Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2002  Nr. 7 vom 25.02.2002  - Seite 320 bis 320 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-maltesischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 17. September 1974

320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2002 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-maltesischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 17. September 1974 Vom 14. Januar 2002 Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 zu dem Abkommen vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2001 II S. 1297) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 am 27. Dezember 2001 in Kraft getreten und in beiden Vertragsstaaten wie folgt anzuwenden ist: a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind in Valletta am 27. Dezember 2001 ausgetauscht worden. Nach Artikel 31 Abs. 3 dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 17. September 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (BGBl. 1976 II S. 109, 1675) zu dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Bestimmungen dieses Abkommens wirksam werden. Berlin, den 14. Januar 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g