Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2003  Nr. 14 vom 18.06.2003  - Seite 542 bis 542 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-französischen Abkommen vom 21. Juli 1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und das Zusatzabkommen vom 28. September 1989 geänderten Fassung

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542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2003 ­­­­­­­­­­­­­­­ Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-französischen Abkommen vom 21. Juli 1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 und das Zusatzabkommen vom 28. September 1989 geänderten Fassung Vom 12. Mai 2003 Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. September 2002 zu dem Zusatzabkommen vom 20. Dezember 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (BGBl. 2002 II S. 2370) wird bekannt gemacht, dass das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 1 am 1. Juni 2003 in Kraft tritt. Nach Artikel 3 Abs. 2 dieses Zusatzabkommens sind seine Bestimmungen auf die Einkünfte anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2002 bezogen wurden. Berlin, den 12. Mai 2003 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. L ä u f e r