Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2012  Nr. 38 vom 10.12.2012  - Seite 1462 bis 1476 - Gesetz zu dem Abkommen vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2012 Gesetz zu dem Abkommen vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Berlin am 17. November 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 33 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Dezember 2012 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Auswärtigen Guido Westerwelle BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 1463 Abkommen zwischenderBundesrepublikDeutschland unddemFürstentumLiechtenstein zurVermeidungderDoppelbesteuerungundderSteuerverkürzung aufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvomVermögen DieBundesrepublikDeutschland und dasFürstentumLiechtenstein­ inderErkenntnis,dassdiegutentwickeltenwirtschaftlichen BeziehungenzwischendenbeidenVertragsstaatenweitergehendeZusammenarbeitverlangen, inAnbetrachtdesWunschesderVertragsstaaten,ihreBeziehungweiterzuentwickeln,indemsiezubeiderseitigemNutzen imBereichderBesteuerungzusammenarbeiten, vordemHintergrunddesam2.September2009geschlossenenAbkommenszwischenderRegierungderBundesrepublik DeutschlandundderRegierungdesFürstentumsLiechtenstein überdenInformationsaustauschinSteuersachen, inAnbetrachtdesWunschesderVertragsstaaten,einAbkommenzurVermeidungderDoppelbesteuerungundderSteuerverkürzungaufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvom Vermögenabzuschließen­ sindwiefolgtübereingekommen: Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen DiesesAbkommengiltfürPersonen,dieineinemVertragsstaat oderinbeidenVertragsstaatenansässigsind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) DiesesAbkommengilt,ohneRücksichtaufdieArtderErhebung,fürSteuernvomEinkommenundvomVermögen,diefür RechnungeinesVertragsstaates,einesseinerLänderoderseinerGebietskörperschaftenerhobenwerden. (2) AlsSteuernvomEinkommenundvomVermögengelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, Gesamtvermögen odervonTeilendesEinkommensoderdesVermögenserhoben werden,einschließlichderSteuernvomGewinnausderVeräußerungbeweglichenoderunbeweglichenVermögens,derLohnsummensteuernsowiederSteuernvomVermögenszuwachs. (3) ZudenbestehendenSteuern,fürdiediesesAbkommen gilt,gehöreninsbesondere a) inderBundesrepublikDeutschland aa) dieEinkommensteuer, bb) dieKörperschaftsteuer, cc) dieGewerbesteuer, dd) dieGrundsteuer, ee) dieVermögensteuer einschließlichderhierauferhobenenZuschläge(imFolgendenals,,deutscheSteuer"bezeichnet). b) imFürstentumLiechtenstein aa) dieErwerbssteuer, bb) dieErtragssteuer, cc) dieGesellschaftssteuern, dd) dieGrundstücksgewinnsteuer, ee) dieVermögenssteuer, ff) dieCouponsteuer (imFolgendenals,,liechtensteinischeSteuer"bezeichnet). (4) DiesesAbkommengiltauchfüralleSteuerngleicheroder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung d iesesAbkommensnebendenbestehendenSteuernoderan d eren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der V ertragsstaatenteileneinanderdieinihrenSteuergesetzeneingetretenenbedeutsamenÄnderungenmit. Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) ImSinnediesesAbkommens,wennderZusammenhang nichtsandereserfordert, a) bedeutendieAusdrücke,,einVertragsstaat"und,,derandere Vertragsstaat"jenachdemZusammenhangdieBundesrepublikDeutschlandoderdasFürstentumLiechtenstein; b) bedeutetderAusdruck,,BundesrepublikDeutschland",im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der BundesrepublikDeutschlandsowiedasandasKüstenmeer angrenzendeGebietdesMeeresbodens,seinesUntergrunds undderdarüberliegendenWassersäule,indemdieBundesrepublikDeutschlandinÜbereinstimmungmitdemVölkerrechtundihreninnerstaatlichenRechtsvorschriftensouve räne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung,Ausbeutung,ErhaltungundBewirtschaftungder lebendenundnichtlebendennatürlichenRessourcenoderzur EnergieerzeugungunterNutzungerneuerbarerEnergienausübt; c) bedeutetderAusdruck,,FürstentumLiechtenstein",imgeographischenSinneverwendet,dasHoheitsgebietdesFürstentumsLiechtenstein; d) umfasstderAusdruck,,Person"natürlichePersonen,Gesellschaften,ruhendeNachlässeliechtensteinischenRechtsund alleanderenPersonenvereinigungen; e) bedeutetderAusdruck,,Gesellschaft"juristischePersonen, sowieRechtsträgerundbesondereVermögenswidmungen oderVermögensmassen,diefürdieBesteuerungwiejuristischePersonenbehandeltwerden; f) beziehtsichderAusdruck,,Unternehmen"aufdieAusübung einerGeschäftstätigkeit; g) schließt der Ausdruck ,,Geschäftstätigkeit" auch die AusübungeinerfreiberuflichenodersonstigenselbständigenTätigkeitein; h) bedeutendieAusdrücke,,UnternehmeneinesVertragsstaates" und ,,Unternehmen des anderen Vertragsstaates", je nachdem,einUnternehmen,dasvoneinerineinemVertrags- 1464 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 d) istdiePersonStaatsangehörigerbeiderStaatenoderkeines derStaaten,soregelndiezuständigenBehördenderVertragsstaatendieFrageingegenseitigemEinvernehmen. (3) IstnachAbsatz1eineanderealseinenatürlichePersonin beidenVertragsstaatenansässig,sogiltsiealsnurindemStaat ansässig,indemsichderOrtihrertatsächlichenGeschäftsleitungbefindet. Artikel 5 Betriebsstätte (1) ImSinnediesesAbkommensbedeutetderAusdruck,,Betriebsstätte"einefesteGeschäftseinrichtung,durchdiedieGeschäftstätigkeiteinesUnternehmensganzoderteilweiseausgeübtwird. (2) DerAusdruck,,Betriebsstätte"umfasstinsbesondere a) einenOrtderLeitung; b) eineZweigniederlassung; c) eineGeschäftsstelle; d) eineFabrikationsstätte; e) eineWerkstätte; f) einBergwerk,einÖl-oderGasvorkommen,einenSteinbruch odereineandereStättederAusbeutungvonBodenschätzen. (3) EineBauausführungoderMontageistnurdanneineBetriebsstätte,wennihreDauerzwölfMonateüberschreitet. (4) UngeachtetdervorstehendenBestimmungendiesesArtikelsgeltennichtalsBetriebsstätten a) Einrichtungen,dieausschließlichzurLagerung,Ausstellung oderAuslieferungvonGüternoderWarendesUnternehmens benutztwerden; b) BeständevonGüternoderWarendesUnternehmens,die ausschließlichzurLagerung,AusstellungoderAuslieferung unterhaltenwerden; c) BeständevonGüternoderWarendesUnternehmens,die ausschließlichzudemZweckunterhaltenwerden,durchein anderesUnternehmenbearbeitetoderverarbeitetzuwerden; d) einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder WareneinzukaufenoderInformationenzubeschaffen; e) einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem Zweckunterhaltenwird,fürdasUnternehmenandereTätigkeitenauszuüben,dievorbereitenderArtsindodereineHilfstätigkeitdarstellen; f) einefesteGeschäftseinrichtung,dieausschließlichzudem Zweckunterhaltenwird,mehrerederunterdenNummern1 bis5genanntenTätigkeitenauszuüben,vorausgesetzt,dass diesichdarausergebendeGesamttätigkeitderfestenGeschäftseinrichtungvorbereitenderArtistodereineHilfstätigkeitdarstellt. (5) IsteinePerson­mitAusnahmeeinesunabhängigenVertretersimSinnedesAbsatzes6­füreinUnternehmentätigund besitztsieineinemVertragsstaatdieVollmacht,imNamendes UnternehmensVerträgeabzuschließen,undübtsiedieVollmacht dortgewöhnlichaus,sowirddasUnternehmenungeachtetder Absätze1und2sobehandelt,alshabeesindiesemStaatfür allevonderPersonfürdasUnternehmenausgeübtenTätigkeiteneineBetriebsstätte,esseidenn,dieseTätigkeitenbeschränkensichaufdieinAbsatz4genanntenTätigkeiten,die,würden siedurcheinefesteGeschäftseinrichtungausgeübt,dieseEinrichtungnachdemgenanntenAbsatznichtzueinerBetriebsstättemachten. (6) EinUnternehmenwirdnichtschondeshalbsobehandelt, alshabeeseineBetriebsstätteineinemVertragsstaat,weiles dortseineGeschäftstätigkeitdurcheinenMakler,Kommissionär odereinenanderenunabhängigenVertreterausübt,soferndiese staatansässigenPersonbetriebenwird,odereinUnternehmen,dasvoneinerimanderenVertragsstaatansässigenPersonbetriebenwird; i) bedeutetderAusdruck,,internationalerVerkehr"jedeBeförderungmiteinemSeeschiffoderLuftfahrzeug,dasvoneinemUnternehmenmittatsächlicherGeschäftsleitungineinemVertragsstaatbetriebenwird,esseidenn,dasSeeschiff oderLuftfahrzeugwirdausschließlichzwischenOrtenimanderenVertragsstaatbetrieben; bedeutetderAusdruck,,Staatsangehöriger" aa) inBezugaufdieBundesrepublikDeutschland alleDeutschenimSinnedesGrundgesetzesderBundesrepublikDeutschlandsowieallejuristischenPersonen,PersonengesellschaftenundanderenPersonenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik DeutschlandgeltendenRechterrichtetwordensind; bb) inBezugaufdasFürstentumLiechtenstein jedenatürlichePerson,diedieStaatsangehörigkeitdes FürstentumLiechtensteinbesitzt; jedejuristischePerson,PersonengesellschaftundanderePersonenvereinigung,dienachdemindemFürstentumLiechtensteingeltendenRechterrichtetwordenist; k) bedeutetderAusdruck,,zuständigeBehörde" aa) inderBundesrepublikDeutschlanddasBundesministeriumderFinanzenoderdieBehörde,andieesseineBefugnissedelegierthat; bb) imFürstentumLiechtensteindieRegierungoderderen bevollmächtigtenVertreter; (2) BeiderAnwendungdiesesAbkommensdurcheinenVertragsstaathat,wennderZusammenhangnichtsandereserfordert,jederindiesemAbkommennichtdefinierteAusdruckdie Bedeutung,dieihmimAnwendungszeitraumnachdemRecht diesesStaatesüberdieSteuernzukommt,fürdiediesesAbkommengilt,wobeidieBedeutungnachdemindiesemStaatanzuwendendenSteuerrechtdenVorrangvoreinerBedeutunghat, diederAusdrucknachanderemRechtdiesesStaateshat. Artikel 4 Ansässige Person (1) ImSinnediesesAbkommensbedeutetderAusdruck,,eine ineinemVertragsstaatansässigePerson"einePerson,dienach demRechtdiesesStaatesdortaufGrundihresWohnsitzes,ihres ständigenAufenthaltes,desOrtesihrerGeschäftsleitung,desOrtesihrerGründungoderErrichtungodereinesanderenähnlichen Merkmalssteuerpflichtigist,undumfasstauchdiesenStaatund seineGebietskörperschaften.DerAusdruckumfasstjedochnicht einePerson,dieindiesemStaatnurmitEinkünftenausQuellen indiesemStaatodermitindiesemStaatgelegenemVermögen steuerpflichtigist. (2) IstnachAbsatz1einenatürlichePersoninbeidenVertragsstaatenansässig,sogiltFolgendes: a) DiePersongiltalsnurindemStaatansässig,indemsieüber eineständigeWohnstätteverfügt;verfügtsieinbeidenStaatenübereineständigeWohnstätte,sogiltsiealsnurindem Staatansässig,zudemsiedieengerenpersönlichenund wirtschaftlichenBeziehungenhat(MittelpunktderLebensinteressen); b) kannnichtbestimmtwerden,inwelchemStaatdiePerson denMittelpunktihrerLebensinteressenhat,oderverfügtsiein keinemderStaatenübereineständigeWohnstätte,sogiltsie alsnurindemStaatansässig,indemsieihrengewöhnlichen Aufenthalthat; c) hatdiePersonihrengewöhnlichenAufenthaltinbeidenStaatenoderinkeinemderStaaten,sogiltsiealsnurindem Staatansässig,dessenStaatsangehörigersieist; j) BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 PersonenimRahmenihrerordentlichenGeschäftstätigkeithandeln. (7) Alleindadurch,dasseineineinemVertragsstaatansässige GesellschafteineGesellschaftbeherrschtodervoneinerGesellschaftbeherrschtwird,dieimanderenVertragsstaatansässigist oderdort(entwederdurcheineBetriebsstätteoderaufandere Weise)ihreGeschäftstätigkeitausübt,wirdkeinederbeidenGesellschaftenzurBetriebsstättederanderen. Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (1) Einkünfte,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonausunbeweglichemVermögen(einschließlichderEinkünfte ausland-undforstwirtschaftlichenBetrieben)bezieht,dasimanderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. (2) DerAusdruck,,unbeweglichesVermögen"hatdieBedeutung,dieihmnachdemRechtdesVertragsstaateszukommt,in demdasVermögenliegt.DerAusdruckumfasstinjedemFalldas ZubehörzumunbeweglichenVermögen,daslebendeundtote Inventarland-undforstwirtschaftlicherBetriebe,dieRechte,für diedieVorschriftendesPrivatrechtsüberGrundstückegelten, NutzungsrechteanunbeweglichemVermögensowieRechteauf veränderlicheoderfesteVergütungenfürdieAusbeutungoder dasRechtaufAusbeutungvonMineralvorkommen,Quellenund anderenBodenschätzen;SchiffeundLuftfahrzeugegeltennicht alsunbeweglichesVermögen. (3) Absatz1giltfürdieEinkünfteausderunmittelbarenNutzung,derVermietungoderVerpachtungsowiejederanderenArt derNutzungunbeweglichenVermögens. (4) DieAbsätze1und3geltenauchfürEinkünfteausunbeweglichemVermögeneinesUnternehmens. Artikel 7 Unternehmensgewinne (1) Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats könnennurindiesemStaatbesteuertwerden,esseidenn,das UnternehmenübtseineGeschäftstätigkeitimanderenVertragsstaatdurcheinedortgelegeneBetriebsstätteaus.ÜbtdasUnternehmenseineGeschäftstätigkeitaufdieseWeiseaus,sokönnendieGewinne,diederBetriebsstätteinÜbereinstimmungmit Absatz2zugerechnetwerdenkönnen,imanderenStaatbesteuertwerden. (2) ImSinnediesesArtikelsunddesArtikels23handeltes sichbeidenGewinnen,dieinjedemVertragsstaateinerinAbsatz1genanntenBetriebsstättezugerechnetwerdenkönnen,um dieGewinne,diedieBetriebsstätte,insbesondereinihrenwirtschaftlichenBeziehungenmitanderenTeilendesUnternehmens, voraussichtlicherzielenwürde,wennsieeineigenständigesund unabhängigesUnternehmenwäreunddiegleichenoderähn lichenTätigkeitenunterdengleichenoderähnlichenBedingungen ausübt,unterBerücksichtigungderdurchdieBetriebsstätteund durchdieanderenTeiledesUnternehmensausgeübtenFunk tionen,dergenutztenWirtschaftsgüterundderübernommenen RisikendesUnternehmens. (3) WenninÜbereinstimmungmitAbsatz2einVertragsstaat dieGewinne,diederBetriebsstätteeinesUnternehmenseines Vertragsstaatszugerechnetwerdenkönnen,berichtigtunddementsprechendGewinnedesUnternehmensbesteuert,diebereits imanderenStaatbesteuertwurden,wirdderandereStaat,soweiteserforderlichistumeineDoppelbesteuerungdieserGewinnezubeseitigen,eineangemesseneBerichtigungderaufdiese Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der BerichtigungdeserstgenanntenStaatszustimmt;wennderandereVertragsstaatnichtzustimmt,werdendieVertragsstaaten einedarausresultierendeDoppelbesteuerungdurcheinVerständigungsverfahrenbeseitigen. 1465 (4) DieserArtikelgiltauchfürdieGewinneeinesineinemVertragsstaatansässigenGesellschaftersausderBeteiligunganeinerPersonengesellschaft,dieeinerimanderenVertragsstaatgelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. Zu den GewinnendesGesellschaftersausdieserBetriebsstättegehörenauchdieVergütungen,dieeinGesellschafterderPersonengesellschaftvonderGesellschaftfürseineTätigkeitimDienstder Gesellschaft,fürdieGewährungvonDarlehenoderfürdieÜberlassungvonWirtschaftsgüternbezieht,wenndieseVergütungen nachdemSteuerrechtdesVertragsstaats,indemdieBetriebsstättegelegenist,denGewinnendesGesellschaftersausdieser Betriebsstättezugerechnetwerden. (5) GehörenzudenGewinnenEinkünfte,dieinanderenArtikelndiesesAbkommensbehandeltwerden,sowerdenvorbehaltlichdesAbsatzes4diesesArtikelsdieBestimmungenjener ArtikeldurchdieBestimmungendiesesArtikelsnichtberührt. Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt (1) GewinneausdemBetriebvonSeeschiffenoderLuftfahrzeugeniminternationalenVerkehrkönnennurindemVertragsstaatbesteuertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichen GeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet. (2) GewinneausdemBetriebvonSchiffen,diederBinnenschifffahrtdienen,könnennurindemVertragsstaatbesteuert werden,indemsichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitung desUnternehmensbefindet. (3) FürZweckediesesArtikelsbeinhaltenGewinneausdem Betrieb von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Binnenschiffen auchdieGewinneausder a) gelegentlichenVermietungvonleerenSeeschiffen,LuftfahrzeugenundBinnenschiffen,und b) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich T railernundzugehörigerAusstattung,diedemTransportder Containerdienen), wenndieseTätigkeitenzumBetriebvonSeeschiffen,LuftfahrzeugenoderBinnenschiffeniminternationalenVerkehrgehören. (4) BefindetsichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitung einesUnternehmensderSee-oderBinnenschifffahrtanBord e inesSchiffes,sogilteralsindemVertragsstaatgelegen,indem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafenvorhandenist,indemVertragsstaat,indemdiePersonansässigist,diedasSchiffbetreibt. (5) Absatz1giltauchfürGewinneausderBeteiligunganeinemPool,einerBetriebsgemeinschaftodereinerinternationalen Betriebsstelle. Artikel 9 Verbundene Unternehmen (1) Wenn a) einUnternehmeneinesVertragsstaatesunmittelbarodermittelbaranderGeschäftsleitung,derKontrolleoderdemKapitaleinesUnternehmensdesanderenVertragsstaatesbeteiligtist,oder b) dieselbenPersonenunmittelbarodermittelbaranderGeschäftsleitung,derKontrolleoderdemKapitaleinesUnternehmenseinesVertragsstaatesundeinesUnternehmensdes anderenVertragsstaatesbeteiligtsind, undindiesenFällendiebeidenUnternehmeninihrenkaufmännischenoderfinanziellenBeziehungenanvereinbarteoderauferlegteBedingungengebundensind,dievondenenabweichen, dieunabhängigeUnternehmenmiteinandervereinbarenwürden, sodürfendieGewinne,dieeinesderUnternehmenohnediese Bedingungenerzielthätte,wegendieserBedingungenabernicht erzielthat,denGewinnendiesesUnternehmenszugerechnetund entsprechendbesteuertwerden. 1466 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 videndenbesteuern,esseidenn,dassdieseDividendenaneine imanderenStaatansässigePersongezahltwerdenoderdass dieBeteiligung,fürdiedieDividendengezahltwerden,tatsächlichzueinerimanderenStaatgelegenenBetriebsstättegehört, nochGewinnederGesellschafteinerSteuerfürnichtausgeschütteteGewinneunterwerfen,selbstwenndiegezahltenDividenden oderdienichtausgeschüttetenGewinneganzoderteilweiseaus imanderenStaaterzieltenGewinnenoderEinkünftenbestehen. Artikel 11 Zinsen (1) Zinsen,dieauseinemVertragsstaatstammenundaneine imanderenVertragsstaatansässigePersongezahltwerden,könnennurindemanderenStaatbesteuertwerden. (2) EinkünfteausRechtenoderForderungenmitGewinnbeteiligungeinschließlichderEinkünfteeinesstillenGesellschafters ausseinerBeteiligungalsstillerGesellschafteroderauspartiarischenDarlehenundGewinnobligationenkönnenjedochauchin demVertragsstaat,ausdemsiestammen,nachdemRechtdiesesStaatesbesteuertwerden. (3) DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck,,Zinsen"bedeutet­vorbehaltlichdesArtikels7Absatz4­Einkünfteaus ForderungenjederArt,auchwenndieForderungendurchPfandrechteanGrundstückengesichertodermiteinerBeteiligungam Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere EinkünfteausstillenBeteiligungensowieEinkünfteausöffent lichenAnleihenundausObligationeneinschließlichderdamit verbundenenAufgelderundderGewinneausLosanleihen.Der Ausdruck,,Zinsen"umfasstjedochkeineEinkünfteimSinnedes Artikels10.ZuschlägefürverspäteteZahlunggeltennichtalsZinsenimSinnediesesArtikels. (4) Absatz1istnichtanzuwenden,wennderineinemVertragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderenVertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durcheinedortgelegeneBetriebsstätteausübtunddieForderung,fürdiedieZinsengezahltwerden,tatsächlichzudieserBetriebsstättegehört.IndiesemFallistArtikel7anzuwenden. (5) ZinsengeltendannalsauseinemVertragsstaatstammend, wennderSchuldnereineindiesemStaatansässigePersonist. HataberderSchuldnerderZinsen,ohneRücksichtdarauf,ob erineinemVertragsstaatansässigistodernicht,ineinemVertragsstaateineBetriebsstätteundistdieSchuld,fürdiedieZinsengezahltwerden,fürZweckederBetriebsstätteeingegangen wordenundträgtdieBetriebsstättedieZinsen,sogeltendieZinsenalsausdemStaatstammend,indemdieBetriebsstätteliegt. (6) BestehenzwischendemSchuldnerunddemNutzungsberechtigtenoderzwischenjedemvonihnenundeinemDrittenbesondereBeziehungenundübersteigendeshalbdieZinsen,gemessenanderzugrundeliegendenForderung,denBetrag,den SchuldnerundNutzungsberechtigterohnedieseBeziehungen vereinbarthätten,sowirddieserArtikelnuraufdenletzterenBetragangewendet.IndiesemFallkannderübersteigendeBetrag nachdemRechteinesjedenVertragsstaatesundunterBerücksichtigungderanderenBestimmungendiesesAbkommensbesteuertwerden. Artikel 12 Lizenzgebühren (1) Lizenzgebühren,dieauseinemVertragsstaatstammenund derenNutzungsberechtigtereineimanderenVertragsstaatansässigePersonist,könnennurimanderenStaatbesteuertwerden. (2) DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck,,Lizenzgebühren"bedeutet­vorbehaltlichdesArtikels7Absatz4­VergütungenjederArt,diefürdieBenutzungoderfürdasRechtaufBenutzungvonUrheberrechtenanliterarischen,künstlerischenoder wissenschaftlichenWerken,einschließlichkinematographischer Filme,vonPatenten,Marken,MusternoderModellen,Plänen, geheimenFormelnoderVerfahrenoderfürdieMitteilunggewerb- (2) WerdenineinemVertragsstaatdenGewinneneinesUnternehmensdiesesStaatesGewinnezugerechnet­undentsprechendbesteuert­,mitdeneneinUnternehmendesanderenVertragsstaatesindiesemStaatbesteuertwordenist,undhandelt essichbeidenzugerechnetenGewinnenumsolche,diedasUnternehmendeserstgenanntenStaateserzielthätte,wenndiezwischendenbeidenUnternehmenvereinbartenBedingungendie gleichengewesenwären,dieunabhängigeUnternehmenmitein andervereinbarenwürden,sonimmtderandereStaateineentsprechendeÄnderungderdortvondiesenGewinnenerhobenen Steuervor.BeidieserÄnderungsinddieübrigenBestimmungen diesesAbkommenszuberücksichtigen;erforderlichenfallswerdendiezuständigenBehördenderVertragsstaateneinanderkonsultieren. Artikel 10 Dividenden (1) Dividenden,dieeineineinemVertragsstaatansässigeGesellschaftaneineimanderenVertragsstaatansässigePerson zahlt,könnenimanderenStaatbesteuertwerden. (2) DieseDividendenkönnenjedochauchindemVertragsstaat,indemdiedieDividendenzahlendeGesellschaftansässig ist,nachdemRechtdiesesStaatesbesteuertwerden;dieSteuerdarfaber,wennderNutzungsberechtigtederDividendeneine