Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2010  Nr. 15 vom 22.06.2010  - Seite 534 bis 537 - Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen

534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 B Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen Vom 30. März 2010 Das in Brüssel am 26. Mai 2004 und in Den Haag am 27. August 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen wird nach seinem Artikel 12 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts seit dem 1. Juli 2005 vorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I S. 128) in Kraft. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem Artikel 12 erfüllt sind. Berlin, den 30. März 2010 Bundesministerium der Finanzen Im Auftrag M ü l l e r- G a t e r m a n n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 535 Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen und der Bundesrepublik Deutschland über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen In Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden ,,die Richtlinie") des Rates der Europäischen Union (im Folgenden ,,der Rat") im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2005 nachzukommen, sofern ­ die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind; ­ alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab diesem Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden, oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben. (2) Die Niederländischen Antillen sind nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union, gelten jedoch für die Zwecke der Richtlinie als assoziiertes Gebiet der EU und unterliegen als solches nicht den Bestimmungen der Richtlinie. Auf der Grundlage einer zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden getroffenen Übereinkunft ist das Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen jedoch bereit, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abkommen zu schließen, denen zufolge ab dem 1. Januar 2005 während der Übergangszeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in der in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie vorgesehenen Weise erhoben und nach Ende des Übergangszeitraums die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie angewendet wird. (3) Die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Übereinkunft zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden ist daran geknüpft, dass alle Mitgliedstaaten die Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und dass die Bedingungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllt sind. (4) Durch dieses Abkommen willigen die Niederländischen Antillen ein, vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten abweichenden Regelungen die Bestimmungen der Richtlinie auf in der Bundesrepublik Deutschland ansässige wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, und die Bundesrepublik Deutschland willigt ein, die Richtlinie auf wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, die auf den Niederländischen Antillen ansässig sind. In dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürlichen Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Ver- tragsstaats, im Einklang mit der Richtlinie und entsprechend den vorstehend niedergelegten Absichten der Vertragsstaaten effektiv zu besteuern, sind das Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen und die Bundesrepublik Deutschland wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Allgemeiner Anwendungsbereich (1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvorschriften des letztgenannten Vertragsstaats effektiv besteuern zu können. (2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, sodass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben. (3) Was das Königreich der Niederlande betrifft, so gilt dieses Abkommen nur für die Niederländischen Antillen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff ­ soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert ­ a) ,,ein Vertragsstaat" und ,,der andere Vertragsstaat" kontextabhängig das Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen oder die Bundesrepublik Deutschland; b) ,,die Niederländischen Antillen" den Teil des Königreichs der Niederlande, der sich in der Karibik befindet und die Inselgebiete Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und den niederländischen Teil von St. Maarten umfasst; c) ,,die Vertragspartei, die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist", die Bundesrepublik Deutschland; d) ,,Richtlinie" die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geltenden Fassung; e) ,,wirtschaftliche(r) Eigentümer" den oder die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie; f) ,,Zahlstelle(n)" eine Zahlstelle oder die Zahlstellen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie; g) ,,zuständige Behörde" i) für die Niederländischen Antillen den Finanzminister oder seinen Beauftragten; ii) für die Bundesrepublik Deutschland die zuständige Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie; 536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 Hoheitsgebiet von der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung einzieht, anstelle dieser Einrichtung als Zahlstelle betrachten und die Quellensteuer auf diese Zinsen erheben lassen, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen gemäß Artikel 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz mitgeteilt werden. (5) Am Ende des Übergangszeitraums sind die Niederländischen Antillen gehalten, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden und die Anwendung der Quellensteuer sowie die Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 5 und 