Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2002  Nr. 35 vom 17.09.2002  - Seite 2435 bis 2435 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 4. Oktober 1954 in der Fassung vom 8. Juli 1992

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 2435 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 4. Oktober 1954 in der Fassung vom 8. Juli 1992 Vom 6. August 2002 I. Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 zu dem Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2002 II S. 734) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 am 18. August 2002 in Kraft tritt und in beiden Vertragsstaaten wie folgt anzuwenden ist: a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien am 18. Juli 2002 ausgetauscht worden. II. Nach Artikel 31 Abs. 3 dieses Abkommens findet das Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Abkommens vom 8. Juli 1992 (BGBl. 1955 II S. 749, 891; 1994 II S. 122, 1147) ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß den Buchstaben a und b Wirksamkeit erlangt. Berlin, den 6. August 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g