Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2002  Nr. 6 vom 18.02.2002  - Seite 269 bis 269 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-usbekischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 24. November 1981

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2002 269 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-usbekischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 24. November 1981 Vom 7. Januar 2002 Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2001 zu dem Abkommen vom 7. September 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2001 II S. 978) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag am 14. Dezember 2001 in Kraft getreten und in beiden Vertragsstaaten wie folgt anzuwenden sind: a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Jahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind in Taschkent am 14. Dezember 2001 ausgetauscht worden. Nach Artikel 31 Abs. 3 dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 24. November 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (BGBl. 1983 II S. 2, 427) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan außer Kraft a) bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar des Jahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Berlin, den 7. Januar 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g