Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2002  Nr. 12 vom 05.04.2002  - Seite 734 bis 746 - Gesetz zu dem Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 Gesetz zu dem Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 26. März 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Berlin am 24. August 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes gesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. März 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 735 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich ­ von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertrags staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhe bung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaf ten erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Ver äußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszu wachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Bundesrepublik Deutschland: 1. die Einkommensteuer, 2. die Körperschaftsteuer, 3. die Gewerbesteuer und 4. die Grundsteuer, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgen den als ,,deutsche Steuer" bezeichnet); b) in der Republik Österreich: 1. die Einkommensteuer, 2. die Körperschaftsteuer, 3. die Grundsteuer, 4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeutet der Ausdruck ,,ein Vertragsstaat" und ,,der andere Vertragsstaat", je nach dem Zusammenhang, die Bundes republik Deutschland oder die Republik Österreich; b) bedeutet der Ausdruck ,,Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvor schriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirt schaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Res sourcen ausübt; c) bedeutet der Ausdruck ,,Republik Österreich" das Hoheits gebiet der Republik Österreich; d) umfasst der Ausdruck ,,Person" natürliche Personen, Gesell schaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck ,,Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke ,,Unternehmen eines Vertrags staats" und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertrags staat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unterneh men, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Per son betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck ,,internationaler Verkehr" jede Beför derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; 5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grund stücken, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgen den als ,,österreichische Steuer" bezeichnet). (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertrags staaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuerge setzen eingetretenen Änderungen mit. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de 736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 Artikel 5 Betriebsstätte (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (2) Der Ausdruck ,,Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschät zen. (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti kels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. (5) Ist eine Person ­ mit Ausnahme eines unabhängigen Ver treters im Sinne des Absatzes 6 ­ für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Voll macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeach tet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätig keiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. (7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf ten zur Betriebsstätte der anderen. h) bedeutet der Ausdruck ,,Staatsangehöriger" aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bun desrepublik Deutschland sowie alle juristischen Perso nen, Personengesellschaften und anderen Personen vereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; bb) in Bezug auf die Republik Österreich 1. jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt; 2. jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in der Republik Österreich geltenden Recht errichtet wor den ist; i) bedeutet der Ausdruck ,,zuständige Behörde" aa) in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministe rium der Finanzen oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat, bb) in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter. (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertrags staat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuer recht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat. Artikel 4 Ansässige Person (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck ,,eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und um fasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck um fasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Ein künften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ver tragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staa ten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensin teressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhn lichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa ten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Ein vernehmen zu regeln. (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftslei tung befindet. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im ande ren Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden. (2) Der Ausdruck ,,unbewegliches Vermögen" hat die Bedeu tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. (3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe weglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständi gen Arbeit dient. Artikel 7 Unternehmensgewinne (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unter nehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unter nehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur inso weit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstät te aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Ver tragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selb ständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. (3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, ein schließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal tungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. (4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. (5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge rechnet. (6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. (7) Dieser Artikel gilt auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Er erstreckt sich auch auf Vergü tungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für 737 die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt schaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steu errecht des Vertragsstaats, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte zugerechnet werden. (8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnen schifffahrt und Luftfahrt (1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr zeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertrags staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnen schifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (3) Für Zwecke dieses Artikels beinhalten die Begriffe ,,Gewin ne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr" und ,,Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen", auch die Einkünfte aus der a) gelegentlichen Vercharterung von Seeschiffen oder Luftfahr zeugen und b) Einkünfte aus der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailer und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dient), wenn diese Einkünfte den im Absatz 1 genannten Gewinnen zugerechnet werden können. (4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt. (5) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Artikel 9 Verbundene Unternehmen (1) Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mit telbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapi tal eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmänni schen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder aufer legte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. (2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unter nehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet ­ und entspre chend besteuert ­, mit denen ein Unternehmen des anderen Ver tragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unter- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de 738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 fen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden. (2) Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbetei ligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiari schen Darlehen und Gewinnobligationen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht die ses Staates besteuert werden. