von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Erbschaftsteuer wird auf den Nachlaß eines Erblassers (der nicht Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist), der im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte, ein Anrechnungsbetrag in Höhe des größeren der folgenden Beträge gewährt: a) des Betrags, der das gleiche Verhältnis zu der nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf den Nachlaß eines Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika gewährten Anrechnung ergibt wie der Wert des Teils des Bruttonachlasses des Erblassers, der sich im Zeitpunkt seiThe Federal Republic of Germany and the United States of America ­ desiring to conclude a Protocol to amend the Convention between the Federal Republic of Germany and the United States of America for the Avoidance of Double Taxation with respect to Taxes on Estates, Inheritances, and Gifts, signed at Bonn on December 3, 1980 (hereinafter referred to as "the Convention") ­ have agreed as follows: Article 1 Subparagraph c) of paragraph 3 of Article 4 (Fiscal Domicile) of the Convention shall be replaced by the following: "c) by reason of the provisions of paragraph 1 domiciled in the other Contracting State for not more than ten years,". Article 2 The following sentence shall be added to the end of paragraph 4 of Article 10 (Deductions and Exemptions) of the Convention: "The provisions of this paragraph shall not apply to a citizen of the United States of America domiciled in the Federal Republic of Germany or a former citizen or long-term resident of the United States of America referred to in subparagraph a) of paragraph 1 of Article 11." Article 3 New paragraphs 5 and 6 shall be added to Article 10 (Deductions and Exemptions) of the Convention as follows: "5. In determining the estate tax imposed by the United States of America, the estate of a decedent (other than a citizen of the United States of America) who was domiciled in the Federal Republic of Germany at the time of the decedent's death shall be allowed a unified credit equal to the greater of: a) The amount that bears the same ratio to the credit allowed to the estate of a citizen of the United States of America under the law of the United States of America as the value of the part of the decedent's gross estate that at the time of the decedent's death is situated in the United States of America Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2000 nes Todes in den Vereinigten Staaten von Amerika befindet, zu dem Wert des gesamten Bruttonachlasses des Erblassers, ungeachtet dessen, wo er sich befindet; oder b) der Anrechnungsbetrag, der nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf den Nachlaß einer nicht ansässigen Person gewährt wird, die kein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist. Ein andernfalls nach diesem Absatz zulässiger Anrechnungsbetrag wird um den Betrag einer früher auf eine vom Erblasser vorgenommene Schenkung gewährten Anrechnung gekürzt. Für die Zwecke des Buchstabens a darf der in den Vereinigten Staaten von Amerika befindliche Teil des Bruttonachlasses des Erblassers den Teil seines Bruttonachlasses nicht übersteigen, der von den Vereinigten Staaten von Amerika nach Maßgabe dieses Abkommens besteuert werden kann. Ein andernfalls nach Buchstabe a zulässiger Anrechnungsbetrag wird nur gewährt, wenn alle erforderlichen Informationen zur Überprüfung und Berechnung des Anrechnungsbetrags zur Verfügung gestellt werden. (6) Bei der Festsetzung der von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Erbschaftsteuer wird der Wert des Nachlasses eines Erblassers ermittelt, indem vom Wert des Bruttonachlasses ein Betrag in Höhe des Wertes von Vermögensanteilen abgezogen wird, die auf den überlebenden Ehegatten des Erblassers (im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika) übergehen und für die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika Anspruch auf einen Ehegattenfreibetrag bei der Erbschaftsteuer bestehen würde, wenn der überlebende Ehegatte ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika wäre und alle zur Verfügung stehenden Wahlrechte ordnungsgemäß wahrgenommen würden (im folgenden als ,,anspruchsberechtigtes Vermögen" bezeichnet). Für den Nachlaß des Erblassers besteht Anspruch auf einen solchen Ehegattenfreibetrag, sofern a) der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte, b) der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinen Wohnsitz entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte, c) falls sowohl der Erblasser als auch sein überlebender Ehegatte ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in den Vereinigten Staaten von Amerika hatten, einer von ihnen oder beide deutsche Staatsangehörige waren, und d) der Nachlaßverwalter die Vergünstigungen nach diesem Absatz beansprucht und unwiderruflich auf die Vergünstigungen anderweitiger Ehegattenfreibeträge bei der Erbschaftsteuer verzichtet, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund einer amerikanischen Erbschaftsteuererklärung gewährt würden, die bis zu dem Tag, bis zu dem nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ein Treuhandvermögen (qualified domestic trust) errichtet werden könnte, für den Nachlaß des Erblassers abgegeben wird. Der nach diesem Absatz gewährte Ehegattenfreibetrag entspricht dem Wert des anspruchsberechtigten Vermögens oder dem geltenden Steuerfreibetrag (im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika, der ohne Rücksicht auf eine etwaige vom Erblasser früher vorgenommene Schenkung festgesetzt wird), je nachdem, welcher geringer ist." Artikel 4 Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens (Anrechnung) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ,,(1) Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß a) die Vereinigten Staaten von Amerika den Nachlaß (die Schenkung) eines Erblassers (Schenkers), der im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenkung 1173 bears to the value of the decedent's entire gross estate wherever situated; or b) The unified credit allowed to the estate of a nonresident not a citizen of the United States of America under the law of the United States of America. The amount of any unified credit otherwise allowable under this paragraph shall be reduced by the amount of any credit previously allowed with respect to any gift made by the decedent. For purposes of subparagraph a), the part of the decedent's gross estate that is situated in the United States of America shall not exceed the part of the decedent's gross estate that may be taxed by the United States of America in accordance with this Convention. A credit otherwise allowable under subparagraph a) shall be allowed only if all information necessary for the verification and computation of the credit is provided. 6. In determining the estate tax imposed by the United States of America, the value of the decedent's taxable estate shall be determined by deducting from the value of the gross estate an amount equal to the value of any interest in property that passes to the decedent's surviving spouse (within the meaning of the law of the United States of America) and that would qualify for the estate tax marital deduction under the law of the United States of America if the surviving spouse were a citizen of the United States of America and all applicable elections were properly made (hereinafter referred to as "qualifying property"). The decedent's estate shall be entitled to such marital deduction provided that: a) At the time of the decedent's death, the decedent was domiciled in either the Federal Republic of Germany or the United States of America; b) The decedent's surviving spouse was at the time of the decedent's death domiciled in either the Federal Republic of Germany or the United States of America; c) If both the decedent and the decedent's surviving spouse were domiciled in the United States of America at the time of the decedent's death, one or both was a citizen of the Federal Republic of Germany; and d) The executor of the decedent's estate elects the benefits of this paragraph and irrevocably waives the benefits of any other estate tax marital deduction that would be allowed under the law of the United States of America on a United States estate tax return filed for the decedent's estate by the date on which a qualified domestic trust election could be made under the law of the United States of America. The marital deduction allowed under this paragraph shall be equal to the lesser of the value of the qualifying property or the applicable exclusion amount (within the meaning of the law of the United States of America, determined without regard to any gift previously made by the decedent)." Article 4 Paragraph 1 of Article 11 (Credits) of the Convention shall be replaced by the following: "1. The provisions of this Convention shall not preclude a) the United States of America from taxing in accordance with its law the estate of a decedent or the gift of a donor who, at his death or at the making of the gift, was: 1174 i) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2000 Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika war, i) a citizen of the United States of America, ii) seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 4 in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte oder iii) ein ehemaliger Staatsangehöriger oder langfristig Ansässiger war, der diesen Status unter anderem hauptsächlich wegen der Umgehung von Steuern (im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika) verloren hat, jedoch nur für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Verlust, nach ihrem Recht besteuern; b) die Bundesrepublik Deutschland einen Erben, Beschenkten oder sonstigen Begünstigten, der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 4 in der Bundesrepublik Deutschland hatte, nach ihrem Recht besteuert. Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4, die Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels und Artikel 13, beziehungsweise Artikel 10 Absätze 5 oder 6 in bezug auf Nachlässe von anderen Personen als den im vorhergehenden Satz genannten ehemaligen Staatsangehörigen oder langfristig Ansässigen, bleiben unberührt." Artikel 5 (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Verfahren; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. (2) Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist bei den danach eintretenden Todesfällen anzuwenden. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind die Artikel 3 und 4 dieses Protokolls ungeachtet einer nach dem Recht eines Vertragsstaats festgesetzten Befristung für die Veranlagung, Neuveranlagung oder Erstattung im Zusammenhang mit der Erklärung einer Person oder eines Nachlasses bei Todesfällen anzuwenden, die nach dem 10. November 1988 eingetreten sind, vorausgesetzt, die Erklärung oder der Erstattungsantrag, mit denen ein Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Protokoll geltend gemacht wird, wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder innerhalb der sonst für diese Anträge nach dem innerstaatlichen Recht geltenden Frist eingereicht. ii) domiciled (within the meaning of Article 4) in the United States of America, or iii) a former citizen or long-term resident whose loss of such status had as one of its principal purposes the avoidance of tax (as defined under the laws of the United States of America), but only for a period of ten years following such loss; b) the Federal Republic of Germany from taxing in accordance with its law an heir, a donee, or another beneficiary who was domiciled (within the meaning of Article 4) in the Federal Republic of Germany at the time of the death of the decedent or the making of the gift. The preceding sentence shall not, however, apply to paragraphs 2, 3 and 4 of Article 10, paragraphs 2, 3, 4 and 5 of this Article, and Article 13; or paragraphs 5 or 6 of Article 10 as applied to the estates of persons other than former citizens and long-term residents referred to in the preceding sentence." Article 5 1. This Protocol shall be subject to ratification in accordance with the applicable procedures in the Federal Republic of Germany and the United States of America and instruments of ratification shall be exchanged as soon as possible. 