Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2011  Nr. 29 vom 09.11.2011  - Seite 1090 bis 1094 - Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2011 Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 2. November 2011 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bern am 27. Oktober 2010 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 12. März 2002 (BGBl. 2003 II S. 67, 68) wird zugestimmt. Das Änderungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2011 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 1091 Berlin, den 2. November 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Auswärtigen Guido Westerwelle 1092 BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.29,ausgegebenzuBonnam9. November2011 Protokoll zurÄnderungdesAbkommensvom11.August1971 zwischenderBundesrepublikDeutschland undderSchweizerischenEidgenossenschaft zurVermeidungderDoppelbesteuerung aufdemGebietederSteuernvomEinkommenundvomVermögen inderFassungdesRevisionsprotokollsvom12.März2002 DieBundesrepublikDeutschland und dieSchweizerischeEidgenossenschaft­ von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll abzuschließen zur Ä nderung des am 11. August 1971 in Bonn unterzeichneten A bkommenszwischenderBundesrepublikDeutschlandundder SchweizerischenEidgenossenschaftzurVermeidungderDoppelbesteuerungaufdemGebietederSteuernvomEinkommen undvomVermögen(imFolgendenals,,dasAbkommen"bezeichnet)inderFassungdesRevisionsprotokollsvom12.März2002 unddesdurchdiesesRevisionsprotokollangefügtenProtokolls zumAbkommeninderFassungdesProtokollsvom21.Dezember1992(imFolgendenals,,dasProtokollzumAbkommen"bezeichnet)­ habenFolgendesvereinbart: Artikel 1 Artikel 3 In Artikel 26 (Verständigungsverfahren) des AbkommenswerdennachAbsatz4folgendeneueAbsätze5,6 und7hinzugefügt: ,,(5) HabensichdiezuständigenBehördenimRahmeneines VerständigungsverfahrensnachdiesemArtikelerfolglosumeine umfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der Fall durcheinSchiedsverfahrenbeigelegt,dasgemäßdenAnforderungendesAbsatzes6unddenvondenVertragsstaatenvereinbartenVorschriftenoderVerfahrendurchgeführtwird,wenn a) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung b ezüglichderSteuerjahreimstreitigenFalleingereichtoder einSteuerabzugvorgenommenwurde, b) diezuständigenBehördennichtvordemZeitpunkt,indem das Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte, über einkommen, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren g eeignetist,und c) allebetroffenenPersonendenBestimmungenvonAbsatz6 Buchstabedzugestimmthaben. (6) Zum Zweck von Absatz 5 und dieses Absatzes sind f olgendeBestimmungenundDefinitionenanzuwenden: a) DerAusdruck,,betroffenePerson"bedeutetdiejenigePerson, diedenFallderzuständigenBehördezurBeurteilungnach diesemArtikelunterbreitethat,sowiegegebenenfallsjede a ndere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden V ertragsstaatenunmittelbardurchdiesichaufgrunddieser BeurteilungergebendeVerständigungslösungberührtwird. b) Der Ausdruck ,,Anfangszeitpunkt" eines Falles ist der frü heste Zeitpunkt,indembeidezuständigenBehördendiezur materiellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens n ötigenInformationenerhaltenhaben. c) EinSchiedsverfahrenfüreinenFallbeginnt aa) entweder drei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles,sofernsichdiezuständigenBehördennichtvorheraufeinanderesDatumgeeinigthaben, bb) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in BuchstabedgeforderteZustimmungerhaltenhaben, jenachdem,welcherdieserbeidenZeitpunktespätereintritt. d) DiebetroffenenPersonenundihrebevollmächtigtenVertretermüssenvorBeginndesSchiedsverfahrenseinwilligen, keineInformationen,diesieimLaufedesSchiedsverfahrens voneinemderbeidenVertragsstaatenodervonderSchiedsstelleerhaltenhaben,mitAusnahmederSchiedsentscheidung,anderenPersonenoffenzulegen. e) DieEntscheidungderSchiedsstellegiltalsBeilegungdurch