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgel der und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck ,,Zinsen" umfasst nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte. (4) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein richtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich tung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Arti kel 14 anzuwenden. (5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertrags staat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. (6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehun gen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom mens besteuert werden. Artikel 12 Lizenzgebühren (1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt wer den, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Lizenzge bühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an litera rischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein schließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfah ren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Ver tragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertrags staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenz gebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte nehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwi schen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen mitein ander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine ent sprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls wer den die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren. Artikel 10 Dividenden (1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden. (2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht über steigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Perso nengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell schaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt wer den. (3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genuss scheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesell schaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleich gestellt sind. Der Ausdruck ,,Dividenden" umfasst auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnob ligationen und ähnliche Vergütungen, wenn sie nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners nicht abzugsfähig sind, sowie Aus schüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. (4) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. (5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschüt teten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Artikel 11 Zinsen (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dür Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. (4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzge bühren für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. (5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzge bühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei gende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden. (2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen überwie gend aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat besteht, dürfen in diesem Staat besteuert werden. (3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags staat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließ lich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im ande ren Staat besteuert werden. (4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luft fahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unterneh mens befindet. (5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. (6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im ande ren Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesell schaften nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Ansässigkeits wechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer Veräußerung der Anteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat gemäß Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zugrunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenommen hat. Artikel 14 Selbständige Arbeit 739 (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Aus übung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Ver fügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Ver fügung, so dürfen die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. (2) Der Ausdruck ,,freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstleri sche, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen. Artikel 15 Unselbständige Arbeit (1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in die sem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Ver tragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erst genannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. (3) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 2 Buch stabe b finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, wenn sich der Arbeit nehmer im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält. (4) Für Zwecke dieses Artikels gilt die Arbeit im anderen Ver tragsstaat nur dann als ausgeübt, wenn die Vergütungen in Über einstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind. (5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti kels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Bin nenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteu ert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftslei tung des Unternehmens befindet. (6) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Person 1. in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und 2. täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Grenzgänger). (7) Beiträge, die für eine in einem Vertragsstaat unselbständig tätige Person an eine in dem anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge geleistet werden, sind in dem erstgenannten Staat bei der Ermittlung des von der Person zu versteuernden Einkommens in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedin- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de 740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen (1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhe gehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem ande ren Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert werden. (2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertrags staats erhält, dürfen abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden. (3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Ver tragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person für einen Schaden zahlt, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach ver sorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, oder der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder des Wehr- oder Zivildiensts entstanden ist (einschließlich Wiedergut machungsleistungen), dürfen abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden. (4) Der Begriff ,,Rente" bedeutet bestimmte Beträge, die regel mäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegen leistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht. (5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem