Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2010  Nr. 15 vom 22.06.2010  - Seite 498 bis 505 - Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Besteuerung von Zinserträgen

498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Besteuerung von Zinserträgen Vom 30. März 2010 Das in Berlin am 30. Dezember 2004 und auf Montserrat am 7. April 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Besteuerung von Zinserträgen wird nach seinem Artikel 9 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts seit dem 1. Juli 2005 vorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I S. 128) in Kraft. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem Artikel 9 erfüllt sind. Berlin, den 30. März 2010 Bundesministerium der Finanzen Im Auftrag M ü l l e r- G a t e r m a n n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 499 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Besteuerung von Zinserträgen In Erwägung nachstehender Gründe: 1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden ,,die Richtlinie") des Rates der Europäischen Union (im Folgenden ,,der Rat") im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, deren Vorschriften ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sofern ,,i) die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind; ii) alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab dem gleichen Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden (oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben)." 2. Die Beziehungen zwischen Montserrat und der Europäischen Union sind im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dargelegt. Nach den Bestimmungen des Vertrags ist Montserrat nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union. 3. Montserrat nimmt zur Kenntnis, dass es zwar letztlich Ziel der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer steuerlich ansässig ist, im Wege des Austausches von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dass jedoch drei Mitgliedstaaten, nämlich Österreich, Belgien und Luxemburg, während einer Übergangszeit nicht verpflichtet sind, die automatische Informationserteilung anzuwenden, sondern eine Quellensteuer auf die von der Richtlinie erfassten Zinserträge anwenden. 4. Montserrat hat eingewilligt, die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II der Richtlinie vorgesehenen Weise anzuwenden. 5. Montserrat verfügt über Rechtsvorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen, die in ihrer Wirkung als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften der EG nach den Artikeln 2 und 6 der Richtlinie betrachtet werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montserrat ­ im Folgenden ,,die Vertragspartei" bzw. ,,die Vertragsparteien" genannt, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das Verpflichtungen nur für die Vertragsparteien enthält und die auto- matische Auskunftserteilung zwischen den Vertragsparteien über Zinszahlungen vorsieht, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei an eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geleistet werden. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck ,,zuständige Behörde" im Hinblick auf die Vertragsparteien das Bundesamt für Finanzen, wenn es sich um die Bundesrepublik Deutschland handelt, und das Dezernat für Steuereinnahmen (Inland Revenue Department), wenn es sich um Montserrat handelt. Artikel 1 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte (1) Leistet eine Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Zinszahlungen im Sinne von Artikel 5 an einen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2, so meldet die Zahlstelle der für sie zuständigen Behörde: a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 3 ermittelten wirtschaftlichen Eigentümers; b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle; c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren; d) Auskünfte zu Zinszahlungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie; jede der Vertragsparteien kann jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung beschränken; und die Vertragsparteien kommen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 2 nach. (2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjahres erteilen die zuständige Behörde der Vertragsparteien der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei automatisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für alle im Verlauf dieses Steuerjahres geleisteten Zinszahlungen. Artikel 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als ,,wirtschaftlicher Eigentümer" jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 handelt; b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW oder eines vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Montserrat oder einer 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 stimmungen gilt der Wohnsitz als in dem Land belegen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat: a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG oder, sofern es sich um Montserrat handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen; b) bei vertraglichen Beziehungen oder ­ beim Fehlen vertraglicher Beziehungen ­ bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments nach folgendem Verfahren: bei natürlichen Personen, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und die ihren eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind, wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Behörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig ist. Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde. Artikel 4 Definition der Zahlstelle (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als ,,Zahlstelle" jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. (2) Jegliche im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte aufgrund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass a) sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Absatz 5 genannten juristischen Personen ist oder b) ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder c) sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelassener OGAW oder ein in Montserrat niedergelassener vergleichbarer Organismus für gemeinsame Anlagen ist. Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er niedergelassen ist, mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde der Vertragspartei weiterleitet, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Einrichtung niedergelassen ist. (3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für die Zwecke dieses Abkommens jedoch als OGAW oder vergleichbare Organismen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c behandeln lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 handelt und im letzteren Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er ansässig ist, übermittelt; c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität der Zahlstelle mitteilt. (2) Liegen der Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Buchstabe a noch unter Absatz 1 Buchstabe b, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer. Artikel 3 Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers (1) Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke dieses Abkommens den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen. (2) Die Zahlstelle ermittelt die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers wie folgt anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren: a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ­ nämlich seinen Namen und seine Anschrift ­ anhand der Informationen, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und, sofern es sich um die Bundesrepublik Deutschland handelt, aufgrund der Richtlinie 91/308/EWG vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, oder, sofern es sich um Montserrat handelt, aufgrund vergleichbarer Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen; b) bei vertraglichen Beziehungen oder ­ beim Fehlen vertraglicher Beziehungen ­ bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen oder getätigt werden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, sowie ­ sofern vorhanden ­ die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnummer. Diese Angaben sollten auf der Grundlage des Passes oder des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Personalausweises festgestellt werden. Ist die Anschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifizierungsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokument ­ etwa einem Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz ­ eingetragen, so wird seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder des amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes präzisiert. (3) Die Zahlstelle ermittelt den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand von Mindestanforderungen, die je nach dem Beginn der Beziehungen zwischen der Zahlstelle und dem Empfänger der Zinsen variieren. Vorbehaltlich der folgenden Be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 Gebrauch, so wird ihr von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten dieses Wahlrechts für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen. (4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 in dem Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei niedergelassen, so trifft diese Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die Anforderungen dieses Abkommens erfüllt, wenn sie als Zahlstelle handelt. (5) Die von Absatz 2 Buchstabe a ausgenommenen juristischen Personen sind: a) In Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/ öppet bolag und kommanditbolag; b) In Schweden: handelsbolag (HB) und kommanditbolag (KB). Artikel 5 Definition der Zinszahlung (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als ,,Zinszahlung": a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von i) einem nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zugelassenen OGAW; oder 501 Die Vertragsparteien brauchen jedoch die unter Buchstabe d genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a und b stammen. (2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung. (3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile. (4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit in Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten solche Zinszahlungen als Zinszahlung durch diese Einrichtung. (5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Vertragsparteien von den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist. (6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die Vertragsparteien von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Organismen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben. Ebenso können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, der die Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben. Macht eine Vertragspartei von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so ist die andere Vertragspartei daran gebunden. (7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %. (8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen. Artikel 6 Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel (1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 der Richtlinie, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. ii) einem vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Montserrat; iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben; iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Vertrag gilt, und außerhalb von Montserrat niedergelassen sind; d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Buchstabe a genannten Forderungen angelegt haben: i) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW, oder ii) vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in Montserrat, iii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, iv) Organismen für gemeinsame Anlagen, die außerhalb des Gebiets, für das nach Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eben dieser Vertrag gilt, und außerhalb von Montserrat niedergelassen sind. 502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 tragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwenden ist. Die beigefügte Anlage ist Teil dieses Abkommens. Artikel 10 Beendigung des Abkommens (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen, wobei in der Notifikation die Umstände anzugeben sind, die zu der Kündigung geführt haben. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft. Artikel 11 Anwendung und Aussetzung der Anwendung (1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino und alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden. (2) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 7 kann jede Vertragspartei für den Fall, dass die Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar ist oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzt, die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen, wobei sie die Umstände erläutert, die zu der Aussetzung des Abkommens führten. Die Anwendung des Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Umstände, die zur Aussetzung der Anwendung führten, nicht mehr vorliegen. (3) Vorbehaltlich des Verständigungsverfahrens nach Artikel 12 dieses Abkommens kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei unter Angabe der Umstände, die zu dieser Notifikation geführt haben, aussetzen, wenn eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwendet. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen in dem betreffenden Drittland oder Gebiet wieder in Kraft sind. Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a. Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a. (2) Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. Artikel 7 Verständigungsverfahren Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung auszuräumen. Artikel 8 Vertraulichkeit (1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelten und erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt. (2) Die der zuständigen Behörde einer Vertragspartei übermittelten Informationen dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Vertragspartei nicht für andere Zwecke als die der direkten Besteuerung verwendet werden. (3) Die übermittelten Informationen dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der direkten Besteuerung befasst sind, und sie dürfen von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke oder zu Aufsichtszwecken, auch bei Entscheidungen über Rechtsmittel, verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in behördlichen oder in gerichtlichen Verfahren offengelegt werden. (4) Ist die zuständige Behörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass die ihr von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen für die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates nützlich sein könnten, so darf sie letzterer Behörde diese Informationen mit dem Einverständnis der zuständigen Behörde, von der sie die Informationen bezogen hat, übermitteln. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der Ver- Geschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu Montserrat am 7. April 2005 in deutscher Sprache und in englischer Sprache in drei Urschriften, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Klaus Scharioth Für die Regierung von Montserrat J. A. Osborne Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 503 Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montserrat über die Besteuerung von Zinserträgen Liste der verbundenen Einrichtungen Für Zwecke von Artikel 6 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als ,,verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist": Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union: Belgien ­ Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region) ­ Région wallonne (Wallonische Region) ­ Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt) ­ Communauté française (Französische Gemeinschaft) ­ Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft) ­ Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft) Spanien ­ Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) ­ Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) ­ Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) ­ Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha) ­ Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) ­ Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) ­ Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) ­ Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) ­ Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) ­ Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) ­ Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) ­ Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) ­ Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) ­ Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland) ­ Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) ­ Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya) ­ Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava) ­ Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) ­ Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) ­ Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) ­ Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) ­ Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) ­ Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) ­ Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) Griechenland ­ Griechische Telekommunikationsanstalt ­ Griechische Eisenbahnennetz ­ Staatliche Elektrizitätswerke 504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 Frankreich ­ La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung) ­ L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) ­ Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes) ­ Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) ­ Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris) ­ Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen) ­ Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft) Italien ­ Regionen ­ Provinzen ­ Städte und Gemeinden ­ Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) Lettland ­ Pasvaldïbas (Kommunalverwaltungen) Polen ­ gminy (Gemeinden) ­ powiaty (Bezirke) ­ województwa (Woiwodschaften) ­ zwizki gmin (Gemeindeverbände) ­ powiatów (Bezirksverbände) ­ województw (Woiwodschaftsverbände) ­ miasto stoleczne Warszawa (Hautpstadt Warschau) ­ Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für Umstrukturierung und Moderniesierung der Landwirtschaft) ­ Agencja Nieruchomoci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliche Eigentumsfragen) Portugal ­ Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) ­ Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) ­ Städte und Gemeinden Slowakei ­ mestá a obce (Gemeinden) ­ Zeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) ­ Státny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfond) ­ Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke) ­ Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft) Internationale Einrichtungen: ­ Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ­ Europäische Investitionsbank ­ Asiatische Entwicklungsbank ­ Afrikanische Entwicklungsbank ­ Weltbank/IBRD/IWF ­ Internationale Finanzkorporation ­ Interamerikanische Entwicklungsbank ­ Sozialentwicklungsfonds des Europarats ­ EURATOM ­ Europäische Gemeinschaft ­ Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) ­ Eurofima Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 ­ Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ­ Nordische Investitionsbank ­ Karibische Entwicklungsbank Die Bestimmungen des Artikels 6 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen. Einrichtungen in Drittländern: Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung. 2. Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktpoduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird. 3. Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel. 4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet. 505 B