VerständigungnachdiesemArtikel;sieistfürbeideVertragsstaatenbezüglichdiesesFallsbindend,esseidenn,dass einebetroffenePersonsienichtanerkennt. f) ZumZweckeinesSchiedsverfahrensnachAbsatz5unddiesemAbsatzsinddieMitgliederderSchiedsstelleundderen Mitarbeiteralsbeteiligte,,PersonenoderBehörden"anzuse- Artikel10Absatz3(Dividenden)desAbkommenswird wiefolgtneugefasst: ,,(3) UngeachtetdesAbsatzes2dürfenDividendenindem Vertragsstaat,indemdiedieDividendenzahlendeGesellschaft ansässigist,nichtbesteuertwerden,wennderEmpfängerder DividendeneineimanderenVertragsstaatansässigeGesellschaft ist,diewährendeinesununterbrochenenZeitraumsvonmindestens12Monatenunmittelbarübermindestens10vomHundert desKapitalsderdieDividendenzahlendenGesellschaftverfügt. Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen ImmobilienAktiengesellschaftmitbörsennotiertenAnteilen(REIT-AG),einem deutschenInvestmentfondsodereinerdeutschenInvestment aktiengesellschaft gezahlt werden, ist nicht Satz 1, sondern A bsatz 2 Buchstabe c anzuwenden. Dies berührt nicht die B esteuerungderGesellschaftinBezugaufdieGewinne,aus d enendieDividendengezahltwerden." Artikel 2 (1) InArtikel25(Gleichbehandlung)desAbkommens wirdnachAbsatz2folgenderneuerAbsatz3eingefügt: ,,(3) SofernnichtArtikel9,Artikel11Absatz4oderArtikel12 Absatz4anzuwendenist,sindZinsen,LizenzgebührenundandereEntgelte,dieeinUnternehmeneinesVertragsstaatsaneine imanderenVertragsstaatansässigePersonzahlt,beiderErmittlungdersteuerpflichtigenGewinnediesesUnternehmensunter dengleichenBedingungenwieZahlungenaneineimerstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. D ementsprechendsindSchulden,dieeinUnternehmeneines VertragsstaatsgegenübereinerimanderenVertragsstaatansässigenPersonhat,beiderErmittlungdessteuerpflichtigenVermögensdiesesUnternehmensunterdengleichenBedingungen wieSchuldengegenübereinerimerstgenanntenStaatansäs sigenPersonzumAbzugzuzulassen." (2) Absätze3und4werdenzuAbsätzen4und5. BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.29,ausgegebenzuBonnam9. November2011 hen,denenInformationengemäßArtikel27zugänglichgemachtwerdendürfen. (7) DiezuständigenBehördenderVertragsstaatenregelndie weiteren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung des SchiedsverfahrensdurchVerständigungsvereinbarung." Artikel 4 1093 BestimmungendesinnerstaatlichenRechtsverfügendieSteuer behörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die E rfüllungderVerpflichtungenunterdiesemAbsatzerforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz g enanntenInformationendurchzusetzen." Artikel 5 Artikel 27 (Informationsaustausch) des Abkommens wirdwiefolgtgefasst: ,,Artikel27 (1) DiezuständigenBehördenderVertragsstaatentauschen dieInformationenaus,diezurDurchführungdiesesAbkommens oderzurAnwendungoderDurchsetzungdesinnerstaatlichen RechtsbetreffendSteuernjederArtundBezeichnung,diefür Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, B ezirke,Kreise,GemeindenoderGemeindeverbändeerhoben werden,voraussichtlicherheblichsind,soweitdiediesemRecht entsprechendeBesteuerungnichtdemAbkommenwiderspricht. DerInformationsaustauschistdurchdieArtikel1und2nichteingeschränkt. (2) AlleInformationen,dieeinVertragsstaatgemäßAbsatz1 erhaltenhat,sindebensogeheimzuhaltenwiedieaufgrunddes innerstaatlichenRechtsdiesesStaatesbeschafftenInformationenunddürfennurdenPersonenoderBehörden(einschließlich derGerichteundderVerwaltungsbehörden)zugänglichgemacht werden,diemitderVeranlagungoderErhebung,mitderVoll streckungoderStrafverfolgungodermitderEntscheidungvon RechtsmittelnhinsichtlichderinAbsatz1genanntenSteuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder B ehördenbefasstsind.DiesePersonenoderBehördendürfen dieInformationennurfürdieseZweckeverwenden.Siedürfen dieInformationenineinemverwaltungs-oderstrafrechtlichen E rmittlungsverfahren, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oderineinerGerichtsentscheidungoffenlegen.Ungeachtetder vorstehendenBestimmungenkanneinVertragsstaatdieerhal tenenInformationenfürandereZweckeverwenden,wennsolche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche a nderenZweckeverwendetwerdendürfenunddiezuständige BehördedesübermittelndenStaatesdieseranderenVerwendung zugestimmthat. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichtetensieeinenVertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmendurchzuführen,dievondenGesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen V ertragsstaatesabweichen; b) Informationenzuerteilen,dienachdenGesetzenoderim ü blichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen V ertragsstaatesnichtbeschafftwerdenkönnen; c) Informationenzuerteilen,dieeinHandels-,Industrie-,Gewerbe-oderBerufsgeheimnisodereinGeschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen O rdnung(ordrepublic)widerspräche. (4) ErsuchteinVertragsstaatgemäßdiesemArtikelumInformationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Ver fügungstehendenMöglichkeitenzurBeschaffungdererbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine e igenensteuerlichenZweckenichtbenötigt.Dieimvorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen g emäßAbsatz3,wobeidiesejedochinkeinemFallsoauszu legensind,dasseinVertragsstaatdieErteilungvonInformationen nurdeshalbablehnenkann,weilerkeininländischesInteresse ansolchenInformationenhat. (5) Absatz3istinkeinemFallsoauszulegen,alskönneein VertragsstaatdieErteilungvonInformationennurdeshalbablehnen,weildieInformationensichbeieinerBank,einemsonstigen Finanzinstitut,einemBevollmächtigten,VertreteroderTreuhänder befindenoderweilsiesichaufdasEigentumaneinerPerson b eziehen.UngeachtetdesAbsatzes3oderentgegenstehender DasProtokollzumAbkommenwirdwiefolgtgeändert: (1) DerZiffer1zuArtikel10Absatz3wirdfolgender Buchstabechinzugefügt: ,,c) DieVoraussetzungderMindestdauerderBeteiligunggemäß Artikel10Absatz3Satz1istauchdannerfüllt,wennder BeteiligungszeitraumerstnachdemZeitpunktderZahlung derDividendenvollendetwird.Buchstabeaistindiesen F ällennichtanzuwenden." (2) NachZiffer1wirdfolgendeneueZiffer1bis eingefügt: ,,1bis.ZuArtikel15Absatz3 FürdieamodernachdemTagdesInkrafttretensdesProtokolls vom27.Oktober2010beginnendenVeranlagungszeiträumebis einschließlichVeranlagungszeitraum2016nimmtdieBundes republikDeutschlandihrausArtikel15Absatz3Satz1folgendes BesteuerungsrechtbezogenaufdiejenigenMitgliederdesBordpersonalsvoniminternationalenVerkehreingesetztenLuftfahrzeugennichtwahr,derenAnsässigkeitinderSchweizerischen EidgenossenschaftundAnstellungsverhältnisbereitsvordem 1. Januar 2007 und seitdem ohne Unterbrechung bestanden h aben.InsoweitfindetArtikel15Absatz3Satz2Anwendung. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Einkünfte und E inkunftsteile,beidenensiedenEintritteinerdoppeltenNichtbesteuerungzurFolgehätte." (3) Ziffer 3 Buchstabe a zu Artikel 27 wird wie folgt g efasst: ,,a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende V ertragsstaateinErsuchenaufAustauschvonInformationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen S teuerverfahrenvorgesehenenüblichenMittelzurBeschaffungderInformationenausgeschöpfthat." (4) Ziffer3BuchstabebzuArtikel27wirdzuBuch stabeg. (5) InZiffer3zuArtikel27werdennachBuchstabea dieBuchstabenbbisfneueingefügt: ,,b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige B ehördeeinesVertragsstaatesbeiderStellungeinesAmtshilfeersuchensnachArtikel27derzuständigenBehördedes ersuchtenStaatesdienachstehendenAngabenzuübermittelnhat: aa) hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine ÜberprüfungoderUntersuchungeinbezogenenPerson (typischerweisederNameund,soweitbekannt,Geburts datum,Adresse,KontonummeroderähnlicheidentifizierendeInformationen), bb) dieZeitperiode,fürwelchedieInformationenverlangt werden, cc) eineBeschreibungderverlangtenInformationensowie AngabenhinsichtlichderArtundForm,inderderersuchendeStaatdieseInformationenvomersuchtenStaat