ande ren Staat von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unter haltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung. Artikel 19 Öffentlicher Dienst (1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staa tes an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, dür fen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natür liche Person in diesem Staat ansässig ist und a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig gewor den ist, um die Dienste zu leisten. (2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, dürfen abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staats angehöriger dieses Staates ist. (3) Auf Vergütungen für Dienstleistungen und Ruhegehälter, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzu wenden. gungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge an in diesem erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Einrichtungen der Krankheits- und Altersvorsorge, sofern a) die Person unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht in diesem Staat ansässig war und bereits Beiträge an die Ein richtungen der Krankheits- und Altersvorsorge entrichtete, und b) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats festgestellt hat, dass die Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge allgemein denjenigen Einrichtungen entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt sind. Für die Zwecke dieses Absatzes a) bedeutet ,,Einrichtung der Krankheitsvorsorge" jede Einrich tung, bei der die unselbständig tätige Person und ihre Angehörigen im Fall einer krankheitsbedingten vorüberge henden Unterbrechung ihrer unselbständigen Arbeit zum Empfang von Leistungen berechtigt sind; b) bedeutet ,,Einrichtung der Altersvorsorge" eine Einrichtung, an der die Person teilnimmt, um sich im Hinblick auf die in diesem Absatz erwähnte unselbständige Arbeit Ruhestands einkünfte zu sichern; c) ist eine ,,Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge" in einem Staat für steuerliche Zwecke anerkannt, wenn hin sichtlich der an diese Einrichtungen geleisteten Beiträge Steuerentlastungen zu gewähren sind. Artikel 16 Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen (1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähn liche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwal tungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertrags staat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden. (2) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesell schaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden. Artikel 17 Künstler und Sportler (1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert wer den. Ungeachtet auch des Artikels 12 dürfen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Person gezahlt werden, im anderen Staat auch dann besteuert werden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeich nungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen. (2) Fließen Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen deren Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 12, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder über wiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unter stützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Ver tragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 (4) Dieser Artikel gilt auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen (sowie für Ruhegehälter), die an natürliche Perso nen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und anderen ähnlichen, von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen geleistet werden, vorausgesetzt, dass diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, der Besteuerung unter liegen. Artikel 20 Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende (1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver tragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Ver tragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden. (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Aus bildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen. Artikel 21 Andere Einkünfte (1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. (2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweg lichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzu wenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsäch lich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. Artikel 22 Vermögen (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertrags staat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden. (3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Ver kehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat 741 besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer wer den die Einkünfte aus der Republik Österreich sowie die in der Republik Österreich gelegenen Vermögenswerte ausge nommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Öster reich besteuert werden dürfen und nicht unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögens werte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Ein künfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Für Einkünf te aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepu blik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Öster reich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deut schen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die österreichische Steuer angerechnet, die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist: aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen, bb) Zinsen, cc) Lizenzgebühren, dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen, ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 5 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen, ff) Vergütungen, die nach Artikel 16 Absatz 1 in der Repu blik Österreich besteuert werden dürfen, gg) Einkünfte, die nach Artikel 17 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen. c) Einkünfte oder Vermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Bundesrepublik Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. (2) Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bun desrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. b) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 13 Absatz 2 und 17 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de 742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Ver pflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. (6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung. Artikel 25 Verständigungsverfahren (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 er fasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss inner halb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entspre chenden Besteuerung führt. (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver ständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entspre chende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsrege lung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam dar über beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absät ze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweck mäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommis sion durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht. (5) Können Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Ausle gung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, von den zuständigen Behörden nicht im Verständigungsverfahren nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab der Verfahrenseinleitung beseitigt werden, sind auf Antrag der Person im Sinne des Absatzes 1 die Staaten verpflichtet, den Fall im Rahmen eines Schiedsverfahrens ent sprechend Artikel 239 EG-Vertrag vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig zu machen. Artikel 26 Informationsaustausch (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Ver tragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Er hebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Absatz 1 Satz 2 und 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen, so rechnet die Republik Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in der Republik Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden und die bei Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestim mungen des innerstaatlichen Rechts der Republik Österreich, aber ungeachtet etwaiger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in der Republik Österreich von der Besteuerung ausgenommen. d) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festset zung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden. Artikel 24 Gleichbehandlung (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhän genden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammen hängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des ande ren Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsicht lich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. (2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dür fen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbe sondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. (3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im ande ren Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter nehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigun gen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. (4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 oder Arti kel 12 Absatz 5 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansäs sigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ver mögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässi gen Person zum Abzug zuzulassen. (5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertrags staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke ver wenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen, falls die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats keine Einwendungen dagegen erhebt. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständi gen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolgen. (2) Vorstehender Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als ver pflichte er einen Vertragsstaat, a) zur Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungs praxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver tragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfah ren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. Artikel 27 Erstattung der Abzugsteuern (1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erst genannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vier ten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte fol genden Jahres eingereicht werden. (3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässig keit in dem anderen Vertragsstaat verlangen. (4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Ein vernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebe nenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen. Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen (1) Der Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 und nicht durch Steuer befreiung nach dem genannten Artikel, a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unter schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln lässt und wenn auf Grund dieser unter schiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden. b) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Kon sultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres inner staatlichen Rechts der Republik Österreich auf diplomati schem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistel lung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Missbrauch des Abkommens zu verhin dern. 743 Im Fall einer Notifikation nach Buchstabe b kann die Republik Österreich vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte auf Grund dieses Abkommens entspre chend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifika tion erfüllt sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird von dem Recht zur Notifikation nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Gebrauch machen. (2) Der Ansässigkeitsstaat ist berechtigt, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Abwehr von Steuerumgehungen anzu wenden, um missbräuchlichen Gestaltungen oder unfairem Steuerwettbewerb zu begegnen. (3) Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbe steuerung führen, konsultieren die zuständigen Behörden ein ander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist. Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen (1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den all gemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen. (2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen der den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischen staatlicher Übereinkünfte zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Ent sendestaat zu. (3) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine natür liche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für Zwecke des Abkommens als eine im Entsendestaat ansässige Person, wenn sie a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuern von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen. (4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisa tionen, ihre Organe oder Beamte sowie nicht für Mitglieder diplo matischer Missionen oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende Personen, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Ver tragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort ansässige Personen behandelt werden. Artikel 30 Nebenurkunden Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Artikel 31 Inkrafttreten (1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations urkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de 744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Abkom mens erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter richtet, sobald dies vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. Artikel 33 Kündigung Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündi gen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Einganges der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat. Im Fall der Kündigung ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt. (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. (3) Das zwischen der Republik Österreich und der Bundes republik Deutschland am 4. Oktober 1954 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Abkommens vom 8. Juli 1992 findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß Absatz 2 dieses Artikels Wirksamkeit erlangt. Artikel 32 Registrierung Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Geschehen zu Berlin am 24. August 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache. Für die Bundesrepublik Deutschland Roland Lohkamp Für die Republik Österreich Dr. H e r b e r t K r a u s s Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 745 Protokoll Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwi schen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteue rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver mögen am 24. August 2000 in Berlin die nachstehenden Bestim mungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: (1) Z u d e n A r t i k e l n 2 b i s 19 Der Ausdruck ,,Gebietskörperschaften" umfasst auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland die Länder und Gemeinden und auf Seiten der Republik Österreich die Bundesländer und Gemein den. (2) Z u A r t i k e l 5 Es besteht Einverständnis, dass im Fall verbundener Unterneh men keines dieser Unternehmen als Vertreterbetriebsstätte eines anderen verbundenen Unternehmens behandelt wird, wenn die jeweiligen ­ ohne dieses Einverständnis sonst zur Vertreterbe triebsstätte führenden ­ Funktionen durch Ansatz angemessener Verrechnungspreise, einschließlich