Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2010  Nr. 15 vom 22.06.2010  - Seite 505 bis 507 - Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Anguilla über die automatische Auskunftserteilung über Zinserträge in Form von Zinszahlungen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 505 B Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Anguilla über die automatische Auskunftserteilung über Zinserträge in Form von Zinszahlungen Vom 30. März 2010 Das in Berlin am 30. Dezember 2004 und auf Anguilla am 17. März 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Anguilla über die automatische Auskunftserteilung über Zinserträge in Form von Zinszahlungen wird nach seinem Artikel 7 Absatz 1 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts seit dem 1. Juli 2005 vorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I S. 128) in Kraft. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem Artikel 7 Absatz 1 erfüllt sind. Berlin, den 30. März 2010 Bundesministerium der Finanzen Im Auftrag M ü l l e r- G a t e r m a n n 506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Anguilla über die automatische Auskunftserteilung über Zinserträge in Form von Zinszahlungen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Anguilla ­ in dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei handelt, gemäß den Rechtsvorschriften der letzteren Vertragspartei, im Einklang mit der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen in Form von Zinszahlungen und entsprechend den vorstehend niedergelegten Absichten der Vertragsparteien effektiv zu besteuern ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Allgemeiner Anwendungsbereich (1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvorschriften der letztgenannten Vertragspartei effektiv besteuern zu können. (2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, sodass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff ­ soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert ­ a) ,,eine Vertragspartei" und ,,die andere Vertragspartei" kontextabhängig die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung von Anguilla; b) ,,Richtlinie" die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung; c) ,,wirtschaftliche(r) Eigentümer" den oder die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie; d) ,,Zahlstelle(n)" eine Zahlstelle oder die Zahlstellen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie; e) ,,zuständige Behörde" i) für Anguilla: der Leiter des Rechnungswesens der Finanzämter; Artikel 6 Anlage Die Texte der Richtlinie und des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den f) ,,Zinszahlung(en)" eine Zinszahlung oder Zinszahlungen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie; g) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwendet wie in der Richtlinie. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmungen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, ,,Mitgliedstaaten" durch ,,Vertragsparteien" zu ersetzen. Artikel 3 Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers Jede Vertragspartei legt in ihrem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke des Artikels 4 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf Anguilla die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften von Anguilla zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche zur Verfügung stehen. Artikel 4 Automatische Auskunftserteilung (1) Die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. (2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zahlstelle niedergelassen ist. (3) Die Vertragsparteien handhaben die Auskunftserteilung im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG im Einklang steht. Artikel 5 Umsetzung Die Vertragsparteien erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen. ii) für die Bundesrepublik Deutschland: die zuständige Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und der indirekten Steuern in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind Bestandteile dieses Abkommens und diesem als Anlage beigefügt. Der Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG in der Anlage wird durch den Wortlaut eben dieses Artikels der überarbeiteten Richtlinie 77/799/EWG ersetzt, sofern diese überarbeitete Richtlinie in Kraft tritt, bevor das Abkommen Gültigkeit erlangt. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die spätere der beiden schriftlichen Notifikationen der Vertragsparteien darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestim- 507 mungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwenden ist. (2) Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht in der Bundesrepublik Deutschland, wenn in Anguilla keine direkten Steuern erhoben werden. Artikel 8 Beendigung des Abkommens Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft. Geschehen zu Berlin am 30. Dezember 2004 und zu Anguilla am 17. März 2005 in drei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Klaus Scharioth Für die Regierung von Anguilla V i c t o r F. B a n k s B