indemanderenVertragsstaatansässigePersonist,nichtübersteigen: a) 0ProzentdesBruttobetragesderDividenden,wennderNutzungsberechtigteeineGesellschaft(jedochkeinePersonengesellschaft)ist,dieimZeitpunktdesZufließensderDividenden, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestenszwölfMonaten,eineunmittelbareBeteiligungvon mindestens10ProzentderstimmberechtigtenAnteilederdie DividendenzahlendenGesellschafthält; b) 5ProzentdesBruttobetragesderDividenden,wennderNutzungsberechtigteeineGesellschaft(jedochkeinePersonengesellschaft)ist,dieunmittelbarübermindestens10Prozent derstimmberechtigtenAnteilederdieDividendenzahlenden Gesellschaftverfügt,undaufdieDividendenBuchstabea nichtanzuwendenist; c) 15ProzentdesBruttobetragesderDividendeninallenanderenFällen. ImFallvonDividenden,dievoneinerdeutschenImmobilien-AktiengesellschaftmitbörsennotiertenAnteilen(REITAG),einem deutschenInvestmentfonds,einerdeutschenInvestmentaktiengesellschaft,einemliechtensteinischenOGAWodereinemliechtensteinischen Investmentunternehmen gezahlt werden, ist BuchstabecundnichtBuchstabeaundbanzuwenden.Dieser AbsatzberührtnichtdieBesteuerungderGesellschaftinBezug aufdieGewinne,ausdenendieDividendengezahltwerden. (3) DerindiesemArtikelverwendeteAusdruck,,Dividenden" bedeutetEinkünfteausAktien,GenussaktienoderGenussscheinen,GründeranteilenoderanderenRechten­ausgenommen Forderungen­mitGewinnbeteiligungsowiesonstigeEinkünfte, dienachdemRechtdesStaates,indemdieausschüttendeGesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind sowie in der Bundesrepublik Deutschland AusschüttungenaufAnteilsscheineaneinemInvestmentvermögenundimFürstentumLiechtensteinAusschüttungenaufAnteileaneinemOGAWodereinemInvestmentunternehmen. (4) DieAbsätze1und2sindnichtanzuwenden,wennderin einemVertragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderen Vertragsstaat,indemdiedieDividendenzahlendeGesellschaft ansässigist,eineGeschäftstätigkeitdurcheinedortgelegene BetriebsstätteausübtunddieBeteiligung,fürdiedieDividenden gezahltwerden,tatsächlichzudieserBetriebsstättegehört.In diesemFallistArtikel7anzuwenden. (5) BeziehteineineinemVertragsstaatansässigeGesellschaft GewinneoderEinkünfteausdemanderenVertragsstaat,sodarf dieserandereStaatwederdievonderGesellschaftgezahltenDi- BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 licher,kaufmännischeroderwissenschaftlicherErfahrungengezahltwerden. (3) Absatz1istnichtanzuwenden,wennderineinemVertragsstaatansässigeNutzungsberechtigteimanderenVertragsstaat,ausdemdieLizenzgebührenstammen,eineGeschäftstätigkeitdurcheinedortgelegeneBetriebsstätteausübtunddie RechteoderVermögenswerte,fürdiedieLizenzgebührengezahlt werden,tatsächlichzudieserBetriebsstättegehören.Indiesem FallistArtikel7anzuwenden. (4) BestehenzwischendemSchuldnerunddemNutzungsberechtigtenoderzwischenjedemvonihnenundeinemDrittenbesondereBeziehungenundübersteigendeshalbdieLizenzgebühren,gemessenanderzugrundeliegendenLeistung,denBetrag, denSchuldnerundNutzungsberechtigterohnedieseBeziehungenvereinbarthätten,sowirddieserArtikelnuraufdenletzterenBetragangewendet.IndiesemFallkannderübersteigende BetragnachdemRechteinesjedenVertragsstaatesundunter BerücksichtigungderanderenBestimmungendiesesAbkommensbesteuertwerden. Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (1) Gewinne,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonausderVeräußerungunbeweglichenVermögensimSinne desArtikels6bezieht,dasimanderenVertragsstaatliegt,können imanderenStaatbesteuertwerden. (2) Gewinne,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonausderVeräußerungvonAnteilenodervergleichbarenRechtenaneinerGesellschaftbezieht,derenAktivvermögenzumehr als50Prozentunmittelbarodermittelbarausunbeweglichem Vermögenbesteht,dasimanderenVertragsstaatliegt,können imanderenStaatbesteuertwerden. (3) GewinneausderVeräußerungbeweglichenVermögens, dasBetriebsvermögeneinerBetriebsstätteist,dieeinUnternehmeneinesVertragsstaatesimanderenVertragsstaathat,einschließlichderartigerGewinne,diebeiderVeräußerungeinersolchenBetriebsstätte(alleinodermitdemübrigenUnternehmen) erzieltwerden,könnenimanderenStaatbesteuertwerden. (4) GewinneausderVeräußerungvonSeeschiffenoderLuftfahrzeugen,dieiminternationalenVerkehrbetriebenwerden,von Schiffen,diederBinnenschifffahrtdienen,undvonbeweglichem Vermögen,dasdemBetriebdieserSchiffeoderLuftfahrzeuge dient,könnennurindemVertragsstaatbesteuertwerden,indem sichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet. (5) GewinneausderVeräußerungdesindenAbsätzen1,2,3 und4nichtgenanntenVermögenskönnennurindemVertragsstaatbesteuertwerden,indemderVeräußereransässigist. (6) BeieinernatürlichenPerson,dieineinemVertragsstaat währendmindestensfünfJahrenansässigwarunddieimanderenVertragsstaatansässiggewordenist,berührtAbsatz5nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen oder vergleichbarenRechtenanGesellschaftennachseineninnerstaat lichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögens zuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertragsstaat bei AnsässigkeitswechseleinerindiesemStaatbislangansässigennatürlichen PersondenVermögenszuwachs,sowirdbeispätererVeräußerungderAnteile,wennderdarauserzielteGewinnindemanderenStaatnachAbsatz5besteuertwird,dieserStaatbeiderErmittlungdesVeräußerungsgewinnsalsAnschaffungskostenden BetragzuGrundelegen,dendererstgenannteStaatimZeitpunkt desWegzugsalsErlösangenommenhat. Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (1) VorbehaltlichderArtikel15,17,18,19und20könnenGehälter,LöhneundähnlicheVergütungen,dieeineineinemVer- 1467 tragsstaatansässigePersonausunselbständigerArbeitbezieht, nurindiesemStaatbesteuertwerden,esseidenn,dieArbeit wirdimanderenVertragsstaatausgeübt.WirddieArbeitdort ausgeübt,sokönnendiedafürbezogenenVergütungenimanderenStaatbesteuertwerden. (2) UngeachtetdesAbsatzes1könnenVergütungen,dieeine ineinemVertragsstaatansässigePersonfüreineimanderenVertragsstaatausgeübteunselbständigeArbeitbezieht,nurimerstgenanntenStaatbesteuertwerden,wenn a) derEmpfängersichimanderenStaatinsgesamtnichtlänger als183TageinnerhalbeinesZeitraumsvonzwölfMonaten, derwährenddesbetreffendenSteuerjahresbeginntoderendet,aufhält;und b) dieVergütungenvoneinemArbeitgeberoderfüreinenArbeitgebergezahltwerden,dernichtimanderenStaatansässig ist;und c) dieVergütungennichtvoneinerBetriebsstättegetragenwerden,diederArbeitgeberimanderenStaathat. (3) UngeachtetdervorstehendenBestimmungendiesesArtikelskönnenVergütungenfürunselbständigeArbeit,dieanBord einesSeeschiffesoderLuftfahrzeuges,dasiminternationalen Verkehrbetriebenwird,oderanBordeinesSchiffes,dasderBinnenschifffahrtdient,ausgeübtwird,indemVertragsstaatbesteuertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichenGeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet. Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats-undVerwaltungsratsvergütungenundähnliche Zahlungen,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonin ihrerEigenschaftalsMitglieddesAufsichts-oderVerwaltungsratseinerGesellschaftbezieht,dieimanderenVertragsstaatansässigist,könnenimanderenStaatbesteuertwerden. Artikel 16 Künstler und Sportler (1) UngeachtetderArtikel7und14könnenEinkünfte,dieeine ineinemVertragsstaatansässigePersonalsKünstler,wieBühnen-,Film-,Rundfunk-undFernsehkünstlersowieMusiker,oder alsSportlerausihrerimanderenVertragsstaatpersönlichausgeübtenTätigkeitbezieht,imanderenStaatbesteuertwerden. UngeachtetauchdesArtikels12könnenVergütungenjederArt, diefürdieBenutzungoderdasRechtaufBenutzungdesNamens,desBildesodersonstigerPersönlichkeitsrechtedieser Persongezahltwerden,imanderenStaatauchdannbesteuert werden,wenndortkeinepersönlicheTätigkeitausgeübtwird. EntsprechendesgiltfürEinkünfteausderDuldungvonAufzeichnungenundÜbertragungenvonkünstlerischenundsportlichen DarbietungendurchRundfunkundFernsehen. (2) FließenEinkünftederinAbsatz1genanntenArtnichtdem KünstleroderSportlerselbst,sonderneineranderenPersonzu, sokönnenderenEinkünfteungeachtetderArtikel7,12und14in demVertragsstaatbesteuertwerden,ausdemsiestammen. Artikel 17 Altersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen (1) VorbehaltlichdesArtikels18Absatz2und3könnenRuhegehälterundähnlicheVergütungenoderRenten,dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonausdemanderenVertragsstaaterhält,nurimerstgenanntenStaatbesteuertwerden. (2) UngeachtetdesAbsatzes1könnenLeistungen,dieauf GrundderSozialversicherungsgesetzgebungeinesVertragsstaatesgeleistetwerden,nurindiesemStaatbesteuertwerden. (3) WiederkehrendeundeinmaligeVergütungen,dieeinerder VertragsstaatenodereineseinerGebietskörperschaftenaneine imanderenVertragsstaatansässigePersonalsEntschädigung fürpolitischeVerfolgungoderfürUnrechtoderSchädenauf- 1468 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 Artikel 19 Gastprofessoren und Lehrer EinenatürlichePerson,diesichaufEinladungeinesVertragsstaatesodereinerUniversität,Hochschule,Schule,einesMuseumsodereineranderenkulturellenEinrichtungdiesesVertragsstaatesoderimRahmeneinesamtlichenKulturaustauschesin diesemVertragsstaathöchstenszweiJahrelanghauptsächlich zurAusübungeinerLehrtätigkeit,zumHaltenvonVorlesungen oderzurAusübungeinerForschungstätigkeitbeidieserEinrichtungaufhältunddieimanderenVertragsstaatansässigistoder dortunmittelbarvorderEinreiseindenerstgenanntenStaatansässigwar,istindemerstgenanntenStaatmitihrenfürdieseTätigkeitbezogenenVergütungenvonderSteuerbefreit,vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogenwerden. Artikel 20 Studenten Zahlungen,dieeinStudent,PraktikantoderLehrling,dersich ineinemVertragsstaatausschließlichzumStudiumoderzurAusbildungaufhältundderimanderenVertragsstaatansässigist oderdortunmittelbarvorderEinreiseindenerstgenanntenStaat ansässigwar,fürseinenUnterhalt,seinStudiumoderseineAusbildungerhält,dürfenimerstgenanntenStaatnichtbesteuert werden,soferndieseZahlungenausQuellenaußerhalbdieses Staatesstammen. Artikel 21 Andere Einkünfte (1) EinkünfteeinerineinemVertragsstaatansässigenPerson, dieindenvorstehendenArtikelnnichtbehandeltwurden,könnenohneRücksichtaufihreHerkunftnurindiesemStaatbesteuertwerden. (2) Absatz1istaufandereEinkünftealssolcheausunbeweglichemVermögenimSinnedesArtikels6Absatz2nichtanzuwenden,wennderineinemVertragsstaatansässigeEmpfänger imanderenVertragsstaateineGeschäftstätigkeitdurcheinedort gelegeneBetriebsstätteausübtunddieRechteoderVermögenswerte,fürdiedieEinkünftegezahltwerden,tatsächlichzudieser Betriebsstättegehören.IndiesemFallistArtikel7anzuwenden. Artikel 22 Vermögen (1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das e inerineinemVertragsstaatansässigenPersongehörtundim anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer B etriebsstätteist,dieeinUnternehmeneinesVertragsstaatesim anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert w erden. (3) SeeschiffeundLuftfahrzeuge,dieiminternationalenVerkehrbetriebenwerden,undSchiffe,diederBinnenschifffahrtdienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser SchiffeoderLuftfahrzeugedient,könnennurindemVertragsstaatbesteuertwerden,indemsichderOrtdertatsächlichen GeschäftsleitungdesUnternehmensbefindet. (4) AlleanderenVermögensteileeinerineinemVertragsstaat ansässigenPersonkönnennurindiesemStaatbesteuertwerden. Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung (1) BeziehteineinderBundesrepublikDeutschlandansässige PersonEinkünfteoderhatsieVermögenundkönnendieseEinkünfteoderdiesesVermögennachdiesemAbkommenindem FürstentumLiechtensteinbesteuertwerdenodersindnachArti- grund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen)oderdesWehr-oderZivildienstesodereines Verbrechens,einerImpfungoderähnlicherVorkommnissezahlt, könnenabweichendvonAbsatz1nurimerstgenanntenStaat besteuertwerden. (4) DerAusdruck,,Rente"bedeuteteinenbestimmtenBetrag, derregelmäßigzufestgesetztenZeitpunktenlebenslänglichoder währendeinesbestimmtenoderbestimmbarenZeitabschnitts aufgrundeinerVerpflichtungzahlbarist,diedieseZahlungenals GegenleistungfüreineinGeldoderGeldeswertbewirkteangemesseneLeistungvorsieht. (5) Unterhaltszahlungen,einschließlichderjenigenfürKinder, dieeineineinemVertragsstaatansässigePersonaneineimanderenVertragsstaatansässigePersonzahlt,sindindemanderenStaatvonderSteuerbefreit.SoweitdieUnterhaltszahlungen imerstgenanntenStaatbeiderBerechnungdessteuerpflichtigenEinkommensdesZahlungsverpflichtetenabzugsfähigsind, könnensiejedochnurindemanderenStaatbesteuertwerden. SteuerfreibeträgezurMilderungdersozialenLastengeltennicht alsAbzugimSinnedieserBestimmung. Artikel 18 Öffentlicher Dienst (1) a) Gehälter,LöhneundähnlicheVergütungen,dievoneinem Vertragsstaat,einerseinerGebietskörperschaftenodereiner anderenjuristischenPersondesöffentlichenRechtsdieses StaatesaneinenatürlichePersonfürdiediesemStaat,der GebietskörperschaftoderderanderenjuristischenPerson desöffentlichenRechtsgeleistetenDienstegezahltwerden, könnennurindiesemStaatbesteuertwerden. b) DieseGehälter,LöhneundähnlichenVergütungenkönnen j edochnurimanderenVertragsstaatbesteuertwerden,wenn dieDiensteindiesemStaatgeleistetwerdenunddienatür lichePersonindiesemStaatansässigistund aa) einStaatsangehörigerdiesesStaatesistoder bb) nichtausschließlichdeshalbindiesemStaatansässig gewordenist,umdieDienstezuleisten. (2) a) UngeachtetderBestimmungendesAbsatzes1könnenRuhegehälter,dievoneinemVertragsstaat,einerseinerGebietskörperschaftenodereineranderenjuristischenPersondes öffentlichenRechtsdiesesStaatesoderauseinemvondiesenerrichtetenSondervermögenaneinenatürlichePerson fürdiediesemStaat,derGebietskörperschaftoderderanderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses StaatesgeleistetenDienstegezahltwerden,nurindiesem Staatbesteuertwerden. b) DieseRuhegehälterkönnenjedochnurimanderenVertragsstaatbesteuertwerden,wenndienatürlichePersonindiesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staatesist. (3) AufGehälter,LöhneundähnlicheVergütungenundRuhegehälterfürDienstleistungen,dieimZusammenhangmiteiner GeschäftstätigkeiteinesVertragsstaates,einerseinerGebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel14,15,16oder17anzuwenden. (4) DieserArtikelgiltauchfürLöhne,Gehälterundähnliche Vergütungen(sowiefürRuhegehälter),dieannatürlichePersonengezahltwerden,diedemGoethe-Institut,demDeutschen AkademischenAustauschdienstundanderenähnlichen,vonden zuständigenBehördenderVertragsstaatenimgegenseitigenEinvernehmenzubestimmendenEinrichtungengeleistetwerden, vorausgesetzt,dassdieseZahlungenindemVertragsstaat,aus demsiestammen,derBesteuerungunterliegen. BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 kel10vonderSteuerdesFürstentumsLiechtensteinbefreit,wird dieSteuerwiefolgtfestgesetzt: a) SoweitBuchstabebnichtsanderesvorsieht,werdendieEinkünfteoderdasVermögenvonderBemessungsgrundlage derdeutschenSteuerausgenommen.DieBundesrepublik DeutschlandbehältaberdasRecht,dienachdenBestimmungendiesesAbkommensvonderSteuerausgenommenenEinkünfteundVermögenswertebeiderFestsetzungihres Steuersatzes zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus DividendengeltendievorstehendenBestimmungennurfür diejenigenEinkünfte,dievoneinerindemFürstentumLiechtensteinansässigenGesellschaftaneineinderBundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an einePersonengesellschaft)gezahltwerden,derunmittelbar mindestens10ProzentderstimmberechtigtenAnteilederim FürstentumLiechtensteinansässigenGesellschaftgehören. Das gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten GesellschaftoderfürDividenden,dievonderausschüttendenGesellschaftfürZweckederSteuerdesFürstentumsLiechtensteinabgezogenwerdenkönnen.FürdieZweckederSteuern vomVermögenwerdenvonderBemessungsgrundlageder deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, derenAusschüttungen,fallssolchegezahltwerden,nachden vorhergehendenSätzenvonderSteuerbemessungsgrund lageauszunehmenwären. b) AufdiedeutscheSteuervomEinkommenwirdunterBeachtungderVorschriftendesdeutschenSteuerrechtsüberdie Anrechnung ausländischer Steuern die liechtensteinische Steuerangerechnet,dienachliechtensteinischemRechtund inÜbereinstimmungmitdiesemAbkommenvondennachstehendenEinkünftengezahltwurde: aa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buch stabe anichtanzuwendenist; bb) ZinsenimSinnedesArtikels11,dieindemFürstentum Liechtensteinbesteuertwerdenkönnen; cc) Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12, die in dem FürstentumLiechtensteinbesteuertwerdenkönnen, dd) Einkünfte,dienachArtikel13Absatz2indemFürstentumLiechtensteinbesteuertwerdenkönnen; ee) Einkünfte,dienachArtikel14indemFürstentumLiechtensteinbesteuertwerdenkönnen; ff) Vergütungen, die nach Artikel 15 in dem Fürstentum Liechtensteinbesteuertwerdenkönnen; 1469 (2) BeziehteineimFürstentumLiechtensteinansässigePersonEinkünfteoderhatsieVermögenundkönnendieseEinkünfteoderdiesesVermögennachdiesemAbkommeninderBundesrepublikDeutschlandbesteuertwerdenodersindnachdem Artikel10vonderSteuerderBundesrepublikDeutschlandbefreit,wirddieSteuerwiefolgtfestgesetzt: a) SoweitBuchstabebnichtsanderesvorsieht,werdendieEinkünfteoderdasVermögenvonderBemessungsgrundlage derliechtensteinischenSteuerausgenommen.DasFürstentumLiechtensteinbehältaberdasRecht,dienachdenBestimmungendiesesAbkommensvonderSteuerausgenommenenEinkünfteundVermögenswertebeiderFestsetzung desSteuersatzesfürdasübrigeEinkommenoderVermögen derPersonzuberücksichtigen.FürEinkünfteausDividenden geltendievorstehendenBestimmungennurfürdiejenigen Einkünfte,dievoneinerinderBundesrepublikDeutschland ansässigenGesellschaftaneineindemFürstentumLiechtensteinansässigeGesellschaft(jedochnichtaneinePersonengesellschaft)gezahltwerden,derunmittelbarmindestens 10ProzentderstimmberechtigtenAnteilederinderBundesrepublikDeutschlandansässigenGesellschaftgehören.Das giltnichtfürDividendeneinersteuerbefreitenGesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden GesellschaftfürZweckederSteuerderBundesrepublikDeutschlandabgezogenwerdenkönnen.FürdieZweckederSteuern vomVermögenwerdenvonderBemessungsgrundlageder liechtensteinischen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen,derenAusschüttungen,fallssolchegezahltwerden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlageauszunehmenwären. b) BeziehteineimFürstentumLiechtensteinansässigePerson EinkünfteimSinnederArtikel10,11,12,14,15und16,die nachdiesemAbkommeninderBundesrepublikDeutschland besteuertwerdenkönnen,sorechnetdasFürstentumLiechtensteinunterBeachtungderVorschriftendesliechtensteinischenSteuerrechtsüberdieAnrechnungausländischerSteuernaufdievomEinkommenoderVermögendieserPersonzu erhebendeliechtensteinischeSteuerdenBetragan,derder nachdeutschemRechtundinÜbereinstimmungmitdiesem AbkommengezahltenSteuerentspricht.Deranzurechnende BetragdarfjedochdenTeildervorderAnrechnungermitteltenSteuernichtübersteigen,deraufdieausderBundesrepublikDeutschlandbezogenenEinkünfteentfällt. ImSinnediesesAbsatzesgeltenEinkünfteoderGewinnesowie Vermögen einer in dem Fürstentum Liechtenstein ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschlandbesteuertwerdenkönnen,alsEinkünfteausQuellen innerhalbderBundesrepublikDeutschlandoderalsVermögen, dasinderBundesrepublikDeutschlandbelegenist. (3) UngeachtetderAbsätze1Buchstabeaund2Buchstabe a wirddieDoppelbesteuerungdurchSteueranrechnungunterBeachtungderVorschriftendesinnerstaatlichenSteuerrechtsüber dieAnrechnungausländischerSteuernvermieden,wenn a) indenVertragsstaatenEinkünfteoderVermögenunterschiedlichenAbkommensbestimmungenzugeordnetoderverschiedenenPersonenzugerechnetwerden(außernachArtikel9) und wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder VermögenswertedoppeltbesteuertwürdenunddieserKonfliktsich nichtdurcheinVerfahrennachArtikel25regelnlässt; b) derandereVertragsstaatdasAbkommensoanwendet,dass erEinkünfteoderVermögenvonderBesteuerungausnimmt oderArtikel10Absatz2aufdieseEinkünfteanwendet,oder wennerEinkünfteoderEinkunftsteileoderVermögenoder VermögensteilenachdemAbkommenbesteuernkann,durch seininnerstaatlichesRechtjedochdarangehindertist; (4) UngeachtetdervorstehendenAbsätzewirddieDoppelbesteuerungdurchSteueranrechnungunterBeachtungderVorschriftendesinnerstaatlichenSteuerrechtsüberdieAnrechnung ausländischerSteuernvermieden,wenndereineVertragsstaat nachKonsultationaufdiplomatischemWegdemanderenVer- gg) Einkünfte,dienachArtikel16indemFürstentumLiechtensteinbesteuertwerdenkönnen. c) StattderBestimmungendesBuchstabenasinddieBestimmungen des Buchstaben b anzuwenden auf Einkünfte im SinnederArtikel7und10unddiediesenEinkünftenzugrundeliegendenVermögenswerte,wenndieinderBundesrepublikDeutschlandansässigePersonnichtnachweist,dassdie BetriebsstätteindemWirtschaftsjahr,indemsiedenGewinn erzielthat,oderdieindemFürstentumLiechtensteinansässigeGesellschaftindemWirtschaftsjahr,fürdassiedieAusschüttungvorgenommenhat,ihreBruttoerträgeausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschenAußensteuergesetzesfallendenTätigkeitenbezieht oderErträgewirtschaftlichdiesenTätigkeitenzuzurechnen sind;GleichesgiltfürunbeweglichesVermögen,daseiner Betriebsstättedient,unddiedarauserzieltenEinkünfte(Artikel6Absatz4)sowiefürdieGewinneausderVeräußerung diesesunbeweglichenVermögens(Artikel13Absatz1)und desbeweglichenVermögens,daszumBetriebsvermögender Betriebsstättegehört(Artikel13Absatz3). ImSinnediesesAbsatzesgeltenEinkünfteoderGewinnesowie VermögeneinerinderBundesrepublikDeutschlandansässigen Person,dienachdiesemAbkommenindemFürstentumLiechtensteinbesteuertwerdenkönnen,alsEinkünfteausQuelleninnerhalbdesFürstentumsLiechtensteinoderalsVermögen,das imFürstentumLiechtensteinbelegenist. 