Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2004  Nr. 3 vom 09.02.2004  - Seite 102 bis 102 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 29. Juni 1973

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102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 2004 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 29. Juni 1973 Vom 7. Januar 2004 Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 2003 zu dem Abkommen vom 4. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2003 II S. 1594) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 am 17. Dezember 2003 in Kraft getreten und in beiden Vertragsstaaten wie folgt anzuwenden ist: a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 2004 gezahlt werden; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2004 erhoben werden. Die Ratifikationsurkunden sind in Bukarest am 17. Dezember 2003 ausgetauscht worden. Nach Artikel 31 Abs. 3 dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1975 II S. 601, 1495) außer Kraft a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar 2004 gezahlt werden; b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2004 erhoben werden. Berlin, den 7. Januar 2004 Auswärtiges Amt Im Auftrag D r. L ä u f e r