Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2003  Nr. 4 vom 12.02.2003  - Seite 67 bis 72 - Gesetz zu dem Revisionsprotokoll vom 12. März 2002 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 67 Gesetz zu dem Revisionsprotokoll vom 12. März 2002 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 8. Februar 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bern am 12. März 2002 unterzeichneten Revisionsprotokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppel besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1972 II S. 1021) in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 1886) und dem Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2001 wird zugestimmt. Das Revisionsprotokoll und das Verhandlungsprotokoll wer den nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Revisionsprotokoll nach seinem Artikel VII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz blatt zu verkünden. Berlin, den 8. Februar 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 Revisionsprotokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft ­ von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Dop pelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. De zember 1992, im Folgenden als ,,Abkommen" bezeichnet, den veränderten Verhältnissen anzupassen ­ haben Folgendes vereinbart: Artikel I Artikel 4 Absatz 6 des Abkommens wird wie folgt gefasst: ,,(6) Nicht als ,,in einem Vertragsstaat ansässig" gilt eine natür liche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vor stehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Ein künften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobe nen Steuern unterliegt." Artikel II Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens werden wie folgt neu gefasst: ,,(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertrags staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansäs sig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn sie von einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Rhein); b) 30 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich um Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handels gewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Genussrechten, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen handelt und wenn diese Be träge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind; c) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in Fällen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Ver tragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesell schaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt." Artikel III Artikel 23 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst: ,,Artikel 23 (1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. (2) Führen die Bestimmungen des Absatzes 1 zu einer Doppel besteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3 gemeinsam darüber, ob die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist." Artikel IV Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen. 2. Nummer 1 Buchstabe a wird Nummer 1. 3. Nummer 3 wird gestrichen. 4. Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5. 5. In der neuen Nummer 5 werden die Worte ,,nach den Num mern 2 und 3" durch die Worte ,,nach Nummer 2" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 Artikel V Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst: ,,(1) a) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können auf Verlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind zur Durchführung dieses Abkommens, die eine unter das Abkommen fallende Steuer betreffen. Dies gilt auch für Aus künfte zur Feststellung der Voraussetzungen für die Besteue rung nach Artikel 15a. b) Amtshilfe wird auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts bei Betrugsdelikten gewährt. Die Vertragsstaaten werden in ihrem innerstaatlichen Recht die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkom men fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Han dels- oder Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden. Vorbehalten bleiben die im Protokoll genannten Einschränkungen des Bankgeheimnisses bei Be trugsdelikten." Artikel VI Dem Abkommen wird folgendes Protokoll angefügt: ,,Protokoll zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 Anlässlich der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundes republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen schaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: 1. Zu Artikel 10 Absatz 3 a) Jeder Vertragsstaat wird Verfahren dafür schaffen, dass bei Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 3 keiner Steuer unterliegen, die Zahlung ohne den Steuerabzug erfolgen kann. b) Klarstellend wird festgehalten, dass das Halten von Antei len an einer Gesellschaft über eine Personengesellschaft der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 nicht entgegen steht. 2. Zu Artikel 23 Es besteht Einvernehmen, dass die von der Schweiz auf grund des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1962 ergriffenen Maßnahmen gegen die ungerechtfertigte Inan spruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen auch für dieses Abkommen gelten. Es besteht Einvernehmen, dass die deutschen Rechtsvor schriften zur Verhinderung der Steuerumgehung die Bestim mungen des § 42 Abgabenordnung und des § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes umfassen. 