1470 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 ansässigist,oder,sofernihrFallvonArtikel24Absatz1erfasst wird,derzuständigenBehördedesVertragsstaatesunterbreiten, dessenStaatsangehörigersieist.DerFallmussinnerhalbvon dreiJahrennachdererstenMitteilungderMaßnahmeunterbreitetwerden,diezueinerdiesemAbkommennichtentsprechendenBesteuerungführt. (2) HältdiezuständigeBehördedieEinwendungfürbegründet undistsieselbstnichtinderLage,einebefriedigendeLösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch V erständigungmitderzuständigenBehördedesanderenVertragsstaatessozuregeln,dasseinediesemAbkommennicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die VerständigungsregelungistungeachtetderFristendesinnerstaatlichen RechtsderVertragsstaatendurchzuführen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sichbemühen,SchwierigkeitenoderZweifel,diebeiderAuslegungoderAnwendungdiesesAbkommensentstehen,ingegenseitigemEinvernehmenzubeseitigen.Siekönnenauchgemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermiedenwerdenkann,dieindiesemAbkommennichtbehandeltsind.DerUnterbreitungeinesFallesnachAbsatz1bedarf esinsoweitnicht. (4) DiezuständigenBehördenderVertragsstaatenkönnenzur HerbeiführungeinerEinigungimSinnedervorstehendenAbsätzeunmittelbarmiteinanderverkehren,gegebenenfallsauchdurch eineausihnenoderihrenVertreternbestehendegemeinsame Kommission. (5) HabensichdiezuständigenBehördenimRahmeneines VerständigungsverfahrensnachdiesemArtikelerfolglosumeine umfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der Fall durcheinSchiedsverfahrenbeigelegt,dasentsprechendundgemäßdenAnforderungendesAbsatzes6unddenvondenVertragsstaatenvereinbartenVorschriftenoderVerfahrendurchgeführtwird,wenn a) inmindestenseinemVertragsstaateineSteuererklärungbezüglichderSteuerjahreimstreitigenFalleingereichtwurde, b) diezuständigenBehördennichtvordemZeitpunkt,zudem dasSchiedsverfahrenanderenfallsbegonnenhätte,übereinkommen,dassderFallnichtfüreinSchiedsverfahrengeeignetist,und c) allebetroffenenPersonendenBestimmungenvonAbsatz6 Buchstabedzugestimmthaben. (6) ZumZweckevonAbsatz5unddiesesAbsatzessindfolgendeBestimmungenundDefinitionenanzuwenden: a) DerAusdruck,,betroffenePerson"bedeutetdiejenigePerson, diedenFallderzuständigenBehördezurBeurteilungnach diesemArtikelunterbreitethat,sowiegegebenenfallsjede a ndere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden V ertragsstaatenunmittelbardurchdiesichaufGrunddieser BeurteilungergebendeVerständigungslösungberührtwird. b) DerAusdruck,,Anfangszeitpunkt"einesFallesistderfrühesteZeitpunkt,andembeidezuständigenBehördendiezur materiellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens n ötigenInformationenerhaltenhaben. c) EinSchiedsverfahrenfüreinenFallbeginnt aa) entweder drei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles,sofernsichdiezuständigenBehördennichtvorheraufeinanderesDatumgeeinigthaben, bb) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in BuchstabedgeforderteZustimmungerhaltenhaben, jenachdem,welcherdieserbeidenZeitpunktespätereintritt. d) DiebetroffenenPersonenundihrebevollmächtigtenVertretermüssenvorBeginndesSchiedsverfahrenseinwilligen, keineInformationen,diesieimLaufedesSchiedsverfahrens voneinemderbeidenVertragsstaatenodervonderSchiedsstelleerhaltenhaben,mitAusnahmederSchiedsentscheidung,anderenPersonenoffenzulegen. tragsstaatandereEinkünftenotifizierthat,aufdiedererstgenannteVertragsstaatdiesenAbsatzanzuwendenbeabsichtigt. DieDoppelbesteuerungwirdfürdienotifiziertenEinkünftedurch SteueranrechnungvomerstenTagdesKalenderjahresvermieden,dasdemKalenderjahrfolgt,indemdieNotifikationübermitteltwurde. Artikel 24 Gleichbehandlung (1) StaatsangehörigeeinesVertragsstaatesdürfenimanderen VertragsstaatkeinerBesteuerungoderdamitzusammenhängendenVerpflichtungunterworfenwerden,dieandersoderbelastenderistalsdieBesteuerungunddiedamitzusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen StaatesuntergleichenVerhältnissen,insbesonderehinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können.DieseBestimmunggiltungeachtetdesArtikels1auch fürPersonen,dieinkeinemVertragsstaatansässigsind. (2) Staatenlose,dieineinemVertragsstaatansässigsind,dürfeninkeinemVertragsstaateinerBesteuerungoderdamitzusammenhängendenVerpflichtungunterworfenwerden,dieanders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängendenVerpflichtungen,denenStaatsangehörige desbetreffendenStaatesuntergleichenVerhältnissen,insbesonderehinsichtlichderAnsässigkeit,unterworfensindoderunterworfenwerdenkönnen. (3) DieBesteuerungeinerBetriebsstätte,dieeinUnternehmen einesVertragsstaatesimanderenVertragsstaathat,darfindem anderenStaatnichtungünstigerseinalsdieBesteuerungvon UnternehmendesanderenStaates,diediegleicheTätigkeitausüben.DieseBestimmungistnichtsoauszulegen,alsverpflichte sieeinenVertragsstaat,denindemanderenVertragsstaatansässigenPersonenSteuerfreibeträge,-vergünstigungenund-ermäßigungenaufGrunddesPersonenstandesoderderFamilienlastenzugewähren,dieerseinenansässigenPersonengewährt. (4) SofernnichtArtikel9Absatz1,Artikel11Absatz4oder Artikel12Absatz4anzuwendenist,sindZinsen,LizenzgebührenundandereEntgelte,dieeinUnternehmeneinesVertragsstaatesaneineimanderenVertragsstaatansässigePersonzahlt, beiderErmittlungdersteuerpflichtigenGewinnediesesUnternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eineimerstgenanntenStaatansässigePersonzumAbzugzuzulassen.DementsprechendsindSchulden,dieeinUnternehmen einesVertragsstaatesgegenübereinerimanderenVertragsstaat ansässigenPersonhat,beiderErmittlungdessteuerpflichtigen VermögensdiesesUnternehmensunterdengleichenBedingungenwieSchuldengegenübereinerimerstgenanntenStaatansässigenPersonzumAbzugzuzulassen. (5) UnternehmeneinesVertragsstaates,derenKapitalganz oderteilweiseunmittelbarodermittelbareinerimanderenVertragsstaatansässigenPersonodermehrerensolchenPersonen gehörtoderihrerKontrolleunterliegt,dürfenimerstgenannten StaatkeinerBesteuerungoderdamitzusammenhängendenVerpflichtungunterworfenwerden,dieandersoderbelastenderist alsdieBesteuerungunddiedamitzusammenhängendenVerpflichtungen,denenandereähnlicheUnternehmendeserstgenanntenStaatesunterworfensindoderunterworfenwerdenkönnen. (6) DieserArtikelgiltungeachtetdesArtikels2fürSteuernjederArtundBezeichnung. Artikel 25 Verständigungsverfahren (1) IsteinePersonderAuffassung,dassMaßnahmeneines VertragsstaatesoderbeiderVertragsstaatenfürsiezueinerBesteuerungführenoderführenwerden,diediesemAbkommen nichtentspricht,sokannsieunbeschadetdernachdeminnerstaatlichenRechtdieserStaatenvorgesehenenRechtsmittelihrenFallderzuständigenBehördedesVertragsstaates,indemsie BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 e) Die Entscheidung gilt als Beilegung durch Verständigung nachdiesemArtikel,diefürbeideVertragsstaatenbezüglich diesesFallsbindendist,esseidenn,dasseinebetroffene PersondieEntscheidungderSchiedsstellenichtanerkennt oderdiezuständigenBehördeninnerhalbvondreiMonaten nach Entscheidung der Schiedsstelle eine abweichende E inigungerzielen. f) ZumZweckeeinesSchiedsverfahrensunterAbsatz5und diesesAbsatzessinddieMitgliederderSchiedsstelleundderenMitarbeiteralsbeteiligte,,PersonenoderBehörden"anzusehen,denenInformationengemäßArtikel26desAbkommenszugänglichgemachtwerdendürfen. (7) DiezuständigenBehördenderVertragsstaatenregelndie weiteren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung des SchiedsverfahrensdurchVerständigungsvereinbarung. (8) WerdenbeiderDurchführungdiesesArtikelspersonenbezogeneDatenausgetauscht,soistNummer3desProtokollszum Abkommenvom2.September2009zwischenderRegierungder BundesrepublikDeutschlandundderRegierungdesFürstentumsLiechtensteinüberdieZusammenarbeitunddenInformationsaustauschinSteuersachenanzuwenden. Artikel 26 Informationsaustausch (1) DiezuständigenBehördenderVertragsstaatentauschen dieInformationenaus,diezurDurchführungdiesesAbkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen RechtsbetreffendSteuernjederArtundBezeichnung,diefür RechnungderVertragsstaatenoderihrerGebietskörperschaften erhobenwerden,voraussichtlicherheblichsind,soweitdiediesemRechtentsprechendeBesteuerungnichtdiesemAbkommenwiderspricht.DerInformationsaustauschistdurchArtikel1 und2nichteingeschränkt. (2) AlleInformationen,dieeinVertragsstaatgemäßAbsatz1 erhaltenhat,sindebensogeheimzuhaltenwiedieaufgrunddes innerstaatlichenRechtsdiesesStaatesbeschafftenInformationenunddürfennurdenPersonenoderBehörden(einschließlich derGerichteundderVerwaltungsbehörden)zugänglichgemacht werden,diemitderVeranlagungoderErhebung,mitderVollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von RechtsmittelnhinsichtlichderinAbsatz1genanntenSteuern odermitderAufsichtüberdievorgenanntenPersonenoderBehördenbefasstsind.DiesePersonenoderBehördendürfendie InformationennurfürdieseZweckeverwenden.Siedürfendie Informationenineinemverwaltungs-oderstrafrechtlichenErmittlungsverfahren,ineinemöffentlichenGerichtsverfahrenoderin einerGerichtsentscheidungoffenlegen.Ungeachtetdervorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen I nformationenfürandereZweckeverwenden,wennsolcheInformationennachdemRechtbeiderStaatenfürsolcheanderen ZweckeverwendetwerdendürfenunddiezuständigeBehörde desübermittelndenStaatesdieseranderenVerwendungzugestimmthat. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichtetensieeinenVertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmendurchzuführen,dievondenGesetzenundderVerwaltungspraxisdiesesoderdesanderenVertragsstaatesabweichen; b) Informationenzuerteilen,dienachdenGesetzenoderimüblichenVerwaltungsverfahrendiesesoderdesanderenVertragsstaatesnichtbeschafftwerdenkönnen; c) Informationenzuerteilen,dieeinHandels-,Industrie-,Gewerbe-oderBerufsgeheimnisodereinGeschäftsverfahren preisgebenwürdenoderderenErteilungderöffentlichenOrdnung(ordrepublic)widerspräche. (4) ErsuchteinVertragsstaatgemäßdiesemArtikelumInformationen,sonutztderandereVertragsstaatdieihmzurVerfügungstehendenMöglichkeitenzurBeschaffungdererbetenen Informationen,selbstwennerdieseInformationenfürseineei- 1471 genensteuerlichenZweckenichtbenötigt.Dieimvorstehenden SatzenthalteneVerpflichtungunterliegtdenBeschränkungengemäßAbsatz3,wobeidiesejedochinkeinemFallsoauszulegen sind,dasseinVertragsstaatdieErteilungvonInformationennur deshalbablehnenkann,weilerkeininländischesInteressean solchenInformationenhat. (5) Absatz3istinkeinemFallsoauszulegen,alskönneein VertragsstaatdieErteilungvonInformationennurdeshalbablehnen,weildieInformationensichbeieinerBank,einemsonstigen Finanzinstitut,einemBevollmächtigen,VertreteroderTreuhänder befindenoderweilsiesichaufdasEigentumaneinerPersonbeziehen.UngeachtetdesAbsatzes3oderentgegenstehenderBestimmungendesinnerstaatlichenRechtsverfügendieSteuerbehördendesersuchtenVertragsstaats,soferndiesfürdieErfüllung derVerpflichtungenunterdiesemAbsatzerforderlichist,überdie Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten I nformationendurchzusetzen. Artikel 27 Amtshilfe bei der Zustellung (1) AufAntragderzuständigenBehördeeinesVertragsstaates stelltdiezuständigeBehördedesanderenVertragsstaatesnach MaßgabederRechtsvorschriftenüberdieZustellungentsprechenderRechtsakteimanderenVertragsstaatdemEmpfänger im anderen Vertragsstaat alle von Verwaltungsbehörden des e inenVertragsstaatesausgehendenRechtsakteundGerichtsentscheidungenzu,diemitderAnwendungderunterdiesesAbkommenfallendenSteuernzusammenhängen. (2) DasZustellungsersuchenenthältAngabenüberArtund GegenstanddesRechtsaktesoderderGerichtsentscheidungsowieNameundAnschriftdesEmpfängersundsonstigeAngaben zurIdentifizierungdesEmpfängers,soferndieersuchendeBehördehierzuZuganghat. (3) DieersuchteBehördeteiltderersuchendenBehördeunverzüglichmit,wasaufgrunddesZustellungsersuchensveranlasstwordenist,undinsbesondere,anwelchemTagderRechtsaktoderdieGerichtsentscheidungzugestelltwurde. (4) BehördenderVertragsstaatenkönnendieZustellungoder BekanntgabevonVerwaltungsaktenundSchriftstücken,diemit derAnwendungderunterdiesesAbkommenfallendenSteuern zusammenhängen,imanderenVertragsstaatnachMaßgabeder für sie geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch auf dem Postwegbewirken. Artikel 28 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern (1) DieVertragsstaatenleistensichgegenseitigeAmtshilfebei derErhebungvonSteueransprüchen.DieseAmtshilfeistdurch Artikel1und2nichteingeschränkt.DiezuständigenBehörden derVertragsstaatenkönneningegenseitigemEinvernehmenregeln,wiedieserArtikeldurchzuführenist. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ,,Steueranspruch"bedeuteteinenBetrag,deraufGrundvonSteuernjeder ArtundBezeichnung,diefürRechnungderVertragsstaatenoder einerihrerGebietskörperschaftenerhobenwerden,geschuldet wird,soweitdieBesteuerungdiesemAbkommenoderanderen völkerrechtlichenÜbereinkünften,denendieVertragsstaatenbeigetretensind,nichtwiderspricht,sowiemitdiesemBetragzusammenhängendeZinsen,GeldbußenundKostenderErhebung oderSicherung. (3) IstderSteueransprucheinesVertragsstaatesnachdem RechtdiesesStaatesvollstreckbarundwirdervoneinerPerson geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses StaatesdieErhebungnichtverhindernkann,wirddieserSteueranspruchaufErsuchenderzuständigenBehördediesesStaates fürdieZweckederErhebungvonderzuständigenBehördedes anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Staat nach dessen Rechtsvorschriften über die VollstreckungundErhebungseinereigenenSteuernerhoben,als 1472 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 rischerVertretungennachdenallgemeinenRegelndesVölkerrechtsoderaufGrundbesondererÜbereinkünftezustehen. (2) UngeachtetderVorschriftendesArtikels4gilteinenatürlichePerson,dieMitgliedeinerdiplomatischenMissionodereinerkonsularischenVertretungeinesVertragsstaatsist,dieimanderenVertragsstaatoderineinemdrittenStaatgelegenist,für ZweckedesAbkommensalsimEntsendestaatansässig,wenn sie a) nachdemVölkerrechtimEmpfangsstaatmitEinkünftenaus QuellenaußerhalbdiesesStaatesodermitaußerhalbdieses StaatesgelegenemVermögennichtsteuerpflichtigistund b) imEntsendestaatdengleichenVerpflichtungenbezüglichder SteuernvonihremgesamtenEinkommenodervomVermögenunterworfenistwieindiesemStaatansässigePersonen. Artikel 30 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung (1) WerdenineinemVertragsstaatdieSteuernvonDividenden,Zinsen,LizenzgebührenodersonstigenvoneinerimanderenVertragsstaatansässigenPersonbezogenenEinkünfteim Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten S taateszurVornahmedesSteuerabzugszudemnachseinem innerstaatlichenRechtvorgesehenenSatzdurchdiesesAbkommennichtberührt.DieimAbzugswegerhobeneSteueristauf AntragdesSteuerpflichtigenzuerstatten,wennundsoweitsie durchdasAbkommenermäßigtwirdoderentfällt. (2) DieFristfürdenAntragaufErstattungbeträgtvierJahre nachAblaufdesKalenderjahres,indemdieDividenden,Zinsen, LizenzgebührenoderanderenEinkünftebezogenwordensind. SieendetnichtvorAblaufvonsechsMonatennachdemZeitpunktderEntrichtungderSteuer. (3) DerVertragsstaat,ausdemdieEinkünftestammen,kann eineBescheinigungderzuständigenBehördeüberdieAnsässigkeitimanderenVertragsstaatverlangen. (4) DiezuständigenBehördenkönneningegenseitigemEinvernehmendieDurchführungdiesesArtikelsregelnundgegebenenfallsandereVerfahrenzurDurchführungderimAbkommen vorgesehenenSteuerermäßigungenoder-befreiungenfestlegen. Artikel 31 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen (1) EineineinemVertragsstaatansässigeGesellschaft,die EinkünfteausdemanderenVertragsstaatbezieht,hatnurdann im anderen Vertragsstaat Anspruch auf alle Vergünstigungen nachdiesemAbkommen,wennsieimerstgenanntenVertragsstaataktivgewerblichtätigistunddieausdemanderenVertragsstaatbezogenenEinkünfteimZusammenhangmitdieser gewerblichenTätigkeitbezogenwerdenoderausAnlassdieser Tätigkeitanfallen.AlsaktivegewerblicheTätigkeitimSinnediesesArtikelsgeltennicht: a) die Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für e igeneRechnung,esseidenn,eshandeltsichbeidieser T ätigkeitumBank-oderVersicherungstätigkeitenoderWertpapierhandeleinerBankoderVersicherungsgesellschaftoder eineszugelassenenWertpapierhändlers; b) die Vergabe von Finanzierungsmitteln, bei denen die aus d iesenMittelnerzieltenErträgenichtuneingeschränktder B esteuerungimerstgenanntenVertragsstaatunterliegen; c) dieVerwertungimmateriellerWirtschaftsgüter,insbesondere dieVergabevonunterArtikel12Absatz2fallendenRechten, dienichtdurcheigeneaktivegewerblicheoderbeauftragte Tätigkeitgeschaffenwurden.DerErwerbvonaußerhalbdes erstgenannten Vertragsstaats geschaffenen immateriellen WirtschaftsgüterngiltnichtalsaktivegewerblicheTätigkeit; diesgiltauchdann,wennderErwerbaufgrundeinesAuftragsverhältnisseserfolgt. handeleessichbeidemSteueranspruchumeinenSteueranspruchdesanderenStaates. (4) HandeltessichbeidemSteueransprucheinesVertragsstaatesumeinenAnspruch,beidemdieserStaatnachseinem RechtMaßnahmenzurSicherungderErhebungeinleitenkann, wirddieserSteueranspruchaufErsuchenderzuständigenBehörde dieses Staates zum Zwecke der Einleitung von SicherungsmaßnahmenvonderzuständigenBehördedesanderen Vertragsstaatesanerkannt.DerandereStaatleitetnachseinen RechtsvorschriftenSicherungsmaßnahmeninBezugaufdiesen Steueranspruchein,alswärederSteueransprucheinSteueranspruchdiesesanderenStaates,selbstwennderSteueranspruch imZeitpunktderEinleitungdieserMaßnahmenimerstgenanntenStaatnichtvollstreckbaristodervoneinerPersongeschuldet wird,dieberechtigtist,dieErhebungzuverhindern. (5) UngeachtetderAbsätze3und4unterliegteinvoneinem VertragsstaatfürZweckederAbsätze3oder4anerkannterSteueranspruchalssolcherindiesemStaatnichtdenVerjährungsfristenoderdenVorschriftenüberdievorrangigeBehandlungeinesSteueranspruchsnachdemRechtdiesesStaates.Fernerhat einSteueranspruch,dervoneinemVertragsstaatfürZweckeder Absätze3oder4anerkanntwurde,indiesemStaatnichtden Vorrang,dendieserSteueranspruchnachdemRechtdesanderenVertragsstaateshat. (6) VerfahrenimZusammenhangmitdemBestehen,derGültigkeitoderderHöhedesSteueranspruchseinesVertragsstaates könnennichtbeidenGerichtenoderVerwaltungsbehördendes anderenVertragsstaateseingeleitetwerden. (7) VerliertderbetreffendeSteueranspruch,nachdemdasErsucheneinesVertragsstaatesnachdenAbsätzen3oder4gestelltwurdeundbevorderandereVertragsstaatdenbetreffendenSteueransprucherhobenundandenerstgenanntenStaat ausgezahlthat, a) imFalleeinesErsuchensnachAbsatz3seineEigenschaftals SteueranspruchdeserstgenanntenStaates,dernachdem RechtdiesesStaatesvollstreckbaristundvoneinerPerson geschuldetwird,diezudiesemZeitpunktnachdemRecht diesesStaatesdieErhebungnichtverhindernkann,oder b) imFalleeinesErsuchensnachAbsatz4seineEigenschaftals SteueranspruchdeserstgenanntenStaates,fürdendieser StaatnachseinemRechtMaßnahmenzurSicherungderErhebungeinleitenkann, teiltdiezuständigeBehördedeserstgenanntenStaatesdiesder zuständigenBehördedesanderenStaatesunverzüglichmitund nachWahldesanderenStaatessetztdererstgenannteStaatdas Ersuchenentwederausodernimmteszurück. (8) DieserArtikelistnichtsoauszulegen,alsverpflichteereinenVertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmendurchzuführen,dievondenGesetzenundderVerwaltungspraxisdiesesoderdesanderenVertragsstaatesabweichen; b) Maßnahmendurchzuführen,diedemOrdrepublicwidersprächen; c) Amtshilfezuleisten,wennderandereVertragsstaatnichtalle angemessenenMaßnahmenzurErhebungoderSicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglichsind,ausgeschöpfthat; d) AmtshilfeinFällenzuleisten,indenenderVerwaltungsaufwandfürdiesenStaatineinemeindeutigenMissverhältniszu demNutzensteht,denderandereVertragsstaatdadurcherlangt. Artikel 29 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen (1) DiesesAbkommenberührtnichtdiesteuerlichenVorrechte,diedenMitgliederndiplomatischerMissionenundkonsula - BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 (2) ÜbteineineinemderVertragsstaatenansässigeGesellschaftimanderenVertragsstaateinegewerblicheTätigkeitaus, durchdieEinkünfteerzieltwerden,giltfürdieInanspruchnahme von Vergünstigungen nach diesem Abkommen für diese Ein künfteergänzendzudenAnforderungendesAbsatzes1,dass die gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat g egenüberdergewerblichenTätigkeitimanderenVertragsstaat inqualitativerwiequantitativerHinsichterheblichseinmuss. (3) EinemdeutschenInvestmentfondsodereinerdeutschen Investmentaktiengesellschaft oder einem liechtensteinischen OGAWodereinemliechtensteinischenInvestmentunternehmen werdendieVergünstigungennachdiesemAbkommen­imFall desBuchstabenajedochmitAusnahmederVergünstigungen gemäßArtikel10Absatz2Buchstabenaundb­fürausdem anderenVertragsstaatstammendeEinkünftegewährt,sofern a) dieAktienoderAnteileaneineranerkanntenBörsegehandelt werden,oder b) mindestens90ProzentderAktienoderAnteiledesInvestmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW oderdesInvestmentunternehmensPersonengehören,die, hättensiedieEinkünfteunmittelbarbezogen,nachdiesem AbkommenodereinemAbkommen,dasderVertragsstaat, ausdemdieEinkünftestammen,miteinemMitgliedstaatder