zuerhaltenwünscht, dd) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden,und ee) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des m utmaßlichenInhabersderverlangtenInformationen. c) DerZweckderVerweisungaufInformationen,dievoraussichtlicherheblichsind,bestehtdarin,einenmöglichstweit 1094 BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.29,ausgegebenzuBonnam9. November2011 Artikel 6 (1) DiesesProtokollbedarfderRatifikation;dieRatifikations urkundenwerdensobaldwiemöglichinBerlinausgetauscht. (2) DiesesProtokolltrittamTagdesAustauschesderRati fikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten a nzuwenden a) inBezugaufdieanderQuelleerhobenenSteuernvonDividendenimSinnevonArtikel10Absatz3desAbkommens, dieamodernachdem1.JanuardesaufdenTagdesInkrafttretensfolgendenKalenderjahresfälligwerden; b) inBezugaufArtikel25Absatz3desAbkommensaufSteuerjahreoderVeranlagungszeiträume,dieamodernachdem 1. JanuardesaufdasInkrafttretenfolgendenKalenderjahres beginnen; c) inBezugaufArtikel26Absätze5und6desAbkommens aa) aufdiezwischendenzuständigenBehördenderVertrags staatenimZeitpunktdesInkrafttretensdiesesProtokolls bereitsanhängigen1)Verständigungsverfahrenund bb) aufVerständigungsverfahren,dienachdiesemZeitpunkt eingeleitetwerden, wobeialsAnfangszeitpunktderDreijahresfristfürdieinUnter absatz aa) genannten Fälle das Datum des Inkrafttretens d iesesProtokollsgilt; d) inBezugaufErsuchennachdenArtikeln4und5Ziffern3 und5diesesProtokolls,dieamodernachdemDatumdes Inkrafttretensgestelltwerden aa) hinsichtlichInformationennachArtikel27Absatz5des Abkommens,diesichaufeinenZeitraumbeziehen,der am1.JanuardesaufdieUnterzeichnungdiesesProtokollsfolgendenJahresbeginnt,und bb) inallenanderenFällenhinsichtlichInformationen,die sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume be ziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die U nterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres b eginnen. gehendenInformationsaustauschinSteuerbelangenzugewährleisten,ohnedenVertragsstaatenzuerlauben,,,fishing expeditions"zubetreibenoderInformationenanzufordern, derenErheblichkeithinsichtlichderSteuerbelangeeinersteuer pflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buch stabe bwichtigeverfahrenstechnischeAnforderungenenthält,die,,fishingexpeditions"vermeidensollen,sindseine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen wirksamen I nformationsaustauschnichtbehindern. d) AufausdrücklichesErsuchenderzuständigenBehördeeines VertragsstaateserteiltdiezuständigeBehördedesanderen VertragsstaatesdieunterArtikel27verlangtenInformationen durchÜbermittlungbeglaubigterKopienvonunveränderten Originalunterlagen(einschließlichGeschäftsbüchern,Dokumenten,Berichten,Aufzeichnungen,AbschlüssenundSchrift stücken). e) ObwohlArtikel27diefürdenInformationsaustauschmöglichen Verfahrensweisennichteinschränkt,sinddieVertragsstaaten nichtdazuverpflichtet,Informationenaufautomatischeroder spontanerBasisauszutauschen.DieVertragsstaatenerwartenvoneinander,sichgegenseitigdiezurDurchführungdes A bkommensnotwendigenInformationenzuliefern. f) EsbestehtEinvernehmendarüber,dassimFalledesAustauschsvonInformationennachArtikel27dieimersuchten StaatgeltendenBestimmungendesVerwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum B eispieldasRechtaufBenachrichtigungoderdasRechtauf Beschwerde)vorbehaltenbleiben,bevordieInformationen andenersuchendenStaatübermitteltwerden.Esbesteht desWeiterenEinvernehmendarüber,dassdieseBestimmungendazudienen,dersteuerpflichtigenPersoneinordnungsgemäßesVerfahrenzugewähren,undnichtbezwecken,den wirksamenInformationsaustauschzuverhindernoderübermäßigzuverzögern." GeschehenzuBernam27.Oktober2010inzweiUrschriften in deutscherSprache. FürdieBundesrepublikDeutschland A.Berg Schäuble FürdieSchweizerischeEidgenossenschaft Hans-RudolfMerz 1) SchweizerischeEidgenossenschaft:,,hängigen".