Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2010  Nr. 15 vom 22.06.2010  - Seite 537 bis 539 - Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande für Aruba über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 537 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande für Aruba über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen Vom 30. März 2010 Das in Brüssel am 26. Mai 2004 und in Den Haag am 9. November 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande für Aruba über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen wird nach seinem Artikel 7 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts seit dem 1. Juli 2005 vorläufig angewendet. An diesem Tag trat die Verordnung vom 26. Januar 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung; BGBl. I S. 128) in Kraft. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem Artikel 7 erfüllt sind. Berlin, den 30. März 2010 Bundesministerium der Finanzen Im Auftrag M ü l l e r- G a t e r m a n n 538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande für Aruba und der Bundesrepublik Deutschland über die automatische Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Zinserträgen In dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Vertragsstaats und im Einklang mit der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen effektiv zu besteuern, sind das Königreich der Niederlande für Aruba und die Bundesrepublik Deutschland wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Allgemeiner Anwendungsbereich (1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats effektiv besteuern zu können. (2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, sodass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben. (3) Was das Königreich der Niederlande betrifft, so gilt dieses Abkommen nur für Aruba. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff ­ soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert ­ a) ,,ein Vertragsstaat" und ,,der andere Vertragsstaat" kontextabhängig das Königreich der Niederlande für Aruba oder die Bundesrepublik Deutschland; b) ,,Aruba" den Teil des Königreichs der Niederlande, der sich in der Karibik befindet und die Insel Aruba umfasst; c) ,,die Vertragspartei, die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist", die Bundesrepublik Deutschland; d) ,,Richtlinie" die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens geltenden Fassung; e) ,,wirtschaftlicher Eigentümer" einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie; f) ,,Zahlstelle" eine Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie; h) ,,Zinszahlung" eine Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie unter angemessener Berücksichtigung von Artikel 15 der Richtlinie; i) Begriffe, für die hier keine anderweitige Begriffsbestimmung getroffen wurde, werden mit derselben Bedeutung verwendet wie in der Richtlinie. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens ist in den Bestimmungen der Richtlinie, auf die in ihm Bezug genommen wird, ,,Mitgliedstaaten" durch ,,Vertragsstaaten" zu ersetzen. Artikel 3 Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers Jeder Vertragsstaat legt in seinem Gebiet Verfahren fest und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für die Zwecke von Artikel 4 den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz zu ermitteln. Diese Verfahren müssen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie niedergelegten Mindestanforderungen erfüllen, mit der Maßgabe, dass in Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a auf Aruba die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Grundlage der Informationen ermittelt werden, die der Zahlstelle in Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften von Aruba zur Verfügung stehen. Artikel 4 Automatische Auskunftserteilung (1) Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle ihren Sitz hat, erteilt die Auskünfte nach Artikel 8 der Richtlinie der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. (2) Die Auskünfte über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Vertragsstaates, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist. (3) Die Vertragsstaaten handhaben die Auskunftserteilung im Rahmen dieses Abkommens in einer Weise, die mit den Verfahren gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/799/EWG im Einklang steht. Artikel 5 Umsetzung Die Vertragsstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen. Artikel 6 Anhang Die Texte der Richtlinie und des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und der indirekten Steuern in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind Bestandteile dieses Ab- g) ,,zuständige Behörde" i) für Aruba den Finanzminister oder seinen Beauftragten; ii) für die Bundesrepublik Deutschland die zuständige Behörde dieses Staates im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2010 kommens und diesem als Anhang beigefügt. Der Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie 77/799/EWG in diesem Anhang wird durch den Wortlaut eben dieses Artikels der überarbeiteten Richtlinie 77/799/EWG ersetzt, sofern diese überarbeitete Richtlinie in Kraft tritt, bevor das Abkommen Gültigkeit erlangt. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die spätere der beiden schriftlichen Notifizierungen der beteiligten Regierungen darüber erfolgt ist, dass die in ihren jeweiligen innerstaatlichen Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 539 dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwenden ist. Artikel 8 Beendigung des Abkommens Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2004 und zu Den Haag am 9. November 2004 in deutscher und englischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Sollten Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen auftreten, ist der englische Wortlaut maßgeblich. Für die Bundesrepublik Deutschland Schönfelder Für das Königreich der Niederlande für Aruba Tr o m p - Ya r z a g a r a y B