EuropäischenUnionodereinemStaat,aufdendasAbkommenüberdenEuropäischenWirtschaftsraumanwendbarist, abgeschlossenhat,AnspruchaufdiegleichenAbkommensvergünstigungenhätten,oder c) mindestens75ProzentderAktienoderAnteiledesInvestmentfonds, der Investmentaktiengesellschaft, des OGAW oderdesInvestmentunternehmensPersonengehören,die, hättensiedieEinkünfteunmittelbarbezogen,nachdiesem AbkommenAnspruchaufdiegleichenAbkommensvergünstigungenhätten,oder d) nur insoweit und in der Höhe gewährt, als die Personen, d enen die Aktien oder Anteile des Investmentfonds, der I nvestmentaktiengesellschaft,desOGAWoderdesInvestmentunternehmens gehören, hätten sie die Einkünfte un mittelbar bezogen, nach diesem Abkommen oder einem A bkommen,dasderVertragsstaat,ausdemdieEinkünfte stammen,miteinemanderenVertragsstaatabgeschlossen hat,AnspruchaufdieindiesenAbkommengewährtenAbkommensvergünstigungenhätten. (4) DiesesAbkommenistnichtdahingehendauszulegen,dass a) soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, ein Vertragsstaat g ehindertist,seineinnerstaatlichenRechtsvorschriftenzur MissbrauchsvermeidungoderzurVerhinderungderSteuerumgehungoderSteuerhinterziehunganzuwenden; b) einVertragstaatdarangehindertist,nachseinemnationalen RechtAbkommensvergünstigungenganzoderteilweisezu verweigern,umGestaltungenentgegenzutreten,derenBegünstigungSinnundZweckdesAbkommens­wozuins besondere auch die Vermeidung einer Nichtbesteuerung in beidenVertragsstaaten(Doppel-Nichtbesteuerung)oder 1473 e iner mehrfachen Inanspruchnahme von Abkommensvergünstigungengehört­widersprechenwürde; c) dieBundesrepublikDeutschlanddarangehindertwird,die Beträgezubesteuern,dienachdemVierten,Fünftenoder SiebtenTeildesdeutschenAußensteuergesetzesindieEinkünfteeinerinderBundesrepublikDeutschlandansässigen Personeinzubeziehensind. (5) Wenn aufgrund der vorstehenden Bestimmungen eine Doppelbesteuerungeintritt,konsultierendiezuständigenBehördeneinandernachArtikel25Absatz3,wiedieDoppelbesteuerungzuvermeidenist. Artikel 32 Protokoll DasbeigefügteProtokollistBestandteildiesesAbkommens. Artikel 33 Inkrafttreten (1) DiesesAbkommenbedarfderRatifikation;dieRatifikationsurkundenwerdensobaldwiemöglichinVaduzausgetauscht. (2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der R atifikationsurkundeninKraftundistinbeidenVertragsstaaten anzuwenden a) beidenimAbzugswegerhobenenSteuernaufdieBeträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut geschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses A bkommeninKraftgetretenist; b) beidenübrigenSteuernaufdieSteuern,diefürZeiträume, abdem1.JanuardesKalenderjahrserhobenwerden,das aufdasJahrfolgt,indemdiesesAbkommeninKraftgetreten ist. Artikel 34 Kündigung (1) DiesesAbkommenbleibtinKraft,solangeesnichtvon e inemVertragsstaatgekündigtwird. (2) JederVertragsstaatkanndiesesAbkommennachAblauf vonfünfJahrenvondemInkrafttretenanaufdiplomatischem Wegbiszum30.JunieinesjedenKalenderjahreskündigen.In diesemFallfindetdiesesAbkommennichtmehrAnwendung a) beidenimAbzugswegerhobenenSteuernaufdieBeträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gut geschriebenwerden,dasaufdasKündigungsjahrfolgt; b) beidenübrigenSteuernaufdieSteuern,diefürZeiträumeab dem1.JanuardesKalenderjahrserhobenwerden,dasauf dasKündigungsjahrfolgt. MaßgebendfürdieBerechnungderFrististderTagdesEingangsderKündigungbeidemanderenVertragsstaat. GeschehenzuBerlinam17.November2011,in zweiUrschriftenindeutscherSprache. FürdieBundesrepublikDeutschland Braun Schäuble FürdasFürstentumLiechtenstein K l a u s Ts c h ü t s c h e r 1474 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 Protokoll zumAbkommen zwischenderBundesrepublikDeutschland unddemFürstentumLiechtenstein zurVermeidungderDoppelbesteuerungundderSteuerverkürzung aufdemGebietderSteuernvomEinkommenundvomVermögen AnlässlichderUnterzeichnungdesAbkommenszwischenden beidenStaatenzurVermeidungderDoppelbesteuerungundder SteuerverkürzungaufdemGebietderSteuernvomEinkommen undvomVermögenam17.November2011inBerlinhabenbeideStaatendienachstehendenBestimmungenvereinbart,die BestandteildesAbkommenssind: 1. Zu Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) UnterliegteineineinemderVertragsstaatenansässigePerson im Fürstentum Liechtenstein in Übereinstimmung mit diesem A bkommen mit ihrem Vermögen oder Teilen hiervon der Ver mögenssteuer,soistdiedadurcherfolgendeBesteuerungdes SollertragsdiesesVermögensalsBesteuerungdesausdiesem odermitdiesemVermögenerzieltenEinkommensanzusehen. 2. Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person) a) EindeutscherInvestmentfondsundeinedeutscheInvestmentaktiengesellschaft,aufdiedieVorschriftendesInvestmentgesetzesanzuwendensind,geltenalsinderBundes republikDeutschlandansässig. b) EinliechtensteinischerOrganismusfürgemeinsameAnlagen inWertpapieren(OGAW),aufdendieVorschriftendesGesetzesüberbestimmteOrganismenfürgemeinsameAnlagenin Wertpapieren(UCITSG)anzuwendensind,undeinliechtensteinischesInvestmentunternehmenfüran ereWerteund d Immobilien,dasnachdemInvestmentunternehmensgesetz (IUG)errichtetwordenist,geltenalsimFürstentumLiechtensteinansässig. c) Personen,die(wiez.B.PrivatvermögensstrukturenliechtensteinischenRechts)ausschließlichderMindestertragssteuer inLiechtensteinunterliegen,geltennichtalsimFürstentum Liechtensteinansässig. 3. Zu Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden) DieVoraussetzungderMindestdauerderBeteiligunggemäß Artikel10Absatz2Buchstabeaistauchdannerfüllt,wennder BeteiligungszeitraumerstnachdemZeitpunktderZahlungder Dividendenvollendetwird;indiesemFallbleibtdieZulässigkeit derVornahmedesSteuerabzugsentsprechendArtikel30Absatz 1unberührt. 4. Zu Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) (1) SoweitesbeieinerineinemVertragsstaatansässigenPersoninBezugaufVermögen,daseinerimanderenVertragsstaat belegenen Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 dieses Ab kommenszuzuordnenist,alleindurchdasInkrafttretendieses Abkommens zur Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3 des d eutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 12 A bsatz 1 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) kommt,wirdFolgendesvereinbart: a) EineinderBundesrepublikDeutschlandansässigePerson kanninHöhedesUnterschiedsbetragszwischendemBuchwertunddemgemeinenWertentsprechend§6Absatz1 Nummer4Satz1zweiterHalbsatzEStGeinesWirtschaftsgutsdesAnlagevermögens,daseinerimFürstentumLiechtensteinbelegenenBetriebsstättezuzuordnenist,aufAntrag einenAusgleichspostenbilden.DerAusgleichspostenistfür jedesWirtschaftsgutgetrenntauszuweisen.DasAntragsrecht kannnureinheitlichfürsämtlicheWirtschaftsgüterausgeübt werden.DerAntragistunwiderruflich.DerAusgleichsposten istimWirtschaftsjahrderBildungundindenvierfolgenden WirtschaftsjahrenzujeweilseinemFünftelgewinnerhöhend aufzulösen.EristinvollemUmfanggewinnerhöhendaufzu lösen, 1. wenndasalsentnommenoderveräußertgeltendeWirtschaftsgutausdemBetriebsvermögenderPersonausscheidet, 2. wenndasalsentnommenoderveräußertgeltendeWirtschaftsgutausderBesteuerungshoheitdesFürstentums Liechtensteinausscheidet,ausgenommenesistalsFol ge desAusscheidensausderBesteuerungshoheitdes F ürstentumsLiechtensteineinerinderBundesrepublik DeutschlandbelegenenBetriebsstättezuzuordnen,oder 3. wenndiestillenReservendesalsentnommenoderver äußertgeltendenWirtschaftsgutsimFürstentumLiechtenstein aufgedeckt werden oder in entsprechender A nwendungderVorschriftendesdeutschenSteuerrechts hättenaufgedecktwerdenmüssen. Vorstehendes gilt bei Ermittlung des Überschusses der B etriebseinnahmenüberdieBetriebsausgabengemäߧ4 Absatz 3 EStG entsprechend. Wirtschaftsgüter für die ein Ausgleichspostengebildetwordenist,sindineinlaufendzu führendesVerzeichnisaufzunehmen.DiePersonhatdarüber hinausAufzeichnungenzuführen,ausdenendieBildungund Auflösung des Ausgleichspostens hervorgeht. Diese AufzeichnungensindderSteuererklärungbeizufügen. DiePersonistverpflichtet,derzuständigenFinanzbehörde einEreignisimSinnedervorstehendenNummernunverzüglich anzuzeigen. Kommt die Person dieser Anzeigepflicht, i hren Aufzeichnungspflichten oder ihren sonstigen MitwirkungspflichtenimSinnedes§90derdeutschenAbgabenordnung(AO)nichtnach,istderAusgleichspostendieses Wirtschaftsgutsgewinnerhöhendaufzulösen. b) FüreineimFürstentumLiechtensteinansässigePersongilt Buchstabea)entsprechend. (2) Soweit es bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen P erson in Bezug auf Vermögen, das nicht einer im anderen V ertragsstaatbelegenenBetriebsstätteimSinnedesArtikels5 dieses Abkommens zuzuordnen ist, allein durch das Inkrafttreten dieses Abkommens zur Anwendung des § 4 Absatz 1 Satz 3EStGoderdes§12Absatz1KStGkommt,wirdFolgendesvereinbart: a) DiehierfürgeschuldeteSteueristzinslosundohneSicherheitsleistungzustunden. DieStundungistzuwiderrufen, 1. soweit das Vermögen veräußert wird oder nach deutschemSteuerrechtalsveräußertgilt,verdecktineineGesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 EStG eingelegt oderbeiAnteilenanKapitalgesellschafteneinerderTatbeständedes§17Absatz4EStGerfülltwird; 2. soweitdasVermögenaufeinePersonübergeht,dienicht ineinemderbeidenVertragsstaateneinermitderdeutschenunbeschränktenEinkommen-oderKörperschaftsteuerpflichtvergleichbarenSteuerpflichtunterliegt; BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 3. soweitinBezugaufdasVermögeneineEntnahmeoder ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der nach dem RechteinesderbeidenVertragsstaatenzumAnsatzdes TeilwertsoderdesgemeinenWertsführt; 4. wenndiePersonoderihrRechtsnachfolgernichtmehrin e inemderbeidenVertragsstaatenansässigist. EinUmwandlungsvorgang,aufdendasdeutscheUmwandlungssteuergesetz(UmwStG)vom7.Dezember2006(BGBl. I S.2782,2791)inderjeweilsgeltendenFassunganzuwenden ist, gilt auf Antrag nicht als Veräußerung im Sinne der N ummer 1, wenn der Vorgang für Zwecke des deutschen Steuerrechts zum Buchwert oder bei im Privatvermögen befindichen Anteilen an Kapitalgesellschaften zu den Anl schaffungskostenerfolgt. b) IstbeiAnteilenanKapitalgesellschaftenimFalldesBuch stabena)Satz2Nummer1derVeräußerungsgewinnimSinnedes§17Absatz2EStGimZeitpunktderBeendigungder StundungniedrigeralsderGewinn,dersichdurchAnwendungdes§4Absatz1Satz3EStGoderdes§12Absatz1 KStGergibtundwirddieWertminderungbeiderEinkommens-oderKörperschaftsbesteuerungdurchdenanderen Vertragsstaatnichtberücksichtigt,soistderSteuerbescheid insoweitaufzuhebenoderzuändern;§175Absatz1Satz2 AOgiltentsprechend.Diesgiltnur,soweitdiePersonnachweist,dassdieWertminderungbetrieblichveranlasstistund nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme, insbe sondereeineGewinnausschüttung,zurückzuführenist.Die