Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2003  Nr. 5 vom 26.02.2003  - Seite 119 bis 120 - Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das Schweizerische Zollgebiet

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2003 119 Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das Schweizerische Zollgebiet Vom 14. Januar 2003 Die in Bern durch Notenwechsel vom 15. Dezember 1994/28. Februar 1995 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung der Anlage zu Artikel 19 des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das Schweizerische Zollgebiet (BGBl. 1967 II S. 2029, 2336; 1995 II S. 193; 1998 II S. 1130, 2730) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am 28. Februar 1995 in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 14. Januar 2003 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. L ä u f e r Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Herr Direktor, Bern, den 28. Februar 1995 ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Dezember 1994 zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung der Anlage zu Artikel 19 des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen in das schweizerische Zollgebiet vorschlagen. Ihre Note lautet wie folgt: ,,Ich beehre mich, Ihnen bezüglich des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet folgendes mitzuteilen: Gestützt auf die von der Gemischten deutsch-schweizerischen Kommission für Büsingen anläßlich der 7. Sitzung am 4. Juli 1994 beschlossenen Empfehlungen gemäß Artikel 41 Absatz 1 lit. b, schlägt der Schweizerische Bundesrat vor, die Anlage zu Artikel 19 des Vertrages vom 23. November über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet wie folgt zu ändern: ,,Schweizerische Gemeinden, in denen Deutsche, die in Büsingen Wohnsitz und Aufenthalt haben, gemäß diesem Vertrag fremdenpolizeiliche, arbeitsrechtliche und gewerbliche Vergünstigungen erhalten: Kanton Schaffhausen alle Gemeinden Kanton Thurgau alle Gemeinden Kanton Zürich alle Gemeinden mit Ausnahme der Gemeinden in den Bezirken Horgen und Affoltern". 120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2003 Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dieser vorgeschlagenen Änderung der Anlage einverstanden erklärt, werden dieser Brief und Ihre das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt." Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr Direktor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Eberhard Heyken Herrn Direktor Professor Dr. Mathias Krafft Leiter der Direktion für Völkerrecht Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten ­­­­­­­­­­­­­­­