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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kanadischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung
und zur Amtshilfe in Steuersachen
sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 17. Juli 1981
Vom 3. April 2002 Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 2002 zu dem Abkommen vom 19. April 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom men und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2002 II S. 670) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 1 am 28. März 2002 in Kraft getreten ist. Das Abkommen tritt in Kraft a) bei im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem 1. Januar 2001 gezahlt oder gutgeschrieben werden, und b) bei den sonstigen Steuern für die Steuerjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2001. Nach Artikel 31 Abs. 2 dieses Abkommens findet das Abkommen vom 17. Juli 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern (BGBl. 1982 II S. 801; 1983 II S. 652) nicht mehr Anwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach den Buchstaben a und b anzuwenden ist, und tritt am letzten Tag, an dem es nach den vorstehen den Bestimmungen gilt, außer Kraft.
Berlin, den 3. April 2002 Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. W e s t d i c k e n b e r g
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