WertminderungisthöchstensimUmfangdesGewinnsdurch Anwendungdes§4Absatz1Satz3EStGoderdes§12Absatz 1KStGzuberücksichtigen.IstdieWertminderungauf eineGewinnausschüttungzurückzuführenundwirdsiebei der Einkommens- oder Körperschaftsbesteuerung nicht b erücksichtigt,istdieaufdieseGewinnausschüttungerhobeneundkeinemErmäßigungsanspruchmehrunterliegende inländischeKapitalertragsteueraufdiedurchAnwendungdes § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder des § 12 Absatz 1 KStG g eschuldeteSteueranzurechnen. c) DiePersonoderihrGesamtrechtsnachfolgerhatdemFinanzamt,dasimZeitpunktdesInkrafttretensdiesesAbkommens nach§19AOzuständigist,nachamtlichvorgeschriebenem VordruckdieVerwirklichungeinesderTatbeständedesBuchstabena)Satz2mitzuteilen.DieMitteilungistinnerhalbeines MonatsnachdemmeldepflichtigenEreigniszuerstatten;sie ist von der Person eigenhändig zu unterschreiben. In den F ällen des Buchstaben a) Satz 2 Nummer 1 und 2 ist der M itteilung ein schriftlicher Nachweis über das Rechts geschäftbeizufügen.DiePersonhatdemnachSatz1zuständigenFinanzamtjährlichbiszumAblaufdes31.Januar schriftlich seine am 31. Dezember des vorangegangenen K alenderjahresgeltendeAnschriftmitzuteilenundzubestä tigen,dassdasVermögenihroderimFallderunentgeltlichen Rechtsnachfolge unter Lebenden ihrem Rechtsnachfolger weiterhinzuzurechnensind.DieStundungnachBuchstabe a) Satz1kannwiderrufenwerden,wenndiePersonihreMitwirkungspflichtnachSatz4nichterfüllt. (3) IndenFällendesAbsatz1Buchstabea)istdiedeutsche Steuer gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Ab kommens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu e rmäßigen,dernachdenRechtsvorschriftendesFürstentums Liechtenstein erhoben worden wäre, wenn das jeweilige Ver mögen zum gemeinen Wert veräußert worden wäre; dies gilt auchindenFällendesAbsatz2,wenndiePersonnachdiesem AbkommeninDeutschlandansässigist.WirdeinAusgleichspostengebildet,istdiedeutscheSteuergemäßArtikel23Absatz1 Buchstabeb)diesesAbkommensjeweilsanteiligindenJahren derAuflösungdesAusgleichspostensumdenBetragderliechtensteinischenSteuerzuermäßigen,dieaufdenAuflösungs betragerhobenwordenwäre.DieFestsetzungsverjährungendet nichtvorAblaufvonzweiJahrennachAnzeigedurchdiePerson gegenüberderzuständigendeutschenSteuerbehörde. 1475 5. Zu Artikel 14 und 17 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und Altersbezüge, Renten und Unterhaltszahlungen) a) IsteinerAbfindungVersorgungscharakterbeizumessen,steht dasBesteuerungsrechtentsprechendArtikel17desAbkommensdemAnsässigkeitsstaatzu.Dagegenhatder(frühere) TätigkeitsstaatdasBesteuerungsrecht,sofernessichbeider AbfindungumLohn-oderGehaltsnachzahlungenoderTantiemenausdemfrüherenArbeitsverhältnishandeltoderdie AbfindungallgemeinfürdasvorzeitigeAusscheidenausdem Dienstgewährtwird.FürdenFall,dassderArbeitnehmerin derZeitvordemAusscheidenausdemDienstauchteilsin demStaat,indemeransässigist,tätigwar,istdieAbfindung zeitanteiligentsprechendderBesteuerungszuordnungder Vergütungenaufzuteilen. b) WerdendieAbfindungszahlungenausAnlassderAuflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem Vertragsstaat wohnendePersonnachWegzugausdemTätigkeitsstaat,von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigem A rbeitgeber erhält, nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat b esteuert,könnendieseAbfindungszahlungenimWohnsitzstaatderPersonbesteuertwerden. 6. Zu Artikel 16 (Künstler und Sportler) Zahlungen,diealsVergütungfürRechtezurLive-Übertragung einer Veranstaltung geleistet werden, sind Einkünfte des auf tretendenoderausübendenSportlersoderKünstlersgemäßArtikel17Absatz1.DieseEinkünftekönnenimFallvonZahlungen, dieaneinedritteSeiteimZusammenhangmiteinerwirtschaft lichen Verwertung von Live-Übertragungsrechten erfolgen, in ÜbereinstimmungmitArtikel17Absatz2besteuertwerden. 7. Zu Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte) WennderEmpfängerundderSchuldnereinerDividendeinder BundesrepublikDeutschlandansässigsindunddieDividende e iner Betriebsstätte zuzurechnen ist, die der Empfänger der D ividende in dem Fürstentum Liechtenstein hat, kann die B undesrepublikDeutschlanddieDividendezudeninArtikel10 Absatz2vorgesehenenSätzenbesteuern.WennderEmpfänger undderSchuldnervonEinkünftenimSinnedesArtikels11Absatz2inderBundesrepublikDeutschlandansässigsindunddie EinkünfteeinerBetriebsstättezuzurechnensind,diederEmpfängerderEinkünfteindemFürstentumLiechtensteinhat,kann dieBundesrepublikDeutschlanddieEinkünftebesteuern. 8. Zu Artikel 24 (Gleichbehandlung) Artikel24Absatz5istnichtsoauszulegen,alsverpflichteer einenVertragsstaat,diegrenzüberschreitendeKonsolidierung vonEinkünftenodervergleichbareVergünstigungenzuzulassen. 9. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch) a) Für die Durchführung des Informationsaustausches einschließlichderVerwendungderübermitteltenDatenunddes DatenschutzessinddieBestimmungendesAbkommensvom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundes republikDeutschlandundderRegierungdesFürstentums Liechtenstein über den Informationsaustausch in Steuer sachen einschließlich des jenem Abkommen beigefügten ProtokollsungeachtetvondessenGeltunganzuwenden. b) DasAbkommenvom2.September2009stehtderMöglichkeit eines weitergehenden Informationsaustausches nach A rtikel26Absatz1nichtentgegen.IndiesemFallgiltfürdie Übermittlung personenbezogener Daten Nummer 3 des P rotokollszumAbkommenvom2.September2009. 10. Zu Artikel 28 (Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern) a) DemErsuchenumBeitreibungeinerForderung,dasdieersuchendeBehördeandieersuchteBehörderichtet,isteine amtlicheAusfertigungodereinebeglaubigteKopiedesVollstreckungstitelsundgegebenenfallsdasOriginalodereine beglaubigteKopieetwaigerfürdieBeitreibungsonsterforderlicherDokumentebeizufügen. 1476 BundesgesetzblattJahrgang2012TeilIINr.38,ausgegebenzuBonnam10. Dezember2012 keitsstaatauchdieVoraussetzungendesArtikels31Absatz1 diesesAbkommenserfüllen. b) EineaktivegewerblicheTätigkeitistnurgegeben,wenndie TätigkeitvonderGesellschaftselbstmiteigenerOrganisation undeigenemPersonalimUmfangeinesfürdenGeschäftszweckangemesseneingerichtetenGeschäftsbetriebesausgeübt wird und dazu sowohl geschäftsleitende als auch o perativeAktivitätenentfaltetwerdensowiemehrals25Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden WirtschaftsjahresausdiesereigenenWirtschaftstätigkeiterzielt werden. c) Besteht die Tätigkeit der Gesellschaft überwiegend in der G eschäftsleitungandererGesellschaften,giltdieTätigkeitnur dann als aktive gewerbliche Tätigkeit, wenn die Tätigkeit F ührungsentscheidungengegenübermindestenszweibeherrschtenGesellschaften,dieselbstaktivgewerblichtätig sind,umfasstunddieGesellschaftsubstanziellübereigene Geschäftsräume,eigenesPersonalundeigeneAusrüstungsgegenständeverfügt.Führungsentscheidungenzeichnensich durchihreDauerhaftigkeit,GrundsätzlichkeitundBedeutung aus,diesiefürdenBestanddergeleitetenGesellschaften h aben.SieunterscheidensichvonEntscheidungen,diekurzfristigundausführungsbezogensind.DieDurchführungnur einzelnerGeschäftsfunktionenreichtfürdieQualifizierungals Führungsentscheidungnichtaus. 12. Zu Artikel 31 Absatz 2 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen) EinegewerblicheTätigkeitimerstgenanntenVertragsstaat,die gegenüberdergewerblichenTätigkeitimanderenVertragsstaat inqualitativerwiequantitativerHinsichterheblichist,istinsbesonderedanngegeben,wenndieausdergewerblichenTätigkeit imerstgenanntenVertragsstaatstammendenBruttoerträgemindestens25ProzentderausdergewerblichenTätigkeitimanderenVertragsstaatstammendenBruttoerträgebetragen. 13. Zu Artikel 31 Absatz 1 und 2 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen) SoweitderAnwendungvonVorschriftendesArtikels31höherrangigesRechtmitderFolgederUnwirksamkeitentgegenstehen sollte,entfälltdieabkommensrechtlicheVerpflichtungzurGewährungderindenArtikeln10bis12gewährtenAbkommensvor teile mitAblaufvonzwölfMonatennachdemZeitpunkt,indem dieserVerstoßinnichtanfechtbarerWeisefestgestelltwird.In e inem solchen Fall werden die Vertragsstaaten unverzüglich V erhandlungenmitdemZielderVereinbarungeinerdieAnforderungenhöherrangigenRechtserfüllendengleichwertigenRegelungaufnehmen.DiedurchSatz1eingeräumteBefugniseines Vertragsstaats,nachEntfallenderabkommensrechtlichenVerpflichtungzurGewährungvonAbkommensvorteileneinseitige Maßnahmen zur Verweigerung dieser Vorteile anzuwenden, bleibtunberührt. b) DiezuständigeBehördedesersuchendenVertragsstaates kanneinBeitreibungsersuchennurdannstellen,wenn: ­ dieForderungoderderVollstreckungstitelindiesemVertragsstaat,indemdieersuchendeBehördeihrenSitzhat, nichtangefochtenist,außerfürdenFall,dassderSteueranspruchnachArtikel28Absatz3vollstreckbarist;und ­ sieindemVertragsstaat,indemdieersuchendeBehörde ihrenSitzhat,bereitsBeitreibungsverfahrendurchgeführt hat,wiesieaufgrunddesinBuchstabeadieserProtokollbestimmunggenanntenTitelsausgeführtwerdensollen, unddiegetroffenenMaßnahmennichtzurvollständigen TilgungderForderungführenwerden;und c) DasBeitreibungsersuchenmussfolgendeAngabenenthalten: ­ Name,AnschriftundsonstigeAngabenzurIdentifizierung derbetreffendenPersonund/odervonDrittbesitzern; ­ Name,AnschriftundsonstigeAngabenzurIdentifizierung derersuchendenBehörde; ­ Bezugnahme auf den Vollstreckungstitel, der in dem V ertragsstaatausgestelltwurde,indemdieersuchende BehördeihrenSitzhat; ­ ArtundBetragderForderung,einschließlichHauptforderung,ZinsensowieallersonstigenGeldstrafen,Geldbußen undKostenindenWährungenderVertragsstaaten; ­ Datum des Tages, an dem die ersuchende Behörde und/oder die ersuchte Behörde den Vollstreckungstitel demEmpfängerzugestellthaben; ­ DatumdesTages,vondeman,undFrist,währendderdie BeitreibungnachdenRechtsvorschriftenderersuchenden Vertragsparteiausgeführtwerdenkann,und ­ allesonstigensachdienlichenInformationen. Das Beitreibungsersuchen enthält zudem eine Erklärung der e rsuchendenBehörde,inderbestätigtwird,dassdieinBuchstabebgenanntenVoraussetzungenerfülltsind. 11. Zu Artikel 31 Absatz 1 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen) a) Artikel31Absatz1istnuranzuwenden,soweitanderGesellschaft Personen beteiligt sind, die keinen oder keinen v ollständigenAnspruchaufVergünstigungennachdiesem Abkommen hätten. Soweit an der Gesellschaft Personen b eteiligtsind,dieAnspruchaufVergünstigungennacheinem anderenAbkommendesanderenVertragsstaatsodernach denBestimmungenderRichtlinie90/435/EWGinderjeweils gültigenFassunghätten,giltSatz1mitderMaßgabe,dass einnacheinemsolchenanderenAbkommenodernachder Richtlinie90/435/EWGbestehenderAnspruchdieserPersonennurzuberücksichtigenist,wennsieinihremAnsässig-