3. Zu Artikel 27 a) Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck ,,Betrugs delikt" ein betrügerisches Verhalten bedeutet, welches 69 nach dem Recht beider Staaten als Steuervergehen gilt und mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Es besteht Einvernehmen, dass das Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und deren Weiterleitung an die zuständige Behörde des ersu chenden Staates in Fällen von Betrugsdelikten nicht ent gegensteht. Eine Auskunftserteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem betrügerischen Verhalten und der gewünschten Amtshilfemaßnahme ein direkter Zusam menhang besteht. Beide Seiten stimmen überein, dass die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 Satz 1 sowie die ses Protokolls die rechtliche und tatsächliche Reziprozität voraussetzt. Es besteht ferner Einigkeit, dass die Amts hilfe im Sinne dieses Absatzes keine Maßnahmen ein schließt, die der bloßen Beweisausforschung dienen. b) Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auf grund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertrags staat geltenden Rechtsvorschriften: aa) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. bb) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermit telnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. cc) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zustän digen Stellen übermittelt werden. Die weitere Über mittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen. dd) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Rich tigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu ach ten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüg lich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichti gung oder Löschung solcher Daten vorzunehmen. ee) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgese henen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Inter esse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaat lichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheits gebiet die Auskunft beantragt wird. ff) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die emp fangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädig ten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist. gg) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungs vorschriften vorsieht, weist diese Stelle die empfan- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de 70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 gende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. hh) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen. ii) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe fugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen." Artikel VII (2) Das Revisionsprotokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: a) vorbehaltlich des Buchstabens b auf die an der Quelle erho benen Steuern von Vergütungen, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revi sionsprotokolls folgenden Jahres fällig werden; b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens, die am oder nach dem 1. Januar 2002 fällig werden. Dabei bleibt Artikel III bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des vorste henden Buchstabens a unberücksichtigt; c) auf die sonstigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres beginnen; d) auf Auskunftsersuchen betreffend Betrugsdelikte, die am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten dieses Revisionsprotokolls folgenden Jahres begangen wur den. (1) Dieses Revisionsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifi kationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausge tauscht. Geschehen zu Bern am 12. März 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Bundesrepublik Deutschland Reinhard Hilger Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Ursprung Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 71 Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2001 Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Protokolls zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundes republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen schaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden am heutigen Tag der Paraphierung des Textes des Revisionsprotokolls folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben: 1. Z u A r t i k e l 10 A b s a t z 3: Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls zu Artikel 10 Absatz 3 wird umgesetzt für Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieses Revisions protokolls fällig werden. 2. Z u A r t i k e l 27 A b s a t z 1 B u c h s t a b e b: I. In der Schweiz: 1. Vorprüfung deutscher Ersuchen einen schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, soweit im Ersuchen nicht ausdrück lich die Geheimhaltung verlangt wird. 3.2. Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevoll mächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen deutschen Behörde nach deutschem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenös sische Steuerverwaltung der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaustausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten. 3.3. Die betroffene Person kann sich am Verfahren betei ligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akten einsicht und die Teilnahme am Verfahren dürfen nur verweigert werden: a) für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder b) wenn Artikel 27 des Abkommens dies erfordert. 3.4. Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen nicht zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Ziffer 8.4. bleibt vorbehalten. 4. Zwangsmaßnahmen 1.1. Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugs delikten nach Artikel 27 des Abkommens werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeprüft. 1.2. Kann einem Ersuchen um Informationsaustausch nicht entsprochen werden, so teilt die Eidgenössi sche Steuerverwaltung dies der zuständigen deut schen Behörde mit. Diese kann ihr Ersuchen ergän zen. 1.3. Zeigt die Vorprüfung, dass die Voraussetzungen nach Artikel 27 des Abkommens in Verbindung mit diesem Protokoll glaubhaft gemacht sind, so infor miert die Eidgenössische Steuerverwaltung diejenige Person, die in der Schweiz über die einschlägigen Informationen verfügt (Informationsinhaber), über den Eingang des Ersuchens und über die darin ver langten Informationen. Der übrige Inhalt des Ersu chens darf dem Informationsinhaber nicht mitgeteilt werden. 