Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2002  Nr. 44 vom 12.12.2002  - Seite 2855 bis 2855 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-koreanischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 14. Dezember 1976

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2002 2855 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-koreanischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 14. Dezember 1976 Vom 4. November 2002 Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 zu dem Abkommen vom 10. März 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2002 II S. 1630) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag am 31. Oktober 2002 in Kraft getreten und in beiden Vertragsstaaten wie folgt anzuwenden sind: a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind in Seoul am 30. Oktober 2002 ausgetauscht worden. Nach Artikel 29 Abs. 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 14. Dezember 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1978 II S. 191, 861) nicht mehr anzuwenden a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden sind; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für die Zeiträume erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahrs beginnen, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden sind. Berlin, den 4. November 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag M. S c h a e f e r