Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2011  Nr. 31 vom 08.12.2011  - Seite 1209 bis 1211 - Gesetz zu dem Protokoll vom 29. Dezember 2010 zur Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2011 1209 Gesetz zu dem Protokoll vom 29. Dezember 2010 zur Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 5. Dezember 2011 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Berlin am 29. Dezember 2010 unterzeichneten Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2002 II S. 734, 735) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel III Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Dezember 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Auswärtigen Guido Westerwelle 1210 BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.31,ausgegebenzuBonnam8. Dezember2011 Protokoll zwischenderBundesrepublikDeutschland undderRepublikÖsterreich zurAbänderungdesam24.August2000inBerlinunterzeichnetenAbkommens zurVermeidungderDoppelbesteuerung aufdemGebietderSteuernvomEinkommen undvomVermögen DieBundesrepublikDeutschland und dieRepublikÖsterreich­ vondemWunschegeleitet,einProtokollzurAbänderungdes am24.August2000inBerlinunterzeichnetenAbkommenszur VermeidungderDoppelbesteuerungaufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvomVermögen(imFolgendenals,,Abkommen"bezeichnet)abzuschließen­ habenFolgendesvereinbart: Artikel I (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichtetensieeinenVertragsstaat, a) fürdieErteilungvonInformationenVerwaltungsmaßnahmen durchzuführen,diemitdenGesetzenundderVerwaltungspraxisdiesesoderdesanderenVertragsstaatesunvereinbar sind; b) Informationenzuerteilen,dienachdenGesetzenoderim ü blichenVerwaltungsverfahrendiesesoderdesanderenVertragsstaatesnichtbeschafftwerdenkönnen; c) Informationenzuerteilen,dieeinHandels-,Industrie-,Gewerbe-oderBerufsgeheimnisodereinGeschäftsverfahren offenlegenwürdenoderderenErteilungderöffentlichenOrdnungwiderspräche. (4) ErsuchteinVertragsstaatgemäßdiesemArtikelumInformationen,sonutztderandereVertragsstaatdieihmzurVerfügungstehendenMöglichkeitenzurBeschaffungdererbetenen Informationen, selbst wenn er diese Informationen für seine e igenensteuerlichenZweckenichtbenötigt.DieimvorstehendenSatzenthalteneVerpflichtungunterliegtdenBeschränkungengemäßAbsatz3,wobeidiesejedochinkeinemFallsoauszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationennurdeshalbablehnenkann,weilerkeininländischesInteresseansolchenInformationenhat. (5) Absatz3istinkeinemFallsoauszulegen,dasseinVertragsstaatdieErteilungvonInformationennurdeshalbablehnen kann,weildieInformationensichbeieinerBank,einemsonstigen Finanzinstitut,einemBevollmächtigten,VertreteroderTreuhänderbefindenodersichaufEigentumsanteileaneinerPersonbeziehen." Artikel II Artikel26wirdwiefolgtneugefasst: ,,Artikel26 Informationsaustausch (1) DiezuständigenBehördenderVertragsstaatentauschen dieInformationenaus,diezurDurchführungdiesesAbkommens oderzurVerwaltungbeziehungsweiseVollstreckungdesinnerstaatlichenRechtsbetreffendSteuernjederArtundBezeichnung,diefürRechnungderVertragsstaatenoderihrerGebietskörperschaftenerhobenwerden,voraussichtlicherheblichsind, soweitdiediesemRechtentsprechendeBesteuerungnichtdem Abkommenwiderspricht.DerInformationsaustauschistdurch Artikel1und2nichteingeschränkt. (2) AlleInformationen,dieeinVertragsstaatgemäßAbsatz1 erhaltenhat,sindebensogeheimzuhaltenwiedieaufgrunddes innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informa tionenunddürfennurdenPersonenoderBehörden(einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich g emachtwerden,diemitderVeranlagungoderErhebung,der VollstreckungoderStrafverfolgungodermitderEntscheidung vonRechtsmittelnhinsichtlichderinAbsatz1genanntenSteuern odermitderAufsichtdarüberbefasstsind.DiesePersonenoder