2. This Protocol shall enter into force upon the exchange of instruments of ratification and shall have effect with respect to deaths occurring after that date. 3. Notwithstanding the foregoing provisions of paragraph 2 of this Article, Articles 3 and 4 of this Protocol shall, notwithstanding any limitation imposed under the law of a Contracting State on the assessment, reassessment or refund with respect to a person's or estate's return, have effect with respect to deaths occurring after November 10, 1988, provided that any return or claim for refund asserting the benefits of this Protocol shall be filed within one year of the date on which this Protocol enters into force or within the otherwise applicable period for filing such claims under domestic law. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Washington am 14. Dezember 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. In witness whereof, the undersigned, being duly authorized thereto, have signed this Protocol. Done at Washington, in duplicate, this fourteenth day of December 1998, in the German and English languages, both texts being equally authentic. Für die Bundesrepublik Deutschland For the Federal Republic of Germany Jürgen Chrobog Für die Vereinigten Staaten von Amerika For the United States of America B a r b a r a J. G r i f f i t h s Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2000 Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Washington, D.C., 30. August 1999 1175 Frau Ministerin, ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 27. August 1999 zu bestätigen, die wie folgt lautet: "I have the honor to refer to the Protocol Amending the Convention Between the United States of America and the Federal Republic of Germany for the Avoidance of Double Taxation with Respect to Taxes on Estates, Inheritances, and Gifts, Signed at Bonn on December 3, 1980, signed at Washington on December 14, 1998 (the "Protocol") and to propose on behalf of the Government of the United States that the two Governments agree upon the following corrections to the texts: I. With respect to the English version 1) With reference to Article 5, paragraph 2. The term "and gifts made" shall be inserted after "occurring". 2) With reference to Article 5, paragraph 3. The term "and gifts made" shall be inserted after "occurring". II. With respect to the German version 1) With reference to Article 5, paragraph 2. The term "und danach gemachten Schenkungen" shall be inserted after "Todesfällen". 2) With reference to Article 5, paragraph 3. The term "und Schenkungen" shall be inserted after "Todesfällen" and the term "beziehungsweise gemacht wurden" shall be inserted after "eingetreten sind". If the foregoing corrections of the Protocol meet with the approval of the Government of the Federal Republic of Germany, this note and your affirmative note in reply will be considered a correction of the Protocol which will become a part of the official treaty record." Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen zustimmt. Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Jürgen Chrobog Ihrer Exzellenz der Außenministerin der Vereinigten Staaten Frau Madeleine Albright Washington, D.C. 1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2000 Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Washington, D.C., 30. August 1999 Frau Ministerin, ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 27. August 1999 zu bestätigen, die wie folgt lautet: ,,Ich beehre mich, auf das am 14. Dezember 1998 in Washington unterzeichnete Protokoll zur Änderung des am 3. Dezember 1980 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern (das ,,Protokoll") Bezug zu nehmen und im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorzuschlagen, dass beide Regierungen folgende Textänderungen vereinbaren: I. In Bezug auf die englische Fassung 1) Zu Artikel 5 Absatz 2 Nach dem Wort ,,occurring" werden die Worte ,,and gifts made" eingefügt. 2) Zu Artikel 5 Absatz 3 Nach dem Wort ,,occurring" werden die Worte ,,and gifts made" eingefügt. II. In Bezug auf die deutsche Fassung 1) Zu Artikel 5 Absatz 2 Nach dem Wort ,,Todesfällen" werden die Worte ,,und danach gemachten Schenkungen" eingefügt. 2) Zu Artikel 5 Absatz 3 Nach dem Wort ,,Todesfällen" werden die Worte ,,und Schenkungen" eingefügt, und nach den Worten ,,eingetreten sind" werden die Worte ,,beziehungsweise gemacht wurden" eingefügt. Falls die genannten Änderungen des Protokolls die Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland finden, werden diese Note und Ihre das Einverständnis zum Ausdruck bringende Antwortnote als Änderung des Protokolls betrachtet, die Eingang in das offizielle Vertragsdokument finden wird." Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen zustimmt. Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Jürgen Chrobog Ihrer Exzellenz der Außenministerin der Vereinigten Staaten Frau Madeleine Albright Washington, D.C.