eines diesem verbleibenden Gewinns, abgegolten werden. (3) Z u d e n A r t i k e l n 7 und 10 Ein stiller Gesellschafter wird wie ein Unternehmer behandelt, wenn mit seiner Einlage eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. (9) Z u A r t i k e l 17 A b s a t z 2 Es besteht Einverständnis, dass nach Absatz 2 der Gesamtbe trag der der ,,anderen Person" zufließenden Vergütungen einer Bruttoabzugsbesteuerung unterzogen werden darf, wobei dem Einkünfteempfänger (der ,,anderen Person") das Recht auf Ent lastung von der Bruttoabzugsbesteuerung nach den Grundsät zen einer Nettobesteuerung nach Maßgabe des Rechts des Quellenstaats zugestanden wird. Das Quellenbesteuerungsrecht besteht auch für solche Vergütungen, die auf Tätigkeiten der in Drittstaaten ansässigen Künstler und Sportler zurückzuführen sind. (10) Z u A r t i k e l 17 A b s a t z 3 Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkör perschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörper schaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeits staat bestätigt wird. (11) Z u A r t i k e l 18 A b s a t z 3 a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist. b) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Er mittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen. (12) Z u A r t i k e l 24 a) In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen, denen nach den Bestimmungen des Abkommens vom 4. Ok tober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bun desrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbe steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grund steuern Entlastung von der österreichischen Kommunalsteuer zu gewähren gewesen wäre, steht diese Entlastung auch weiterhin so lange zu, wie Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund ihrer Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Österreich von dieser Abgabe entlastet werden. b) Erleiden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Per sonen ab dem Wirtschaftsjahr 1990 (1989/90) Verluste in österreichischen Betriebsstätten, werden bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1997 (1996/97) entstandene Verluste nach den Vorschriften des § 2a Absatz 3 des deutschen Ein kommensteuergesetzes berücksichtigt. Ab der Veranlagung 1994 unterbleiben Hinzurechnungen gemäß § 2a Absatz 3 dritter Satz des deutschen Einkommensteuergesetzes. So weit eine steuerliche Verwertung nach diesen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgenommen werden kann, weil bereits Rechtskraft eingetreten und eine Verfahrenswiederaufnahme wegen Ablaufs der Festset zungsfrist nicht mehr möglich ist, ist eine Berücksichtigung in der Republik Österreich im Wege des Verlustabzugs zulässig. Ab dem Wirtschaftsjahr 1998 (1997/98) entstehende Verluste sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Betriebs stättenstaat zu berücksichtigen. Die vorstehenden Rege lungen sind nur insoweit wirksam, als dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Verluste führt. (13) Z u A r t i k e l 26 (8) Z u A r t i k e l 15 A b s a t z 6 Als Nähe der Grenze gilt die Lage in einer Zone von je 30 Kilome tern beiderseits der Grenze. Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt wer den, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter (4) Z u A r t i k e l 13 A b s a t z 2 Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach der letzten, vor der Veräußerung der Aktien und sonstigen Anteile zu erstel lenden Handelsbilanz. (5) Z u d e n A r t i k e l n 13 und 18 Wiederkehrende Bezüge, die auf der Veräußerung von Vermögen beruhen, aber nur wegen der dabei eingehaltenen Rentenform steuerpflichtig sind, fallen stets unter Artikel 18. (6) Z u A r t i k e l 15 A b s a t z 2 und 3 Es besteht Einvernehmen, dass im Fall der in Absatz 3 erwähnten Arbeitnehmerüberlassung die ,,183-Tage-Klausel" zur Anwen dung kommt. Die Wirkung der ,,183-Tage-Klausel" geht nur dann verloren, wenn das in einem Vertragsstaat ansässige arbeitneh merüberlassende Unternehmen im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte unterhält, die die Vergütungen trägt. (7) Z u A r t i k e l 15 A b s a t z 4 Es besteht Einverständnis darüber, dass der Begriff ,,Vergütun gen, wenn sie im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind" sich auf jegliche Arbeit bezieht, die im anderen Vertragsstaat steuerlich erfasst worden ist. Durch die Bestimmung werden die Besteuerungsrechte des Tätigkeitsstaats nicht eingeschränkt. Erfolgt eine Besteuerung im Tätigkeitsstaat erst im Nachhinein, wird ein hierdurch ausgelöster Besteuerungskonflikt auf der Grundlage von Artikel 25 behandelt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de 746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2002 gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und un befugte Bekanntgabe zu schützen. (14) Z u A r t i k e l 27 Diese Abkommensbestimmung hat klarstellenden Inhalt. Sie ist nicht so auszulegen, dass hierdurch gegenüber der Republik Österreich erstattungspflichtige Steuerabzugsverfahren ange wendet werden könnten, die auf Grund von Doppelbesteue rungsabkommen gegenüber anderen Staaten der Europäischen Union nicht erhoben werden dürfen. (15) Z u A r t i k e l 28 Eine ,,missbräuchliche Gestaltung" ist eine solche, die im Hin blick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung in der Absicht der Steuervermeidung findet. Sie liegt in Fällen vor, in denen der gewählte Weg nicht mehr sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt oder wenn er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. ,,Unfairer Steuerwettbewerb" liegt vor, wenn eine Steuerpraxis eines Vertragsstaats in einer Art und Weise gestaltet ist, dass sie im Sinne der einschlägigen Arbeiten in der OECD oder in der Europäischen Union als schädlich eingestuft worden ist. (16) A u s l e g u n g d e s A b k o m m e n s Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Muster abkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte: a) alle Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECDMuster oder dessen Kommentar; b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll; c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Ver tragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor Inkrafttreten des Abkommens übermittelt worden ist; d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach Inkrafttreten des Abkommens geeinigt haben. Der OECD-Kommentar ­ der von Zeit zu Zeit überarbeitet wer den kann ­ stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Über einkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar. Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvor schriften: a) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist ver pflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen. c) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei lung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Be troffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht des Ver tragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. d) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig und schuldhaft geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermit telnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so ist die übermittelnde Stelle verpflichtet, der emp fangenden Stelle den geleisteten Schadensersatz, ein schließlich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwen dungen, zu erstatten. e) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. f) Die übermittelnde und die empfangende Seite sind verpflich tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge nen Daten aktenkundig zu machen. g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam Geschehen zu Berlin am 24. August 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache. Für die Bundesrepublik Deutschland Roland Lohkamp Für die Republik Österreich Dr. H e r b e r t K r a u s s Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de