Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2009  Nr. 11 vom 09.04.2009  - Seite 320 bis 323 - Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vom 3. April 2009 Auf Grund des § 6 Nummer 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Das in Wien am 20. Januar 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 3. April 2009 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 321 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Österreich ­ unter Hinweis darauf, dass Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190, S. 1, im Folgenden ,,Verordnung" genannt) es den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Ausnahmefällen ermöglicht, bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abzuschließen, in dem Bewusstsein, dass solche bilateralen Abkommen nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung auch abgeschlossen werden können, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist, in Anbetracht dessen, dass die Republik Österreich Gemeindegebiete hat, die nur von der Bundesrepublik Deutschland aus befahren werden können, wobei sich die nächstgelegene geeignete Abfallbehandlungsanlage (oder Sammelstelle bei Elektroaltgeräten) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet, in der Absicht, für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen zu diesen Abfallbehandlungsanlagen (oder Sammelstellen bei Elektroaltgeräten) auf Grund dieser spezifischen geografischen Situation Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens zu schaffen, von dem Wunsch geleitet, im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit benachbarter zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteter juristischer Personen, insbesondere Gebietskörperschaften und Abfallverbände auf beiden Seiten der Staatsgrenze bei der Entsorgung von Abfällen und bei der zu Abfällen (Klärschlamm) führenden Abwasserbeseitigung Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens für Abfallverbringungen zu schaffen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dieser kommunalen Zusammenarbeit Anlagen teilweise gemeinschaftlich betrieben oder genutzt werden, einig in dem Entschluss, den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort die Möglichkeit einzuräumen, in Einzelfällen für die Durchführung einer Vielzahl von notifizierten und zugestimmten Verbringungen von Bodenaushub und Bauschutt innerhalb des Grenzgebietes ab einer Menge von 1 000 Tonnen (Mg) Erleichterungen von bestimmten Regelungen der Verordnung einvernehmlich vorzusehen, in Anbetracht dessen, dass es sowohl österreichische Transportrouten gibt, die in der Republik Österreich beginnen und enden und die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland laufen, als auch eine deutsche Transportroute, die in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet und die über das Hoheitsgebiet der Republik Österreich läuft, in dem Wunsch, zur Erleichterung der Abwicklung von Notifizierungsverfahren im Rahmen dieses Abkommens die Anwendung elektronischer Lösungen im höchstmöglichen Ausmaß anzustreben ­ sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung Artikel 1 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I erstreckt sich auf Verbringungen von Abfällen aus dem Grenzgebiet zu der nächstgelegenen geeigneten, für den Notifizierenden zumutbaren Anlage, die sich im Grenzgebiet befindet, soweit bei diesen Abfallverbringungen die jeweils kürzeste zumutbare Strecke genommen wird. (2) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I erstreckt sich auf folgende notifizierungspflichtigen grenzüberschreitenden Abfallverbringungen: a) Verbringungen von Abfällen aus den österreichischen Gemeinden Mittelberg (Kleinwalsertal) und Jungholz in die Bundesrepublik Deutschland, b) Verbringungen von Abfällen zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Person ­ insbesondere Gebietskörperschaft oder Abfallverband ­ oder in ihrem Auftrag von einem Dritten betrieben wird, wenn zwischen dieser juristischen Person und der zur Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Person, aus deren Gebiet die Abfälle stammen, eine Vereinbarung über die Entsorgung dieser Abfälle besteht, c) Verbringungen von Fäkalien, Fäkalschlamm oder Klärschlamm zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Person oder in ihrem Auftrag von einem Dritten betrieben wird, wenn an dieser Anlage auch die zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichtete juristische Person, aus deren Gebiet die Abfälle stammen, beteiligt ist, oder wenn zwischen den vorgenannten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beseitigung von Abwasser oder die Entsorgung der vorgenannten Abfälle besteht, d) Verbringungen von Bodenaushub und Bauschutt ab einer Menge von 1 000 Tonnen (Mg). Artikel 2 Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden Im Notifizierungsverfahren prüfen die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort, ob die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in den Artikeln 3 bis 9 enthaltenen