BehördendürfendieInformationennurfürdieseZweckever wenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen G erichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.UngeachtetdervorstehendenBestimmungenkönnendie InformationenfürandereZweckeverwendetwerden,wennsie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke v erwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat. OhnevorherigeZustimmungderzuständigenBehördedesübermittelndenStaatesisteineVerwendungfürandereZweckenur zulässig,wennsiezurAbwehreinerimEinzelfallbestehenden dringendenGefahrfürdasLeben,diekörperlicheUnversehrtheit oderdiepersönlicheFreiheiteinerPersonoderfürbedeutende VermögenswerteerforderlichistundGefahrimVerzugbesteht.In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden S taatesunverzüglichumnachträglicheGenehmigungderZweckänderungzuersuchen.WirddieGenehmigungverweigert,istdie weitereVerwendungderInformationenfürdenanderenZweck unzulässig;eindurchdiezweckänderndeVerwendungderInformationenentstandenerSchadenistzuersetzen. DasProtokollzumAbkommenwirdwiefolgtgeändert: NachZiffer13,,ZuArtikel26"wirdeineneueZiffer13a mitfolgendemWortlauteingefügt: ,,(13a)ZuArtikel26 a) DiezuständigeBehördedesersuchendenStaatesstelltder zuständigenBehördedesersuchtenStaatesimRahmender DarlegungdervoraussichtlichenErheblichkeitderAuskünfte diefolgendenInformationenzurVerfügung,wenndieseein AuskunftsersuchengemäßdemAbkommenstellt: aa) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder U ntersuchunggilt; bb) dieArtdererbetenenAuskünfteunddieForm,inderdie Auskünfte dem ersuchenden Staat vorzugsweise zur Verfügungzustellensind; cc) densteuerlichenZweck,fürdenumdieAuskünfteersuchtwird; dd) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen A uskünftedemersuchtenStaatvorliegenodersichim Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im H oheitsbereichdesersuchtenStaatesbefinden; BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.31,ausgegebenzuBonnam8. Dezember2011 ee) denNamenunddieAnschriftvonPersonen,soweitbekannt,inderenBesitzsichdieerbetenenAuskünftevermutlichbefinden; ff) eineErklärung,dassderersuchendeStaatalleihmim eigenenGebietzurVerfügungstehendenMaßnahmen zurEinholungderAuskünfteausgeschöpfthat,ausgenommensolche,dieunverhältnismäßiggroßeSchwierigkeitenmitsichbringenwürden. 1211 herangezogenwerdenkönnen,aufdiedieerteiltenAuskünftenichtbezogenwaren. e) Es besteht Einvernehmen, dass zur Auslegung des Artikels 26nebendenobenangeführtenGrundsätzenauchdie ausdenfürdenInformationsaustauschmaßgeblichenKommentarenderOECDinihrerjeweilsgeltendenFassungabzuleitendenAnwendungsgrundsätzezuberücksichtigensind." Artikel III (1) DiesesProtokollbedarfderRatifikation.DieRatifikationsurkundenwerdensobaldwiemöglichinWienausgetauscht. (2) DiesesProtokolltrittamerstenTagdesdrittenMonatsin Kraft,derdemMonatfolgt,indemderAustauschderRatifika tionsurkundenstattgefundenhat,undistaufSteuerjahreoder Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar2011beginnen. (3) DiesesProtokollistBestandteildesAbkommensundbleibt ebensolangeinKraftwiedasAbkommenselbst. b) EsbestehtEinvernehmen,dassdieinArtikel26vorgesehene AmtshilfenichtMaßnahmeneinschließt,dielediglichderBeweisausforschungdurchanlassloseErmittlungen,,insBlaue" dienen(,,fishingexpeditions"). c) EsbestehtEinvernehmen,dassArtikel26Absatz5desAbkommensdenVertragsstaatenerlaubt,siejedochnichtdazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf a utomatischeroderspontanerBasisauszutauschen. d) EsbestehtEinvernehmen,dassnachdiesemAbkommenerteilteAuskünfteimRahmenderinArtikel26Absatz1genanntenZweckezurweiterenBeurteilungauchfürZeiträume Geschehen zu Berlin am 29. Dezember 2010 in zwei Ur schriften,jedeindeutscherSprache. 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