1.4. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht den Informationsinhaber gleichzeitig, ihr die Informatio nen zuzustellen und die betroffene Person aufzufor dern, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmäch tigten zu bezeichnen. 2. Beschaffung der Information 4.1. Werden die in der Verfügung verlangten Informatio nen nicht innert der verfügten Frist der Eidgenös sischen Steuerverwaltung übergeben, so können Maßnahmen unter Anwendung von Zwang durchge führt werden. Dabei können Gegenstände, Doku mente und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild oder Datenträgern beschlagnahmt sowie Haus durchsuchungen vorgenommen werden. 4.2. Zwangsmaßnahmen sind vom Direktor der Eid genössischen Steuerverwaltung oder von dessen Stellvertreter anzuordnen. Sie sind von besonders ausgebildeten Beamten durchzuführen und es dür fen nur Gegenstände, Dokumente und Unterlagen beschlagnahmt werden, die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Informationsaustausch von Bedeutung sein könnten. 4.3. Ist Gefahr im Verzug und kann eine Maßnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf der Beamte von sich aus eine Zwangsmaßnahme durchführen. Die Maßnahme ist innert drei Tagen vom Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder von seinem Stellvertreter zu genehmigen. 4.4. Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Durch führung der Zwangsmaßnahmen. 5. Durchsuchung von Räumen 2.1. Übergibt der Informationsinhaber die verlangten Informationen der Eidgenössischen Steuerverwal tung, so prüft diese die Informationen und erlässt eine Schlussverfügung. 2.2. Stimmt der Informationsinhaber oder die betroffene Person bzw. ihr Zustellungsbevollmächtigter der Übergabe der verlangten Informationen innerhalb von 14 Tagen nicht zu, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung gegenüber dem Informationsinha ber eine Verfügung, mit der sie die Herausgabe der im deutschen Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt. 3. Rechte der betroffenen Person 5.1. Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusam menhang mit dem Ersuchen um Informationsaus tausch stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden. 5.2. Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741) über das Ver waltungsstrafrecht. 1) 3.1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der zuständigen deut schen Behörde auch der betroffenen Person, die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) 313.0 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de 72 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2003 Beschlagnahme von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen scheidet über die Übermittlung von Gegenständen, Dokumenten und Unterlagen an die zuständige deut sche Behörde. 8.2. Die Verfügung wird der betroffenen Person über den Zustellungsbevollmächtigten eröffnet. 8.3. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet wor den, so erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt. 8.4. Nach Eintritt der Rechtskraft der Schlussverfügung können die der zuständigen deutschen Behörde übermittelten Informationen von der Eidgenössi schen Steuerverwaltung verwendet werden. 9. Rechtsmittel 6.1. Gegenstände, Dokumente und Unterlagen sind mit größter Schonung der Privatgeheimnisse zu durch suchen. 6.2. Dem Inhaber der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen oder dem Informationsinhaber ist Gele genheit zu geben, sich vor der Durchführung über ihren Inhalt auszusprechen. Der Informationsinhaber muss bei der Lokalisierung und Identifizierung der Gegenstände, Dokumente und Unterlagen mitwir ken. 6.3. Kosten, die dem Inhaber oder dem Informationsinha ber aus den Zwangsmaßnahmen entstehen, sind von diesen selber zu tragen. 7. Vereinfachte Ausführung 7.1. Stimmt die betroffene Person der Aushändigung der Informationen an die zuständige deutsche Behörde zu, so kann sie die Eidgenössische Steuerverwaltung darüber schriftlich informieren. Die Zustimmung ist unwiderruflich. 7.2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die Zustimmung schriftlich fest und schließt das Verfah ren durch Übermittlung der Informationen an die zuständige Behörde. 7.3. Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informatio nen, so werden die restlichen Gegenstände, Doku mente oder Unterlagen nach Ziffer 2 ff. und mittels Schlussverfügung übermittelt. 8. Abschluss des Verfahrens 9.1. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuer verwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. 9.2. Zur Beschwerde ist auch der Informationsinhaber befugt, soweit er eigene Interessen geltend macht. 9.3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschie bende Wirkung. 9.4. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfü gung, einschließlich einer Verfügung über Zwangs maßnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. II. In der Bundesrepublik Deutschland: Es gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Auf das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Aus kunftsaustausch in Steuersachen vom 3. Februar 1999 ­ IV B 4 ­ S 1320 ­ 3/99 ­ BStBl. I S. 228, 974 ­ wird hin gewiesen. 8.1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt eine begründete Schlussverfügung. Darin äußert sie sich zur Frage, ob ein Abgabebetrug vorliegt, und ent Für die deutsche Delegation Krause Für die schweizerische Delegation Prof. Dr. W a l d b u r g e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de - Ein Service des Bundesanzeiger Verlags: www.bundesanzeiger.de