6 einzustellen. Entscheiden sich die Niederländischen Antillen während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen des Artikels 4 anzuwenden, so stellen sie die Anwendung der Quellensteuer ein und nehmen keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 5 und 6 mehr vor. Artikel 6 Aufteilung der Einnahmen (1) Die Niederländischen Antillen behalten 25 % der Einnahmen aus der Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 1 und leiten 75 % der Einnahmen an die Bundesrepublik Deutschland weiter. (2) Erheben die Niederländischen Antillen Quellensteuer nach Artikel 5 Absatz 4, so behalten sie 25 % der Einnahmen und leiten 75 % der Einnahmen aus der Quellensteuer, die auf Zinszahlungen an in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Einrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erhoben wird, an die Bundesrepublik Deutschland weiter. (3) Diese Weiterleitungen erfolgen spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs der Niederländischen Antillen. (4) Die Niederländischen Antillen treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen. Artikel 7 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren (1) Die Niederländischen Antillen sehen eines der beiden Verfahren oder beide Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird. (2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in dem er seinen steuerlichen Wohnsitz hat, eine Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie aus. Artikel 8 Vermeidung der Doppelbesteuerung Die Bundesrepublik Deutschland sorgt gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Richtlinie dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 5 ergeben könnte, ausgeschlossen wird, oder sorgt für Erstattung der Quellensteuer. Artikel 9 Andere Quellensteuern Dieses Abkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 5 zu erheben. h) ,,Zinszahlung(en)" eine Zinszahlung oder Zinszahlungen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie; i) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwendet wie in der Richtlinie. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmungen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, ,,Mitgliedstaaten" durch ,,Vertragsstaaten" zu ersetzen. Artikel 3 Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers Jeder Vertragsstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke der Artikel 4 bis 6 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf den Niederländischen Antillen die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Niederländischen Antillen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls bestehende Ausnahmen oder Befreiungen, die in der Bundesrepublik ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern gemäß diesen Bestimmungen auf Antrag gewährt werden, verlieren jedoch ihre Gültigkeit, und wirtschaftlichen Eigentümern werden keine derartigen Ausnahmen oder Befreiungen mehr eingeräumt. Artikel 4 Automatische Auskunftserteilung (1) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. (2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist. (3) Die Vertragsstaaten handhaben die Auskunftserteilung im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG im Einklang steht. Artikel 5 Übergangsbestimmungen (1) Ist der wirtschaftliche Eigentümer in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und hat die Zahlstelle ihren Sitz auf den Niederländischen Antillen, so erheben die Niederländischen Antillen während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer auf Zinszahlungen in Höhe von 15 % in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums, von 20 % in den darauf folgenden drei Jahren und danach von 35 %. Während dieses Zeitraums sind die Niederländischen Antillen nicht zur Anwendung von Artikel 4 verpflichtet. Die Bundesrepublik Deutschland erteilt ihnen jedoch gemäß diesem Artikel Auskünfte. (2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer in der in Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie beschriebenen Weise ein. (3) Die Anwendung der Quellensteuer durch die Niederländischen Antillen steht einer Besteuerung der Erträge durch die Bundesrepublik Deutschland gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen. (4) Die Niederländischen Antillen können während des Übergangszeitraums einen Wirtschaftsbeteiligten, der einer in dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 Artikel 10 Umsetzung Die Vertragsstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen. Artikel 11 Anhang Die Texte der Richtlinie und des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und der indirekten Steuern in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind Bestandteile dieses Abkommens und diesem als Anhang beigefügt. Der Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG in diesem Anhang wird durch den Wortlaut eben dieses Artikels der überarbeiteten Richtlinie 77/799/EWG ersetzt, sofern diese überarbeitete Richtlinie in Kraft tritt, bevor das Abkommen Gültigkeit erlangt. Artikel 12 Inkrafttreten 537 Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die spätere der beiden schriftlichen Notifizierungen der beteiligten Regierungen darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwenden ist. Artikel 13 Beendigung des Abkommens Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu Den Haag am 27. August 2004 in deutscher und englischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Sollten Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen auftreten, ist der englische Wortlaut maßgeblich. Für die Bundesrepublik Deutschland Schönfelder B Für das Königreich der Niederlande für die Niederländischen Antillen E. de Lannooy