Erleichterungen erfüllt sind. Im Falle der Erfüllung dieser Voraussetzungen stellen diese Behörden dies in der schriftlichen Zustimmung zur Verbringung fest. Artikel 3 Geltungsdauer von Zustimmungen Die schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung kön- 322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 (3) Die turnusmäßige Übermittlung nach Absatz 1 oder 2 hat so zu erfolgen, dass a) die Bescheinigungen den betroffenen Behörden und dem Notifizierenden spätestens ein Jahr nach dem Erhalt von Abfällen entsprechend Artikel 16 Buchstabe e und Artikel 15 Buchstabe d der Verordnung vorliegen und b) die Bescheinigungen für ein Kalenderjahr den betroffenen Behörden und dem Notifizierenden spätestens bis zum 15. März des Folgejahres vorliegen. nen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Bei Verbringungen von Abfällen, an denen als Notifizierende oder Empfänger die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c genannten, zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Personen beteiligt sind, kann die Zustimmung zur Sammelnotifizierung für die Dauer des zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrages, maximal jedoch für 7 Jahre, erteilt werden. Artikel 4 Sicherheitsleistung Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt, ist keine Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung zu hinterlegen. Artikel 5 Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt, ist eine vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung nach Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung nicht erforderlich. Artikel 6 Bestätigung des Erhalts der Abfälle Die Übermittlung von Bestätigungen des Erhalts der Abfälle durch die Anlage nach Artikel 16 Buchstabe d und Artikel 15 Buchstabe c der Verordnung ist in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c nicht erforderlich. Artikel 7 Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung (1) Bescheinigungen nach Artikel 16 Buchstabe e der Verordnung (Bescheinigung der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle) und Artikel 15 Buchstabe d der Verordnung (Bescheinigung der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle) können in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c in einem regelmäßigen Turnus von längstens sechs Monaten an die betroffenen zuständigen Behörden und an den Notifizierenden gesammelt übermittelt werden. In diesem Fall hat die erste Übermittlung spätestens sechs Monate nach dem ersten Abschluss der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zu erfolgen, die auf der Grundlage von Zustimmungen verbracht worden sind, welche unter Inanspruchnahme von Erleichterungen dieses Abkommens erteilt wurden. Bei jeder turnusmäßigen Übermittlung von Bescheinigungen hat der Betreiber der Anlage zu allen Abfällen, deren Entsorgung er seit dem ersten Abschluss der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen oder seit der letzten turnusmäßigen Übermittlung abgeschlossen hat, Bescheinigungen zu übermitteln. (2) Der Betreiber der Anlage kann statt der turnusmäßigen Übermittlung von Bescheinigungen nach Absatz 1 turnusmäßig eine Liste übermitteln, in der ­ unter Bezug auf die Notifizierungsnummer und die fortlaufenden Nummern der von dieser Liste erfassten Begleitformulare ­ die in diesen Begleitformularen jeweils vermerkten Daten zu jeder in Empfang genommenen Abfallmenge und zum Eingangsdatum angegeben werden. Der Betreiber der Anlage hat in diesem Fall die Verwertung oder Beseitigung der in dieser Liste aufgeführten Abfälle in dieser Liste zu bescheinigen. Artikel 8 Zusätzliche Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten (1) Zusätzlich zu den Artikeln 1 bis 7 gelten im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten aus Abgabestellen in den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz zu einer kommunalen Sammelstelle in der Bundesrepublik Deutschland folgende Erleichterungen: a) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, von dem oder in dessen Auftrag die kommunale Sammelstelle betrieben wird, den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort erklärt hat, dass die zu verbringenden Elektroaltgeräte von einem den Vorschriften des deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762, im Folgenden ,,ElektroG" genannt) in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden Hersteller einer Entsorgung zugeführt werden sollen, gelten die zusätzlichen Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung in Artikel 15 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung nicht. Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ist dann ohne die dort enthaltenen Bezüge zu Artikel 15 Buchstabe e und f entsprechend anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels 22 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung ist entsprechend ohne die in dieser Bestimmung enthaltenen Worte ,,gemäß Artikel 6 Absatz 6" anzuwenden. b) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, von dem oder in dessen Auftrag die kommunale Sammelstelle betrieben wird, den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort erklärt hat, dass er die zu verbringenden Elektroaltgeräte nach § 9 Absatz 6 ElektroG von der Bereitstellung zur Abholung ausgenommen hat und selbst für die Wiederverwendung, Behandlung und Entsorgung dieser Altgeräte sorgt, gilt Buchstabe a mit dem Unterschied, dass auch die Bestimmungen des Artikels 15 Buchstabe a und b der Verordnung entsprechend anzuwenden sind. (2) Bei Abfallverbringungen nach Absatz 1 gilt eine kommunale Sammelstelle in der Bundesrepublik Deutschland bei der Anwendung der Vorschriften der Verordnung und dieses Abkommens als eine Anlage, in der das Verwertungsverfahren R 13 (Anhang II B der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle) durchgeführt wird. Artikel 9 Vereinbarung von Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen Behörden im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d Im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d können die zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort bei Sammelnotifizierungen in Einzelfällen in ihren Zustimmungsbescheiden einvernehmlich Erleichterungen betreffend die Vorgaben der Artikel 15 Buchstabe c, d und e und Artikel 16 der Verordnung für die Durchführung von zugestimmten Abfallverbringungen vorsehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009 Kapitel II Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Artikel 10 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel II erstreckt sich ­ soweit eine notifizierungspflichtige Verbringung in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich beginnt und im jeweiligen Versandstaat auch endet ­ auf folgende grenzüberschreitenden Abfallverbringungen, wobei jeweils beide Fahrtrichtungen umfasst sind: a) Verbringungen von Abfällen aus der Republik Österreich durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Österreich über folgende Straßentransitrouten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland: ­ Grenzübergang Unken/Steinpass über die Bundesstraße 21 zum Grenzübergang Bad Reichenhall/Walserberg bei Salzburg (,,Kleines Deutsches Eck"), ­ Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden über die Autobahn 93 und die Autobahn 18 zum Grenzübergang Bad Reichenhall/Walserberg bei Salzburg (,,Großes Deutsches Eck"), ­ Grenzübergang Hörbranz/Lindau über die Autobahn 96, Autobahn 99 und die Autobahn 8 zum Grenzübergang Bad Reichenhall/Walserberg bei Salzburg, ­ Grenzübergang Riezlern/Oberstdorf über Immenstadt und Nesselwang zum Grenzübergang Füssen/Reutte, ­ Grenzübergang Riezlern/Oberstdorf über Immenstadt zum Grenzübergang Aach/Stapfen im Allgäu, ­ Grenzübergang aus dem Gemeindegebiet Jungholz über die Bundesstraße 310 zu den Grenzübergängen Füssen/Reutte, Pfronten/Vils oder Oberjoch/Zöblen. b) Verbringungen von Abfällen aus der Bundesrepublik Deutschland durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland über folgende Straßentransitroute im Hoheitsgebiet der Republik Österreich: ­ Grenzübergang Griesen/Ehrwald über Lermoos zum Grenzübergang Reutte/Füssen. Artikel 11 Geltungsdauer von Zustimmungen Die schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Artikel 12 Sicherheitsleistung Eine Sicherheitsleistung nach Artikel 6 der Verordnung ist nicht zu hinterlegen. Artikel 13 Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung 323 Die zusätzlichen Bestimmungen in Artikel 15 Buchstabe a, b, d, e und f der Verordnung zur Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Beseitigung oder vorläufigen Verwertung bestimmt sind, gelten nicht. Artikel 14 Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung Die Bestimmungen des Artikels 16 Buchstabe e der Verordnung zu Bescheinigungen der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gelten nicht. Artikel 15 Zusätzliche Erleichterungen bei notifizierungspflichtigen Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland (1) Soweit sich Bestimmungen der Verordnung auf zuständige Behörden am Versandort beziehen, sind diese Bestimmungen in Bezug auf die zuständige Behörde am Versandort mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2, des Artikels 9 Absatz 2 Halbsatz 2, des Artikels 16 Buchstaben b und d und des Artikels 15 Buchstabe c der Verordnung nicht anwendbar. (2) Der Notifizierende reicht die Notifizierung bei der deutschen zuständigen Behörde am Bestimmungsort ein, die die Notifizierung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde weiterleitet. Kapitel III Schlussbestimmungen Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. Artikel 17 Geltungsdauer und Kündigung Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden. Artikel 18 Änderung und Ergänzung Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch schriftliche Vereinbarung auf diplomatischem Wege geändert oder ergänzt werden. Geschehen zu Wien am 20. Januar 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland G . We s t d i c k e n b e rg Für die Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Berlakovich